Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
24
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 24 SB 1562/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 SB 92/15
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Bei dem 1956 geborenen Antragsteller ist durch Bescheid vom 10.02.2011 seit 27.08.2010 ein GdB von 70 festgestellt. Ein Änderungsantrag vom 05.09.2011 war erfolglos geblieben (Bescheid vom 23.11.2011, Widerspruchsbescheid vom 23.01.2012, Rücknahme der Klage S 8 SB 219/12 nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.05.2013). Zur Begründung seines am 11.02.2014 gestellten Änderungsantrages gab der Kläger an, seine Depressionen und sein Hörvermögen hätten sich verschlechtert. Mit Bescheid vom 10.04.2014 und Widerspruchsbescheid vom 27.08.2014 lehnte die Antragsgegnerin die Feststellung eines höheren GdB ab.
Mit seiner am 04.09.2014 erhobenen Klage begehrt der Antragsteller die Feststellung eines GdB von mindestens 80 und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Auf Anfrage des Gerichts, welchen Vorteil der Antragsteller von einem höheren GdB habe, hat er durch seinen Bevollmächtigten mitteilen lassen, dass er, sollte es ihm gelingen, wieder eine Arbeitsstelle zu finden, einen höheren Pauschbetrag in Anspruch nehmen könne. Darüber hinaus könnten Schwerbehinderte mit einem GdB von 80 Aufwendungen für private Fahrten mit dem PKW bis 3.000 Km in Höhe von 0,30 EUR pro Kilometer geltend machen. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass der Kläger bei einer Begutachtung im Verfahren S 10 R 699/10 im Juni 2011 angegeben habe seit ca. 15 Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig zu sein. Daran hat sich in den letzten dreieinhalb Jahren anscheinend nichts geändert, denn der Kläger beziehe nach den im PKH-Verfahren vorgelegten Unterlagen Leistungen nach dem SGB II und dürfte aufgrund dessen auch seit Jahren keine Steuern gezahlt und deshalb nicht von Steuerfreibeträgen profitiert haben. Die genannten Vorteile des Klägers aus der Feststellung eines höheren GdB sind danach eher hypothetischer Natur. Es werde darauf hingewiesen, dass auch bei unterstellter hinreichender Erfolgsaussicht einer Klage Prozesskostenhilfe zu versagen sei, wenn die Prozessführung mutwillig erscheine. Das könne der Fall sein, wenn ein Kläger keinen realistischen Vorteil aus der Durchsetzung seines Klagezieles erlangen könne und ein verständiger und vernünftiger Betroffener, der für seine Kosten selbst aufkommen müsse, diesen Prozess nicht führen würde. Auf Nachfrage hat der Kläger weiter mitgeteilt, er gehe aktuell nicht davon aus, dass er in der Zukunft arbeiten werde. Steuern habe er zuletzt vor ca. 10 Jahren gezahlt.
Ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der dazu beigefügten Unterlagen bezieht der Kläger Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter Anrechnung einer Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit. Seine Ehefrau erhält Leistungen nach dem SGB II.
II.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter unter bestimmten persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung ausreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Auch wenn unter Berücksichtigung der Klagebegründung hinreichende Erfolgsaussichten der Klage bei summarischer Prüfung nicht verneint werden und der Antragsteller nach den eingereichten Unterlagen nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, kann ihm Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die Rechtsverfolgung erscheint mutwillig im Sinne der Regelung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Aus der gesetzlichen Regelung in § 114 ZPO, der kumulativen Aufzählung in Abs. 1 und der ausdrücklichen Klarstellung in Abs. 2 (obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht) ergibt sich, dass die Voraussetzung hinreichende Erfolgsaussicht und die negativer Voraussetzung "nicht mutwillig erscheint" nebeneinander vorliegen müssen. Das bedeutet zugleich, dass die hinreiche Wahrscheinlichkeit eines Klageerfolges die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht ausschließt. Ferner ergibt sich aus der gesetzlichen Formulierung "nicht mutwillig erscheint", dass Mutwilligkeit nicht vorliegen muss, es genügt der Anschein von Mutwilligkeit.
