Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 R 132/17
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 339/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 12/18 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Nachzahlung einer Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).
Die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA) bewilligte der am ... 1934 geborenen Klägerin auf ihren Antrag vom 6. Dezember 1993 mit Bescheid vom 1. Juni 1994 Altersrente für Frauen mit Rentenbeginn am 1. Juli 1994 (monatliche Rente 1.340,50 DM, Zahlbetrag 1.253,37 DM). Der Rentenberechnung lagen der Zugangsfaktor von 1,0, 38,8663 persönliche Entgeltpunkten (Ost) und der damalige aktuelle Rentenwert (Ost) von 34,49 DM zugrunde.
Bereits am 2. Januar 1995 beantragte die Klägerin erfolglos die Überprüfung der Rentenberechnung. Ihr wurde von der Beklagten unter dem 25. März 2015 eine Rentenbezugsbescheinigung für die Jahre seit Rentenbeginn ausgestellt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 70 bis 73 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Am 24. September 2015 ging bei der Beklagten ein Schreiben (der nun anwaltlich vertretenen) Klägerin ein, in dem auf einen ihrer Auffassung nach bereits im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 9. März 2015 gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) verwiesen wurde. Nachfolgend teilte sie mit, nach einem Abgleich der Angaben aus der Rentenbezugsbescheinigung mit einer Bescheinigung der Rentenzahlbeträge durch die AOK Sachsen-Anhalt ergebe sich, dass sie - die Klägerin - vom 1. April 1994 bis zum 31. Dezember 2002 "nicht die aus der Rentenbescheinigung ersichtlichen (Netto-)Auszahlbeträge erhalten habe". Am 24. Mai 2016 nahm die Klägerin ihren Überprüfungsantrag zurück.
Am 6. Juni 2016 teilte die Klägerin (nun ohne anwaltliche Vertretung) der Beklagten mit, sie würde sich freuen, "wenn die Rentennachzahlung bis zum 1. Juli 2016" auf ihr "Konto eingezahlt wäre". Sie habe alles schon nachgerechnet; es seien über 50.000,00 EUR. Mit Schreiben vom 17. Juni 2016, bei der Beklagten eingegangen am 20. Juni 2016, machte die Klägerin die Auszahlung einer zu geringen Rente erneut geltend.
Die Beklagte lehnte das als Antrag auf Neuberechnung der Altersrente ausgelegte Begehren der Klägerin ab. In der Rentenauszahlung seien keine Unstimmigkeiten erkennbar (Bescheid vom 26. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2017).
Mit ihrer am 28. Februar 2017 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Die Angestellten der Rentenversicherung hätten einen Teil der ihr zustehenden Rente "eingesteckt". Es fehlten auch Versicherungszeiten bei der Rentenberechnung. Sie verwies ergänzend auf ihre Eingaben bei dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz des Freistaates Sachsen.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Durchführung eines Erörterungstermins mit den Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 4. September 2017 abgewiesen. Die Beklagte habe weder das Recht unrichtig angewendet noch sei sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Rentennachzahlung. Insbesondere stimmten die Daten aus der Rentenbezugsbescheinigung der Beklagten und aus der Bescheinigung der AOK über die Rentenzahlbeträge überein. Die Klägerin habe nicht nachweisen bzw. belegen können, dass im Zeitraum von 1995 bis 2002 ihre Rente nur in Höhe der Hälfte des Betrages tatsächlich ausgezahlt worden sei. Entsprechende Kontoauszüge der kontoführenden Sparkasse lägen nicht vor.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 7. September 2017 zugestellten Gerichtsbescheid am 25. September 2017 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Ihre Angaben beruhten alle auf der Wahrheit. Sie habe leider nicht zu dem Personenkreis gehört, dem einige Jahr zuvor schon Rente nachgezahlt worden sei. Das habe alles in der Zeitung gestanden. Sie verwies erneut auf die von der AOK bescheinigten Rentenzahlbeträge.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 4. September 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 1. Juni 1994 und der Folgebescheide höhere Altersrente zu bewilligen bzw. die Altersrente vollständig auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Berufung ist mit Beschluss des Senats vom 13. November 2017 dem Berichterstatter übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat nach Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter in der Besetzung mit diesem und den ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden können (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Berufung ist unbegründet.
Es wird nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil der Senat die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Halle vom 4. September 2017 zurückweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Nachzahlung einer Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).
