Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 V 567/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 V 1323/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) unter Rücknahme früherer entgegenstehender Bescheide gem. § 44 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X).
Der 1926 geborene Kläger leistete nach den Eintragungen in seinem Soldbuch sowie nach den Unterlagen des Krankenbuchlagers Berlin und der Deutschen Dienststelle Berlin (WASt) ab Februar 1944 Dienst in der ehemaligen Deutschen Wehrmacht. Am 15.04.1945 erkrankte er in amerikanischer Gefangenschaft; er hatte Fieber, starke Kopfschmerzen, starke Heiserkeit sowie Halsschmerzen und wurde deshalb am 21.04.1945 in das Reserve-Lazarett II A./T. aufgenommen. Nach den Eintragungen im Soldbuch dauerte der Lazarett-Aufenthalt bis 15.06.1945. Das - sich vollständig bei den Verwaltungsakten befindliche - Krankenblatt wurde am 12.06.1945 abgeschlossen und enthielt als endgültige Diagnose "Flecktyphus". Der Kläger wurde als "bedingt Kv" entlassen. Bis auf eine unwesentliche Herzmuskelschwäche sei die Erkrankung ohne Folgen abgeheilt. Der Kriegsgefangenen-Entlassungsschein vom 16.06.1945 enthält u. a. den Eintrag: Herzleiden, bedingt kriegsverwendungsfähig.
Im Dezember 1980 beantragte der Kläger erstmals die Gewährung von Versorgung und machte als Schädigungsleiden ein Herzleiden, Bluthochdruck, Zwölffingerdarmgeschwüre sowie eine Magen- und Nierenerkrankung geltend. Er sei von 1945 bis 1952 bei verschiedenen Ärzten in privater Behandlung gewesen, seit 1953 sei er in verschiedenen Krankenhäusern gewesen.
Der Beklagte veranlasste über die polnische Sozialversicherungsanstalt die Untersuchung des Klägers. In dem daraufhin erstellten Bericht der Bezirksärztekommission Nr. 3 in K. vom 12.11.1981 wurden als Diagnosen eine arterielle Hypertonie 2. Grades sowie eine chronische Koronarerkrankung genannt. Von der Versicherungsanstalt wurden ein augenärztlicher Befund vom 14.10.1980, ein Kurzbericht vom 29.10.1981, nach dem der Kläger seit 1971 in der nephrologischen Beratungsstelle behandelt wurde, sowie eine EKG-Ableitung ohne Datum mitübersandt. Nachdem Dr. E. in seiner versorgungsärztlichen (vä) Stellungnahme vom 25.03.1982 die Auffassung vertreten hatte, Schädigungsfolgen seien nicht wahrscheinlich, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.04.1982 den Antrag auf Gewährung von Versorgung ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren teilte der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten nach ärztlichen Behandlungen seit dem Kriegsende mit, dass ein erster Sanatoriumsaufenthalt 1962 stattgefunden habe, der erste Klinik-Aufenthalt im April/Mai 1968. Diese Mitteilungen machte der Kläger anhand seines Versicherungsbuches (vgl. Schreiben vom 15.09.1982). Auf Anforderung durch den Beklagten übersandte daraufhin die polnische Sozialversicherungsanstalt eine Abschrift der Informationskarte aus dem Sanatorium A. vom 05.01.1983 (Aufenthalt vom 27.04. bis 20.05.1973, u. a. RR 140/90, 160/100), eine Abschrift der Krankheitsgeschichte aus dem Sanatorium S. vom 06.01.1983 (Aufenthalt vom 17.10. bis 09.11.1974, nach Angaben des Klägers krank seit 1968, seit 1964 "Steinkrankheit"; Herzfrequenz normal, Töne sauber, RR zwischen 130/80 und 150/90) sowie ein Duplikat der Informationskarte aus dem Sanatorium J. vom 08.01.1983 (Aufenthalt vom 04.07. bis 27.07.1978, Diagnosen: u. a. arterielle Hypertonie, Zwölffingerdarmgeschwür, chronische Pharyngitis). Die Sozialversicherungsanstalt wies daraufhin, dass eine weitere ärztliche Dokumentation wegen der langen, zurückgelegten Zeit nicht mehr vorhanden sei (vgl. Schreiben vom 25.03.1983). Der Beklagte holte daraufhin von Dr. J. die vä Stellungnahme vom 01.05.1983 ein, in der zusammenfassend ausgeführt wurde, dass weder das Herzleiden des Klägers noch die Nierenerkrankung oder das Zwölffingerdarmgeschwürsleiden wahrscheinliche Folge des Fleckfiebers während der Kriegsgefangenschaft seien. Insbesondere habe sich die Blutdruckerhöhung mit Durchblutungsstörungen der Herzkranzgefäße nach den vorhandenen Unterlagen erst nach 1974 entwickelt; sie beruhe auf einer schädigungs-unabhängigen Arteriosklerose sowie auf dem erheblichen Übergewicht des Klägers (1981 100 kg bei einer Körpergröße von 175 cm). Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.1983 wies der Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück.
