L 3 RS 9/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 RS 88/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 RS 9/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RS 3/18 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Nr. 3 der Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) das der Klägerin gewährte Verpflegungsgeld als zusätzliches Entgelt festzustellen hat.

Die am ... 1944 geborene Klägerin war ab dem 10. Januar 1967 als Sekretärin Angehörige der Zollverwaltung der DDR. Mit Bescheid vom 20. März 2003 stellte die Beklagte für die Zeit vom 10. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1991 die Entgelte der Klägerin fest. Dabei blieb das Verpflegungsgeld unberücksichtigt.

Am 7. Juli 2011 beantragte die Klägerin die Überprüfung dieses Bescheides hinsichtlich des Verpflegungsgeldes. Dieses sei, genauso wie das Wohnungsgeld, Bestandteil ihrer Besoldung in der Zollverwaltung der DDR gewesen. Sie berief sich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Juli 2007 (B 4 RS 4/06 R).

Mit Bescheid vom 24. November 2011 änderte die Beklagte den Überführungsbescheid hinsichtlich der Jahre 1970 bis 1983 wegen der Berücksichtigung von Freistellungen vom Dienst wegen der Pflege eines Kindes zu Gunsten der Klägerin. Mit weiterem Bescheid vom 2. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2012 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt im Sinne des § 8 AAÜG ab. Verpflegungsgeld hätten Bedienstete der Zollverwaltung erhalten, sofern sie nicht an einer Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen hätten. Die Anweisung, dass die Auszahlung des Verpflegungsgeldes zusammen mit der Besoldung und nicht rentenbeitragspflichtig gewesen sei, zeige, dass dieses Geld nicht Teil der Besoldung gewesen sei. Die Verpflegungsgeldzahlungen hätten lediglich einen Aufwandsersatzcharakter gehabt. Diese seien weder ihrem Charakter entsprechend nach bundesdeutschem Rechtsverständnis rentenversicherungspflichtiges Entgelt noch nach der Versorgungsordnung der Zollverwaltung der ehemaligen DDR beitragspflichtig gewesen.

Dagegen hat die Klägerin am 10. April 2012 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und sich zur Begründung auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2008 (L 1 RA 243/05) berufen, wonach während einer Dienstzeit bei der Deutschen Volkspolizei gezahltes Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sei.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 19. November 2015 (L 1 RS 33/12) bezogen.

