L 13 AL 5069/01

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 2560/98
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5069/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. April 2000 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch über die Gewährung von Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung in Form einer Umschulung zur Bürokauffrau.

Die 1972 geborene Klägerin durchlief mit Förderung durch die Beklagte eine Ausbildung zur Hauswirtschafterin als berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme (Zeugnis des Regierungspräsidium T. vom 24. Juni 1992). Ab 18. Juni 1992 bezog sie Arbeitslosengeld (Alg), ab 15. Juni 1993 (Anschluss) Arbeitslosenhilfe (Alhi), unterbrochen durch den Bezug von Übergangsgeld. Zuletzt war ihr Alhi vom 26. Februar 1999 bis 17. Juni 1999 bewilligt worden (Bescheid vom 12./17. März 1999). Mit Bescheid vom 9. Juni 1999 wurde ihr die Alhi wegen fehlender Mitwirkung gemäß §§ 60, 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab 12. Juni 1999 entzogen; ihr Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. August 1999). Die Klage wurde vom Sozialgericht Freiburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 25. August 2000 abgewiesen (Az.: S 8 AL 3009/99). Die hiergegen eingelegte Berufung ist beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) noch anhängig (Az.: L 13 AL 5070/01).

Dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten von Dr. H. vom 2. Juli 1992 ist zu entnehmen, dass die Klägerin aufgrund eines Außenmeniskusschadens, eines Knorpelschadens II. und III. Grades rechtes Kniegelenk sowie wegen eines vorderen Kreuzbandtotalverlusts rechtes Kniegelenk auf Dauer nicht mehr geeignet ist für eine Tätigkeit als Hauswirtschafterin. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten im Rahmen eines genau beschriebenen Leistungsbildes sei sie vollschichtig einsatzfähig. Im Rahmen des vom damaligen Arbeitsamt O. (ArbA) von Amtswegen eingeleiteten beruflichen Rehabilitationsverfahrens wurde die Klägerin von Diplom-Psychologe H.-T. psychologisch begutachtet. Im psychologischen Gutachten vom 23. Februar 1993 wird mitgeteilt, aufgrund des lediglich erreichten Sonderschulabschlusses hätten in der Untersuchung die schulischen Lücken im Vordergrund gestanden; in Rechnen und insbesondere in Rechtschreibung bestünde deutlicher Nachholbedarf. Es müsse im Wege einer Vorförderung entsprechende Abhilfe geschaffen werden. Es biete sich eine Umschulung im Bereich kaufmännischer Berufe an, welche nur zu verwirklichen sei, wenn die vorgeschlagene Vorförderung tatsächlich den entsprechenden Erfolg zeige; somit empfehle sich eine Umschulung der Klägerin im Rahmen eines Berufsförderungswerkes. Am 12. März 1993 legte das ArbA als Reha-Gesamtplan eine Berufsfindungsmaßnahme beim Berufsförderungswerk H. vom 1. September bis 24. September 1993 fest. Diese Maßnahme trat die Klägerin nicht an, wofür sie als Grund eine Erkrankung angab. Mit Bescheid vom 4. März 1994 bewilligte das ArbA sodann der Klägerin eine Arbeitserprobung und Berufsfindung vom 9. bis 31. März 1994 beim Berufsförderungswerk H ... Im Bericht vom 14. April 1994 über diese Maßnahme teilte das Berufsförderungswerk H. dem ArbA mit, die von der Klägerin angestrebte Ausbildung zur Erzieherin könne nicht befürwortet werden. Eine kaufmännisch-verwaltende Ausbildung, für die allerdings wenig Interesse bestünde, dürfte erst nach einer langfristigen individuellen beruflichen Vorbereitungsmaßnahme erfolgversprechend erscheinen. In der psychologischen Stellungnahme, die dem Bericht beigefügt war, wird unter Berücksichtigung der Leistungsstruktur sowie der behinderungsbedingten Einschränkungen eine Umschulung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung empfohlen. Für eine solche Reha-Vorbereitungsmaßnahme im kaufmännisch-verwaltenden Bereich wurde die Klägerin sodann vom ArbA beim Rehabilitationskrankenhaus Ulm angemeldet. Nachdem die Klägerin wegen der Folgen eines Autounfalls bis Dezember 1994 arbeitsunfähig erkrankt war und deshalb die Maßnahme nicht antreten konnte, bewilligte das ArbA die Reha-Vorbereitungsmaßnahme beim Rehabilitationskrankenhaus U. mit Bescheid vom 22. Februar 1995 für den Zeitraum 6. März bis 1. September 1995. Das Rehabilitationskrankenhaus U. teilte mit Schreiben vom 18. Mai 1995 mit, dass die Klägerin bereits erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten - zuletzt durchgängig seit Ostern - aufweise, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nunmehr bis 12. Mai 1995 vorlägen, die Klägerin sich seitdem auch nicht gemeldet habe und aufgrund des Ausmaßes der Unterrichtsversäumung eine Rückkehr in die bestehende Gruppe nicht mehr möglich sei; es empfehle sich, die Maßnahme nach gesundheitlicher Wiederherstellung zu einem der nächsten Beginntermine wieder aufzunehmen. Mit Bescheid vom 19. Mai 1995 hob das ArbA daraufhin seinen Bewilligungsbescheid vom 22. Februar 1995 auf. Im Abschlussbericht vom 14. Juli 1995 teilte das Rehabilitationskrankenhaus U. mit, die Klägerin verfüge nur über eine sehr knappe Befähigung für eine kaufmännische Vollausbildung; eine Empfehlung für eine Vollausbildung sei deshalb vom Verlauf einer kontinuierlichen besuchten Vorbereitungsmaßnahme abhängig zu machen. Mit Bescheid vom 1. Februar 1996 bewilligte das ArbA eine Reha-Vorbereitungsmaßnahme vom 29. Januar bis 1. Juli 1996 und nach erfolgreichem Abschluss eine Umschulung zur Büropraktikerin vom 2. Juli 1996 bis Juni 1997 beim BfZ J. P. in W ... Mit Bescheid vom 25. März 1996 beendete das ArbA die Reha-Vorbereitungsmaßnahme zum 7. März 1996, da die Maßnahme wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht mehr erfolgreich beendet werden könne.

