Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 R 37/17 WA
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 347/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin verfolgt die Bewertung von Hochschulzeiten als Anrechnungszeiten mit Entgeltpunkten.
Die am ... 1950 geborene Klägerin bezieht antragsentsprechend seit dem 1. Dezember 2015 Regelaltersrente. Im Versicherungsverlauf des die Rente bewilligenden Bescheides vom 5. Januar 2016 sind u.a. vom 1. September 1969 bis zum 12. Juli 1973 47 Monate Hochschulausbildung aufgeführt. Auf Seite 5 f. der Anlage zum vorgenannten Bescheid ist zur Bewertung beitragsfreier Zeiten angegeben, dass die Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung keine Entgeltpunkte erhalten. Dementsprechend sei für die Zeiten vom 1. September 1969 bis zum 12. Juli 1973 ein Gesamtleistungswert nicht zu berücksichtigen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, die Hochschulzeiten im Zeitraum von September 1969 bis Juli 1973 wie Fachschulzeiten zu bewerten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2016 als unbegründet zurück. Mit der Neuregelung durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791 (RV-Nachhaltigkeitsgesetz)) seien die bis zum 31. Dezember 2004 im Umfang von höchstens drei Jahren bewerteten Zeiten der schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres mit einer vierjährigen Übergangsregelung (vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008) ab dem 1. Januar 2009 als unbewertete Anrechnungszeit ausgestaltet worden, soweit es sich um den Besuch einer Schule oder Hochschule handele (§ 74 Satz 4 1. Halbsatz Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) i.V.m. § 263 Abs. 3 SGB VI). Für Fachschulzeiten und Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen verbleibe es dagegen bei der bisherigen für schulische Ausbildungszeiten geltenden Bewertung. Eine Verfassungswidrigkeit der vorgenannten Regelungen bestehe nicht. Diese Auffassung habe das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Verfahren bestätigt (Hinweis auf Urteile vom 19. April 2011, B 13 R 27, 28, 29/10 R, B 13 R 55/10 R und B 13 R 8/11 R).
Mit der am 8. April 2016 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat die Klägerin die "Bewertung der Hochschulzeiten im Zeitraum 09/69 bis 07/73" weiterverfolgt.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 20. September 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und ist der Begründung in dem angefochtenen Bescheid gefolgt. Die Klägerin habe keine Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Norm des § 74 Satz 4 SGB VI genannt. Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin gegenüber solchen Rentnern, deren Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen weiterhin rentenerhöhend bewertet werden könnten, sei sachlich gerechtfertigt und verstoße nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Gesetzgeber habe eine typisierende Betrachtungsweise vornehmen und vom Regelfall der besseren Verdienstmöglichkeiten von Hochschulabsolventen ausgehen dürfen. Zur Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung müsse er die Möglichkeit haben, rentenrechtliche Privilegien, zu denen die Anerkennung und Bewertung von Ausbildungszeiten gehörten, abzubauen.
Gegen das ihr am 28. September 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Oktober 2017 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zwar sei in entsprechenden Musterverfahren in der Vergangenheit die Gleichstellung von Fachschulzeiten und Hochschulzeiten hinsichtlich der weiteren Bewertung als rentenrechtliche Zeiten weiterverfolgt und mit formellem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Mai 2016 beendet worden. Die nicht inhaltliche Auseinandersetzung des BVerfG sei zu beanstanden. Deshalb werde eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung vor dem BVerfG nach dem Ausschöpfen des Rechtsweges angestrebt.
Die Klägerin beantragt ausdrücklich,
dass der Gerichtsbescheid der I. Instanz vom 20.09.2017 aufgehoben wird.
dass die Beklagte verurteilt wird, den Bescheid vom 05.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2016, teilweise abzuändern und diesen unter Bewertung weiterer rentenrechtlicher Zeiten als beitragsfreie Zeiten, im Zeitraum von 09/69 und 07/73 zu aktualisieren.
dass die Beklagte verurteilt wird, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Berufungsbegründung enthalte keine neue Argumentation.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 9. und 20. November 2017).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Es bestehen bereits Bedenken in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage mit dem ausdrücklichen Antrag, Hochschulzeiten im Zeitraum vom September 1969 bis Juli 1973 zu bewerten, da ein Rechtsschutzbedürfnis nach Bewilligung der Regelaltersrente nur in Bezug auf die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung einer höheren Rente bestehen dürfte (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14 R-, juris RdNr. 12).
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist jedenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Sie hat keinen Anspruch auf "Aktualisierung" und teilweise Abänderung des Bewilligungsbescheides unter Bewertung weiterer rentenrechtlicher Zeiten als beitragsfreie Zeiten im Zeitraum von September 1969 bis Juli 1973.
Anspruchsgrundlage könnte nur eine gesetzliche Neuregelung zu den ab dem 1. Januar 2005 geltenden Vorschriften des § 74 Satz 4 i.V.m. § 263 Abs. 3 SGB VI sein. Die für die am 1. Dezember 2015 beginnende Regelaltersrente der Klägerin anzuwendenden Vorschriften sind zur Überzeugung des Senats verfassungsgemäß. Der Senat schließt sich insoweit der Begründung in den Entscheidungen des BSG vom 19. April 2011 (u.a. - B 13 R 27/10 R -, juris, RdNr. 26 ff.) an. Das BVerfG hat die hiergegen geführten Verfassungsbeschwerden mit Kammerbeschluss vom 18. Mai 2016 nicht angenommen (- 1 BvR 2217, 2218, 2219 und 2430/11 -, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin verfolgt die Bewertung von Hochschulzeiten als Anrechnungszeiten mit Entgeltpunkten.
