S 12 KA 495/07

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 495/07
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 39/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Den Vertragspartnern einer Qualitätssicherungsvereinbarung (hier: interventionelle Radiologie) bleibt es im Regelfall unbenommen, die Voraussetzungen für eine Genehmigung zu verändern. Hat jedoch ein Vertragsarzt umfangreiche Vorkehrungen getroffen (hier. mehrmonatige Hospitation), um die ihm nach altem Recht zugestandene erneute Teilnahme an einem Kolloquium zu ermöglichen, so ist dieses Vertrauen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunktenn schutzwürdig und handelt sich insofern um einen atypischen Fall, der die erneute Zulassung zu einem Kolloquium rechtfertigen kann.
1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 08.08.2006 und 06.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2007 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, ein Kolloquium zur Erlangung der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung angiographischer Leistungen absolvieren zu können.

2. Die Beklagte hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zulassung zum Kolloquium zum Erwerb der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung angiographischer Leistungen.

Der Kläger ist als Facharzt für Chirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Er übt seine Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis O in A-Stadt aus.

Am 08.03.2005 beantragte der Kläger die Genehmigung zur Abrechnung radiologischer Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Mit Bescheid vom 18.04.2005 lehnte die Beklagte den Antrag bzgl. der angiographischen Leistungen ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und reichte weitere Unterlagen bei. Darauf hin teilte ihm die Beklagte unter Datum vom 22.07.2005 mit, die fachliche Qualifikation für Angiographie/Phlebographie gehe jetzt aus den Unterlagen hervor und die Radiologie-Kommission sehe die Voraussetzungen gemäß § 5 Absatz 3 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie vom 10.02.1993, in der ab 01.03.2004 geltenden Fassung, als erfüllt an. Darauf hin nahm der Kläger an einem Kolloquium am 28.09.2005 teil. Die Kommission stellte fest, dass der Kläger die Voraussetzungen zur eigenverantwortlichen Durchführung und Abrechnung von Ziffer 34294 EBM 2005(Phlebographie), 34295 (Zuschlag) und 34296 (Phlebographie des Brust- und/ oder Bauchraumes-computergestützte Analyse) erfülle. Im Bereich Angiographie seien ausreichende Kenntnisse nicht nachgewiesen. Die Kommission halte eine Fortbildung im Bereich Angiographie in einer entsprechenden Abteilung über den Zeitraum von drei Monaten für zwingend erforderlich. Mit Bescheid vom 08.11.2005, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, erteilte die Beklagte dem Kläger einen entsprechenden Bescheid.

Am 04.01.2006 stellte der Kläger bei der Beklagten die Anfrage, ob er die geforderte 3-monatige Weiterbildung durch Tätigkeit im Bereich Radiologie seiner Gemeinschaftspraxis absolvieren könne. Nach Anhörung der Radiologie-Kommission teilte die Beklagte dem Kläger unter Datum vom 09.03.2006 mit, dass keine Einwände gegen die von ihm vorgeschlagene Hospitation in der Gemeinschaftspraxis bestünden. Nach Abschluss sei die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung bei ihr erforderlich sowie die erneute Absolvierung des Kolloquiums. Am 24.07.2006 reichte er die Bescheinigung über die Hospitation ein und bat um die Benennung eines Termins zur Absolvierung des erforderlichen Kolloquiums.

Die Beklagte teilte dem Kläger unter Datum vom 08.08.2006 mit, dass sich zwischenzeitlich die Anforderungen verändert hätten und zum 01.07.2006 die Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie nach § 135 Abs. 2 SGB V in Kraft getreten sei. Da der Kläger nicht über eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der diagnostischen und interventionellen Angiographien nach den Ziffern 34283 bis 34287 EBM 2005 verfügt habe, könne somit auch nicht § 10 der Übergangsregelung angewandt werden. Sein Antrag sei somit als Neuantrag zu sehen und es seien die Qualifikationsnachweise gemäß § 3 der Vereinbarung vorzulegen.

