Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 25 R 145/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 394/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 14/16 S
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine teilweise Verrechnung seiner Rentenauszahlungsansprüche mit Beitragsansprüchen der AOK Sachsen-Anhalt.
Der am ... 1950 geborene Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin seit dem 1. August 2013 eine Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von zunächst 756,83 EUR brutto. Nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhielt der Antragsteller monatlich 679,25 EUR ausgezahlt (Bescheid vom 27. September 2013).
Nachdem die AOK Sachsen-Anhalt bereits im Jahr 2001 gegenüber der Antragsgegnerin eine entsprechende Forderung vorgemerkt hatte, machte sie mit Schreiben vom 25. Juni 2013 ein erneutes Verrechnungsersuchen über eine Forderung gegen den Antragsteller auf Zahlung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis zum 15. November 1999 in Höhe von 89.812,87 EUR (Hauptforderung: 32.084,87 EUR; Säumniszuschläge und Nebenkosten: 57.728,00 EUR) geltend. Die Forderung entspreche den eingereichten Beitragsnachweisen. Eine Verjährung sei durch Pfändungsversuche am 20. März 2001, 2. Februar 2005, 9. September 2008 und am 15. Juli 2010 nicht eingetreten.
Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 im Hinblick auf die beabsichtigte Verrechnung an und wies auf die Möglichkeit hin, die Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Der Antragsteller antwortete hierauf, er weise das Schreiben in der Sache zurück und bitte um "Nachweis der gesetzlichen und richterlichen Befugnis".
Mit Bescheid vom 8. November 2013 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der bestandskräftig festgestellte Anspruch der AOK Sachsen-Anhalt in Höhe von 89.812,87 EUR zzgl. weiterer Säumniszuschläge und Zinsen teilweise mit seiner Altersrente nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) in Verbindung mit § 51 Abs. 2 SGB I verrechnet werde. Die Verrechnung erfolge ab dem 1. Januar 2014 in Höhe der Hälfte der Rentenleistung bis zur Tilgung der Forderung monatlich in Höhe von 339,62 EUR. Die verbleibende Leistung betrage 339,63 EUR.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 5. Dezember 2014 Widerspruch. Er weise den Bescheid wegen Anmaßung und Überheblichkeit zurück. Über eine Erstellung einer Bedarfsbescheinigung durch den Sozialhilfeträger wolle er nachdenken.
Mit Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2014 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller aufgrund der Mitteilung der Krankenkasse, dass dieser freiwillig krankenversichert sei, eine Rente in Höhe von 756,83 EUR zuzüglich des Zuschusses zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 55,25 EUR (insgesamt 812,08 EUR).
Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 erklärte die Antragsgegnerin, momentan von der beabsichtigten Verrechnung ab dem 1. Januar 2014 Abstand zu nehmen, und bat um Mitteilung bezüglich der Bedarfsbescheinigung bis zum 21. Februar 2014. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 erklärte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin "an Eidesstatt" als seine Einnahmen die Rente in Höhe von 812,08 EUR und als seine Ausgaben "Miete und Nebenkosten Wärme, Wasser, Abwasser, Sonstiges" in Höhe von 350,00 EUR, "Krankenversicherung und Pflege" in Höhe von 161,00 EUR, "sonstige Gesundheitskosten" in Höhe von 85,00 EUR und Kosten für den "Lebensunterhalt" in Höhe von 300,00 bis 450,00 EUR.
Die AOK Sachsen-Anhalt teilte dem Antragsteller als auch der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26. Februar 2014 die aktuelle Forderungshöhe mit 92.706,87 EUR mit. Darüber hinaus listete sie die durchgeführten Pfändungsversuche, zuletzt am 13. Juli 2013, auf und übersandte eine Forderungsaufstellung für den Zeitraum von Dezember 1995 bis Januar 2014.
Mit Bescheid vom 13. März 2014 verrechnete die Antragsgegnerin die Regelaltersrente des Antragstellers ab dem 1. April 2014 und verringerte den Bruttobetrag der Rente in Höhe von 812,08 EUR (einschließlich des Zuschusses für die Krankenversicherung in Höhe von 55,25 EUR) unter Abzug des Verrechnungsbetrages in Höhe von 339,62 EUR auf 472,46 EUR. Auch hiergegen wandte sich der Antragsteller mit den Schreiben vom 21. März 2014 und 6. Mai 2014. Am 2. Mai 2014 überwies der Antragsteller seine am 30. April 2014 auf seinem Konto eingegangene Rente in Höhe von 472,46 EUR in voller Höhe zurück auf das Konto der Antragsgegnerin.
Mit Bescheid vom 20. Mai 2014 änderte die Antragsgegnerin aufgrund einer Rentenanpassung den Auszahlungsbetrag der Regelaltersrente des Antragstellers ab dem 1. Juli 2014 und zahlte von der Rente in Höhe von 832,59 EUR (einschließlich des Zuschusses für die Krankenversicherung in Höhe von 56,65 EUR) unter Abzug der 348,20 EUR nunmehr 484,39 EUR an den Antragsteller aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2014 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurück. Es läge eine bestandskräftige Beitragsforderung der AOK Sachsen-Anhalt vor, die mit dem Rentenanspruch des Antragstellers gemäß § 52 SGB I verrechnet werden könne. Dieser habe eine geeignete Bescheinigung zum Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit i. S. der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) oder des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) nicht vorgelegt.
Am 16. Oktober 2014 hat der Antragsteller Klage (S 25 R 430/14) vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und am 3. Dezember 2014 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 25 R 505/14 ER) beantragt. Die Verrechnung stelle einen "Betrug" dar. Im Rahmen dieses Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 erklärt, dass die Rentenzahlungen aufgrund von Rückbuchungen eingestellt worden und nunmehr Einmalzahlungen erfolgt sind. Am 9. Dezember 2014 sind auf dem Konto des Antragstellers Einmalzahlungen in Höhe von 1.937,56 EUR und 2.386,16 EUR gutgeschrieben worden. Der Antrag auf Eilrechtsschutz ist mit Beschluss vom 4. Februar 2015 abgelehnt worden.
Am 16. April 2015 hat der Antragsteller erneut einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 25 R 145/15 ER) gestellt. Er hat auf die von ihm eingeholte Bedarfsbescheinigung des Sozialamtes Dessau-Roßlau vom 23. März 2015 verwiesen. Die Über-schlagsberechnung seiner Einnahmen und Ausgaben habe ergeben, dass er mit der teilweisen Einbehaltung der Rente hilfebedürftig werden würde. Ausweislich der Bedarfsbescheinigung vom 23. März 2015 hat eine Vermögensprüfung nicht stattgefunden.
Das Sozialgericht hat den Antragsteller mit Schreiben vom 27. April 2015 und 18. Mai 2015 aufgefordert, verschiedene Unterlagen zu übersenden, u.a. Nachweise zum Vermögen sowie seine Kontoauszüge seit Januar 2015. Der Antragsteller hat sich hierzu nicht geäußert.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2015 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Antragsgegnerin sei berechtigt, gemäß §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I die bestandskräftige Forderung der AOK Sachsen-Anhalt mit dem Rentenanspruch des Antragstellers in Höhe von 348,20 EUR zu verrechnen. Der Antragsteller habe seine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegte Bedarfsbescheinigung sei insoweit nicht ausreichend, da der Antragsteller seine Einnahmen und Ausgaben nicht glaubhaft gemacht habe und Angaben zum Vermögen fehlten. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt.
Den ihm am 21. Juli 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 20. August 2015 an das Sozialgericht Dessau-Roßlau, dort eingegangen am 21. August 2015, "auf Grund der festgestellten Verfahrensfehler zurückgewiesen". Der von ihm erbrachte Nachweis der Hilfebedürftigkeit sei nicht anerkannt und es sei lediglich den Erläuterungen der Antragsgegnerin gefolgt worden. Insoweit sei von einer Kooperation von Gericht und Antragsgegner auszugehen. Mit weiterem Schreiben vom 20. August 2015, eingegangen beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt am 24. August 2015, hat der Antragsteller "Beschwerde" erhoben. Seine Hilfebedürftigkeit sei durch das Sozialamt Dessau-Roßlau bestätigt worden. Er sei zwar in der A. D. in D. gemeldet, wohne aber seit August 2013 in der M. Straße in D. im Rahmen eines Untermietvertrages mit seiner Tochter, die in der W. Straße in D. wohne. Das Anwesen seiner Tochter in der A. D. werde von ihr derzeit saniert und sei daher nicht bewohnbar. Seine Mietzahlungen habe er, solange er noch seine volle Rente erhalten habe, in bar an seine Tochter übergeben. Er sei zwar verheiratet, lebe aber von seiner Ehefrau seit 15 Jahren getrennt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Juli 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Oktober 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13. März 2014 und 20. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2014 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auf Veranlassung des Senats hat der Antragsteller eine Vermögensaufstellung ausgefüllt und den Untermietvertrag vom 15. Juli 2013 sowie die Genehmigung des Vermieters seiner Tochter zur Untervermietung vom 9. Juli 2013 eingereicht. Außerdem hat er Kopien von Quittungen über Mietzahlungen für den Zeitraum von Oktober 2014 bis Januar 2015, eine das Anwesen "A. D." in D.-R. betreffende und an seine Tochter gerichtete Abrechnung der M. AG vom 20. März 2015 sowie einen Grundbuchauszug für die "A. D.", aus dem sich als Eigentümerin die Tochter des Antragstellers S. Z. ergibt, vorgelegt. Zudem liegen die Kontoauszüge für den Zeitraum von Juni 2013 bis Januar 2015 und März 2016 bis Juni 2016 vor. Die Tochter des Antragstellers hat im Erörterungstermin am 15. Juni 2016 den Renten-bescheid der Ehefrau und die Berechnung ihrer SGB XII-Leistungen eingereicht und weitere Angaben gemacht. Auf Rückfrage der Berichterstatterin hat der Antragsteller erklärt, seine Rente derzeit per Zahlungsanweisung zu erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten einschließlich der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren S 25 R 430/14 und S 25 R 505/14 ER verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Das Gesuch des Antragstellers ist dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt. Er wendet sich gegen die Einbehaltung eines Teils seiner Rente und dessen Abführung an die AOK Sachsen-Anhalt. Gegen den Verrech-nungsbescheid hat er Klage erhoben. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde dabei zu einer vorläufigen Auszahlung der Rente ohne Verrechnung mit Gegenansprüchen der AOK Sachsen-Anhalt führen und entspricht damit seinem Rechtschutzbegehren.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG). Nach § 173 Satz 1, 1. Halbsatz SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich eingelegt wird (§ 173 Satz 2 SGG). Dem Antragsteller ist der Beschluss des Sozialgerichts vom 20. Juli 2015 ausweislich der Postzustellungsur-kunde am 21. Juli 2015 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist von einem Monat begann am 22. Juli 2015 und endete am 21. August 2015. Zwar ist der als "Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz des Antragstellers erst am 24. August 2015 - und damit verspätet - beim Landessozialgericht eingegangen. Am 21. August 2015 hat er sich jedoch bereits mit Schreiben vom 20. August 2015 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau gegen die Entscheidung gewandt und den Beschluss "zurückgewiesen". Dieser als Beschwerde auszulegende Schriftsatz ist fristgerecht beim Sozialgericht Dessau-Roßlau eingegangen. Ob eine Beschwerde gewollt war, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Bezeichnung als Beschwerde bedarf es nicht. Es muss sich jedoch aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Sozialgerichts oder des Vorsitzenden als unzutreffend ansieht und überprüft sehen möchte (Böttiger in: Breitkreuz/Fichte SGG-Kommentar, § 173, Rn. 16). Der Erklärung, den Beschluss des Sozialgerichts auf Grund von Verfahrensfehlern "zurückzuweisen", ist das Begehren des Antragstellers hinsichtlich einer erneuten Überprüfung zu entnehmen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau ist rechtmäßig. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verrechnungsentscheidung der Antragsgegnerin ist unbegründet, da ein Hilfebedarf des Antragstellers nach dem SGB XII nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Das Gericht der Hauptsache kann gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Klage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG). Diese aufschiebende Wirkung entfällt allerdings bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG) bzw. für Anfechtungsklagen in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen (§ 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG). In diesen Fällen kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Bei der hier vorgenommen Verrechnung handelt es sich um eine Herabsetzung von laufenden Leistungen (so Beschluss des erkennenden Senats vom 2. September 2010 - L 3 R 347/09 B ER -, juris; a.A. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 14. Februar 2011 - L 5 R 17/11 B ER -, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2016 - L 1 R 471/15 B ER -, wonach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG einschlägig ist).
Einen ausdrücklichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung. Je größer die Erfolgsaussichten, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen. Ist die in der Hauptsache zulässige Klage aus-sichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Dem gegenüber ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Sind die Erfolgsaussichten der Klage nicht derart eindeutig zu beurteilen, sind neben den Erfolgsaussichten weitere Gesichtspunkte in die Abwägungsentscheidung einzustellen, insbesondere auch eine Folgenabwägung sowie die Berücksichtigung des Regel-Ausnahmeverhältnisses des § 86a Abs. 2 SGG (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommen-tar, 11. Aufl., § 86b Rn. 12 ff).
Der Senat kommt nach Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und vor dem Hintergrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nach dem derzeitigen Kenntnisstand zu dem Ergebnis, dass die Verrechnungsentscheidung als rechtmäßig zu beurteilen ist und insoweit derzeit das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.
Die Verrechnungsentscheidung ist in dem rechtmäßigen Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2013 getroffen worden, der die Grundlage der Änderungsbescheide vom 13. März 2014 und vom 20. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2014 gewesen ist. Ermächtigungsgrundlage für die Verrechnung sind die §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I.
Der Verrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2013 ist formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt gemäß § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X). Dafür ist es ausreichend, dass die zur Verrechnung gestellten Forderungen des anderen Leistungsträgers bestimmbar sind. Denn eine Verrechnung kann - ebenso wie eine Aufrechnung - bei Bestehen mehrerer Forderungen (auch) erklärt werden, ohne (zunächst) im Einzelnen aufzeigen zu müssen, mit welcher (Einzel-)Forderung zuerst verrechnet werden soll (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R -, m.w.N.). Es genügt, dass die zur Verrechnung gestellte Gesamtforderung des anderen Leistungsträgers mit bestehenden, ihrer Art nach benannten Einzelforderungen aufgefüllt werden kann (vgl. BSG, a.a.O.). Der Verrech-nungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2013 enthält die zur Verrechnung gestellte Gesamtforderung. Unter Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben vom 8. Oktober 2013 ist die Zusammensetzung der Forderung sowie der Entstehungszeitpunkt bzw. Entste-hungszeitraum ersichtlich gewesen. Der Antragsteller war damit in der Lage, die Forderung zuzuordnen. Mehr ist von der Antragsgegnerin zur Bestimmbarkeit der Forderung und Bestimmtheit des Verwaltungsakts nicht zu verlangen. Darüber hinaus übersandte die AOK Sachsen-Anhalt dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. Februar 2014 und 19. Mai 2014 eine detaillierte Forderungsaufstellung.
Rechtsgrundlage für die Verrechnung sind die §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I. Nach § 52 SGB I kann die Antragsgegnerin als die für eine Geldleistung zuständige Leistungsträgerin mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers - hier der AOK Sachsen-Anhalt - dessen Ansprüche gegen den Antragsteller mit der ihr obliegenden Geldleistung - hier der Rentenzahlung - verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Nach § 51 Abs. 2 SGB I kann ein zuständiger Leistungsträger mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufendende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig i. S. der Vorschriften des SGB XII oder des SGB II wird. Bei der Verrechnung nach § 52 SGB I handelt es sich um eine Sonderform der Aufrechnung nach § 51 SGB I in dem Sinne, dass es bei der Verrechnung an der Gegenseitigkeit der Forderung fehlt, weil die noch offenen Beiträge einem anderen Leistungsträger und nicht der Antragsgegnerin zustehen. Die hier ausstehenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge der AOK Sachsen-Anhalt sind Beitragsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch i. S. des § 51 Abs. 2 SGB I, mit denen nach § 52 SGB I eine Verrechnung durchgeführt werden kann. Die sich gegenüberstehenden Forderungen - die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und der Anspruch auf Altersrente - sind Geldleistungsansprüche nach § 51 SGB I und mithin gleichartig. Eine Verrechnung kann in Form eines Verwaltungsaktes durchgeführt werden (BSG, Großer Senat (GS), Beschluss vom 31. August 2011 - GS 2/10 -, juris).
