Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 26 R 73/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 486/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Den Beigeladenen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen auf der Grundlage einer Schätzung erstellten Summenbeitragsbescheid mit einer Nachforderung in Höhe von 100.492,38 EUR nebst 44.320,57 EUR Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Oktober 2002.
Der Kläger war Inhaber eines für das Bauhauptgewerbe angemeldeten Fachbetriebes für Eisenarbeiten. Nach Angaben des Klägers errichtete das Unternehmen in dem hier streitigen Zeitraum im Wesentlichen Fundamente für Windräder. Nach den Lohnsteueranmeldungen waren bei dem Kläger für den Gesamtzeitraum von Juli 2001 bis Oktober 2002 bis zu sieben Arbeitnehmer zeitgleich und 22 Personen insgesamt beschäftigt. Dabei sind den von dem Kläger geführten Lohnkonten Monatsbruttoarbeitsentgelte pro Arbeitnehmer zwischen 27 EUR und 800,00 EUR zu entnehmen. Für einen Arbeitnehmer wurden für den Beschäftigungszeitraum von September bis November 2001 Monatsbruttoarbeitsentgelte zwischen 1.200,00 EUR und 1.944,17 EUR, für einen Arbeitnehmer für den Beschäftigungszeitraum von Januar bis März 2002 Monatsbruttoarbeitsentgelte zwischen 844,00 EUR und 1.012,80 EUR gemeldet. Das Gewerbe des Klägers wurde zum 30. November 2002 mit einer Betriebsaufgabe abgemeldet.
Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamtes H.-S. bei dem Betrieb des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Oktober 2002 wurden ausweislich des Berichts vom 20. Januar 2004 nur Steuerfreistellungsbescheinigungen für vier Arbeitnehmer der Firma als nicht vorliegend beanstandet. Die Beklagte wertete sodann die vorgelegten Unterlagen der Lohn- und Finanzbuchhaltung des Klägers aus und forderte von dem Finanzamt H.-S. die Angaben zu den Nettoumsätzen ab, die in der Rückantwort des Finanzamtes vom 13. Oktober 2005 mit 107.267,00 EUR für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2001 und mit 170.463,00 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2002 angegeben wurden.
Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 23. November 2005 zur Nachforderung von 144.812,95 EUR (100.492,38 EUR Sozialversicherungsbeiträge, 44.320,57 EUR Säumniszuschläge) für den Zeitraum von Juli 2001 bis Oktober 2002 an. Die Betriebsumsätze stünden zu den Bruttolohnsummen der von dem Kläger gemeldeten Arbeitnehmer in einem extremen Missverhältnis, sodass auf die Rechtsprechung zu einem regelmäßig anzunehmenden Lohnanteil von zwei Dritteln der erzielten Nettoumsätze verwiesen werde. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 stellte die Beklagte die Nachforderung in Höhe von insgesamt 144.812,95 EUR wie in der Anhörung mitgeteilt fest. Grundlage der Feststellungen seien die Beitragssummen im Sinne des § 28f Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) auf der Grundlage einer geschätzten Gesamtlohnsumme für den Zeitraum von Juli 2001 bis Oktober 2002. Die Schätzung erfolge für beide Jahre auf der Grundlage von zwei Dritteln der Nettoumsätze. In Bezug auf die Entgeltfortzahlung bei Krankheit wurde für den Zeitraum bis Juli 2002 der erhöhte Beitragssatz nach § 242 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) zugrunde gelegt, für den nachfolgenden Zeitraum wurden die Umlagen U1 und U2 in der Beitragsberechnung berücksichtigt.
Der Kläger machte mit seinem hiergegen am 14. Januar 2006 eingelegten Widerspruch geltend, die Schätzung sei willkürlich und unzutreffend. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2006, abgesandt am 28. Dezember 2006, als unbegründet zurück. Die von dem Kläger erhobene Behauptung, die Schätzung sei willkürlich vorgenommen, werde zurückgewiesen. Nach § 28f Abs. 2 Satz 5 SGB IV habe der prüfende Rentenversicherungsträger die Schätzung bei Nachweis der Entgelthöhe zurückzunehmen. Dem Widerspruch des Klägers seien außer der pauschalen Behauptung der unzutreffenden Schätzung erneut keine Unterlagen beigefügt gewesen, welche eine andere Berechnungsgrundlage erlauben würden. Die durchgeführten Berechnungen seien nochmals überprüft worden. Es seien keine Fehler festgestellt worden.
Der Kläger hat am 29. Januar 2007 Klage vor Sozialgericht Halle erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, sein Betrieb habe einen Materialeinsatz von 80 Prozent aufgewiesen. Es sei insoweit Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Er verweise auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. September 1988 (- 12 RK 36/86 - BSGE 64, 110ff.). Die frühere Rechtsprechung zu dem üblichen Lohnanteil sei auf Grund der Materialentwicklung überholt. Der Ansatz von Materialkosten mit 80 Prozent entspreche den Werten des Statistischen Bundesamtes. Er hat insoweit auf die statistischen Angaben zu Betrieben des Bauhauptgewerbes aus dem Jahr 2009, zu Beschäftigten und Lohn- und Gehaltssummen im Bauhauptgewerbe aus dem Jahr 2002 und zum Lohn- und Gehaltsanteil am Umsatz in der Metallverarbeitung aus den Jahren 2000 bis 2005, jeweils betreffend Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, verwiesen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 34 bis 42 Band I der Gerichtsakten Bezug genommen. Im Übrigen belege die Feststellung der ordnungsgemäßen Lohnkontenführung im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung eine unzutreffende Schätzung der Beklagten.
