Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SB 565/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 4535/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG".
Mit Bescheid vom 08.08.2001 stellte der Beklagte zu Gunsten des im Jahre 1933 geborenen Klägers einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 seit dem 01.12.2000 wegen folgender Funktionsbeeinträchtigungen fest: Schlaganfallfolgen, Halbseitenlähmung links, Bluthochdruck; Prostatavergrößerungen, Entleerungsstörung der Harnblase mit Dauerkatheter. Die darüber hinaus geltend gemachte Gesundheitsstörung Trigeminusneuralgie bedinge keine Funktionsbeeinträchtigung bzw. keinen Einzel-GdB von wenigstens 10. Die Voraussetzungen für eine Feststellung von gesundheitlichen Merkmalen (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen seien nicht erfüllt.
Auf einen vom Kläger am 19.02.2002 gestellten Verschlimmerungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15.04.2002 eine Neufeststellung des GdB sowie die Feststellung des geltend gemachten Merkzeichens "G" ab. Als Funktionsbeeinträchtigungen erkannte er Schlaganfallfolgen, inkomplette Halbseitenlähmung links, Bluthochdruck, Erkrankung der Prostata (in Heilungsbewährung), Verlust der Prostata, rezidivierende Thromboembolien sowie Blutverdünnungsbehandlung an. Dem vom Kläger erhobenen Widerspruch half der Beklagte mit Bescheid vom 08.08.2002 vollumfänglich ab und stellte das Vorliegen des Merkzeichens "G" seit dem 15.04.2002 fest.
Am 23.04.2003 beantragte der Kläger die Feststellung des Merkzeichens "aG". Dabei gab er an, seine Gehminderung habe sich verschlimmert. Der Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht des behandelnden Internisten Dr. T. vom 17.06.2003 ein. Darin heißt es, aktuell bestehe beim Kläger eine spastische Hemiparese links mit spastischer Kontraktur des linken Ellenbogengelenks, Rigur der Extremitätenmuskulatur links sowie eine grobe Spastik des linken Beines. Es bestehe eine Gehfähigkeit mit Hilfe eines Gehstocks über maximal 100 Meter, wobei der linke Fuß des öfteren hängen bleibe.
Hierauf gestützt lehnte der Beklagte die Feststellung des Merkzeichens "aG" mit Bescheid vom 18.09.2003 ab.
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, es bestehe eigentlich die Notwendigkeit eines Rollstuhls. Durch Aufwendung besonderer Energie könne er aber einige Meter gehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, da die Gehfähigkeit des Klägers aufgrund der Schädigung seiner Beine nicht auf das schwerste, also vergleichbar derjenigen eines Doppeloberschenkelamputierten eingeschränkt sei.
Am 18.02.2004 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat eine schriftliche sachverständige Zeugenaussage von Dr. T. vom 12.05.2004 sowie ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 20.12.2004 eingeholt.
Dr. T. hat ausgeführt, der Kläger könne sich nach eigenen Angaben auf kurzen ebenerdigen Strecken außerhalb des Hauses allein bis maximal 100 Meter bewegen, was aber große Anstrengungen erfordere. Ursächlich hierfür sei die Spastik der linken Körperhälfte.
Im Gutachten von Dr. G. heißt es zusammengefasst, beim Kläger bestehe eine armbetonte Hemispastik links als Folge eines zerebralen Insults oder auch einer zerebralen Blutung. Es bestehe eine deutliche Beeinträchtigung des Gehvermögens im Sinne einer Wernicke-Mann-Gangart (hinkende Gangart mit Zirkumduktion des linken Beines sowie einer Beugespastik des linken Armes). Die Spitzfußstellung links sei durch eine Peronaeusschiene korrigiert. Als Folge der Gehbehinderung könne der Kläger im Untersuchungszimmer frei ohne Stock gehen. In seiner Wohnung (100 qm) benutzte er einen einfachen Gehstock und könne damit alle Ziele erreichen. Außerhalb der Wohnung gebrauche er eine Art Skistock mit Schlaufe um den rechten Arm, um den Stock nicht zu verlieren. Seine Wegstrecke gebe er subjektiv mit 50 Meter an. Damit könne er alle Ziele, auch sein Kraftfahrzeug erreichen. Einen Rollstuhl habe er zurückgegeben, da dieser bisher nur hinderlich für ihn gewesen sei. Er benötige Hilfe beim Einsteigen in den und beim Aussteigen aus dem PKW. Ebenso benötige er Hilfe beim Betreten der Duschwanne sowie beim An- und Ausziehen der Strümpfe. Dass der Kläger sich nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen könne, lasse sich nicht bestätigen. Im Untersuchungszimmer sei er ohne Gehstock bewegungsfähig. Die außerhalb des Hauses mit Hilfe eines Skistocks subjektiv mögliche Gehstrecke von 50 Metern sei aus objektiver Sicht wohl deutlich zu erhöhen. Der Kläger traue sich aber subjektiv keine größere Leistung mehr zu. Bei entsprechenden Training werde die Wegstrecke mit Gehstock auf 150 bis zwei 100 Meter geschätzt.
Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, die mit dem Gehen verbundene große Anstrengung und die Fallneigung begrenzten die maximale Gehstrecke auf allenfalls 50 Meter. Nachdem der Sachverständige ausdrücklich festgestellt habe, dass seine Angaben glaubhaft seien, sei die Auffassung, die zumutbare Wegstrecke liege bei entsprechenden Training 150 bis 200 Metern, nicht nachvollziehbar. Ständige krankengymnastische Behandlung habe ihn bisher nicht weiter gebracht. Entscheidend sei im übrigen, dass seine gegenwärtige Wegstrecke bei maximal 50 Metern liege. Mögliche zukünftige Besserungen könnten nicht berücksichtigt werden.
Der Beklagte hat unter Hinweis auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. K. vom 15.03.2005 ausgeführt, die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" sei angesichts des dokumentierten klinischen Befundes mit freiem Gang im Untersuchungszimmer nicht möglich.
Mit Urteil vom 30.08.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht außergewöhnlich gehbehindert. Er habe sich im Rahmen seiner Untersuchung durch Dr. G. im Untersuchungszimmer ohne Gehstock fortbewegen sowie im wesentlichen - bis auf die Strümpfe - selbständig an- und auskleiden können. Vor dem Hintergrund, dass er in seiner 100 qm großen Wohnung mit einem Gehstock alle Ecken erreiche und sich außerhalb des Hauses eines Skistocks bediene, schätze der Gutachter, für die Kammer angesichts des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, die objektiv mit dem Gehstock mögliche Wegstrecke auf mehr als 50 Meter, mit entsprechendem Training auf 150 bis zwei 100 Meter. Auch Dr. T. habe davon berichtet, dass sich der Kläger in den Praxisräumen ohne Gehstock fortbewegen könne. Die Einschätzung, der Kläger könne sich nur unter große Anstrengungen auf kurzen ebenerdigen Strecken außerhalb des Hauses allein bis maximal 100 Meter bewegen, beruhe demgegenüber allein auf den Angaben des Klägers und sei in keiner Weise objektiviert. Diese Entscheidung wurde am 05.10.2005 zum Zwecke der Zustellung an den Kläger mittels Einschreiben zur Post gegeben.
Am 31.10.2005 hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, das Gutachten von Dr. G. sei nicht verwertbar. Denn es sei, wie bereits in der Klagebegründung dargelegt, in sich widersprüchlich. Darüber hinaus lasse sich die Auffassung des Sozialgerichts auch weder auf seine Angaben beim Gutachter noch auf den von ihm in der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindruck stützen. Demgemäß sei ihm das Merkzeichens "aG" zuzuerkennen, hilfsweise ein weiteres Gutachten von Amts wegen einzuholen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. August 2005 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm das gesundheitliche Merkmal außergewöhnliche Gehbehinderung ("aG") festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger sei nicht außergewöhnlich gehbehindert, da sich im dokumentierten klinischen Befund des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens ein freier Gang im Untersuchungszimmer gezeigt habe, der nicht auf eine außergewöhnliche Anstrengung oder Notwendigkeit fremder Hilfe schließen lasse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten, die beigezogenen Schwerbehindertenakten des Beklagten sowie die gleichfalls beigezogenen Akten des Sozialgerichts Freiburg (je ein Band) verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden ...
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts sowie der Bescheid des Beklagten vom 18.09.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 22.01.2004 sind nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des gesundheitlichen Merkmals außergewöhnliche Gehbehinderung ("aG").