Hiergegen legte der Kläger am 13.09.2006 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, er habe den Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung radiologischer Leistungen bereits am 01.04.2003 gestellt. Die 3-monatige Hospitation sei nur mit großem organisatorischem Aufwand möglich gewesen. Er habe sie vor dem 01.07.2006 beendet. Er sei erst in der Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes vom 23.06.2006 auf die anstehenden Änderungen hingewiesen worden und zwar "vorbehaltlich der endgültigen Unterzeichnung durch die Partner der Bundesmantelverträge".

Die Beklagte teilte dem Kläger unter Datum vom 06.11.2006 mit, auch nach Prüfung durch die juristische Geschäftsführung könne dem Antrag nicht stattgegeben werden. Grundlage zur Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung sei die Feststellung der fachlichen und apparativen Voraussetzungen gemäß der gültigen Vereinbarung und nicht das Datum der Antragstellung.

Der Kläger hielt mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26.06.2007 an seiner Rechtsauffassung fest und bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2007, dem Kläger am 24.10. zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Gründen führte sie aus, bis zum In-Kraft-Treten der Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie am 01.07.2006 hätten die strahlendiagnostischen Leistungen nach den Nummern 5100 und 5103 EBM 1996/Nrn. 34283 und 34286 EBM 2005 nur durchgeführt und abgerechnet werden können, wenn eine Röntgen-Genehmigung nach den Vorgaben der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie erteilt worden sei (§ 1). Die Genehmigung habe damals erteilt werden können, wenn die fachliche Befähigung gemäß § 4 i.V.m. § 5 sowie die apparative Ausstattung (§ 11) erfüllt gewesen seien (§ 2). Es hätte die fachliche Qualifikation gemäß § 5 Abs. 3 h) (Nachweis einer mindestens 12-monatigen ständigen Tätigkeit in der Röntgendiagnostik des beantragten Gebiets) in Verbindung mit § 5 Abs. 6, § 17 Abs. 2 (erfolgreiches Bestehen eines Kolloquiums) nachgewiesen werden müssen. Der Kläger habe das Kolloquium am 28.09.2005 im Gebiet Angiographie nicht bestanden. Somit sei die fachliche Befähigung nicht erfüllt gewesen und habe folglich auch keine Genehmigung erteilt werden können. In der Folgezeit habe er an keinem weiteren Kolloquium teilgenommen, so dass auch keine Genehmigung habe erteilt werden können. Die Aussage im Bescheid vom 08.11.2005, nach Vorlage der Hospitation bestehe die Möglichkeit, das Kolloquium erneut zu absolvieren, habe auf der seinerzeit geltenden Vereinbarung beruht. Mit der Qualitätssicherungsvereinbarung seien dann neue Genehmigungsvoraussetzungen aufgestellt worden, die die alten Anforderungen ersetzt hätten. Insofern sei hinsichtlich der Anforderungen aus dem Bescheid vom 08.11.2005 Erledigung eingetreten (§ 39 Abs. 2 SGB X). Selbst wenn er die Auflage aus dem Bescheid vom 08.11.2005 erfüllt hätte, so hätte er keinen Anspruch auf Genehmigung, da er zunächst das Kolloquium hätte bestehen müssen. Die Übergangsregelung nach § 10 der Qualitätssicherungsvereinbarung setze voraus, dass der Arzt vor In-Kraft-Treten der Vereinbarung Leistungen der interventionellen Radiologie regelmäßig in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht habe. Dies habe wiederum vorausgesetzt, dass eine entsprechende Genehmigung vorgelegen habe, was beim Kläger nicht der Fall gewesen sei. Sein Schreiben vom 13.07.2006 sei auch zutreffend als Neuantrag gewertet worden. Maßgeblich sei die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides, auf die Rechtsnormen im Zeitpunkt der Antragstellung könne es nicht ankommen. Der Gesetzgeber müsse die Möglichkeit haben, entsprechend dem medizinischen Fortschritt höhere Anforderungen an die Genehmigungsvoraussetzungen zu stellen. Auch mit der Einführung des EBM 2005 zum 01.04.2005 habe sich aufgrund der Präambel zum Kapitel 34.2.9 unter 3. EBM 2005 abgezeichnet, dass für die interventionellen radiologischen Leistungen eine Genehmigung nach einer neuen Qualitätssicherungsrichtlinie erforderlich werde. Die neue Richtlinie sei im Ärzteblatt am 23.06.2006 veröffentlicht worden. Der Kläger habe erst am 07.07.2006 die Hospitation beendet und am 24.07.2006 den Nachweis hierüber eingereicht. Auf Vertrauensschutz könne er sich daher nicht berufen. Im Übrigen müsse Bestandsschutz nur für bereits erworbene Rechtspositionen gewährt werden. Eine besondere Übergangsregelung sehe die Qualitätssicherungsvereinbarung nicht vor. Dies sei auch nicht notwendig, da Bestandsschutz nur für bestehende Rechtspositionen gewährt werde und eine Ausbildung ggf. über die abweichende, aber gleichwertige Befähigung anerkannt werden könne.