Die Beklagte hat hierzu darauf hingewiesen, dass der Kläger in seinen Annahmen fehlerhaft auf den Bruttolohnanteil abstelle, der nicht Grundlage der Beitragsschätzung gewesen sei. Es lägen weiterhin keine Unterlagen für den streitigen Betrieb vor. Die Materialaufschätzung des Klägers könne den Umsatz hier nicht erklären. Die ortsüblichen oder tariflich festgelegten Arbeitsentgelte hätten für den Betrieb des Klägers nicht zugrunde gelegt werden können, weil es insoweit an Angaben zur Zeit der Beschäftigung und zu täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeiten fehle. Sie, die Beklagte, hat eine detaillierte Aufschlüsselung der Berechnungsgrundlage für die Schätzung vorgenommen. Beigefügt war die Mitteilung des Finanzamtes H.-S. vom 17. August 2010 an die Beklagte, in der die Berechnung des Nettoumsatzes des Betriebes nach Maßgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erläutert wird. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 63 bis 67 Band I und 177 bis 179 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Beklagte hat in Bezug auf die Aufzeichnungspflichten des Klägers zu Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ergänzend auf § 2 Abs. 2a des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 26. Februar 1996 in der Fassung des Art. 10 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2970) verwiesen.
Das Finanzamt H.-S. hat dem Sozialgericht mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 die Schätzung der Nettoumsätze im Einzelnen erläutert. Insoweit wird auf Blatt 90 bis 94 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat dem Kläger mit Richterbrief vom 22. März 2010 aufgegeben, die Arbeitsverträge von vier Mitarbeitern vorzulegen und anzugeben, auf Grund welcher Nachweise (Stundenlohn, Lohnzettel, Einsatzpläne) die Lohnabrechnungen erfolgt seien. Der Kläger hat in der zweiten nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts am 20. September 2011 ausgeführt, die Unterlagen aus dem Zeitraum 2001 bis 2002 an den Steuerberater weitergegeben zu haben. Das Sozialgericht hat sämtliche von dem Kläger gemeldeten Arbeitnehmer schriftlich aufgefordert, Angaben zu ihrer Beschäftigung bei dem Kläger zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Insoweit wird auf Blatt 97 bis 111 und 175 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen. In den Antworten wurde auf eine den Lohnmeldungen entsprechende Aushilfstätigkeit bei dem Kläger oder ein fehlendes Erinnerungsvermögen verwiesen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 114 bis 138 und 143 bis 145 Bd. I und 148 bis 160, 162 bis 169, 176 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 5. April 2012 die Beiladungen zu 1. bis 3. vorgenommen. Die Beigeladene zu 3. hat mit Schriftsatz vom 27. April 2012 mitgeteilt, der Kläger habe bis zum 21. Juni 2001 und ab dem 3. Dezember 2002 Arbeitslosengeld und vom 22. Juni bis zum 21. November 2001 Überbrückungsgeld bezogen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. August 2012 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2006 sei rechtmäßig. Die Beklagte fordere zur Recht von dem Kläger Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 100.492,38 EUR zzgl. Säumniszuschlägen in Höhe von 44.320,57 EUR. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung hätten hier von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte nach § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV geltend gemacht werden können, weil der Kläger seine Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten aus § 28f Abs. 1 SGB IV in Verbindung mit § 2 der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Beitragsüberwachungsverordnung nicht erfüllt habe. Die von der Beklagten vorgenommene Schätzung der Beiträge entspreche den Vorgaben in § 28f Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IV. Die Beklagte habe die Lohnquote entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Schwarzlohnsumme (Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09 - juris) mit zwei Dritteln der Nettoumsätze ansetzen dürfen. Die Beklagte sei auch nicht vorschnell auf diese Schätzung ausgewichen. Die Lohnquote von zwei Dritteln sei im Bereich des lohnintensiven Baugewerbes branchenüblich. Der Kläger habe weder Aufträge noch Rechnungen vorgelegt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht möglich gewesen, da es an konkreten Angaben zu Aufträgen, Zahl der Arbeitnehmer, Umfang der Beschäftigung der Arbeitnehmer etc. fehle. Zu Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte bestehe auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Veranlassung. Es fehlten hier jegliche Anknüpfungstatsachen für den Betrieb des Klägers. Weder seien Auftragsrechnungen vorgelegt worden noch sei aufgeschlüsselt worden, in welchem Zeitraum Aufträge ausgeführt worden seien und ob ggfs. auch das Material gestellt worden sei. Das am Beschäftigungsort übliche Arbeitsentgelt habe für das monatliche Arbeitsentgelt nicht berücksichtigt werden können, da keine Angaben über Zeiten der Beschäftigung sowie zur täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit vorlägen. Von der im Wege der Schätzung mit zwei Dritteln ermittelten Lohnsumme seien jeweils die in 