Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 27/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 4385/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17. August 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Gewährung von Leistungen aufgrund des Unfallereignisses vom 3. August 1974.
Der 1952 geborene Kläger machte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 8. August 2001 Leistungen aufgrund eines Unfallereignisses vom 3. August 1974 geltend und bezog sich dabei auf ein an ihn gerichtetes Schreiben der Beklagten vom 25. September 1979.
Aktenkundig ist, dass der Kläger in Deutschland vor seinem Rückzug nach Jugoslawien zuletzt vom 19. Juli 1974 bis zum 6. September 1974 in der Fleischwarenfabrik K. H. K. G. beschäftigt gewesen war (Kündigungsschreiben der Fleischwarenfabrik K. H. K. G. vom 21. August 1974), wegen eines Arbeitsunfalles, bei welchem er sich eine Schnittwunde am rechten Handgelenk zugezogen hatte, vom 3. bis zum 12. und vom 19. bis zum 29. August 1974 arbeitsunfähig gewesen war (Bescheinigung der Fleischwarenfabrik K. H. K. G. vom 1. Juli 1975) und die Beklagte mit Schreiben vom 25. September 1979 den K. X. um Übersendung aller in dessen Besitz befindlicher Unterlagen in Bezug auf die Unfallangelegenheit vom 3. August 1974 gebeten hatte.
Der Kläger legte ein Schreiben des Dienstes für Angelegenheiten aus der Gesund- heits-, Renten- und Invalidenversicherung der SAP K., Filiale G. vom 19. November 1975, Röntgenbilder vom 9. Januar und 16. August 2002 sowie die Arztberichte von Dr. G. vom 10. Januar 2002 und von Dr. S. vom 15. Januar 2002 vor. Dr. G. diagnostizierte u. a. eine Arthrose. Dr. S. berichtete über Schmerzen im rechten Unterarm, diagnostizierte "Arthrosis art radiocarpalis lat dex. St. post fracturam radii tipico lat des" und gab als Ursache hierfür eine Verletzung an. Der die Beklagte beratende Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. K. führte nach Aktenvorlage unter dem 6. März 2002 aus, beim Kläger liege ein fraglicher Zustand nach Speichenbruch rechts vor. Ein Unfallzusammenhang bzw. eine MdE rentenberechtigenden Grades sei nicht wahrscheinlich. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2002 einen Rentenanspruch ab. Als Folgen des Arbeitsunfalls anerkannte die Beklagte eine Schnittverletzung am rechten Handgelenk und teilte im Übrigen mit, die Folgen des Unfalls seien im Wesentlichen abgeklungen. Ein Zusammenhang zwischen den derzeit vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis bestehe nicht.
Hiergegen erhob der Kläger am 18. April 2002 Widerspruch. Er legte den Bericht des Klinikums für Orthopädie und Physiatrie des Universitären Klinikzentrums P. vom 11. April 2002 (Diagnose: "St. post. V.L.C. Reg. cut. R/C lat. dex"), den Arztbrief des Radiologen Dr. M. vom 16. August 2002 (Röntgenergebnis: "Sklerose auf der Gelenkoberfläche des Radius sowie eine posttraumatische Verkalkung auf der inneren Handfläche der Handwurzelknochen"), den Bescheid des mazedonischen Rentenversicherungsträgers vom 3. Juli 2002 über die Nichtanerkennung eines Rentenanspruchs und einen Auszug des Krankenscheinheftes, wonach er sich am 5. August 1974 bei Dr. B. in Behandlung befunden hatte, vor. Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass die Praxis von Dr. B. nicht mehr existiert. Eine Nachfolger-Praxis konnte nicht ermittelt werden. Auf Anfrage der Beklagten teilte die IKK Niedersachsen mit Schreiben vom 30. September 2003 unter Vorlage eines Auszuges ihrer Krankheitskartei mit, dass der Kläger vom 3. bis zum 12. August 1974 wegen einer Stichwunde im rechten Handgelenk und vom 19. bis zum 29. August 1974 arbeitsunfähig gewesen sei. Der die Beklagte beratende Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. H. wertete die vom Kläger vorgelegten Röntgenbilder aus und führte unter dem 28. Oktober 2003 aus, die Röntgenbilder ließen keine sicheren pathologischen Befunde erkennen, die Schnittverletzung sei sicher ausgeheilt und eine Arthrose sei nicht erkennbar. Eine Schnittverletzung mit Gelenkbeteiligung sei ausgeschlossen, da keine Sehnen- oder Nervenbeteiligung vorliege. Eine MdE rentenberechtigenden Grades sei nicht wahrscheinlich. Hierauf gestützt wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid 19. Dezember 2003 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 5. Januar 2004 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) und führte zur Begründung aus, die Folgen der durch den Arbeitsunfall erlittenen Schnittverletzung seien noch immer nicht ausgeheilt. Nachdem das SG erfolglos versucht hatte, Zugang zu den Unterlagen der früheren Praxis von Dr. B. zu erhalten, wies es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. August 2004 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger allein als Unfallfolge angenommene Handgelenksarthrose sei keine Unfallfolge. Der Kläger habe durch den Arbeitsunfall nur eine Stichverletzung am rechten Handgelenk erlitten. Eine tiefer gehende Anfangs-Verletzung, insbesondere unter Einbeziehung des Handgelenks rechts sei weder beschrieben noch feststellbar. Dies gelte ebenso für eine Verschlimmerung der Stichverletzung durch einen Speichenbruch, welcher nicht einmal zwingend aus aktuellen Röntgenbildern abzuleiten, geschweige denn auf das Unfallereignis zu datieren sei. Selbst wenn die in Mazedonien gestellte Diagnose zutreffend wäre, könne aus ihr auch nicht hinreichend verlässlich darauf zurückgeschlossen werden, dass gerade der streitgegenständliche Arbeitsunfall die Ursache dafür sei. Angesichts der verstrichenen Zeit von nahezu 30 Jahren bis zum Aufnahmedatum sei nicht definitiv ausgeschlossen, dass nicht andere - unversicherte zwischenzeitliche - Ursachen das jetzige - offensichtlich nach den beratungsärztlichen Stellungnahmen jedenfalls nicht erhebliche - Krankheitsbild im rechten Handgelenk des Klägers bedingt hätten. Auch seien die beiden Arbeitsunfähigkeitszeiten mit einer tiefer gehenden Anfangsverletzung nicht vereinbar. Hätte sich im Weiteren aufgrund der Stichverletzung ein auch die Knochen betreffendes Krankheitsbild entwickelt, wäre die Kürze der Arbeitsunfähigkeiten nicht nachvollziehbar. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten lägen nicht vor, da der erstbehandelnde Dr. B. seine Praxis 1976 aufgegeben habe und 1990 verstorben sei, ohne dass bekannt sei, wer sein Praxisnachfolger geworden sei. Abgesehen davon, wäre schon angesichts der Aufbewahrungsfrist von Krankenunterlagen über nur 10 Jahre hinweg ohnehin selbst bei bekanntem Praxisnachfolger nicht damit zu rechnen, dass auf die erst im Jahr 2001 erfolgte Antragstellung weitere Details in Erfahrung zu bringen gewesen wären. Im Übrigen gebe es keinen vernünftigen Anhalt, an den beratungsärztlichen Stellungnahmen, die zu dem Ergebnis gekommen seien, dass eine Stichverletzung ohne Gelenkbeteiligung oder Betroffensein anderer Strukturen mit nur kurzer Arbeitsunfähigkeitszeit nicht zu arthrotischen Gelenkveränderungen führen könne, zu zweifeln.
