Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 46 U 33/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 52/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 14/18 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. März 2017 wird im Kostenpunkt dahingehend geändert, dass das Verfahren im Sinne von § 183 des Sozialgerichtsgesetzes gerichtskostenfrei ist.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht und die Höhe des Beitrages für die gesetzliche Unfallversicherung als Jagdpächter für das Jahr 2012.
Die Klägerin ist eine Jagdpächtergemeinschaft mit sieben Mitgliedern. Diese haben gemeinsam von der Jagdgenossenschaft K. im Kreis S. das Jagdausübungsrecht an dem Gemeinschaftsjagdbezirk gepachtet.
Mit Bescheid vom 3. Juni 2003 stellte die Funktionsvorgängerin der Beklagten (im Weiteren Beklagte) fest, dass der Gesellschafter zu 2) unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle.
Die Beklagte setzte die Beiträge für die Klägerin für die jeweiligen Beitragsjahre wie folgt fest:
2008 in Höhe von 408,39 EUR (Bescheid vom 15. März 2009)
2009 in Höhe von 408,39 EUR (Bescheid vom 16. Februar 2010)
2010 in Höhe von 622,60 EUR (Bescheid vom 19. Mai 2011)
2011 in Höhe von 596,75 EUR (Bescheid vom 2. März 2012).
2012 in Höhe von 1.477,07 EUR (Bescheid vom 11. Februar 2013).
Gegen den letztgenannten Bescheid legte der Gesellschafter zu 6) als Empfänger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2014 zurückwies. Sie erläuterte ausführlich die Beitragsberechnung.
Hiergegen hat die Klägerin am 18. Februar 2014 Klage am Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben und vorgetragen, sie hätte überhaupt nicht zur Beitragszahlung als Jagdunternehmer herangezogen werden dürfen. Die Zuständigkeit der Beklagten für Jagden werde bestritten. Aus dem in § 123 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB Vll) verwandten Begriff Jagd ergebe sich nicht mit der gebotenen Klarheit, ob diese Tätigkeit als solche, die diese Tätigkeit Ausübenden oder die das materielle Jagdausübungsrecht Innehabenden (als Jagdunternehmer) der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft unterfallen sollten. Zudem würden die Mitglieder der Jagdgenossenschaft für ihre land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke bereits zu Beiträgen durch die Beklagte herangezogen. Weiter seien die Beiträge rechnerisch generell falsch festgesetzt. Zudem habe die Beitragsbemessung hier erdrosselnde Wirkung. Sie habe die Verhältnismäßigkeit zum wirtschaftlichen Wert der durch die Jagdunternehmen vollzogenen Jagdnutzung verloren. Schließlich hat sie ein Urteil des SGs Landshut vom 22. Februar 2017 vorgelegt (S 8 U 5014/15), in dem eine ähnliche Klage zum Erfolg geführt hatte.
Die Beklagte hat die Einnahmen und Ausgaben für den Bereich Jagden ausführlich dargelegt; auf diese Berechnungen wird Bezug genommen (Bl. 36-46, 59 f, 73 Gerichtsakte). Sie hat weiter Satzungen übersandt.
Mit Urteil vom 28. März 2017 hat das SG Magdeburg die Klage abgewiesen und sich in der Begründung den Darlegungen der Beklagten angeschlossen.
Gegen das ihm am 7. April 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Mai 2017 Berufung eingelegt und ihren bisherigen Vortrag unter nochmaligem Verweis auf das Urteil des SGs Landshut bekräftigt. Auf Nachfrage hat sie erklärt, der Gesellschafter zu 6) sei durch die Angehörigen der Jagdpächtergemeinschaft bevollmächtigt gewesen und weiter bevollmächtigt, für diese zu handeln und Willenserklärungen entgegen zu nehmen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. März 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie hat darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht (BSG) bereits am 25. November 1977 (2 RU 9/76) festgestellt habe, dass die Jagdfläche grundsätzlich als angemessene Berechnungsgrundlage angesehen werden könne. Auf Nachfrage des Senats hat sie die Beitragsberechnung mehrfach weiter erläutert.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist der Berufungsstreitwert gemäß § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von mehr als 750,- EUR erreicht. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2014 beschwert sein. Dieser ist erkennbar nicht nur an den Gesellschafter zu 6) adressiert, sondern an alle Mitglieder der Jagdpachtgemeinschaft. Für den Fall der Gesamtschuldnerschaft wirkt der Bescheid auch gegenüber den anderen Gesellschaftern und der Gesellschaft (vgl. BSG, 13.12.1984, 2 RU 35/84, HV-INFO 1985, Nr. 4, 36, 37 f; BSG, 20.10.1983, 2 RU 82/82, EzS 50/93; vgl. auch BFH, 29.10.1987, X R 33-34/81, X R 33/81, X R 34/81, BFHE 151, 237; Ulmer in Hennig, SGG § 75 Rn. 99a).
Die Mitglieder der Jagdpachtgemeinschaft bilden eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (vgl. BSG, 7.5.1975, 11 RLw 17/73, SozR 5850 § 41 Nr. 5, Rn. 11). Diese haben die verpachtete Fläche (unstreitig) gemeinsam bewirtschaftet, also ein Unternehmen der Jagd auf gemeinsame Rechnung geführt.
Für die Wirksamkeit des Bescheides genügt es, dass die Jagdpächtergemeinschaft als nach heute herrschender Ansicht parteifähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (siehe OLG Sachsen-Anhalt, 11.9.2002, 6 U 107/01, juris) und deren Zustellungsbevollmächtigter aufgeführt sind. Dies war hier der Gesellschafter zu 6), wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde.
Zwar mag es angesichts der fehlenden Nennung der übrigen Gesellschafter in dem angefochtenen Bescheid zu Problemen im Zwangsvollstreckungsverfahren kommen. Dies berührt aber nicht die Wirksamkeit des Bescheides.
Eine Verpflichtungsklage war nicht notwendig. Für eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats (§ 131 Abs. 3 SGG) hat die Klägerin kein Rechtschutzbedürfnis (a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, 29.8.2017, L 16 U 6/15, Rn. 40, juris).
B. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2012 vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Pächter und Mitglieder der klagenden Gesellschaft sind Mitunternehmer eines Jagdunternehmens im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII und in dieser Eigenschaft selbst gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB Vll in der festgesetzten Höhe beitragspflichtig. Dabei ergibt sich die grundsätzliche Versicherungspflicht für den Gesellschafter zu 2) bereits aus dem dies feststellenden Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2003 (vgl. dazu ausführlich BSG, 23.1.2018, B 2 U 4/16 R, juris). Im Übrigen gilt Folgendes:
1) Der Senat hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Existenz von Pflichtmitgliedschaften in der gesetzlichen Unfallversicherung (näher dazu EuGH, 5.3.2009, C-350/07 = Slg 2009, I-1513; BSG, 3.4.2014, B 2 U 25/12 R, SozR 4-2700 § 136 Nr. 6; BGH, 15.7.2008, VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237).
2) § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB Vll ist hinreichend konkret gefasst. Als "Jagden" im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII ist die Zusammenfassung all derjenigen Unternehmen zu sehen, in denen das Recht ausgeübt wird, in eigenen oder fremden Geländen wildlebende jagdbare Tiere zu hegen und zu erlegen (Diel, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch - Kommentar, SGB VII, 52. Lfg. VI/ 11, K § 123 Rn. 40). Die dabei versicherte Tätigkeit umfasst alle mit der Jagdausübung verbundenen Verrichtungen (Fangen und Erlegen jagdbarer Tiere, Bau und Instandhaltung von Hochsitzen und Jagdhütten, Wildfütterung und Bewirtschaftung von Wildäckern). Jagdunternehmen sind mithin alle mit der Jagdausübung zusammenhängende Tätigkeiten einschließlich der damit zusammenhängenden Nebentätigkeiten (Schmitt, SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung, 4. Aufl. 2009, § 123 Rn. 20).
Das Unfallversicherungsrecht kennt keinen vom Bundesjagdgesetz (BJagdG) abweichenden Begriff der Jagd bzw. der Jagdausübung. Dementsprechend orientiert sich die Rechtsprechung auch bei der Frage, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Jagdausübung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, an den gesetzlichen Regelungen des BJagdG sowie ggf. den sie ergänzenden landesrechtlichen Regelungen (vgl. BSG, 12.4.2005, B 2 U 5/04 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 4, Rn. 15 f.). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG wird das Jagdrecht definiert als die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere zu hegen, auf sie Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. In gleicher Weise hat sich das BSG mit dem Begriff des Jagdunternehmers auseinandergesetzt; hierzu gehören auch Jagdpächter im Sinne des § 11 BJagdG (BSG, 20.12.1961, 2 RU 136/60, juris Rn. 11; BSG, 3.4.2014, B 2 U 25/12 R, BSGE 115, 256 und juris Rn. 13; Bayerisches LSG, 19.10.2017, L 3 U 287/14, juris Rn. 32).
Entgegen der Ansicht der Klägerin genügt die schlichte Tätigkeit des Jagens unabhängig von einem Unternehmen dagegen für die Bejahung des Versicherungsschutzes nicht. § 3 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII sieht ausdrücklich keinen Versicherungsschutz für diejenigen vor, "die aufgrund einer vom ( ...) Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als ( ) Jagdgast ( ) jagen." Diese können sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII freiwillig versichern (siehe auch § 4 Abs. 2 Nr.1 SGB VII). Es wäre unverständlich, wenn ein Wilderer (d.h. eine Person ohne Jagdrecht) unter dem Schutz der Unfallversicherung stände, nicht aber ein Jagdgast.
Die Klägerin und ihre Gesellschafter sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a) SGB VII versicherungspflichtig. Nach dieser Vorschrift unterliegen Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Das Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung wendet sich - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - ausschließlich an die Unternehmer (§ 150 Abs. 1 SGB Vll). Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift sind alle natürlichen oder juristischen Personen, denen der Wert oder Schaden der in einem Betrieb verrichteten Arbeit unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, d.h. das Unternehmensrisiko tragen. Der Begriff Unternehmen setzt weder einen höheren Organisationsgrad noch eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Unerheblich ist auch, ob mit der Ausübung des Jagdrechts ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BSG, 20.12.1961, 2 RU 136/60, SozR Nr. 24 zu § 537 RVO; BSG, 3.4.2014, B 2 U 25/12 R, SozR 4-2700 § 136 Nr. 6, Rn. 13).
Aus dem Jagdrecht der Klägerin bzw. ihrer Gesellschafter folgt bereits die Unternehmereigenschaft. Eine Differenzierung danach, ob oder gar wie häufig die Rechtsinhaber einer versicherten Tätigkeit nachgehen, ist weder praktikabel noch rechtlich erforderlich (vgl. zu einem forstwirtschaftlichen Unternehmen BSG, 28.9.1999, B 2 U 40/98 R, SozR 3-2200 § 776 Nr. 5, SozR 3-2700 § 123 Nr. 1, Rn. 13).
3) Auch nach ihrem eigenen Vortrag übt die Klägerin - durch die Gesellschafter bzw. Jagdpächter - eine Jagd i.S.v. § 1 Abs. 4 BJagdG aus, wonach sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild erstreckt. Sie bzw. die Gesellschafter sind Inhaber des Jagdrechts nach § 8 Abs. 5 BJagdG und damit auch der Jagd als solcher in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk.
4) Die Festsetzung der Beiträge ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Die Beklagte ist zutreffend von einer bejagbaren Fläche von 2.367 Hektar, einem Berechnungswert je Einheit von 1,0 und einem Unfallfaktor von 0,07 ausgegangen (Berechnungswert insoweit also 165,69). Dies multipliziert mit dem Risikogruppenfaktor von 1,0 und dem Hebesatz von 10,0223 ergibt nach Addition des Grundbeitrages von 40,00 EUR abzüglich der Härtefallgutschrift 1.477,07 EUR.
Die Rechtsgrundlagen für die Beitragserhebung für das Umlagejahr 2012 richten sich nach § 221 Abs. 3 SGB Vll. Danach wird das Umlageverfahren für das Beitragsjahr 2012 auf der Grundlage des am 31. Dezember 2012 geltenden Rechts und der örtlichen sowie sachlichen Zuständigkeit der bis zu diesem Tag bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durchgeführt. Damit gelten grundsätzlich entsprechend § 40 der Satzung der Beklagten die §§ 34 bis 43, 45, 48 und 58 des 1. Nachtrages der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland vom 8. Dezember 2011 (im weiteren Satzung LBG MOD) für das Umlagejahr 2012 fort.
Damit gilt § 41 der Satzung LBG MOD, wonach der Beitrag festgesetzt wird aus der Summe der für jedes Unternehmen nach den §§ 36, 37 Satzung LBG MOD ermittelten Berechnungseinheiten (dazu bei a bis d), vervielfältigt mit dem Unfallfaktor (dazu bei e), dem Risikogruppenfaktor (näher bei f) sowie dem Hebesatz (siehe bei g).
a) Gemäß § 38 Abs. 2 der Satzung LBG MOD bildet die Jagd eine eigene Risikogruppe. Angesichts des deutlich von anderen landwirtschaftlichen Unternehmen unterscheidbaren Unternehmenszwecks, der ausdrücklichen Nennung der Jagd in § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII und der Satzungsautonomie der Beklagten ist dies rechtmäßig.
Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung wie denen der Jagd bestimmt die Satzung die Beitragsberechnungsgrundlagen (§ 182 Abs. 3 SGB Vll). Der Gesetzgeber gibt dabei in § 182 SGB VII in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung für die Beitragsbemessung den Rahmen vor.
Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlage die Unfallrisiken in den Unternehmen "ausreichend" zu berücksichtigen (enger der ab dem 1.1.2013 geltende § 183 Abs. 2 SGB VII des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12.4.2012, BGBl. I 579), sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. § 221b Abs. 1 SGB VII (in der Fassung des Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18.12.2007) bestimmt ergänzend: "Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft haben bis zum 31. Dezember 2008 den strukturellen Änderungen bei den landwirtschaftlichen Betrieben und deren Auswirkungen auf das Unfallgeschehen durch eine Weiterentwicklung der Festlegungen der Satzung nach § 182 Abs. 2 Satz 2 Rechnung zu tragen. Dabei soll das Unfallrisiko insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen berücksichtigt werden; ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen."
Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Beitragsbescheides und den diesem zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen ist zu beachten, dass die Unfallversicherungsträger die Einzelheiten der Beitragsberechnung in der Satzung als autonomes Recht festsetzen. Diese sind daher durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nur daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, und dem sonstigen höherrangigen Recht vereinbar sind. Das Gericht hat dabei nicht zu prüfen, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat (BSG, 24.1.1991, 2 RU 62/89, SozR 3-2200 § 809 Nr. 1, Rn. 20). Maßgebend ist nur, ob sachgerechte oder plausible Gründe für die autonome Rechtsetzung anzuführen sind (BSG, 23.5.1978, 8/7 RU 43/71, juris Rn. 16). Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheit selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSG, 4.12.2014, B 2 U 11/13 R, juris Rn. 16 m.w.N.; Burchardt, Krasney/Becker/Burchardt, SGB VII, Stand: März 2016, § 182 Rn. 12). Sprechen sachgerechte, plausible Gründe nicht nur gegen, sondern auch für die festzulegende Beitragsgestaltung, obliegt es grundsätzlich dem Satzungsgeber, die Abwägung zwischen den wesentlichen Gesichtspunkten und die daraus folgende Entscheidung für die eine oder andere Regelung bei der Beitragsgestaltung zu treffen (BSG, 31.5.1996, 2 RU 23/95, SozR 3-2200 § 796 Nr. 1, Rn. 27).