Gegen das ihr am 4. August 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. August 2016 Berufung beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie verstehe die Ausführungen des Sozialgerichts nicht. Es werde nicht deutlich, welche Argumentation aus welcher Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt genau das Sozialgericht zugrunde gelegt habe. Das Verpflegungsgeld stelle eine Einnahme aus ihrer Beschäftigung bei der Zollverwaltung der DDR dar. Entscheidend sei nicht, dass das Verpflegungsgeld vom Lohn abgekoppelt gewesen sei, sondern dass sie Anspruch auf die Zahlungen nach der Besoldungsordnung für Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR gehabt habe. Darüber hinaus hat sie sich auf ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25. Februar 2016 (L 22 R 631/12) berufen. Das Verpflegungsgeld sei zumindest im Zusammenhang mit der Beschäftigung gezahlt bzw. gewährt worden, so dass der erforderliche, aber auch ausreichende innere sachliche Zusammenhang gewahrt sei. Es könne ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Verpflegungsgeld um eine Sozialleistung gehandelt habe, die ihr auch unabhängig vom Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses gewährt worden sei. Sie habe das Verpflegungsgeld allein deshalb erhalten, weil sie in einem Dienstverhältnis bei der Zollverwaltung der DDR gestanden habe. Es habe sich nicht nur um eine bloße Aufwandsentschädigung gehandelt, weil es gleichzeitig der Unterhaltssicherung gedient habe. Das Verpflegungsgeld sei als eine laufende monatliche Einnahme aus der Beschäftigung bei der Zollverwaltung gezahlt worden. Ein synallagmatisches Verhältnis habe bestanden, weil das Dienstverhältnis nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass bei ihr die Einnahme entfalle. Das Verpflegungsgeld sei unter keinem Aspekt Ausdruck der sozialen Fürsorge des Staates DDR gegenüber seinen unmittelbaren Bediensteten gewesen, sondern habe dazu gedient, die Zollverwaltung funktionsfähig zu gestalten. Die Zahlung des Verpflegungsgeldes sei im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Zollverwaltung der DDR erfolgt. Durch das Verpflegungsgeld habe die Flexibilität der Arbeitnehmer entlohnt werden sollen. Die Flexibilität sei Teil der Arbeitsleistung gewesen. Sie habe selbstverständlich einen Vorteil für den Arbeitgeber dargestellt. Die Flexibilität, die von ihr - der Klägerin - gefordert und geleistet worden sei, könne nicht losgelöst von ihrer Arbeitsleistung betrachtet werden. Es sei reine Spekulation, dass den Mitarbeitern bewusst gewesen sei, dass die kostenlose Verpflegung und die kostenlose Unterkunft in erster Linie aus einem betriebsfunktionalen Grund bereitgestellt worden seien. Tatsächlich hätten sie sogar aufgrund der betrieblichen Übung davon ausgehen können, dass dieser Teil ihres Lohnes die Entlohnung für ihre Bereitschaft zur Flexibilität gewesen sei. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Zollverwaltung der DDR bis zuletzt große Probleme gehabt habe, die 24-Stunden-Schichten an der innerdeutschen Grenze mit ausreichend Personal zu besetzen, müsse festgestellt werden, dass ihr Interesse an der Flexibilität ihrer Mitarbeiter ausgesprochen hoch gewesen sei. Es sei auch in ihrem - der Klägerin - Interesse gewesen, für ihre Flexibilität - die verpflichtend gewesen sei - zusätzlich durch das Verpflegungsgeld entlohnt zu werden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Juli 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 20. März 2003 in der Gestalt des Bescheides vom 24. November 2011 teilweise zurückzunehmen und zusätzlich folgende Entgelte als Verpflegungsgeld festzustellen:

1967 1.192,60 Mark

1968 1.226,10 Mark

1969 1.222,80 Mark

1970 1.132,35 Mark

1971 1.320,56 Mark

1972 1.327,11 Mark

1973 1.343,11 Mark

1974 1.263,72 Mark

1975 1.368,72 Mark

1976 1.372,56 Mark

1977 1.551,24 Mark

1978 1.551,24 Mark

1979 1.551,24 Mark

1980 1.555,44 Mark

1981 1.551,24 Mark

1982 1.551,24 Mark

1983 1.551,24 Mark

1984 1.555,44 Mark

1985 1.551,24 Mark

1986 1.552,32 Mark

1987 1.570,24 Mark

1988 1.643,64 Mark

1989 1.643,64 Mark

1990 821,82 Mark.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es sei erklärtes Ziel des Einigungsvertrages gewesen, bei der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den Zusatz- und Versorgungssystemen der ehemaligen DDR ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen, überhöhte Leistungen abzubauen sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen zu verhindern. Diese grundlegende Entscheidung würde unterlaufen, wenn die Angehörigen der Sonderversorgungssysteme mit den streitbefangenen Zuwendungen, die ihrer Art nach nicht versicherbar gewesen seien und die auch im originären Versorgungsrecht der DDR keine Verbesserung der Altersversorgung begründet hätten, heute Rentenvorteile ableiten könnten. Das Verpflegungsgeld sei eindeutig nicht als Arbeitsentgelt zu qualifizieren. Die Zahlung habe weder in einem inneren Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung gestanden noch habe sie Lohncharakter gehabt. Das Verpflegungsgeld, das Ausdruck der sozialen Fürsorge des Staates der DDR gegenüber seinen unmittelbaren Angestellten gewesen sei, sei aus einer sozialpolitischen Zielsetzung heraus gewährt worden und habe ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gestanden. Neben dem Zweck der sozialen Fürsorge habe es auch im ureigenen Interesse der Zollverwaltung der DDR gelegen, ihren Mitarbeitern eine Vollverpflegung anzubieten, um erstens eine bestmögliche Aufgabenerledigung und zweitens eine umfassende Kontrolle über die Beschäftigten zu gewährleisten. Der Personalkörper der Zollverwaltung der DDR sei über die Jahre deutlich unterbesetzt gewesen. Ein hohes Maß an Überstunden und Extraschichten seil üblich gewesen. Mit Gründung der DDR seien neue Zollstellen an Orten geschaffen worden, die eine so große Personengruppe nicht hätten aufnehmen und verpflegen können (z.B. das Zollamt in M.). Indem die Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR in Wohnheimen untergebracht (kaserniert) und dort auch voll verpflegt worden seien, habe eine Überwachung und optimale Aufgabenerledigung garantiert werden können. Hätte die Zollverwaltung aber mit der Gewährung des Verpflegungsgeldes eine Lohnsteigerung bezweckt, hätte sie es, wie für die übrigen Beschäftigten in der DDR nach der Abschaffung der Lebensmittelkarten auch, in den Tariflohn aufnehmen können. Dies habe sie nicht getan, weil ihr die Zurverfügungstellung von Vollverpflegung wichtig gewesen sei, um die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung zu garantieren. Die Gewährung von Vollverpflegung und alternativ die Auszahlung des Verpflegungsgeldes hätten im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers gelegen. Für die nicht in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnheimen untergebrachten Angehörigen der Zollverwaltung sei die Zahlung des Verpflegungsgeldes als Surrogat für die ansonsten bereitgestellte Vollverpflegung erfolgt. So gehe aus den Verpflegungsordnungen der Jahre 1965, 1977 und 1989 eindeutig hervor, dass das Verpflegungsgeld als Ersatz der Vollverpflegung der kasernierten Angehörigen der Zollverwaltung der DDR den anderen, nicht kasernierten Angehörigen - korrespondierend mit der betriebsfunktionalen Zielsetzung - auch nicht als Entgelt zur freien Verfügung gestanden habe. Vielmehr sei es uneingeschränkt für die Vollverpflegung einzusetzen gewesen. Der bloße Hinweis, die begehrten Zuwendungen seien mit dem Gehalt gemeinsam ausgezahlt worden, reiche für die Qualifizierung als Arbeitsentgelt nicht aus. In diesem Zusammenhang werde ergänzend darauf hingewiesen, dass die Zahlung von Verpflegungsgeld im Haushaltsplan der Zollverwaltung der DDR nicht aus dem Lohnfonds, Sachkontenklasse II, Sachkontengruppe 20 ff., sondern aus dem Versorgungs- und Unterhaltungsausgabenfonds, Sachkontenklasse III, Sachkontengruppe 30, gezahlt worden sei. Bereits bei der Festlegung des Sachkontenrahmens für den Bereich des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs (AZKW) habe sich die Position für die Zahlung des Verpflegungsgeldes unter der Sachkontenklasse IV (Büro- und Wirtschaftsausgaben), Sachkontengruppe 41, Sachkontenklasse 410, Unter-Sachkontenklasse 410/0 bis 410/3 und nicht Unter-Sachkontenklasse II (Personalausgaben) befunden. Diese Einordnung habe ihre Fortführung im Sachkontenrahmen für die Zollverwaltung der DDR gefunden. Dies sei ein weiterer Beleg dafür, dass das Verpflegungsgeld nicht Bestandteil der Besoldung und damit nicht Arbeitsentgelt, sondern Ausdruck der sozialen Fürsorge des Staates DDR gegenüber seinen unmittelbaren Bediensteten gewesen sei.

