L 1 U 3822/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 01239/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 3822/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 2. September 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger von der Beklagten gewährten Verletztenrente streitig.

Der 1967 geborene Kläger erlitt am 12.10.1999 einen Arbeitsunfall, als er während seiner Tätigkeit als Praktikant bei der B. und B. Bauaktiengesellschaft (B. AG) auf einer Baustelle aus geringer Höhe stürzte und sich dabei eine Fraktur des linken oberen Sprunggelenkes mit Gelenkflächenbeteiligung zuzog. Im Zeitpunkt dieses Arbeitsunfalles ist der Kläger bei der B. AG als Diplomand aufgrund eines befristeten Praktikantenvertrages für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.1999 mit einem monatlichen Verdienst von brutto 1.800,00 DM, zuzüglich Fahrgeld, beschäftigt gewesen. Aufgrund seiner am 30.08.1999 bestandenen Diplomprüfung der Fachrichtung Bauingenieurwesen wurde ihm von der Fachhochschule Konstanz mit Diplomurkunde vom 30.11.1999 der Hochschulgrad Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) verliehen. Die Diplomurkunde wurde dem Kläger erst nach dem 30.11.1999 ausgehändigt, da sie erst am 02.12.1999 vom Fachbereich Bauingenieurwesen an die Studentenverwaltung zur endgültigen Bearbeitung weitergeleitet worden war (Bestätigung der Fachhochschule Konstanz, vgl. Bl. 55 SG-Akte).

Nach verschiedenen stationären und operativen Behandlungen erstattete Prof. Dr. W. Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T., am 28.02.2001 ein Zusammenhangsgutachten und schätzte darin die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 30 vom Hundert (v.H.) ab 07.12.2000 ein.

Mit Bescheid vom 16.03.2001 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE um 30 v.H. vom 07.12.2000 bis auf Weiteres. Sie legte dabei einen Jahresarbeitsverdienst (JAV) in Höhe von 31.752,00 DM für die Zeit vom 01.10.1998 bis 30.09.1999 zugrunde und bewilligte danach eine monatliche Rente von 532,38 DM.

Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Verletztenrente von der Beklagten zu niedrig festgesetzt worden sei, da diese zu Unrecht davon ausgehe, dass er im Unfallzeitpunkt bereits den Titel als Diplomingenieur gehabt und bei der B. AG gejobbt habe. Dagegen sei der Vertrag als Diplomand zwischen ihm und der B. AG noch während seines Studiums abgeschlossen worden. Es sei üblich, dass derartige Verträge für ein halbes Jahr geschlossen würden. Auch sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass er nach Vertragsende für mindestens ein weiteres Jahr als Diplomingenieur beschäftigt werden könne. Der Kläger legte eine Lohnabrechnung für den Monat März 2001 vor, wonach ihm von der B. AG ein Bruttogehalt in Höhe von 5.421,00 DM bezahlt worden sei (Bl. 204 Verwaltungsakte - VA). Sein Einkommen sei damit etwa doppelt so hoch, wie von der Beklagten ihrer Berechnung zugrunde gelegt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Berechnung des JAV beruhe auf den gesetzlichen Regelungen. Gemäß § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII müsse der JAV von dem Zeitpunkt an neu festgesetzt werden, in dem die Ausbildung ohne den Versicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre. Dies gelte jedoch nur dann, wenn der Versicherungsfall vor oder während einer Schul- oder Berufsausbildung eintrete. Entscheidend für die Beurteilung der Sachlage seien dabei die Verhältnisse im Unfallzeitpunkt, hier am 12.10.1999. An diesem Tag sei die Berufsausbildung nach der Diplomurkunde des Klägers bereits eindeutig abgeschlossen gewesen. Die Festsetzung in Höhe des von ihr zugrunde gelegten Mindest JAV sei auch nicht gemäß § 87 SGB VII in erheblichem Maße unbillig, weil dadurch der Lebensstandard im Vergleich zur Zeit vor dem Unfall nicht nachhaltig negativ beeinflusst werde.