Im Juli 1984 beantragte der Kläger die Gewährung einer Badekur, was der Beklagte ablehnte (Bescheid vom 20.08.1984, Widerspruchsbescheid vom 21.01.1985). Im anschließenden Klageverfahren S 15 V 1319/85 vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) legte der Kläger u. a. das Schreiben des Krankenreviers T. bei der LW.-San.-Staffel W.-Ost vom 10.11.1944 vor, wonach er wegen eines Herzklappenfehlers dauernd von Märschen, Exerzieren, Sport und schwerem Arbeitsdienst befreit war, ferner das Attest des Chirurgen W. vom 21.03.1985 (der Kläger befinde sich aufgrund einer Herzmuskelschädigung und eines Herzklappenfehlers in ständiger ärztlicher Behandlung; die Erkrankung sei während der Dienstzeit in der Deutschen Wehrmacht entstanden) vor. Nach Rücknahme der wegen der abgelehnten Badekur erhobenen Klage beantragte der Kläger am 25.11.1985 die Überprüfung seiner Versorgungsangelegenheit gem. § 44 SGB X und die Anerkennung seiner Herzkrankheit als Schädigungsfolge. Nach Einholung der vä Stellungnahme vom 30.04.1986 (keine neuen medizinischen Gesichtspunkte zur Beurteilung des Herzleidens) lehnte der Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 14.04.1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.1983 ab (Bescheid vom 22.07.1986, Widerspruchsbescheid vom 28.11.1986). Im anschließenden Klageverfahren S 15 V 1326/87 holte das SG von Dr. G. das internistische Gutachten vom 19.08.1987 ein. Der Sachverständige führte aus, die koronare Herzkrankheit mit Herzmuskelentartung bei einem Bluthochdruckleiden und hochgradiger Übergewichtigkeit habe eine andere Wesensgrundlage als die im Lazarett-Entlassungsbericht aufgeführte unwesentliche Herzmuskelschwäche nach ohne Folgen abgeheiltem angenommenen Fleckfieber. Die seinerzeit beschriebene Herzmuskelschwäche habe noch im Zusammenhang mit der kurz zuvor noch fieberhaft verlaufenen Krankheit gestanden, habe sich in der Folgezeit dann aber zurückgebildet. Dies lasse sich zwanglos den Krankheitsunterlagen aus der Nachkriegszeit entnehmen. Die koronare Herzkrankheit und eine darauf basierende Herzmuskelentartung bei einem Bluthochdruckleiden und hochgradiger Übergewichtigkeit seien schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen. Ein im Jahr 1944 einmalig diagnostizierter kombinierter Herzklappenfehler sei in der Folgezeit an keiner Stelle bei vielen Untersuchungen bestätigt worden, auch nicht während der Lazarettbehandlung von April bis Juni 1945. Wenn im November 1944 ein kombinierter Mitralklappenfehler tatsächlich bestanden hätte, müsse er in der Zeit vor der Einberufung zur ehemaligen Deutschen Wehrmacht zustande gekommen sein, da die Entwicklung einer Herzinnenhautentzündung bis zu einem Herzklappenfehler einen längeren Zeitabschnitt als einen solchen von 9 Monaten Dauer benötige. Eine Verschlimmerung in dieser Hinsicht sei dann auch während des Wehrdienstes und während der Kriegsgefangenschaft nicht nachgewiesen worden. Auch die beim Kläger festgestellten übrigen Gesundheitsstörungen (rückfälliges Harnsteinleiden mit Nierenbeckenentzündung, chronische rückfällige Zwölffingerdarmgeschwüre, Fettleibigkeit) seien nicht schädigungsbedingt.
Mit Urteil vom 24.11.1987 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wurde mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.02.1989 (L 8 V 478/88) zurückgewiesen. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Die vom Kläger dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20.11.1989).
Am 26.02.2003 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Versorgung für die Folgen der während seiner Kriegsgefangenschaft durchgemachten Flecktyphuserkrankung. Mit Bescheid vom 02.06.2003 lehnte der Beklagte den Antrag auf Rücknahme des ablehnenden Bescheides vom 14.04.1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.1983 ab. Der ablehnende Bescheid sei rechtsverbindlich geworden. Eine Rücknahme dieser Entscheidung gem. § 44 SGB X sei bereits mit Bescheid vom 22.07.1986 abgelehnt worden. Auch dieser Bescheid sei rechtsverbindlich geworden. Der Kläger habe mit seinem Antrag keine neuen Gesichtspunkte oder rechtserheblichen Tatsachen vorgebracht, die nicht schon bei Erteilung der früheren Bescheide bekannt gewesen seien. Bei der gegebenen Sachlage müsse deshalb an der Bindungswirkung der Bescheide vom 14.08.1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.1983 und vom 22.07.1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.1986 festgehalten werden. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27.11.2003).
Dagegen erhob der Kläger am 02.02.2004 Klage vor dem SG. Er legte u. a. erneut das Attest des Chirurgen W. vom 21.03.1985 sowie die Bescheinigung der kardiologischen Beratungsstelle Z. vom 06.10.2003 vor, wonach er dort seit 1998 in ärztlicher Behandlung sei.
Mit Urteil vom 22.11.2004 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht und keine neuen Unterlagen vorgelegt, die eine von der früheren Entscheidung abweichende Entscheidung ermöglichen würden. Gegen das ihm am 10.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.03.2005 (Eingang beim SG) Berufung eingelegt. Es gehe ihm gesundheitlich sehr schlecht, er könne nicht verstehen, dass er von seinem Vaterland keine Hilfe bekomme. Er sei doch Kriegsbeschädigter.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.11.2004 und den Bescheid des Beklagten vom 02.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 14.04.1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.1983 zurückzunehmen und die bei ihm vorliegende Herzkrankheit als Schädigungsfolge festzustellen und ihm Versorgung nach dem BVG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG und des LSG sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Senat ist nach Prüfung sämtlicher vorliegender Unterlagen ebenso wie das SG zu der Überzeugung gelangt, dass der Bescheid des Beklagten vom 02.06.2003 nicht zu beanstanden ist und der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme früherer Entscheidungen und die Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen hat.
Gem. § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden. Für die Frage, ob Sozialleistungen zu Unrecht verweigert worden sind, gelten die selben Grundsätze wie bei der Erstfeststellung.
Gem. § 1 Abs. 1 BVG erhält derjenige, der durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung. Einer Schädigung stehen unter anderem auch Schädigungen gleich, die durch eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit herbeigeführt worden sind (§ 1 Abs. 2c BVG). Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, zu denen das schädigende Ereignis, die dadurch eingetretene gesundheitliche Schädigung und die darauf beruhenden Folgen gehören, erwiesen sein, während für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs die Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BVG; vgl. BSGE 45, 1, 9/10; 60, 58, 59). Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSG Breithaupt 1963, 60, 61); sie setzt voraus, dass unter Berücksichtigung der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht. Der ursächliche Zusammenhang ist insbesondere nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Ist unter diesen Voraussetzungen ein Sachverhalt nicht nachweisbar bzw. ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich, so hat nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren herrschenden Grundsatz der objektiven Beweislast der Beteiligte die Folgen zu tragen, der aus dem nicht erwiesenen bzw. wahrscheinlichen Sachverhalt Rechte für sich herleitet (vgl. BSGE 19, 52, 53; 30, 121, 123; 40, 110, 111). Das ist bei anspruchsbegründenden Tatsachen der Kläger.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme der oben genannten ablehnenden Bescheide und auf Anerkennung von Schädigungsfolgen sowie auf Gewährung von Versorgung. Der Beklagte durfte ohne weitere Sachprüfung den Antrag des Klägers vom Februar 2003 ablehnen. Im Hinblick darauf, dass die Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes gem. § 77 SGG grundsätzlich von allen Beteiligten, also auch von der Verwaltung selbst, zu beachten ist, handelt es sich bei dem Rücknahmeverfahren um ein dreistufiges Verfahren. Ergibt sich zunächst aus dem Antrag auf einen Zugunstenbescheid nichts, was für die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen. Nur wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. BSG SozR 1300 § 44 SGB X Nr. 33).