2001 bzw. 2002 gemeldeten Löhne abgezogen und die verbleibende Nettolohnsumme durch die Anzahl der Monate des jeweiligen Jahres geteilt worden. So ermittelten sich monatliche Nettolohnsummen für 2001 in Höhe von 20.096,00 DM und für 2002 in Höhe von 10.269,00 EUR. Für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2002 sei dem Nettoentgelt die abzuführende Steuer des Eingangssteuersatz von 19,9 Prozent vom Brutto und die hierauf entfallenden Solidaritätszuschläge von 5,5 Prozent der errechneten Steuern hinzugerechnet worden. Für nicht gemeldete Arbeitnehmer sei in diesem Zeitraum wegen des fehlenden Anspruchs auf Lohnfortzahlung nach § 242 SGB V zutreffend der erhöhte Beitragssatz zugrunde gelegt worden. Für die Zeit ab dem 1. August 2002 sei das Bruttoentgelt aus dem Nettoentgelt unter Hinzurechnung der darauf entfallenden Steuern und Arbeitnehmerbeiträge errechnet worden. Es habe ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gegolten, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden seien (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, eingefügt mit Wirkung ab dem 1. August 2002 durch Art. 3 des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23. Juli 2002, BGBl. I 2787, 3760). Ab der Rechtsänderung seien der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt und die Umlagen U1 und U2 nachberechnet worden. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt sei durch eine Netto-/Bruttoberechnung (ermitteltes Arbeitsentgelt zzgl. Steuern, Solidaritätszuschlag sowie Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung) ermittelt worden. Die Erhebung von Säumniszuschlägen sei nach Maßgabe des § 24 SGB IV rechtmäßig gewesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 12. November 2012 zugestellte Urteil am 12. Dezember 2012 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen daran festgehalten, die von ihm selbst angegebene Lohnsumme sei im Verhältnis zu dem Bruttoumsatz im streitigen Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Oktober 2002 auf Grund eines außergewöhnlich hohen Materialeinsatzes nicht zu niedrig sei. Er hat auf eine eigene Finanzbuchhaltung Bezug genommen, durch die für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2001 ein "Gesamtnettoumsatz" in Höhe von 169.338,00 EUR und für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2002 ein "Gesamtnettoumsatz" in Höhe von 49.173,00 EUR nachgewiesen sei. Die Entscheidung des BGH vom 10. November 2009 (a.a.O.) stehe in keinem Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben. Mit den nunmehr vorgelegten Unterlagen sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens zwingend notwendig, damit die Lohnsumme anhand der überreichten Unterlagen genau geprüft und ermittelt werde. Bezüglich der von dem Kläger angegeben Umsätze wird auf die Beiakten "FIBU 06/2001-10/2001", "FIBU 11-12/2001" und "FIBU 01-09/2002" Bezug genommen.
Der Kläger beantragt bei Auslegung seines schriftsätzlichen Vorbringens,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. August 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide und das angefochtene Urteil für rechtmäßig. Die Entscheidung des BGH vom 10. November 2009 (a.a.O.) sei auf die nach § 28f Abs. 2 SGB IV zulässige Schätzung von Sozialversicherungsbeiträgen übertragbar, da diese Entscheidung eine Verantwortlichkeit für die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a Strafgesetzbuch ("Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt") betreffe. Auch in der von dem Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten "Finanzbuchhaltung" fehle es an Angaben, die für einzelne Arbeitnehmer konkrete Feststellungen ermöglichten. Die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 28f Abs. 2 Satz 5 SGB IV seien damit weiterhin nicht erfüllt. In Bezug auf den der Schätzung zugrunde gelegten Nettoumsatz seien nur die Summen- und Saldenlisten der Finanzbuchhaltung zugrunde zu legen, nicht aber die vom Kläger seiner Berechnung zugrunde gelegten Umsatzsteuervoranmeldungen. Unter Berücksichtigung der Summen- und Saldenliste ergebe sich für das Jahr 2001 ein Umsatz von 209.895 DM, der höher als der der Schätzung zugrunde gelegte Umsatz in Höhe von 209.796 DM sei.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Dem Kläger ist von dem Berichterstatter mit Richterbrief vom 30. September 2013 aufgegeben worden, Kopien der Verträge mit den Bau-/Energieunternehmen vorzulegen, für die sein Betrieb als Subunternehmer gearbeitet habe. Er ist im Übrigen um Mitteilung gebeten worden, zu welchen Beweisfragen ein Sachverständiger aus welcher Berufsgruppe seiner Auffassung nach ein Gutachten erstatten solle. In Bezug auf die von dem Kläger vorgetragenen Materialkosten ist darauf hingewiesen worden, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass bei einem Unternehmen mit nach Angaben des Klägers maximal vier Arbeitnehmern in Teilzeitbeschäftigung hierzu nicht im Einzelnen vorgetragen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Der Senat sieht nach § 153 Abs. 2 SGG in diesem Urteil von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil sich die Berufung nach eigener Prüfung des Senats aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet erweist.
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die von dem Kläger im Rahmen des Berufungsverfahren vorgebrachten Angaben zum Umsatz bereits deshalb die Schätzung der Beklagten auf der Grundlage des § 28f Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IV nicht als rechtswidrig erscheinen lassen können, weil die Angaben des Klägers nicht den gesamten Zeitraum bis zum 31. Oktober 2002 umfassen. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass die Einzelangaben des Klägers den Sachverhalt vollständig wiedergeben. In Bezug auf die widersprüchlichen Angaben des Klägers wird exemplarisch darauf verwiesen, dass der Kläger vor dem Sozialgericht angegeben hat, während des streitigen Zeitraumes nur einen bis vier Arbeitnehmer beschäftigt zu haben, dies indes bereits mit seinen eigenen Anmeldungen zur Sozialversicherung kollidiert, die eine Beschäftigung von zeitweise bis zu sieben Mitarbeitern ausweisen. Auf Grund der teilweise einen Monatsbetrag von 27 EUR bzw. 45 EUR nicht übersteigenden gemeldeten Arbeitsentgelte ist auch davon auszugehen, dass die vorgelegten Lohnmeldungen nicht mit den tatsächlichen gezahlten Arbeitsentgelten übereinstimmen. Im Bereich der Erstellung von Fundamenten für Windkraftanlagen ist eine Beschäftigung von Arbeitnehmern für einzelne Stunden nicht plausibel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sämtliche Angaben zu den Arbeitsverhältnissen angepasst wurden, um eine niedrige Last an Steuern und Abgaben zu erreichen. Der Kläger selbst stand während des hier maßgebenden Zeitraums teilweise im Sozialleistungsbezug, sodass auch die Durchführung des tatsächlichen Geschäftsbetriebes hier schwer nachvollziehbar ist.
Die Beklagte konnte sich rechtmäßig auf die nach den Saldenlisten erstellte Umsatzschätzung stützen, die auch das Finanzamt H.-S. für zutreffend erachtet hat. Die Schätzung der Lohnsumme mit zwei Dritteln ist auch für die Jahre 2001 und 2002 als sachgerecht anzusehen. Soweit es an konkreten Angaben zu den tatsächlich durchgeführten Arbeiten des Betriebes fehlt, ist dies allein dem Kläger selbst zuzurechnen. Ausgehend von einer Tätigkeit des Bauhauptgewerbes ist eine Lohnsumme von zwei Dritteln nicht zu beanstanden. Bei Arbeiten eines Subunternehmers kann nicht regelhaft von einer Auslagerung der Materialbeschaffung durch den Hauptauftraggeber ausgegangen werden, da das Material dann mehrfach in Rechnung gestellt werden müsste, um im Ergebnis den Ausgaben des Hauptauftraggebers zugeordnet werden zu können. Dem entspricht es hier, dass der Kläger keine Rechnungen über Materialkosten in der von ihm behaupteten Höhe vorlegt. Soweit im Bereich des Trockenbaus eine Lohnsumme von 60 Prozent des Nettoumsatzes als sachgerecht angesehen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 - juris), spricht dies nicht gegen eine etwas höhere Lohnsumme im Bereich der Herstellung von Fundamenten für Windkraftanlagen. Da sich hier besondere Qualitätsanforderungen an das eingesetzte Material aufdrängen, ist nicht zu erwarten, dass einem Subunternehmer die eigene Disposition über die Materialbeschaffung überlassen wird. Insoweit würde es insbesondere an einer Haftung für die Qualität gegenüber dem Hauptauftraggeber fehlen. Die Lohnsumme von zwei Dritteln des Nettoumsatzes ist damit als untere Grenze anzusehen und im vorliegenden Fall sachgerecht (vgl. im Ergebnis für Baustahlarmierungs- und Bewehrungsarbeiten: BGH, Beschluss vom 10. November 2009, a.a.O., Sächsisches LSG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - L 1 B 1/08 KR-PKH - juris).
Der Kläger hat die Beitragsberechnung im Einzelnen nicht angegriffen. Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2007 (- L 11 (8) R 46/06 - www.sozialgerichtsbarkeit.de) keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter dem Gesichtspunkt einer Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung nach dem erhöhten Beitragssatz innerhalb des hier streitigen Zeitraums bis zum 31. Juli 2002 nach § 242 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift war für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, der allgemeine Beitragssatz entsprechend zu erhöhen. Da der Kläger Arbeiten grundsätzlich nur mit Beschäftigungsverhältnissen von kurzer Dauer verrichten ließ, ist die pauschale Betrachtung eines nicht gegebenen Lohnfortzahlungsanspruchs, der nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens vier Wochen voraussetzt, nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass hier eine Arbeitsverrichtung in einem dem Umsatz entsprechenden Umfang unter anderen Bedingungen als einer Schwarzarbeit hätte umgesetzt werden können. Insoweit hätte den nicht angemeldeten Arbeitnehmern kein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem EFZG zugestanden. Soweit die Arbeit im Wesentlichen durch in geringem Umfang gemeldete Arbeitnehmer durchgeführt worden sein sollte, wäre auch insoweit keine Entgeltfortzahlung gesichert gewesen, da diese Arbeitsverträge als insgesamt nichtig anzusehen sein dürften (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13 - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Den Beigeladenen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen auf der Grundlage einer Schätzung erstellten Summenbeitragsbescheid mit einer Nachforderung in Höhe von 100.492,38 EUR nebst 44.320,57 EUR Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Oktober 2002.
Der Kläger war Inhaber eines für das Bauhauptgewerbe angemeldeten Fachbetriebes für Eisenarbeiten. Nach Angaben des Klägers errichtete das Unternehmen in dem hier streitigen Zeitraum im Wesentlichen Fundamente für Windräder. Nach den Lohnsteueranmeldungen waren bei dem Kläger für den Gesamtzeitraum von Juli 2001 bis Oktober 2002 bis zu sieben Arbeitnehmer zeitgleich und 22 Personen insgesamt beschäftigt. Dabei sind den von dem Kläger geführten Lohnkonten Monatsbruttoarbeitsentgelte pro Arbeitnehmer zwischen 27 EUR und 800,00 EUR zu entnehmen. Für einen Arbeitnehmer wurden für den Beschäftigungszeitraum von September bis November 2001 Monatsbruttoarbeitsentgelte zwischen 1.200,00 EUR und 1.944,17 EUR, für einen Arbeitnehmer für den Beschäftigungszeitraum von Januar bis März 2002 Monatsbruttoarbeitsentgelte zwischen 844,00 EUR und 1.012,80 EUR gemeldet. Das Gewerbe des Klägers wurde zum 30. November 2002 mit einer Betriebsaufgabe abgemeldet.
Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamtes H.-S. bei dem Betrieb des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Oktober 2002 wurden ausweislich des Berichts vom 20. Januar 2004 nur Steuerfreistellungsbescheinigungen für vier Arbeitnehmer der Firma als nicht vorliegend beanstandet. Die Beklagte wertete sodann die vorgelegten Unterlagen der Lohn- und Finanzbuchhaltung des Klägers aus und forderte von dem Finanzamt H.-S. die Angaben zu den Nettoumsätzen ab, die in der Rückantwort des Finanzamtes vom 13. Oktober 2005 mit 107.267,00 EUR für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2001 und mit 170.463,00 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2002 angegeben wurden.
Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 23. November 2005 zur Nachforderung von 144.812,95 EUR (100.492,38 EUR Sozialversicherungsbeiträge, 44.320,57 EUR Säumniszuschläge) für den Zeitraum von Juli 2001 bis Oktober 2002 an. Die Betriebsumsätze stünden zu den Bruttolohnsummen der von dem Kläger gemeldeten Arbeitnehmer in einem extremen Missverhältnis, sodass auf die Rechtsprechung zu einem regelmäßig anzunehmenden Lohnanteil von zwei Dritteln der erzielten Nettoumsätze verwiesen werde. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 stellte die Beklagte die Nachforderung in Höhe von insgesamt 144.812,95 EUR wie in der Anhörung mitgeteilt fest. Grundlage der Feststellungen seien die Beitragssummen im Sinne des § 28f Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) auf der Grundlage einer geschätzten Gesamtlohnsumme für den Zeitraum von Juli 2001 bis Oktober 2002. Die Schätzung erfolge für beide Jahre auf der Grundlage von zwei Dritteln der Nettoumsätze. In Bezug auf die Entgeltfortzahlung bei Krankheit wurde für den Zeitraum bis Juli 2002 der erhöhte Beitragssatz nach § 242 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) zugrunde gelegt, für den nachfolgenden Zeitraum wurden die Umlagen U1 und U2 in der Beitragsberechnung berücksichtigt.
Der Kläger machte mit seinem hiergegen am 14. Januar 2006 eingelegten Widerspruch geltend, die Schätzung sei willkürlich und unzutreffend. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2006, abgesandt am 28. Dezember 2006, als unbegründet zurück. Die von dem Kläger erhobene Behauptung, die Schätzung sei willkürlich vorgenommen, werde zurückgewiesen. Nach § 28f Abs. 2 Satz 5 SGB IV habe der prüfende Rentenversicherungsträger die Schätzung bei Nachweis der Entgelthöhe zurückzunehmen. Dem Widerspruch des Klägers seien außer der pauschalen Behauptung der unzutreffenden Schätzung erneut keine Unterlagen beigefügt gewesen, welche eine andere Berechnungsgrundlage erlauben würden. Die durchgeführten Berechnungen seien nochmals überprüft worden. Es seien keine Fehler festgestellt worden.
Der Kläger hat am 29. Januar 2007 Klage vor Sozialgericht Halle erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, sein Betrieb habe einen Materialeinsatz von 80 Prozent aufgewiesen. Es sei insoweit Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Er verweise auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. September 1988 (- 12 RK 36/86 - BSGE 64, 110ff.). Die frühere Rechtsprechung zu dem üblichen Lohnanteil sei auf Grund der Materialentwicklung überholt. Der Ansatz von Materialkosten mit 80 Prozent entspreche den Werten des Statistischen Bundesamtes. Er hat insoweit auf die statistischen Angaben zu Betrieben des Bauhauptgewerbes aus dem Jahr 2009, zu Beschäftigten und Lohn- und Gehaltssummen im Bauhauptgewerbe aus dem Jahr 2002 und zum Lohn- und Gehaltsanteil am Umsatz in der Metallverarbeitung aus den Jahren 2000 bis 2005, jeweils betreffend Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, verwiesen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 34 bis 42 Band I der Gerichtsakten Bezug genommen. Im Übrigen belege die Feststellung der ordnungsgemäßen Lohnkontenführung im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung eine unzutreffende Schätzung der Beklagten.
