Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3794/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Senats vom 20.06.2006 (L 3 AL 2498/06 PKH-A) gerichtete Anhörungsrüge des Klägers ist nicht statthaft, da es sich bei diesem um eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung handelt, wogegen nach § 178a Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Rüge nicht stattfindet.
Der Senat sieht sich darüber hinaus auch nicht veranlasst, auf die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Klägers den erwähnten Beschluss zu dessen Gunsten abzuändern. Eine Gegenvorstellung kann nämlich allenfalls dann Erfolg haben, wenn die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, so dass ein offensichtlicher Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 06.07.2005 - VII S 30/05 -, zit. JURIS). Das ist hier nicht der Fall.
Selbst wenn man unterstellt, dass die vom Kläger angeregte Vernehmung seiner Ehefrau im für ihn günstigsten Fall zum Ergebnis hat, dass anlässlich des Vorstellungsgesprächs vom 21.08.2003 die Dauer des Arbeitsverhältnisses gar nicht Gegenstand der Verhandlung war, so bleibt letztlich unerklärlich, weshalb der Kläger gegen die dann im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 02.09.2003 enthaltene Befristung wie schon gegen die angeblich vom Arbeitgeber erzwungene Eigenkündigung des vorangegangenen (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses ebenfalls nicht arbeitsgerichtlich vorgegangen ist, wenn er schon der Meinung gewesen sein sollte, es sei bereits anlässlich des Vorstellungsgesprächs zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gekommen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des hier anzulegenden summarischen Prüfungsmaßstabes ist die beanstandete Entscheidung weiterhin zutreffend.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Senats vom 20.06.2006 (L 3 AL 2498/06 PKH-A) gerichtete Anhörungsrüge des Klägers ist nicht statthaft, da es sich bei diesem um eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung handelt, wogegen nach § 178a Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Rüge nicht stattfindet.
Der Senat sieht sich darüber hinaus auch nicht veranlasst, auf die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Klägers den erwähnten Beschluss zu dessen Gunsten abzuändern. Eine Gegenvorstellung kann nämlich allenfalls dann Erfolg haben, wenn die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, so dass ein offensichtlicher Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 06.07.2005 - VII S 30/05 -, zit. JURIS). Das ist hier nicht der Fall.
Selbst wenn man unterstellt, dass die vom Kläger angeregte Vernehmung seiner Ehefrau im für ihn günstigsten Fall zum Ergebnis hat, dass anlässlich des Vorstellungsgesprächs vom 21.08.2003 die Dauer des Arbeitsverhältnisses gar nicht Gegenstand der Verhandlung war, so bleibt letztlich unerklärlich, weshalb der Kläger gegen die dann im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 02.09.2003 enthaltene Befristung wie schon gegen die angeblich vom Arbeitgeber erzwungene Eigenkündigung des vorangegangenen (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses ebenfalls nicht arbeitsgerichtlich vorgegangen ist, wenn er schon der Meinung gewesen sein sollte, es sei bereits anlässlich des Vorstellungsgesprächs zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gekommen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des hier anzulegenden summarischen Prüfungsmaßstabes ist die beanstandete Entscheidung weiterhin zutreffend.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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