Die von der Verrechnungsermächtigung der AOK Sachsen-Anhalt erfassten und gegen den Antragsteller geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge waren entstanden und sind fällig. Die Forderung beruht auf den vom Antragsteller eingereichten Beitragsnachweisen, die nach § 28f Abs. 3 Satz 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -(SGB IV) als bestandskräftige Leistungsbescheide gelten. Es ist daher auch nicht zu prüfen, ob die Forderung zu Recht besteht. Vielmehr sind die bestandskräftigen Beitragsnachweise zugrunde zu legen. Die Zahlungsansprüche der AOK sind ausweislich des Verrechnungser-suchens aus Beitragsforderungen für den Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis zum 15. November 1999 aufgrund der Nichtabführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen entstanden.
Eine Verjährung der Beitragsforderungen ist nicht eingetreten, da gemäß § 52 Abs. 2 SGB X aufgrund der Bestandskraft der Beitragsnachweise die 30-jährige Verjährungsfrist gilt.
Die Voraussetzungen einer Verwirkung der Beitragsschuld sind ebenfalls nicht erfüllt. Verwirkung liegt vor, wenn der Berechtigte - die AOK Sachsen-Anhalt - mit der Anforderung längere Zeit gewartet hat und besondere Umstände hinzugetreten sind, welche die nunmehrige Erhebung des Anspruchs dem anderen gegenüber als unzulässig erscheinen lassen (Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 4. Auflage, § 52 Rn. 7). Verwirkung erfordert dabei mehr als ein bloßes Nichtstun des Anspruchsinhabers. Erforderlich ist vielmehr ein Verhalten, aus welchem der Anspruchsverpflichtete - der Antragsteller - schließen kann, der Anspruch werde nicht geltend gemacht werden. Eine solche Fallgestaltung ist nicht gegeben. Vorliegend hat die AOK Sachsen-Anhalt sogar mehrfach, zuletzt am 13. Juli 2013, erfolglos versucht hat, ihre Forderung zu vollstrecken.
Die Zahlungsansprüche des Antragstellers aus der ihm zuerkannten Regelaltersrente sind entstanden und erfüllbar (§ 118 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)). Laufende Geldleistungen sind solche, auf die der Berechtigte einen dem Grunde nach widerkehrenden Anspruch hat.
Der Antragsgegnerin lag auch eine wirksame Ermächtigungserklärung vor. Erforderlich ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung der AOK Sachsen-Anhalt, die zu der Befugnis des ermächtigten Leistungserbringers führt, im eigenen Namen dessen Forderung zu verrechnen (Seewald in Kassler Kommentar, § 52 SGB I, Rn. 8 f). Als empfangsbedürftige Willenserklärung muss die Ermächtigungserklärung hinreichend substantiiert sein. Sie muss Art und Umfang der Forderung so genau bezeichnen, dass der Ermächtigte als Empfänger der Willenserklärung ohne weiteres eine substantiierte Verrechnungserklärung abgeben kann (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R - juris). Das Verrechnungsersuchen der AOK Sachsen-Anhalt vom 20. März 2001 in der Konkretisierung vom 25. Juni 2013 nebst der Forderungsaufstellung war auch hinreichend bestimmt. Es enthält Angaben zur Zusammensetzung der Haupt- und Nebenforderungen. Der einbezogene Zeitraum wird in dem Verrech-nungsersuchen konkret benannt. Insgesamt lag zum damaligen Zeitpunkt unter Berücksich-tigung von Säumniszuschlägen und Nebenkosten eine bestandskräftige Forderung in Höhe von 89.812,87 EUR vor, basierend auf den offenen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis zum 15. November 1999.
Der Antragsteller hat - obwohl von der Berichterstatterin zwei Erörterungstermine durchge-führt worden sind, in denen die Sach- und Rechtslage und die Anforderungen an die beizubringenden Unterlagen dargelegt worden sind - nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verrechnung bei ihm eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII ergibt.
Die in § 51 Abs. 2 SGB I festgelegte (Nachweis-)Obliegenheit des Leistungsberechtigten beseitigt den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 Satz 1 SGG) zwar nicht, weshalb das Gericht ermitteln muss, ob infolge der Aufrechnung oder der Verrechnung Hilfebedürftigkeit eintritt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Gesetz dem Antragsteller als Leistungsberechtigtem in den §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I eine gesteigerte Mitwirkungspflicht im Sinne einer Obliegenheit zum Nachweis von Hilfebedürftigkeit auferlegt, auch wenn die genannten Vorschriften (im Zusammenhang mit § 21 SGB X) in erster Linie das Verwaltungsverfahren betreffen. Soweit der Leistungsberechtigte daher eine - bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit regelmäßig unschwer zu erlangende - Bedarfsbescheinigung des zuständigen Sozialhilfe- oder Grundsicherungsträgers nicht beibringt, muss er dem Gericht alle zur Ermittlung von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw. des SGB XII notwendigen Angaben über seine Lebensumstände machen, damit es die Hilfebedürftigkeit feststellen kann. Dabei geht es zu seinen Lasten, wenn die Angaben lückenhaft oder unvollständig, unklar und/oder wider-sprüchlich sind und durch naheliegende ergänzende Ermittlungen des Gerichts nicht vervollständigt werden können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2015 - L 5 R 4256/13 -, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2015 - L 2 R 148/13 - jeweils juris; Pflüger in Schlegel/Voelzke, Juris-Praxiskommentar, SGB I, § 51 Rn. 75.1). Die schlichte Erklärung des Leistungsberechtigten über seine Einkommens- und Vermögensver-hältnisse ist dabei für die Beweisführung grundsätzlich nicht ausreichend (Hessisches LSG, Urteil vom 8. April 2014 - L 2 R 526/11 -, juris).
Die Antragsgegnerin hat auch ermessensfehlerfrei gehandelt. Für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung ist es gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I erforderlich, dass der Verwaltungsträger sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (überhaupt) ausübt, und dass er dabei im Übrigen auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Der gemäß § 39 Abs. 1 SGB I von der Ermessensentscheidung Betroffene hat einen korrespondierenden Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Nur in diesem - eingeschränkten - Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle. Die Frage, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung ergangen ist und ob diese gegebenenfalls rechtmäßig war, beurteilt sich dabei nach dem Inhalt des Verrechnungsbescheides, insbesondere nach seiner Begründung. Dieser muss erkennen lassen, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wurde. Er muss darüber hinaus grundsätzlich auch diejenigen Gesichtspunkte aufzeigen, von denen der Verwaltungsträger bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 17. Mai 2013 - L 5 R 336/12, juris). Die Antragsgegnerin hat in ihrem Verrechnungsbescheid Ermessen ausgeübt. Diese Ermessensausübung ist auch sachgerecht, da sie nach dem Sinn und Zweck der Ermächtigungsnorm des § 51 Abs. 2 SGB I von der Mitwirkung des Antragstellers abhängt. Ohne Mitwirkung konnte die Antragsgegnerin keine weiteren Um-stände berücksichtigen, die gegen eine Verrechnung sprachen.
Im Laufe des Gerichtsverfahrens sind nach Auffassung des Senats auch keine neuen Gesichtspunkte erkennbar geworden, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null dahingehend geführt hätten, dass eine Verrechnung rechtswidrig gewesen wäre. Denn der Antragsteller hat bis heute seine Hilfebedürftigkeit weder durch Vorlage einer ausreichenden Erklärung des Sozialhilfeträgers noch anderer geeigneter Unterlagen belegt.
Die Bescheinigung des Sozialamtes Dessau-Roßlau vom 24. März 2015 ist ohne Vermögensprüfung und unter Zugrundelegung von mit den Angaben im Untermietvertrag vom 15. Juli 2013 nicht übereinstimmenden Kosten für Unterkunft und Heizung erstellt worden. Dabei stellt es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keinen Eingriff in seine Würde dar, eine Bedarfsbescheinigung des Sozialhilfeträgers zu beantragen. Ein entsprechender Antrag soll vielmehr der Sicherung der Menschenwürde dienen. Aus § 1 SGB XII ergibt sich ausdrücklich, dass es Aufgabe der Sozialhilfe ist, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
Weiterhin fehlt es an der Vorlage prüffähiger Dokumente, insbesondere bezüglich der Krankenversicherungskosten und der Mietausgaben.
Der Senat hält es zum einen nicht für hinreichend glaubhaft, dass der Antragsteller über keine weiteren Einnahmen als die Rentenzahlungen verfügt. Seine vorgelegten Kontoauszüge für den Zeitraum ab der Kontoeröffnung am 17. Juni 2013 bis zum 5. Januar 2015 zeigen unter anderem, dass er im Zeitraum vom 17. Juni 2013 bis zum 3. Oktober 2013 - mithin über drei Monate - bis auf eine Bareinzahlung in Höhe von 60,00 EUR und einer Überweisung in Höhe von 54,38 EUR, jeweils am 28. Juni 2013, keinerlei Umsätze auf dem Konto hatte. Darüber hinaus überwies der Antragsteller seine am 30. April 2014 erhaltene Rente - nach eigener Angabe aufgrund des fehlerhaften gekürzten Betrages - am 2. Mai 2014 zurück, so dass die Antragsgegnerin die Rentenzahlung vorübergehend eingestellt hatte und erst nach Klärung der zutreffenden Bankverbindung die Rentenzahlung am 9. Dezember 2014 mit zwei Nachzahlungsbeträgen in Höhe von 1.937,56 EUR und 2.386,16 EUR wieder aufgenommen hat. Für den Senat ist es nicht verständlich, dass der Antragsteller im Jahr 2013 über drei Monate und im Jahr 2014 über sieben Monate ohne Einnahmen gelebt haben will. Dies ist aus derzeitiger Sicht nur damit erklärbar, dass der Kläger über weitere Einnahmequellen oder Vermögen verfügt. Insbesondere hält es der Senat nicht für glaubhaft, dass der Antragsteller ausschließlich von Unterstützungsleistungen der Tochter, z.B. Überweisung vom 22. Mai 2014 in Höhe von 200,00 EUR, vom 8. August 2014 in Höhe von 175,00 EUR und vom 7. Oktober 2014 in Höhe von 400,00 EUR, gelebt haben will. Aus den Kontoauszügen ergibt sich, dass der Antragsteller weiterhin Überweisungen an die M. AG für das Anwesen der Tochter "A. D." in Höhe von monatlich 10,00 EUR getätigt und darüber hinaus am 8. Oktober 2014 250,00 EUR an einen Rechtsanwalt angewiesen hat. Sozialleistungen hat er in diesen Zeiträumen weder beantragt noch erhalten.
Der Antragsteller hat nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass ihm über die Lebenshaltungskosten in Höhe des Regelbedarfs des SGB XII von 404,00 EUR weitere Kosten entstehen.
Zum einen hat er Aufwendungen für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung nicht belegt. Es ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben auch nicht erkennbar, ob überhaupt und in welcher Höhe Beiträge von ihm gefordert werden. So sind lediglich im Zeitraum von Januar und Februar 2014 Überweisungen in Höhe von 156,81 EUR bzw. im März 2014 in Höhe von 317,58 EUR gebucht worden. Beim Sozialamt D. hat der Antragsteller angegeben, einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 160,88 EUR zu zahlen. In seiner "an Eidesstatt" abgegeben Erklärung vom 17. Februar 2014 hat er einen Betrag von 161,00 EUR benannt. Eine Abrechnung bzw. eine Mahnung der tatsächlich geforderten Beiträge liegt nicht vor.
Der Senat hält es außerdem nicht für glaubhaft gemacht, dass und in welcher Höhe der Antragsteller monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung hat. Der Antragsteller gibt zwar an, die Mietwohnung seiner Tochter allein zur Untermiete zu bewohnen. Dennoch ist er weiterhin in der "A. D.", wo er von 2007 bis 2013 gewohnt hat, polizeilich gemeldet und erhält, obwohl das Grundstück ca. sechs km von der M. Straße entfernt ist, seine Post hierhin geliefert. Widersprüchlich ist auch, dass ihm laut Untermietvertrag dabei monatliche Untermietkosten in Höhe von 281,00 EUR zuzüglich der Nebenkosten in Höhe von 151,00 EUR, mithin insgesamt 432,00 EUR, entstehen. Zwar geht der Senat davon aus, dass die Kosten für die Wohnung angefallen und gegenüber dem Vermieter der Tochter auch in Höhe von 432,00 EUR regelmäßig abgeführt worden sind. Das Mietverhältnis und das vereinbarte Untermietverhältnis bestehen auch fort. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller an seine Tochter den Untermietzins erbracht hat. Im Untermietvertrag vom 15. Juli 2013 wurde vereinbart, dass die Zahlung der Untermiete an die Tochter durch Überweisung bis spätestens zum dritten Werktag des laufenden Monats zu erfolgen hat. Eine Überweisung findet sich in den Kontoauszügen des Antragstellers nicht, obwohl Überwei-sungen an die M. AG, die Stadtpflege und die Gasgemeinschaft von seinem Konto abgehen. Die Einrichtung von Überweisungsaufträgen ist dem Antragsteller somit nicht fremd. Dennoch findet sich keine Überweisung auf das im Mietvertrag angegebene Konto der Tochter. Der Vortrag, die Miete sei in bar übergeben worden, ist dabei zum einen als im Geschäftsverkehr unüblich zu betrachten. Zum anderen sind entsprechende Barabhebungen in den Kontoauszügen zeitnah zum Monatsersten - zwecks Übergabe der Miete bis zum dritten Werktag des Monats - nicht erkennbar. Quittungen für den Zeitraum von August 2013 bis September 2014 wurden nicht eingereicht. Die Durchführung des Mietvertrages ab August 2013 ist damit nicht erkennbar. Mit den vorgelegten Kopien von Quittungen für Mietzahlungen für Oktober 2014 bis Januar 2015 sind Mietzahlungen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Miete für Oktober 2014 lediglich als Anzahlung in Höhe von 250,00 EUR am 11. Dezember 2014 geleistet wurde, obwohl der Antragsteller am 9. Dezember 2014 Nachzahlungen der Rente in Höhe von insgesamt 4.323,72 EUR erhalten hatte. Unklar ist ebenso, dass eine Forderung der M. AG - die "A. D." betreffend - in Höhe von 240,00 EUR am 5. Januar 2015 von seinem Konto abgebucht wurde, die Miete für Januar dagegen am 21. Januar 2015 lediglich als Anzahlung in Höhe von 250,00 EUR - ohne Verrechnung mit der vom Antragsteller getragenen Gasforderung - geleistet worden sein soll. Auch soweit der Antragsteller im Schreiben vom 17. Februar 2014 bei der Aufstellung seiner Unterkunftskosten als "Miete und Nebenkosten Wärme, Wasser, Abwasser und Sonstiges" 350,00 EUR angegeben hat, widerspricht dies dem Mietvertrag, in dem zum einen die Nebenkosten nicht einzeln aufgeführt und darüber hinaus insgesamt Kosten in Höhe von 432,00 EUR festlegt sind.
Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin der 25. Kammer des Sozialgerichts Dessau-Roßlau zu rechtfertigen. Es sind keine Umstände erkennbar, die den Anschein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine teilweise Verrechnung seiner Rentenauszahlungsansprüche mit Beitragsansprüchen der AOK Sachsen-Anhalt.
Der am ... 1950 geborene Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin seit dem 1. August 2013 eine Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von zunächst 756,83 EUR brutto. Nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhielt der Antragsteller monatlich 679,25 EUR ausgezahlt (Bescheid vom 27. September 2013).
Nachdem die AOK Sachsen-Anhalt bereits im Jahr 2001 gegenüber der Antragsgegnerin eine entsprechende Forderung vorgemerkt hatte, machte sie mit Schreiben vom 25. Juni 2013 ein erneutes Verrechnungsersuchen über eine Forderung gegen den Antragsteller auf Zahlung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis zum 15. November 1999 in Höhe von 89.812,87 EUR (Hauptforderung: 32.084,87 EUR; Säumniszuschläge und Nebenkosten: 57.728,00 EUR) geltend. Die Forderung entspreche den eingereichten Beitragsnachweisen. Eine Verjährung sei durch Pfändungsversuche am 20. März 2001, 2. Februar 2005, 9. September 2008 und am 15. Juli 2010 nicht eingetreten.
Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 im Hinblick auf die beabsichtigte Verrechnung an und wies auf die Möglichkeit hin, die Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Der Antragsteller antwortete hierauf, er weise das Schreiben in der Sache zurück und bitte um "Nachweis der gesetzlichen und richterlichen Befugnis".
Mit Bescheid vom 8. November 2013 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der bestandskräftig festgestellte Anspruch der AOK Sachsen-Anhalt in Höhe von 89.812,87 EUR zzgl. weiterer Säumniszuschläge und Zinsen teilweise mit seiner Altersrente nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) in Verbindung mit § 51 Abs. 2 SGB I verrechnet werde. Die Verrechnung erfolge ab dem 1. Januar 2014 in Höhe der Hälfte der Rentenleistung bis zur Tilgung der Forderung monatlich in Höhe von 339,62 EUR. Die verbleibende Leistung betrage 339,63 EUR.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 5. Dezember 2014 Widerspruch. Er weise den Bescheid wegen Anmaßung und Überheblichkeit zurück. Über eine Erstellung einer Bedarfsbescheinigung durch den Sozialhilfeträger wolle er nachdenken.
Mit Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2014 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller aufgrund der Mitteilung der Krankenkasse, dass dieser freiwillig krankenversichert sei, eine Rente in Höhe von 756,83 EUR zuzüglich des Zuschusses zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 55,25 EUR (insgesamt 812,08 EUR).
Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 erklärte die Antragsgegnerin, momentan von der beabsichtigten Verrechnung ab dem 1. Januar 2014 Abstand zu nehmen, und bat um Mitteilung bezüglich der Bedarfsbescheinigung bis zum 21. Februar 2014. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 erklärte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin "an Eidesstatt" als seine Einnahmen die Rente in Höhe von 812,08 EUR und als seine Ausgaben "Miete und Nebenkosten Wärme, Wasser, Abwasser, Sonstiges" in Höhe von 350,00 EUR, "Krankenversicherung und Pflege" in Höhe von 161,00 EUR, "sonstige Gesundheitskosten" in Höhe von 85,00 EUR und Kosten für den "Lebensunterhalt" in Höhe von 300,00 bis 450,00 EUR.
Die AOK Sachsen-Anhalt teilte dem Antragsteller als auch der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26. Februar 2014 die aktuelle Forderungshöhe mit 92.706,87 EUR mit. Darüber hinaus listete sie die durchgeführten Pfändungsversuche, zuletzt am 13. Juli 2013, auf und übersandte eine Forderungsaufstellung für den Zeitraum von Dezember 1995 bis Januar 2014.
Mit Bescheid vom 13. März 2014 verrechnete die Antragsgegnerin die Regelaltersrente des Antragstellers ab dem 1. April 2014 und verringerte den Bruttobetrag der Rente in Höhe von 812,08 EUR (einschließlich des Zuschusses für die Krankenversicherung in Höhe von 55,25 EUR) unter Abzug des Verrechnungsbetrages in Höhe von 339,62 EUR auf 472,46 EUR. Auch hiergegen wandte sich der Antragsteller mit den Schreiben vom 21. März 2014 und 6. Mai 2014. Am 2. Mai 2014 überwies der Antragsteller seine am 30. April 2014 auf seinem Konto eingegangene Rente in Höhe von 472,46 EUR in voller Höhe zurück auf das Konto der Antragsgegnerin.
Mit Bescheid vom 20. Mai 2014 änderte die Antragsgegnerin aufgrund einer Rentenanpassung den Auszahlungsbetrag der Regelaltersrente des Antragstellers ab dem 1. Juli 2014 und zahlte von der Rente in Höhe von 832,59 EUR (einschließlich des Zuschusses für die Krankenversicherung in Höhe von 56,65 EUR) unter Abzug der 348,20 EUR nunmehr 484,39 EUR an den Antragsteller aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2014 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurück. Es läge eine bestandskräftige Beitragsforderung der AOK Sachsen-Anhalt vor, die mit dem Rentenanspruch des Antragstellers gemäß § 52 SGB I verrechnet werden könne. Dieser habe eine geeignete Bescheinigung zum Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit i. S. der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) oder des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) nicht vorgelegt.
Am 16. Oktober 2014 hat der Antragsteller Klage (S 25 R 430/14) vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und am 3. Dezember 2014 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 25 R 505/14 ER) beantragt. Die Verrechnung stelle einen "Betrug" dar. Im Rahmen dieses Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 erklärt, dass die Rentenzahlungen aufgrund von Rückbuchungen eingestellt worden und nunmehr Einmalzahlungen erfolgt sind. Am 9. Dezember 2014 sind auf dem Konto des Antragstellers Einmalzahlungen in Höhe von 1.937,56 EUR und 2.386,16 EUR gutgeschrieben worden. Der Antrag auf Eilrechtsschutz ist mit Beschluss vom 4. Februar 2015 abgelehnt worden.
Am 16. April 2015 hat der Antragsteller erneut einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 25 R 145/15 ER) gestellt. Er hat auf die von ihm eingeholte Bedarfsbescheinigung des Sozialamtes Dessau-Roßlau vom 23. März 2015 verwiesen. Die Über-schlagsberechnung seiner Einnahmen und Ausgaben habe ergeben, dass er mit der teilweisen Einbehaltung der Rente hilfebedürftig werden würde. Ausweislich der Bedarfsbescheinigung vom 23. März 2015 hat eine Vermögensprüfung nicht stattgefunden.
Das Sozialgericht hat den Antragsteller mit Schreiben vom 27. April 2015 und 18. Mai 2015 aufgefordert, verschiedene Unterlagen zu übersenden, u.a. Nachweise zum Vermögen sowie seine Kontoauszüge seit Januar 2015. Der Antragsteller hat sich hierzu nicht geäußert.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2015 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Antragsgegnerin sei berechtigt, gemäß §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I die bestandskräftige Forderung der AOK Sachsen-Anhalt mit dem Rentenanspruch des Antragstellers in Höhe von 348,20 EUR zu verrechnen. Der Antragsteller habe seine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegte Bedarfsbescheinigung sei insoweit nicht ausreichend, da der Antragsteller seine Einnahmen und Ausgaben nicht glaubhaft gemacht habe und Angaben zum Vermögen fehlten. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt.