Mit seinem Antrag vom 26.02.2003 hat der Kläger keine neuen Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgetragen, sondern seine schon aus früheren Verfahren bekannte Behauptung wiederholt, dass die während der Kriegsgefangenschaft durchgemachte Flecktyphuserkrankung ursächlich für die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen sei. Angesichts dessen durfte sich der Beklagte ohne jegliche Sachprüfung auf die Bindungswirkung der früheren Entscheidungen berufen, denn aus dem Vorbringen des Klägers bzw. den von ihm vorgelegten Unterlagen ergeben sich keine neuen Erkenntnisse, die im Rahmen der früheren Entscheidungen nicht bereits berücksichtigt worden wären. Auch während des Klage- und Berufungsverfahrens hat der Kläger nichts vorgetragen, was eine erneute Entscheidung in der Sache ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erfordern würde. Das Attest des Chirurgen W. vom 21.03.1985 hat bereits bei der Erteilung des Bescheides vom 22.07.1986 vorgelegen und ist auch von Dr. G. in seinem Gutachten vom 19.08.1987 gewürdigt worden (vgl. Bl. 11/121 seines Gutachtens). Die Bescheinigung der kardiologischen Beratungsstelle ergibt ebenfalls nichts Neues, zumal sie keinerlei Ausführungen zur Zusammenhangsfrage enthält. Im Vergleich zu den früheren ablehnenden Entscheidungen des Beklagten und zu den Urteilen des SG und des LSG hat der Kläger somit keine neuen Erkenntnisse vorgetragen.
Der Beklagte ist deshalb nicht verpflichtet, die früheren ablehnenden Entscheidungen zurückzunehmen sowie Schädigungsfolgen anzuerkennen und Versorgung zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) unter Rücknahme früherer entgegenstehender Bescheide gem. § 44 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X).
Der 1926 geborene Kläger leistete nach den Eintragungen in seinem Soldbuch sowie nach den Unterlagen des Krankenbuchlagers Berlin und der Deutschen Dienststelle Berlin (WASt) ab Februar 1944 Dienst in der ehemaligen Deutschen Wehrmacht. Am 15.04.1945 erkrankte er in amerikanischer Gefangenschaft; er hatte Fieber, starke Kopfschmerzen, starke Heiserkeit sowie Halsschmerzen und wurde deshalb am 21.04.1945 in das Reserve-Lazarett II A./T. aufgenommen. Nach den Eintragungen im Soldbuch dauerte der Lazarett-Aufenthalt bis 15.06.1945. Das - sich vollständig bei den Verwaltungsakten befindliche - Krankenblatt wurde am 12.06.1945 abgeschlossen und enthielt als endgültige Diagnose "Flecktyphus". Der Kläger wurde als "bedingt Kv" entlassen. Bis auf eine unwesentliche Herzmuskelschwäche sei die Erkrankung ohne Folgen abgeheilt. Der Kriegsgefangenen-Entlassungsschein vom 16.06.1945 enthält u. a. den Eintrag: Herzleiden, bedingt kriegsverwendungsfähig.
Im Dezember 1980 beantragte der Kläger erstmals die Gewährung von Versorgung und machte als Schädigungsleiden ein Herzleiden, Bluthochdruck, Zwölffingerdarmgeschwüre sowie eine Magen- und Nierenerkrankung geltend. Er sei von 1945 bis 1952 bei verschiedenen Ärzten in privater Behandlung gewesen, seit 1953 sei er in verschiedenen Krankenhäusern gewesen.