Es greife zu kurz, einseitig nur ein Interesse des Beschäftigten an der erhöhten Auszahlungssumme als Beleg für die Qualifizierung als Arbeitslohn anzusehen. Vielmehr komme es darauf an, dass die Mitarbeiter der Zollverwaltung zu keiner Zeit auf die Auszahlung von Verpflegungsgeld hätten vertrauen können, auch wenn das Verpflegungsgeld einen höheren, vielleicht auch deutlich höheren Auszahlungsbetrag dargestellt habe. Denn sie hätten immer damit rechnen müssen, auch kurzfristig, versetzt zu werden, um Engpässe zu besonderen Zeiten (Feiertage, Messen, Alarmlagen, etc.) oder an besonderen Orten (Messe Leipzig, Berlin) auszugleichen. Auch bei der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen hätten die Mitarbeiter der Zollverwaltung verpflegt und untergebracht werden müssen, da diese in der Regel zentral an den Standorten Plessow und Lehnin stattgefunden hätten. Den Mitarbeitern sei mithin bewusst gewesen, dass die kostenlose Verpflegung und die kostenlose Unterkunft in erster Linie aus einem betriebsfunktionalen Grund bereitgestellt worden seien, nicht aber um ihren Lohn zu erhöhen. Um einerseits eine ausreichende Flexibilität der Beschäftigten sicherzustellen und gleichzeitig die arbeitenden Beschäftigten bestmöglich zu versorgen, sei eine Vollverpflegung und die Unterbringung an den entlegenen Dienststellen zu garantieren gewesen. Es sei den Beschäftigten an den Grenzzollämtern auch nicht möglich gewesen, auf andere Verpflegungsmöglichkeiten auszuweichen. Hieraus ergebe sich, dass das Verpflegungsgeld der Zollverwaltung der DDR auch nach bundesdeutschem Recht steuerfrei gewesen wäre und somit kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) darstellen könne. Im Übrigen hätten die Mitglieder der Sonderversorgungssysteme in der Gewährung des Verpflegungsgeldes keinerlei rentenrechtlichen Bereicherungsaspekt gesehen. Ihnen sei bewusst gewesen, dass diese Zahlungen keine Auswirkungen auf die spätere Rente hatten und als Kompensation für die aus sozialen Gründen gewährte Vollverpflegung geleistet worden seien. Beim Verpflegungsgeld habe es sich um eine soziale Leistung des Staates gehandelt, die keineswegs auf die Zollbediensteten oder vergleichbare Berufsgruppen beschränkt gewesen sei. Die Zollverwaltung habe zudem ein erhebliches eigenbetriebliches Interesse in erster Linie an der Vollverpflegung der Zöllner gehabt. Das Verpflegungsgeld sei gezahlt worden, sofern keine Vollverpflegung habe genutzt werden können. Diese Zahlung sei daher nicht als Arbeitsentgelt zu qualifizieren, da sie nicht in einem unmittelbaren (synallagmatischen) oder einen mittelbaren (inneren, sachlichen) Zusammenhang mit der Beschäftigung in der Zollverwaltung gestanden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (nebst Beiakten) sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben bei der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung des Senats vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2012 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat bei Erlass ihres Bescheides vom 20. März 2003 in der Gestalt des Bescheides vom 24. November 2011 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen (§ 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz). Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Juli 2016 ist deshalb zu bestätigen und die Berufung zurückzuweisen.

Das Begehren der Klägerin scheitert daran, dass das geltend gemachte Verpflegungsgeld kein Arbeitsentgelt im Sinne des SGB IV darstellt. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R -, juris, Rdnr. 24 ff.; Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R -, juris, Rdnr. 15, 16; Urteil vom 23. Juli 2015 - B 5 RS 9/14 R -, juris, Rdnr. 13, 14; Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 7/14 R -, juris, Rdnr. 18) bestimmt sich der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nach § 14 SGB IV. Bei Vorliegen von Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV ist im zweiten Prüfungsschritt festzustellen, ob sich insbesondere auf der Grundlage von § 17 SGB IV i.V.m. § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausnahmsweise ein Ausschluss ergibt. Dieser kommt allein dann in Betracht, wenn u.a. "Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen" sowohl "zusätzlich" zu Löhnen oder Gehältern gezahlt werden als auch lohnsteuerfrei sind. Soweit es im letztgenannten Zusammenhang auf Vorschriften des Steuerrechts ankommt, ist das am 1. August 1991 - dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG - geltende Steuerrecht maßgeblich.

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören nicht solche Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (BSG, a.a.O.). Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Ist aber neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers und führt zur Bewertung als Lohnzuwendung (so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2013 - L 22 R 449/11 -, juris, Rdnr. 89 unter Hinweis auf Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 21. Januar 2010 - VI R 51/08 -, juris).

