Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 87/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 1446/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.02.2006 - Az. S 3 U 87/05 - wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt (§ 199 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Vollstreckungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat den Bescheid der Beklagten vom 11.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2004, mit dem die Bewilligung einer vorläufigen Verletztenrente aufgehoben wurde, mit Klage angefochten. Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 15.02. 2006 den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Aussetzung der Vollstreckung des Urteils des Sozialgerichts beantragt hat.
Das auf Anfechtungsklage ergangene Urteil des SG ist vollstreckbar, denn die Berufung der Beklagten hat keine aufschiebende Wirkung (§ 154 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), weil auch die Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, keine aufschiebende Wirkung hat (§ 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG). Die Vorschriften über die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden (§§ 198 Abs. 2 SGG).
Nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG kann durch den Vorsitzenden des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung aus dem Urteil durch einstweilige Anordnung ausgesetzt werden. Danach ist in einer Interessenabwägung erforderlich, einerseits die Interessen an der Vollziehung und andererseits die Interessen des Schuldners daran, dass nicht vor endgültiger Klarstellung der Rechtslage geleistet wird, zu würdigen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 199 Rdnr. 8). Nach diesen Grundsätzen war die Aussetzung der Vollstreckung anzuordnen, denn die Rückabwicklung von zu Unrecht geleisteten Rentenzahlungen im Falle eines Obsiegens der Beklagten ist mit einer größeren Gefahr des Rechtsverlustes der Beklagten verbunden als die Nachzahlung von zu Unrecht vorenthaltenen Rentenbeträgen im Falle des Obsiegens des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog (Meyer-Ladewig u.a., a. a. O. Rdnr. 7c)
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 199 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Vollstreckungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat den Bescheid der Beklagten vom 11.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2004, mit dem die Bewilligung einer vorläufigen Verletztenrente aufgehoben wurde, mit Klage angefochten. Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 15.02. 2006 den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Aussetzung der Vollstreckung des Urteils des Sozialgerichts beantragt hat.
Das auf Anfechtungsklage ergangene Urteil des SG ist vollstreckbar, denn die Berufung der Beklagten hat keine aufschiebende Wirkung (§ 154 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), weil auch die Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, keine aufschiebende Wirkung hat (§ 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG). Die Vorschriften über die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden (§§ 198 Abs. 2 SGG).
Nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG kann durch den Vorsitzenden des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung aus dem Urteil durch einstweilige Anordnung ausgesetzt werden. Danach ist in einer Interessenabwägung erforderlich, einerseits die Interessen an der Vollziehung und andererseits die Interessen des Schuldners daran, dass nicht vor endgültiger Klarstellung der Rechtslage geleistet wird, zu würdigen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 199 Rdnr. 8). Nach diesen Grundsätzen war die Aussetzung der Vollstreckung anzuordnen, denn die Rückabwicklung von zu Unrecht geleisteten Rentenzahlungen im Falle eines Obsiegens der Beklagten ist mit einer größeren Gefahr des Rechtsverlustes der Beklagten verbunden als die Nachzahlung von zu Unrecht vorenthaltenen Rentenbeträgen im Falle des Obsiegens des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog (Meyer-Ladewig u.a., a. a. O. Rdnr. 7c)
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 199 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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