Eine weitere Unterteilung der Risikogruppe Jagd nach zusätzlichen, ggf. individuellen betrieblichen Verhältnissen ist nicht geboten. Eine auf den einzelnen Betrieb individuell abgestellte Beitragsbemessung kommt nach der Rechtsprechung des BSG nicht in Betracht (vgl. BSG, 15.12.1982, 2 RU 61/81, BSGE 54, 232, 234). Zwar sollte das Unfallrisiko nach dem gesetzgeberischen Willen durch die Bildung von Risikogruppen stärker berücksichtigt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die tatsächliche Unfalllast des individuellen Unternehmens berücksichtigt wird. Selbst wenn in dem Unternehmen der Klägerin tatsächlich keine oder nur wenige Unfälle zu verzeichnen sind, kommt es auf die individuelle Risikoverteilung nicht an. Die Beitragserhebung ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht nur dann "beitragsgerecht", wenn der geforderte Beitrag individuell die möglichen Unfallgefahren nach Quantität und Qualität betriebsbezogen berücksichtigt (BSG, a.a.O.).
b) Die Anknüpfung an die Jagdfläche als Maßstab für die Beitragsbemessung ist nicht zu beanstanden. Dies kann neben dem Jagdwert grundsätzlich als ein angemessener Maßstab zur Berechnung der Beiträge für Jagden angesehen werden (BSG, 25.11.1977, 2 RU 9/76, Rn. 18, juris), zumal § 182 Abs. 2 SGB VII (in der hier noch anwendbaren Fassung von Art. 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) die Fläche ausdrücklich als möglichen Anknüpfungspunkt nennt.
Insbesondere ist kein anderer Maßstab ersichtlich, der unter Beachtung der Satzungsautonomie der Beklagten zwingend geboten wäre.
Der in einem Pachtvertrag aufgeführte Preis ist keine feststehende Größe. So steigerte sich der Pachtpreis für das Jagdrevier in einem vom BSG entschiedenen Verfahren von jährlich 1.810,- DM (bis zum 31. März 1971) auf jährlich 8.337,50 DM (ab 1. April 1971; vgl. BSG, 25.11.1977, 2 RU 9/76, Rn. 22, juris). Auch in dem vom BSG am 20. Januar 1987 entschiedenen Fall hatte sich die Pacht nahezu verdoppelt (BSG, 2 RU 63/85, SozR 2200 § 805 Nr. 1, Rn. 19). Es liegt auf der Hand, dass solche Steigerungen nicht mit der Unfallgefahr korrelieren. Der Pachtzins kann je nach Lage des Jagdgebietes regional verschieden ausfallen (z.B. in der Nähe eines Ballungszentrums mit vielen gut verdienenden Bewohnern höher). Es könnte auch einen Einfluss auf die Höhe der Pacht haben, wenn eine Jagd im Wege der öffentlichen Versteigerung vergeben wird (vgl. BSG, 25.11.1977, 2 RU 9/76, juris Rn. 21). Alle diese Faktoren haben keinen Einfluss auf die Unfallgefahr.
Die Beklagte ist auch nicht rechtlich gezwungen, auf den objektiven Wert der Pacht abzustellen (vgl. zum Jagdwert als Besteuerungsgrundlage BVerwG, 30.9.1986, 8 B 53/86, juris; OVG Rheinland-Pfalz, 23.5.2017, 6 A 10971/16, juris Rn. 29). Auch dann bleiben wichtige Faktoren für die Unfallgefahr wie der Wildbestand, die Lage der Jagd und die Intensität der Jagdausübung unberücksichtigt (vgl. BSG, 20.1.1987, 2 RU 63/85, SozR 2200 § 805 Nr. 1, Rn. 20).
c) Die von der Beklagten zugrunde gelegte Fläche entspricht den Angaben der Klägerin vom 14. September 2001; insoweit hat die Klägerin nachfolgend keine Einwände erhoben. Der Senat ist von der tatsächlichen Richtigkeit überzeugt.
d) Es ist auch rechtmäßig, die Klägerin bzw. deren Gesellschafter wie geschehen als Unternehmen der Jagd zu verbeitragen, falls die Gesellschafter teilweise bereits wegen der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen bei der Beklagten versichert sind.
§ 38 Abs. 3 der Satzung LBG MOD bestimmt ausdrücklich: "Ein Unternehmen kann mit seinen Bestandteilen mehreren Risikogruppen angehören."
Soweit die Klägerin rügt, es würden mehrere Beiträge für das gleiche Grundstück erhoben, so geschieht dies für jeweils unterschiedliche Tätigkeiten. Allein der Besitz des Grundstückes an sich ist nicht beitragspflichtig. Der Wortlaut des § 123 Abs. 1 SGB VII impliziert, dass jedes dort genannte Unternehmen ein (gesondertes) landwirtschaftliches Unternehmen darstellt. Das ist auch dann so, wenn diese Unternehmen in Bezug zu dem gleichen Grund und Boden stehen (vgl. BSG, 28.2.1986, 2 BU 179/85, juris zu § 776 Abs. 1 RVO als Vorgängerregelung zum inhaltsgleichen § 123 SGB VII für den Fall eines landwirtschaftlichen Unternehmers, der auf derselben Fläche Jagdunternehmer gewesen ist; ebenso BSG, 14.7.1989, 2 BU 89/89, juris; Bayerisches LSG, 19.10.2017, L 3 U 287/14, juris Rn. 35).
Es besteht keine Mehrfachbelastung bzw. doppelte Beitragsberechnung, da jeweils unterschiedliche, sich praktisch nicht überschneidende Unfallrisiken der jeweiligen Unternehmensart abgedeckt werden. Denn auch die Unfallgefahr erhöht sich durch die verschiedene Nutzung der Fläche. Besonders deutlich ist dies, wenn das Jagdrecht vom Grundstückseigentümer separat an einen Dritten verpachtet wurde. Es besteht jedoch kein Grund, von der Verbeitragung abzusehen, wenn dies bei ansonsten gleichen Verhältnissen nicht der Fall ist und der Eigentümer der bewirtschafteten Flächen selbst jagt. Allein der Umstand, dass im vorliegenden Fall eventuell einige Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Landwirte versicherte Wege mit Wegen für die Jagd verbinden, zwingt die Beklagte zumindest unter Berücksichtigung ihrer Satzungsautonomie nicht, hier verwaltungsaufwändige Feststellungen zu treffen. Der Senat weist darauf hin, dass eine Beitragsreduktion von 5 % zur Abgeltung einer solchen "doppelten" Versicherung im Ergebnis dann für jeden davon betroffenen Gesellschafter einen Betrag von rund 10,00 EUR/Jahr ausmachen würde. Die zusätzlichen Verwaltungskosten könnten bereits höher ausfallen. Dabei ist auch zu bedenken, dass sehr viele bei der Beklagten Versicherte z.B. auch als Tierhalter und Ackerbauern verbeitragt werden. Das angesprochene Problem stellt sich daher für eine Vielzahl von Versicherten, so dass es sich letztlich ausgleicht (vgl. BSG, 15.12.1982, 2 RU 61/81, BSGE 54, 232, 235 mit Hinweis auf BVerfGE 51,115, 122; BSG, 28.4.1982, 12 RK 3/81, SozR 2- 5800 § 4 Nr. 2). Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat.
Den Antrag der Klägerin auf Beitragsreduktion nach § 183 Abs. 3 Sätze 1 SGB VII hat die Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2014 abgelehnt. Ungeachtet der Bestandskraft dieses Bescheides ergibt sich aus dieser Rechtsnorm ein weiteres Argument gegen eine Beitragsbefreiung oder -reduzierung. Denn diese Beitragsreduktion erfasst nicht die Unternehmer selbst; zudem weist die Klägerin auf die aus ihrer Sicht bestehende doppelte Versicherung bei der Beklagten hin. Dies regelt § 183 SGB VII aber nicht. Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber das Problem der "doppelten" Beitragszahlung gesehen, aber nicht im Sinne der Klägerin geregelt hat.
Auch eine Beitragsreduktion danach, in welchem Umfang die versicherten Unternehmer (d.h. die Gesellschafter) tatsächlich das Jagdausübungsrecht wahrnehmen, wäre sehr verwaltungsaufwändig und unpraktikabel, da man sich ausschließlich auf die Angaben der Unternehmer stützen müsste. Dies gilt auch, wenn die versicherten Unternehmer (d.h. die Gesellschafter) das gepachtete Jagdrecht nur zu 50 % selbst und persönlich nutzen und im Übrigen die Erlegung des Wildes durch nicht versicherte Jagdgäste (vergleiche § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) erfolgt.
Praktikabilitätsgründe und ein möglichst geringer Verwaltungsaufwand können im Rahmen des weiten Entscheidungsspielraums des Satzungsgebers ein zulässiges Entscheidungskriterium sein (vgl. LSG Schleswig-Holstein, 8.7.2015, L 8 U 6/14, juris Rn. 48). Eine weitere Differenzierung ist nicht geboten, denn der weite Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, den der Gesetzgeber der Selbstverwaltung hinsichtlich der Beitragsberechnungsgrundlagen wie dargelegt einräumt, lässt aus verwaltungstechnischen oder sonstigen Gründen gerade Pauschalierungen und Typisierungen auf einer bundesweiten Grundlage zu. Das BSG und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben mehrfach ausgeführt, dass Pauschalierungen und Typisierungen zulässig und die mit der damit verbundenen Typisierung nach dem Durchschnittsmaßstab entstehenden gewissen Härten hinzunehmen sind (BSG, 15.12.1982, 2 RU 61/81, BSGE 54, 232, 235 mit Hinweis auf BVerfGE 51,115, 122; BSG, 28.4.1982, 12 RK 3/81, SozR 2- 5800 § 4 Nr. 2).
Das von der Klägerin angeführte Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16. August 2012 (L 3 U 308/09) betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort handelte es sich um eine Jagdgenossenschaft, die das Jagdausübungsrecht an Dritte verpachtet hatte und selbst die Jagd auch nicht auf eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben ließ. Für einen solchen Fall gibt es hier auch unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil belegt dieses Urteil, dass die von der Klägerin behauptete Beitragspflicht der Jagdgenossenschaft, von der sie die Flächen gepachtet hat, zumindest umstritten ist und es keinesfalls zu einer mehrfachen Beitragszahlung kommen muss.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist nicht ersichtlich, soweit Jagdunternehmer ungeachtet der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen und bereits bestehender Versicherung bei der Beklagten ohne Beitragsreduktion zur Zahlung herangezogen werden.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, 22.5.2018, 1 BvR 1728/12, Rn. 74, juris m.w.N., st.Rspr.). Die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen erfordert vor diesem Hintergrund die Beachtung des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebots der Belastungsgleichheit (das sich auf alle staatlich geforderten Abgaben erstreckt; vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 75).
Die Satzungsregelungen sind wie oben dargelegt sachlich begründet und stehen zu der Belastung der Klägerin in angemessenem Verhältnis, zumal im Rahmen von Beitragserhebungen gewisse Pauschalierungen praktisch notwendig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (BSG, 8.5.2007, B 2 U 14/06 R, BSGE 98, 229, 238 = juris Rn. 37). Die von der Beklagten getroffenen Festlegungen sind nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG nur daraufhin zu überprüfen, ob der Satzungsgeber sich in den Grenzen einer zulässigen, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung genügenden Typisierung gehalten hat (vgl. hierzu BSG, 20.1.1987, 2 RU 63/85, SozR 2200 § 805 Nr. 1, Rn. 18). Dies ist hier der Fall.
e) Gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung LBG MOD beträgt der Unfallfaktor für Jagdunternehmen je Hektar und Jahr bejagbare Fläche 0,07. Dies ist zumindest unter Berücksichtigung der Satzungsautonomie der Beklagten rechtmäßig.
Zur Ermittlung des Unfallfaktors, der die aktuelle Unfallgefahr im Bereich der Jagd abbildet, werden die Ausgaben und Einnahmen in Relation gesetzt. Um statistische Schwankungen zu vermeiden, wird hier ein über fünf Jahre dauernder Beobachtungszeitraum herangezogen. Für die Unternehmensart Jagd ergab sich für die Jahre 2005-2009 ein jährlicher Durchschnitt von direkten Kosten (d.h. Leistungsaufwendungen) in Höhe von 1.517.585,15 EUR.
Auch die anschließende Berücksichtigung eines "Hebesatzes direkte Kosten" von 2,03958 (vgl. Anlage zum Schreiben vom 6. März 2014) bei der Berechnung des Unfallfaktors ist rechtmäßig.
Denn eine Berechnung des Unfallfaktors ohne diesen Multiplikator würde dazu führen, dass die Unfallfaktoren aller Produktionsverfahren übergreifend und einheitlich um den Faktor 2,03958 höher ausfallen würden. Für die konkrete Beitragsberechnung hätte dies zur Folge, dass der Hebesatz nach § 41 der Satzung LBG MOD, der ebenfalls übergreifend über alle Produktionsverfahren berechnet wird, im Ergebnis um die exakt gleiche Zahl als Divisor geringer ausfallen würde. Für die konkrete Beitragsberechnung würde sich im Ergebnis nichts ändern.
Ein Unterschied besteht allerdings darin, dass der Berechnung des "Hebesatzes direkte Kosten" eventuell ein anderer Zeitraum zugrundeliegt als der Berechnung des Unfallfaktors. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang die Satzungsautonomie der Beklagten zu berücksichtigen. Denn der Unfallfaktor 0,07 ist in § 37 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung LBG MOD mit 0,07 festgelegt worden; dies gilt für sämtliche Unfallfaktoren aller Produktionsverfahren. Bei der Festlegung dieses Wertes hat die Beklagte - wie oben dargelegt - einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. § 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII sieht ausdrücklich vor, dass bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen ein angemessener solidarischer Ausgleich sicherzustellen ist.
Der Abgleich des mit dem Hebesatz vervielfältigten Fläche in Hektar mit dem Beitragsaufkommen ergab rechnerisch eine Relation von 1.014,32 %. Dem folgend hätte zum Ausgleich dieser Überdeckung ein Unfallfaktor für die Unternehmensart Jagd von 0,10 festgesetzt werden müssen. Zur Abmilderung einer noch höheren Beitragssteigerung ist der Unfallfaktor letztlich im Wege der solidarischen Anpassung auf 0,07 abgesenkt worden. Vor diesem Hintergrund ist bereits der Einwand der Klägerin, hier seien Flächen in einem Umfang von rund 0,7 Millionen ha (ca. 10 %) nicht berücksichtigt worden, rechtlich unerheblich, da sie durch die Festsetzung nicht beschwert ist. Bei korrekter Berechnung müsste nach den überzeugenden Darlegungen der Beklagten der Beitrag (mit 0,10) rund 42 % höher ausfallen als ohne diese "solidarische Anpassung".