Die der Klägerin von 1967 bis 1990 gezahlten Verpflegungsgelder stellen kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar, weil diese Zahlungen nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung waren. Vielmehr handelte es sich dabei um arbeitgeberseitige Zahlungen, die sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen - nämlich die Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft der Angehörigen der Zollverwaltung und damit die ständige Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung - erweisen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. November 2015 - L 1 RS 33/12 -, juris, Rdnr. 30 ff., im Ergebnis ebenso Sächsisches LSG, Urteile vom 7. Juli 2015 - L 5 RS 183/11 -, juris, Rdnr. 24 ff., - L 5 RS 203/11 -, juris, Rdnr. 28 ff., sowie vom 1. September 2015 - L 5 RS 195/14 -, juris, Rdnr. 22 ff., LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. August 2013 - L 16 R 670/11 -, juris, Rdnr. 32 f., vom 13. Januar 2016 - L 16 R 770/12 -, juris, Rdnr. 23 ff., und vom 12. Juli 2016 - L 2 R 772/12 -, juris, Rdnr. 28 ff.; a.A. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2018 - L 3 R 209/16 WA -, juris, Rdnr. 40 ff. und insbesondere 69 ff. m.w.N.). Damit unterscheidet sich das an die Bediensteten der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld von dem Verpflegungsgeld, das die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR erhalten haben. Die Zielsetzung des Verpflegungsgeldes für letztere Personengruppe ergibt sich für den Senat insbesondere aus dem Beschluss des Ministerrates der DDR über die Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld für die Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministerium des Innern vom 21. April 1960. Dort war als Ziel niedergelegt, durch Angleichung der Gehälter die Abwanderung der Beschäftigten zu anderen bewaffneten Organen zu stoppen und damit die - gerade bei der Deutschen Volkspolizei - zu leistende Arbeit lohntechnisch aufzuwerten. Bei Angehörigen der Deutschen Volkspolizei stand mithin nicht die Vollverpflegung an sich im Mittelpunkt der Regelungen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 13. Oktober 2016 - L 3 RS 11/15 -, juris, Rdnr. 33 f. und vom 27. April 2017 - L 1 RS 3/15 -, juris, Rndr. 42). Der erkennende Senat folgt hinsichtlich der Beurteilung des Verpflegungsgeldes für die Bediensteten der Zollverwaltung der DDR hingegen nicht der Bewertung des LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 15. März 2018 (L 3 R 209/16 WA), das den Arbeitsentgeltbegriff ausdrücklich weit fasst (a.a.O., Rdnr. 41). Der erkennende Senat teilt auch nicht die Auffassung des Bayerischen LSG in seinem Urteil vom 13. Juni 2016 (L 1 RS 1/11, juris), wonach es 1977/78 eine Zäsur gegeben haben soll. Nach dem Bayerischen LSG habe es sich bei dem Verpflegungsgeld für die Angehörigen der Zollverwaltung der DDR bis 1977 durchaus um ein Surrogat für die Vollverpflegung gehandelt; ab 1978 sei das Eigeninteresse der Bediensteten an der Ernährung und Verpflegung und auch an dem Verpflegungsgeld stärker hervorgetreten (Bayerischen LSG, a.a.O., Rndr. 223 ff.). Zur Überzeugung des erkennenden Senats änderte sich die im Vordergrund stehende betriebsfunktionale Zielsetzung - nämlich die Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft der Angehörigen der Zollverwaltung und damit die ständige Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung - während des Bestehens der DDR nicht.

Die an die Klägerin ausgezahlten und ausweislich der Besoldungsstammkarten ihr tatsächlich zugeflossenen Verpflegungsgelder beruhten

im Zeitraum vom 10. Januar 1967 bis zum 30. Juni 1973 auf Ziffer 5.31 des Befehls Nr. 1/65 des Ministers für Außenhandel und innerdeutschen Handel (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR)

im Zeitraum vom 1. Juli 1973 bis zum 31. Dezember 1985 auf Ziffer 5.21 des Befehls Nr. 1/73 des Ministers für Außenwirtschaft (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Juli 1973) und

ab dem 1. Januar 1986 auf Ziffer 4.2 der Ordnung Nr. 1/86 vom 1. Januar 1986 (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Januar 1986).