Der Beklagte veranlasste über die polnische Sozialversicherungsanstalt die Untersuchung des Klägers. In dem daraufhin erstellten Bericht der Bezirksärztekommission Nr. 3 in K. vom 12.11.1981 wurden als Diagnosen eine arterielle Hypertonie 2. Grades sowie eine chronische Koronarerkrankung genannt. Von der Versicherungsanstalt wurden ein augenärztlicher Befund vom 14.10.1980, ein Kurzbericht vom 29.10.1981, nach dem der Kläger seit 1971 in der nephrologischen Beratungsstelle behandelt wurde, sowie eine EKG-Ableitung ohne Datum mitübersandt. Nachdem Dr. E. in seiner versorgungsärztlichen (vä) Stellungnahme vom 25.03.1982 die Auffassung vertreten hatte, Schädigungsfolgen seien nicht wahrscheinlich, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.04.1982 den Antrag auf Gewährung von Versorgung ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren teilte der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten nach ärztlichen Behandlungen seit dem Kriegsende mit, dass ein erster Sanatoriumsaufenthalt 1962 stattgefunden habe, der erste Klinik-Aufenthalt im April/Mai 1968. Diese Mitteilungen machte der Kläger anhand seines Versicherungsbuches (vgl. Schreiben vom 15.09.1982). Auf Anforderung durch den Beklagten übersandte daraufhin die polnische Sozialversicherungsanstalt eine Abschrift der Informationskarte aus dem Sanatorium A. vom 05.01.1983 (Aufenthalt vom 27.04. bis 20.05.1973, u. a. RR 140/90, 160/100), eine Abschrift der Krankheitsgeschichte aus dem Sanatorium S. vom 06.01.1983 (Aufenthalt vom 17.10. bis 09.11.1974, nach Angaben des Klägers krank seit 1968, seit 1964 "Steinkrankheit"; Herzfrequenz normal, Töne sauber, RR zwischen 130/80 und 150/90) sowie ein Duplikat der Informationskarte aus dem Sanatorium J. vom 08.01.1983 (Aufenthalt vom 04.07. bis 27.07.1978, Diagnosen: u. a. arterielle Hypertonie, Zwölffingerdarmgeschwür, chronische Pharyngitis). Die Sozialversicherungsanstalt wies daraufhin, dass eine weitere ärztliche Dokumentation wegen der langen, zurückgelegten Zeit nicht mehr vorhanden sei (vgl. Schreiben vom 25.03.1983). Der Beklagte holte daraufhin von Dr. J. die vä Stellungnahme vom 01.05.1983 ein, in der zusammenfassend ausgeführt wurde, dass weder das Herzleiden des Klägers noch die Nierenerkrankung oder das Zwölffingerdarmgeschwürsleiden wahrscheinliche Folge des Fleckfiebers während der Kriegsgefangenschaft seien. Insbesondere habe sich die Blutdruckerhöhung mit Durchblutungsstörungen der Herzkranzgefäße nach den vorhandenen Unterlagen erst nach 1974 entwickelt; sie beruhe auf einer schädigungs-unabhängigen Arteriosklerose sowie auf dem erheblichen Übergewicht des Klägers (1981 100 kg bei einer Körpergröße von 175 cm). Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.1983 wies der Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück.
Im Juli 1984 beantragte der Kläger die Gewährung einer Badekur, was der Beklagte ablehnte (Bescheid vom 20.08.1984, Widerspruchsbescheid vom 21.01.1985). Im anschließenden Klageverfahren S 15 V 1319/85 vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) legte der Kläger u. a. das Schreiben des Krankenreviers T. bei der LW.-San.-Staffel W.-Ost vom 10.11.1944 vor, wonach er wegen eines Herzklappenfehlers dauernd von Märschen, Exerzieren, Sport und schwerem Arbeitsdienst befreit war, ferner das Attest des Chirurgen W. vom 21.03.1985 (der Kläger befinde sich aufgrund einer Herzmuskelschädigung und eines Herzklappenfehlers in ständiger ärztlicher Behandlung; die Erkrankung sei während der Dienstzeit in der Deutschen Wehrmacht entstanden) vor. Nach Rücknahme der wegen der abgelehnten Badekur erhobenen Klage beantragte der Kläger am 25.11.1985 die Überprüfung seiner Versorgungsangelegenheit gem. § 44 SGB X und die Anerkennung seiner Herzkrankheit als Schädigungsfolge. Nach