Die Beklagte hat hierzu darauf hingewiesen, dass der Kläger in seinen Annahmen fehlerhaft auf den Bruttolohnanteil abstelle, der nicht Grundlage der Beitragsschätzung gewesen sei. Es lägen weiterhin keine Unterlagen für den streitigen Betrieb vor. Die Materialaufschätzung des Klägers könne den Umsatz hier nicht erklären. Die ortsüblichen oder tariflich festgelegten Arbeitsentgelte hätten für den Betrieb des Klägers nicht zugrunde gelegt werden können, weil es insoweit an Angaben zur Zeit der Beschäftigung und zu täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeiten fehle. Sie, die Beklagte, hat eine detaillierte Aufschlüsselung der Berechnungsgrundlage für die Schätzung vorgenommen. Beigefügt war die Mitteilung des Finanzamtes H.-S. vom 17. August 2010 an die Beklagte, in der die Berechnung des Nettoumsatzes des Betriebes nach Maßgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erläutert wird. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 63 bis 67 Band I und 177 bis 179 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Beklagte hat in Bezug auf die Aufzeichnungspflichten des Klägers zu Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ergänzend auf § 2 Abs. 2a des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 26. Februar 1996 in der Fassung des Art. 10 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2970) verwiesen.
Das Finanzamt H.-S. hat dem Sozialgericht mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 die Schätzung der Nettoumsätze im Einzelnen erläutert. Insoweit wird auf Blatt 90 bis 94 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat dem Kläger mit Richterbrief vom 22. März 2010 aufgegeben, die Arbeitsverträge von vier Mitarbeitern vorzulegen und anzugeben, auf Grund welcher Nachweise (Stundenlohn, Lohnzettel, Einsatzpläne) die Lohnabrechnungen erfolgt seien. Der Kläger hat in der zweiten nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts am 20. September 2011 ausgeführt, die Unterlagen aus dem Zeitraum 2001 bis 2002 an den Steuerberater weitergegeben zu haben. Das Sozialgericht hat sämtliche von dem Kläger gemeldeten Arbeitnehmer schriftlich aufgefordert, Angaben zu ihrer Beschäftigung bei dem Kläger zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Insoweit wird auf Blatt 97 bis 111 und 175 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen. In den Antworten wurde auf eine den Lohnmeldungen entsprechende Aushilfstätigkeit bei dem Kläger oder ein fehlendes Erinnerungsvermögen verwiesen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 114 bis 138 und 143 bis 145 Bd. I und 148 bis 160, 162 bis 169, 176 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 5. April 2012 die Beiladungen zu 1. bis 3. vorgenommen. Die Beigeladene zu 3. hat mit Schriftsatz vom 27. April 2012 mitgeteilt, der Kläger habe bis zum 21. Juni 2001 und ab dem 3. Dezember 2002 Arbeitslosengeld und vom 22. Juni bis zum 21. November 2001 Überbrückungsgeld bezogen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. August 2012 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2006 sei rechtmäßig. Die Beklagte fordere zur Recht von dem Kläger Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 100.492,38 EUR zzgl. Säumniszuschlägen in Höhe von 44.320,57 EUR. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung hätten hier von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte nach § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV geltend gemacht werden können, weil der Kläger seine Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten aus § 28f Abs. 1 SGB IV in Verbindung mit § 2 der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Beitragsüberwachungsverordnung nicht erfüllt habe. Die von der Beklagten vorgenommene Schätzung der Beiträge entspreche den Vorgaben in § 28f Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IV. Die Beklagte habe die Lohnquote entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Schwarzlohnsumme (Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09 - juris) mit zwei Dritteln der Nettoumsätze ansetzen dürfen. Die Beklagte sei auch nicht vorschnell auf diese Schätzung ausgewichen. Die Lohnquote von zwei Dritteln sei im Bereich des lohnintensiven Baugewerbes branchenüblich. Der Kläger habe weder Aufträge noch Rechnungen vorgelegt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht möglich gewesen, da es an konkreten Angaben zu Aufträgen, Zahl der Arbeitnehmer, Umfang der Beschäftigung der Arbeitnehmer etc. fehle. Zu Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte bestehe auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Veranlassung. Es fehlten hier jegliche Anknüpfungstatsachen für den Betrieb des Klägers. Weder seien Auftragsrechnungen vorgelegt worden noch sei aufgeschlüsselt worden, in welchem Zeitraum Aufträge ausgeführt worden seien und ob ggfs. auch das Material gestellt worden sei. Das am Beschäftigungsort übliche Arbeitsentgelt habe für das monatliche Arbeitsentgelt nicht berücksichtigt werden können, da keine Angaben über Zeiten der Beschäftigung sowie zur täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit vorlägen. Von der im Wege der Schätzung mit zwei Dritteln ermittelten Lohnsumme seien jeweils die in 