Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 13 AS 730/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 542/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. September 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wenden sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, das ihre Klage gegen den Beschwerdegegner und Beklagten (im Folgenden: Beklagter) auf höhere Kosten der Unterkunft (KdU) für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 abgelehnt hat.
Der Beklagte erbringt für die am ... 1987 geborene Klägerin zu 1. und ihre am ... 2012 geborene Tochter (Klägerin zu 2.) Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches &8722; Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Bis zum 31. Oktober 2010 bewohnten die Kläger eine Zwei-Raum-Mietwohnung (54,78 qm) zu einer Gesamtmiete von 330,00 EUR (Grundmiete: 208,00 EUR; Betriebskostenvorauszahlungen [kalt]: 62,00 EUR; Heizkosten: 60,00 EUR) in A.
Am 21. September 2012 beantragte die Klägerin zu 1. die Genehmigung des Beklagten für einen Umzug in die D.in A. Als Grund nannte sie aktuell zu laute Wohnverhältnisse und eine Geräuschempfindlichkeit mit Durchschlafproblemen der Klägerin zu 2., die einen weiteren Schlafraum erforderten. Dem Antrag war eine Erklärung von Dipl.-Med. P. vom 20. September 2012 beigefügt (Bl. 524 d. VA). Die Klägerin zu 1. hatte bereits am 27. Juli 2012 einen ab 1. November 2012 geltenden Mietvertrag über die ca. 60 qm große 3-Raum-Wohnung in der D.zu einer Gesamtmiete von 428,00 EUR (Grundmiete: 258,35 EUR; Betriebskostenvorauszahlungen [kalt]: 83,65 EUR; Heizkosten: 86,00 EUR) geschlossen. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 lehnte der Beklagte eine Zusicherung zur Übernahme der KdU für die neue Wohnung ab und führte zur Begründung aus: Der Umzug sei nicht erforderlich. Die vorherige Wohnung sei 55,00 qm groß und verfüge über zwei Zimmer, was ausreichend sei. Nach den Handlungsempfehlungen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld ab dem 1. November 2011 seien die Kosten für die neue Wohnung auch unangemessen. Hiergegen legten die Kläger – nun anwaltlich vertreten – am 19. Oktober 2012 Widerspruch ein und fügte eine weitere ärztliche Empfehlung von Dipl.-Med. P. vom 18. Oktober 2012 bei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2012 wies der Beklagte den Widerspruch wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurück, da der Mietvertrag bei Antragstellung bereits unterzeichnet worden sei.
Auf einen Weiterbewilligungsantrag der Kläger gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 für die Monate November 2012 bis April 2013 monatlich 620,64 EUR (Klägerin zu 1.: 564,50 EUR; Klägerin zu 2.: 56,14 EUR). Am 26. November 2012 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein und machten geltend: Die Klägerin zu 2. benötige als sog. Schreikind ein eigenes Schlafzimmer. Im Übrigen seien die neuen Wohnkosten auch angemessen. Mit Änderungsbescheid vom 27. November 2012 und vom 13. Dezember 2012 bewilligte der Beklagte SGB II-Leistungen für den Zeitraum November 2012 bis April 2013 unter Berücksichtigung von KdU in bisheriger Höhe (330,00 EUR).
In der öffentlichen Sitzung vom 9. September 2014 hat die Klägerin zu 1. eine Skizze ihrer bis zum 31. Oktober 2012 bewohnten Wohnung angefertigt und erklärt, dass die Wohnung über ein Schlaf- und Wohnzimmer verfüge. Sie habe mit ihrem Kind im Schlafzimmer geschlafen. Im Wohnzimmer habe eine Couch, ein Schrank sowie eine Essecke gestanden. Der Beklagtenvertreter hat erklärt: Nach der ab 1. April 2012 geltenden Handlungsempfehlung beschränkten sich die KdU-Kosten in Aken auf maximal 342,60 EUR.