Die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA) bewilligte der am ... 1934 geborenen Klägerin auf ihren Antrag vom 6. Dezember 1993 mit Bescheid vom 1. Juni 1994 Altersrente für Frauen mit Rentenbeginn am 1. Juli 1994 (monatliche Rente 1.340,50 DM, Zahlbetrag 1.253,37 DM). Der Rentenberechnung lagen der Zugangsfaktor von 1,0, 38,8663 persönliche Entgeltpunkten (Ost) und der damalige aktuelle Rentenwert (Ost) von 34,49 DM zugrunde.
Bereits am 2. Januar 1995 beantragte die Klägerin erfolglos die Überprüfung der Rentenberechnung. Ihr wurde von der Beklagten unter dem 25. März 2015 eine Rentenbezugsbescheinigung für die Jahre seit Rentenbeginn ausgestellt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 70 bis 73 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Am 24. September 2015 ging bei der Beklagten ein Schreiben (der nun anwaltlich vertretenen) Klägerin ein, in dem auf einen ihrer Auffassung nach bereits im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 9. März 2015 gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) verwiesen wurde. Nachfolgend teilte sie mit, nach einem Abgleich der Angaben aus der Rentenbezugsbescheinigung mit einer Bescheinigung der Rentenzahlbeträge durch die AOK Sachsen-Anhalt ergebe sich, dass sie - die Klägerin - vom 1. April 1994 bis zum 31. Dezember 2002 "nicht die aus der Rentenbescheinigung ersichtlichen (Netto-)Auszahlbeträge erhalten habe". Am 24. Mai 2016 nahm die Klägerin ihren Überprüfungsantrag zurück.
Am 6. Juni 2016 teilte die Klägerin (nun ohne anwaltliche Vertretung) der Beklagten mit, sie würde sich freuen, "wenn die Rentennachzahlung bis zum 1. Juli 2016" auf ihr "Konto eingezahlt wäre". Sie habe alles schon nachgerechnet; es seien über 50.000,00 EUR. Mit Schreiben vom 17. Juni 2016, bei der Beklagten eingegangen am 20. Juni 2016, machte die Klägerin die Auszahlung einer zu geringen Rente erneut geltend.
Die Beklagte lehnte das als Antrag auf Neuberechnung der Altersrente ausgelegte Begehren der Klägerin ab. In der Rentenauszahlung seien keine Unstimmigkeiten erkennbar (Bescheid vom 26. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2017).
Mit ihrer am 28. Februar 2017 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Die Angestellten der Rentenversicherung hätten einen Teil der ihr zustehenden Rente "eingesteckt". Es fehlten auch Versicherungszeiten bei der Rentenberechnung. Sie verwies ergänzend auf ihre Eingaben bei dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz des Freistaates Sachsen.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Durchführung eines Erörterungstermins mit den Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 4. September 2017 abgewiesen. Die Beklagte habe weder das Recht unrichtig angewendet noch sei sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Rentennachzahlung. Insbesondere stimmten die Daten aus der Rentenbezugsbescheinigung der Beklagten und aus der Bescheinigung der AOK über die Rentenzahlbeträge überein. Die Klägerin habe nicht nachweisen bzw. belegen können, dass im Zeitraum von 1995 bis 2002 ihre Rente nur in Höhe der Hälfte des Betrages tatsächlich ausgezahlt worden sei. Entsprechende Kontoauszüge der kontoführenden Sparkasse lägen nicht vor.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 7. September 2017 zugestellten Gerichtsbescheid am 25. September 2017 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Ihre Angaben beruhten alle auf der Wahrheit. Sie habe leider nicht zu dem Personenkreis gehört, dem einige Jahr zuvor schon Rente nachgezahlt worden sei. Das habe alles in der Zeitung gestanden. Sie verwies erneut auf die von der AOK bescheinigten Rentenzahlbeträge.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 4. September 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 1. Juni 1994 und der Folgebescheide höhere Altersrente zu bewilligen bzw. die Altersrente vollständig auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Berufung ist mit Beschluss des Senats vom 13. November 2017 dem Berichterstatter übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat nach Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter in der Besetzung mit diesem und den ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden können (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Berufung ist unbegründet.
Es wird nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil der Senat die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Halle vom 4. September 2017 zurückweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
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