Dagegen erhob der Kläger am 28.06.2001 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Zur Begründung trug er vor, die Regelung des § 90 Abs. 1 SGB VII sei hier anzuwenden, da das Diplomandenverhältnis auf dem Studium aufbaue und ihm eine qualifizierte, betriebsbezogene Tätigkeit ab 01.01.2000 habe ermöglichen sollen und auch tatsächlich ermöglicht habe. Im Unfallzeitpunkt sei sein Studium noch nicht beendet gewesen, da ihm die Diplomurkunde erst zu Beginn des Jahres 2000 ausgehändigt worden sei. Er habe sich danach noch nicht als Bauingenieur bewerben können. Der von der Beklagten zugrunde gelegte JAV sei auch in erheblichem Maße unbillig. Hätte er die Diplomarbeiten nicht in allen Fächern sofort bestanden, hätte er für die Dauer von vier Monaten kein Einkommen gehabt und hätte die Aussicht auf eine Stelle im Anschluss an den Diplomandenvertrag verloren. Im Übrigen sei hier die Regelung des § 82 Abs. 2 Satz 3 SGB VII anzuwenden und der JAV eines Diplomingenieurs der Rentenberechnung zugrunde zu legen.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und wies darauf hin, dass der Diplomandenvertrag kein zwingend notwendiger Bestandteil der vom Kläger absolvierten Ausbildung gewesen sei. Der Kläger hätte auch nach erfolgreich bestandener Prüfung am 30.08.1999 bereits eine adäquate Beschäftigung mit entsprechendem Verdienst aufnehmen können. § 82 Abs. 2 Satz 3 SGB VII greife hier nicht ein. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn der Versicherte, der im Jahr nach Abschluss der Ausbildung einen Unfall erleide und dessen JAV folglich noch mit Zeiten belegt sei, in denen er eine Ausbildungsvergütung erhalten habe. Dann würden die Zeiten der Ausbildungsvergütung mit dem durchschnittlich nach Abschluss der Ausbildung erzielten Entgelt aufgeführt, wenn dies für den Versicherten günstiger sei. Der Kläger habe aber bereits am 30.08.1999 seine Ausbildung abgeschlossen. Das Auffüllen mit dem durchschnittlichen Verdienst, den der Kläger in der Zeit vom 31.08. bis 30.09.1999 erzielt habe, sei auch nicht günstiger als das Festsetzen des Mindest-JAV, wie dies durch sie geschehen sei.