Mit Urteil vom selben Tag hat das SG die Klage auf Gewährung höherer KdU abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zu Recht habe der Beklagte für die Monate November 2012 bis April 2013 die KdU auf 330,00 EUR beschränkt. Unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 24. November 2011, B 14 AS 107/10, habe die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzuges in mehreren Schritten zu erfolgen. Zunächst sei zu klären, ob der Auszug notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich sei. Dann sei zu prüfen, ob die Kosten der neu bezogenen Wohnung angemessen seien. Hier sei der Umzug nicht notwendig gewesen. In der vorigen Wohnung hätten den Klägern bereits zwei Zimmer zur Verfügung gestanden. Von daher sei es ihnen möglich und auch zumutbar gewesen, ggf. im Wohnzimmer eine Schlafgelegenheit einzurichten, um der Klägerin zu 2. einen separaten Raum zur Verfügung zu stellen. Zwischen beiden Wohnungen habe auch nur ein geringer Größenunterschied von lediglich knapp 5,00 qm bestanden. Überdies habe die Kammer den Eindruck, dass die von den Klägern vorgetragenen Ein- und Durchschlafprobleme der Klägerin zu 2. vorgeschoben worden seien. Schließlich sei der neue Mietvertrag bereits zwei Wochen nach der Geburt abgeschlossen worden, d.h. zu einem Zeitpunkt, als die vorgetragenen Probleme eines Schreikindes noch nicht vorhersehbar gewesen seien. Ein Nichtleistungsempfänger hätte sorgsam abgewogen, ob der Umzug in eine nur ca. 5 qm größere Wohnung eine um fast 100,00 EUR höhere Miete rechtfertige. Die Berufung sei nicht zulässig, da Beschwerdegegenstand die Differenz der KdU-Kosten zwischen alter und neuer Wohnung in Höhe von monatlich 98,00 EUR (428,00 EUR./. 330,00 EUR) sei. Zulassungsgründe für die Berufung seien nicht erkennbar.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 20. Oktober 2014 zugestellte Urteil am 13. November 2014 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Sie trägt vor: Entgegen der Ansicht des SG sei der Berufungsstreitwert von 750,00 EUR erreicht. Der Differenzbetrag zwischen alter und neuer Miete habe für 24 Monate mittlerweile einen Betrag von 2.352,00 EUR erreicht. Der Berichterstatter hat die Kläger darauf hingewiesen, dass die Beschwerdesumme nach dem Streitgegenstand und Klageantrag auf KdU-Leistungen für sechs Monate zu beschränken sei und die Beschwerdesumme daher nicht erreicht werde. Die Einbeziehung anderer Bewilligungsabschnitte dürfte nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen sein.
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass gemäß § 86 SGG weitere Bescheide einzubeziehen seien und sich die Mietrückstände auf mittlerweile 4.213,70 EUR erhöht hätten. Im Übrigen sei z.B. das Verfahren S 13 AS 3021/13 für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Mai bis 31. Oktober 2013 ruhend gestellt worden. In allen Streitigkeiten gehe es um die parallele Frage der Angemessenheit der Wohnkosten.
Die Kläger beantragen nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. September 2014 zuzulassen.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hat geltend gemacht: Der Wert der Beschwerde betrage 588,00 EUR (6 x 98,00 EUR), so dass die Grenze von 750,00 EUR nicht erreicht werde. Nach den Urteilen des BSG vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 16/06 komme eine analoge Anwendung von § 96 SGG nicht in Betracht. Der Rechtsstreit habe keine grundsätzliche Bedeutung, da das BSG mit Urteil vom 24. November 2011, B 14 AS 107/10 R, geklärt habe, unter welchen Voraussetzungen ein Umzug erforderlich sei. Diese Bewertung erfordere eine Einzelfallentscheidung und beinhalte keinen verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz. Abweichende Entscheidungen habe die Klägerin nicht genannt, so dass auch keine Divergenz bestehe. Verfahrensrügen habe sie nicht erhoben.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gemäß § 145 SGG gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. September 2014 ist statthaft.
Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Im Streit stehen die monatlichen Differenzen auf KdU-Leistungen zwischen der alten und der neuen Wohnung in Höhe von monatlich 98,00 EUR, d.h. insgesamt 588,00 EUR. Dieser liegt unterhalb des Grenzwertes in § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sind nicht gegeben. Da auch das SG die Berufung nicht zugelassen hat, ist die Beschwerde statthaft.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind nur die Bescheide Gegenstand des Rechtsstreits geworden, die den Bewilligungsabschnitt vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 betreffen. Über andere Zeiträume hat das SG nicht entschieden. Zudem hat eine Entscheidung des Grundsicherungsträgers über die Bewilligung von Leistungen nur für den Bewilligungsabschnitt gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II keine Bindungswirkung für künftige Zeiträume (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010, B 4 AS 77/10 B, juris). Gegenstand eines Klageverfahrens in Streitigkeiten nach dem SGB II bleibt damit immer nur der angefochtene Bescheid für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt. Weitere Bescheide für nachfolgende Zeiträume werden demzufolge nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens (BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 2/07 R, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. September 2011, L 5 AS 186/11 B ER, juris). Ob weitere Bewilligungsabschnitte mit einer vergleichbaren KdU-Problematik rechtshängig geworden sind, ist unbeachtlich, solange keine Verbindung (§ 113 SGG) erfolgt ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil keine Zulassungsgründe vorliegen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nummer 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nummer 2) oder ein an der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nummer 3).
a) Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hingegen nicht. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 30. September 1992, 11 BAr 47/92, juris). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d. h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d. h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1 RJ 72/84, juris) Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975, 12 BJ 12/75, juris).
Im vorliegenden Fall liegt eine gefestigte Rechtsprechung des BSG zur Frage vor, was im Rahmen der Erforderlichkeit eines Umzuges zu prüfen ist. Dieses Urteil hat das SG beachtet und eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Vor diesem Hintergrund ist eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht erkennbar und von den Klägern auch nicht vorgetragen worden.
b) Auch der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben. Der Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn das Urteil des SG entscheidungstragend auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von dem zur gleichen Rechtsfrage aufgestellten Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in § 144 Abs.2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Das SG müsste daher objektiv von einer solchen höhergerichtlichen Entscheidung abgewichen sein. Eine nur fehlerhafte Rechtsanwendung begründet dagegen keine Divergenz (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 160 Rdnr. 13 ff.).
Die Kläger haben keine eine Entscheidung genannt, von der das SG hätte abweichen können. Gründe für eine Divergenz sind nicht erkennbar.
c) Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs.2 Nr. 3 SGG nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Er bezieht sich begrifflich auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil, nicht aber auf dessen sachlichen Inhalt, d. h. seine Richtigkeit (vgl. Leitherer a.a.O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Die Zulassung der Berufung aufgrund eines Verfahrensmangels erfordert, dass dieser Mangel nicht nur vorliegt, sondern auch geltend gemacht wird (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Daran fehlt es hier. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben das erstinstanzliche Verfahren nicht beanstandet.
d) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem LSG gemäß § 73a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs.3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 73a RdNr. 7 f. m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. April 2000, 1 BvR 81/00, juris). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1989, B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500 § 72 Nr. 19).
Die Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wenden sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, das ihre Klage gegen den Beschwerdegegner und Beklagten (im Folgenden: Beklagter) auf höhere Kosten der Unterkunft (KdU) für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 abgelehnt hat.
Der Beklagte erbringt für die am ... 1987 geborene Klägerin zu 1. und ihre am ... 2012 geborene Tochter (Klägerin zu 2.) Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches &8722; Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Bis zum 31. Oktober 2010 bewohnten die Kläger eine Zwei-Raum-Mietwohnung (54,78 qm) zu einer Gesamtmiete von 330,00 EUR (Grundmiete: 208,00 EUR; Betriebskostenvorauszahlungen [kalt]: 62,00 EUR; Heizkosten: 60,00 EUR) in A.
Am 21. September 2012 beantragte die Klägerin zu 1. die Genehmigung des Beklagten für einen Umzug in die D.in A. Als Grund nannte sie aktuell zu laute Wohnverhältnisse und eine Geräuschempfindlichkeit mit Durchschlafproblemen der Klägerin zu 2., die einen weiteren Schlafraum erforderten. Dem Antrag war eine Erklärung von Dipl.-Med. P. vom 20. September 2012 beigefügt (Bl. 524 d. VA). Die Klägerin zu 1. hatte bereits am 27. Juli 2012 einen ab 1. November 2012 geltenden Mietvertrag über die ca. 60 qm große 3-Raum-Wohnung in der D.zu einer Gesamtmiete von 428,00 EUR (Grundmiete: 258,35 EUR; Betriebskostenvorauszahlungen [kalt]: 83,65 EUR; Heizkosten: 86,00 EUR) geschlossen. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 lehnte der Beklagte eine Zusicherung zur Übernahme der KdU für die neue Wohnung ab und führte zur Begründung aus: Der Umzug sei nicht erforderlich. Die vorherige Wohnung sei 55,00 qm groß und verfüge über zwei Zimmer, was ausreichend sei. Nach den Handlungsempfehlungen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld ab dem 1. November 2011 seien die Kosten für die neue Wohnung auch unangemessen. Hiergegen legten die Kläger – nun anwaltlich vertreten – am 19. Oktober 2012 Widerspruch ein und fügte eine weitere ärztliche Empfehlung von Dipl.-Med. P. vom 18. Oktober 2012 bei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2012 wies der Beklagte den Widerspruch wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurück, da der Mietvertrag bei Antragstellung bereits unterzeichnet worden sei.