Die am ... 1950 geborene Klägerin bezieht antragsentsprechend seit dem 1. Dezember 2015 Regelaltersrente. Im Versicherungsverlauf des die Rente bewilligenden Bescheides vom 5. Januar 2016 sind u.a. vom 1. September 1969 bis zum 12. Juli 1973 47 Monate Hochschulausbildung aufgeführt. Auf Seite 5 f. der Anlage zum vorgenannten Bescheid ist zur Bewertung beitragsfreier Zeiten angegeben, dass die Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung keine Entgeltpunkte erhalten. Dementsprechend sei für die Zeiten vom 1. September 1969 bis zum 12. Juli 1973 ein Gesamtleistungswert nicht zu berücksichtigen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, die Hochschulzeiten im Zeitraum von September 1969 bis Juli 1973 wie Fachschulzeiten zu bewerten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2016 als unbegründet zurück. Mit der Neuregelung durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791 (RV-Nachhaltigkeitsgesetz)) seien die bis zum 31. Dezember 2004 im Umfang von höchstens drei Jahren bewerteten Zeiten der schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres mit einer vierjährigen Übergangsregelung (vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008) ab dem 1. Januar 2009 als unbewertete Anrechnungszeit ausgestaltet worden, soweit es sich um den Besuch einer Schule oder Hochschule handele (§ 74 Satz 4 1. Halbsatz Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) i.V.m. § 263 Abs. 3 SGB VI). Für Fachschulzeiten und Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen verbleibe es dagegen bei der bisherigen für schulische Ausbildungszeiten geltenden Bewertung. Eine Verfassungswidrigkeit der vorgenannten Regelungen bestehe nicht. Diese Auffassung habe das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Verfahren bestätigt (Hinweis auf Urteile vom 19. April 2011, B 13 R 27, 28, 29/10 R, B 13 R 55/10 R und B 13 R 8/11 R).
Mit der am 8. April 2016 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat die Klägerin die "Bewertung der Hochschulzeiten im Zeitraum 09/69 bis 07/73" weiterverfolgt.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 20. September 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und ist der Begründung in dem angefochtenen Bescheid gefolgt. Die Klägerin habe keine Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Norm des § 74 Satz 4 SGB VI genannt. Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin gegenüber solchen Rentnern, deren Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen weiterhin rentenerhöhend bewertet werden könnten, sei sachlich gerechtfertigt und verstoße nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Gesetzgeber habe eine typisierende Betrachtungsweise vornehmen und vom Regelfall der besseren Verdienstmöglichkeiten von Hochschulabsolventen ausgehen dürfen. Zur Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung müsse er die Möglichkeit haben, rentenrechtliche Privilegien, zu denen die Anerkennung und Bewertung von Ausbildungszeiten gehörten, abzubauen.
Gegen das ihr am 28. September 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Oktober 2017 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zwar sei in entsprechenden Musterverfahren in der Vergangenheit die Gleichstellung von Fachschulzeiten und Hochschulzeiten hinsichtlich der weiteren Bewertung als rentenrechtliche Zeiten weiterverfolgt und mit formellem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Mai 2016 beendet worden. Die nicht inhaltliche Auseinandersetzung des BVerfG sei zu beanstanden. Deshalb werde eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung vor dem BVerfG nach dem Ausschöpfen des Rechtsweges angestrebt.
Die Klägerin beantragt ausdrücklich,
dass der Gerichtsbescheid der I. Instanz vom 20.09.2017 aufgehoben wird.
dass die Beklagte verurteilt wird, den Bescheid vom 05.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2016, teilweise abzuändern und diesen unter Bewertung weiterer rentenrechtlicher Zeiten als beitragsfreie Zeiten, im Zeitraum von 09/69 und 07/73 zu aktualisieren.
dass die Beklagte verurteilt wird, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Berufungsbegründung enthalte keine neue Argumentation.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 9. und 20. November 2017).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Es bestehen bereits Bedenken in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage mit dem ausdrücklichen Antrag, Hochschulzeiten im Zeitraum vom September 1969 bis Juli 1973 zu bewerten, da ein Rechtsschutzbedürfnis nach Bewilligung der Regelaltersrente nur in Bezug auf die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung einer höheren Rente bestehen dürfte (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14 R-, juris RdNr. 12).
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist jedenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Sie hat keinen Anspruch auf "Aktualisierung" und teilweise Abänderung des Bewilligungsbescheides unter Bewertung weiterer rentenrechtlicher Zeiten als beitragsfreie Zeiten im Zeitraum von September 1969 bis Juli 1973.
Anspruchsgrundlage könnte nur eine gesetzliche Neuregelung zu den ab dem 1. Januar 2005 geltenden Vorschriften des § 74 Satz 4 i.V.m. § 263 Abs. 3 SGB VI sein. Die für die am 1. Dezember 2015 beginnende Regelaltersrente der Klägerin anzuwendenden Vorschriften sind zur Überzeugung des Senats verfassungsgemäß. Der Senat schließt sich insoweit der Begründung in den Entscheidungen des BSG vom 19. April 2011 (u.a. - B 13 R 27/10 R -, juris, RdNr. 26 ff.) an. Das BVerfG hat die hiergegen geführten Verfassungsbeschwerden mit Kammerbeschluss vom 18. Mai 2016 nicht angenommen (- 1 BvR 2217, 2218, 2219 und 2430/11 -, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
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