Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 SO 9/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 23/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. März 2014 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen Kosten nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin A., B., beigeordnet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (im Folgenden: Ast.) verfolgt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Freistellung von Kosten eines Rettungstransports in Höhe von insgesamt 1.879,10 EUR.
Der am ... 1987 geborene Ast. hat die türkische Staatsbürgerschaft. Er reiste nach seinen Angaben am 1. Juni 2013 auf dem Landweg, versteckt in einem Lkw, nach Deutschland ein. Einzelheiten zu seinem Krankenversicherungsschutz nach den Bestimmungen der sozialen Sicherheit in der Türkei zu diesem Zeitpunkt sind nicht bekannt.
Der Ast. wohnte zunächst bei seinem Vater in B., ohne sich dort bei den Behörden zu melden. Nach der Einnahme von Tabletten wurde der Ast. am 8. Juni 2013 mit dem Rettungswagen der B.er Feuerwehr und dem Rettungshubschrauber der ADAC Luftrettung gGmbH in das V.-Klinikum in B. S. transportiert. Die Umstände der Verständigung der Notrufleitstelle sind dem Senat nicht mitgeteilt worden. Nach dem vorläufigen Arztbrief des Klinikums vom 13. Juni 2013 erfolgte die Aufnahme auf Grund eines Suizidversuchs im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation.
Der Ast. beantragte am 28. Juni 2013 im Land Sachsen-Anhalt Asyl. Sein Aufenthalt war sodann gestattet. Der Antrag auf Asyl wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Januar 2014 abgelehnt. Der Ast. bezieht seit dem 14. August 2013 Leistungen nach dem AsylbLG.
Für den Rettungstransport am 8. Juni 2013 forderte die B.er Feuerwehr von dem Ast. mit Gebührenbescheid vom 5. Juli 2013 Kosten in Höhe von 319,10 EUR, die ADAC Luftrettung gGmbH mit Rechnung vom 14. Juni 2013 1.560,00 EUR. Die B.er Feuerwehr und der ADAC teilten dem Senat auf Anfrage mit, der Ast. habe dort keine näheren Angaben zur Frage eines Krankenversicherungsschutzes gemacht. Bei dem Sozialamt der Stadt H., der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag.), gingen am 26. November 2013 Mahnungen der ADAC Luftrettung gGmbH für die vorgenannte Forderung und der Gebührenbescheid der B.er Feuerwehr ein. Die Ag. lehnte die Kostenübernahme für die Notfallrettung gegenüber dem Ast. mit Bescheid vom 27. November 2013 mit der Begründung ab, sie sei örtlich nicht zuständig.
Der Ast. hat am 26. November 2013 (ohne anwaltliche Vertretung) bei dem Sozialgericht H. den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Begehren, die Ag. zu verpflichten, die notwendigen Kosten für den Einsatz des Rettungseinsatzes in Höhe von insgesamt 1.879,10 EUR (1.560,00 EUR Kosten des Rettungshubschraubers und 319,10 EUR Kosten des Notarztwagens) zu übernehmen. Er sei als Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nicht in der Lage, die Kosten selbst aufzubringen. Die Sache sei eilbedürftig, da die Gläubiger gerichtliche Schritte angedroht hätten und die durch solche Maßnahmen entstehenden Mehrkosten ebenfalls ins Leere liefen.
Das Sozialgericht hat zunächst das Land B. beigeladen, sodann diese Beiladung aufgehoben und mit Beschluss vom 20. Februar 2014 das Bezirksamt T.-K. von B. (als Vertreter des Bezirks als der maßgebenden organisatorischen Einheit) zum Verfahren nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.