Soweit die Klägerin mutmaßt, die Beklagte habe verschiedene andere Jagdunternehmen nicht zur Beitragszahlung herangezogen, so sind die tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen der Klägerin zudem nicht nachvollziehbar.
Zunächst muss aus Rechtsgründen die Fläche aller existierenden Jagdbezirke größer sein als die von der Beklagten zugrunde gelegte Fläche in dieser Gefahrtarifstelle. Denn nach § 6a BJagdG können aus ethischen Gründen Grundflächen befriedet werden, so dass auf ihnen keine Jagd mehr zulässig ist (dazu und zur Geschichte des Jagdrechts BVerfG, 13.12.2006, 1 BvR 2084/05, juris). Zudem ist die Beklagte nach §§ 123 Abs. 1, 125, 128 SGB VII nicht für Jagdunternehmen zuständig, die vom Bund oder einem Land betrieben werden.
Der Senat sieht auch entgegen der Ansicht der Klägerin keine systematische Nichterfassung von Versicherten bzw. Beitragszahlern. Zunächst besteht eine Anzeigepflicht der Unternehmer selbst (§ 183 Abs. 6 SGB VII). Insoweit besteht kein Unterschied zu allen anderen Bereichen der Sozialversicherung. Hinzu kommt eine Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer (§ 198 SGB VII) sowie Mitteilungspflichten der Gemeinden, der Finanzbehörden, der Flurbereinigungsverwaltung, der Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung, unteren Jagdbehörden und der Vermessungsverwaltung (§ 197 SGB VII) an die Unfallversicherungsträger bezüglich der Nutzung von Grundstücken.
Schließlich hat die Beklagte eine Prüfungspflicht nach § 183 Abs. 6 SGB VII; es gibt kein Indiz, dass sie dieser nicht nachkäme. Im Gegenteil sind gegen die Beklagte regelmäßig Klagen von Unternehmern anhängig, deren Versicherungspflicht von Amts wegen ermittelt wurde und die sich gegen ihre Versicherung wehren.
Letztlich kann auch offen bleiben, ob hier einzelne Jagdunternehmen zu Unrecht nicht zur Beitragszahlung herangezogen worden sind. Solange es keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Heranziehung zu den Beiträgen gibt, ist die Klägerin durch die fehlende Festsetzung von Beiträgen gegenüber anderen Jagden nicht beschwert, solange sich dadurch ihre eigene Beitragslast - wie von der Klägerin vorgetragen - um maximal 10 % erhöht. Bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Klägerin müsste der Senat im Einzelnen ermitteln, welche Flächen nicht berücksichtigt wurden, warum dies nicht geschah und wäre hierbei überdies an bestandskräftige Bescheide der Beklagten gebunden. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht in einem Prozess der Klägerin geklärt werden kann. Dies wäre gegebenenfalls im Wege der Fachaufsicht zu prüfen.
Auch auf anderen Rechtsgebieten wird es vorkommen, dass nicht alle Zahlungspflichtigen ermittelt werden. Das entbindet die übrigen Schuldner nicht von der Zahlungspflicht. Eine Verletzung der Klägerin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG würde sich allerdings auch aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis nicht ergeben. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich vorliegend kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BVerfG, 12.9.2007, 2 BvR 1413/06, juris Rn. 16). Insbesondere praktische Probleme der Feststellbarkeit und der Nachweismöglichkeiten führen nicht nur im Beitragsrecht zu faktischen Ungleichheiten.
Soweit die Klägerin die Höhe der Ausgaben anzweifelt, dringt sie damit nicht durch. Die Beklagte ist nicht berechtigt, in Einzelfällen darzulegen, welche Aufwendung sie aufgrund von konkreten Leistungsfällen hatte. Dem stehen Datenschutzvorschriften entgegen. Auch der Senat ist nicht verpflichtet, den unsubstantiierten Behauptungen der Klägerin nachzugehen und hier weiter zu ermitteln. Der Senat weist darauf hin, dass die Beklagte der Versicherungsaufsicht unterliegt, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist und eine solche aufgrund des Umlageprinzips auch gar nicht möglich ist.
Auch das Gebot der Normenklarheit ist insoweit nicht verletzt (vgl. dazu beispielhaft BVerfG, 24.4.2013, 1 BvR 1215/07, BVerfGE 133, 277-377). Denn die Satzung ist mit der Festsetzung des Unfallfaktors von 0,07 klar.
f) § 38 Abs. 8 Satzung LBG MOD setzt den Risikogruppenfaktor für alle Risikogruppen mit 1,0 fest. Einwände hiergegen sind nicht ersichtlich und hat die Klägerin auch nicht erhoben.
g) Die Festsetzung des Hebesatzes ist rechtmäßig. Dieser dient der Angleichung der Ausgaben an die Einnahmen. In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch die Beiträge der Unternehmer aufgebracht. Dieses Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung ergibt sich aus § 183 Abs. 2, 5a SGB VII und § 40 der Satzung der Beklagten i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6, § 41 der Satzung LBG MOD (vgl. für die gewerblichen Berufsgenossenschaften § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Dabei werden die gesamten Aufwendungen des vorangegangenen Geschäftsjahres regelmäßig nach Beginn des neuen Geschäftsjahres auf die beitragspflichtigen Unternehmer umgelegt. Das Geschäftsjahr entspricht dabei dem Kalenderjahr.
Die Festsetzung dieses Hebesatzes durch den Vorstand ist rechtmäßig. Zwar bestimmt scheinbar § 40 Abs. 1 Nr. 9 der Satzung der Beklagten vom 9. Januar 2013 in Verbindung mit § 41 Satzung LBG MOD, dass der Hebesatz von der Vertreterversammlung festgesetzt wird. Vordergründig scheint § 221 Abs. 3 SGB VII die Fortgeltung dieser Bestimmung der Satzung LBG MOD zu bestätigen. Danach ist das Umlageverfahren nach § 183 SGB VII für das Umlagejahr 2012 von der Beklagten "auf der Grundlage des am 31. Dezember 2012 geltenden Rechts und der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der bis zum 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durchzuführen.
Allerdings konnte die Vertreterversammlung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland hier im Jahre 2013 über den Hebesatz nicht mehr beschließen. Denn gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (BGBl. I 2012 S. 579) existierte dieser Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr. Erst ab diesem Tage konnte aber der Hebesatz festgelegt werden (vgl. BSG, 7.12.2004, B 2 U 43/03 R, SozR 4-2700 § 182 Nr. 1, Rn. 27). Damit ist es rechtlich ausgeschlossen, dass die Vertreterversammlung des Funktionsvorgängers der Beklagten hier tätig werden konnte.
Die Satzung der Beklagten sah in § 13 Abs. 2 Nr. 3 die Zuständigkeit des Vorstandes zur Beschlussfassung über die Höhe der Umlage vor. Dies ist rechtmäßig. Zwar besteht grundsätzlich die Notwendigkeit, die jeweils maßgebenden Berechnungsgrundlagen in der Satzung hinreichend klar festzulegen, damit die Beitragserhebung für die Betroffenen transparent und nachvollziehbar ist. Delegieren darf der Satzungsgeber aber nach der Rspr. des BSG solche Festlegungen, die er selbst nicht treffen kann, weil z.B. eine für die Beitragsberechnung benötigte Berechnungsgrundlage wie das in § 182 Abs. 2 SGB VII genannte Umlagesoll im Vorhinein nicht bekannt ist und daran anknüpfende Entscheidungen wie die Festlegung des Hebesatzes für den Flächenwertbeitrag deshalb erst am Ende des Umlagejahres getroffen werden können (BSG, 7.12.2004, B 2 U 43/03 R, SozR 4-2700 § 182 Nr. 1, Rn. 27). Auch insoweit müssen aber, wie sich unmissverständlich aus § 183 Abs. 2 SGB VII ergibt, die Berechnungsmodalitäten aus der Satzung ersichtlich sein und nur die Umsetzung darf der Vertreterversammlung oder, sofern es sich - wie hier - um eine reine Rechenoperation handelt, auch dem Vorstand überlassen werden (BSG, a.a.O.).
Auch im Übrigen bestehen gegen die Berechnung des Hebesatzes keine Einwände. Soweit die Klägerin rügt, bei Einnahmen von rund 4,6 Millionen EUR habe die Beklagte lediglich rund 1,5 Millionen EUR Ausgaben in der Gefahrtarifstelle Jagd gehabt, so übersehen sie die allgemeinen Ausgaben für Prävention, Verwaltung und insbesondere die Altlasten aus Dauerrenten, deren Finanzierung durch den Hebesatz erfolgt. Wie die Beklagte richtig ausführt, betreffen die benannten 1,5 Millionen, die im Durchschnitt der Jahre 2005-2009 für Jagdunternehmen aufgewendet wurden, lediglich die direkten Kosten für die Unternehmen in der Jagd für Unfälle in diesem Zeitraum (d.h. 2005-2009). Die Klägerin verkennt insoweit, dass eine Verletztenrente bei Dauerschäden bis zum Tode des Verunfallten und unter Umständen noch Hinterbliebenenrenten zu zahlen sind. Die Finanzierung erfolgt versicherungsmathematisch über den Hebesatz durch alle bei der Beklagten versicherten Unternehmen. Dies sind keine versicherungsfremden Leistungen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in einem Zeitraum von fünf Jahren Verletzten- und Hinterbliebenenrenten in einem geringeren Umfang neu angefallen sind als in den letzten 50 Jahren zuvor.
Das BSG hat bereits entschieden, dass die Sozialversicherung innerhalb der zusammengefassten Gruppen über den versicherungsmathematischen einen sozialen Ausgleich zulässt, wenn nicht sogar vorsieht. Die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, für die Sozialversicherung Beiträge zu erheben, umfasst die Befugnis, die Beitragszahler zu belasten, soweit der Sozialversicherung zulässigerweise Aufgaben übertragen worden sind (BSG, 11.10.2001, B 12 KR 19/00 R, juris Rn. 31).
Das BSG hat insbesondere bereits mehrfach die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Finanzierung der Altlasten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung bestätigt (BSG, 24.2.2004, B 2 U 31/03 R, SozR 4-2700 § 152 Nr. 1; BSG, 8.5.2007, B 2 U 14/06 R, juris). Nach der Rechtsprechung des BSG ist dies sogar ein Ausfluss der spezifischen Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen den Unternehmen untereinander - sowohl zwischen den früheren und den jetzigen als auch derjenigen auf dem Gebiet der früheren BRD und der früheren DDR - sowie den Unternehmern (Arbeitgebern) und den Versicherten (Arbeitnehmer). Dies gilt nicht nur hinsichtlich der aktuellen Arbeits- und Berufskrankheiten-Geschehens, sondern auch über Generationen hinweg, so dass auch die Übernahme von DDR-Altlasten nicht zu beanstanden war (BSG, 24.2.2004, B 2 U 31/03 R, SozR 4-2700 § 152 Nr. 1; BSG, 8.5.2007, B 2 U 14/06 R, juris).
Auch an der Finanzierung der Prävention muss sich die Klägerin beteiligen. Auch diese ist gemäß § 1 SGB VII gleichrangig neben der Entschädigung Aufgabe der Beklagten. An diese Vorschrift sind der Senat und die Beklagte gebunden (Art. 20 GG), so dass die Einwände der Klägerin ins Leere gehen.
Das Umlageprinzip entspricht im Übrigen auch aktuell den Gesetzesmaterialien: "Die landwirtschaftliche Unfallversicherung finanziert sich nach dem Umlageprinzip, d. h. der Überschuss der Aufwendungen über die Einnahmen eines Jahres wird im folgenden Jahr durch die Umlage von den Mitgliedern finanziert. Im Jahr 2013 wird demzufolge die Umlage des Jahres 2012 den Mitgliedern in Rechnung gestellt. Diese Umlageforderung der einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übergegangen. Bei deren Erhebung ist aber das vor Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau maßgebende Recht anzuwenden, also auch die Lastenverteilung für das Ausgleichsjahr 2012. Ein Ausgleich findet aber nicht mehr durch Zahlungen zwischen den - nicht mehr bestehenden - Berufsgenossenschaften statt, sondern im Rahmen der Festsetzung der für die Zuständigkeitsbereiche der ehemaligen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften getrennten Umlagen." (BT-Drs 17/7916, 39 f).
Die von der Klägerin angegriffene Erhöhung des Hebesatzes beruhte zum einen darauf, dass im Vorjahr noch 50 Millionen Euro Betriebsmittel, d.h. rund 1/3 der Umlage, zur Beitragssenkung verwandt wurde. Für das Umlagejahr 2012 standen solche Mittel nicht mehr zur Verfügung.
Zum anderen sollten mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften stärker am Unfallrisiko orientieren (vgl. § 182 Abs. 2 SGB VII a.F.), ohne den Solidarbeitrag zu vernachlässigen. Mit der Umstellung des bisherigen Beitragsmaßstabes (feste Beiträge) auf den risikoorientierten Beitrag im Umlageverfahren war zwangsläufig eine Umverteilung der Beitragslast verbunden und auch gesetzlich gewollt (so z. B keine Besonderheiten mehr bei der Festsetzung des Hebesatzes für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung). Diese trifft einige auch beitragserhöhend.
h) Auch die Festsetzung eines Grundbeitrags in Höhe von 40,00 EUR ist rechtmäßig. Dieser (weitgehend) einheitliche Betrag soll den finanziellen Basisaufwand durch einen für alle Versicherten gleichen oder nach Versichertengruppen gestaffelten Sockelbetrag abdecken, den jedes Unternehmen unabhängig von seiner Größe und Art der Bewirtschaftung verursacht (BSG, 4.12.2014, B 2 U 113/13 R, juris; Burchardt, a.a.O., Rn. 16). Eine absolute Deckung des über den Grundbeitrag zu finanzierenden Aufwands ist nicht erforderlich.
Die Höhe des Grundbeitrages muss - wie geschehen - in der Satzung selbst bestimmt worden (vgl. BSG, 7.12.2004, B 2 U 43/03 R, SozR 4-2700 § 182 Nr. 1; BSG, 4.12.2014, B 2 U 113/13 R, juris Rn. 26; vgl. aber auch BT-Drucks. 17/8616 S. 17).
Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 9 der Satzung der Beklagten vom 9. Januar 2013 in Verbindung mit § 39 der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland beträgt der Grundbeitrag für Jagdgenossenschaften 10,00 EUR. Vorliegend handelt es sich aber um eine Jagdpächtergemeinschaft; der Beitrag wurde auf 40,00 EUR festgesetzt.