Gegen den ihm mit Einschreibebrief und Rückschein am 23. August 2004 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 28. September 2004 Berufung eingelegt. Er hat das Attest des Facharztes für Traumatologie Dr. A. vom 6. September 2004, ein Röntgenbild vom 29. August 2005 und den diesbezüglichen Röntgenbefund von Dr. G. vom 29. August 2005 vorgelegt. Dr. A. hat ausgeführt, die Funktion der rechten Hand sei im Vergleich zur linken Hand sehr geschwächt. Die Reflexe der rechten Hand seien erheblich geschwächt. Die Invalidität des Klägers betrage auf unbestimmte Zeit wegen der Verletzung der rechten Hand 52 %. Diagnostiziert wurde: "Status post VLC. regio art. rc. lat. dex., Contractura art. rc. lat. dex., Parestesio art. IF. digitorum manus lat. dex". Dr. G. befundete das Skelett und den Gelenkraum der rechten Handgelenke ohne wesentliche morphologische und Strukturänderungen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17. August 2004 und den Bescheid vom 18. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen des Arbeitsunfalls vom 3. August 1974 eine Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ausgeführt, das Attest des Dr. A. sei nicht geeignet, einen Zusammenhang zwischen der bei dem Arbeitsunfall vom 3. August 1974 erlittenen Schnittverletzung und einem bestehenden Schaden an der rechten Hand zu belegen. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die erlittene Schnittverletzung mit den geringen Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht geeignet gewesen sei, bleibende Schäden an der rechten Hand zu verursachen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des radiologischen Gutachtens nach Aktenlage von Dr. A. vom Institut für Radiologie des Diakonie-Klinikums S. vom 15. Februar 2006. Der Sachverständige hat ausgeführt, die vorgelegten Röntgenaufnahmen des rechten Handgelenkes von 2002 bis 2005 zeigten eine kaum noch erkennbare, sehr gut verheilte Fraktur der Speiche im Handgelenksbereich ohne irgendwelche Hinweise auf Komplikationen. Die Röntgenaufnahmen lieferten keinerlei Anhalt für die Annahme, dass irgendwelche Beschwerden im Handgelenk bestünden, die durch die Knochenverhältnisse bedingt seien. Im Gegenteil bestünden für das Alter des Klägers auffällig geringe Verschleißerscheinungen in der Handwurzel, sodass der Skelettbefund des rechten Handgelenks für das Alter des Klägers als überdurchschnittlich gut einzustufen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen verweisen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Unfallereignisses vom 3. August 1974.
Der Senat lässt es dahingestellt, ob auf den vorliegenden Sachverhalt noch die Reichsverordnung (RVO) oder bereits das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) anwendbar ist. Denn hieraus ergeben sich für die Entscheidung keine unterschiedlichen Rechtsfolgen.
Der Verletzte erhält eine Rente, wenn die zu entschädigende MdE über die 13. Woche (§ 580 Abs. 1 RVO) bzw. 26. Woche (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) nach dem Arbeitsunfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist (§ 580 Abs. 1 Satz 1 und § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO bzw. § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO bzw. §§ 2, 3 oder 6 SGB VII genannten Tätigkeiten erleidet (§ 548 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (BSG, Urteil vom 4. August 1955 - 2 RU 62/54 - BSGE 1, 174, 178; BSG, Urteil vom 14. November 1984 - 9b RU 38/84 - SozR 2200 § 581 Nr. 22).
Als Folge eines Unfalls sind Gesundheitsstörungen nur zu berücksichtigen, wenn das Unfallereignis wie auch das Vorliegen der konkreten Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsstörung jeweils bewiesen und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der hierbei eingetretenen Schädigung und der Gesundheitsstörung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Schädigung und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, welcher nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, ist grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, ausreichend, aber auch erforderlich (BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84 - BSGE 58, 80, 82; BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 - BSGE 61, 127, 129; BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 29/99 R - HVBG-Info 2000, 2811). Hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt, sodass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSG, Urteil vom 2. Februar 1978 - 8 RU 66/77 - BSGE 45, 285, 286). Ein Kausalzusammenhang ist insbesondere nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Kommen mehrere Ursachen in Betracht, so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt - in gleichem Maße - wesentlich beigetragen haben (BSG, Urteil vom 28. Juni 1988 - 2/9b RU 28/87 - BSGE 63, 277, 278). Kommt dagegen einer der Bedingungen gegenüber der oder den anderen Bedingung/en eine überwiegende Bedeutung zu, so ist sie allein wesentliche Bedingung und damit Ursache im Rechtssinne (BSG, Urteil vom 30. Juni 1960 - 2 RU 86/56 - SozR § 542 Nr. 27; BSG, Urteil vom 1. Dezember 1960 - 5 RKn 66/59 - SozR § 542 Nr. 32). Insoweit ist eine wertende Gegenüberstellung der ursächlichen Faktoren erforderlich (BSG, Urteil vom 29. März 1963 - 2 RU 75/61 - BSGE 19, 52, 53; BSG, Urteil vom 31. Oktober 1969 - 2 RU 40/67 - BSGE 30, 121, 123; BSG, Urteil vom 20. Januar 1977 - 8 RU 52/76 - BSGE 43, 110, 112). Lässt sich ein Zusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 - BSGE 6, 70, 72; BSG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 RU 31/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 11 S. 33).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass eine rentenberechtigende MdE infolge des Unfallereignisses vom 3. August 1974 nicht vorliegt.