Den ihm am 21. Juli 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 20. August 2015 an das Sozialgericht Dessau-Roßlau, dort eingegangen am 21. August 2015, "auf Grund der festgestellten Verfahrensfehler zurückgewiesen". Der von ihm erbrachte Nachweis der Hilfebedürftigkeit sei nicht anerkannt und es sei lediglich den Erläuterungen der Antragsgegnerin gefolgt worden. Insoweit sei von einer Kooperation von Gericht und Antragsgegner auszugehen. Mit weiterem Schreiben vom 20. August 2015, eingegangen beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt am 24. August 2015, hat der Antragsteller "Beschwerde" erhoben. Seine Hilfebedürftigkeit sei durch das Sozialamt Dessau-Roßlau bestätigt worden. Er sei zwar in der A. D. in D. gemeldet, wohne aber seit August 2013 in der M. Straße in D. im Rahmen eines Untermietvertrages mit seiner Tochter, die in der W. Straße in D. wohne. Das Anwesen seiner Tochter in der A. D. werde von ihr derzeit saniert und sei daher nicht bewohnbar. Seine Mietzahlungen habe er, solange er noch seine volle Rente erhalten habe, in bar an seine Tochter übergeben. Er sei zwar verheiratet, lebe aber von seiner Ehefrau seit 15 Jahren getrennt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Juli 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Oktober 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13. März 2014 und 20. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2014 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auf Veranlassung des Senats hat der Antragsteller eine Vermögensaufstellung ausgefüllt und den Untermietvertrag vom 15. Juli 2013 sowie die Genehmigung des Vermieters seiner Tochter zur Untervermietung vom 9. Juli 2013 eingereicht. Außerdem hat er Kopien von Quittungen über Mietzahlungen für den Zeitraum von Oktober 2014 bis Januar 2015, eine das Anwesen "A. D." in D.-R. betreffende und an seine Tochter gerichtete Abrechnung der M. AG vom 20. März 2015 sowie einen Grundbuchauszug für die "A. D.", aus dem sich als Eigentümerin die Tochter des Antragstellers S. Z. ergibt, vorgelegt. Zudem liegen die Kontoauszüge für den Zeitraum von Juni 2013 bis Januar 2015 und März 2016 bis Juni 2016 vor. Die Tochter des Antragstellers hat im Erörterungstermin am 15. Juni 2016 den Renten-bescheid der Ehefrau und die Berechnung ihrer SGB XII-Leistungen eingereicht und weitere Angaben gemacht. Auf Rückfrage der Berichterstatterin hat der Antragsteller erklärt, seine Rente derzeit per Zahlungsanweisung zu erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten einschließlich der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren S 25 R 430/14 und S 25 R 505/14 ER verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Das Gesuch des Antragstellers ist dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt. Er wendet sich gegen die Einbehaltung eines Teils seiner Rente und dessen Abführung an die AOK Sachsen-Anhalt. Gegen den Verrech-nungsbescheid hat er Klage erhoben. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde dabei zu einer vorläufigen Auszahlung der Rente ohne Verrechnung mit Gegenansprüchen der AOK Sachsen-Anhalt führen und entspricht damit seinem Rechtschutzbegehren.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG). Nach § 173 Satz 1, 1. Halbsatz SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich eingelegt wird (§ 173 Satz 2 SGG). Dem Antragsteller ist der Beschluss des Sozialgerichts vom 20. Juli 2015 ausweislich der Postzustellungsur-kunde am 21. Juli 2015 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist von einem Monat begann am 22. Juli 2015 und endete am 21. August 2015. Zwar ist der als "Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz des Antragstellers erst am 24. August 2015 - und damit verspätet - beim Landessozialgericht eingegangen. Am 21. August 2015 hat er sich jedoch bereits mit Schreiben vom 20. August 2015 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau gegen die Entscheidung gewandt und den Beschluss "zurückgewiesen". Dieser als Beschwerde auszulegende Schriftsatz ist fristgerecht beim Sozialgericht Dessau-Roßlau eingegangen. Ob eine Beschwerde gewollt war, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Bezeichnung als Beschwerde bedarf es nicht. Es muss sich jedoch aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Sozialgerichts oder des Vorsitzenden als unzutreffend ansieht und überprüft sehen möchte (Böttiger in: Breitkreuz/Fichte SGG-Kommentar, § 173, Rn. 16). Der Erklärung, den Beschluss des Sozialgerichts auf Grund von Verfahrensfehlern "zurückzuweisen", ist das Begehren des Antragstellers hinsichtlich einer erneuten Überprüfung zu entnehmen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau ist rechtmäßig. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verrechnungsentscheidung der Antragsgegnerin ist unbegründet, da ein Hilfebedarf des Antragstellers nach dem SGB XII nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Das Gericht der Hauptsache kann gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Klage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG). Diese aufschiebende Wirkung entfällt allerdings bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG) bzw. für Anfechtungsklagen in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen (§ 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG). In diesen Fällen kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Bei der hier vorgenommen Verrechnung handelt es sich um eine Herabsetzung von laufenden Leistungen (so Beschluss des erkennenden Senats vom 2. September 2010 - L 3 R 347/09 B ER -, juris; a.A. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 14. Februar 2011 - L 5 R 17/11 B ER -, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2016 - L 1 R 471/15 B ER -, wonach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG einschlägig ist).
Einen ausdrücklichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung. Je größer die Erfolgsaussichten, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen. Ist die in der Hauptsache zulässige Klage aus-sichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Dem gegenüber ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Sind die Erfolgsaussichten der Klage nicht derart eindeutig zu beurteilen, sind neben den Erfolgsaussichten weitere Gesichtspunkte in die Abwägungsentscheidung einzustellen, insbesondere auch eine Folgenabwägung sowie die Berücksichtigung des Regel-Ausnahmeverhältnisses des § 86a Abs. 2 SGG (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommen-tar, 11. Aufl., § 86b Rn. 12 ff).
Der Senat kommt nach Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und vor dem Hintergrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nach dem derzeitigen Kenntnisstand zu dem Ergebnis, dass die Verrechnungsentscheidung als rechtmäßig zu beurteilen ist und insoweit derzeit das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.
Die Verrechnungsentscheidung ist in dem rechtmäßigen Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2013 getroffen worden, der die Grundlage der Änderungsbescheide vom 13. März 2014 und vom 20. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2014 gewesen ist. Ermächtigungsgrundlage für die Verrechnung sind die §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I.
Der Verrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2013 ist formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt gemäß § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X). Dafür ist es ausreichend, dass die zur Verrechnung gestellten Forderungen des anderen Leistungsträgers bestimmbar sind. Denn eine Verrechnung kann - ebenso wie eine Aufrechnung - bei Bestehen mehrerer Forderungen (auch) erklärt werden, ohne (zunächst) im Einzelnen aufzeigen zu müssen, mit welcher (Einzel-)Forderung zuerst verrechnet werden soll (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R -, m.w.N.). Es genügt, dass die zur Verrechnung gestellte Gesamtforderung des anderen Leistungsträgers mit bestehenden, ihrer Art nach benannten Einzelforderungen aufgefüllt werden kann (vgl. BSG, a.a.O.). Der Verrech-nungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2013 enthält die zur Verrechnung gestellte Gesamtforderung. Unter Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben vom 8. Oktober 2013 ist die Zusammensetzung der Forderung sowie der Entstehungszeitpunkt bzw. Entste-hungszeitraum ersichtlich gewesen. Der Antragsteller war damit in der Lage, die Forderung zuzuordnen. Mehr ist von der Antragsgegnerin zur Bestimmbarkeit der Forderung und Bestimmtheit des Verwaltungsakts nicht zu verlangen. Darüber hinaus übersandte die AOK Sachsen-Anhalt dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. Februar 2014 und 19. Mai 2014 eine detaillierte Forderungsaufstellung.
Rechtsgrundlage für die Verrechnung sind die §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I. Nach § 52 SGB I kann die Antragsgegnerin als die für eine Geldleistung zuständige Leistungsträgerin mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers - hier der AOK Sachsen-Anhalt - dessen Ansprüche gegen den Antragsteller mit der ihr obliegenden Geldleistung - hier der Rentenzahlung - verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Nach § 51 Abs. 2 SGB I kann ein zuständiger Leistungsträger mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufendende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig i. S. der Vorschriften des SGB XII oder des SGB II wird. Bei der Verrechnung nach § 52 SGB I handelt es sich um eine Sonderform der Aufrechnung nach § 51 SGB I in dem Sinne, dass es bei der Verrechnung an der Gegenseitigkeit der Forderung fehlt, weil die noch offenen Beiträge einem anderen Leistungsträger und nicht der Antragsgegnerin zustehen. Die hier ausstehenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge der AOK Sachsen-Anhalt sind Beitragsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch i. S. des § 51 Abs. 2 SGB I, mit denen nach § 52 SGB I eine Verrechnung durchgeführt werden kann. Die sich gegenüberstehenden Forderungen - die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und der Anspruch auf Altersrente - sind Geldleistungsansprüche nach § 51 SGB I und mithin gleichartig. Eine Verrechnung kann in Form eines Verwaltungsaktes durchgeführt werden (BSG, Großer Senat (GS), Beschluss vom 31. August 2011 - GS 2/10 -, juris).