Trotz Erfolgsaussicht der Klage wird Prozesskostenhilfe nicht gewährt, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint. Dabei gilt für § 114 ZPO nicht der selbe Mutwillensbegriff wie in § 192 SGG. Der im sozialgerichtlichen Verfahren seltene Fall des Mutwillens kann vorliegen, wenn ein Beteiligter, der für Kosten selbst aufkommen muss, diesen Prozess nicht oder nicht in vollem Umfang führen würde, etwa weil er durch ein günstiges Urteil auf absehbare Zeit keinen Vorteil hätte (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, Kommentar, 11. Auflage, § 73 a RdNr. 8; Baumbach, Lauterbach, Albers-Hartmann, ZPO, Kommentar, 72. Auflage, § 114 RdNr. 107: "Maßgeblich ist ... der Nutzen einer Entscheidung überhaupt"; LSG NRW, Beschluss vom 15.05.2000, L 3 B 7/02 P, NZS 2003, Seite 112; rechtskräftige Beschlüsse der Kammer vom 02.02.2004, S 24 SB 301/03, und vom 31.10.2006, S 24 SB 99/06). Um einen solchen Fall von Mutwillensanschein handelt es sich hier. Nach Auffassung des Gerichts kann der Antragsteller aus einer für ihn günstigen Entscheidung derzeit keinen Nutzen ziehen. Aus den von ihm eingereichten Unterlagen im Rahmen seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie ergibt sich, dass seine (als Ergebnis des Klageverfahrens S 10 R 699/10 bewilligte) Erwerbsunfähigkeitsrente und weitere Sozialleistungen für ihn und seiner Frau derzeit deren einzige Einnahmequelle sind. Vermögen hat er nicht. Steuern werden von der Bedarfsgemeinschaft nicht gezahlt. Aus dem von der Höhe des GdB abhängigen Steuerfreibetrags und Aufwendungen für private Fahrten mit dem PKW (der Besitz eines Kfz wird in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint) kann er daher aktuell keinen Nutzen ziehen und wird dies nach eigener Einschätzung, die im Hinblick auf seine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit zutreffen dürfte, auch künftig nicht. Soweit sein Bevollmächtigter darauf hinweist, dass der Kläger ein Recht darauf hat, dass festgestellt wird, welcher GdB bei ihm tatsächlich vorliegt, trifft dies sicher zu. Davon unabhängig ist aber, dieses Recht nicht uneingeschränkt in jedem Fall unter Verlagerung des Kostenrisikos auf die Landeskasse durchzusetzen ist. Der weitere Hinweis, die Anerkennung eines bestimmten GdB diene auch der Bestätigung des Betroffenen, dass die Gesellschaft einen bestimmten GdB offiziell akzeptiere und bescheinige, für viele Betroffene habe es auch eine psychologische Komponente, von behördlicher Seite und damit letztlich auch von gesellschaftlicher Seite bestätigt zubekommen, dass Behinderungen in einem konkret zu benennenden Maße und eine damit einhergehende Abweichung von der normalen gesundheitlichen Konstitution vorliegen, wird von seinem Bevollmächtigten selbst in Abgrenzung zum Anschein der Mutwilligkeit im PKH-Antragsverfahren mit der Durchführung des Klageverfahrens selbst verknüpft. Dies mag die subjektive Motivation des Klägers für die Durchführung des Klageverfahrens begründen, zeigt aber gerade, dass ein konkreter rechtlicher Vorteil aus dem angestrebten Klageerfolg gerade nicht gezogen werden kann.
Es handelt sich damit mit anderen Worten um eine Klage aus Prinzip. Ein verständiger Beteiligter bzw. ein nicht bedürftiger Beteiligter würde bei einer solchen Konstellation unter Beachtung des Prozessrisikos einen Prozess um die Erhöhung eines GdB, bei dem er aus einem günstigen Urteil auf absehbare Zeit keinen Vorteil ziehen kann, nicht führen.
Gründe:
I.
Bei dem 1956 geborenen Antragsteller ist durch Bescheid vom 10.02.2011 seit 27.08.2010 ein GdB von 70 festgestellt. Ein Änderungsantrag vom 05.09.2011 war erfolglos geblieben (Bescheid vom 23.11.2011, Widerspruchsbescheid vom 23.01.2012, Rücknahme der Klage S 8 SB 219/12 nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.05.2013). Zur Begründung seines am 11.02.2014 gestellten Änderungsantrages gab der Kläger an, seine Depressionen und sein Hörvermögen hätten sich verschlechtert. Mit Bescheid vom 10.04.2014 und Widerspruchsbescheid vom 27.08.2014 lehnte die Antragsgegnerin die Feststellung eines höheren GdB ab.
Mit seiner am 04.09.2014 erhobenen Klage begehrt der Antragsteller die Feststellung eines GdB von mindestens 80 und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Auf Anfrage des Gerichts, welchen Vorteil der Antragsteller von einem höheren GdB habe, hat er durch seinen Bevollmächtigten mitteilen lassen, dass er, sollte es ihm gelingen, wieder eine Arbeitsstelle zu finden, einen höheren Pauschbetrag in Anspruch nehmen könne. Darüber hinaus könnten Schwerbehinderte mit einem GdB von 80 Aufwendungen für private Fahrten mit dem PKW bis 3.000 Km in Höhe von 0,30 EUR pro Kilometer geltend machen. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass der Kläger bei einer Begutachtung im Verfahren S 10 R 699/10 im Juni 2011 angegeben habe seit ca. 15 Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig zu sein. Daran hat sich in den letzten dreieinhalb Jahren anscheinend nichts geändert, denn der Kläger beziehe nach den im PKH-Verfahren vorgelegten Unterlagen Leistungen nach dem SGB II und dürfte aufgrund dessen auch seit Jahren keine Steuern gezahlt und deshalb nicht von Steuerfreibeträgen profitiert haben. Die genannten Vorteile des Klägers aus der Feststellung eines höheren GdB sind danach eher hypothetischer Natur. Es werde darauf hingewiesen, dass auch bei unterstellter hinreichender Erfolgsaussicht einer Klage Prozesskostenhilfe zu versagen sei, wenn die Prozessführung mutwillig erscheine. Das könne der Fall sein, wenn ein Kläger keinen realistischen Vorteil aus der Durchsetzung seines Klagezieles erlangen könne und ein verständiger und vernünftiger Betroffener, der für seine Kosten selbst aufkommen müsse, diesen Prozess nicht führen würde. Auf Nachfrage hat der Kläger weiter mitgeteilt, er gehe aktuell nicht davon aus, dass er in der Zukunft arbeiten werde. Steuern habe er zuletzt vor ca. 10 Jahren gezahlt.
Ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der dazu beigefügten Unterlagen bezieht der Kläger Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter Anrechnung einer Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit. Seine Ehefrau erhält Leistungen nach dem SGB II.
II.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter unter bestimmten persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung ausreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Auch wenn unter Berücksichtigung der Klagebegründung hinreichende Erfolgsaussichten der Klage bei summarischer Prüfung nicht verneint werden und der Antragsteller nach den eingereichten Unterlagen nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, kann ihm Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die Rechtsverfolgung erscheint mutwillig im Sinne der Regelung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Aus der gesetzlichen Regelung in § 114 ZPO, der kumulativen Aufzählung in Abs. 1 und der ausdrücklichen Klarstellung in Abs. 2 (obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht) ergibt sich, dass die Voraussetzung hinreichende Erfolgsaussicht und die negativer Voraussetzung "nicht mutwillig erscheint" nebeneinander vorliegen müssen. Das bedeutet zugleich, dass die hinreiche Wahrscheinlichkeit eines Klageerfolges die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht ausschließt. Ferner ergibt sich aus der gesetzlichen Formulierung "nicht mutwillig erscheint", dass Mutwilligkeit nicht vorliegen muss, es genügt der Anschein von Mutwilligkeit.