Das Merkzeichen "aG" ist gemäß § 69 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) i. V. mit Abschnitt II Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden festzustellen. Nach II Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift sind als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen diejenigen Schwerbehinderten, die in der Aufzählung der Verwaltungsvorschrift nicht ausdrücklich genannt sind, dann gleichgestellt werden, wenn ihre Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und sie sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz der Verwaltungsvorschrift aufgeführten Schwerbehinderten oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen können. Zwar genügt es, wenn der Behinderte hinsichtlich seiner Gehfunktionen ebenso eingeschränkt ist wie der Angehörige nur einer der in der Verwaltungsvorschrift genannten Gruppen. Das gilt insbesondere für die Gruppe der Doppelunterschenkelamputierten. Auch in diesem Fall muss aber die Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt sein, so dass sich ein Vergleich mit Doppelunterschenkelamputierten, bei denen dieses nicht der Fall ist, verbietet, mag auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei Personen, die dieser Untergruppe angehören, eine besondere Prüfung des Gehvermögens unterbleiben (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2002 - B 9 SB 9/01 R -, zitiert nach juris, m. w. N.).
Eine solche Einschränkung der Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße setzt dabei nicht voraus, dass ein schwerbehinderter Mensch nahezu unfähig ist, sich fortzubewegen. Ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen lässt sich griffig weder quantifizieren noch qualifizieren. Auch eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke taugt dazu grundsätzlich nicht. Denn die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist, nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich (insbesondere Parkerleichterungen) auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R -, SozR 3-3250 § 69 Nr. 1 = BSGE 90, 180 ff. m. w. N.).
Der Kläger gehört danach zum berechtigten Personenkreis, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen kann, wie die in der Verwaltungsvorschrift genannten Personen (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2002, a. a. O.). Dies ist aber nicht der Fall:
Zwar besteht beim Kläger nach den Feststellungen im vom Sozialgerichts eingeholten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 20.12.2004 eine deutliche Beeinträchtigung des Gehvermögens infolge einer hinkenden Gangart mit Zirkumduktion (Herumführen) des linken Beines sowie einer Beugespastik des linken Armes (Wernicke-Mann-Gangart) und einer allerdings durch eine Peronaeusschiene korrigierten Spitzfußstellung links. Indes war er trotz dieser Gehbehinderung in der Lage, im Untersuchungszimmer mit sicheren Bewegungsabläufen ohne Stock frei gehen. Dass er in seiner 100 qm großen Wohnung einen einfachen Gehstock und außerhalb desselben eine Art Skistock (mit Schlaufe um den rechten Arm, um den Stock nicht zu verlieren) benutzt, ist angesichts der von ihm angegebenen Fallneigung nachvollziehbar; es lässt allerdings nicht den Schluss zu, er könne sich gleichsam von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an nur mit einer vergleichbar großen körperlichen Anstrengung fortbewegen, wie ein in seiner Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkter Doppelunterschenkelamputierter. Dabei steht der Annahme einer solchermaßen unzumutbar großen Anstrengung auch entgegen, dass der Kläger weder innerhalb seiner Wohnung noch auf Wegen von oder zu seinem Kraftfahrzeug einen Rollstuhl benutzt, sondern diese Wege zu Fuß zurückgelegt. Dies gilt umso mehr, als er nach eigenen Angaben sogar einen Rollstuhl zurückgegeben hat, da dieser nur hinderlich für ihn gewesen sei.
Die Auffassung des Klägers, das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten vom 20.12.2004 sei in sich widersprüchlich und daher unverwertbar, trifft nicht zu. Soweit nämlich der Sachverständige einerseits die Angaben des Klägers für glaubhaft gehalten und andererseits ausgeführt hat, die objektiv mögliche Gehstrecke sei wohl größer als die subjektive Wegstrecke von 50 Metern, vermag dies einen Widerspruch nicht zu begründen. Denn der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, der Kläger traue sich subjektiv keine größere Leistung mehr zu. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass der Sachverständige auch die Angabe des Klägers zu der nach seiner Ansicht noch möglichen Wegstrecke für glaubhaft gehalten hat. Dem widerspricht es nicht, dass der Gutachter das Leistungsvermögen des Klägers in objektiver Hinsicht abweichend von der subjektiven Einschätzung des Klägers bewertet hat.
Ist das angeführte Gutachten mithin - anders als der Kläger meint - verwertbar und besteht nach den oben gemachten Ausführungen auch im übrigen kein Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, so bedarf es der vom Kläger hilfsweise beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG".