Mit Beschluss vom 17. März 2014 hat es den Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für den Einsatz des Rettungshubschraubers in Höhe von 1.560,00 EUR sowie des Rettungswagens in Höhe von 319,10 EUR, insgesamt 1.879,10 EUR, zu übernehmen. Der Antrag des Ast. nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG sei zulässig und begründet. Am 8. Juni 2013 sei der Ast. noch nicht im Besitz einer Aufenthaltsgestattung gewesen, sodass er nach § 1 AsylbLG keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG hätte haben können. Er habe zu diesem Zeitpunkt jedoch einen Anspruch auf Leistungen nach § 23 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe - SGB XII) gegen den Beigeladenen gehabt. Nach dieser Vorschrift hätten Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhielten, Anspruch auf Leistungen. Der Ast. habe sich zumindest am 8. Juni 2013 tatsächlich in B. aufgehalten, sodass eine örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII begründet worden sei. Da ein Ausschlussgrund für die Bewilligung von Sozialhilfe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative SGB XII bei dem Ast. nicht vorgelegen habe, sei ihm Sozialhilfe in Form der Kostenübernahme zu gewähren. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Leistungsberechtigung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII an den tatsächlichen Aufenthalt anknüpfe und somit sogar Ausländern, die sich illegal in Deutschland aufhielten, Leistungen der Sozialhilfe (in eingeschränktem Umfang) zu gewähren seien. Sei ein Ausländer zum Zweck einer Behandlung oder Linderung einer Krankheit eingereist, sei Hilfe bei Krankheit nur zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare oder unabweisbar gebotene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung zu leisten. Solche Beweggründe des Ast. seien hier weder ersichtlich noch von der Ag. oder dem Beigeladenen vorgetragen worden.
Gegen den ihm am 26. März 2014 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts hat der Beigeladene am 9. April 2014 Beschwerde bei dem Sozialgericht eingelegt, welche an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet worden ist. Es gehe im vorliegenden Fall nicht um einen originären Leistungsanspruch des Ast. Die Leistungen der Notfallrettung seien in der Vergangenheit erbracht worden, ohne dass er, der Beigeladene, hiervon zeitnah Kenntnis erlangt hätte. Die noch bestehende Schuldverbindlichkeit des Ast. sei nicht durch eine Sozialhilfeleistung zu decken. Ein Anspruch der Leistungserbringer auf Erstattung ihrer Aufwendungen gemäß § 25 SGB XII sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Beigeladene beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts H. vom 17. März 2014 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Ast. und die Ag. beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Ast. hat sich im Beschwerdeverfahren in der Sache auch auf Anforderung des Berichterstatters nicht geäußert und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Die Ag. meint, dass hier die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen für den im Verfahren verfolgten Anspruch maßgebend sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Ag., welche sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Beigeladenen hat Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 172 Abs. 1, 173 SGG).
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Ast. hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Übernahme von Kosten in Höhe von 1.879,10 EUR für den am 8. Juni 2013 durchgeführten Rettungstransport mittels Hubschrauber und Rettungswagen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.
Es fehlt hier an einem Anordnungsanspruch für die begehrte Regelungsanordnung. Weder gegenüber dem Beigeladenen noch gegenüber der Ag. steht dem Ast. der begehrte Anspruch zu. Der Senat hatte auch keine Veranlassung, das Land B. auf Grund einer Zuständigkeit für Leistungen nach dem AsylbLG beizuladen, da der von dem Ast. verfolgte Anspruch auch gegenüber diesem Kostenträger fernliegt.
Als Grundlage eines Anspruchs des Ast. auf eine vorläufige Kostenfreistellung, auf die der Erlass einer einstweiligen Anordnung höchstens gerichtet sein könnte, kommen nur die Regelungen des AsylbLG in Betracht. Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes finden die Regelungen des SGB XII keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (vgl. z.B. Fasselt in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zum SGB XII - Sozialhilfe - AsylbLG, 4. Aufl. 2009, § 9 AsylbLG RdNr. 1). Ob auch eine Kostenerstattung des Nothelfers nach § 25 SGB XII durch die vorgenannte Regelung des AsylbLG ausgeschlossen ist, muss hier nicht erörtert werden (vgl. zu dem Verhältnis von § 9 AsylbLG und § 25 SGB XII z.B. LSG Hamburg, Urteil vom 21. Juni 2012 - L 4 AY 4/11 - juris). Insoweit handelt es sich um einen Anspruch des Nothelfers, nicht desjenigen, der die Leistungen in Anspruch genommen hat. Auch durch die Regelungen des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA), das u.a. die Türkei unterzeichnet hat, werden die Regelungen des AsylbLG hier nicht verdrängt, da die Rechte aus diesem Abkommen nur bei einem erlaubten Aufenthalt in dem anderen Vertragsstaat, hier Deutschland, gewährt werden (Art. 1 EFA).