Hiergegen hat der Kläger am 21.11.2007 die Klage erhoben. Er ist weiterhin der Auffassung, es handele sich bei seinem Antrag um einen Altantrag. Er werde noch abklären, ob unabhängig davon nicht die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Kolloquium gemäß § 9 Ziffer 5 der Qualitätssicherungsvereinbarung vorlägen.

Der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 08.08.2006 und 06.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Möglichkeit einzuräumen, ein Kolloquium zur Erlangung der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung angiographischer Leistungen absolvieren zu können.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Unter weitgehender Wiederholung ihrer Ausführungen im Verwaltungsverfahren ist sie weiterhin der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Genehmigung oder zur Teilnahme an einem Kolloquium. Aus dem Bescheid vom 08.11.2005 könne auch keine Zusage zur erneuten Teilnahme an einem Kolloquium abgeleitet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die Klage ist zulässig und unbegründet. Der Bescheid vom 08.08.2006 und der Bescheid vom 06.11.2006, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2007 sind rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zulassung zu einem Kolloquium als Voraussetzung für die Genehmigung angiographischer Leistungen. Der Klage war daher stattzugeben.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig.

Nach der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie vom 29.03.2006, in Kraft getreten am 01.07.2006 (im Folgenden: Vb), müssen zur Erteilung einer Genehmigung die in § 3 Vb genannten Voraussetzungen vorliegen. Diese erfüllt der Kläger nicht, was insoweit unstreitig zwischen den Beteiligten ist.

Auch die Voraussetzungen der Übergangsregelung nach § 10 Vb liegen nicht vor. § 10 Vb lautet:

(1) Ärzte, die vor In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung Leistungen der interventionellen Radiologie regelmäßig in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht haben, erhalten eine Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Katheterangiographien, wenn sie diese innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragen und folgende Voraussetzungen erfüllen und nachweisen:

1. Selbständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung, Befundung und Dokumentation von 100 diagnostischen Gefäßdarstellungen, davon 50 kathetergestützt, innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung,

2. Apparative, räumliche und organisatorische Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 6.

(2) Ärzte, die vor In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung Leistungen der interventionellen Radiologie regelmäßig in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht haben, erhalten eine Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffe, wenn sie diese innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragen und folgende Voraussetzungen erfüllen und nachweisen:

1. Selbständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung, Befundung und Dokumentation von 100 diagnostischen Katheterangiographien oder kathetergestützten therapeutischen Eingriffen, davon mindestens 50 therapeutische Eingriffe, innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung, 2. Apparative, räumliche und organisatorische Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 6.

(3) Ärzte nach den Absätzen 1 oder 2 dürfen bis zur Entscheidung über ihren Antrag, längstens jedoch ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung Leistungen der interventionellen Radiologie weiterhin ausführen und abrechnen.