Der Senat stützt sich auf das radiologische Gutachten von Dr. A. vom 15. Februar 2006. Die vom Sachverständigen durchgeführte Auswertung der am 9. Januar und 16. August 2002 sowie 29. August 2005 angefertigten Röntgenaufnahmen des rechten Handgelenks des Klägers ergab einen leicht deformierten distalen Radius als Ergebnis einer in fast anatomisch korrekter Stellung verheilten Fraktur. Geblieben sind nach den Ausführungen des Sachverständigen lediglich leichte Schwingungen in der Knochenkontur seitlich und im Bereich der Streckseite. Restveränderungen nach einer Knochenentzündung, wie sie durch eine infizierte Stichverletzung vielleicht entstanden sein könnten, haben sich nicht finden lassen. Da in den Röntgenaufnahmen auch alle Handwurzelknochen völlig normal dargestellt, die Gelenke zwischen den Handwurzelknochen regelrecht erhalten und in einem für das Alter eines 50-jährigen bemerkenswert guten Zustand sind und keinerlei Arthrosezeichen vorliegen, ist Dr. A. für den Senat gut nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangt, dass beim Kläger im Bereich des rechten Handgelenks im Bereich der Knochen keinerlei krankhafte Veränderungen erkennbar und keinerlei Verschleißerscheinungen der Gelenke vorhanden sind und eine Funktionsstörung für die Hand oder Handwurzel nicht anzunehmen ist.
Nach alledem ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger keine unfallbedingte Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Handgelenks vorliegt und daher dauerhafte Folgen des streitgegenständlichen Unfallereignisses nicht vorliegen. Die Einschätzungen der die Beklagte beratenden Fachärzte für Chirurgie Dr. K. und Dr. H. haben sich somit bestätigt.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Gewährung von Leistungen aufgrund des Unfallereignisses vom 3. August 1974.
Der 1952 geborene Kläger machte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 8. August 2001 Leistungen aufgrund eines Unfallereignisses vom 3. August 1974 geltend und bezog sich dabei auf ein an ihn gerichtetes Schreiben der Beklagten vom 25. September 1979.
Aktenkundig ist, dass der Kläger in Deutschland vor seinem Rückzug nach Jugoslawien zuletzt vom 19. Juli 1974 bis zum 6. September 1974 in der Fleischwarenfabrik K. H. K. G. beschäftigt gewesen war (Kündigungsschreiben der Fleischwarenfabrik K. H. K. G. vom 21. August 1974), wegen eines Arbeitsunfalles, bei welchem er sich eine Schnittwunde am rechten Handgelenk zugezogen hatte, vom 3. bis zum 12. und vom 19. bis zum 29. August 1974 arbeitsunfähig gewesen war (Bescheinigung der Fleischwarenfabrik K. H. K. G. vom 1. Juli 1975) und die Beklagte mit Schreiben vom 25. September 1979 den K. X. um Übersendung aller in dessen Besitz befindlicher Unterlagen in Bezug auf die Unfallangelegenheit vom 3. August 1974 gebeten hatte.
Der Kläger legte ein Schreiben des Dienstes für Angelegenheiten aus der Gesund- heits-, Renten- und Invalidenversicherung der SAP K., Filiale G. vom 19. November 1975, Röntgenbilder vom 9. Januar und 16. August 2002 sowie die Arztberichte von Dr. G. vom 10. Januar 2002 und von Dr. S. vom 15. Januar 2002 vor. Dr. G. diagnostizierte u. a. eine Arthrose. Dr. S. berichtete über Schmerzen im rechten Unterarm, diagnostizierte "Arthrosis art radiocarpalis lat dex. St. post fracturam radii tipico lat des" und gab als Ursache hierfür eine Verletzung an. Der die Beklagte beratende Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. K. führte nach Aktenvorlage unter dem 6. März 2002 aus, beim Kläger liege ein fraglicher Zustand nach Speichenbruch rechts vor. Ein Unfallzusammenhang bzw. eine MdE rentenberechtigenden Grades sei nicht wahrscheinlich. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2002 einen Rentenanspruch ab. Als Folgen des Arbeitsunfalls anerkannte die Beklagte eine Schnittverletzung am rechten Handgelenk und teilte im Übrigen mit, die Folgen des Unfalls seien im Wesentlichen abgeklungen. Ein Zusammenhang zwischen den derzeit vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis bestehe nicht.