Der Ast gehört seit seiner Einreise nach Deutschland zum Personenkreis, auf den das AsylbLG nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 dieses Gesetzes Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift sind anspruchsberechtigt auch Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Diese Voraussetzungen sind bei einer Ausreisepflicht nach § 50 Aufenthaltsgesetz (AufentG), z.B. bei einer unerlaubten Einreise, erfüllt (vgl. z.B. Fasselt in: Fichtner/Wenzel, a.a.O., § 1 AsylbLG RdNr. 10). Der Ast. ist in diesem Sinne unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist, da er nicht die Voraussetzungen eines legalen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach der EU-Visa-Verordnung (VO (EG) 539/2001) oder des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 mit den Assoziationsratsbeschlüssen ARB 1/80 und ARB 3/80 erfüllte. Er verfügte weder über ein Visum für seine Einreise noch war er Arbeitnehmer im Sinne des Assoziationsabkommens (vgl. zum Arbeitnehmerbegriff z.B. Dienelt/Röseler in: Renner/Bergmann/Dienelt, Kommentar zum AufenthG, 10. Aufl. 2013, § 4 AufenthG RdNr. 111ff.). Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Ast. bis zur Erteilung der Aufenthaltsgestattung ergibt sich aus § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (vgl. Bauer in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O. § 58 AufenthG RdNr. 9). Seit Erteilung der Aufenthaltsgestattung gehörte der Ast. zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG.
Der Ast. hat keinen Anspruch auf eine vorläufige Freistellung von den Kosten des Rettungstransports nach dem AsylbLG.
Der Senat hat zunächst nicht feststellen können, ob ein wirksames Vertragsverhältnis zwischen dem Ast. oder ggf. seinem Vater und der unter privatrechtlicher Rechtsform handelnden ADAC Luftfahrtrettung gGmbH zustande gekommen ist.
Soweit der Ast. Schuldner der Kosten des Rettungstransportes geworden ist, bestimmt sich die Kostenübernahmepflicht des Kostenträgers nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG und § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylbLG.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind dem Berechtigten zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Dieser Regelung lassen sich im Einzelfall auch Transportkosten aus Anlass einer ärztlichen Behandlung zuordnen (vgl. Fasselt in: Fichtner/Wenzel, a.a.O., § 4 AsylbLG RdNr. 5). Bereits aus dem Sicherstellungsauftrag der zuständigen Behörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG wird indes erkennbar, dass insoweit eine zeitnahe Information der Behörde erforderlich ist. Ein Status des Hilfebedürftigen als Privatpatient, der auf eine spätere Kostenerstattung vertrauen kann, ist mit dieser Regelung nicht verknüpft. Vielmehr ist die Behörde bereits in die Durchführung der Leistungserbringung einzubinden bzw. diese Einbindung unverzüglich nachzuholen. Für den Nothelfer wird hierdurch sichergestellt, dass er seine Rechte selbst wahren kann (vgl. zu einer Genehmigungspflicht z.B. Fasselt in: Fichtner/Wenzel, a.a.O., § 4 AsylbLG RdNr. 1).
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG können sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind die Leistungen als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. Der Senat sieht insoweit hier das Ermessen des Kostenträgers nicht als auf Null reduziert an. Insbesondere ist derzeit offen, ob der Vater des Ast., in dessen Haushalt dieser zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung gelebt hat, im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zu einer Kostentragung in der Lage wäre. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Ast. Maßnahmen ergriffen hätte, um den Erlass, die Stundung der Forderung oder eine Ratenzahlung zu erlangen, die ggf. eine Kostentragung aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln ermöglichen würde.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Ast. hat Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO. Die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sind nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen gewesen. Der Senat hat nach eingehender Beratung davon abgesehen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der unterbliebenen Vorlage der Formulare über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu versagen, da insoweit die bereiten Informationen aus der Leistungsakte hinreichend aussagekräftig gewesen sind und die aktuelle gesundheitliche Situation des Ast. ggf. eine entsprechende Mitwirkungshandlung erschwert hat. Insoweit ist der Senat allerdings ohne Information durch die Verfahrensbevollmächtigte geblieben, die das Verfahren hier nicht gefördert hat.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen Kosten nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin A., B., beigeordnet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (im Folgenden: Ast.) verfolgt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Freistellung von Kosten eines Rettungstransports in Höhe von insgesamt 1.879,10 EUR.
Der am ... 1987 geborene Ast. hat die türkische Staatsbürgerschaft. Er reiste nach seinen Angaben am 1. Juni 2013 auf dem Landweg, versteckt in einem Lkw, nach Deutschland ein. Einzelheiten zu seinem Krankenversicherungsschutz nach den Bestimmungen der sozialen Sicherheit in der Türkei zu diesem Zeitpunkt sind nicht bekannt.
Der Ast. wohnte zunächst bei seinem Vater in B., ohne sich dort bei den Behörden zu melden. Nach der Einnahme von Tabletten wurde der Ast. am 8. Juni 2013 mit dem Rettungswagen der B.er Feuerwehr und dem Rettungshubschrauber der ADAC Luftrettung gGmbH in das V.-Klinikum in B. S. transportiert. Die Umstände der Verständigung der Notrufleitstelle sind dem Senat nicht mitgeteilt worden. Nach dem vorläufigen Arztbrief des Klinikums vom 13. Juni 2013 erfolgte die Aufnahme auf Grund eines Suizidversuchs im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation.
Der Ast. beantragte am 28. Juni 2013 im Land Sachsen-Anhalt Asyl. Sein Aufenthalt war sodann gestattet. Der Antrag auf Asyl wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Januar 2014 abgelehnt. Der Ast. bezieht seit dem 14. August 2013 Leistungen nach dem AsylbLG.
Für den Rettungstransport am 8. Juni 2013 forderte die B.er Feuerwehr von dem Ast. mit Gebührenbescheid vom 5. Juli 2013 Kosten in Höhe von 319,10 EUR, die ADAC Luftrettung gGmbH mit Rechnung vom 14. Juni 2013 1.560,00 EUR. Die B.er Feuerwehr und der ADAC teilten dem Senat auf Anfrage mit, der Ast. habe dort keine näheren Angaben zur Frage eines Krankenversicherungsschutzes gemacht. Bei dem Sozialamt der Stadt H., der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag.), gingen am 26. November 2013 Mahnungen der ADAC Luftrettung gGmbH für die vorgenannte Forderung und der Gebührenbescheid der B.er Feuerwehr ein. Die Ag. lehnte die Kostenübernahme für die Notfallrettung gegenüber dem Ast. mit Bescheid vom 27. November 2013 mit der Begründung ab, sie sei örtlich nicht zuständig.
Der Ast. hat am 26. November 2013 (ohne anwaltliche Vertretung) bei dem Sozialgericht H. den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Begehren, die Ag. zu verpflichten, die notwendigen Kosten für den Einsatz des Rettungseinsatzes in Höhe von insgesamt 1.879,10 EUR (1.560,00 EUR Kosten des Rettungshubschraubers und 319,10 EUR Kosten des Notarztwagens) zu übernehmen. Er sei als Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nicht in der Lage, die Kosten selbst aufzubringen. Die Sache sei eilbedürftig, da die Gläubiger gerichtliche Schritte angedroht hätten und die durch solche Maßnahmen entstehenden Mehrkosten ebenfalls ins Leere liefen.
Das Sozialgericht hat zunächst das Land B. beigeladen, sodann diese Beiladung aufgehoben und mit Beschluss vom 20. Februar 2014 das Bezirksamt T.-K. von B. (als Vertreter des Bezirks als der maßgebenden organisatorischen Einheit) zum Verfahren nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.
Mit Beschluss vom 17. März 2014 hat es den Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für den Einsatz des Rettungshubschraubers in Höhe von 1.560,00 EUR sowie des Rettungswagens in Höhe von 319,10 EUR, insgesamt 1.879,10 EUR, zu übernehmen. Der Antrag des Ast. nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG sei zulässig und begründet. Am 8. Juni 2013 sei der Ast. noch nicht im Besitz einer Aufenthaltsgestattung gewesen, sodass er nach § 1 AsylbLG keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG hätte haben können. Er habe zu diesem Zeitpunkt jedoch einen Anspruch auf Leistungen nach § 23 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe - SGB XII) gegen den Beigeladenen gehabt. Nach dieser Vorschrift hätten Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhielten, Anspruch auf Leistungen. Der Ast. habe sich zumindest am 8. Juni 2013 tatsächlich in B. aufgehalten, sodass eine örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII begründet worden sei. Da ein Ausschlussgrund für die Bewilligung von Sozialhilfe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative SGB XII bei dem Ast. nicht vorgelegen habe, sei ihm Sozialhilfe in Form der Kostenübernahme zu gewähren. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Leistungsberechtigung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII an den tatsächlichen Aufenthalt anknüpfe und somit sogar Ausländern, die sich illegal in Deutschland aufhielten, Leistungen der Sozialhilfe (in eingeschränktem Umfang) zu gewähren seien. Sei ein Ausländer zum Zweck einer Behandlung oder Linderung einer Krankheit eingereist, sei Hilfe bei Krankheit nur zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare oder unabweisbar gebotene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung zu leisten. Solche Beweggründe des Ast. seien hier weder ersichtlich noch von der Ag. oder dem Beigeladenen vorgetragen worden.
Gegen den ihm am 26. März 2014 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts hat der Beigeladene am 9. April 2014 Beschwerde bei dem Sozialgericht eingelegt, welche an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet worden ist. Es gehe im vorliegenden Fall nicht um einen originären Leistungsanspruch des Ast. Die Leistungen der Notfallrettung seien in der Vergangenheit erbracht worden, ohne dass er, der Beigeladene, hiervon zeitnah Kenntnis erlangt hätte. Die noch bestehende Schuldverbindlichkeit des Ast. sei nicht durch eine Sozialhilfeleistung zu decken. Ein Anspruch der Leistungserbringer auf Erstattung ihrer Aufwendungen gemäß § 25 SGB XII sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Beigeladene beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts H. vom 17. März 2014 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Ast. und die Ag. beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Ast. hat sich im Beschwerdeverfahren in der Sache auch auf Anforderung des Berichterstatters nicht geäußert und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Die Ag. meint, dass hier die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen für den im Verfahren verfolgten Anspruch maßgebend sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Ag., welche sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Beigeladenen hat Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 172 Abs. 1, 173 SGG).
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Ast. hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Übernahme von Kosten in Höhe von 1.879,10 EUR für den am 8. Juni 2013 durchgeführten Rettungstransport mittels Hubschrauber und Rettungswagen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.
Es fehlt hier an einem Anordnungsanspruch für die begehrte Regelungsanordnung. Weder gegenüber dem Beigeladenen noch gegenüber der Ag. steht dem Ast. der begehrte Anspruch zu. Der Senat hatte auch keine Veranlassung, das Land B. auf Grund einer Zuständigkeit für Leistungen nach dem AsylbLG beizuladen, da der von dem Ast. verfolgte Anspruch auch gegenüber diesem Kostenträger fernliegt.
Als Grundlage eines Anspruchs des Ast. auf eine vorläufige Kostenfreistellung, auf die der Erlass einer einstweiligen Anordnung höchstens gerichtet sein könnte, kommen nur die Regelungen des AsylbLG in Betracht. Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes finden die Regelungen des SGB XII keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (vgl. z.B. Fasselt in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zum SGB XII - Sozialhilfe - AsylbLG, 4. Aufl. 2009, § 9 AsylbLG RdNr. 1). Ob auch eine Kostenerstattung des Nothelfers nach § 25 SGB XII durch die vorgenannte Regelung des AsylbLG ausgeschlossen ist, muss hier nicht erörtert werden (vgl. zu dem Verhältnis von § 9 AsylbLG und § 25 SGB XII z.B. LSG Hamburg, Urteil vom 21. Juni 2012 - L 4 AY 4/11 - juris). Insoweit handelt es sich um einen Anspruch des Nothelfers, nicht desjenigen, der die Leistungen in Anspruch genommen hat. Auch durch die Regelungen des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA), das u.a. die Türkei unterzeichnet hat, werden die Regelungen des AsylbLG hier nicht verdrängt, da die Rechte aus diesem Abkommen nur bei einem erlaubten Aufenthalt in dem anderen Vertragsstaat, hier Deutschland, gewährt werden (Art. 1 EFA).