Einholung der vä Stellungnahme vom 30.04.1986 (keine neuen medizinischen Gesichtspunkte zur Beurteilung des Herzleidens) lehnte der Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 14.04.1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.1983 ab (Bescheid vom 22.07.1986, Widerspruchsbescheid vom 28.11.1986). Im anschließenden Klageverfahren S 15 V 1326/87 holte das SG von Dr. G. das internistische Gutachten vom 19.08.1987 ein. Der Sachverständige führte aus, die koronare Herzkrankheit mit Herzmuskelentartung bei einem Bluthochdruckleiden und hochgradiger Übergewichtigkeit habe eine andere Wesensgrundlage als die im Lazarett-Entlassungsbericht aufgeführte unwesentliche Herzmuskelschwäche nach ohne Folgen abgeheiltem angenommenen Fleckfieber. Die seinerzeit beschriebene Herzmuskelschwäche habe noch im Zusammenhang mit der kurz zuvor noch fieberhaft verlaufenen Krankheit gestanden, habe sich in der Folgezeit dann aber zurückgebildet. Dies lasse sich zwanglos den Krankheitsunterlagen aus der Nachkriegszeit entnehmen. Die koronare Herzkrankheit und eine darauf basierende Herzmuskelentartung bei einem Bluthochdruckleiden und hochgradiger Übergewichtigkeit seien schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen. Ein im Jahr 1944 einmalig diagnostizierter kombinierter Herzklappenfehler sei in der Folgezeit an keiner Stelle bei vielen Untersuchungen bestätigt worden, auch nicht während der Lazarettbehandlung von April bis Juni 1945. Wenn im November 1944 ein kombinierter Mitralklappenfehler tatsächlich bestanden hätte, müsse er in der Zeit vor der Einberufung zur ehemaligen Deutschen Wehrmacht zustande gekommen sein, da die Entwicklung einer Herzinnenhautentzündung bis zu einem Herzklappenfehler einen längeren Zeitabschnitt als einen solchen von 9 Monaten Dauer benötige. Eine Verschlimmerung in dieser Hinsicht sei dann auch während des Wehrdienstes und während der Kriegsgefangenschaft nicht nachgewiesen worden. Auch die beim Kläger festgestellten übrigen Gesundheitsstörungen (rückfälliges Harnsteinleiden mit Nierenbeckenentzündung, chronische rückfällige Zwölffingerdarmgeschwüre, Fettleibigkeit) seien nicht schädigungsbedingt.
Mit Urteil vom 24.11.1987 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wurde mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.02.1989 (L 8 V 478/88) zurückgewiesen. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Die vom Kläger dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20.11.1989).
Am 26.02.2003 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Versorgung für die Folgen der während seiner Kriegsgefangenschaft durchgemachten Flecktyphuserkrankung. Mit Bescheid vom 02.06.2003 lehnte der Beklagte den Antrag auf Rücknahme des ablehnenden Bescheides vom 14.04.1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.1983 ab. Der ablehnende Bescheid sei rechtsverbindlich geworden. Eine Rücknahme dieser Entscheidung gem. § 44 SGB X sei bereits mit Bescheid vom 22.07.1986 abgelehnt worden. Auch dieser Bescheid sei rechtsverbindlich geworden. Der Kläger habe mit seinem Antrag keine neuen Gesichtspunkte oder rechtserheblichen Tatsachen vorgebracht, die nicht schon bei Erteilung der früheren Bescheide bekannt gewesen seien. Bei der gegebenen Sachlage müsse deshalb an der Bindungswirkung der Bescheide vom 14.08.1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.1983 und vom 22.07.1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.1986 festgehalten werden. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27.11.2003).
Dagegen erhob der Kläger am 02.02.2004 Klage vor dem SG. Er legte u. a. erneut das Attest des Chirurgen W. vom 21.03.1985 sowie die Bescheinigung der kardiologischen Beratungsstelle Z. vom 06.10.2003 vor, wonach er dort seit 1998 in ärztlicher Behandlung sei.
Mit Urteil vom 22.11.2004 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht und keine neuen Unterlagen vorgelegt, die eine von der früheren Entscheidung abweichende Entscheidung ermöglichen würden. Gegen das ihm am 10.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.03.2005 (Eingang beim SG) Berufung eingelegt. Es gehe ihm gesundheitlich sehr schlecht, er könne nicht verstehen, dass er von seinem Vaterland keine Hilfe bekomme. Er sei doch Kriegsbeschädigter.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.11.2004 und den Bescheid des Beklagten vom 02.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 14.04.1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.1983 zurückzunehmen und die bei ihm vorliegende Herzkrankheit als Schädigungsfolge festzustellen und ihm Versorgung nach dem BVG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG und des LSG sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Senat ist nach Prüfung sämtlicher vorliegender Unterlagen ebenso wie das SG zu der Überzeugung gelangt, dass der Bescheid des Beklagten vom 02.06.2003 nicht zu beanstanden ist und der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme früherer Entscheidungen und die Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen hat.
Gem. § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden. Für die Frage, ob Sozialleistungen zu Unrecht verweigert worden sind, gelten die selben Grundsätze wie bei der Erstfeststellung.
Gem. § 1 Abs. 1 BVG erhält derjenige, der durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung. Einer Schädigung stehen unter anderem auch Schädigungen gleich, die durch eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit herbeigeführt worden sind (§ 1 Abs. 2c BVG). Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, zu denen das schädigende Ereignis, die dadurch eingetretene gesundheitliche Schädigung und die darauf beruhenden Folgen gehören, erwiesen sein, während für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs die Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BVG; vgl. BSGE 45, 1, 9/10; 60, 58, 59). Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSG Breithaupt 1963, 60, 61); sie setzt voraus, dass unter Berücksichtigung der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht. Der ursächliche Zusammenhang ist insbesondere nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Ist unter diesen Voraussetzungen ein Sachverhalt nicht nachweisbar bzw. ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich, so hat nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren herrschenden Grundsatz der objektiven Beweislast der Beteiligte die Folgen zu tragen, der aus dem nicht erwiesenen bzw. wahrscheinlichen Sachverhalt Rechte für sich herleitet (vgl. BSGE 19, 52, 53; 30, 121, 123; 40, 110, 111). Das ist bei anspruchsbegründenden Tatsachen der Kläger.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme der oben genannten ablehnenden Bescheide und auf Anerkennung von Schädigungsfolgen sowie auf Gewährung von Versorgung. Der Beklagte durfte ohne weitere Sachprüfung den Antrag des Klägers vom Februar 2003 ablehnen. Im Hinblick darauf, dass die Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes gem. § 77 SGG grundsätzlich von allen Beteiligten, also auch von der Verwaltung selbst, zu beachten ist, handelt es sich bei dem Rücknahmeverfahren um ein dreistufiges Verfahren. Ergibt sich zunächst aus dem Antrag auf einen Zugunstenbescheid nichts, was für die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen. Nur wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. BSG SozR 1300 § 44 SGB X Nr. 33).
Mit seinem Antrag vom 26.02.2003 hat der Kläger keine neuen Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgetragen, sondern seine schon aus früheren Verfahren bekannte Behauptung wiederholt, dass die während der Kriegsgefangenschaft durchgemachte Flecktyphuserkrankung ursächlich für die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen sei. Angesichts dessen durfte sich der Beklagte ohne jegliche Sachprüfung auf die Bindungswirkung der früheren Entscheidungen berufen, denn aus dem Vorbringen des Klägers bzw. den von ihm vorgelegten Unterlagen ergeben sich keine neuen Erkenntnisse, die im Rahmen der früheren Entscheidungen nicht bereits berücksichtigt worden wären. Auch während des Klage- und Berufungsverfahrens hat der Kläger nichts vorgetragen, was eine erneute Entscheidung in der Sache ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erfordern würde. Das Attest des Chirurgen W. vom 21.03.1985 hat bereits bei der Erteilung des Bescheides vom 22.07.1986 vorgelegen und ist auch von Dr. G. in seinem Gutachten vom 19.08.1987 gewürdigt worden (vgl. Bl. 11/121 seines Gutachtens). Die Bescheinigung der kardiologischen Beratungsstelle ergibt ebenfalls nichts Neues, zumal sie keinerlei Ausführungen zur Zusammenhangsfrage enthält. Im Vergleich zu den früheren ablehnenden Entscheidungen des Beklagten und zu den Urteilen des SG und des LSG hat der Kläger somit keine neuen Erkenntnisse vorgetragen.
Der Beklagte ist deshalb nicht verpflichtet, die früheren ablehnenden Entscheidungen zurückzunehmen sowie Schädigungsfolgen anzuerkennen und Versorgung zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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