Nach diesen Vorschriften hatten Angehörige der Zollverwaltung, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften bzw. Wohnheimen wohnten bzw. vorübergehend aus der Gemeinschaftsverpflegung ausschieden, Anspruch auf Verpflegungsgeld in Höhe von 3,35 Mark bzw. 2,20 Mark täglich (ab 1. August 1965), in Höhe von 4,35 Mark, 3,75 Mark bzw. 3,00 Mark täglich (ab 1. April 1971), in Höhe von 4,35 Mark bzw. 3,75 Mark täglich (ab 1. Januar 1972), in Höhe von 4,50 Mark bzw. 4,25 Mark täglich (ab 1. Juli 1973) sowie in Höhe von 136,97 Mark monatlich (ab 1. Januar 1986).

Die Zahlung des Verpflegungsgelds erfolgte als Surrogat für die ansonsten in den Gemeinschaftsunterkünften bereitgestellte Vollverpflegung der Angehörigen der Zollverwaltung, wie sich aus den benannten Besoldungsordnungen ergibt. Zweck des Verpflegungsgelds war es, die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung zu gewährleisten und die Erledigung der staatlichen Aufgaben durch die beschäftigten Zöllner zu sichern. Die Erhaltung eines gesunden, körperlich und geistig intakten, vollverpflegten Personalkörpers diente damit ausschließlich dem Ziel, die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die Zollverwaltung aufrecht zu erhalten. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war nicht Zahlungszweck. Das Verpflegungsgeld, als Surrogat der Vollverpflegung der kasernierten Beschäftigten, stand den Angehörigen der Zollverwaltung - diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend - nicht als Entgelt zur Verfügung.

Diese ausschließlich im betriebsfunktionalen Zusammenhang stehenden Zahlungszwecke des Verpflegungsgelds (sowie der kostenfreien Verpflegung als Sachbezug) ergeben sich insbesondere aus den jeweils maßgeblichen, in staatlichen Regelungswerken der DDR niedergelegten Verpflegungsordnungen der Zollverwaltung der DDR, die als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Sinns und Zwecks der Verpflegungsgelder (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, B 5 RS 1/13 R, juris, Rdnr. 16) zulassen. Für die Gewährung der Verpflegung in dem Dienstverhältnis der Klägerin waren insoweit maßgeblich

im Zeitraum vom 10. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1977 die Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung),

im Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Juli 1989 die Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) sowie

ab dem 1. August 1989 die Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung).

Nach Ziffer 1.1 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) war die ordnungsgemäße Versorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR mit Verpflegung eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der operativen Dienstdurchführung zur Erfüllung der gestellten Aufgaben. Dazu war die Verpflegungsversorgung auf die dienstlichen Erfordernisse und nach den neuesten ernährungswissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnissen zur Erreichung hoher Leistungen auszurichten. Im Einzelnen war dazu unter anderem erforderlich, dass die Verpflegungsteilnehmer mit einer vollwertigen, abwechslungsreichen, hygienisch einwandfrei zubereiteten und gesunden Verpflegung versorgt wurden. Nach Ziffer 2.1. der Verpflegungsordnung vom 28. September 1965 hatten alle Angehörigen der Zollverwaltung der DDR Anspruch auf freie Verpflegung. Dieser Anspruch wurde sichergestellt durch die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung oder die Zahlung von Verpflegungsgeld entsprechend den in der Besoldungsordnung der Zollverwaltung festgelegten Sätzen. Der Anspruch auf Verpflegungsgeld oder Gemeinschaftsverpflegung begann mit dem Tage der Einstellung in die Zollverwaltung der DDR und endete mit dem Tage der Entlassung. Jedem Angehörigen der Zollverwaltung stand dabei täglich eine Grundnorm I (mit einem finanziellen Tagessatz in Höhe von 0,75 Mark für das Frühstück, 1,30 Mark für das Mittagessen und 1,30 Mark für das Abendbrot = 3,35 Mark) oder eine Grundnorm II (mit einem finanziellen Tagessatz in Höhe von 1,25 M für das Frühstück, 1,30 Mark für das Mittagessen und 1,80 Mark für das Abendbrot = 4,35 Mark) und, unter Vorliegen gegebener (exakt im Detail geregelter) Bedingungen, eine Zulage zu den Grundnormen zu. Nach Ziffer 2.3 der Verpflegungsordnung vom 28. September 1965 hatten an der Gemeinschaftsverpflegung alle Zollangehörigen teilzunehmen, die in Wohnheimen oder Internaten der Zollverwaltung wohnten. Eine Befreiung von der Vollverpflegung war nur bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung möglich. Bestand aus dienstlichen und anderen Gründen, z.B. Dienstreisen, Kommandierungen, Jahres- und Wochenurlaub, Krankheit usw., keine Möglichkeit zur Teilnahme an der Vollverpflegung, so war diesen Angehörigen für diese Tage das Verpflegungsgeld zu zahlen. Nach Ziffer 2.4 der Verpflegungsordnung vom 28. September 1965 entfiel die Zahlung von Verpflegungsgeld bei Einweisung zur stationären Behandlung in Krankenhäuser, in Kur- und Genesungsheime sowie bei Delegierungen an Schulen, wo freie Verpflegung gewährt wurde.

Nach Ziffer 1.1 der Ordnung Nr. 4/77 der Verpflegungsordnung vom 18. Juli 1977 war die Verpflegungsversorgung Bestandteil der versorgungsmäßigen Sicherstellung der Zollverwaltung der DDR. Sie hatte die Aufgabe, unter Beachtung der zolldienstlichen Erfordernisse, der ständigen weiteren Verbesserung der Dienst- und Lebensbedingungen die Verpflegung der Mitarbeiter so zu organisieren, dass sie zur Erhaltung und Erhöhung ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit beitrug. Ausgehend von dieser Aufgabenstellung war die Verpflegungsversorgung auf der Grundlage und unter strikter Wahrung

der Orientierung der Parteibeschlüsse zur Durchsetzung des sozialpolitischen Programms der SED,

der neuesten Erkenntnisse der Ernährungswissenschaften,

der gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung der Forderungen der Hygiene, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Sicherheit und des Brandschutzes

der Prinzipien der sozialistischen Wirtschaftsführung unter Beachtung des effektiven Einsatzes der verfügbaren finanziellen und materiellen Mittel

zu organisieren und durchzuführen. Nach Ziffer 1.2.1. der Verpflegungsordnung vom 18. Juli 1977 hatte diese Gültigkeit für alle Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR. Nach Ziffer 1.6. Abs. 1 der Verpflegungsordnung vom 18. Juli 1977 erfolgte die Teilnahme der Mitarbeiter der Zollverwaltung an der Vollverpflegung in den Einrichtungen des Verpflegungswesens der Zollverwaltung auf der Grundlage der entsprechenden Normung. Nach Ziffer 1.6. Abs. 2 Satz 1 der Verpflegungsordnung vom 18. Juli 1977 wurde das Verpflegungsgeld bei Ausgabe von Vollverpflegung einbehalten. Nach Ziffer 1.7. Abs. 1 der Verpflegungsordnung vom 18. Juli 1977 handelte es sich beim Verpflegungsgeld um eine Verpflegungsform, die anstelle der Ausgabe der Vollverpflegung erfolgte und bei der der finanzielle Satz der Grundnormen der Vollverpflegung mit der monatlichen Zahlung der Dienstbezüge an die Mitarbeiter der Zollverwaltung ausgezahlt wurde. Nach Ziffer 1.7. Abs. 3 der Verpflegungsordnung vom 18. Juli 1977 entsprach diese Verpflegungsform den gewachsenen Anforderungen an die Verpflegungsversorgung, ermöglichte ein vielseitigeres Angebot und trug den individuellen Bedürfnissen nach Auswahl und persönlich angemessener Menge Rechnung. Schließlich betonte Ziffer 1.1. (1) der Verpflegungsordnung vom 1. August 1989, dass die Angehörigen der Zollverwaltung mit einer qualitativ hochwertigen, schmackhaften, ausreichenden, hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden Verpflegung zu versorgen waren. Gemäß 1.1. (1) der Verpflegungsordnung vom 1. August 1989 war zu sichern, dass in jeder Schicht alle Angehörigen eine warme Hauptmahlzeit erhalten. Nur in Ausnahmefällen konnte Kaltverpflegung ausgegeben werden.