Die Vb ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Strukturqualität bei der Erbringung von Leistungen der interventionellen Radiologie (hier: diagnostische Katheterangiographien und therapeutische Eingriffe am arteriellen Gefäßsystem nach den Nummern 34283, 34284, 34285, 34286 und 34287 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes) gesichert werden soll. Die Vereinbarung regelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Sie kann auf der Grundlage des § 135 Abs. 2 SGB V geschlossen werden. Hiergegen bestehen keine Bedenken (vgl. BSG, Beschl. v. 14.02.1997 - 6 BKa 6/96 – juris; BVerfG, 1. Senat 2. Kammer, Beschl. v. 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01 - SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 = ZMGR 2004, 195 = NVwZ 2004, 1347= MedR 2004, 608= GesR 2004, 530 = NZS 2005, 91).

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Der Kläger hat vor In-Kraft-Treten der neuen Qualitätssicherungsvereinbarung interventioneller Radiologie Leistungen der interventionellen Radiologie regelmäßig in der vertragsärztlichen Versorgung nicht erbracht.

Die Beklagte geht auch weiter zutreffend davon aus, dass es maßgeblich auf das Recht zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung ankommt.

Die Beklagte trägt aber dem rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz des Klägers nicht hinreichend Rechnung. Der Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte steht die Vereinbarung nicht entgegen, da sie zu der Frage, wie Vertragsärzte zu behandeln sind, denen eine weitere Teilnahme an einem Kolloquium zugestanden worden war nach Erfüllung nach Auflagen, keine Aussage trifft.

Im Bescheid vom 08.11.2005 sicherte die Beklagte dem Kläger zu, nach Vorlage der Hospitation bestehe für ihn die Möglichkeit, das Kolloquium neu zu absolvieren. Im Vertrauen hierauf erkundigte sich der Kläger unter Datum vom 02.01.2006 bei der Beklagten, in welcher Weise die Hospitation zu absolvieren sei. Unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Radiologie-Kommission teilte die Beklagte dem Kläger dann unter Datum vom 09.03.2006 mit, es bestünden keine Einwände gegen die von ihm vorgeschlagene Hospitation in der Gemeinschaftspraxis. Im Vertrauen hierauf absolvierte der Kläger dann die Hospitation vom 01.04.2006 über die geforderten 3 Monate hinaus bis zum 07.07.2006. Er erfüllte damit die Auflage der Beklagten vor Inkrafttreten der neuen Regelung, da er zum 30.06.2006 bereits drei Monate hospitiert hatte. Auch wenn der Beklagten nicht anzulasten ist, dem Kläger bis dahin noch im Vertrauen auf die Weitergeltung der bestehenden Regelung entsprechende Auskünfte gegeben zu haben, so kann die Änderung der Rechtslage dem Kläger gleichfalls nicht angelastet werden. Den Vertragspartnern der Qualitätssicherungsvereinbarung bleibt es im Regelfall unbenommen, die Voraussetzungen für eine Genehmigung zu verändern. Die Besonderheit im hier vorliegenden Fall besteht jedoch darin, dass der Kläger umfangreiche Vorkehrungen getroffen hat, hier insbesondere die Hospitation abgeleistet hat, um die ihm zugestandene erneute Teilnahme an einem Kolloquium zu ermöglichen. Dieses Vertrauen ist nach Auffassung der Kammer unter rechtsstaatlichen Gesichtspunktenn schutzwürdig. Es handelt sich insofern um einen atypischen Fall, der auch hier von dem Übergangsrecht der Übergangsvereinbahrung nicht erfasst wird, da im Regelfall lediglich ein Antrag vorliegt, nicht aber wie hier, besondere Anstrengungen bereits unternommen worden sind. Von daher ist die Beklagte nach Auffassung der mit zwei Ärzten fachkundig besetzten Kammer verpflichtet, den Kläger erneut zu dem Kolloquium zuzulassen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Kläger allein wegen der Hospitation nicht die Genehmigung erhält, sondern lediglich die Chance, bei entsprechender Qualifizierung, die erneut von der Radiologie- Kommission zu überprüfen sein wird, die Genehmigung zu erhalten.

Nach allem war der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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