Der Senat hält die Differenzierung in der Satzung zwischen Jagdgenossenschaften und Jagdpächtergemeinschaften zumindest unter Berücksichtigung der Satzungsautonomie der Beklagten für rechtmäßig. Nach den überzeugenden Darlegungen der Beklagten (im Schriftsatz vom 9. Mai 2018) handelt es sich bei den Tätigkeiten der Jagdgenossenschaften überwiegend um Verwaltungstätigkeiten mit einem relativ geringen Unfallaufkommen, so dass insoweit auch ein relativ geringer Aufwand für die Verwaltung und Bearbeitung der Jagdgenossenschaften sowie für Präventionsmaßnahmen besteht.
i) Auch die Härtefallregelung hat die Beklagte berücksichtigt. Gemäß § 40 der Satzung der Beklagten i.V.m. § 42 Abs. 1 der Satzung der LBG MOD werden für zur Vermeidung von unbilligen Härten für die Umlage im Jahr 2011 Steigerungen, die sich ausschließlich durch die Änderung des Beitragsmaßstabes und/oder der Risikoanpassung ergeben, abgemildert. Diese Bestimmung hat die Beklagte rechnerisch und rechtlich zutreffend umgesetzt, wie sie mit ihrem Schreiben vom 9. Mai 2018 noch einmal eingehend dargelegt hat. Insoweit hat die Klägerin keine Einwände erhoben.
j) Die Satzung der Beklagten wurde ordnungsgemäß von der Vertreterversammlung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) beschlossen (BSG, 4.12.2014, B 2 U 11/13 R, juris Rn. 18 ff).
k) Eine Verletzung des Übermaßverbotes ist auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin vorgelegten Urteils des SG Landshut vom 22. Februar 2017, S 8 U 5014/15 nicht erkennbar. Dieses betraf Besonderheiten bei Jagdunternehmern, bei denen zusätzlich zum Risikobeitrag ein Grundbeitrag erhoben wurde, obwohl § 182 Abs. 3
2. Halbsatz SGB VII in der dort anwendbaren, ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung (vgl. LSV-Neuordnungsgesetz vom 12. April 2012, BGBl. I S. 579) für Unternehmer ohne Bodenbewirtschaftung nicht auf § 182 Abs. 2 Satz 4 SGB VII verweist. Dies ist für die hier anwendbare Fassung des § 182 SGB VII (in der Fassung von Art. 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) noch anders.
Art. 14 Abs. 1 GG schützt nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG im Übrigen nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (z.B. BVerfG, 8.4.1997, 1 BvR 48/94, juris Rn. 131; BSG, 20.3.2013, B 12 KR 7/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 18, Rn. 45). Wird dieses Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht aufrecht erhalten, kann der daraus folgenden Beitragspflicht nicht entgegengehalten werden, sie wirke erdrosselnd oder konfiskatorisch (BSG, 7.12.2004, B 2 U 43/03 R, SozR 4-2700 § 182 Nr. 1, Rn. 35).
Angesichts der Zwangsmitgliedschaft von Unternehmern in einem öffentlich-rechtlichen Verband, die deren wirtschaftliche Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt, liegt in der Anordnung oder Erhöhung von Beitragspflichten zwar grundsätzlich ein Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Grundrecht auf freie wirtschaftliche Betätigung. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die unternehmerische Handlungsfreiheit allerdings nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung. Das Grundrecht kann grundsätzlich durch einfaches Recht einschließlich der untergesetzlichen Normen eingeschränkt werden; eine Eingriffsnorm muss (nur) die Voraussetzungen und den Umfang des Eingriffs hinreichend klar beschreiben und verhältnismäßig sein, d. h. einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgen. Die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein wichtiges Anliegen, das einen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Unternehmer durch Erhebung von Beiträgen grundsätzlich rechtfertigt. Die Beklagte ist deshalb, wie oben ausgeführt, berechtigt, durch Satzung die Maßstäbe für die Beitragsfestsetzung festzusetzen und auch die Beitragsgestaltung unter Beachtung der Grundsätze von § 182 SGB VII zu regeln (vgl. BSG, 11.4.2013, B 2 U 8/12 R, juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 10.8.2016, L 6 U 149/12, juris Rn. 18).
Nach der Rechtsprechung des BSG bedeutet aber selbst eine erhebliche Beitragssteigerung keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. des Rechtsstaatsprinzips (BSG, 16.11.2005, B 2 U 15/04 R, juris). Gründe, dass bei der hier streitigen Beitragssteigerung die Grenze des Zumutbaren überschritten ist, sind nicht ersichtlich, zumal für den Übergangszeitraum Beitragsänderungen, die die Vereinheitlichung des Beitragsmaßstabes zwangsläufig mit sich bringt, durch die übergangsweise geltende Härtefallregelung in der Satzung gemildert werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 29.8.2017, L 16 U 6/15, juris Rn. 43, juris; grundsätzlich dazu BVerfG, 20.6.1973, 1 BvL 9/71, juris Rn. 27; BSG, 15.12.1982, 2 RU 61/81, SozR 2200 § 809 Nr. 1, Rn. 18).
Schließlich sind die von der Klägerin zu tragenden Beiträge gering. Die sieben Gesellschafter haben rund 1.400 EUR, d.h. ca. 200 EUR pro Kopf/Jahr zu zahlen. Sie hat es zudem in der Hand, durch zahlende Jagdgäste Einnahmen zu erzielen und so die Beitragsbelastung zu reduzieren. Dies erfolgt nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine juristische Person, sondern als Gesamthand nur ein eigenes Zuordnungssubjekt, das rechtsfähig ist und grundsätzlich am Rechtsverkehr teilnehmen kann (vgl. BGH, 19.11.2013, II ZR 150/12, Rn. 24, juris; Münchener Kommentar BGB/Ulmer/Schäfer, 6. Aufl., Vor § 705 Rn. 11). Versicherter Unternehmer bleiben hier aber die Gesellschafter (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB Vll). Die von ihnen verrichtete Arbeit (Jagd) gereicht unmittelbar ihnen zum Vor- oder Nachteil, d.h. sie tragen individuell das Unternehmensrisiko.
Damit klagen die Gesellschafter gleichzeitig als Unternehmer und Versicherte gegen die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht. Gemäß § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte kostenfrei, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. 18.9.2014, L 6 U 49/11, juris Rn. 127). Dies ist hier der Fall.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, versichert. Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII umfasst die landwirtschaftliche Unfallversicherung insbesondere land- und forstwirtschaftliche Unternehmen einschließlich der den Zielen des Natur- und Umweltschutz dienenden Landschaftspflege.
Die scheinbare Besonderheit im vorliegenden Fall besteht darin, dass der nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII versicherte Gesellschafter zugleich Beitragsschuldner gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist. Grundsätzlich sind gemäß § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unternehmer für die in ihrem Unternehmen beschäftigten Versicherten beitragspflichtig. Die prinzipielle Gegenüberstellung von Versicherten einerseits und Unternehmern (Mitgliedern) andererseits macht gerade die strukturelle Besonderheit der gesetzlichen Unfallversicherung im Vergleich zu den übrigen Sozialversicherungszweigen aus und rechtfertigt es, die Unternehmer in den Beitragsstreitigkeiten im allgemeinen nicht als Versicherte im Sinne des § 183 SGG anzusehen, weil nicht sie selbst, sondern nur ihre Arbeitnehmer die Versicherten sind. Abgrenzungsprobleme in seltenen Einzelfällen rechtfertigen nicht ohne einen sonstigen Anhaltspunkt eine Auslegung des § 183 SGG gegen seinen klaren Wortlaut. Der Begriff des Unternehmers oder des Selbständigen ist dem SGG unbekannt.
In der hier vorliegenden Konstellation ist der Unternehmer selbst gleichzeitig auch Versicherter; hier fallen die Rechtsbeziehungen in einer Person zusammen (st. Rspr. des Senats, vgl. 5.4 2011, L 6 U 99/10 B; 22.4.2014, L 6 U 69/11, so bereits LSG Sachsen, 22.11.2005, L 2 B 206/05 U; LSG Baden-Württemberg, 4.5.2005, L 2 U 5059/04 ER-B; LSG Bayern, 29.6.2005, L 1/3 U 291/04, LSG Hamburg, 28.6.2005, L 3 B 138/05 R; SG Dresden, 15.7.2004, S 5 U 114/04 LW, alle zitiert nach juris). Dies folgt auch mit hinreichender Deutlichkeit aus den §§ 150 Abs. 1 Satz 2, 153, 154 SGB VII.
Eine Differenzierung zwischen leistungsrechtlichen und beitragsrechtlichen Angelegenheiten des Versicherten hat der Gesetzgeber nicht getroffen (vgl. Hk-SGG/Groß, § 183, Rn. 4 m.w.N.; a.A. ohne nähere Begründung BSG, 5.3.2008, B 2 U 353/07 B; BSG, 18.1.2011, B 2 U 16/10 R; LSG Niedersachsen, 4.8.2010, L 3 B 32/08 U; LSG Berlin-Brandenburg 24.3.2006, L 3 B 1099/05 U; im Ergebnis ebenso: LSG Hessen, 17.12.2004, L 3 U 78/04; LSG Brandenburg, 29.12.2004, L 7 B 124/04 U ER; alles zit. nach juris; Knittel in Hennig, SGG, § 183 Rn. 14; differenzierend Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 183 Rn. 5a; ausführlich Köhler, Das Kostenprivileg des § 183 SGG im Falle eines unfallversicherten Unternehmers, SGb 2008, 76, 79 m.w.N.).
Aus den Gesetzesmaterialien lassen sich keine klaren Schlüsse ziehen. Die jetzige Formulierung des § 183 SGG geht zurück auf einen Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg (BR-Drs. 73/01). Dieser sah im Zusammenhang mit der Einführung einer grundsätzlichen Gerichtskostenpflicht vor, diesen (privilegierten) Personenkreis aus sozialen Gründen lediglich einer pauschalen Gebührenpflicht zu unterwerfen. Eine Einschränkung für bestimmte Versicherte enthielt der Gesetzesentwurf auch nach Maßgabe der ihm beigefügten Begründung nicht. Er stellte vielmehr auf den Personenkreis derjenigen ab, "die typischerweise vor den Sozialgerichten Rechtsschutz suchen, also insbesondere Versicherte, Rentner, Kranke, Arbeitslose, Kriegsopfer, Schwerbehinderte, Hinterbliebene, Kinder- und Erziehungsgeldberechtigte sowie Pflegebedürftige und Pflegepersonen ..." (S. 34). Diese Erleichterung sollte "insbesondere der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen auf Erwerbsersatzeinkommen und staatliche Fürsorgeleistungen, also auf Sozialleistungen, zugutekommen. Zu diesen Ansprüchen gehören aber weder Erstattungsstreitigkeiten von Sozialleistungsträgern untereinander noch Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern oder Vertragsarztverfahren, bei denen es um die ärztliche Zulassung oder das ärztliche Honorar geht" (S. 35).
Im Entwurf eines Sechsten SGG-Änderungsgesetzes erhielt § 183 Satz 1 SGG die am 2. Januar 2002 in Kraft getretene Fassung. Neu eingefügt wurde § 197a Abs. 1 SGG, dessen Wortlaut im Gesetzgebungsverfahren ebenfalls nicht verändert wurde. Im Allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drs. 132/01 S. 38 = BT-Drs. 14/5943 S. 20) heißt es dazu: "Insbesondere Versicherte, Rentner, Kriegsopfer, Schwerbehinderte, Hinterbliebene, Kinder- und Erziehungsgeldberechtigte sowie Pflegebedürftige und Pflegepersonen sollen auch künftig nicht mit Gerichtskosten belastet werden. Diese Regelung eröffnet den Versicherten den Rechtsschutz durch die Sozialgerichte ohne finanzielle Nachteile; sie können ihre Ansprüche unabhängig von einem individuellen Kostenrisiko klären. Die Pauschalgebührenregelung soll allerdings für solche Verfahren ausgeschlossen werden, in denen sie sozialpolitisch nicht mehr gerechtfertigt ist. Dies sind Verfahren, in denen nicht die oben genannten Personengruppen Kläger oder Beklagte sind. In diesen Fällen sollen Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz erhoben werden. Dies gilt z. B. für Streitigkeiten von Sozialleistungsträgern untereinander oder Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern. Auch soweit es um Vertragsarztverfahren (Vertragsarztzulassung, Honorarstreitigkeiten) geht, ist eine Gebührenprivilegierung, die von ihrem Schutzzweck her auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Sozialleistungen ausgerichtet ist, nicht sachgerecht." Im Besonderen Teil wird zum Regelungszweck des § 183 SGG lediglich ausgeführt, der Grundsatz der Gebührenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens werde beibehalten (S. 59). Zu den von § 197a SGG erfassten Streitigkeiten enthält der Besondere Teil nur eine fast wörtliche Wiederholung der im Allgemeinen Teil angegebenen Begründung mit den dort genannten Beispielsfällen (S. 61).
Damit sind alle Versicherten kostenprivilegiert. Arbeitgeber sind zudem weder die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch deren Gesellschafter; dies ist bei den versicherten Unternehmern in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ungewöhnlich.
Die Versicherungspflicht der Unternehmer ist vergleichbar mit derjenigen der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten selbstständigen Handwerker (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI), welche ihre Beiträge ebenfalls für ihre eigene Rentenversicherung entrichten. Diese zählt das BSG ebenfalls zu den Versicherten im Sinne des § 183 SGG (BSG, 30.10.2013, B 12 R 17/11 R, juris; anders Breitkreuz in Fichte/ Breitkreuz, SGG, § 183 Rn. 11). Auch bei ihnen ist nach allgemeiner Meinung die Eigenschaft als beitragszahlender Unternehmer und als Versicherter untrennbar miteinander verbunden (wie hier auch zu einer selbstständigen Lehrerin im Rahmen eines Beitragsverfahren gegen die gesetzliche Rentenversicherung BSG, 5.7.2006, B 12 RK 4/05 R, Juris; zur einer hauptberuflich selbständigen Kauffrau im Recht der Arbeitsförderung auch BSG, 4.9.2013, B 12 AL 2/12 R, juris). Dies gilt auch, wenn sie alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sind.
Das gleiche gilt für Unternehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) auch pflichtversichert sein können. Bei diesen sind im Übrigen nach § 10 SGB V auch Dritte (Familienangehörige) unter bestimmten Bedingungen in den Versicherungsschutz einbezogen. Dies wird nach § 20 Sozialgesetzbuch Elftes Buch auf die Pflegeversicherung übertragen. Insoweit besteht kein struktureller Unterschied hinsichtlich dieser beiden Zweige der Sozialversicherung zu den versicherten Unternehmern in der gesetzlichen Unfallversicherung, jedenfalls soweit es ausschließlich um deren Versicherung und die daraus resultierenden Beiträge geht. Es ist gleichgültig, ob die Beitragspflicht bzw. die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung als solche dem Grunde nach oder nur der Beitragshöhe nach streitig sind, in jedem Fall wird dadurch auch der Status als Versicherter berührt, weil die Beiträge gerade für die eigene Versicherung entrichtet werden sollen (LSG Hamburg, a.a.O.).
Da die Beklagte die klagenden Gesellschafter mit dem streitgegenständlichen Bescheid als Versicherte in Anspruch genommen hat, sind diese kostenrechtlich als Versicherte zu behandeln.
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Aus den Angaben der Beteiligten ergibt sich, dass zu der Frage der Beitragserhebung auf Jagden noch rund 1.600 Widerspruchsverfahren bei der Beklagten anhängig sind, die im Hinblick auf das hiesige Verfahren ruhend gestellt wurden (vgl. Bayerisches LSG, 19.10.2017, L 3 U 287/14, juris Rn. 42).
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht und die Höhe des Beitrages für die gesetzliche Unfallversicherung als Jagdpächter für das Jahr 2012.
Die Klägerin ist eine Jagdpächtergemeinschaft mit sieben Mitgliedern. Diese haben gemeinsam von der Jagdgenossenschaft K. im Kreis S. das Jagdausübungsrecht an dem Gemeinschaftsjagdbezirk gepachtet.
Mit Bescheid vom 3. Juni 2003 stellte die Funktionsvorgängerin der Beklagten (im Weiteren Beklagte) fest, dass der Gesellschafter zu 2) unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle.
Die Beklagte setzte die Beiträge für die Klägerin für die jeweiligen Beitragsjahre wie folgt fest:
2008 in Höhe von 408,39 EUR (Bescheid vom 15. März 2009)
2009 in Höhe von 408,39 EUR (Bescheid vom 16. Februar 2010)
2010 in Höhe von 622,60 EUR (Bescheid vom 19. Mai 2011)
2011 in Höhe von 596,75 EUR (Bescheid vom 2. März 2012).
2012 in Höhe von 1.477,07 EUR (Bescheid vom 11. Februar 2013).
Gegen den letztgenannten Bescheid legte der Gesellschafter zu 6) als Empfänger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2014 zurückwies. Sie erläuterte ausführlich die Beitragsberechnung.
Hiergegen hat die Klägerin am 18. Februar 2014 Klage am Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben und vorgetragen, sie hätte überhaupt nicht zur Beitragszahlung als Jagdunternehmer herangezogen werden dürfen. Die Zuständigkeit der Beklagten für Jagden werde bestritten. Aus dem in § 123 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB Vll) verwandten Begriff Jagd ergebe sich nicht mit der gebotenen Klarheit, ob diese Tätigkeit als solche, die diese Tätigkeit Ausübenden oder die das materielle Jagdausübungsrecht Innehabenden (als Jagdunternehmer) der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft unterfallen sollten. Zudem würden die Mitglieder der Jagdgenossenschaft für ihre land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke bereits zu Beiträgen durch die Beklagte herangezogen. Weiter seien die Beiträge rechnerisch generell falsch festgesetzt. Zudem habe die Beitragsbemessung hier erdrosselnde Wirkung. Sie habe die Verhältnismäßigkeit zum wirtschaftlichen Wert der durch die Jagdunternehmen vollzogenen Jagdnutzung verloren. Schließlich hat sie ein Urteil des SGs Landshut vom 22. Februar 2017 vorgelegt (S 8 U 5014/15), in dem eine ähnliche Klage zum Erfolg geführt hatte.
Die Beklagte hat die Einnahmen und Ausgaben für den Bereich Jagden ausführlich dargelegt; auf diese Berechnungen wird Bezug genommen (Bl. 36-46, 59 f, 73 Gerichtsakte). Sie hat weiter Satzungen übersandt.
Mit Urteil vom 28. März 2017 hat das SG Magdeburg die Klage abgewiesen und sich in der Begründung den Darlegungen der Beklagten angeschlossen.
Gegen das ihm am 7. April 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Mai 2017 Berufung eingelegt und ihren bisherigen Vortrag unter nochmaligem Verweis auf das Urteil des SGs Landshut bekräftigt. Auf Nachfrage hat sie erklärt, der Gesellschafter zu 6) sei durch die Angehörigen der Jagdpächtergemeinschaft bevollmächtigt gewesen und weiter bevollmächtigt, für diese zu handeln und Willenserklärungen entgegen zu nehmen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. März 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie hat darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht (BSG) bereits am 25. November 1977 (2 RU 9/76) festgestellt habe, dass die Jagdfläche grundsätzlich als angemessene Berechnungsgrundlage angesehen werden könne. Auf Nachfrage des Senats hat sie die Beitragsberechnung mehrfach weiter erläutert.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist der Berufungsstreitwert gemäß § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von mehr als 750,- EUR erreicht. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2014 beschwert sein. Dieser ist erkennbar nicht nur an den Gesellschafter zu 6) adressiert, sondern an alle Mitglieder der Jagdpachtgemeinschaft. Für den Fall der Gesamtschuldnerschaft wirkt der Bescheid auch gegenüber den anderen Gesellschaftern und der Gesellschaft (vgl. BSG, 13.12.1984, 2 RU 35/84, HV-INFO 1985, Nr. 4, 36, 37 f; BSG, 20.10.1983, 2 RU 82/82, EzS 50/93; vgl. auch BFH, 29.10.1987, X R 33-34/81, X R 33/81, X R 34/81, BFHE 151, 237; Ulmer in Hennig, SGG § 75 Rn. 99a).
Die Mitglieder der Jagdpachtgemeinschaft bilden eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (vgl. BSG, 7.5.1975, 11 RLw 17/73, SozR 5850 § 41 Nr. 5, Rn. 11). Diese haben die verpachtete Fläche (unstreitig) gemeinsam bewirtschaftet, also ein Unternehmen der Jagd auf gemeinsame Rechnung geführt.
Für die Wirksamkeit des Bescheides genügt es, dass die Jagdpächtergemeinschaft als nach heute herrschender Ansicht parteifähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (siehe OLG Sachsen-Anhalt, 11.9.2002, 6 U 107/01, juris) und deren Zustellungsbevollmächtigter aufgeführt sind. Dies war hier der Gesellschafter zu 6), wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde.
Zwar mag es angesichts der fehlenden Nennung der übrigen Gesellschafter in dem angefochtenen Bescheid zu Problemen im Zwangsvollstreckungsverfahren kommen. Dies berührt aber nicht die Wirksamkeit des Bescheides.
Eine Verpflichtungsklage war nicht notwendig. Für eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats (§ 131 Abs. 3 SGG) hat die Klägerin kein Rechtschutzbedürfnis (a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, 29.8.2017, L 16 U 6/15, Rn. 40, juris).
B. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2012 vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Pächter und Mitglieder der klagenden Gesellschaft sind Mitunternehmer eines Jagdunternehmens im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII und in dieser Eigenschaft selbst gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB Vll in der festgesetzten Höhe beitragspflichtig. Dabei ergibt sich die grundsätzliche Versicherungspflicht für den Gesellschafter zu 2) bereits aus dem dies feststellenden Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2003 (vgl. dazu ausführlich BSG, 23.1.2018, B 2 U 4/16 R, juris). Im Übrigen gilt Folgendes:
1) Der Senat hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Existenz von Pflichtmitgliedschaften in der gesetzlichen Unfallversicherung (näher dazu EuGH, 5.3.2009, C-350/07 = Slg 2009, I-1513; BSG, 3.4.2014, B 2 U 25/12 R, SozR 4-2700 § 136 Nr. 6; BGH, 15.7.2008, VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237).
2) § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB Vll ist hinreichend konkret gefasst. Als "Jagden" im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII ist die Zusammenfassung all derjenigen Unternehmen zu sehen, in denen das Recht ausgeübt wird, in eigenen oder fremden Geländen wildlebende jagdbare Tiere zu hegen und zu erlegen (Diel, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch - Kommentar, SGB VII, 52. Lfg. VI/ 11, K § 123 Rn. 40). Die dabei versicherte Tätigkeit umfasst alle mit der Jagdausübung verbundenen Verrichtungen (Fangen und Erlegen jagdbarer Tiere, Bau und Instandhaltung von Hochsitzen und Jagdhütten, Wildfütterung und Bewirtschaftung von Wildäckern). Jagdunternehmen sind mithin alle mit der Jagdausübung zusammenhängende Tätigkeiten einschließlich der damit zusammenhängenden Nebentätigkeiten (Schmitt, SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung, 4. Aufl. 2009, § 123 Rn. 20).
Das Unfallversicherungsrecht kennt keinen vom Bundesjagdgesetz (BJagdG) abweichenden Begriff der Jagd bzw. der Jagdausübung. Dementsprechend orientiert sich die Rechtsprechung auch bei der Frage, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Jagdausübung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, an den gesetzlichen Regelungen des BJagdG sowie ggf. den sie ergänzenden landesrechtlichen Regelungen (vgl. BSG, 12.4.2005, B 2 U 5/04 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 4, Rn. 15 f.). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG wird das Jagdrecht definiert als die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere zu hegen, auf sie Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. In gleicher Weise hat sich das BSG mit dem Begriff des Jagdunternehmers auseinandergesetzt; hierzu gehören auch Jagdpächter im Sinne des § 11 BJagdG (BSG, 20.12.1961, 2 RU 136/60, juris Rn. 11; BSG, 3.4.2014, B 2 U 25/12 R, BSGE 115, 256 und juris Rn. 13; Bayerisches LSG, 19.10.2017, L 3 U 287/14, juris Rn. 32).
Entgegen der Ansicht der Klägerin genügt die schlichte Tätigkeit des Jagens unabhängig von einem Unternehmen dagegen für die Bejahung des Versicherungsschutzes nicht. § 3 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII sieht ausdrücklich keinen Versicherungsschutz für diejenigen vor, "die aufgrund einer vom ( ...) Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als ( ) Jagdgast ( ) jagen." Diese können sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII freiwillig versichern (siehe auch § 4 Abs. 2 Nr.1 SGB VII). Es wäre unverständlich, wenn ein Wilderer (d.h. eine Person ohne Jagdrecht) unter dem Schutz der Unfallversicherung stände, nicht aber ein Jagdgast.
Die Klägerin und ihre Gesellschafter sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a) SGB VII versicherungspflichtig. Nach dieser Vorschrift unterliegen Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Das Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung wendet sich - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - ausschließlich an die Unternehmer (§ 150 Abs. 1 SGB Vll). Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift sind alle natürlichen oder juristischen Personen, denen der Wert oder Schaden der in einem Betrieb verrichteten Arbeit unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, d.h. das Unternehmensrisiko tragen. Der Begriff Unternehmen setzt weder einen höheren Organisationsgrad noch eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Unerheblich ist auch, ob mit der Ausübung des Jagdrechts ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BSG, 20.12.1961, 2 RU 136/60, SozR Nr. 24 zu § 537 RVO; BSG, 3.4.2014, B 2 U 25/12 R, SozR 4-2700 § 136 Nr. 6, Rn. 13).
Aus dem Jagdrecht der Klägerin bzw. ihrer Gesellschafter folgt bereits die Unternehmereigenschaft. Eine Differenzierung danach, ob oder gar wie häufig die Rechtsinhaber einer versicherten Tätigkeit nachgehen, ist weder praktikabel noch rechtlich erforderlich (vgl. zu einem forstwirtschaftlichen Unternehmen BSG, 28.9.1999, B 2 U 40/98 R, SozR 3-2200 § 776 Nr. 5, SozR 3-2700 § 123 Nr. 1, Rn. 13).
3) Auch nach ihrem eigenen Vortrag übt die Klägerin - durch die Gesellschafter bzw. Jagdpächter - eine Jagd i.S.v. § 1 Abs. 4 BJagdG aus, wonach sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild erstreckt. Sie bzw. die Gesellschafter sind Inhaber des Jagdrechts nach § 8 Abs. 5 BJagdG und damit auch der Jagd als solcher in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk.
4) Die Festsetzung der Beiträge ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Die Beklagte ist zutreffend von einer bejagbaren Fläche von 2.367 Hektar, einem Berechnungswert je Einheit von 1,0 und einem Unfallfaktor von 0,07 ausgegangen (Berechnungswert insoweit also 165,69). Dies multipliziert mit dem Risikogruppenfaktor von 1,0 und dem Hebesatz von 10,0223 ergibt nach Addition des Grundbeitrages von 40,00 EUR abzüglich der Härtefallgutschrift 1.477,07 EUR.
Die Rechtsgrundlagen für die Beitragserhebung für das Umlagejahr 2012 richten sich nach § 221 Abs. 3 SGB Vll. Danach wird das Umlageverfahren für das Beitragsjahr 2012 auf der Grundlage des am 31. Dezember 2012 geltenden Rechts und der örtlichen sowie sachlichen Zuständigkeit der bis zu diesem Tag bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durchgeführt. Damit gelten grundsätzlich entsprechend § 40 der Satzung der Beklagten die §§ 34 bis 43, 45, 48 und 58 des 1. Nachtrages der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland vom 8. Dezember 2011 (im weiteren Satzung LBG MOD) für das Umlagejahr 2012 fort.
Damit gilt § 41 der Satzung LBG MOD, wonach der Beitrag festgesetzt wird aus der Summe der für jedes Unternehmen nach den §§ 36, 37 Satzung LBG MOD ermittelten Berechnungseinheiten (dazu bei a bis d), vervielfältigt mit dem Unfallfaktor (dazu bei e), dem Risikogruppenfaktor (näher bei f) sowie dem Hebesatz (siehe bei g).
a) Gemäß § 38 Abs. 2 der Satzung LBG MOD bildet die Jagd eine eigene Risikogruppe. Angesichts des deutlich von anderen landwirtschaftlichen Unternehmen unterscheidbaren Unternehmenszwecks, der ausdrücklichen Nennung der Jagd in § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII und der Satzungsautonomie der Beklagten ist dies rechtmäßig.
Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung wie denen der Jagd bestimmt die Satzung die Beitragsberechnungsgrundlagen (§ 182 Abs. 3 SGB Vll). Der Gesetzgeber gibt dabei in § 182 SGB VII in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung für die Beitragsbemessung den Rahmen vor.
Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlage die Unfallrisiken in den Unternehmen "ausreichend" zu berücksichtigen (enger der ab dem 1.1.2013 geltende § 183 Abs. 2 SGB VII des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12.4.2012, BGBl. I 579), sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. § 221b Abs. 1 SGB VII (in der Fassung des Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18.12.2007) bestimmt ergänzend: "Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft haben bis zum 31. Dezember 2008 den strukturellen Änderungen bei den landwirtschaftlichen Betrieben und deren Auswirkungen auf das Unfallgeschehen durch eine Weiterentwicklung der Festlegungen der Satzung nach § 182 Abs. 2 Satz 2 Rechnung zu tragen. Dabei soll das Unfallrisiko insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen berücksichtigt werden; ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen."
Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Beitragsbescheides und den diesem zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen ist zu beachten, dass die Unfallversicherungsträger die Einzelheiten der Beitragsberechnung in der Satzung als autonomes Recht festsetzen. Diese sind daher durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nur daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, und dem sonstigen höherrangigen Recht vereinbar sind. Das Gericht hat dabei nicht zu prüfen, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat (BSG, 24.1.1991, 2 RU 62/89, SozR 3-2200 § 809 Nr. 1, Rn. 20). Maßgebend ist nur, ob sachgerechte oder plausible Gründe für die autonome Rechtsetzung anzuführen sind (BSG, 23.5.1978, 8/7 RU 43/71, juris Rn. 16). Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheit selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSG, 4.12.2014, B 2 U 11/13 R, juris Rn. 16 m.w.N.; Burchardt, Krasney/Becker/Burchardt, SGB VII, Stand: März 2016, § 182 Rn. 12). Sprechen sachgerechte, plausible Gründe nicht nur gegen, sondern auch für die festzulegende Beitragsgestaltung, obliegt es grundsätzlich dem Satzungsgeber, die Abwägung zwischen den wesentlichen Gesichtspunkten und die daraus folgende Entscheidung für die eine oder andere Regelung bei der Beitragsgestaltung zu treffen (BSG, 31.5.1996, 2 RU 23/95, SozR 3-2200 § 796 Nr. 1, Rn. 27).
Eine weitere Unterteilung der Risikogruppe Jagd nach zusätzlichen, ggf. individuellen betrieblichen Verhältnissen ist nicht geboten. Eine auf den einzelnen Betrieb individuell abgestellte Beitragsbemessung kommt nach der Rechtsprechung des BSG nicht in Betracht (vgl. BSG, 15.12.1982, 2 RU 61/81, BSGE 54, 232, 234). Zwar sollte das Unfallrisiko nach dem gesetzgeberischen Willen durch die Bildung von Risikogruppen stärker berücksichtigt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die tatsächliche Unfalllast des individuellen Unternehmens berücksichtigt wird. Selbst wenn in dem Unternehmen der Klägerin tatsächlich keine oder nur wenige Unfälle zu verzeichnen sind, kommt es auf die individuelle Risikoverteilung nicht an. Die Beitragserhebung ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht nur dann "beitragsgerecht", wenn der geforderte Beitrag individuell die möglichen Unfallgefahren nach Quantität und Qualität betriebsbezogen berücksichtigt (BSG, a.a.O.).
b) Die Anknüpfung an die Jagdfläche als Maßstab für die Beitragsbemessung ist nicht zu beanstanden. Dies kann neben dem Jagdwert grundsätzlich als ein angemessener Maßstab zur Berechnung der Beiträge für Jagden angesehen werden (BSG, 25.11.1977, 2 RU 9/76, Rn. 18, juris), zumal § 182 Abs. 2 SGB VII (in der hier noch anwendbaren Fassung von Art. 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) die Fläche ausdrücklich als möglichen Anknüpfungspunkt nennt.
Insbesondere ist kein anderer Maßstab ersichtlich, der unter Beachtung der Satzungsautonomie der Beklagten zwingend geboten wäre.
Der in einem Pachtvertrag aufgeführte Preis ist keine feststehende Größe. So steigerte sich der Pachtpreis für das Jagdrevier in einem vom BSG entschiedenen Verfahren von jährlich 1.810,- DM (bis zum 31. März 1971) auf jährlich 8.337,50 DM (ab 1. April 1971; vgl. BSG, 25.11.1977, 2 RU 9/76, Rn. 22, juris). Auch in dem vom BSG am 20. Januar 1987 entschiedenen Fall hatte sich die Pacht nahezu verdoppelt (BSG, 2 RU 63/85, SozR 2200 § 805 Nr. 1, Rn. 19). Es liegt auf der Hand, dass solche Steigerungen nicht mit der Unfallgefahr korrelieren. Der Pachtzins kann je nach Lage des Jagdgebietes regional verschieden ausfallen (z.B. in der Nähe eines Ballungszentrums mit vielen gut verdienenden Bewohnern höher). Es könnte auch einen Einfluss auf die Höhe der Pacht haben, wenn eine Jagd im Wege der öffentlichen Versteigerung vergeben wird (vgl. BSG, 25.11.1977, 2 RU 9/76, juris Rn. 21). Alle diese Faktoren haben keinen Einfluss auf die Unfallgefahr.
Die Beklagte ist auch nicht rechtlich gezwungen, auf den objektiven Wert der Pacht abzustellen (vgl. zum Jagdwert als Besteuerungsgrundlage BVerwG, 30.9.1986, 8 B 53/86, juris; OVG Rheinland-Pfalz, 23.5.2017, 6 A 10971/16, juris Rn. 29). Auch dann bleiben wichtige Faktoren für die Unfallgefahr wie der Wildbestand, die Lage der Jagd und die Intensität der Jagdausübung unberücksichtigt (vgl. BSG, 20.1.1987, 2 RU 63/85, SozR 2200 § 805 Nr. 1, Rn. 20).
c) Die von der Beklagten zugrunde gelegte Fläche entspricht den Angaben der Klägerin vom 14. September 2001; insoweit hat die Klägerin nachfolgend keine Einwände erhoben. Der Senat ist von der tatsächlichen Richtigkeit überzeugt.
d) Es ist auch rechtmäßig, die Klägerin bzw. deren Gesellschafter wie geschehen als Unternehmen der Jagd zu verbeitragen, falls die Gesellschafter teilweise bereits wegen der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen bei der Beklagten versichert sind.
§ 38 Abs. 3 der Satzung LBG MOD bestimmt ausdrücklich: "Ein Unternehmen kann mit seinen Bestandteilen mehreren Risikogruppen angehören."
Soweit die Klägerin rügt, es würden mehrere Beiträge für das gleiche Grundstück erhoben, so geschieht dies für jeweils unterschiedliche Tätigkeiten. Allein der Besitz des Grundstückes an sich ist nicht beitragspflichtig. Der Wortlaut des § 123 Abs. 1 SGB VII impliziert, dass jedes dort genannte Unternehmen ein (gesondertes) landwirtschaftliches Unternehmen darstellt. Das ist auch dann so, wenn diese Unternehmen in Bezug zu dem gleichen Grund und Boden stehen (vgl. BSG, 28.2.1986, 2 BU 179/85, juris zu § 776 Abs. 1 RVO als Vorgängerregelung zum inhaltsgleichen § 123 SGB VII für den Fall eines landwirtschaftlichen Unternehmers, der auf derselben Fläche Jagdunternehmer gewesen ist; ebenso BSG, 14.7.1989, 2 BU 89/89, juris; Bayerisches LSG, 19.10.2017, L 3 U 287/14, juris Rn. 35).
Es besteht keine Mehrfachbelastung bzw. doppelte Beitragsberechnung, da jeweils unterschiedliche, sich praktisch nicht überschneidende Unfallrisiken der jeweiligen Unternehmensart abgedeckt werden. Denn auch die Unfallgefahr erhöht sich durch die verschiedene Nutzung der Fläche. Besonders deutlich ist dies, wenn das Jagdrecht vom Grundstückseigentümer separat an einen Dritten verpachtet wurde. Es besteht jedoch kein Grund, von der Verbeitragung abzusehen, wenn dies bei ansonsten gleichen Verhältnissen nicht der Fall ist und der Eigentümer der bewirtschafteten Flächen selbst jagt. Allein der Umstand, dass im vorliegenden Fall eventuell einige Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Landwirte versicherte Wege mit Wegen für die Jagd verbinden, zwingt die Beklagte zumindest unter Berücksichtigung ihrer Satzungsautonomie nicht, hier verwaltungsaufwändige Feststellungen zu treffen. Der Senat weist darauf hin, dass eine Beitragsreduktion von 5 % zur Abgeltung einer solchen "doppelten" Versicherung im Ergebnis dann für jeden davon betroffenen Gesellschafter einen Betrag von rund 10,00 EUR/Jahr ausmachen würde. Die zusätzlichen Verwaltungskosten könnten bereits höher ausfallen. Dabei ist auch zu bedenken, dass sehr viele bei der Beklagten Versicherte z.B. auch als Tierhalter und Ackerbauern verbeitragt werden. Das angesprochene Problem stellt sich daher für eine Vielzahl von Versicherten, so dass es sich letztlich ausgleicht (vgl. BSG, 15.12.1982, 2 RU 61/81, BSGE 54, 232, 235 mit Hinweis auf BVerfGE 51,115, 122; BSG, 28.4.1982, 12 RK 3/81, SozR 2- 5800 § 4 Nr. 2). Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat.
Den Antrag der Klägerin auf Beitragsreduktion nach § 183 Abs. 3 Sätze 1 SGB VII hat die Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2014 abgelehnt. Ungeachtet der Bestandskraft dieses Bescheides ergibt sich aus dieser Rechtsnorm ein weiteres Argument gegen eine Beitragsbefreiung oder -reduzierung. Denn diese Beitragsreduktion erfasst nicht die Unternehmer selbst; zudem weist die Klägerin auf die aus ihrer Sicht bestehende doppelte Versicherung bei der Beklagten hin. Dies regelt § 183 SGB VII aber nicht. Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber das Problem der "doppelten" Beitragszahlung gesehen, aber nicht im Sinne der Klägerin geregelt hat.
Auch eine Beitragsreduktion danach, in welchem Umfang die versicherten Unternehmer (d.h. die Gesellschafter) tatsächlich das Jagdausübungsrecht wahrnehmen, wäre sehr verwaltungsaufwändig und unpraktikabel, da man sich ausschließlich auf die Angaben der Unternehmer stützen müsste. Dies gilt auch, wenn die versicherten Unternehmer (d.h. die Gesellschafter) das gepachtete Jagdrecht nur zu 50 % selbst und persönlich nutzen und im Übrigen die Erlegung des Wildes durch nicht versicherte Jagdgäste (vergleiche § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) erfolgt.
Praktikabilitätsgründe und ein möglichst geringer Verwaltungsaufwand können im Rahmen des weiten Entscheidungsspielraums des Satzungsgebers ein zulässiges Entscheidungskriterium sein (vgl. LSG Schleswig-Holstein, 8.7.2015, L 8 U 6/14, juris Rn. 48). Eine weitere Differenzierung ist nicht geboten, denn der weite Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, den der Gesetzgeber der Selbstverwaltung hinsichtlich der Beitragsberechnungsgrundlagen wie dargelegt einräumt, lässt aus verwaltungstechnischen oder sonstigen Gründen gerade Pauschalierungen und Typisierungen auf einer bundesweiten Grundlage zu. Das BSG und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben mehrfach ausgeführt, dass Pauschalierungen und Typisierungen zulässig und die mit der damit verbundenen Typisierung nach dem Durchschnittsmaßstab entstehenden gewissen Härten hinzunehmen sind (BSG, 15.12.1982, 2 RU 61/81, BSGE 54, 232, 235 mit Hinweis auf BVerfGE 51,115, 122; BSG, 28.4.1982, 12 RK 3/81, SozR 2- 5800 § 4 Nr. 2).
Das von der Klägerin angeführte Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16. August 2012 (L 3 U 308/09) betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort handelte es sich um eine Jagdgenossenschaft, die das Jagdausübungsrecht an Dritte verpachtet hatte und selbst die Jagd auch nicht auf eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben ließ. Für einen solchen Fall gibt es hier auch unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil belegt dieses Urteil, dass die von der Klägerin behauptete Beitragspflicht der Jagdgenossenschaft, von der sie die Flächen gepachtet hat, zumindest umstritten ist und es keinesfalls zu einer mehrfachen Beitragszahlung kommen muss.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist nicht ersichtlich, soweit Jagdunternehmer ungeachtet der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen und bereits bestehender Versicherung bei der Beklagten ohne Beitragsreduktion zur Zahlung herangezogen werden.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, 22.5.2018, 1 BvR 1728/12, Rn. 74, juris m.w.N., st.Rspr.). Die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen erfordert vor diesem Hintergrund die Beachtung des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebots der Belastungsgleichheit (das sich auf alle staatlich geforderten Abgaben erstreckt; vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 75).
Die Satzungsregelungen sind wie oben dargelegt sachlich begründet und stehen zu der Belastung der Klägerin in angemessenem Verhältnis, zumal im Rahmen von Beitragserhebungen gewisse Pauschalierungen praktisch notwendig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (BSG, 8.5.2007, B 2 U 14/06 R, BSGE 98, 229, 238 = juris Rn. 37). Die von der Beklagten getroffenen Festlegungen sind nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG nur daraufhin zu überprüfen, ob der Satzungsgeber sich in den Grenzen einer zulässigen, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung genügenden Typisierung gehalten hat (vgl. hierzu BSG, 20.1.1987, 2 RU 63/85, SozR 2200 § 805 Nr. 1, Rn. 18). Dies ist hier der Fall.
e) Gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung LBG MOD beträgt der Unfallfaktor für Jagdunternehmen je Hektar und Jahr bejagbare Fläche 0,07. Dies ist zumindest unter Berücksichtigung der Satzungsautonomie der Beklagten rechtmäßig.
Zur Ermittlung des Unfallfaktors, der die aktuelle Unfallgefahr im Bereich der Jagd abbildet, werden die Ausgaben und Einnahmen in Relation gesetzt. Um statistische Schwankungen zu vermeiden, wird hier ein über fünf Jahre dauernder Beobachtungszeitraum herangezogen. Für die Unternehmensart Jagd ergab sich für die Jahre 2005-2009 ein jährlicher Durchschnitt von direkten Kosten (d.h. Leistungsaufwendungen) in Höhe von 1.517.585,15 EUR.
Auch die anschließende Berücksichtigung eines "Hebesatzes direkte Kosten" von 2,03958 (vgl. Anlage zum Schreiben vom 6. März 2014) bei der Berechnung des Unfallfaktors ist rechtmäßig.
Denn eine Berechnung des Unfallfaktors ohne diesen Multiplikator würde dazu führen, dass die Unfallfaktoren aller Produktionsverfahren übergreifend und einheitlich um den Faktor 2,03958 höher ausfallen würden. Für die konkrete Beitragsberechnung hätte dies zur Folge, dass der Hebesatz nach § 41 der Satzung LBG MOD, der ebenfalls übergreifend über alle Produktionsverfahren berechnet wird, im Ergebnis um die exakt gleiche Zahl als Divisor geringer ausfallen würde. Für die konkrete Beitragsberechnung würde sich im Ergebnis nichts ändern.
Ein Unterschied besteht allerdings darin, dass der Berechnung des "Hebesatzes direkte Kosten" eventuell ein anderer Zeitraum zugrundeliegt als der Berechnung des Unfallfaktors. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang die Satzungsautonomie der Beklagten zu berücksichtigen. Denn der Unfallfaktor 0,07 ist in § 37 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung LBG MOD mit 0,07 festgelegt worden; dies gilt für sämtliche Unfallfaktoren aller Produktionsverfahren. Bei der Festlegung dieses Wertes hat die Beklagte - wie oben dargelegt - einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. § 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII sieht ausdrücklich vor, dass bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen ein angemessener solidarischer Ausgleich sicherzustellen ist.
Der Abgleich des mit dem Hebesatz vervielfältigten Fläche in Hektar mit dem Beitragsaufkommen ergab rechnerisch eine Relation von 1.014,32 %. Dem folgend hätte zum Ausgleich dieser Überdeckung ein Unfallfaktor für die Unternehmensart Jagd von 0,10 festgesetzt werden müssen. Zur Abmilderung einer noch höheren Beitragssteigerung ist der Unfallfaktor letztlich im Wege der solidarischen Anpassung auf 0,07 abgesenkt worden. Vor diesem Hintergrund ist bereits der Einwand der Klägerin, hier seien Flächen in einem Umfang von rund 0,7 Millionen ha (ca. 10 %) nicht berücksichtigt worden, rechtlich unerheblich, da sie durch die Festsetzung nicht beschwert ist. Bei korrekter Berechnung müsste nach den überzeugenden Darlegungen der Beklagten der Beitrag (mit 0,10) rund 42 % höher ausfallen als ohne diese "solidarische Anpassung".
Soweit die Klägerin mutmaßt, die Beklagte habe verschiedene andere Jagdunternehmen nicht zur Beitragszahlung herangezogen, so sind die tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen der Klägerin zudem nicht nachvollziehbar.
Zunächst muss aus Rechtsgründen die Fläche aller existierenden Jagdbezirke größer sein als die von der Beklagten zugrunde gelegte Fläche in dieser Gefahrtarifstelle. Denn nach § 6a BJagdG können aus ethischen Gründen Grundflächen befriedet werden, so dass auf ihnen keine Jagd mehr zulässig ist (dazu und zur Geschichte des Jagdrechts BVerfG, 13.12.2006, 1 BvR 2084/05, juris). Zudem ist die Beklagte nach §§ 123 Abs. 1, 125, 128 SGB VII nicht für Jagdunternehmen zuständig, die vom Bund oder einem Land betrieben werden.
Der Senat sieht auch entgegen der Ansicht der Klägerin keine systematische Nichterfassung von Versicherten bzw. Beitragszahlern. Zunächst besteht eine Anzeigepflicht der Unternehmer selbst (§ 183 Abs. 6 SGB VII). Insoweit besteht kein Unterschied zu allen anderen Bereichen der Sozialversicherung. Hinzu kommt eine Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer (§ 198 SGB VII) sowie Mitteilungspflichten der Gemeinden, der Finanzbehörden, der Flurbereinigungsverwaltung, der Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung, unteren Jagdbehörden und der Vermessungsverwaltung (§ 197 SGB VII) an die Unfallversicherungsträger bezüglich der Nutzung von Grundstücken.
Schließlich hat die Beklagte eine Prüfungspflicht nach § 183 Abs. 6 SGB VII; es gibt kein Indiz, dass sie dieser nicht nachkäme. Im Gegenteil sind gegen die Beklagte regelmäßig Klagen von Unternehmern anhängig, deren Versicherungspflicht von Amts wegen ermittelt wurde und die sich gegen ihre Versicherung wehren.
Letztlich kann auch offen bleiben, ob hier einzelne Jagdunternehmen zu Unrecht nicht zur Beitragszahlung herangezogen worden sind. Solange es keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Heranziehung zu den Beiträgen gibt, ist die Klägerin durch die fehlende Festsetzung von Beiträgen gegenüber anderen Jagden nicht beschwert, solange sich dadurch ihre eigene Beitragslast - wie von der Klägerin vorgetragen - um maximal 10 % erhöht. Bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Klägerin müsste der Senat im Einzelnen ermitteln, welche Flächen nicht berücksichtigt wurden, warum dies nicht geschah und wäre hierbei überdies an bestandskräftige Bescheide der Beklagten gebunden. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht in einem Prozess der Klägerin geklärt werden kann. Dies wäre gegebenenfalls im Wege der Fachaufsicht zu prüfen.
Auch auf anderen Rechtsgebieten wird es vorkommen, dass nicht alle Zahlungspflichtigen ermittelt werden. Das entbindet die übrigen Schuldner nicht von der Zahlungspflicht. Eine Verletzung der Klägerin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG würde sich allerdings auch aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis nicht ergeben. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich vorliegend kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BVerfG, 12.9.2007, 2 BvR 1413/06, juris Rn. 16). Insbesondere praktische Probleme der Feststellbarkeit und der Nachweismöglichkeiten führen nicht nur im Beitragsrecht zu faktischen Ungleichheiten.
Soweit die Klägerin die Höhe der Ausgaben anzweifelt, dringt sie damit nicht durch. Die Beklagte ist nicht berechtigt, in Einzelfällen darzulegen, welche Aufwendung sie aufgrund von konkreten Leistungsfällen hatte. Dem stehen Datenschutzvorschriften entgegen. Auch der Senat ist nicht verpflichtet, den unsubstantiierten Behauptungen der Klägerin nachzugehen und hier weiter zu ermitteln. Der Senat weist darauf hin, dass die Beklagte der Versicherungsaufsicht unterliegt, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist und eine solche aufgrund des Umlageprinzips auch gar nicht möglich ist.
Auch das Gebot der Normenklarheit ist insoweit nicht verletzt (vgl. dazu beispielhaft BVerfG, 24.4.2013, 1 BvR 1215/07, BVerfGE 133, 277-377). Denn die Satzung ist mit der Festsetzung des Unfallfaktors von 0,07 klar.
f) § 38 Abs. 8 Satzung LBG MOD setzt den Risikogruppenfaktor für alle Risikogruppen mit 1,0 fest. Einwände hiergegen sind nicht ersichtlich und hat die Klägerin auch nicht erhoben.
g) Die Festsetzung des Hebesatzes ist rechtmäßig. Dieser dient der Angleichung der Ausgaben an die Einnahmen. In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch die Beiträge der Unternehmer aufgebracht. Dieses Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung ergibt sich aus § 183 Abs. 2, 5a SGB VII und § 40 der Satzung der Beklagten i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6, § 41 der Satzung LBG MOD (vgl. für die gewerblichen Berufsgenossenschaften § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Dabei werden die gesamten Aufwendungen des vorangegangenen Geschäftsjahres regelmäßig nach Beginn des neuen Geschäftsjahres auf die beitragspflichtigen Unternehmer umgelegt. Das Geschäftsjahr entspricht dabei dem Kalenderjahr.
Die Festsetzung dieses Hebesatzes durch den Vorstand ist rechtmäßig. Zwar bestimmt scheinbar § 40 Abs. 1 Nr. 9 der Satzung der Beklagten vom 9. Januar 2013 in Verbindung mit § 41 Satzung LBG MOD, dass der Hebesatz von der Vertreterversammlung festgesetzt wird. Vordergründig scheint § 221 Abs. 3 SGB VII die Fortgeltung dieser Bestimmung der Satzung LBG MOD zu bestätigen. Danach ist das Umlageverfahren nach § 183 SGB VII für das Umlagejahr 2012 von der Beklagten "auf der Grundlage des am 31. Dezember 2012 geltenden Rechts und der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der bis zum 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durchzuführen.
Allerdings konnte die Vertreterversammlung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland hier im Jahre 2013 über den Hebesatz nicht mehr beschließen. Denn gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (BGBl. I 2012 S. 579) existierte dieser Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr. Erst ab diesem Tage konnte aber der Hebesatz festgelegt werden (vgl. BSG, 7.12.2004, B 2 U 43/03 R, SozR 4-2700 § 182 Nr. 1, Rn. 27). Damit ist es rechtlich ausgeschlossen, dass die Vertreterversammlung des Funktionsvorgängers der Beklagten hier tätig werden konnte.
Die Satzung der Beklagten sah in § 13 Abs. 2 Nr. 3 die Zuständigkeit des Vorstandes zur Beschlussfassung über die Höhe der Umlage vor. Dies ist rechtmäßig. Zwar besteht grundsätzlich die Notwendigkeit, die jeweils maßgebenden Berechnungsgrundlagen in der Satzung hinreichend klar festzulegen, damit die Beitragserhebung für die Betroffenen transparent und nachvollziehbar ist. Delegieren darf der Satzungsgeber aber nach der Rspr. des BSG solche Festlegungen, die er selbst nicht treffen kann, weil z.B. eine für die Beitragsberechnung benötigte Berechnungsgrundlage wie das in § 182 Abs. 2 SGB VII genannte Umlagesoll im Vorhinein nicht bekannt ist und daran anknüpfende Entscheidungen wie die Festlegung des Hebesatzes für den Flächenwertbeitrag deshalb erst am Ende des Umlagejahres getroffen werden können (BSG, 7.12.2004, B 2 U 43/03 R, SozR 4-2700 § 182 Nr. 1, Rn. 27). Auch insoweit müssen aber, wie sich unmissverständlich aus § 183 Abs. 2 SGB VII ergibt, die Berechnungsmodalitäten aus der Satzung ersichtlich sein und nur die Umsetzung darf der Vertreterversammlung oder, sofern es sich - wie hier - um eine reine Rechenoperation handelt, auch dem Vorstand überlassen werden (BSG, a.a.O.).
Auch im Übrigen bestehen gegen die Berechnung des Hebesatzes keine Einwände. Soweit die Klägerin rügt, bei Einnahmen von rund 4,6 Millionen EUR habe die Beklagte lediglich rund 1,5 Millionen EUR Ausgaben in der Gefahrtarifstelle Jagd gehabt, so übersehen sie die allgemeinen Ausgaben für Prävention, Verwaltung und insbesondere die Altlasten aus Dauerrenten, deren Finanzierung durch den Hebesatz erfolgt. Wie die Beklagte richtig ausführt, betreffen die benannten 1,5 Millionen, die im Durchschnitt der Jahre 2005-2009 für Jagdunternehmen aufgewendet wurden, lediglich die direkten Kosten für die Unternehmen in der Jagd für Unfälle in diesem Zeitraum (d.h. 2005-2009). Die Klägerin verkennt insoweit, dass eine Verletztenrente bei Dauerschäden bis zum Tode des Verunfallten und unter Umständen noch Hinterbliebenenrenten zu zahlen sind. Die Finanzierung erfolgt versicherungsmathematisch über den Hebesatz durch alle bei der Beklagten versicherten Unternehmen. Dies sind keine versicherungsfremden Leistungen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in einem Zeitraum von fünf Jahren Verletzten- und Hinterbliebenenrenten in einem geringeren Umfang neu angefallen sind als in den letzten 50 Jahren zuvor.
Das BSG hat bereits entschieden, dass die Sozialversicherung innerhalb der zusammengefassten Gruppen über den versicherungsmathematischen einen sozialen Ausgleich zulässt, wenn nicht sogar vorsieht. Die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, für die Sozialversicherung Beiträge zu erheben, umfasst die Befugnis, die Beitragszahler zu belasten, soweit der Sozialversicherung zulässigerweise Aufgaben übertragen worden sind (BSG, 11.10.2001, B 12 KR 19/00 R, juris Rn. 31).
Das BSG hat insbesondere bereits mehrfach die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Finanzierung der Altlasten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung bestätigt (BSG, 24.2.2004, B 2 U 31/03 R, SozR 4-2700 § 152 Nr. 1; BSG, 8.5.2007, B 2 U 14/06 R, juris). Nach der Rechtsprechung des BSG ist dies sogar ein Ausfluss der spezifischen Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen den Unternehmen untereinander - sowohl zwischen den früheren und den jetzigen als auch derjenigen auf dem Gebiet der früheren BRD und der früheren DDR - sowie den Unternehmern (Arbeitgebern) und den Versicherten (Arbeitnehmer). Dies gilt nicht nur hinsichtlich der aktuellen Arbeits- und Berufskrankheiten-Geschehens, sondern auch über Generationen hinweg, so dass auch die Übernahme von DDR-Altlasten nicht zu beanstanden war (BSG, 24.2.2004, B 2 U 31/03 R, SozR 4-2700 § 152 Nr. 1; BSG, 8.5.2007, B 2 U 14/06 R, juris).
Auch an der Finanzierung der Prävention muss sich die Klägerin beteiligen. Auch diese ist gemäß § 1 SGB VII gleichrangig neben der Entschädigung Aufgabe der Beklagten. An diese Vorschrift sind der Senat und die Beklagte gebunden (Art. 20 GG), so dass die Einwände der Klägerin ins Leere gehen.
Das Umlageprinzip entspricht im Übrigen auch aktuell den Gesetzesmaterialien: "Die landwirtschaftliche Unfallversicherung finanziert sich nach dem Umlageprinzip, d. h. der Überschuss der Aufwendungen über die Einnahmen eines Jahres wird im folgenden Jahr durch die Umlage von den Mitgliedern finanziert. Im Jahr 2013 wird demzufolge die Umlage des Jahres 2012 den Mitgliedern in Rechnung gestellt. Diese Umlageforderung der einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übergegangen. Bei deren Erhebung ist aber das vor Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau maßgebende Recht anzuwenden, also auch die Lastenverteilung für das Ausgleichsjahr 2012. Ein Ausgleich findet aber nicht mehr durch Zahlungen zwischen den - nicht mehr bestehenden - Berufsgenossenschaften statt, sondern im Rahmen der Festsetzung der für die Zuständigkeitsbereiche der ehemaligen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften getrennten Umlagen." (BT-Drs 17/7916, 39 f).
Die von der Klägerin angegriffene Erhöhung des Hebesatzes beruhte zum einen darauf, dass im Vorjahr noch 50 Millionen Euro Betriebsmittel, d.h. rund 1/3 der Umlage, zur Beitragssenkung verwandt wurde. Für das Umlagejahr 2012 standen solche Mittel nicht mehr zur Verfügung.
Zum anderen sollten mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften stärker am Unfallrisiko orientieren (vgl. § 182 Abs. 2 SGB VII a.F.), ohne den Solidarbeitrag zu vernachlässigen. Mit der Umstellung des bisherigen Beitragsmaßstabes (feste Beiträge) auf den risikoorientierten Beitrag im Umlageverfahren war zwangsläufig eine Umverteilung der Beitragslast verbunden und auch gesetzlich gewollt (so z. B keine Besonderheiten mehr bei der Festsetzung des Hebesatzes für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung). Diese trifft einige auch beitragserhöhend.
h) Auch die Festsetzung eines Grundbeitrags in Höhe von 40,00 EUR ist rechtmäßig. Dieser (weitgehend) einheitliche Betrag soll den finanziellen Basisaufwand durch einen für alle Versicherten gleichen oder nach Versichertengruppen gestaffelten Sockelbetrag abdecken, den jedes Unternehmen unabhängig von seiner Größe und Art der Bewirtschaftung verursacht (BSG, 4.12.2014, B 2 U 113/13 R, juris; Burchardt, a.a.O., Rn. 16). Eine absolute Deckung des über den Grundbeitrag zu finanzierenden Aufwands ist nicht erforderlich.
Die Höhe des Grundbeitrages muss - wie geschehen - in der Satzung selbst bestimmt worden (vgl. BSG, 7.12.2004, B 2 U 43/03 R, SozR 4-2700 § 182 Nr. 1; BSG, 4.12.2014, B 2 U 113/13 R, juris Rn. 26; vgl. aber auch BT-Drucks. 17/8616 S. 17).
Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 9 der Satzung der Beklagten vom 9. Januar 2013 in Verbindung mit § 39 der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland beträgt der Grundbeitrag für Jagdgenossenschaften 10,00 EUR. Vorliegend handelt es sich aber um eine Jagdpächtergemeinschaft; der Beitrag wurde auf 40,00 EUR festgesetzt.