Das SG zog die Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Konstanz in der Fassung vom 01.03.1995 bei und wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.09.2002 ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe den JAV zutreffend festgesetzt. Dieser sei der Gesamtbetrag des Arbeitsentgeltes des Klägers in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall, wobei der Kläger hier jedoch nur vom 01.07. bis 30.09.1999 Arbeitsentgelt erzielt habe. Daher sei hier nach § 82 Abs. 2 SGB VII das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, das dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraumes entspreche. Danach wäre ein JAV von 21.600,00 DM zugrunde zu legen. Somit sei es für den Kläger günstiger, eine Festlegung des JAV nach dem Mindest-JAV gemäß § 85 Abs. 2 SGB VII vorzunehmen, wie die Beklagte dies hier getan habe. Ein höherer JAV sei nicht zu errechnen, da die Beklagte § 82 Abs. 2 Satz 3 SGB VII zutreffend nicht angewandt habe, da dessen Anwendung für den Kläger, wie oben dargelegt, nicht günstiger sei. Auch die Regelung des § 90 Abs. 1 SGB VII sei nicht anzuwenden, das das Studium des Klägers im Unfallzeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei, wie sich aus der Diplomurkunde und der Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Konstanz ergebe. Danach (§ 16 Abs. 1 der Prüfungsordnung) sei das Studium dann erfolgreich abgeschlossen, wenn ein Kandidat alle Scheine, Leistungsnachweise und Prüfungen in den vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlpflichtfächern erfolgreich erbracht habe, worüber ein Diplomzeugnis erteilt werde. Aufgrund des Diplomzeugnisses werde gemäß § 16 Abs. 2 der Prüfungsordnung eine Diplomurkunde mit dem Datum des Diplomzeugnisses ausgestellt. Der Kläger habe danach nach dem 30.08.1999 keine Prüfungsleistungen mehr zu erbringen gehabt. Auch eine Erhöhung des JAV gemäß § 87 SGB VII nach billigem Ermessen sei hier nicht möglich, da der nach den Vorschriften über den Mindest-JAV festgelegte JAV im Fall des Klägers nicht in erheblichem Maße unbillig sei, da sein Einkommen im Jahr vor dem Unfall nicht hinter dem zurückgeblieben sei, was üblicherweise zu erwarten gewesen wäre, da der Kläger bis Ende August 1999 Student gewesen sei. Das von ihm ab 01.07.1999 erzielte Arbeitsentgelt habe den Erwartungen entsprochen, da der Kläger selbst ausgeführt habe, dass der Abschluss eines Diplomandenvertrages mit einem entsprechend niederen Gehalt als Einstieg in das Berufsleben für Bauingenieure üblich sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das am 07.09.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.10.2002 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, das SG habe die Anwendung des § 90 Abs. 1 SGB VII zu Unrecht abgelehnt, denn seine Ausbildung sei erst mit der Übergabe der Diplomurkunde abgeschlossen gewesen. Ohne die Urkunde habe er den erlernten Beruf noch nicht ausüben können. Das Übergangsstadium zwischen der vollständigen Erbringung aller erforderlichen Prüfungsleistungen, deren Auswertung sowie der Zeugnisübergabe müsse dementsprechend noch als Ausbildungszeit angesehen werden. Die Nichtanwendung des § 90 SGB VII bedeute für ihn eine gesetzlich nicht gewollte Benachteiligung gegenüber der Situation, wie sie eingetreten wäre, hätte er einen Unfall zu irgendeinem Zeitpunkt während seines Studiums erlitten.

Der Kläger beantragt, teilweise sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 2. September 2002 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2001 abzuändern und die Beklagte zur Gewährung einer höheren Verletztenrente zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für richtig, da der Umstand, dass die Diplomurkunde erst nach dem Unfall dem Kläger zugestellt worden sei, nichts an der Tatsache ändere, dass er bereits vor dem Unfall seine Berufsausbildung abgeschlossen habe und die Berechnung des JAV vom Unfalltag abhängig sei. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist nicht begründet. Die dem Kläger von der Beklagten gewährte Verletztenrente ist auch in ihrer Höhe richtig berechnet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Verletztenrente unter Berücksichtigung eines höheren JAV. Die dies ablehnende Entscheidung der Beklagten und der diese bestätigende Gerichtsbescheid des SG verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Wegen der Voraussetzungen zur Berechnung der Höhe der Verletztenrente und der Bildung des JAV wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffende Darstellung der Bestimmungen des SGB VII (§§ 56, 82, 87 und 90) im Gerichtsbescheid des SG verwiesen.

Mit dem SG und aus den von diesem dargelegten Gründen ist der Senat hier nach eigener Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Verletztenrente unter Berücksichtigung eines höheren JAV hat. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug und verzichtet auf deren wiederholende Darstellung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Richtigerweise hat die Beklagte der Rentenberechnung im Fall des Klägers den Mindest-JAV gemäß § 85 SGB VII zugrunde gelegt. Danach beträgt der JAV für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 vom Hundert (v.H.) der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Der Mindest-JAV gilt, wenn die Berechnung nach den allgemeinen Vorschriften (§ 82 SGB VII) einen niedrigeren Betrag ergibt oder im JAV-Jahr überhaupt keine Bezüge angefallen sind, auch bei Berechnung nach § 87 SGB VII (Kasseler Kommentar - Ricke, § 85 SGB VII Rdziff. 2). Bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften zur Bildung des JAV hätte dieser lediglich 21.600,00 DM betragen, da der Kläger im Unfallzeitpunkt bei der B. AG ein Bruttoentgelt von monatlich 1.800,00 DM erhalten hat. Insoweit ist der von der Beklagten zugrunde gelegte Mindest-JAV von 31.752,00 DM für den Kläger günstiger und damit von der Beklagten zutreffend nach § 85 Abs. 1 SGB VII der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden.

