Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 2781/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 365/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1974 geborene Kläger hat den Beruf des Metzgers erlernt und diesen Beruf anschließend in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bis Juni 1999 ausgeübt. Seither ist er arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos.
Am 22.12.1999 beantragte der Kläger wegen eines HWS-Syndroms, fehlstatischer Lumbalgie und Zervikobrachialgie die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die Beklagte zog zunächst einen Befundbericht des Allgemeinarztes K.-S. L. bei, der mitteilte, er habe beim Kläger ein BWS-Syndrom und Einschlafstörungen diagnostiziert. Außerdem nahm die Beklagte Arztbriefe der Orthopäden Dr. K. und Dr. M. sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. aus den Jahren 1994 und 1997 zu den Akten. Im Anschluss daran veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch den Chirurgen Dr. M. von der Ärztlichen Gutachterstelle in R ... Der Arzt diagnostizierte eine Hüftgelenksfehlstellung mit beginnenden sekundär-arthrotischen Veränderungen an den Hüftgelenken und wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei diskreten Abnutzungserscheinungen, vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule. Er vertrat die Auffassung, dass das Leistungsvermögen des Klägers derzeit nicht wesentlich eingeschränkt sei und er seinen erlernten Beruf als Metzger weiterhin vollschichtig ausüben könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er mittelschwere Tätigkeiten verrichten. Qualitative Einschränkungen ergäben sich nicht.
Mit Bescheid vom 22.05.2000 lehnte die Beklagte sodann den Rentenantrag ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten im erlernten Beruf als Metzger Arbeiten vollschichtig verrichtet werden.
Den nicht begründeten und ohne Vollmacht eingelegten Widerspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2000 wegen der fehlenden Vollmacht als unzulässig zurück.
Am 14.08.2000 legte der Klägerbevollmächtigte der Beklagten gegenüber eine Vollmacht des Klägers vom 28.06.2000 vor und führte aus, der Kläger leide an einer Schädigung der peripheren Nerven im Bereich des linken Unterarmes und einem Bizepsmuskeldefekt rechts mit reduzierter Kraftentwicklung bei Beugung des Armes im Ellenbogen sowie an einem HWS- und BWS-Syndrom.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Regensburg. In diesem Verfahren erklärte sich die Beklagte bereit, den Widerspruchsbescheid vom 10.08.2000 aufzuheben und über den Widerspruch vom 13.06.2000 in der Sache neu zu entscheiden. Der Kläger nahm dieses Vergleichsangebot an.
Die Beklagte versuchte sodann Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte einzuholen. Dr. K. teilte hierauf mit, dass er keine Aussage zum aktuellen Befund machen könne, da die Behandlung letztmalig im Jahr 1994 stattgefunden habe. Der Orthopäde Dr. S. wies darauf hin, dass der Kläger letztmals im Jahr 1997 bei Dr. M. in Behandlung gewesen sei.
Die Beklagte veranlasste nunmehr eine Begutachtung durch Dr. K ... Der Arzt diagnostizierte eine leichte Brustwirbelsäulenkyphose bei Zustand nach M. Scheuermann, Lumbalgie, Zustand nach Schnittverletzung linker Unterarm ohne motorisches Defizit, ein leichtes sensibles Defizit im 3. und 4. sowie 5. Finger links, einen Zustand nach Teilruptur der Bizepssehne rechts mit freier Schulter- und Ellengelenksbeweglichkeit und ein leichtes Halswirbelsäulensyndrom. Der Kläger sei in der Lage, die Tätigkeit eines Metzgers 6 Stunden und mehr täglich zu verrichten. Auch sonstige Tätigkeiten seien ihm 6 Stunden und mehr täglich möglich. Wesentliche Einschränkungen bestünden nicht.
Nachdem die Beratungsärztin der Beklagten, die Chirurgin Dr. P., sich dem angeschlossen hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2003 den Widerspruch zurück. Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bestehe nicht. Der Kläger verfüge sowohl für den Beruf als Metzger als auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes über ein zeitliches Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sei nicht gegeben, weil der Kläger nicht vor dem 02.01.1961 geboren sei. Außerdem sei der Kläger auch nicht berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht, da er den erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf als Metzger weiterhin vollschichtig ausüben könne.
Am 02.09.2003 ging bei der Beklagten eine Arbeitgeberauskunft des Schlacht- und Zerlegebetriebs S. F., V., bei dem der Kläger von 02.05.1998 bis 25.06.1999 beschäftigt war, ein. Danach wurde das Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer Kündigung des Klägers gelöst.
Der Kläger erhob Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Zur Begründung trug er vor, dass die Beklagte zu Unrecht annehme, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung noch mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein könne. Neben den Wirbelsäulenbeschwerden und der Hüftgelenksfehlstellung lägen auch Schädigungen der peripheren Nerven im Bereich des linken Unterarmes sowie ein Bizepsmuskeldefekt rechts mit reduzierter Kraftentwicklung im Ellenbogengelenk vor. Im übrigen habe das Arbeitsamt (heute: Agentur für Arbeit) seine Umschulungsfähigkeit aus medizinischen Gründen verneint. Es könne nicht angehen, dass die Agentur für Arbeit ihn einerseits für umschulungsunfähig, die Beklagte ihn aber für erwerbsfähig halte.
Das SG zog zunächst ein in der Akte des vom Kläger parallel geführten Rechtsstreits gegen die Berufsgenossenschaft (S 2 U 2125/02) befindliches ärztliches Gutachten der Arbeitsamtsärztin G. E. vom 07.03.2003 bei. Als Gesundheitsstörungen nannte die Ärztin einen Hinweis auf chronisch überhöhten Alkoholkonsum, degenerative Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates und einen Hinweis auf psychovegetative Labilität. Sie vertrat die Auffassung, der Kläger sei in der Lage drei bis unter sechs Stunden täglich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen zu verrichten.
Anschließend hörte das SG den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. C. als sachverständigen Zeugen. Dieser teilte unter dem 24.12.2003 mit, dass er den Kläger einmalig, am 27.03.2003, in seiner Sprechstunde gesehen habe. Der Kläger habe ihm gegenüber überhaupt keine Beschwerden angegeben. Er sei von ihm auch nicht untersucht worden. Deshalb fühle er sich absolut außerstande, die Anfrage zu beantworten. Er fügte Arztbriefe des Internisten Dr. S. (Diagnosen: Gewichtszunahme, Stress-Syndrom, Hypertonie, Tachykardie, Nikotinabusus, funktionelle Herz-Kreislauf-Beschwerden und Koffein-Mißbrauch) sowie des Orthopäden Dr. J. (Diagnose: Verdacht auf Residieren eines Morbus Scheuermann) bei.
Ergänzend zog das SG ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten, das Prof. Dr. G., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Physikalische Therapie, Direktor der Klinik für Neurologie des V. Klinikums N., im parallel geführten Rechtsstreit gegen die Berufsgenossenschaft erstattet hatte, bei. Das Gutachten befasst sich mit den Folgen eines vom Kläger am 02.12.1996 erlittenen Wegeunfalls. Der Gutachter stellte fest, dass beim Kläger im Bereich der rechten Hand keinerlei sensiblen oder motorischen Störungen insbesondere auch als mögliche Folgen einer N. medianus-Schädigung objektivierbar seien. Unfallchirurgisch bestehe eine Einschränkung der groben Kraft beim Beugen des rechten Ellenbogengelenkes in Verbindung mit einer Teilzerreißung der körperfernen Bizepssehne mit daraus resultierender Luxation des Muskelbauches und als Folge einer Schnittverletzung im Bereich des linken Ellenbogens in Verbindung mit einem Unfall aus dem Jahr 1998 eine sensible Ulnaristeilläsion links. Im Hinblick auf die Psyche beschrieb der Arzt eine allenfalls geringe dysthyme Stimmungslage ohne Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes Alkoholentzugssyndrom, wobei der Kläger selbst den Alkoholkonsum mit mäßig angegeben hatte.
Für die Beklagte äußerte sich hierzu die Nervenärztin Dr. K. dahingehend, dass aus nervenärztlicher Sicht eine Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben sei.
Das SG versuchte dann noch eine Auskunft des vom Kläger angegebenen Arztes Dr. M. in B. einzuholen. Die Anfrage kam mit dem Vermerk "Empfänger nicht zu ermitteln" zurück. Eine Anschrift im Telefonbuch konnte nicht ausfindig gemacht werden. Auf Nachfrage nach der aktuellen Anschrift des Dr. M. antwortete der Kläger trotz Erinnerung nicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.12.2005, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 23.12.2005, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, aufgrund der vorliegenden Unterlagen, insbesondere den urkundsbeweislich verwertbaren Gutachten von Dr. M., Dr. K. und Prof. Dr. G., bestehe für das Gericht kein Zweifel daran, dass der Kläger noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Damit sei der Kläger nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme für den Kläger nicht in Betracht, da er nicht vor dem 02.01.1961 geboren sei (§ 240 SGB VI).