Der Ast gehört seit seiner Einreise nach Deutschland zum Personenkreis, auf den das AsylbLG nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 dieses Gesetzes Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift sind anspruchsberechtigt auch Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Diese Voraussetzungen sind bei einer Ausreisepflicht nach § 50 Aufenthaltsgesetz (AufentG), z.B. bei einer unerlaubten Einreise, erfüllt (vgl. z.B. Fasselt in: Fichtner/Wenzel, a.a.O., § 1 AsylbLG RdNr. 10). Der Ast. ist in diesem Sinne unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist, da er nicht die Voraussetzungen eines legalen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach der EU-Visa-Verordnung (VO (EG) 539/2001) oder des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 mit den Assoziationsratsbeschlüssen ARB 1/80 und ARB 3/80 erfüllte. Er verfügte weder über ein Visum für seine Einreise noch war er Arbeitnehmer im Sinne des Assoziationsabkommens (vgl. zum Arbeitnehmerbegriff z.B. Dienelt/Röseler in: Renner/Bergmann/Dienelt, Kommentar zum AufenthG, 10. Aufl. 2013, § 4 AufenthG RdNr. 111ff.). Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Ast. bis zur Erteilung der Aufenthaltsgestattung ergibt sich aus § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (vgl. Bauer in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O. § 58 AufenthG RdNr. 9). Seit Erteilung der Aufenthaltsgestattung gehörte der Ast. zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG.
Der Ast. hat keinen Anspruch auf eine vorläufige Freistellung von den Kosten des Rettungstransports nach dem AsylbLG.
Der Senat hat zunächst nicht feststellen können, ob ein wirksames Vertragsverhältnis zwischen dem Ast. oder ggf. seinem Vater und der unter privatrechtlicher Rechtsform handelnden ADAC Luftfahrtrettung gGmbH zustande gekommen ist.
Soweit der Ast. Schuldner der Kosten des Rettungstransportes geworden ist, bestimmt sich die Kostenübernahmepflicht des Kostenträgers nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG und § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylbLG.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind dem Berechtigten zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Dieser Regelung lassen sich im Einzelfall auch Transportkosten aus Anlass einer ärztlichen Behandlung zuordnen (vgl. Fasselt in: Fichtner/Wenzel, a.a.O., § 4 AsylbLG RdNr. 5). Bereits aus dem Sicherstellungsauftrag der zuständigen Behörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG wird indes erkennbar, dass insoweit eine zeitnahe Information der Behörde erforderlich ist. Ein Status des Hilfebedürftigen als Privatpatient, der auf eine spätere Kostenerstattung vertrauen kann, ist mit dieser Regelung nicht verknüpft. Vielmehr ist die Behörde bereits in die Durchführung der Leistungserbringung einzubinden bzw. diese Einbindung unverzüglich nachzuholen. Für den Nothelfer wird hierdurch sichergestellt, dass er seine Rechte selbst wahren kann (vgl. zu einer Genehmigungspflicht z.B. Fasselt in: Fichtner/Wenzel, a.a.O., § 4 AsylbLG RdNr. 1).
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG können sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind die Leistungen als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. Der Senat sieht insoweit hier das Ermessen des Kostenträgers nicht als auf Null reduziert an. Insbesondere ist derzeit offen, ob der Vater des Ast., in dessen Haushalt dieser zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung gelebt hat, im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zu einer Kostentragung in der Lage wäre. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Ast. Maßnahmen ergriffen hätte, um den Erlass, die Stundung der Forderung oder eine Ratenzahlung zu erlangen, die ggf. eine Kostentragung aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln ermöglichen würde.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Ast. hat Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO. Die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sind nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen gewesen. Der Senat hat nach eingehender Beratung davon abgesehen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der unterbliebenen Vorlage der Formulare über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu versagen, da insoweit die bereiten Informationen aus der Leistungsakte hinreichend aussagekräftig gewesen sind und die aktuelle gesundheitliche Situation des Ast. ggf. eine entsprechende Mitwirkungshandlung erschwert hat. Insoweit ist der Senat allerdings ohne Information durch die Verfahrensbevollmächtigte geblieben, die das Verfahren hier nicht gefördert hat.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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