2001 bzw. 2002 gemeldeten Löhne abgezogen und die verbleibende Nettolohnsumme durch die Anzahl der Monate des jeweiligen Jahres geteilt worden. So ermittelten sich monatliche Nettolohnsummen für 2001 in Höhe von 20.096,00 DM und für 2002 in Höhe von 10.269,00 EUR. Für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2002 sei dem Nettoentgelt die abzuführende Steuer des Eingangssteuersatz von 19,9 Prozent vom Brutto und die hierauf entfallenden Solidaritätszuschläge von 5,5 Prozent der errechneten Steuern hinzugerechnet worden. Für nicht gemeldete Arbeitnehmer sei in diesem Zeitraum wegen des fehlenden Anspruchs auf Lohnfortzahlung nach § 242 SGB V zutreffend der erhöhte Beitragssatz zugrunde gelegt worden. Für die Zeit ab dem 1. August 2002 sei das Bruttoentgelt aus dem Nettoentgelt unter Hinzurechnung der darauf entfallenden Steuern und Arbeitnehmerbeiträge errechnet worden. Es habe ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gegolten, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden seien (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, eingefügt mit Wirkung ab dem 1. August 2002 durch Art. 3 des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23. Juli 2002, BGBl. I 2787, 3760). Ab der Rechtsänderung seien der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt und die Umlagen U1 und U2 nachberechnet worden. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt sei durch eine Netto-/Bruttoberechnung (ermitteltes Arbeitsentgelt zzgl. Steuern, Solidaritätszuschlag sowie Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung) ermittelt worden. Die Erhebung von Säumniszuschlägen sei nach Maßgabe des § 24 SGB IV rechtmäßig gewesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 12. November 2012 zugestellte Urteil am 12. Dezember 2012 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen daran festgehalten, die von ihm selbst angegebene Lohnsumme sei im Verhältnis zu dem Bruttoumsatz im streitigen Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Oktober 2002 auf Grund eines außergewöhnlich hohen Materialeinsatzes nicht zu niedrig sei. Er hat auf eine eigene Finanzbuchhaltung Bezug genommen, durch die für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2001 ein "Gesamtnettoumsatz" in Höhe von 169.338,00 EUR und für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2002 ein "Gesamtnettoumsatz" in Höhe von 49.173,00 EUR nachgewiesen sei. Die Entscheidung des BGH vom 10. November 2009 (a.a.O.) stehe in keinem Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben. Mit den nunmehr vorgelegten Unterlagen sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens zwingend notwendig, damit die Lohnsumme anhand der überreichten Unterlagen genau geprüft und ermittelt werde. Bezüglich der von dem Kläger angegeben Umsätze wird auf die Beiakten "FIBU 06/2001-10/2001", "FIBU 11-12/2001" und "FIBU 01-09/2002" Bezug genommen.
Der Kläger beantragt bei Auslegung seines schriftsätzlichen Vorbringens,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. August 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide und das angefochtene Urteil für rechtmäßig. Die Entscheidung des BGH vom 10. November 2009 (a.a.O.) sei auf die nach § 28f Abs. 2 SGB IV zulässige Schätzung von Sozialversicherungsbeiträgen übertragbar, da diese Entscheidung eine Verantwortlichkeit für die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a Strafgesetzbuch ("Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt") betreffe. Auch in der von dem Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten "Finanzbuchhaltung" fehle es an Angaben, die für einzelne Arbeitnehmer konkrete Feststellungen ermöglichten. Die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 28f Abs. 2 Satz 5 SGB IV seien damit weiterhin nicht erfüllt. In Bezug auf den der Schätzung zugrunde gelegten Nettoumsatz seien nur die Summen- und Saldenlisten der Finanzbuchhaltung zugrunde zu legen, nicht aber die vom Kläger seiner Berechnung zugrunde gelegten Umsatzsteuervoranmeldungen. Unter Berücksichtigung der Summen- und Saldenliste ergebe sich für das Jahr 2001 ein Umsatz von 209.895 DM, der höher als der der Schätzung zugrunde gelegte Umsatz in Höhe von 209.796 DM sei.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Dem Kläger ist von dem Berichterstatter mit Richterbrief vom 30. September 2013 aufgegeben worden, Kopien der Verträge mit den Bau-/Energieunternehmen vorzulegen, für die sein Betrieb als Subunternehmer gearbeitet habe. Er ist im Übrigen um Mitteilung gebeten worden, zu welchen Beweisfragen ein Sachverständiger aus welcher Berufsgruppe seiner Auffassung nach ein Gutachten erstatten solle. In Bezug auf die von dem Kläger vorgetragenen Materialkosten ist darauf hingewiesen worden, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass bei einem Unternehmen mit nach Angaben des Klägers maximal vier Arbeitnehmern in Teilzeitbeschäftigung hierzu nicht im Einzelnen vorgetragen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Der Senat sieht nach § 153 Abs. 2 SGG in diesem Urteil von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil sich die Berufung nach eigener Prüfung des Senats aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet erweist.
