Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 26 R 889/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 467/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Vergütung auf insgesamt 1.462,97 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Vergütung umstritten.
Der Beschwerdegegner und das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Präsidenten des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt schlossen am 23. September 2008 eine Vereinbarung nach § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG). Unter Punkt 1. "Vertragsgegenstand und Pauschalverträge" war vereinbart, dass der Beschwerdegegner für jedes auf Anforderung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt oder eines Sozialgerichts des Landes Sachsen-Anhalt erstattete schriftliche Gutachten als Vergütung für seinen Zeitaufwand unabhängig von dem im Einzelfall erforderlichen Zeitaufwand eine Pauschale zur Abgeltung der in § 9 JVEG bezeichneten Leistungen u.a. a) für ein Sozialgericht in der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie von 900,00 EUR erhält. Unter Punkt 2. waren "Gesondert berechenbare Leistungen und Aufwendungen" vereinbart.
Das beim Sozialgericht Halle geführte Klageverfahren S 26 R 889/10 betraf die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Der Beschwerdegegner wurde mit Beweisanordnung des Sozialgerichts vom 18. Dezember 2012 zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach ambulanter Untersuchung des Klägers beauftragt. Die Beweisanordnung ist dem Beschwerdegegner sowie den Beteiligten mit Schreiben vom 13. Februar 2013 übersandt worden. In dem an den Beschwerdegegner gerichteten Schreiben vom 13. Februar 2013 wurde folgendes mitgeteilt: "Reicht die ambulante Untersuchung nicht aus oder halten Sie weitere ärztliche Untersuchungen (Zusatzgutachten) für erforderlich, ist unverzüglich - gegebenenfalls fernmündlich - unter Darlegung der Gründe die Zustimmung des Gerichts einzuholen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, werden auch die Mehrkosten nicht übernommen.".
Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 teilte der Beschwerdegegner mit, den Kläger am 14. Mai 2013 untersucht zu haben. Zur weiteren Abklärung der festgestellten erheblichen kognitiven Defizite werde um die Bewilligung einer ergänzenden neuropsychologischen Untersuchung gebeten. Das Sozialgericht erteilte am 28. Mai 2013 die Genehmigung für die ergänzende neuropsychologische Untersuchung.
Der Beschwerdegegner erstattete am 30. August 2013 das neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten. Dem Gutachten war das Ergebnis der neuropsychologischen Untersuchung vom 23. Juli 2013 der Diplom-Psychologin Sch. beigefügt, welches von dem Beschwerdegegner auf Seite 13 seines Gutachtens zusammenfassend dargestellt wurde. Am 28. Januar 2014 schlossen die Beteiligten zur Erledigung des Klageverfahrens einen Vergleich.
Mit Rechnung vom 30. August 2013 machte der Beschwerdegegner dem Sozialgericht gegenüber einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.789,17 EUR geltend (2 Stunden Aktenstudium: 120,00 EUR; 1,5 Stunden Anamnese und Untersuchung: 120,00 EUR; 1 Stunde elektropsychologische Untersuchung: 60,00 EUR; 2 Stunden Niederschrift der Untersuchungsergebnisse: 120,00 EUR; 4,5 Stunden Zusammenfassung und Diskussion, Beantwortung der Beweisfragen: 270,00 EUR; 4 Stunden Diktat und Korrektur: 240,00 EUR; Schreibgebühr: 23,25 EUR, gesamt: 953,25 EUR zuzüglich der neuropsychologischen Untersuchung: 510,00 EUR, Mehrwortschatztest (MWST): 278,02 EUR, 60 Seiten Kopien: 40,00 EUR, Porto, Versandpaket: 7,90 EUR). Er fügte die an ihn gerichtete Rechnung der Diplom-Psychologin Sch. vom 5. August 2013 für die Erstellung eines ausführlichen, mit psychometrischen Verfahren belegten neuropsychologischen Gutachtens vom 23. Juli 2013 in Höhe von 510,00 EUR bei. Die abgerechneten 8,5 Stunden zum Stundensatz von 60,00 EUR nach der Honorargruppe M 2 schlüsselte Diplom-Psychologin Sch. wie folgt auf: für Untersuchung - Exploration, psychodiagnostische Verfahren - 180,00 EUR (3 Stunden), für Auswertung 90,00 EUR (1,5 Stunden) und für die Gutachtenabfassung 240,00 EUR (4 Stunden).
Die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts setzte unter dem 6. September 2013 die Vergütung auf 1.141,67 EUR fest. Als Vertragsgutachter sei für die Erstattung des Gutachtens ein Betrag in Höhe von 900,00 EUR zuzüglich Schreibgebühr in Höhe von 23,25 EUR sowie Kosten für 80 Kopien in Höhe von 29,50 EUR (50 x 0,50 EUR + 30 x 0,15 EUR) zuzüglich 181,02 EUR Mehrwertsteuer und 7,90 EUR Porto zugrunde zu legen.
Am 15. September 2013 hat der Beschwerdegegner die richterliche Festsetzung mit der Begründung beantragt, eine Vereinbarung mit dem Land Sachsen-Anhalt liege ihm nicht vor.
Mit Beschluss vom 30. Januar 2014 hat das Sozialgericht die Vergütung auf 1.748,57 EUR festgesetzt und den weitergehenden Antrag abgelehnt. Für seine eigene Arbeitsleistung an dem Gutachten könne der Beschwerdegegner lediglich die Honorarpauschale von 900,00 EUR geltend machen. Daneben stünden ihm für die von ihm eingeholte testpsychologisch Untersuchung 510,00 EUR zu. Die von der Diplom-Psychologin durchgeführte testpsychologische Untersuchung sei nicht mit der Pauschalgebühr abgegolten. Die Genehmigung des Sozialgerichts vom 28. Mai 2013 sei im Sinne einer Ergänzung der Beweisanordnung vom 18. Dezember 2012 gewollt gewesen. Die Kopierkosten würden in Höhe von 29,50 EUR berücksichtigt. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG würden für das Anfertigen von Kopien und Ausdrucken bis zu einer Größe von DIN A 3 für die ersten 50 Seiten je 0,50 EUR und für jede weitere Seite je 0,15 EUR ersetzt. Dies ergebe bei 80 Seiten den angegebenen Betrag. Hinzu kämen Schreibauslagen in Höhe von 23,25 EUR.
Gegen den ihm am 20. März 2014 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 21. März 2014 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Diese richte sich allein gegen die über 900,00 EUR hinausgehende Honorarberechnung. Der Pauschalvertrag vom 23. September 2008 enthalte keinerlei Zusatzvereinbarungen oder Öffnungsklausel, die eine höhere Honorierung als 900,00 EUR erlaubten. Daran änderten die vorherige Anfrage des Beschwerdegegners vom 14. Mai 2013 und die Genehmigung des Gerichts vom 28. Mai 2013 nichts. Die Gesamtvergütung sei auf 1.141,67 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 30. Januar 2014 abzuändern und die Entschädigung des Beschwerdeführers auf 1.141,67 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Es liegen keine Gründe dafür vor, das Verfahren auf den Senat zu übertragen.
Die Beschwerde ist zulässig, denn der Beschwerdewert von 200,00 EUR (§ 4 Abs. 3 JVEG) wird überschritten. Sie ist teilweise begründet.
Die Vergütung für das erstattete Sachverständigengutachten ist auf insgesamt 1.462,97 EUR festzusetzen. Dies ist die Summe aus der Pauschalgebühr in Höhe von 900,00 EUR, den unstreitigen Kopierkosten in Höhe von 29,50 EUR, den unstreitigen Schreibauslagen in Höhe von 23,25 EUR, der Vergütung für die neuropsychologische Untersuchung in Höhe von 270,00 EUR, der Umsatzsteuer auf diese vier vorangegangenen Positionen in Höhe von 232,32 EUR und den unstreitigen Portokosten in Höhe von 7,90 EUR.
Das Honorar für die Leistung des Beschwerdegegners ist aufgrund der zwischen ihm und dem Beschwerdeführer geschlossenen wirksamen Vergütungsvereinbarung auf 900,00 EUR festzusetzen. Diese Vergütungsvereinbarung regelt abschließend die zum Vertragsgegenstand gemachten Dienstleistungen und deren Vergütung. Insoweit ist Grundlage für die Erstattung des Gutachtens durch den Beschwerdegegner ausschließlich die Beweisanordnung des Sozialgerichts vom 18. Dezember 2012 gewesen.
Die neuropsychologische Untersuchung durch Diplom-Psychologin Sch. ist vom ursprünglichen Auftrag, also der Beweisanordnung vom 18. Dezember 2012, nicht mehr umfasst gewesen und als Mehrleistung erbracht worden. Bei der Erteilung des Gutachtensauftrages ist der Beschwerdegegner auf das Kostenrisiko für die Durchführung von über den Gutachtensauftrag hinausgehender Untersuchungen hingewiesen worden. Mit der Genehmigung der zusätzlichen neuropsychologischen Untersuchung des Klägers durch das Sozialgericht ist der ursprüngliche mit der Beweisanordnung vom 18. Dezember 2012 konkretisierte Gutachtensauftrag erweitert worden. Insoweit besteht ein Anspruch des Beschwerdegegners auf Vergütung der durch die zusätzlichen neuropsychologische Untersuchung entstandenen Kosten neben der Vergütungspauschale in Höhe von 900,00 EUR. Wäre im Übrigen die neuropsychologische Untersuchung Bestandteil der Beweisanordnung vom 18. Dezember 2012 gewesen, hätte es nicht einer zusätzlichen Genehmigung durch das Sozialgericht bedurft.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Art und Weise der Auftragserfüllung, d.h. der Gutachtenerstattung, im pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen liegt und insofern nur eine eingeschränkte Überprüfbarkeit durch das Gericht gegeben ist. Der Beschwerdegegner hat vorliegend über den Gutachtensauftrag hinausgehend eine neuropsychologische Untersuchung für erforderlich erachtet. Er hat darauf hingewiesen, dass er als Facharzt für Nervenheilkunde eine solche Untersuchung nicht leisten könne.
Da das Sozialgericht lediglich eine neuropsychologische Untersuchung, wie beantragt, und nicht die Erstattung eines zusätzlichen neuropsychologischen Gutachtens genehmigt hat, sind auch nur die insoweit entstandenen Kosten in Höhe von 270,00 EUR, nämlich ausweislich der Rechnung von Diplom-Psychologin Sch. vom 5. August 2013 für die Untersuchung von drei Stunden 180,00 EUR und für die Auswertung von 1,5 Stunden 90,00 EUR, zu vergüten.
Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner Beschwerde teilweisen Erfolg.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Vergütung umstritten.
Der Beschwerdegegner und das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Präsidenten des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt schlossen am 23. September 2008 eine Vereinbarung nach § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG). Unter Punkt 1. "Vertragsgegenstand und Pauschalverträge" war vereinbart, dass der Beschwerdegegner für jedes auf Anforderung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt oder eines Sozialgerichts des Landes Sachsen-Anhalt erstattete schriftliche Gutachten als Vergütung für seinen Zeitaufwand unabhängig von dem im Einzelfall erforderlichen Zeitaufwand eine Pauschale zur Abgeltung der in § 9 JVEG bezeichneten Leistungen u.a. a) für ein Sozialgericht in der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie von 900,00 EUR erhält. Unter Punkt 2. waren "Gesondert berechenbare Leistungen und Aufwendungen" vereinbart.
Das beim Sozialgericht Halle geführte Klageverfahren S 26 R 889/10 betraf die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Der Beschwerdegegner wurde mit Beweisanordnung des Sozialgerichts vom 18. Dezember 2012 zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach ambulanter Untersuchung des Klägers beauftragt. Die Beweisanordnung ist dem Beschwerdegegner sowie den Beteiligten mit Schreiben vom 13. Februar 2013 übersandt worden. In dem an den Beschwerdegegner gerichteten Schreiben vom 13. Februar 2013 wurde folgendes mitgeteilt: "Reicht die ambulante Untersuchung nicht aus oder halten Sie weitere ärztliche Untersuchungen (Zusatzgutachten) für erforderlich, ist unverzüglich - gegebenenfalls fernmündlich - unter Darlegung der Gründe die Zustimmung des Gerichts einzuholen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, werden auch die Mehrkosten nicht übernommen.".
Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 teilte der Beschwerdegegner mit, den Kläger am 14. Mai 2013 untersucht zu haben. Zur weiteren Abklärung der festgestellten erheblichen kognitiven Defizite werde um die Bewilligung einer ergänzenden neuropsychologischen Untersuchung gebeten. Das Sozialgericht erteilte am 28. Mai 2013 die Genehmigung für die ergänzende neuropsychologische Untersuchung.
Der Beschwerdegegner erstattete am 30. August 2013 das neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten. Dem Gutachten war das Ergebnis der neuropsychologischen Untersuchung vom 23. Juli 2013 der Diplom-Psychologin Sch. beigefügt, welches von dem Beschwerdegegner auf Seite 13 seines Gutachtens zusammenfassend dargestellt wurde. Am 28. Januar 2014 schlossen die Beteiligten zur Erledigung des Klageverfahrens einen Vergleich.
Mit Rechnung vom 30. August 2013 machte der Beschwerdegegner dem Sozialgericht gegenüber einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.789,17 EUR geltend (2 Stunden Aktenstudium: 120,00 EUR; 1,5 Stunden Anamnese und Untersuchung: 120,00 EUR; 1 Stunde elektropsychologische Untersuchung: 60,00 EUR; 2 Stunden Niederschrift der Untersuchungsergebnisse: 120,00 EUR; 4,5 Stunden Zusammenfassung und Diskussion, Beantwortung der Beweisfragen: 270,00 EUR; 4 Stunden Diktat und Korrektur: 240,00 EUR; Schreibgebühr: 23,25 EUR, gesamt: 953,25 EUR zuzüglich der neuropsychologischen Untersuchung: 510,00 EUR, Mehrwortschatztest (MWST): 278,02 EUR, 60 Seiten Kopien: 40,00 EUR, Porto, Versandpaket: 7,90 EUR). Er fügte die an ihn gerichtete Rechnung der Diplom-Psychologin Sch. vom 5. August 2013 für die Erstellung eines ausführlichen, mit psychometrischen Verfahren belegten neuropsychologischen Gutachtens vom 23. Juli 2013 in Höhe von 510,00 EUR bei. Die abgerechneten 8,5 Stunden zum Stundensatz von 60,00 EUR nach der Honorargruppe M 2 schlüsselte Diplom-Psychologin Sch. wie folgt auf: für Untersuchung - Exploration, psychodiagnostische Verfahren - 180,00 EUR (3 Stunden), für Auswertung 90,00 EUR (1,5 Stunden) und für die Gutachtenabfassung 240,00 EUR (4 Stunden).
Die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts setzte unter dem 6. September 2013 die Vergütung auf 1.141,67 EUR fest. Als Vertragsgutachter sei für die Erstattung des Gutachtens ein Betrag in Höhe von 900,00 EUR zuzüglich Schreibgebühr in Höhe von 23,25 EUR sowie Kosten für 80 Kopien in Höhe von 29,50 EUR (50 x 0,50 EUR + 30 x 0,15 EUR) zuzüglich 181,02 EUR Mehrwertsteuer und 7,90 EUR Porto zugrunde zu legen.
Am 15. September 2013 hat der Beschwerdegegner die richterliche Festsetzung mit der Begründung beantragt, eine Vereinbarung mit dem Land Sachsen-Anhalt liege ihm nicht vor.
Mit Beschluss vom 30. Januar 2014 hat das Sozialgericht die Vergütung auf 1.748,57 EUR festgesetzt und den weitergehenden Antrag abgelehnt. Für seine eigene Arbeitsleistung an dem Gutachten könne der Beschwerdegegner lediglich die Honorarpauschale von 900,00 EUR geltend machen. Daneben stünden ihm für die von ihm eingeholte testpsychologisch Untersuchung 510,00 EUR zu. Die von der Diplom-Psychologin durchgeführte testpsychologische Untersuchung sei nicht mit der Pauschalgebühr abgegolten. Die Genehmigung des Sozialgerichts vom 28. Mai 2013 sei im Sinne einer Ergänzung der Beweisanordnung vom 18. Dezember 2012 gewollt gewesen. Die Kopierkosten würden in Höhe von 29,50 EUR berücksichtigt. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG würden für das Anfertigen von Kopien und Ausdrucken bis zu einer Größe von DIN A 3 für die ersten 50 Seiten je 0,50 EUR und für jede weitere Seite je 0,15 EUR ersetzt. Dies ergebe bei 80 Seiten den angegebenen Betrag. Hinzu kämen Schreibauslagen in Höhe von 23,25 EUR.
Gegen den ihm am 20. März 2014 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 21. März 2014 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Diese richte sich allein gegen die über 900,00 EUR hinausgehende Honorarberechnung. Der Pauschalvertrag vom 23. September 2008 enthalte keinerlei Zusatzvereinbarungen oder Öffnungsklausel, die eine höhere Honorierung als 900,00 EUR erlaubten. Daran änderten die vorherige Anfrage des Beschwerdegegners vom 14. Mai 2013 und die Genehmigung des Gerichts vom 28. Mai 2013 nichts. Die Gesamtvergütung sei auf 1.141,67 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 30. Januar 2014 abzuändern und die Entschädigung des Beschwerdeführers auf 1.141,67 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Es liegen keine Gründe dafür vor, das Verfahren auf den Senat zu übertragen.
Die Beschwerde ist zulässig, denn der Beschwerdewert von 200,00 EUR (§ 4 Abs. 3 JVEG) wird überschritten. Sie ist teilweise begründet.
Die Vergütung für das erstattete Sachverständigengutachten ist auf insgesamt 1.462,97 EUR festzusetzen. Dies ist die Summe aus der Pauschalgebühr in Höhe von 900,00 EUR, den unstreitigen Kopierkosten in Höhe von 29,50 EUR, den unstreitigen Schreibauslagen in Höhe von 23,25 EUR, der Vergütung für die neuropsychologische Untersuchung in Höhe von 270,00 EUR, der Umsatzsteuer auf diese vier vorangegangenen Positionen in Höhe von 232,32 EUR und den unstreitigen Portokosten in Höhe von 7,90 EUR.
Das Honorar für die Leistung des Beschwerdegegners ist aufgrund der zwischen ihm und dem Beschwerdeführer geschlossenen wirksamen Vergütungsvereinbarung auf 900,00 EUR festzusetzen. Diese Vergütungsvereinbarung regelt abschließend die zum Vertragsgegenstand gemachten Dienstleistungen und deren Vergütung. Insoweit ist Grundlage für die Erstattung des Gutachtens durch den Beschwerdegegner ausschließlich die Beweisanordnung des Sozialgerichts vom 18. Dezember 2012 gewesen.
Die neuropsychologische Untersuchung durch Diplom-Psychologin Sch. ist vom ursprünglichen Auftrag, also der Beweisanordnung vom 18. Dezember 2012, nicht mehr umfasst gewesen und als Mehrleistung erbracht worden. Bei der Erteilung des Gutachtensauftrages ist der Beschwerdegegner auf das Kostenrisiko für die Durchführung von über den Gutachtensauftrag hinausgehender Untersuchungen hingewiesen worden. Mit der Genehmigung der zusätzlichen neuropsychologischen Untersuchung des Klägers durch das Sozialgericht ist der ursprüngliche mit der Beweisanordnung vom 18. Dezember 2012 konkretisierte Gutachtensauftrag erweitert worden. Insoweit besteht ein Anspruch des Beschwerdegegners auf Vergütung der durch die zusätzlichen neuropsychologische Untersuchung entstandenen Kosten neben der Vergütungspauschale in Höhe von 900,00 EUR. Wäre im Übrigen die neuropsychologische Untersuchung Bestandteil der Beweisanordnung vom 18. Dezember 2012 gewesen, hätte es nicht einer zusätzlichen Genehmigung durch das Sozialgericht bedurft.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Art und Weise der Auftragserfüllung, d.h. der Gutachtenerstattung, im pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen liegt und insofern nur eine eingeschränkte Überprüfbarkeit durch das Gericht gegeben ist. Der Beschwerdegegner hat vorliegend über den Gutachtensauftrag hinausgehend eine neuropsychologische Untersuchung für erforderlich erachtet. Er hat darauf hingewiesen, dass er als Facharzt für Nervenheilkunde eine solche Untersuchung nicht leisten könne.
Da das Sozialgericht lediglich eine neuropsychologische Untersuchung, wie beantragt, und nicht die Erstattung eines zusätzlichen neuropsychologischen Gutachtens genehmigt hat, sind auch nur die insoweit entstandenen Kosten in Höhe von 270,00 EUR, nämlich ausweislich der Rechnung von Diplom-Psychologin Sch. vom 5. August 2013 für die Untersuchung von drei Stunden 180,00 EUR und für die Auswertung von 1,5 Stunden 90,00 EUR, zu vergüten.
Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner Beschwerde teilweisen Erfolg.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
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