Aus diesen Regelungen wird hinreichend deutlich, dass das Verpflegungsgeld, nicht anders als die gewährte Vollverpflegung während der Kasernierung in den Gemeinschaftsunterkünften und Internaten, dem betriebsfunktionalen Zweck der Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft der Angehörigen der Zollverwaltung und damit der ständigen Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung diente. Deshalb entfiel auch der Zahlungsanspruch, wenn von staatlicher Seite anderweitig die Verpflegung sichergestellt war (stationäre Aufenthalte in Krankenhäusern oder Kurheimen, Einsatz in Kinderferienheimen der Zollverwaltung o.Ä.). Das Verpflegungsgeld und die Vollverpflegung als Sachbezug hatten daher keinen Lohncharakter im Sinne eines Entgelts für verrichtete Dienste. Das Verpflegungsgeld wurde im Übrigen auch sonntags gezahlt, und zwar unabhängig von einer konkreten Dienstverrichtung. Denn das seit dem 1. Januar 1986 monatlich gezahlte Verpflegungsgeld in Höhe von 136,97 Mark entsprach, bürgerlich auf Pfennig-Beträge gerundet, unter Zugrundelegung von 365 Tagen im Jahr genau 4,50 Mark täglich (136,97 Mark x 12 Monate, geteilt durch 365 Tage). Daraus wird ebenfalls deutlich, dass das Verpflegungsgeld vom Lohn abgekoppelt war.

Bestätigt wird dies auch dadurch, dass die Zahlung von Verpflegungsgeld im Haushaltsplan der Zollverwaltung der DDR nicht aus dem Lohnfonds (Sachkontenklasse 2, Sachkontengruppe 20), sondern aus dem Versorgungs- und Unterhaltungsausgabenfonds (Sachkontenklasse 3, Sachkontengruppe 30) erfolgte (vgl. Systematik des Haushaltsplans der Zollverwaltung der DDR - Sachkontenrahmen, bekannt gegeben durch die Dienstanweisung 7/85 vom 10. Mai 1985).

Ferner ist maßgebend, dass im AGB der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. der DDR I, S. 185) die Verpflegung der Arbeiter (und aller sonstigen Beschäftigten) im 11. Kapitel, §§ 227 ff. unter der Überschrift "Soziale Betreuung" geregelt war und nicht im 5. Kapitel, §§ 95 ff. unter der Überschrift "Lohn und Prämie". Zwar richtete sich die Besoldung der Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR nicht nach dem AGB. Dennoch lässt dieses Rückschlüsse darauf zu, wie das Verpflegungsgeld in der DDR grundsätzlich bewertet wurde, nämlich prinzipiell wie eine Sozial- oder Fürsorgeleistung durch den Staat bzw. Arbeitgeber.

Im Übrigen ist in der Besoldungsordnung für die Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR selbst (zuletzt in der Fassung vom 1. Januar 1986, Ordnung 1/86) eine Trennung von Besoldung und weiteren Zuflüssen einerseits (Gliederungsnummer 2.) sowie weiteren Zahlungen (Wohnungsgeld, Verpflegungsgeld, Bekleidungsgeld, Zuschüsse, Ehegattenzuschlag, Kindergeld, Übergangsgebührnisse und -beihilfen; Gliederungsnummer 4.) als soziale Regelungen andererseits deutlich erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen, weil er in Bezug auf die Zuordnung der hier entscheidenden Rechtsfrage zum revisiblen Bundesrecht von dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. März 2018 (a.a.O.) abweicht. Eine Rechtsvereinheitlichung wäre nur dann möglich, wenn das BSG selbst den Inhalt der insbesondere maßgebenden Verpflegungsordnungen der DDR vornimmt. Eine Transformation dieser Regelungen in (partielles) Bundesrecht ist hier indes nicht erkennbar und könnte sich nur indirekt über die Weitergeltung der Arbeitsbedingungen im Rahmen des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889) in Verbindung mit den Übergangsregelungen nach Art. 20 Abs. 1 des Einigungsvertrages und der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 (dort Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1) ergeben. Bei der hier maßgebenden Übernahme von Bediensteten des Ministeriums für Außenhandel der DDR durch den Zoll des Bundes bestand aus Sicht des Senats indes kein Raum für eine Weitergeltung der Regelungen in den Verpflegungsordnungen.
Rechtskraft
Aus
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