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die von dem Kläger im Rahmen des Berufungsverfahren vorgebrachten Angaben zum Umsatz bereits deshalb die Schätzung der Beklagten auf der Grundlage des § 28f Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IV nicht als rechtswidrig erscheinen lassen können, weil die Angaben des Klägers nicht den gesamten Zeitraum bis zum 31. Oktober 2002 umfassen. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass die Einzelangaben des Klägers den Sachverhalt vollständig wiedergeben. In Bezug auf die widersprüchlichen Angaben des Klägers wird exemplarisch darauf verwiesen, dass der Kläger vor dem Sozialgericht angegeben hat, während des streitigen Zeitraumes nur einen bis vier Arbeitnehmer beschäftigt zu haben, dies indes bereits mit seinen eigenen Anmeldungen zur Sozialversicherung kollidiert, die eine Beschäftigung von zeitweise bis zu sieben Mitarbeitern ausweisen. Auf Grund der teilweise einen Monatsbetrag von 27 EUR bzw. 45 EUR nicht übersteigenden gemeldeten Arbeitsentgelte ist auch davon auszugehen, dass die vorgelegten Lohnmeldungen nicht mit den tatsächlichen gezahlten Arbeitsentgelten übereinstimmen. Im Bereich der Erstellung von Fundamenten für Windkraftanlagen ist eine Beschäftigung von Arbeitnehmern für einzelne Stunden nicht plausibel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sämtliche Angaben zu den Arbeitsverhältnissen angepasst wurden, um eine niedrige Last an Steuern und Abgaben zu erreichen. Der Kläger selbst stand während des hier maßgebenden Zeitraums teilweise im Sozialleistungsbezug, sodass auch die Durchführung des tatsächlichen Geschäftsbetriebes hier schwer nachvollziehbar ist.
Die Beklagte konnte sich rechtmäßig auf die nach den Saldenlisten erstellte Umsatzschätzung stützen, die auch das Finanzamt H.-S. für zutreffend erachtet hat. Die Schätzung der Lohnsumme mit zwei Dritteln ist auch für die Jahre 2001 und 2002 als sachgerecht anzusehen. Soweit es an konkreten Angaben zu den tatsächlich durchgeführten Arbeiten des Betriebes fehlt, ist dies allein dem Kläger selbst zuzurechnen. Ausgehend von einer Tätigkeit des Bauhauptgewerbes ist eine Lohnsumme von zwei Dritteln nicht zu beanstanden. Bei Arbeiten eines Subunternehmers kann nicht regelhaft von einer Auslagerung der Materialbeschaffung durch den Hauptauftraggeber ausgegangen werden, da das Material dann mehrfach in Rechnung gestellt werden müsste, um im Ergebnis den Ausgaben des Hauptauftraggebers zugeordnet werden zu können. Dem entspricht es hier, dass der Kläger keine Rechnungen über Materialkosten in der von ihm behaupteten Höhe vorlegt. Soweit im Bereich des Trockenbaus eine Lohnsumme von 60 Prozent des Nettoumsatzes als sachgerecht angesehen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 - juris), spricht dies nicht gegen eine etwas höhere Lohnsumme im Bereich der Herstellung von Fundamenten für Windkraftanlagen. Da sich hier besondere Qualitätsanforderungen an das eingesetzte Material aufdrängen, ist nicht zu erwarten, dass einem Subunternehmer die eigene Disposition über die Materialbeschaffung überlassen wird. Insoweit würde es insbesondere an einer Haftung für die Qualität gegenüber dem Hauptauftraggeber fehlen. Die Lohnsumme von zwei Dritteln des Nettoumsatzes ist damit als untere Grenze anzusehen und im vorliegenden Fall sachgerecht (vgl. im Ergebnis für Baustahlarmierungs- und Bewehrungsarbeiten: BGH, Beschluss vom 10. November 2009, a.a.O., Sächsisches LSG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - L 1 B 1/08 KR-PKH - juris).
Der Kläger hat die Beitragsberechnung im Einzelnen nicht angegriffen. Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2007 (- L 11 (8) R 46/06 - www.sozialgerichtsbarkeit.de) keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter dem Gesichtspunkt einer Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung nach dem erhöhten Beitragssatz innerhalb des hier streitigen Zeitraums bis zum 31. Juli 2002 nach § 242 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift war für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, der allgemeine Beitragssatz entsprechend zu erhöhen. Da der Kläger Arbeiten grundsätzlich nur mit Beschäftigungsverhältnissen von kurzer Dauer verrichten ließ, ist die pauschale Betrachtung eines nicht gegebenen Lohnfortzahlungsanspruchs, der nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens vier Wochen voraussetzt, nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass hier eine Arbeitsverrichtung in einem dem Umsatz entsprechenden Umfang unter anderen Bedingungen als einer Schwarzarbeit hätte umgesetzt werden können. Insoweit hätte den nicht angemeldeten Arbeitnehmern kein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem EFZG zugestanden. Soweit die Arbeit im Wesentlichen durch in geringem Umfang gemeldete Arbeitnehmer durchgeführt worden sein sollte, wäre auch insoweit keine Entgeltfortzahlung gesichert gewesen, da diese Arbeitsverträge als insgesamt nichtig anzusehen sein dürften (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13 - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
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