Mit Bescheid vom 08.08.2001 stellte der Beklagte zu Gunsten des im Jahre 1933 geborenen Klägers einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 seit dem 01.12.2000 wegen folgender Funktionsbeeinträchtigungen fest: Schlaganfallfolgen, Halbseitenlähmung links, Bluthochdruck; Prostatavergrößerungen, Entleerungsstörung der Harnblase mit Dauerkatheter. Die darüber hinaus geltend gemachte Gesundheitsstörung Trigeminusneuralgie bedinge keine Funktionsbeeinträchtigung bzw. keinen Einzel-GdB von wenigstens 10. Die Voraussetzungen für eine Feststellung von gesundheitlichen Merkmalen (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen seien nicht erfüllt.
Auf einen vom Kläger am 19.02.2002 gestellten Verschlimmerungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15.04.2002 eine Neufeststellung des GdB sowie die Feststellung des geltend gemachten Merkzeichens "G" ab. Als Funktionsbeeinträchtigungen erkannte er Schlaganfallfolgen, inkomplette Halbseitenlähmung links, Bluthochdruck, Erkrankung der Prostata (in Heilungsbewährung), Verlust der Prostata, rezidivierende Thromboembolien sowie Blutverdünnungsbehandlung an. Dem vom Kläger erhobenen Widerspruch half der Beklagte mit Bescheid vom 08.08.2002 vollumfänglich ab und stellte das Vorliegen des Merkzeichens "G" seit dem 15.04.2002 fest.
Am 23.04.2003 beantragte der Kläger die Feststellung des Merkzeichens "aG". Dabei gab er an, seine Gehminderung habe sich verschlimmert. Der Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht des behandelnden Internisten Dr. T. vom 17.06.2003 ein. Darin heißt es, aktuell bestehe beim Kläger eine spastische Hemiparese links mit spastischer Kontraktur des linken Ellenbogengelenks, Rigur der Extremitätenmuskulatur links sowie eine grobe Spastik des linken Beines. Es bestehe eine Gehfähigkeit mit Hilfe eines Gehstocks über maximal 100 Meter, wobei der linke Fuß des öfteren hängen bleibe.
Hierauf gestützt lehnte der Beklagte die Feststellung des Merkzeichens "aG" mit Bescheid vom 18.09.2003 ab.
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, es bestehe eigentlich die Notwendigkeit eines Rollstuhls. Durch Aufwendung besonderer Energie könne er aber einige Meter gehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, da die Gehfähigkeit des Klägers aufgrund der Schädigung seiner Beine nicht auf das schwerste, also vergleichbar derjenigen eines Doppeloberschenkelamputierten eingeschränkt sei.
Am 18.02.2004 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat eine schriftliche sachverständige Zeugenaussage von Dr. T. vom 12.05.2004 sowie ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 20.12.2004 eingeholt.
Dr. T. hat ausgeführt, der Kläger könne sich nach eigenen Angaben auf kurzen ebenerdigen Strecken außerhalb des Hauses allein bis maximal 100 Meter bewegen, was aber große Anstrengungen erfordere. Ursächlich hierfür sei die Spastik der linken Körperhälfte.
Im Gutachten von Dr. G. heißt es zusammengefasst, beim Kläger bestehe eine armbetonte Hemispastik links als Folge eines zerebralen Insults oder auch einer zerebralen Blutung. Es bestehe eine deutliche Beeinträchtigung des Gehvermögens im Sinne einer Wernicke-Mann-Gangart (hinkende Gangart mit Zirkumduktion des linken Beines sowie einer Beugespastik des linken Armes). Die Spitzfußstellung links sei durch eine Peronaeusschiene korrigiert. Als Folge der Gehbehinderung könne der Kläger im Untersuchungszimmer frei ohne Stock gehen. In seiner Wohnung (100 qm) benutzte er einen einfachen Gehstock und könne damit alle Ziele erreichen. Außerhalb der Wohnung gebrauche er eine Art Skistock mit Schlaufe um den rechten Arm, um den Stock nicht zu verlieren. Seine Wegstrecke gebe er subjektiv mit 50 Meter an. Damit könne er alle Ziele, auch sein Kraftfahrzeug erreichen. Einen Rollstuhl habe er zurückgegeben, da dieser bisher nur hinderlich für ihn gewesen sei. Er benötige Hilfe beim Einsteigen in den und beim Aussteigen aus dem PKW. Ebenso benötige er Hilfe beim Betreten der Duschwanne sowie beim An- und Ausziehen der Strümpfe. Dass der Kläger sich nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen könne, lasse sich nicht bestätigen. Im Untersuchungszimmer sei er ohne Gehstock bewegungsfähig. Die außerhalb des Hauses mit Hilfe eines Skistocks subjektiv mögliche Gehstrecke von 50 Metern sei aus objektiver Sicht wohl deutlich zu erhöhen. Der Kläger traue sich aber subjektiv keine größere Leistung mehr zu. Bei entsprechenden Training werde die Wegstrecke mit Gehstock auf 150 bis zwei 100 Meter geschätzt.
Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, die mit dem Gehen verbundene große Anstrengung und die Fallneigung begrenzten die maximale Gehstrecke auf allenfalls 50 Meter. Nachdem der Sachverständige ausdrücklich festgestellt habe, dass seine Angaben glaubhaft seien, sei die Auffassung, die zumutbare Wegstrecke liege bei entsprechenden Training 150 bis 200 Metern, nicht nachvollziehbar. Ständige krankengymnastische Behandlung habe ihn bisher nicht weiter gebracht. Entscheidend sei im übrigen, dass seine gegenwärtige Wegstrecke bei maximal 50 Metern liege. Mögliche zukünftige Besserungen könnten nicht berücksichtigt werden.
Der Beklagte hat unter Hinweis auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. K. vom 15.03.2005 ausgeführt, die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" sei angesichts des dokumentierten klinischen Befundes mit freiem Gang im Untersuchungszimmer nicht möglich.
Mit Urteil vom 30.08.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht außergewöhnlich gehbehindert. Er habe sich im Rahmen seiner Untersuchung durch Dr. G. im Untersuchungszimmer ohne Gehstock fortbewegen sowie im wesentlichen - bis auf die Strümpfe - selbständig an- und auskleiden können. Vor dem Hintergrund, dass er in seiner 100 qm großen Wohnung mit einem Gehstock alle Ecken erreiche und sich außerhalb des Hauses eines Skistocks bediene, schätze der Gutachter, für die Kammer angesichts des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, die objektiv mit dem Gehstock mögliche Wegstrecke auf mehr als 50 Meter, mit entsprechendem Training auf 150 bis zwei 100 Meter. Auch Dr. T. habe davon berichtet, dass sich der Kläger in den Praxisräumen ohne Gehstock fortbewegen könne. Die Einschätzung, der Kläger könne sich nur unter große Anstrengungen auf kurzen ebenerdigen Strecken außerhalb des Hauses allein bis maximal 100 Meter bewegen, beruhe demgegenüber allein auf den Angaben des Klägers und sei in keiner Weise objektiviert. Diese Entscheidung wurde am 05.10.2005 zum Zwecke der Zustellung an den Kläger mittels Einschreiben zur Post gegeben.
Am 31.10.2005 hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, das Gutachten von Dr. G. sei nicht verwertbar. Denn es sei, wie bereits in der Klagebegründung dargelegt, in sich widersprüchlich. Darüber hinaus lasse sich die Auffassung des Sozialgerichts auch weder auf seine Angaben beim Gutachter noch auf den von ihm in der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindruck stützen. Demgemäß sei ihm das Merkzeichens "aG" zuzuerkennen, hilfsweise ein weiteres Gutachten von Amts wegen einzuholen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. August 2005 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm das gesundheitliche Merkmal außergewöhnliche Gehbehinderung ("aG") festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger sei nicht außergewöhnlich gehbehindert, da sich im dokumentierten klinischen Befund des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens ein freier Gang im Untersuchungszimmer gezeigt habe, der nicht auf eine außergewöhnliche Anstrengung oder Notwendigkeit fremder Hilfe schließen lasse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten, die beigezogenen Schwerbehindertenakten des Beklagten sowie die gleichfalls beigezogenen Akten des Sozialgerichts Freiburg (je ein Band) verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden ...
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts sowie der Bescheid des Beklagten vom 18.09.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 22.01.2004 sind nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des gesundheitlichen Merkmals außergewöhnliche Gehbehinderung ("aG").