Am 30. Mai 1996 unterzog sich die Klägerin beim Berufsbildungszentrum M. (BBZ) einem Aufnahmetest für einen Lehrgang zur Umschulung als Bürokauffrau. Die Klägerin bestand die Prüfung nicht; von 176 erreichbaren Punkten erzielte sie 96, wobei für eine Umschulung zur Bürokauffrau mindestens 145 Punkte nötig waren. Mit Schreiben vom 17. Juni 1996 bat die Klägerin das ArbA, sie nochmals zu dieser Prüfung anzumelden und legte ein ärztliches Attest von Dr. S. vom 10. Juni 1996 bei, dass nach der an diesem Tag erhobenen Anamnese davon auszugehen sei, dass die Klägerin am 30. Mai 1996 gesundheitlich so beeinträchtigt gewesen sei, dass sie während der Prüfung nicht ihr normales Leistungsvermögen erreichen konnte. Am 28. Oktober 1996 wurde die Klägerin auf Veranlassung des ArbA vom Diplom-Psychologen T. begutachtet. Im Gutachten vom 4. November 1996 wird ausgeführt, wegen unterdurchschnittlicher Kenntnisse und Fähigkeiten in Rechtschreibung und im Textrechnen sei fraglich, ob die Klägerin den schulischen Anforderungen einer überbetrieblichen Umschulung zur Bürokauffrau gewachsen sei. Sie sei in jedem Fall darauf angewiesen, eine halbjährige Vorbereitungsmaßnahme zu absolvieren. Aufgrund ihres gegenwärtigen Kenntnisstandes sei es jedoch eher unwahrscheinlich, dass sie in einem halben Jahr die Kenntnisse in Deutsch und Mathematik soweit verbessern könne, um im Anschluss daran eine Umschulung zur Bürokauffrau erfolgreich abschließen zu können. Sollte dies jedoch der einzige Weg sein, sie beruflich zu rehabilitieren, könne eine Teilnahme an einer halbjährigen Reha-Vorbereitungsmaßnahme befürwortet werden.

Mit Bescheid vom 18. März 1998 lehnte das ArbA die Durchführung von berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation in Form einer Umschulung zur Bürokauffrau ab. Die Eignung für eine derartige Umschulung sei nicht gegeben. Hiergegen erhob die Klägerin am 27. März 1998 Widerspruch, den sie damit begründete, dass sie während des Aufnahmetests arbeitsunfähig krank gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1998 wies die Widerspruchsstelle des ArbA den Widerspruch unter erneutem Hinweis auf die mangelnde Eignung der Klägerin für die beabsichtigte Umschulung zurück.

Am 6. August 1998 hat die Klägerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) dagegen Klage erhoben. Zur Begründung hat sie auf den Bericht des Berufsförderungswerks H. hingewiesen, wonach sie für kaufmännisch-verwaltende Tätigkeiten geeignet sei. 1994 sei auch von psychologischer Seite eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen worden. Aus dem Bericht des Rehabilitationskrankenhauses U. vom 29. Mai 1995 sei nicht grundsätzlich zu schließen, dass sie für eine Umschulung zur Bürokauffrau nicht geeignet sei. Am Prüfungstag beim BBZ sei sie gesundheitlich beeinträchtigt gewesen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Stellungnahme des zuständigen Arbeitsberaters für Rehabilitation R. (R.) vorgelegt, in der der gesamte Verlauf der Bemühungen des ArbA für eine berufliche Rehabilitation der Klägerin ab Juni 1992 dargelegt ist. Zuletzt sei der Klägerin ein Reintegrations-Lehrgang ab 9. November 1998 bis 7. Mai 1999 vorgeschlagen worden. Sie habe die Teilnahme an der Maßnahme abgelehnt. Die Klägerin hat hierzu erklärt, sie habe nicht erkennen können, was es mit dem Lehrgang auf sich gehabt habe; im Übrigen sei diese Maßnahme nicht Gegenstand des Klageverfahrens. In seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom September 1999 hat Facharzt für innere Krankheiten Dr. S. ausgeführt, Behandlungstermine im Mai 1996 seien von der Klägerin nicht wahrgenommen worden. Am 26. August 1996 sei wegen psychischer Auffälligkeit eine Überweisung an eine Neurologin erfolgt. Es sei zu vermuten, dass sie unter psychischen Störungen leide, da im April und August 1996 ein psychisch auffälliger Eindruck bestanden habe, der den Verdacht auf eine paranoide Psychose ergeben habe. Das SG hat dem BBZ einen Gutachtensauftrag erteilt zur Beantwortung der Frage, ob die Klägerin geeignet sei, zur Bürokauffrau umgeschult zu werden; die Beantwortung sollte anhand üblicherweise durchgeführter Testverfahren erfolgen. Nachdem sie zum 4. November 1999 zu einem Test geladen wurde, hat sie durch eine dritte Person telefonisch mitteilen lassen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen verhindert sei. Das SG hat die Klägerin aufgefordert, hierüber ein entsprechendes Attest von Dr. S. vorzulegen. Einen zweiten Testtermin am 18. November 1999 hat die Klägerin ebenfalls aufgrund einer von ihr behaupteten Erkrankung nicht wahrgenommen. Einen dritten Testtermin am 16. Dezember 1999 hat die Klägerin aufgrund eines behaupteten Gerichtstermins nicht wahrnehmen können. Auf mehrfache Aufforderungen durch das SG, eine Erkrankung am 18. November 1999 durch ein Attest von Dr. S. zu belegen und einen Nachweis für den Gerichtstermin am 16. Dezember 1999 vorzulegen, hat die Klägerin nicht reagiert. Der Aufforderung durch das BBZ, sich dort zu melden, falls sie sich gesundheitlich in der Lage sehe, den Test durchzuführen, ist die Klägerin bis Anfang Januar 2000 nicht nachgekommen. Mit Gerichtsbescheid vom 25. April 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid der Beklagten gestützt und im Übrigen ausgeführt, dass Versuche, die Eignung der Klägerin für eine Umschulung zur Bürokauffrau zu klären, daran gescheitert seien, dass sie sich einem Eignungstest nicht unterzogen habe und auch keine Nachweise dafür vorgelegt habe, warum sie an den jeweiligen Eignungstest nicht habe teilnehmen können.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2000 hat sie schriftlich beim SG Freiburg Berufung eingelegt. Sie begehrt weiterhin eine dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben durch eine Umschulung zur Bürokauffrau. Diesbezüglich ist sie der Auffassung, dass eine Einschätzung ihrer Eignung für diese Umschulung nicht auf die im Verwaltungsverfahren erstellten psychologischen Gutachten gestützt werden könne.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. April 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 1998 zu verurteilen, eine Umschulung zur Bürokauffrau als Leistung zur beruflichen Eingliederung Behinderter zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (eine Reha-Akte, eine Leistungsakte Nr.), die Klageakte des SG (S 8 AL 2560/98), die beigezogenen Akten des SG (S 8 AL 3273/99, S 8 AL 3009/90), die Berufungsakten des Senats (L 13 AL 3046/00 und L 13 AL 5069/01) und die beigezogenen Akten des Senats (L 13 AL 512/01, L 13 AL 4942/01, L 13 AL 4263/00, L 13 AL 5070/01) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Umschulung zur Bürokauffrau. Weder ergibt sich dieser Anspruch aus § 56 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG, in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung) als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation, noch hat sie hierauf gemäß § 97 Abs. 1 SGB III in der Fassung bis zum 30. Juni 2001 ein Anspruch als Leistung zur Förderung der beruflichen Eingliederung; auch gemäß § 97 Abs. 1 SGB III in der Fassung ab 1. Juli 2001 hat sie hierauf als Leistung zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben keinen Anspruch. Welche der genannten Normen dabei zur Anwendung kommt, kann offen blieben, denn nach jeder Vorschrift ist die für die jeweilige Leistung vorausgesetzte Eignung und das durch die jeweilige Leistung zu erreichende Ziel einer dauerhaften Eingliederung der Klägerin in das Erwerbsleben zu verneinen.

Die Klägerin ist zwar im Sinne der angeführten Vorschriften (vgl. § 56 Abs. 1 S. 1 AFG, §§ 97 Abs. 1, 19 Abs. 1 SGB III i.d.F. bis zum 30. Juni 2001, §§ 97 Abs. 1, 19 Abs. 1 SGB III i.d.F. ab 1. Juli 2001) behindert, weil ihre Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und sie deshalb Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung benötigt. Die Klägerin leidet, wie im arbeitsamtsärztlichen Gutachten von Dr. H. vom 2. Juli 1992 beschrieben ist, an einem Außenmeniskusschaden, einem Knorpelschaden II. und III. Grades am rechten Kniegelenk sowie an einem vorderen Kreuzbandtotalverlust am rechten Kniegelenk. Diese Grunderkrankungen haben eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit bezogen auf den letzten Beruf einer Hauswirtschafterin in Ausbildung zur Folge und damit zu einer wesentlichen und dauerhaften Minderung der Aussichten auf eine berufliche Eingliederung (vgl. hierzu Bundessozialgericht [BSG] BSG SozR 4100 § 56 Nr. 8; Lauterbach in Gagel SGB III, Stand März 2002, § 19 Rndr. 16 f.; Niesel, SGB III, § 19 Rndr. 5) geführt. Die Klägerin ist aufgrund dieser Erkrankungen dauerhaft nicht in der Lage, ihren erlernten Beruf auszuüben. Diese machen deshalb Maßnahmen erforderlich, um die Erwerbsfähigkeit für eine Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.

Der Klägerin fehlt jedoch die für die von ihr angestrebte Umschulung zum Bürokauffrau nach jeder der aufgeführten Vorschriften erforderliche Eignung (vgl. § 56 Abs. 1 S. 2 AFG, § 97 Abs. 2 SGB III); das Rehabilitations-, Eingliederungs- und Förderziel kann nicht erreicht werden. Die Beurteilung der objektiven Eignung des behinderten Menschen für eine bestimmte Maßnahme unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (BSG SozR 3-4100 § 60 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 556 Nr. 2; Lauterbach in Gagel, SGB III, Stand März 2002 , § 97 Rndr. 25).

Ein behinderter Mensch muss über die notwendige körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügen, um die vorgesehene Maßnahme voraussichtlich mit Erfolg abschließen zu können (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 2003 - L 9 AL 43/02). Darüber hinaus muss er auch die für die spätere Berufsausübung notwendige Fähigkeiten aufweisen. Nur wenn der behinderte Mensch voraussichtlich auf Dauer beruflich eingegliedert werden kann, ist er für die angestrebte berufsfördernde Leistung auch geeignet (Lauterbach in Gagel, SGB III, Stand März 2002 § 97 Rndr. 25; Niesel, SGB III, § 97 Rndr. 28). Ziel der Rehabilitation ist die möglichst dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (vgl. BSGE 48, 74, 76; BSG SozR 2200 § 1237a Nr. 6 und SozR 4100 § 56 Nr. 8; BSG, Urteil vom 18.5.2000 - B 11 AL 107/99 R -) Eine solche würde jedoch durch eine Umschulung der Klägerin zur Bürokauffrau nicht gelingen.

Die Klägerin hat am 30. Mai 1996 an einem Aufnahmetest für eine Umschulung zur Bürokauffrau am Berufsbildungszentrum M. in F. teilgenommen. Nach den Testergebnissen ist die Klägerin nicht geeignet für eine Umschulung zur Bürokauffrau. Die Klägerin hat von 176 erreichbaren Punkte lediglich 96 erreicht, wobei für die von ihr angestrebte Umschulung mindestens 145 Punkte benötigt werden. Insbesondere hat die Klägerin ausgeprägte Defizite im Rechtschreiben und im Rechnen offenbart. So hatte sie im Deutschtest von 62 erreichbaren Punkten lediglich 25 erreicht; im Additionstest hat sie von 12 erreichbaren Punkten vier und im Subtraktionstest von 9 erreichbaren Punkten lediglich 1 erreicht. Mit diesen Defiziten ist die Klägerin voraussichtlich nicht der Lage, den Berufsalltag in einer Tätigkeit als Bürokauffrau zu bewältigen bzw. eine Umschulung in diesen Beruf erfolgreich zu absolvieren. Denn die Berufspraxis von Bürokaufleuten ist gekennzeichnet durch eine Kombination von kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen, organisatorischen, informationstechnischen, zahlenorientiert-auswertenden, sprachlich-gestalterischen sowie sozialen und kommunikativen Tätigkeitsmerkmalen (vgl. Blätter zur Berufskunde: Bürokaufmann/Bürokauffrau der Bundesagentur für Arbeit). Dass die schlechten Testergebnisse mit einer Erkrankung der Klägerin am 30. Mai 1996 zu erklären sind, lässt sich auch mit Hilfe des Attestes von Dr. S., der die Klägerin erst am 10. Juni 1996 untersucht hat, nicht nachweisen. Die am Berufsbildungszentrum M. gewonnenen Testergebnisse werden bestätigt durch das Gutachten des Diplom-Psychologen T. vom 28. Oktober 1996. Danach bestehen bei der Klägerin deutliche Unsicherheiten in der Rechtschreibung und sie weist diesbezüglich und auch bezüglich der Textrechenkenntnisse und der Fähigkeit, Zahlen logisch in Beziehungen zu analysieren, eine unterdurchschnittliche Befähigung auf. Vor dem Hintergrund der Defizite der Klägerin in der Rechtschreibung und auch im Textrechnen ist es sehr fraglich, ob sie den schulischen Anforderungen einer Umschulung zur Bürokauffrau gewachsen wäre; in jedem Falle ist sie diesbezüglich auf eine ein halbes Jahr dauernde Vorbereitungsmaßnahme angewiesen. Aufgrund ihres gegenwärtigen Kenntnisstandes ist es jedoch unwahrscheinlich, dass die Klägerin in einem halben Jahr ihre Kenntnisse in Deutsch und Mathematik soweit verbessern kann, um im Anschluss daran eine Umschulung zur Bürokauffrau erfolgreich abschließen zu können. An diesem vom Diplom-Psychologen T. für notwendig erachtetem Vorbereitungslehrgang hat die Klägerin jedoch nicht teilgenommen. Ihr ist zur Verbesserung ihrer Eingliederungsfähigkeit in der Zeit vom 9. November 1998 bis 7. Mai 1999 ein Reintegrationslehrgang seitens der Beklagten angeboten worden. Eine Teilnahme an diesem Integrationslehrgang hat die Klägerin ausdrücklich abgelehnt. Dass in Mathematik und insbesondere in der Rechtschreibung umfassende Defizite bestehen, ergibt sich im Übrigen auch schon aus der gutachtlichen Äußerung der Diplom-Psychologen H.-T. vom 17. Februar 1993 und Schäfer vom 29. März 1994. Dass die Klägerin gerade im sprachlich-gestalterischen Zusammenhang ausgeprägte Defizite aufweist, folgt für den Senat im Übrigen aus den zahlreichen, seit dem Jahr 2000 beim Senat von ihr geführten Verfahren. Sowohl im Hinblick auf die äußere Gestaltung als auch im Hinblick auf den sprachlichen Inhalt weisen die zahlreichen von der Klägerin in diesen Verfahren an den Senat gerichteten Schriftsätze deutliche Abweichungen von der Norm auf, aufgrund deren es der Senat für ausgeschlossen hält, dass die Klägerin einer Berufspraxis mit sprachlich-gestalterischem Tätigkeitsschwerpunkt gewachsen ist. Die Klägerin hat es diesbezüglich im Übrigen dem SG unmöglich gemacht, im Hinblick auf ihre Eignung für eine Umschulung zur Bürokauffrau den Sachverhalt weiter aufzuklären. Dreimaligen Einladungen des vom SG bestellten Sachverständigen M. vom Berufsbildungszentrum M. zu Aufnahmetests am 4. November 1999, 18. November 1999 und 16. Dezember 1999 hat die Klägerin keine Folge geleistet, obwohl ihr vom Gericht zur Anreise sogar eine Fahrkarte zur Verfügung gestellt werden sollte; sie hat auch sonst keine Belege für ihre Verhinderung vorgelegt und im Übrigen kein Bemühen um Nachholung der versäumten Termine an den Tag gelegt.

Nach allem bestehen somit keinerlei Anzeichen dafür, dass mit der erstrebten Umschulungsmaßnahme das oben dargestellte Rehabilitationsziel erreicht werden könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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