Hiergegen erhob der Kläger am 18. April 2002 Widerspruch. Er legte den Bericht des Klinikums für Orthopädie und Physiatrie des Universitären Klinikzentrums P. vom 11. April 2002 (Diagnose: "St. post. V.L.C. Reg. cut. R/C lat. dex"), den Arztbrief des Radiologen Dr. M. vom 16. August 2002 (Röntgenergebnis: "Sklerose auf der Gelenkoberfläche des Radius sowie eine posttraumatische Verkalkung auf der inneren Handfläche der Handwurzelknochen"), den Bescheid des mazedonischen Rentenversicherungsträgers vom 3. Juli 2002 über die Nichtanerkennung eines Rentenanspruchs und einen Auszug des Krankenscheinheftes, wonach er sich am 5. August 1974 bei Dr. B. in Behandlung befunden hatte, vor. Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass die Praxis von Dr. B. nicht mehr existiert. Eine Nachfolger-Praxis konnte nicht ermittelt werden. Auf Anfrage der Beklagten teilte die IKK Niedersachsen mit Schreiben vom 30. September 2003 unter Vorlage eines Auszuges ihrer Krankheitskartei mit, dass der Kläger vom 3. bis zum 12. August 1974 wegen einer Stichwunde im rechten Handgelenk und vom 19. bis zum 29. August 1974 arbeitsunfähig gewesen sei. Der die Beklagte beratende Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. H. wertete die vom Kläger vorgelegten Röntgenbilder aus und führte unter dem 28. Oktober 2003 aus, die Röntgenbilder ließen keine sicheren pathologischen Befunde erkennen, die Schnittverletzung sei sicher ausgeheilt und eine Arthrose sei nicht erkennbar. Eine Schnittverletzung mit Gelenkbeteiligung sei ausgeschlossen, da keine Sehnen- oder Nervenbeteiligung vorliege. Eine MdE rentenberechtigenden Grades sei nicht wahrscheinlich. Hierauf gestützt wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid 19. Dezember 2003 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 5. Januar 2004 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) und führte zur Begründung aus, die Folgen der durch den Arbeitsunfall erlittenen Schnittverletzung seien noch immer nicht ausgeheilt. Nachdem das SG erfolglos versucht hatte, Zugang zu den Unterlagen der früheren Praxis von Dr. B. zu erhalten, wies es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. August 2004 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger allein als Unfallfolge angenommene Handgelenksarthrose sei keine Unfallfolge. Der Kläger habe durch den Arbeitsunfall nur eine Stichverletzung am rechten Handgelenk erlitten. Eine tiefer gehende Anfangs-Verletzung, insbesondere unter Einbeziehung des Handgelenks rechts sei weder beschrieben noch feststellbar. Dies gelte ebenso für eine Verschlimmerung der Stichverletzung durch einen Speichenbruch, welcher nicht einmal zwingend aus aktuellen Röntgenbildern abzuleiten, geschweige denn auf das Unfallereignis zu datieren sei. Selbst wenn die in Mazedonien gestellte Diagnose zutreffend wäre, könne aus ihr auch nicht hinreichend verlässlich darauf zurückgeschlossen werden, dass gerade der streitgegenständliche Arbeitsunfall die Ursache dafür sei. Angesichts der verstrichenen Zeit von nahezu 30 Jahren bis zum Aufnahmedatum sei nicht definitiv ausgeschlossen, dass nicht andere - unversicherte zwischenzeitliche - Ursachen das jetzige - offensichtlich nach den beratungsärztlichen Stellungnahmen jedenfalls nicht erhebliche - Krankheitsbild im rechten Handgelenk des Klägers bedingt hätten. Auch seien die beiden Arbeitsunfähigkeitszeiten mit einer tiefer gehenden Anfangsverletzung nicht vereinbar. Hätte sich im Weiteren aufgrund der Stichverletzung ein auch die Knochen betreffendes Krankheitsbild entwickelt, wäre die Kürze der Arbeitsunfähigkeiten nicht nachvollziehbar. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten lägen nicht vor, da der erstbehandelnde Dr. B. seine Praxis 1976 aufgegeben habe und 1990 verstorben sei, ohne dass bekannt sei, wer sein Praxisnachfolger geworden sei. Abgesehen davon, wäre schon angesichts der Aufbewahrungsfrist von Krankenunterlagen über nur 10 Jahre hinweg ohnehin selbst bei bekanntem Praxisnachfolger nicht damit zu rechnen, dass auf die erst im Jahr 2001 erfolgte Antragstellung weitere Details in Erfahrung zu bringen gewesen wären. Im Übrigen gebe es keinen vernünftigen Anhalt, an den beratungsärztlichen Stellungnahmen, die zu dem Ergebnis gekommen seien, dass eine Stichverletzung ohne Gelenkbeteiligung oder Betroffensein anderer Strukturen mit nur kurzer Arbeitsunfähigkeitszeit nicht zu arthrotischen Gelenkveränderungen führen könne, zu zweifeln.
Gegen den ihm mit Einschreibebrief und Rückschein am 23. August 2004 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 28. September 2004 Berufung eingelegt. Er hat das Attest des Facharztes für Traumatologie Dr. A. vom 6. September 2004, ein Röntgenbild vom 29. August 2005 und den diesbezüglichen Röntgenbefund von Dr. G. vom 29. August 2005 vorgelegt. Dr. A. hat ausgeführt, die Funktion der rechten Hand sei im Vergleich zur linken Hand sehr geschwächt. Die Reflexe der rechten Hand seien erheblich geschwächt. Die Invalidität des Klägers betrage auf unbestimmte Zeit wegen der Verletzung der rechten Hand 52 %. Diagnostiziert wurde: "Status post VLC. regio art. rc. lat. dex., Contractura art. rc. lat. dex., Parestesio art. IF. digitorum manus lat. dex". Dr. G. befundete das Skelett und den Gelenkraum der rechten Handgelenke ohne wesentliche morphologische und Strukturänderungen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17. August 2004 und den Bescheid vom 18. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen des Arbeitsunfalls vom 3. August 1974 eine Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ausgeführt, das Attest des Dr. A. sei nicht geeignet, einen Zusammenhang zwischen der bei dem Arbeitsunfall vom 3. August 1974 erlittenen Schnittverletzung und einem bestehenden Schaden an der rechten Hand zu belegen. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die erlittene Schnittverletzung mit den geringen Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht geeignet gewesen sei, bleibende Schäden an der rechten Hand zu verursachen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des radiologischen Gutachtens nach Aktenlage von Dr. A. vom Institut für Radiologie des Diakonie-Klinikums S. vom 15. Februar 2006. Der Sachverständige hat ausgeführt, die vorgelegten Röntgenaufnahmen des rechten Handgelenkes von 2002 bis 2005 zeigten eine kaum noch erkennbare, sehr gut verheilte Fraktur der Speiche im Handgelenksbereich ohne irgendwelche Hinweise auf Komplikationen. Die Röntgenaufnahmen lieferten keinerlei Anhalt für die Annahme, dass irgendwelche Beschwerden im Handgelenk bestünden, die durch die Knochenverhältnisse bedingt seien. Im Gegenteil bestünden für das Alter des Klägers auffällig geringe Verschleißerscheinungen in der Handwurzel, sodass der Skelettbefund des rechten Handgelenks für das Alter des Klägers als überdurchschnittlich gut einzustufen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen verweisen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Unfallereignisses vom 3. August 1974.
Der Senat lässt es dahingestellt, ob auf den vorliegenden Sachverhalt noch die Reichsverordnung (RVO) oder bereits das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) anwendbar ist. Denn hieraus ergeben sich für die Entscheidung keine unterschiedlichen Rechtsfolgen.
Der Verletzte erhält eine Rente, wenn die zu entschädigende MdE über die 13. Woche (§ 580 Abs. 1 RVO) bzw. 26. Woche (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) nach dem Arbeitsunfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist (§ 580 Abs. 1 Satz 1 und § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO bzw. § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO bzw. §§ 2, 3 oder 6 SGB VII genannten Tätigkeiten erleidet (§ 548 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (BSG, Urteil vom 4. August 1955 - 2 RU 62/54 - BSGE 1, 174, 178; BSG, Urteil vom 14. November 1984 - 9b RU 38/84 - SozR 2200 § 581 Nr. 22).
Als Folge eines Unfalls sind Gesundheitsstörungen nur zu berücksichtigen, wenn das Unfallereignis wie auch das Vorliegen der konkreten Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsstörung jeweils bewiesen und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der hierbei eingetretenen Schädigung und der Gesundheitsstörung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Schädigung und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, welcher nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, ist grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, ausreichend, aber auch erforderlich (BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84 - BSGE 58, 80, 82; BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 - BSGE 61, 127, 129; BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 29/99 R - HVBG-Info 2000, 2811). Hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt, sodass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSG, Urteil vom 2. Februar 1978 - 8 RU 66/77 - BSGE 45, 285, 286). Ein Kausalzusammenhang ist insbesondere nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Kommen mehrere Ursachen in Betracht, so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt - in gleichem Maße - wesentlich beigetragen haben (BSG, Urteil vom 28. Juni 1988 - 2/9b RU 28/87 - BSGE 63, 277, 278). Kommt dagegen einer der Bedingungen gegenüber der oder den anderen Bedingung/en eine überwiegende Bedeutung zu, so ist sie allein wesentliche Bedingung und damit Ursache im Rechtssinne (BSG, Urteil vom 30. Juni 1960 - 2 RU 86/56 - SozR § 542 Nr. 27; BSG, Urteil vom 1. Dezember 1960 - 5 RKn 66/59 - SozR § 542 Nr. 32). Insoweit ist eine wertende Gegenüberstellung der ursächlichen Faktoren erforderlich (BSG, Urteil vom 29. März 1963 - 2 RU 75/61 - BSGE 19, 52, 53; BSG, Urteil vom 31. Oktober 1969 - 2 RU 40/67 - BSGE 30, 121, 123; BSG, Urteil vom 20. Januar 1977 - 8 RU 52/76 - BSGE 43, 110, 112). Lässt sich ein Zusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 - BSGE 6, 70, 72; BSG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 RU 31/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 11 S. 33).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass eine rentenberechtigende MdE infolge des Unfallereignisses vom 3. August 1974 nicht vorliegt.
Der Senat stützt sich auf das radiologische Gutachten von Dr. A. vom 15. Februar 2006. Die vom Sachverständigen durchgeführte Auswertung der am 9. Januar und 16. August 2002 sowie 29. August 2005 angefertigten Röntgenaufnahmen des rechten Handgelenks des Klägers ergab einen leicht deformierten distalen Radius als Ergebnis einer in fast anatomisch korrekter Stellung verheilten Fraktur. Geblieben sind nach den Ausführungen des Sachverständigen lediglich leichte Schwingungen in der Knochenkontur seitlich und im Bereich der Streckseite. Restveränderungen nach einer Knochenentzündung, wie sie durch eine infizierte Stichverletzung vielleicht entstanden sein könnten, haben sich nicht finden lassen. Da in den Röntgenaufnahmen auch alle Handwurzelknochen völlig normal dargestellt, die Gelenke zwischen den Handwurzelknochen regelrecht erhalten und in einem für das Alter eines 50-jährigen bemerkenswert guten Zustand sind und keinerlei Arthrosezeichen vorliegen, ist Dr. A. für den Senat gut nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangt, dass beim Kläger im Bereich des rechten Handgelenks im Bereich der Knochen keinerlei krankhafte Veränderungen erkennbar und keinerlei Verschleißerscheinungen der Gelenke vorhanden sind und eine Funktionsstörung für die Hand oder Handwurzel nicht anzunehmen ist.
Nach alledem ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger keine unfallbedingte Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Handgelenks vorliegt und daher dauerhafte Folgen des streitgegenständlichen Unfallereignisses nicht vorliegen. Die Einschätzungen der die Beklagte beratenden Fachärzte für Chirurgie Dr. K. und Dr. H. haben sich somit bestätigt.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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