Das Merkzeichen "aG" ist gemäß § 69 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) i. V. mit Abschnitt II Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden festzustellen. Nach II Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift sind als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen diejenigen Schwerbehinderten, die in der Aufzählung der Verwaltungsvorschrift nicht ausdrücklich genannt sind, dann gleichgestellt werden, wenn ihre Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und sie sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz der Verwaltungsvorschrift aufgeführten Schwerbehinderten oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen können. Zwar genügt es, wenn der Behinderte hinsichtlich seiner Gehfunktionen ebenso eingeschränkt ist wie der Angehörige nur einer der in der Verwaltungsvorschrift genannten Gruppen. Das gilt insbesondere für die Gruppe der Doppelunterschenkelamputierten. Auch in diesem Fall muss aber die Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt sein, so dass sich ein Vergleich mit Doppelunterschenkelamputierten, bei denen dieses nicht der Fall ist, verbietet, mag auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei Personen, die dieser Untergruppe angehören, eine besondere Prüfung des Gehvermögens unterbleiben (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2002 - B 9 SB 9/01 R -, zitiert nach juris, m. w. N.).
Eine solche Einschränkung der Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße setzt dabei nicht voraus, dass ein schwerbehinderter Mensch nahezu unfähig ist, sich fortzubewegen. Ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen lässt sich griffig weder quantifizieren noch qualifizieren. Auch eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke taugt dazu grundsätzlich nicht. Denn die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist, nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich (insbesondere Parkerleichterungen) auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R -, SozR 3-3250 § 69 Nr. 1 = BSGE 90, 180 ff. m. w. N.).
Der Kläger gehört danach zum berechtigten Personenkreis, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen kann, wie die in der Verwaltungsvorschrift genannten Personen (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2002, a. a. O.). Dies ist aber nicht der Fall:
Zwar besteht beim Kläger nach den Feststellungen im vom Sozialgerichts eingeholten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 20.12.2004 eine deutliche Beeinträchtigung des Gehvermögens infolge einer hinkenden Gangart mit Zirkumduktion (Herumführen) des linken Beines sowie einer Beugespastik des linken Armes (Wernicke-Mann-Gangart) und einer allerdings durch eine Peronaeusschiene korrigierten Spitzfußstellung links. Indes war er trotz dieser Gehbehinderung in der Lage, im Untersuchungszimmer mit sicheren Bewegungsabläufen ohne Stock frei gehen. Dass er in seiner 100 qm großen Wohnung einen einfachen Gehstock und außerhalb desselben eine Art Skistock (mit Schlaufe um den rechten Arm, um den Stock nicht zu verlieren) benutzt, ist angesichts der von ihm angegebenen Fallneigung nachvollziehbar; es lässt allerdings nicht den Schluss zu, er könne sich gleichsam von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an nur mit einer vergleichbar großen körperlichen Anstrengung fortbewegen, wie ein in seiner Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkter Doppelunterschenkelamputierter. Dabei steht der Annahme einer solchermaßen unzumutbar großen Anstrengung auch entgegen, dass der Kläger weder innerhalb seiner Wohnung noch auf Wegen von oder zu seinem Kraftfahrzeug einen Rollstuhl benutzt, sondern diese Wege zu Fuß zurückgelegt. Dies gilt umso mehr, als er nach eigenen Angaben sogar einen Rollstuhl zurückgegeben hat, da dieser nur hinderlich für ihn gewesen sei.
Die Auffassung des Klägers, das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten vom 20.12.2004 sei in sich widersprüchlich und daher unverwertbar, trifft nicht zu. Soweit nämlich der Sachverständige einerseits die Angaben des Klägers für glaubhaft gehalten und andererseits ausgeführt hat, die objektiv mögliche Gehstrecke sei wohl größer als die subjektive Wegstrecke von 50 Metern, vermag dies einen Widerspruch nicht zu begründen. Denn der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, der Kläger traue sich subjektiv keine größere Leistung mehr zu. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass der Sachverständige auch die Angabe des Klägers zu der nach seiner Ansicht noch möglichen Wegstrecke für glaubhaft gehalten hat. Dem widerspricht es nicht, dass der Gutachter das Leistungsvermögen des Klägers in objektiver Hinsicht abweichend von der subjektiven Einschätzung des Klägers bewertet hat.
Ist das angeführte Gutachten mithin - anders als der Kläger meint - verwertbar und besteht nach den oben gemachten Ausführungen auch im übrigen kein Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, so bedarf es der vom Kläger hilfsweise beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved