L 7 AS 2185/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 633/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2185/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. April 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die rechtzeitig schriftlich erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Der Antragsteller hat im Verfahren der einstweiligen Anordnung keinen weiter gehenden Anspruch als er ihm vom SG zugesprochen worden ist.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 7, 11). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -(juris), 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -, FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B, FEVS 57, 164 (jeweils m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).

Das SG hat diese Voraussetzungen hinsichtlich der Tilgungsleistungen für die Eigentumswohnung als gegeben angesehen. Mangels Beschwerde der Antragsgegnerin ist diese Entscheidung für den Senat bindend. Das SG hat aber zu Recht von dem ihm in § 86b Abs. 2 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass die darlehensweise Leistung dinglich zu sichern ist. Aus den oben dargelegten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung folgt ohne weiteres, dass diese nur der vorläufigen Regelung und Sicherung dient und nicht einer endgültigen Entscheidung. Diesem Charakter entspricht einerseits die Bewilligung eines Darlehens zum Zwecke des Erhaltes der Wohnung und andererseits die Sicherung des Rückzahlungsanspruches. Damit ist gerade nicht die Hauptsache vorweggenommen - wie der Antragsteller meint -, sondern zunächst der Erhalt der Wohnung und gleichzeitig auch ein eventueller Rückerstattungsanspruch der Antragsgegnerin gesichert, der entstehen kann, wenn entweder in der Hauptsache eine andere Entscheidung ergeht und die Tilgungsleistungen nicht zu übernehmen sind, oder aber der Antragsteller zukünftig in der Lage sein wird, das Darlehen aus Einkommen oder Vermögen zurückzubezahlen. Die Äußerungen des Antragstellers zum faktisch endgültigen Charakter im Falle der dinglichen Sicherung sind nicht verständlich. Mit dem angesprochenen Problem der Vorwegnahme der Hauptsache haben sie nichts zu tun.

Soweit der Antragsteller in dem vom SG zu dem Verfahren vorgelegten Schreiben vom 10. Mai 2006 auch noch Gerichtskosten geltend macht, können diese nicht Gegenstand eines eigenständigen einstweiligen Anordnungsverfahrens sein. Die Gerichtskosten sind vielmehr im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen und dort abzurechnen. Das selbe gilt für die behauptete Nichtausführung der einstweiligen Anordnung. Der Antragsteller muss sich allerdings darüber im Klaren sein, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Zulässigkeit der dinglichen Sicherung erst deren Einräumung und ggf. dazu auch Bankauskünfte verlangen darf, bevor sie die einstweilige Anordnung befolgen kann. Die sonstigen Äußerungen in diesem Schriftsatz wie auch in der übrigen Beschwerdebegründung haben keinen Bezug zu dem konkreten Verfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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