Entgegen der vom Kläger im Berufungsverfahren noch vertretenen Auffassung, dass hier § 90 Abs. 1 SGB VII zu Unrecht vom SG und der Beklagten nicht angewendet worden ist, stimmt der Senat dem angefochtenen Urteil auch in diesem Punkt zu. Mit dem SG ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger hier nach der vorliegenden Diplomurkunde vom 30.11.1999 am 30.08.1999 die Diplomprüfung abgelegt hat und nach der Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Konstanz (in der Fassung vom 01.03.1995) damit gemäß § 16 Abs. 1 dieser Prüfungsordnung das Studium erfolgreich abgeschlossen hat. Die Aushändigung oder Zustellung des Diplomzeugnisses hat auf den Abschluss der Ausbildung nach der vorliegenden Prüfungsordnung keine Auswirkung. Die Ausbildung ist damit im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles abgeschlossen gewesen, denn der Abschluss eines Diplomanden- oder Praktikantenvertrages, wie ihn der Kläger mit der B. AG abgeschlossen hat, und die Absolvierung einer sechsmonatigen Praktikantentätigkeit ist für die Ablegung der Diplomprüfung nicht mehr notwendig gewesen. § 90 Abs. 1 SGB VII betrifft jedoch nur Versicherungsfälle vor oder während der Ausbildung. Dabei ist der in dieser Bestimmung verwendete Begriff der Berufsausbildung eigenständig und nicht voll dem des § 67 Abs. 3 und der Rentenversicherung vergleichbar. Nach dem Zweck dieser Regelung muss die zu prüfende, das niedrigere oder fehlende Entgelt bedingende Bildungsmaßnahme typischerweise notwendige Voraussetzung für das Berufsziel zur Zeit des Versicherungsfalls sein, einschließlich eines schon geplanten weiteren Berufs nach Erreichen des ersten (Kasseler Kommentar - Ricke, § 90 SGB VII Rdziff. 4 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Maßgeblich für das Ende der Ausbildung ist das letzte dieser Ausbildungsziele entsprechend den jeweiligen rechtlichen Regeln dazu. So enden Lehrverhältnisse z.B. im Allgemeinen nicht mit dem vertraglichen Ende, sondern erst mit dem Prüfungstag. Im Fall des Klägers ist, wie zutreffend vom SG und der Beklagten angenommen, sein Fachhochschulstudium mit der Ablegung der Diplomprüfung am 30.08.1999 beendet. Damit stand der Kläger im Unfallzeitpunkt nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis, sondern befand sich als von der B. AG beschäftigter Praktikant bzw. Diplomand in einem Arbeitsverhältnis mit dieser.

Nach Überzeugung des Senats kommt hier auch eine Erhöhung des JAV nach billigem Ermessen gemäß § 87 SGB VII nicht in Betracht, da der von der Beklagten der Rentenberechnung zugrunde gelegte Mindest-JAV nach § 85 Abs. 1 im Fall des Klägers nicht als unbillig zu niedrig anzusehen ist, nachdem das vom Kläger im Unfallzeitpunkt erzielte Arbeitsentgelt bei der B. AG vom Kläger selbst als üblicher Einstieg eines Diplomingenieurs in das Berufsleben bezeichnet worden ist. So hat auch das Bundessozialgericht (BSG) in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Mindest-JAV nicht als unbillig niedrig anzusehen ist, wenn der Verletzte im JAV-Jahr grundsätzlich aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und der Unfall bei ehrenamtlichen Tätigkeiten eingetreten ist oder bei einer gelegentlichen Aushilfstätigkeit oder einer ähnlichen Tätigkeit (BSGE 44, 12 = SozR 2200 § 571 Nr. 10).

Aus allen diesen Gründen ist hier auch nach Überzeugung des Senats die Verletztenrente des Klägers nicht unzutreffend oder auf unbillige Erwägungen gestützt von der Beklagten berechnet und danach gewährt worden.

Aus diesen Gründen war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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