Hiergegen hat der Kläger am 23.01.2006 Berufung eingelegt. Er stützt sich insbesondere darauf, dass er im Hinblick auf seinen Alkoholkonsum nicht untersucht worden sei.
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Dezember 2005 sowie den Bescheid vom 22. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. Dezember 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG für richtig und weist unter Vorlage einer weiteren Stellungnahme von Dr. K. darauf hin, dass im Hinblick auf den Alkoholkonsum des Klägers durch das nervenärztliche Gutachten von Prof. Dr. G. eine adäquate Sachaufklärung erfolgt sei. Dieser bedinge keine zeitliche Leistungsminderung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Vorprozessakten S 5 AL 4945/01 sowie S 2 U 2125/03 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ), ist sachlich nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit und auch nicht auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung und auf Rente wegen Erwerbsminderung nach der ab 01.01.2001 gültigen Fassung des § 43 SGB VI sind im Bescheid der Beklagten vom 22.05.2000, im Widerspruchsbescheid vom 20.08.2003 und teilweise im Gerichtsbescheid vom 19.12.2005 zutreffend zitiert; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Nach Auffassung des Senats ist die Berufung im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Rente wegen Erwerbsminderung aus den vom SG ausführlich und zutreffend dargestellten Gründen als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit nimmt der Senat auch auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug und verzichtet auf deren erneute Darstellung (§ 153 Abs. 2 SGG). Nach dem Gutachten von Dr. M. fand sich bei der Untersuchung der Wirbelsäule eine leichtergradig ausgeprägte, nur angedeutete S-Skoliose sowie eine vermehrte Hohlkreuzbildung. Die lange paravertebrale Muskulatur war kräftig ausgeprägt. Seitenverspannungen waren nicht auszumachen. Das Schober’sche Zeichen wurde mit 10/15 Zentimeter, der Finger-Boden-Abstand mit 10 Zentimeter gemessen. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule war endgradig etwas schmerzhaft, objektiv jedoch in allen Ebenen frei beweglich. Auch die Beweglichkeit der Brust/Lendenwirbelsäule war in allen Ebenen frei. Die Röntgenaufnahmen zeigten nur eine diskrete Osteochondrose des präsacralen Bandscheibenraumes im Bereich der LWS. Bei der neurologischen Untersuchung fand sich kein Anhalt für eine Nervenwurzelreizung oder Nervenwurzelschädigung. Dasselbe Bild zeigte sich auch bei der Untersuchung durch Dr. K ... Ohne Bedeutung ist insoweit, dass der Arzt die beim Kläger bestehende leichte Brustwirbelsäulenkyphose auf einen Zustand nach Morbus Scheuermann zurückführt, denn entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern die sich ergebenden Funktionseinschränkungen, die auch nach dem Gutachten von Dr. K. nicht zu einer deutlich verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans führen. Etwas anderes geht auch nicht aus dem von Dr. C. übermittelten Arztbrief des Orthopäden Dr. J. hervor. Auch Dr. J. beschreibt keine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, das Laségue’sche Zeichen beidseits negativ und ASR und PSR seitengleich und physiologisch. Von Seiten der Extremitäten ergaben sich bei der Untersuchung durch Dr. M. mit Ausnahme einer Hüftgelenksfehlstellung bei noch freier Beweglichkeit der Hüftgelenke keine Auffälligkeiten. Auch Dr. K. fand hinsichtlich der Gelenke keine Einschränkung und Dr. J. teilt ebenfalls mit, dass die stammnahen Gelenke frei beweglich seien. Insgesamt ergibt sich aufgrund dieses Befundes auf orthopädischem Gebiet weder eine qualitative noch eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers. Er ist noch in der Lage sämtliche Tätigkeiten, auch die bisherige Tätigkeit als Metzger, vollschichtig zu verrichten. Hiervon ist auch nicht wegen der Folgen der vom Kläger geltend gemachten Arbeitsunfälle, die zu Verletzungen im Bereich des rechten Armes und der linken Hand führten, abzuweichen. Insoweit besteht nach dem Gutachten von Prof. Dr. G. lediglich eine Einschränkung der groben Kraft beim Beugen des rechten Ellenbogengelenkes und im Bereich des linken Ellenbogens eine sensible Ulnaristeilläsion. Dasselbe geht auch aus dem von Dr. I. im Unfallversicherungsverfahren erstatteten Gutachten hervor. Festgestellt werden konnten von Dr. K., Prof. Dr. G. und Dr. I. desweiteren leichte Sensibilitätsstörungen der Finger 2 bis 4 der linken Hand. Die Beweglichkeit der Handgelenke und der Ellenbogengelenke wird jedoch sowohl von Dr. M. als auch Dr. K. als frei beschrieben. Die besonderen Griffarten wie Spitz-, Grob- und Feingriff waren frei durchführbar. Die Narben waren reizlos. Allein leichte Sensibilitätsstörungen einzelner Finger und eine Einschränkung der groben Kraft ausschließlich beim Beugen bedingen indes weder Einschränkungen quantitativer noch qualitativer Art. Weitere Ermittlungen konnten nicht getätigt werden, da ein den Kläger aktuell behandelnder Arzt trotz Nachfrage des SG nicht bekannt ist.