Die von der Verrechnungsermächtigung der AOK Sachsen-Anhalt erfassten und gegen den Antragsteller geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge waren entstanden und sind fällig. Die Forderung beruht auf den vom Antragsteller eingereichten Beitragsnachweisen, die nach § 28f Abs. 3 Satz 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -(SGB IV) als bestandskräftige Leistungsbescheide gelten. Es ist daher auch nicht zu prüfen, ob die Forderung zu Recht besteht. Vielmehr sind die bestandskräftigen Beitragsnachweise zugrunde zu legen. Die Zahlungsansprüche der AOK sind ausweislich des Verrechnungser-suchens aus Beitragsforderungen für den Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis zum 15. November 1999 aufgrund der Nichtabführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen entstanden.
Eine Verjährung der Beitragsforderungen ist nicht eingetreten, da gemäß § 52 Abs. 2 SGB X aufgrund der Bestandskraft der Beitragsnachweise die 30-jährige Verjährungsfrist gilt.
Die Voraussetzungen einer Verwirkung der Beitragsschuld sind ebenfalls nicht erfüllt. Verwirkung liegt vor, wenn der Berechtigte - die AOK Sachsen-Anhalt - mit der Anforderung längere Zeit gewartet hat und besondere Umstände hinzugetreten sind, welche die nunmehrige Erhebung des Anspruchs dem anderen gegenüber als unzulässig erscheinen lassen (Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 4. Auflage, § 52 Rn. 7). Verwirkung erfordert dabei mehr als ein bloßes Nichtstun des Anspruchsinhabers. Erforderlich ist vielmehr ein Verhalten, aus welchem der Anspruchsverpflichtete - der Antragsteller - schließen kann, der Anspruch werde nicht geltend gemacht werden. Eine solche Fallgestaltung ist nicht gegeben. Vorliegend hat die AOK Sachsen-Anhalt sogar mehrfach, zuletzt am 13. Juli 2013, erfolglos versucht hat, ihre Forderung zu vollstrecken.
Die Zahlungsansprüche des Antragstellers aus der ihm zuerkannten Regelaltersrente sind entstanden und erfüllbar (§ 118 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)). Laufende Geldleistungen sind solche, auf die der Berechtigte einen dem Grunde nach widerkehrenden Anspruch hat.
Der Antragsgegnerin lag auch eine wirksame Ermächtigungserklärung vor. Erforderlich ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung der AOK Sachsen-Anhalt, die zu der Befugnis des ermächtigten Leistungserbringers führt, im eigenen Namen dessen Forderung zu verrechnen (Seewald in Kassler Kommentar, § 52 SGB I, Rn. 8 f). Als empfangsbedürftige Willenserklärung muss die Ermächtigungserklärung hinreichend substantiiert sein. Sie muss Art und Umfang der Forderung so genau bezeichnen, dass der Ermächtigte als Empfänger der Willenserklärung ohne weiteres eine substantiierte Verrechnungserklärung abgeben kann (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R - juris). Das Verrechnungsersuchen der AOK Sachsen-Anhalt vom 20. März 2001 in der Konkretisierung vom 25. Juni 2013 nebst der Forderungsaufstellung war auch hinreichend bestimmt. Es enthält Angaben zur Zusammensetzung der Haupt- und Nebenforderungen. Der einbezogene Zeitraum wird in dem Verrech-nungsersuchen konkret benannt. Insgesamt lag zum damaligen Zeitpunkt unter Berücksich-tigung von Säumniszuschlägen und Nebenkosten eine bestandskräftige Forderung in Höhe von 89.812,87 EUR vor, basierend auf den offenen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis zum 15. November 1999.
Der Antragsteller hat - obwohl von der Berichterstatterin zwei Erörterungstermine durchge-führt worden sind, in denen die Sach- und Rechtslage und die Anforderungen an die beizubringenden Unterlagen dargelegt worden sind - nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verrechnung bei ihm eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII ergibt.
Die in § 51 Abs. 2 SGB I festgelegte (Nachweis-)Obliegenheit des Leistungsberechtigten beseitigt den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 Satz 1 SGG) zwar nicht, weshalb das Gericht ermitteln muss, ob infolge der Aufrechnung oder der Verrechnung Hilfebedürftigkeit eintritt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Gesetz dem Antragsteller als Leistungsberechtigtem in den §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I eine gesteigerte Mitwirkungspflicht im Sinne einer Obliegenheit zum Nachweis von Hilfebedürftigkeit auferlegt, auch wenn die genannten Vorschriften (im Zusammenhang mit § 21 SGB X) in erster Linie das Verwaltungsverfahren betreffen. Soweit der Leistungsberechtigte daher eine - bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit regelmäßig unschwer zu erlangende - Bedarfsbescheinigung des zuständigen Sozialhilfe- oder Grundsicherungsträgers nicht beibringt, muss er dem Gericht alle zur Ermittlung von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw. des SGB XII notwendigen Angaben über seine Lebensumstände machen, damit es die Hilfebedürftigkeit feststellen kann. Dabei geht es zu seinen Lasten, wenn die Angaben lückenhaft oder unvollständig, unklar und/oder wider-sprüchlich sind und durch naheliegende ergänzende Ermittlungen des Gerichts nicht vervollständigt werden können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2015 - L 5 R 4256/13 -, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2015 - L 2 R 148/13 - jeweils juris; Pflüger in Schlegel/Voelzke, Juris-Praxiskommentar, SGB I, § 51 Rn. 75.1). Die schlichte Erklärung des Leistungsberechtigten über seine Einkommens- und Vermögensver-hältnisse ist dabei für die Beweisführung grundsätzlich nicht ausreichend (Hessisches LSG, Urteil vom 8. April 2014 - L 2 R 526/11 -, juris).
Die Antragsgegnerin hat auch ermessensfehlerfrei gehandelt. Für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung ist es gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I erforderlich, dass der Verwaltungsträger sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (überhaupt) ausübt, und dass er dabei im Übrigen auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Der gemäß § 39 Abs. 1 SGB I von der Ermessensentscheidung Betroffene hat einen korrespondierenden Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Nur in diesem - eingeschränkten - Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle. Die Frage, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung ergangen ist und ob diese gegebenenfalls rechtmäßig war, beurteilt sich dabei nach dem Inhalt des Verrechnungsbescheides, insbesondere nach seiner Begründung. Dieser muss erkennen lassen, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wurde. Er muss darüber hinaus grundsätzlich auch diejenigen Gesichtspunkte aufzeigen, von denen der Verwaltungsträger bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 17. Mai 2013 - L 5 R 336/12, juris). Die Antragsgegnerin hat in ihrem Verrechnungsbescheid Ermessen ausgeübt. Diese Ermessensausübung ist auch sachgerecht, da sie nach dem Sinn und Zweck der Ermächtigungsnorm des § 51 Abs. 2 SGB I von der Mitwirkung des Antragstellers abhängt. Ohne Mitwirkung konnte die Antragsgegnerin keine weiteren Um-stände berücksichtigen, die gegen eine Verrechnung sprachen.
Im Laufe des Gerichtsverfahrens sind nach Auffassung des Senats auch keine neuen Gesichtspunkte erkennbar geworden, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null dahingehend geführt hätten, dass eine Verrechnung rechtswidrig gewesen wäre. Denn der Antragsteller hat bis heute seine Hilfebedürftigkeit weder durch Vorlage einer ausreichenden Erklärung des Sozialhilfeträgers noch anderer geeigneter Unterlagen belegt.
Die Bescheinigung des Sozialamtes Dessau-Roßlau vom 24. März 2015 ist ohne Vermögensprüfung und unter Zugrundelegung von mit den Angaben im Untermietvertrag vom 15. Juli 2013 nicht übereinstimmenden Kosten für Unterkunft und Heizung erstellt worden. Dabei stellt es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keinen Eingriff in seine Würde dar, eine Bedarfsbescheinigung des Sozialhilfeträgers zu beantragen. Ein entsprechender Antrag soll vielmehr der Sicherung der Menschenwürde dienen. Aus § 1 SGB XII ergibt sich ausdrücklich, dass es Aufgabe der Sozialhilfe ist, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
Weiterhin fehlt es an der Vorlage prüffähiger Dokumente, insbesondere bezüglich der Krankenversicherungskosten und der Mietausgaben.
Der Senat hält es zum einen nicht für hinreichend glaubhaft, dass der Antragsteller über keine weiteren Einnahmen als die Rentenzahlungen verfügt. Seine vorgelegten Kontoauszüge für den Zeitraum ab der Kontoeröffnung am 17. Juni 2013 bis zum 5. Januar 2015 zeigen unter anderem, dass er im Zeitraum vom 17. Juni 2013 bis zum 3. Oktober 2013 - mithin über drei Monate - bis auf eine Bareinzahlung in Höhe von 60,00 EUR und einer Überweisung in Höhe von 54,38 EUR, jeweils am 28. Juni 2013, keinerlei Umsätze auf dem Konto hatte. Darüber hinaus überwies der Antragsteller seine am 30. April 2014 erhaltene Rente - nach eigener Angabe aufgrund des fehlerhaften gekürzten Betrages - am 2. Mai 2014 zurück, so dass die Antragsgegnerin die Rentenzahlung vorübergehend eingestellt hatte und erst nach Klärung der zutreffenden Bankverbindung die Rentenzahlung am 9. Dezember 2014 mit zwei Nachzahlungsbeträgen in Höhe von 1.937,56 EUR und 2.386,16 EUR wieder aufgenommen hat. Für den Senat ist es nicht verständlich, dass der Antragsteller im Jahr 2013 über drei Monate und im Jahr 2014 über sieben Monate ohne Einnahmen gelebt haben will. Dies ist aus derzeitiger Sicht nur damit erklärbar, dass der Kläger über weitere Einnahmequellen oder Vermögen verfügt. Insbesondere hält es der Senat nicht für glaubhaft, dass der Antragsteller ausschließlich von Unterstützungsleistungen der Tochter, z.B. Überweisung vom 22. Mai 2014 in Höhe von 200,00 EUR, vom 8. August 2014 in Höhe von 175,00 EUR und vom 7. Oktober 2014 in Höhe von 400,00 EUR, gelebt haben will. Aus den Kontoauszügen ergibt sich, dass der Antragsteller weiterhin Überweisungen an die M. AG für das Anwesen der Tochter "A. D." in Höhe von monatlich 10,00 EUR getätigt und darüber hinaus am 8. Oktober 2014 250,00 EUR an einen Rechtsanwalt angewiesen hat. Sozialleistungen hat er in diesen Zeiträumen weder beantragt noch erhalten.
Der Antragsteller hat nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass ihm über die Lebenshaltungskosten in Höhe des Regelbedarfs des SGB XII von 404,00 EUR weitere Kosten entstehen.
Zum einen hat er Aufwendungen für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung nicht belegt. Es ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben auch nicht erkennbar, ob überhaupt und in welcher Höhe Beiträge von ihm gefordert werden. So sind lediglich im Zeitraum von Januar und Februar 2014 Überweisungen in Höhe von 156,81 EUR bzw. im März 2014 in Höhe von 317,58 EUR gebucht worden. Beim Sozialamt D. hat der Antragsteller angegeben, einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 160,88 EUR zu zahlen. In seiner "an Eidesstatt" abgegeben Erklärung vom 17. Februar 2014 hat er einen Betrag von 161,00 EUR benannt. Eine Abrechnung bzw. eine Mahnung der tatsächlich geforderten Beiträge liegt nicht vor.
Der Senat hält es außerdem nicht für glaubhaft gemacht, dass und in welcher Höhe der Antragsteller monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung hat. Der Antragsteller gibt zwar an, die Mietwohnung seiner Tochter allein zur Untermiete zu bewohnen. Dennoch ist er weiterhin in der "A. D.", wo er von 2007 bis 2013 gewohnt hat, polizeilich gemeldet und erhält, obwohl das Grundstück ca. sechs km von der M. Straße entfernt ist, seine Post hierhin geliefert. Widersprüchlich ist auch, dass ihm laut Untermietvertrag dabei monatliche Untermietkosten in Höhe von 281,00 EUR zuzüglich der Nebenkosten in Höhe von 151,00 EUR, mithin insgesamt 432,00 EUR, entstehen. Zwar geht der Senat davon aus, dass die Kosten für die Wohnung angefallen und gegenüber dem Vermieter der Tochter auch in Höhe von 432,00 EUR regelmäßig abgeführt worden sind. Das Mietverhältnis und das vereinbarte Untermietverhältnis bestehen auch fort. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller an seine Tochter den Untermietzins erbracht hat. Im Untermietvertrag vom 15. Juli 2013 wurde vereinbart, dass die Zahlung der Untermiete an die Tochter durch Überweisung bis spätestens zum dritten Werktag des laufenden Monats zu erfolgen hat. Eine Überweisung findet sich in den Kontoauszügen des Antragstellers nicht, obwohl Überwei-sungen an die M. AG, die Stadtpflege und die Gasgemeinschaft von seinem Konto abgehen. Die Einrichtung von Überweisungsaufträgen ist dem Antragsteller somit nicht fremd. Dennoch findet sich keine Überweisung auf das im Mietvertrag angegebene Konto der Tochter. Der Vortrag, die Miete sei in bar übergeben worden, ist dabei zum einen als im Geschäftsverkehr unüblich zu betrachten. Zum anderen sind entsprechende Barabhebungen in den Kontoauszügen zeitnah zum Monatsersten - zwecks Übergabe der Miete bis zum dritten Werktag des Monats - nicht erkennbar. Quittungen für den Zeitraum von August 2013 bis September 2014 wurden nicht eingereicht. Die Durchführung des Mietvertrages ab August 2013 ist damit nicht erkennbar. Mit den vorgelegten Kopien von Quittungen für Mietzahlungen für Oktober 2014 bis Januar 2015 sind Mietzahlungen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Miete für Oktober 2014 lediglich als Anzahlung in Höhe von 250,00 EUR am 11. Dezember 2014 geleistet wurde, obwohl der Antragsteller am 9. Dezember 2014 Nachzahlungen der Rente in Höhe von insgesamt 4.323,72 EUR erhalten hatte. Unklar ist ebenso, dass eine Forderung der M. AG - die "A. D." betreffend - in Höhe von 240,00 EUR am 5. Januar 2015 von seinem Konto abgebucht wurde, die Miete für Januar dagegen am 21. Januar 2015 lediglich als Anzahlung in Höhe von 250,00 EUR - ohne Verrechnung mit der vom Antragsteller getragenen Gasforderung - geleistet worden sein soll. Auch soweit der Antragsteller im Schreiben vom 17. Februar 2014 bei der Aufstellung seiner Unterkunftskosten als "Miete und Nebenkosten Wärme, Wasser, Abwasser und Sonstiges" 350,00 EUR angegeben hat, widerspricht dies dem Mietvertrag, in dem zum einen die Nebenkosten nicht einzeln aufgeführt und darüber hinaus insgesamt Kosten in Höhe von 432,00 EUR festlegt sind.
Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin der 25. Kammer des Sozialgerichts Dessau-Roßlau zu rechtfertigen. Es sind keine Umstände erkennbar, die den Anschein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
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