Auf einen Weiterbewilligungsantrag der Kläger gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 für die Monate November 2012 bis April 2013 monatlich 620,64 EUR (Klägerin zu 1.: 564,50 EUR; Klägerin zu 2.: 56,14 EUR). Am 26. November 2012 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein und machten geltend: Die Klägerin zu 2. benötige als sog. Schreikind ein eigenes Schlafzimmer. Im Übrigen seien die neuen Wohnkosten auch angemessen. Mit Änderungsbescheid vom 27. November 2012 und vom 13. Dezember 2012 bewilligte der Beklagte SGB II-Leistungen für den Zeitraum November 2012 bis April 2013 unter Berücksichtigung von KdU in bisheriger Höhe (330,00 EUR).
In der öffentlichen Sitzung vom 9. September 2014 hat die Klägerin zu 1. eine Skizze ihrer bis zum 31. Oktober 2012 bewohnten Wohnung angefertigt und erklärt, dass die Wohnung über ein Schlaf- und Wohnzimmer verfüge. Sie habe mit ihrem Kind im Schlafzimmer geschlafen. Im Wohnzimmer habe eine Couch, ein Schrank sowie eine Essecke gestanden. Der Beklagtenvertreter hat erklärt: Nach der ab 1. April 2012 geltenden Handlungsempfehlung beschränkten sich die KdU-Kosten in Aken auf maximal 342,60 EUR.
Mit Urteil vom selben Tag hat das SG die Klage auf Gewährung höherer KdU abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zu Recht habe der Beklagte für die Monate November 2012 bis April 2013 die KdU auf 330,00 EUR beschränkt. Unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 24. November 2011, B 14 AS 107/10, habe die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzuges in mehreren Schritten zu erfolgen. Zunächst sei zu klären, ob der Auszug notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich sei. Dann sei zu prüfen, ob die Kosten der neu bezogenen Wohnung angemessen seien. Hier sei der Umzug nicht notwendig gewesen. In der vorigen Wohnung hätten den Klägern bereits zwei Zimmer zur Verfügung gestanden. Von daher sei es ihnen möglich und auch zumutbar gewesen, ggf. im Wohnzimmer eine Schlafgelegenheit einzurichten, um der Klägerin zu 2. einen separaten Raum zur Verfügung zu stellen. Zwischen beiden Wohnungen habe auch nur ein geringer Größenunterschied von lediglich knapp 5,00 qm bestanden. Überdies habe die Kammer den Eindruck, dass die von den Klägern vorgetragenen Ein- und Durchschlafprobleme der Klägerin zu 2. vorgeschoben worden seien. Schließlich sei der neue Mietvertrag bereits zwei Wochen nach der Geburt abgeschlossen worden, d.h. zu einem Zeitpunkt, als die vorgetragenen Probleme eines Schreikindes noch nicht vorhersehbar gewesen seien. Ein Nichtleistungsempfänger hätte sorgsam abgewogen, ob der Umzug in eine nur ca. 5 qm größere Wohnung eine um fast 100,00 EUR höhere Miete rechtfertige. Die Berufung sei nicht zulässig, da Beschwerdegegenstand die Differenz der KdU-Kosten zwischen alter und neuer Wohnung in Höhe von monatlich 98,00 EUR (428,00 EUR./. 330,00 EUR) sei. Zulassungsgründe für die Berufung seien nicht erkennbar.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 20. Oktober 2014 zugestellte Urteil am 13. November 2014 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Sie trägt vor: Entgegen der Ansicht des SG sei der Berufungsstreitwert von 750,00 EUR erreicht. Der Differenzbetrag zwischen alter und neuer Miete habe für 24 Monate mittlerweile einen Betrag von 2.352,00 EUR erreicht. Der Berichterstatter hat die Kläger darauf hingewiesen, dass die Beschwerdesumme nach dem Streitgegenstand und Klageantrag auf KdU-Leistungen für sechs Monate zu beschränken sei und die Beschwerdesumme daher nicht erreicht werde. Die Einbeziehung anderer Bewilligungsabschnitte dürfte nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen sein.
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass gemäß § 86 SGG weitere Bescheide einzubeziehen seien und sich die Mietrückstände auf mittlerweile 4.213,70 EUR erhöht hätten. Im Übrigen sei z.B. das Verfahren S 13 AS 3021/13 für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Mai bis 31. Oktober 2013 ruhend gestellt worden. In allen Streitigkeiten gehe es um die parallele Frage der Angemessenheit der Wohnkosten.
Die Kläger beantragen nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. September 2014 zuzulassen.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hat geltend gemacht: Der Wert der Beschwerde betrage 588,00 EUR (6 x 98,00 EUR), so dass die Grenze von 750,00 EUR nicht erreicht werde. Nach den Urteilen des BSG vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 16/06 komme eine analoge Anwendung von § 96 SGG nicht in Betracht. Der Rechtsstreit habe keine grundsätzliche Bedeutung, da das BSG mit Urteil vom 24. November 2011, B 14 AS 107/10 R, geklärt habe, unter welchen Voraussetzungen ein Umzug erforderlich sei. Diese Bewertung erfordere eine Einzelfallentscheidung und beinhalte keinen verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz. Abweichende Entscheidungen habe die Klägerin nicht genannt, so dass auch keine Divergenz bestehe. Verfahrensrügen habe sie nicht erhoben.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gemäß § 145 SGG gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. September 2014 ist statthaft.
Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Im Streit stehen die monatlichen Differenzen auf KdU-Leistungen zwischen der alten und der neuen Wohnung in Höhe von monatlich 98,00 EUR, d.h. insgesamt 588,00 EUR. Dieser liegt unterhalb des Grenzwertes in § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sind nicht gegeben. Da auch das SG die Berufung nicht zugelassen hat, ist die Beschwerde statthaft.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind nur die Bescheide Gegenstand des Rechtsstreits geworden, die den Bewilligungsabschnitt vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 betreffen. Über andere Zeiträume hat das SG nicht entschieden. Zudem hat eine Entscheidung des Grundsicherungsträgers über die Bewilligung von Leistungen nur für den Bewilligungsabschnitt gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II keine Bindungswirkung für künftige Zeiträume (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010, B 4 AS 77/10 B, juris). Gegenstand eines Klageverfahrens in Streitigkeiten nach dem SGB II bleibt damit immer nur der angefochtene Bescheid für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt. Weitere Bescheide für nachfolgende Zeiträume werden demzufolge nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens (BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 2/07 R, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. September 2011, L 5 AS 186/11 B ER, juris). Ob weitere Bewilligungsabschnitte mit einer vergleichbaren KdU-Problematik rechtshängig geworden sind, ist unbeachtlich, solange keine Verbindung (§ 113 SGG) erfolgt ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil keine Zulassungsgründe vorliegen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nummer 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nummer 2) oder ein an der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nummer 3).
a) Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hingegen nicht. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 30. September 1992, 11 BAr 47/92, juris). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d. h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d. h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1 RJ 72/84, juris) Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975, 12 BJ 12/75, juris).
Im vorliegenden Fall liegt eine gefestigte Rechtsprechung des BSG zur Frage vor, was im Rahmen der Erforderlichkeit eines Umzuges zu prüfen ist. Dieses Urteil hat das SG beachtet und eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Vor diesem Hintergrund ist eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht erkennbar und von den Klägern auch nicht vorgetragen worden.
b) Auch der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben. Der Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn das Urteil des SG entscheidungstragend auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von dem zur gleichen Rechtsfrage aufgestellten Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in § 144 Abs.2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Das SG müsste daher objektiv von einer solchen höhergerichtlichen Entscheidung abgewichen sein. Eine nur fehlerhafte Rechtsanwendung begründet dagegen keine Divergenz (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 160 Rdnr. 13 ff.).
Die Kläger haben keine eine Entscheidung genannt, von der das SG hätte abweichen können. Gründe für eine Divergenz sind nicht erkennbar.
c) Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs.2 Nr. 3 SGG nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Er bezieht sich begrifflich auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil, nicht aber auf dessen sachlichen Inhalt, d. h. seine Richtigkeit (vgl. Leitherer a.a.O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Die Zulassung der Berufung aufgrund eines Verfahrensmangels erfordert, dass dieser Mangel nicht nur vorliegt, sondern auch geltend gemacht wird (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Daran fehlt es hier. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben das erstinstanzliche Verfahren nicht beanstandet.
d) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem LSG gemäß § 73a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs.3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 73a RdNr. 7 f. m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. April 2000, 1 BvR 81/00, juris). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1989, B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500 § 72 Nr. 19).
Die Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
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