Die Einholung eines Gutachtens den Alkoholkonsum des Klägers betreffend, war nicht erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass das Leistungsvermögen des Klägers wegen erhöhten Alkoholkonsums eingeschränkt wäre, sind nicht vorhanden. Insbesondere geht auch aus dem aktuellen Gutachten des Prof. Dr. G. hervor, dass der Kläger psychisch unauffällig war. Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes Alkoholentzugssyndrom ergaben sich nicht. Der Kläger selbst gab seinen Alkoholkonsum nur mit mäßig an. Auch dem vom Kläger konsultierten Arzt Dr. C., den der Kläger einmalig aufgesucht hat und dem der Kläger berichtet hatte, dass das Arbeitsamt eine Umschulung nicht genehmigt habe - Hauptproblem sei eine Alkoholsucht - fiel kein Alkoholproblem des Klägers auf. Zumindest hielt er es nicht für erforderlich, hierauf hinzuweisen, obwohl sich das Gespräch hierauf bezog. Im übrigen hat die Arbeitsamtsärztin E. in ihrem Gutachten auch nur den Hinweis auf einen chronisch überhöhten Alkoholkonsum gegeben. Hinweise bedeuten noch nicht, dass die Diagnose gesichert ist.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht hat. Dieses Recht ist hier auf den Anspruch des Klägers noch anzuwenden, nachdem er seinen Rentenantrag bereits am 22.12.1999 gestellt hat und die Beteiligten im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg sich geeinigt hatten, über den Widerspruch des Klägers vom 13.06.2000 in der Sache neu zu entscheiden. Damit findet das alte Recht, mit der Folge, dass dem Kläger, auch wenn er nach dem 01.01.1961 geboren ist, aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit als Metzger mit abgeschlossener Lehre noch Berufsschutz zukommt, weiterhin Anwendung. Hiervon ist auch die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 20.08.2003 ausgegangen. Sie hat einen Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeit abgelehnt. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bestünde jedoch nur dann, wenn der Kläger nicht mehr in der Lage wäre, den Beruf des Metzgers weiterhin zu verrichten. Dies ist nach den durchgeführten medizinischen Beweiserhebungen, die bereits im Zusammenhang mit dem Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung dargestellt wurden, nicht der Fall. Weder auf orthopädischem noch auf nervenärztlichem Gebiet konnten Feststellungen getroffen werden, die zur Folge hätten, dass dem Kläger seine bisherige Tätigkeit als Metzger nicht mehr möglich wäre. Ausgeschlossen ist dies insbesondere auch nicht deshalb, weil beim Kläger eine Minderung der groben Kraft beim Beugen des rechten Ellenbogens besteht. Diese Kraftminderung ist nicht gravierend und führt noch nicht dazu, dass die Tätigkeit eines Metzgers, wozu auch Tätigkeiten als Verkaufsmetzger gehören, nicht mehr möglich wäre. Dass der Kläger bis 31.12.2000 noch in der Lage war, acht Stunden pro Tag als Metzger zu arbeiten, ergibt sich auch daraus, dass er sein Arbeitsverhältnis entsprechend der Auskunft seines früheren Arbeitgebers nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Nachdem die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht vorliegen, ist auch kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht, an den noch höhere Anforderungen zu stellen sind, gegeben.
Für den Senat steht abschließend fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, als Metzger acht Stunden bzw. ab 01.01.2001 mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Damit liegt weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit und auch keine Erwerbsminderung vor.
Die Berufung des Klägers konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1974 geborene Kläger hat den Beruf des Metzgers erlernt und diesen Beruf anschließend in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bis Juni 1999 ausgeübt. Seither ist er arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos.
Am 22.12.1999 beantragte der Kläger wegen eines HWS-Syndroms, fehlstatischer Lumbalgie und Zervikobrachialgie die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die Beklagte zog zunächst einen Befundbericht des Allgemeinarztes K.-S. L. bei, der mitteilte, er habe beim Kläger ein BWS-Syndrom und Einschlafstörungen diagnostiziert. Außerdem nahm die Beklagte Arztbriefe der Orthopäden Dr. K. und Dr. M. sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. aus den Jahren 1994 und 1997 zu den Akten. Im Anschluss daran veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch den Chirurgen Dr. M. von der Ärztlichen Gutachterstelle in R ... Der Arzt diagnostizierte eine Hüftgelenksfehlstellung mit beginnenden sekundär-arthrotischen Veränderungen an den Hüftgelenken und wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei diskreten Abnutzungserscheinungen, vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule. Er vertrat die Auffassung, dass das Leistungsvermögen des Klägers derzeit nicht wesentlich eingeschränkt sei und er seinen erlernten Beruf als Metzger weiterhin vollschichtig ausüben könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er mittelschwere Tätigkeiten verrichten. Qualitative Einschränkungen ergäben sich nicht.
Mit Bescheid vom 22.05.2000 lehnte die Beklagte sodann den Rentenantrag ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten im erlernten Beruf als Metzger Arbeiten vollschichtig verrichtet werden.
Den nicht begründeten und ohne Vollmacht eingelegten Widerspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2000 wegen der fehlenden Vollmacht als unzulässig zurück.
Am 14.08.2000 legte der Klägerbevollmächtigte der Beklagten gegenüber eine Vollmacht des Klägers vom 28.06.2000 vor und führte aus, der Kläger leide an einer Schädigung der peripheren Nerven im Bereich des linken Unterarmes und einem Bizepsmuskeldefekt rechts mit reduzierter Kraftentwicklung bei Beugung des Armes im Ellenbogen sowie an einem HWS- und BWS-Syndrom.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Regensburg. In diesem Verfahren erklärte sich die Beklagte bereit, den Widerspruchsbescheid vom 10.08.2000 aufzuheben und über den Widerspruch vom 13.06.2000 in der Sache neu zu entscheiden. Der Kläger nahm dieses Vergleichsangebot an.
Die Beklagte versuchte sodann Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte einzuholen. Dr. K. teilte hierauf mit, dass er keine Aussage zum aktuellen Befund machen könne, da die Behandlung letztmalig im Jahr 1994 stattgefunden habe. Der Orthopäde Dr. S. wies darauf hin, dass der Kläger letztmals im Jahr 1997 bei Dr. M. in Behandlung gewesen sei.
Die Beklagte veranlasste nunmehr eine Begutachtung durch Dr. K ... Der Arzt diagnostizierte eine leichte Brustwirbelsäulenkyphose bei Zustand nach M. Scheuermann, Lumbalgie, Zustand nach Schnittverletzung linker Unterarm ohne motorisches Defizit, ein leichtes sensibles Defizit im 3. und 4. sowie 5. Finger links, einen Zustand nach Teilruptur der Bizepssehne rechts mit freier Schulter- und Ellengelenksbeweglichkeit und ein leichtes Halswirbelsäulensyndrom. Der Kläger sei in der Lage, die Tätigkeit eines Metzgers 6 Stunden und mehr täglich zu verrichten. Auch sonstige Tätigkeiten seien ihm 6 Stunden und mehr täglich möglich. Wesentliche Einschränkungen bestünden nicht.
Nachdem die Beratungsärztin der Beklagten, die Chirurgin Dr. P., sich dem angeschlossen hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2003 den Widerspruch zurück. Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bestehe nicht. Der Kläger verfüge sowohl für den Beruf als Metzger als auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes über ein zeitliches Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sei nicht gegeben, weil der Kläger nicht vor dem 02.01.1961 geboren sei. Außerdem sei der Kläger auch nicht berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht, da er den erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf als Metzger weiterhin vollschichtig ausüben könne.
Am 02.09.2003 ging bei der Beklagten eine Arbeitgeberauskunft des Schlacht- und Zerlegebetriebs S. F., V., bei dem der Kläger von 02.05.1998 bis 25.06.1999 beschäftigt war, ein. Danach wurde das Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer Kündigung des Klägers gelöst.
Der Kläger erhob Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Zur Begründung trug er vor, dass die Beklagte zu Unrecht annehme, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung noch mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein könne. Neben den Wirbelsäulenbeschwerden und der Hüftgelenksfehlstellung lägen auch Schädigungen der peripheren Nerven im Bereich des linken Unterarmes sowie ein Bizepsmuskeldefekt rechts mit reduzierter Kraftentwicklung im Ellenbogengelenk vor. Im übrigen habe das Arbeitsamt (heute: Agentur für Arbeit) seine Umschulungsfähigkeit aus medizinischen Gründen verneint. Es könne nicht angehen, dass die Agentur für Arbeit ihn einerseits für umschulungsunfähig, die Beklagte ihn aber für erwerbsfähig halte.
Das SG zog zunächst ein in der Akte des vom Kläger parallel geführten Rechtsstreits gegen die Berufsgenossenschaft (S 2 U 2125/02) befindliches ärztliches Gutachten der Arbeitsamtsärztin G. E. vom 07.03.2003 bei. Als Gesundheitsstörungen nannte die Ärztin einen Hinweis auf chronisch überhöhten Alkoholkonsum, degenerative Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates und einen Hinweis auf psychovegetative Labilität. Sie vertrat die Auffassung, der Kläger sei in der Lage drei bis unter sechs Stunden täglich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen zu verrichten.
Anschließend hörte das SG den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. C. als sachverständigen Zeugen. Dieser teilte unter dem 24.12.2003 mit, dass er den Kläger einmalig, am 27.03.2003, in seiner Sprechstunde gesehen habe. Der Kläger habe ihm gegenüber überhaupt keine Beschwerden angegeben. Er sei von ihm auch nicht untersucht worden. Deshalb fühle er sich absolut außerstande, die Anfrage zu beantworten. Er fügte Arztbriefe des Internisten Dr. S. (Diagnosen: Gewichtszunahme, Stress-Syndrom, Hypertonie, Tachykardie, Nikotinabusus, funktionelle Herz-Kreislauf-Beschwerden und Koffein-Mißbrauch) sowie des Orthopäden Dr. J. (Diagnose: Verdacht auf Residieren eines Morbus Scheuermann) bei.
Ergänzend zog das SG ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten, das Prof. Dr. G., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Physikalische Therapie, Direktor der Klinik für Neurologie des V. Klinikums N., im parallel geführten Rechtsstreit gegen die Berufsgenossenschaft erstattet hatte, bei. Das Gutachten befasst sich mit den Folgen eines vom Kläger am 02.12.1996 erlittenen Wegeunfalls. Der Gutachter stellte fest, dass beim Kläger im Bereich der rechten Hand keinerlei sensiblen oder motorischen Störungen insbesondere auch als mögliche Folgen einer N. medianus-Schädigung objektivierbar seien. Unfallchirurgisch bestehe eine Einschränkung der groben Kraft beim Beugen des rechten Ellenbogengelenkes in Verbindung mit einer Teilzerreißung der körperfernen Bizepssehne mit daraus resultierender Luxation des Muskelbauches und als Folge einer Schnittverletzung im Bereich des linken Ellenbogens in Verbindung mit einem Unfall aus dem Jahr 1998 eine sensible Ulnaristeilläsion links. Im Hinblick auf die Psyche beschrieb der Arzt eine allenfalls geringe dysthyme Stimmungslage ohne Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes Alkoholentzugssyndrom, wobei der Kläger selbst den Alkoholkonsum mit mäßig angegeben hatte.
Für die Beklagte äußerte sich hierzu die Nervenärztin Dr. K. dahingehend, dass aus nervenärztlicher Sicht eine Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben sei.
Das SG versuchte dann noch eine Auskunft des vom Kläger angegebenen Arztes Dr. M. in B. einzuholen. Die Anfrage kam mit dem Vermerk "Empfänger nicht zu ermitteln" zurück. Eine Anschrift im Telefonbuch konnte nicht ausfindig gemacht werden. Auf Nachfrage nach der aktuellen Anschrift des Dr. M. antwortete der Kläger trotz Erinnerung nicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.12.2005, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 23.12.2005, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, aufgrund der vorliegenden Unterlagen, insbesondere den urkundsbeweislich verwertbaren Gutachten von Dr. M., Dr. K. und Prof. Dr. G., bestehe für das Gericht kein Zweifel daran, dass der Kläger noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Damit sei der Kläger nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme für den Kläger nicht in Betracht, da er nicht vor dem 02.01.1961 geboren sei (§ 240 SGB VI).
Hiergegen hat der Kläger am 23.01.2006 Berufung eingelegt. Er stützt sich insbesondere darauf, dass er im Hinblick auf seinen Alkoholkonsum nicht untersucht worden sei.
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Dezember 2005 sowie den Bescheid vom 22. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. Dezember 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG für richtig und weist unter Vorlage einer weiteren Stellungnahme von Dr. K. darauf hin, dass im Hinblick auf den Alkoholkonsum des Klägers durch das nervenärztliche Gutachten von Prof. Dr. G. eine adäquate Sachaufklärung erfolgt sei. Dieser bedinge keine zeitliche Leistungsminderung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Vorprozessakten S 5 AL 4945/01 sowie S 2 U 2125/03 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ), ist sachlich nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit und auch nicht auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung und auf Rente wegen Erwerbsminderung nach der ab 01.01.2001 gültigen Fassung des § 43 SGB VI sind im Bescheid der Beklagten vom 22.05.2000, im Widerspruchsbescheid vom 20.08.2003 und teilweise im Gerichtsbescheid vom 19.12.2005 zutreffend zitiert; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Nach Auffassung des Senats ist die Berufung im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Rente wegen Erwerbsminderung aus den vom SG ausführlich und zutreffend dargestellten Gründen als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit nimmt der Senat auch auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug und verzichtet auf deren erneute Darstellung (§ 153 Abs. 2 SGG). Nach dem Gutachten von Dr. M. fand sich bei der Untersuchung der Wirbelsäule eine leichtergradig ausgeprägte, nur angedeutete S-Skoliose sowie eine vermehrte Hohlkreuzbildung. Die lange paravertebrale Muskulatur war kräftig ausgeprägt. Seitenverspannungen waren nicht auszumachen. Das Schober’sche Zeichen wurde mit 10/15 Zentimeter, der Finger-Boden-Abstand mit 10 Zentimeter gemessen. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule war endgradig etwas schmerzhaft, objektiv jedoch in allen Ebenen frei beweglich. Auch die Beweglichkeit der Brust/Lendenwirbelsäule war in allen Ebenen frei. Die Röntgenaufnahmen zeigten nur eine diskrete Osteochondrose des präsacralen Bandscheibenraumes im Bereich der LWS. Bei der neurologischen Untersuchung fand sich kein Anhalt für eine Nervenwurzelreizung oder Nervenwurzelschädigung. Dasselbe Bild zeigte sich auch bei der Untersuchung durch Dr. K ... Ohne Bedeutung ist insoweit, dass der Arzt die beim Kläger bestehende leichte Brustwirbelsäulenkyphose auf einen Zustand nach Morbus Scheuermann zurückführt, denn entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern die sich ergebenden Funktionseinschränkungen, die auch nach dem Gutachten von Dr. K. nicht zu einer deutlich verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans führen. Etwas anderes geht auch nicht aus dem von Dr. C. übermittelten Arztbrief des Orthopäden Dr. J. hervor. Auch Dr. J. beschreibt keine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, das Laségue’sche Zeichen beidseits negativ und ASR und PSR seitengleich und physiologisch. Von Seiten der Extremitäten ergaben sich bei der Untersuchung durch Dr. M. mit Ausnahme einer Hüftgelenksfehlstellung bei noch freier Beweglichkeit der Hüftgelenke keine Auffälligkeiten. Auch Dr. K. fand hinsichtlich der Gelenke keine Einschränkung und Dr. J. teilt ebenfalls mit, dass die stammnahen Gelenke frei beweglich seien. Insgesamt ergibt sich aufgrund dieses Befundes auf orthopädischem Gebiet weder eine qualitative noch eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers. Er ist noch in der Lage sämtliche Tätigkeiten, auch die bisherige Tätigkeit als Metzger, vollschichtig zu verrichten. Hiervon ist auch nicht wegen der Folgen der vom Kläger geltend gemachten Arbeitsunfälle, die zu Verletzungen im Bereich des rechten Armes und der linken Hand führten, abzuweichen. Insoweit besteht nach dem Gutachten von Prof. Dr. G. lediglich eine Einschränkung der groben Kraft beim Beugen des rechten Ellenbogengelenkes und im Bereich des linken Ellenbogens eine sensible Ulnaristeilläsion. Dasselbe geht auch aus dem von Dr. I. im Unfallversicherungsverfahren erstatteten Gutachten hervor. Festgestellt werden konnten von Dr. K., Prof. Dr. G. und Dr. I. desweiteren leichte Sensibilitätsstörungen der Finger 2 bis 4 der linken Hand. Die Beweglichkeit der Handgelenke und der Ellenbogengelenke wird jedoch sowohl von Dr. M. als auch Dr. K. als frei beschrieben. Die besonderen Griffarten wie Spitz-, Grob- und Feingriff waren frei durchführbar. Die Narben waren reizlos. Allein leichte Sensibilitätsstörungen einzelner Finger und eine Einschränkung der groben Kraft ausschließlich beim Beugen bedingen indes weder Einschränkungen quantitativer noch qualitativer Art. Weitere Ermittlungen konnten nicht getätigt werden, da ein den Kläger aktuell behandelnder Arzt trotz Nachfrage des SG nicht bekannt ist.
Die Einholung eines Gutachtens den Alkoholkonsum des Klägers betreffend, war nicht erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass das Leistungsvermögen des Klägers wegen erhöhten Alkoholkonsums eingeschränkt wäre, sind nicht vorhanden. Insbesondere geht auch aus dem aktuellen Gutachten des Prof. Dr. G. hervor, dass der Kläger psychisch unauffällig war. Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes Alkoholentzugssyndrom ergaben sich nicht. Der Kläger selbst gab seinen Alkoholkonsum nur mit mäßig an. Auch dem vom Kläger konsultierten Arzt Dr. C., den der Kläger einmalig aufgesucht hat und dem der Kläger berichtet hatte, dass das Arbeitsamt eine Umschulung nicht genehmigt habe - Hauptproblem sei eine Alkoholsucht - fiel kein Alkoholproblem des Klägers auf. Zumindest hielt er es nicht für erforderlich, hierauf hinzuweisen, obwohl sich das Gespräch hierauf bezog. Im übrigen hat die Arbeitsamtsärztin E. in ihrem Gutachten auch nur den Hinweis auf einen chronisch überhöhten Alkoholkonsum gegeben. Hinweise bedeuten noch nicht, dass die Diagnose gesichert ist.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht hat. Dieses Recht ist hier auf den Anspruch des Klägers noch anzuwenden, nachdem er seinen Rentenantrag bereits am 22.12.1999 gestellt hat und die Beteiligten im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg sich geeinigt hatten, über den Widerspruch des Klägers vom 13.06.2000 in der Sache neu zu entscheiden. Damit findet das alte Recht, mit der Folge, dass dem Kläger, auch wenn er nach dem 01.01.1961 geboren ist, aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit als Metzger mit abgeschlossener Lehre noch Berufsschutz zukommt, weiterhin Anwendung. Hiervon ist auch die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 20.08.2003 ausgegangen. Sie hat einen Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeit abgelehnt. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bestünde jedoch nur dann, wenn der Kläger nicht mehr in der Lage wäre, den Beruf des Metzgers weiterhin zu verrichten. Dies ist nach den durchgeführten medizinischen Beweiserhebungen, die bereits im Zusammenhang mit dem Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung dargestellt wurden, nicht der Fall. Weder auf orthopädischem noch auf nervenärztlichem Gebiet konnten Feststellungen getroffen werden, die zur Folge hätten, dass dem Kläger seine bisherige Tätigkeit als Metzger nicht mehr möglich wäre. Ausgeschlossen ist dies insbesondere auch nicht deshalb, weil beim Kläger eine Minderung der groben Kraft beim Beugen des rechten Ellenbogens besteht. Diese Kraftminderung ist nicht gravierend und führt noch nicht dazu, dass die Tätigkeit eines Metzgers, wozu auch Tätigkeiten als Verkaufsmetzger gehören, nicht mehr möglich wäre. Dass der Kläger bis 31.12.2000 noch in der Lage war, acht Stunden pro Tag als Metzger zu arbeiten, ergibt sich auch daraus, dass er sein Arbeitsverhältnis entsprechend der Auskunft seines früheren Arbeitgebers nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Nachdem die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht vorliegen, ist auch kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht, an den noch höhere Anforderungen zu stellen sind, gegeben.
Für den Senat steht abschließend fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, als Metzger acht Stunden bzw. ab 01.01.2001 mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Damit liegt weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit und auch keine Erwerbsminderung vor.
Die Berufung des Klägers konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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