Der Senat hält die Differenzierung in der Satzung zwischen Jagdgenossenschaften und Jagdpächtergemeinschaften zumindest unter Berücksichtigung der Satzungsautonomie der Beklagten für rechtmäßig. Nach den überzeugenden Darlegungen der Beklagten (im Schriftsatz vom 9. Mai 2018) handelt es sich bei den Tätigkeiten der Jagdgenossenschaften überwiegend um Verwaltungstätigkeiten mit einem relativ geringen Unfallaufkommen, so dass insoweit auch ein relativ geringer Aufwand für die Verwaltung und Bearbeitung der Jagdgenossenschaften sowie für Präventionsmaßnahmen besteht.
i) Auch die Härtefallregelung hat die Beklagte berücksichtigt. Gemäß § 40 der Satzung der Beklagten i.V.m. § 42 Abs. 1 der Satzung der LBG MOD werden für zur Vermeidung von unbilligen Härten für die Umlage im Jahr 2011 Steigerungen, die sich ausschließlich durch die Änderung des Beitragsmaßstabes und/oder der Risikoanpassung ergeben, abgemildert. Diese Bestimmung hat die Beklagte rechnerisch und rechtlich zutreffend umgesetzt, wie sie mit ihrem Schreiben vom 9. Mai 2018 noch einmal eingehend dargelegt hat. Insoweit hat die Klägerin keine Einwände erhoben.
j) Die Satzung der Beklagten wurde ordnungsgemäß von der Vertreterversammlung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) beschlossen (BSG, 4.12.2014, B 2 U 11/13 R, juris Rn. 18 ff).
k) Eine Verletzung des Übermaßverbotes ist auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin vorgelegten Urteils des SG Landshut vom 22. Februar 2017, S 8 U 5014/15 nicht erkennbar. Dieses betraf Besonderheiten bei Jagdunternehmern, bei denen zusätzlich zum Risikobeitrag ein Grundbeitrag erhoben wurde, obwohl § 182 Abs. 3
2. Halbsatz SGB VII in der dort anwendbaren, ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung (vgl. LSV-Neuordnungsgesetz vom 12. April 2012, BGBl. I S. 579) für Unternehmer ohne Bodenbewirtschaftung nicht auf § 182 Abs. 2 Satz 4 SGB VII verweist. Dies ist für die hier anwendbare Fassung des § 182 SGB VII (in der Fassung von Art. 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) noch anders.
Art. 14 Abs. 1 GG schützt nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG im Übrigen nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (z.B. BVerfG, 8.4.1997, 1 BvR 48/94, juris Rn. 131; BSG, 20.3.2013, B 12 KR 7/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 18, Rn. 45). Wird dieses Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht aufrecht erhalten, kann der daraus folgenden Beitragspflicht nicht entgegengehalten werden, sie wirke erdrosselnd oder konfiskatorisch (BSG, 7.12.2004, B 2 U 43/03 R, SozR 4-2700 § 182 Nr. 1, Rn. 35).
Angesichts der Zwangsmitgliedschaft von Unternehmern in einem öffentlich-rechtlichen Verband, die deren wirtschaftliche Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt, liegt in der Anordnung oder Erhöhung von Beitragspflichten zwar grundsätzlich ein Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Grundrecht auf freie wirtschaftliche Betätigung. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die unternehmerische Handlungsfreiheit allerdings nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung. Das Grundrecht kann grundsätzlich durch einfaches Recht einschließlich der untergesetzlichen Normen eingeschränkt werden; eine Eingriffsnorm muss (nur) die Voraussetzungen und den Umfang des Eingriffs hinreichend klar beschreiben und verhältnismäßig sein, d. h. einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgen. Die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein wichtiges Anliegen, das einen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Unternehmer durch Erhebung von Beiträgen grundsätzlich rechtfertigt. Die Beklagte ist deshalb, wie oben ausgeführt, berechtigt, durch Satzung die Maßstäbe für die Beitragsfestsetzung festzusetzen und auch die Beitragsgestaltung unter Beachtung der Grundsätze von § 182 SGB VII zu regeln (vgl. BSG, 11.4.2013, B 2 U 8/12 R, juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 10.8.2016, L 6 U 149/12, juris Rn. 18).
Nach der Rechtsprechung des BSG bedeutet aber selbst eine erhebliche Beitragssteigerung keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. des Rechtsstaatsprinzips (BSG, 16.11.2005, B 2 U 15/04 R, juris). Gründe, dass bei der hier streitigen Beitragssteigerung die Grenze des Zumutbaren überschritten ist, sind nicht ersichtlich, zumal für den Übergangszeitraum Beitragsänderungen, die die Vereinheitlichung des Beitragsmaßstabes zwangsläufig mit sich bringt, durch die übergangsweise geltende Härtefallregelung in der Satzung gemildert werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 29.8.2017, L 16 U 6/15, juris Rn. 43, juris; grundsätzlich dazu BVerfG, 20.6.1973, 1 BvL 9/71, juris Rn. 27; BSG, 15.12.1982, 2 RU 61/81, SozR 2200 § 809 Nr. 1, Rn. 18).
Schließlich sind die von der Klägerin zu tragenden Beiträge gering. Die sieben Gesellschafter haben rund 1.400 EUR, d.h. ca. 200 EUR pro Kopf/Jahr zu zahlen. Sie hat es zudem in der Hand, durch zahlende Jagdgäste Einnahmen zu erzielen und so die Beitragsbelastung zu reduzieren. Dies erfolgt nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine juristische Person, sondern als Gesamthand nur ein eigenes Zuordnungssubjekt, das rechtsfähig ist und grundsätzlich am Rechtsverkehr teilnehmen kann (vgl. BGH, 19.11.2013, II ZR 150/12, Rn. 24, juris; Münchener Kommentar BGB/Ulmer/Schäfer, 6. Aufl., Vor § 705 Rn. 11). Versicherter Unternehmer bleiben hier aber die Gesellschafter (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB Vll). Die von ihnen verrichtete Arbeit (Jagd) gereicht unmittelbar ihnen zum Vor- oder Nachteil, d.h. sie tragen individuell das Unternehmensrisiko.
Damit klagen die Gesellschafter gleichzeitig als Unternehmer und Versicherte gegen die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht. Gemäß § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte kostenfrei, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. 18.9.2014, L 6 U 49/11, juris Rn. 127). Dies ist hier der Fall.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, versichert. Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII umfasst die landwirtschaftliche Unfallversicherung insbesondere land- und forstwirtschaftliche Unternehmen einschließlich der den Zielen des Natur- und Umweltschutz dienenden Landschaftspflege.
Die scheinbare Besonderheit im vorliegenden Fall besteht darin, dass der nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII versicherte Gesellschafter zugleich Beitragsschuldner gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist. Grundsätzlich sind gemäß § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unternehmer für die in ihrem Unternehmen beschäftigten Versicherten beitragspflichtig. Die prinzipielle Gegenüberstellung von Versicherten einerseits und Unternehmern (Mitgliedern) andererseits macht gerade die strukturelle Besonderheit der gesetzlichen Unfallversicherung im Vergleich zu den übrigen Sozialversicherungszweigen aus und rechtfertigt es, die Unternehmer in den Beitragsstreitigkeiten im allgemeinen nicht als Versicherte im Sinne des § 183 SGG anzusehen, weil nicht sie selbst, sondern nur ihre Arbeitnehmer die Versicherten sind. Abgrenzungsprobleme in seltenen Einzelfällen rechtfertigen nicht ohne einen sonstigen Anhaltspunkt eine Auslegung des § 183 SGG gegen seinen klaren Wortlaut. Der Begriff des Unternehmers oder des Selbständigen ist dem SGG unbekannt.
In der hier vorliegenden Konstellation ist der Unternehmer selbst gleichzeitig auch Versicherter; hier fallen die Rechtsbeziehungen in einer Person zusammen (st. Rspr. des Senats, vgl. 5.4 2011, L 6 U 99/10 B; 22.4.2014, L 6 U 69/11, so bereits LSG Sachsen, 22.11.2005, L 2 B 206/05 U; LSG Baden-Württemberg, 4.5.2005, L 2 U 5059/04 ER-B; LSG Bayern, 29.6.2005, L 1/3 U 291/04, LSG Hamburg, 28.6.2005, L 3 B 138/05 R; SG Dresden, 15.7.2004, S 5 U 114/04 LW, alle zitiert nach juris). Dies folgt auch mit hinreichender Deutlichkeit aus den §§ 150 Abs. 1 Satz 2, 153, 154 SGB VII.
Eine Differenzierung zwischen leistungsrechtlichen und beitragsrechtlichen Angelegenheiten des Versicherten hat der Gesetzgeber nicht getroffen (vgl. Hk-SGG/Groß, § 183, Rn. 4 m.w.N.; a.A. ohne nähere Begründung BSG, 5.3.2008, B 2 U 353/07 B; BSG, 18.1.2011, B 2 U 16/10 R; LSG Niedersachsen, 4.8.2010, L 3 B 32/08 U; LSG Berlin-Brandenburg 24.3.2006, L 3 B 1099/05 U; im Ergebnis ebenso: LSG Hessen, 17.12.2004, L 3 U 78/04; LSG Brandenburg, 29.12.2004, L 7 B 124/04 U ER; alles zit. nach juris; Knittel in Hennig, SGG, § 183 Rn. 14; differenzierend Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 183 Rn. 5a; ausführlich Köhler, Das Kostenprivileg des § 183 SGG im Falle eines unfallversicherten Unternehmers, SGb 2008, 76, 79 m.w.N.).
Aus den Gesetzesmaterialien lassen sich keine klaren Schlüsse ziehen. Die jetzige Formulierung des § 183 SGG geht zurück auf einen Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg (BR-Drs. 73/01). Dieser sah im Zusammenhang mit der Einführung einer grundsätzlichen Gerichtskostenpflicht vor, diesen (privilegierten) Personenkreis aus sozialen Gründen lediglich einer pauschalen Gebührenpflicht zu unterwerfen. Eine Einschränkung für bestimmte Versicherte enthielt der Gesetzesentwurf auch nach Maßgabe der ihm beigefügten Begründung nicht. Er stellte vielmehr auf den Personenkreis derjenigen ab, "die typischerweise vor den Sozialgerichten Rechtsschutz suchen, also insbesondere Versicherte, Rentner, Kranke, Arbeitslose, Kriegsopfer, Schwerbehinderte, Hinterbliebene, Kinder- und Erziehungsgeldberechtigte sowie Pflegebedürftige und Pflegepersonen ..." (S. 34). Diese Erleichterung sollte "insbesondere der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen auf Erwerbsersatzeinkommen und staatliche Fürsorgeleistungen, also auf Sozialleistungen, zugutekommen. Zu diesen Ansprüchen gehören aber weder Erstattungsstreitigkeiten von Sozialleistungsträgern untereinander noch Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern oder Vertragsarztverfahren, bei denen es um die ärztliche Zulassung oder das ärztliche Honorar geht" (S. 35).
Im Entwurf eines Sechsten SGG-Änderungsgesetzes erhielt § 183 Satz 1 SGG die am 2. Januar 2002 in Kraft getretene Fassung. Neu eingefügt wurde § 197a Abs. 1 SGG, dessen Wortlaut im Gesetzgebungsverfahren ebenfalls nicht verändert wurde. Im Allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drs. 132/01 S. 38 = BT-Drs. 14/5943 S. 20) heißt es dazu: "Insbesondere Versicherte, Rentner, Kriegsopfer, Schwerbehinderte, Hinterbliebene, Kinder- und Erziehungsgeldberechtigte sowie Pflegebedürftige und Pflegepersonen sollen auch künftig nicht mit Gerichtskosten belastet werden. Diese Regelung eröffnet den Versicherten den Rechtsschutz durch die Sozialgerichte ohne finanzielle Nachteile; sie können ihre Ansprüche unabhängig von einem individuellen Kostenrisiko klären. Die Pauschalgebührenregelung soll allerdings für solche Verfahren ausgeschlossen werden, in denen sie sozialpolitisch nicht mehr gerechtfertigt ist. Dies sind Verfahren, in denen nicht die oben genannten Personengruppen Kläger oder Beklagte sind. In diesen Fällen sollen Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz erhoben werden. Dies gilt z. B. für Streitigkeiten von Sozialleistungsträgern untereinander oder Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern. Auch soweit es um Vertragsarztverfahren (Vertragsarztzulassung, Honorarstreitigkeiten) geht, ist eine Gebührenprivilegierung, die von ihrem Schutzzweck her auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Sozialleistungen ausgerichtet ist, nicht sachgerecht." Im Besonderen Teil wird zum Regelungszweck des § 183 SGG lediglich ausgeführt, der Grundsatz der Gebührenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens werde beibehalten (S. 59). Zu den von § 197a SGG erfassten Streitigkeiten enthält der Besondere Teil nur eine fast wörtliche Wiederholung der im Allgemeinen Teil angegebenen Begründung mit den dort genannten Beispielsfällen (S. 61).
Damit sind alle Versicherten kostenprivilegiert. Arbeitgeber sind zudem weder die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch deren Gesellschafter; dies ist bei den versicherten Unternehmern in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ungewöhnlich.
Die Versicherungspflicht der Unternehmer ist vergleichbar mit derjenigen der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten selbstständigen Handwerker (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI), welche ihre Beiträge ebenfalls für ihre eigene Rentenversicherung entrichten. Diese zählt das BSG ebenfalls zu den Versicherten im Sinne des § 183 SGG (BSG, 30.10.2013, B 12 R 17/11 R, juris; anders Breitkreuz in Fichte/ Breitkreuz, SGG, § 183 Rn. 11). Auch bei ihnen ist nach allgemeiner Meinung die Eigenschaft als beitragszahlender Unternehmer und als Versicherter untrennbar miteinander verbunden (wie hier auch zu einer selbstständigen Lehrerin im Rahmen eines Beitragsverfahren gegen die gesetzliche Rentenversicherung BSG, 5.7.2006, B 12 RK 4/05 R, Juris; zur einer hauptberuflich selbständigen Kauffrau im Recht der Arbeitsförderung auch BSG, 4.9.2013, B 12 AL 2/12 R, juris). Dies gilt auch, wenn sie alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sind.
Das gleiche gilt für Unternehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) auch pflichtversichert sein können. Bei diesen sind im Übrigen nach § 10 SGB V auch Dritte (Familienangehörige) unter bestimmten Bedingungen in den Versicherungsschutz einbezogen. Dies wird nach § 20 Sozialgesetzbuch Elftes Buch auf die Pflegeversicherung übertragen. Insoweit besteht kein struktureller Unterschied hinsichtlich dieser beiden Zweige der Sozialversicherung zu den versicherten Unternehmern in der gesetzlichen Unfallversicherung, jedenfalls soweit es ausschließlich um deren Versicherung und die daraus resultierenden Beiträge geht. Es ist gleichgültig, ob die Beitragspflicht bzw. die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung als solche dem Grunde nach oder nur der Beitragshöhe nach streitig sind, in jedem Fall wird dadurch auch der Status als Versicherter berührt, weil die Beiträge gerade für die eigene Versicherung entrichtet werden sollen (LSG Hamburg, a.a.O.).
Da die Beklagte die klagenden Gesellschafter mit dem streitgegenständlichen Bescheid als Versicherte in Anspruch genommen hat, sind diese kostenrechtlich als Versicherte zu behandeln.
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Aus den Angaben der Beteiligten ergibt sich, dass zu der Frage der Beitragserhebung auf Jagden noch rund 1.600 Widerspruchsverfahren bei der Beklagten anhängig sind, die im Hinblick auf das hiesige Verfahren ruhend gestellt wurden (vgl. Bayerisches LSG, 19.10.2017, L 3 U 287/14, juris Rn. 42).
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