Trotz Erfolgsaussicht der Klage wird Prozesskostenhilfe nicht gewährt, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint. Dabei gilt für § 114 ZPO nicht der selbe Mutwillensbegriff wie in § 192 SGG. Der im sozialgerichtlichen Verfahren seltene Fall des Mutwillens kann vorliegen, wenn ein Beteiligter, der für Kosten selbst aufkommen muss, diesen Prozess nicht oder nicht in vollem Umfang führen würde, etwa weil er durch ein günstiges Urteil auf absehbare Zeit keinen Vorteil hätte (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, Kommentar, 11. Auflage, § 73 a RdNr. 8; Baumbach, Lauterbach, Albers-Hartmann, ZPO, Kommentar, 72. Auflage, § 114 RdNr. 107: "Maßgeblich ist ... der Nutzen einer Entscheidung überhaupt"; LSG NRW, Beschluss vom 15.05.2000, L 3 B 7/02 P, NZS 2003, Seite 112; rechtskräftige Beschlüsse der Kammer vom 02.02.2004, S 24 SB 301/03, und vom 31.10.2006, S 24 SB 99/06). Um einen solchen Fall von Mutwillensanschein handelt es sich hier. Nach Auffassung des Gerichts kann der Antragsteller aus einer für ihn günstigen Entscheidung derzeit keinen Nutzen ziehen. Aus den von ihm eingereichten Unterlagen im Rahmen seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie ergibt sich, dass seine (als Ergebnis des Klageverfahrens S 10 R 699/10 bewilligte) Erwerbsunfähigkeitsrente und weitere Sozialleistungen für ihn und seiner Frau derzeit deren einzige Einnahmequelle sind. Vermögen hat er nicht. Steuern werden von der Bedarfsgemeinschaft nicht gezahlt. Aus dem von der Höhe des GdB abhängigen Steuerfreibetrags und Aufwendungen für private Fahrten mit dem PKW (der Besitz eines Kfz wird in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint) kann er daher aktuell keinen Nutzen ziehen und wird dies nach eigener Einschätzung, die im Hinblick auf seine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit zutreffen dürfte, auch künftig nicht. Soweit sein Bevollmächtigter darauf hinweist, dass der Kläger ein Recht darauf hat, dass festgestellt wird, welcher GdB bei ihm tatsächlich vorliegt, trifft dies sicher zu. Davon unabhängig ist aber, dieses Recht nicht uneingeschränkt in jedem Fall unter Verlagerung des Kostenrisikos auf die Landeskasse durchzusetzen ist. Der weitere Hinweis, die Anerkennung eines bestimmten GdB diene auch der Bestätigung des Betroffenen, dass die Gesellschaft einen bestimmten GdB offiziell akzeptiere und bescheinige, für viele Betroffene habe es auch eine psychologische Komponente, von behördlicher Seite und damit letztlich auch von gesellschaftlicher Seite bestätigt zubekommen, dass Behinderungen in einem konkret zu benennenden Maße und eine damit einhergehende Abweichung von der normalen gesundheitlichen Konstitution vorliegen, wird von seinem Bevollmächtigten selbst in Abgrenzung zum Anschein der Mutwilligkeit im PKH-Antragsverfahren mit der Durchführung des Klageverfahrens selbst verknüpft. Dies mag die subjektive Motivation des Klägers für die Durchführung des Klageverfahrens begründen, zeigt aber gerade, dass ein konkreter rechtlicher Vorteil aus dem angestrebten Klageerfolg gerade nicht gezogen werden kann.
Es handelt sich damit mit anderen Worten um eine Klage aus Prinzip. Ein verständiger Beteiligter bzw. ein nicht bedürftiger Beteiligter würde bei einer solchen Konstellation unter Beachtung des Prozessrisikos einen Prozess um die Erhöhung eines GdB, bei dem er aus einem günstigen Urteil auf absehbare Zeit keinen Vorteil ziehen kann, nicht führen.
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