Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 1027/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4537/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des So- zialgerichts Karlsruhe vom 2. September 2004 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob vom Arbeitsamt Rastatt (AA) vom Kläger zurückgeforderte Leistungen und Sozialversicherungsbeiträge zu erlassen sind.
Der am 1940 geborene Kläger beantragte nach einer Zwischenbeschäftigung am 22.05.1996 unter seiner bisherigen Anschrift (E.str., G.) die Fortzahlung von Alg ab 01.06.1996. Mit Bescheid vom 21.06.1996 wurde ihm Arbeitslosengeld (Alg) ab 01.06.1996 in Höhe von wöchentlich 759,- DM weiter bewilligt. Ab 18.01.1999 bezog der Kläger nach Erschöpfung des Alg-Anspruches Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von wöchentlich 549,01 DM.
Am 20.11.1996 erfuhr die Beklagte, dass die Anschrift des Klägers sich geändert hatte (M.-W.-Str., G.). Der Kläger gab hierzu an, er habe schon vor der Arbeitslosmeldung am 01.06.1996 wegen einer beabsichtigten Scheidung (Trennungszeit) bei seiner Mutter in der M.-W.-Str. gewohnt. Als eigentliches Zuhause habe er nach wie vor sein Haus in der E.str. betrachtet. Er sei zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Anwesens der E.str ... Er habe nach wie vor einen Hausschlüssel. Dort befinde sich nach wie vor ein Großteil seiner persönlichen Habe. Er habe sich ständig im Zuständigkeitsbereich des AA aufgehalten. Er habe von Anfang an einen Nachsendeauftrag gestellt gehabt. Jede Mitteilung des AA habe ihn innerhalb Tagesfrist erreicht. Nach seinem inneren Empfinden sei er aus der gemeinsamen Wohnung noch nicht ausgezogen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er diese Änderung dem Arbeitsamt hätte mitteilen müssen. Die Rückforderung des Alg würde ihn wirtschaftlich ruinieren.
Mit Bescheid vom 25.04.1997 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.06.1996 bis 20.11.1996 auf und forderte vom Kläger einen Überzahlungsbetrag nebst Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 22.940,86 DM zurück.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch (Widerspruchbescheid vom 10.06.1997) und die beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage (Gerichtsbescheid vom 13.05.1998 - S 11 AL 2351/97) blieben erfolglos. Auf die vom Kläger gegen den Gerichtbescheid beim Landessozialgericht Baden-Württemberg mit dem Ziel eingelegte Berufung (L 3 AL 1909/98), den Rückforderungsbescheid aufzuheben, hilfsweise die Forderung zu erlassen, wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 25.10.2000 der Gerichtsbescheid des SG abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 25.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.1997 insoweit aufgehoben, als sich darin die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Alg auch auf den 20.11.1996 erstreckte; im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen und die Klage hinsichtlich des Erlassantrages abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht die Bewilligung von Alg ab 01.06.1996 bis 19.11.1996 aufgehoben und den Überzahlungsbetrag einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge zurückgefordert. Eine Verurteilung der Beklagten zum Erlass der Forderung sei mangels einer Verwaltungsentscheidung nicht möglich. Die Beklagte werde nach dem Abschluss des Verfahrens über den Erlassantrag des Klägers zu entscheiden haben. Dabei werde sie außer der finanziellen Situation des Klägers alle Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen haben, jedoch auch den Umstand, dass dem Kläger die zurückgeforderten 148 Leistungstage wieder gutgeschrieben und gewährt worden seien.
Nach Ergehen des Urteils vom 25.10.2000 erneuerte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage eines ausgefüllten Fragebogens sowie einer Grundbuchabschrift des Grundbuchamtes G. vom 19.02.2001 seinen Antrag auf Erlass des Rückforderungsbetrages.
Mit Bescheid vom 09.02.2001 rechnete das AA mit dem Erstattungsanspruch gegen den Anspruch des Klägers auf Alhi ab 01.02.2001 in Höhe von täglich 12,81 DM auf. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb durch Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle des AA vom 21.02.2001 erfolglos. Hiergegen erhob der Kläger am 21.03.2001 Klage beim SG (S 11 AL 1027/01). Er berief sich auf seinen Antrag auf Erlass des Erstattungsbetrages. Das Landessozialgericht habe im Termin am 25.10.2000 zu erkennen gegeben, dass die Beklagte wohl verpflichtet sei, über seinen Antrag positiv zu entscheiden.
Mit Bescheid vom 23.02.2001 entsprach der Präsident des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg dem Erlassantrag des Klägers mit der Begründung nicht, eine Forderung dürfe nur erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig sei. Unbilligkeit liege insbesondere dann vor, wenn die wirtschaftliche Existenz des Schuldners durch die Einziehung der Forderung vernichtet oder ernsthaft gefährdet werde. Dies liege beim Kläger im Hinblick auf die Verrechnung, durch die er nicht sozialhilfebedürftig werde, nicht vor.
Hiergegen legte der Kläger am 01.03.2001 Widerspruch ein. Er führte zur Begründung aus, es würden zu Unrecht nur wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt. Er habe einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sei bei der vorzunehmenden Ermessensentscheidung auch zu berücksichtigen, wie die Forderung, deren Erlass beantragt werde, entstanden sei. Zu berücksichtigen sei, dass er die Ehewohnung nur mit wenigen Kleidern verlassen und dass ein Umzug im eigentlichen Sinne gar nicht stattgefunden habe, dass er innerhalb der Wohngemeinde "umgezogen" sei, einen Nachsendeauftrag gestellt gehabt habe, weshalb er jederzeit erreichbar gewesen sei und dass die Wohnortangabe im Antragsformular auf Weitergewährung von Alg bereits vom AA ausgefüllt gewesen sei. Im Übrigen seien ab dem 01.05.2001 täglich 39,82 DM (nicht wie im Bescheid angenommen 12,97 DM) einbehalten worden, so dass ihm nur ca. 1.200 DM monatlich verblieben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2001 wies die Widerspruchsstelle des Landesarbeitsamtes den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Einziehung der Forderung könne aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig sein. Eine sachliche Unbilligkeit liege nicht vor, weil keine entsprechende Unvereinbarkeit der Einziehung der Forderung vorliege. Auch eine persönliche Unbilligkeit liege nicht vor. Die Interessen der Versichertengemeinschaft an einer Rückzahlung der Forderung wögen schwerer als das Einzelinteresse des Klägers an einem Forderungsverzicht. Außerdem scheide ein Billigkeitserlass aus, wenn - wie beim Kläger - Aufrechnung- oder Verrechnungsmöglichkeiten nach dem SGB I bestünden. Die Arbeitsverwaltung sei nach haushaltsrechtlichen Vorschriften gehalten, die sich ergebenden Aufrechnungsmöglichkeiten wahrzunehmen.
Hiergegen erhob der Kläger am 06.08.2001 Klage (S 11 AL 2784/01). Er trug zur Begründung ergänzend vor, er habe einen Anspruch auf Erlass der titulierten Forderung. Im Hinblick auf die Umstände, die zur Titulierung der Forderung geführt hätten und darauf, dass er unzweifelhaft einen Leistungsanspruch gehabt habe, sei die Einziehung der Forderung jedenfalls unbillig und verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip. In einem ähnlich gelagerten Fall habe die Beklagte nach der Behandlung in einer ZDF-Sendung die Forderung erlassen und bereits geleistete Zahlungen erstattet, weshalb die Beklagte gemäß Artikel 3 GG auch in seinem Fall verpflichtet sei, die Forderung zu erlassen.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen und trug ergänzend vor, nach der Rechtsprechung des BSG obliege es dem Kläger, dem zuständigen Arbeitsamt einen Wohnortwechsel persönlich und unverzüglich mitzuteilen. Ein Postnachsendeauftrag genüge nicht. Der internen Dienstanweisung 3.4.1 zu § 119 SGB III von 1999 komme keine normative Wirkung zu. Eine unbillige Härte liege nicht vor.
Durch Beschluss vom 19.07.2004 wurden die Klagen des Klägers zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 11 AL 1027/01 verbunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.09.2004 hob das SG den Bescheid vom 23.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2001 auf und verurteilte die Beklagte, über den Erlassantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen wies es die Klage bezüglich der vorgenommenen Aufrechnung ab. Die Aufrechnungsentscheidung selbst wie die Höhe der Aufrechnung seien rechtmäßig. Hinsichtlich der Entscheidung über den Erlass der Forderung stehe der Beklagten ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Zur Überzeugung des Gerichtes habe die Beklagte ihren Beurteilungsspielraum nur eingeschränkt ausgeschöpft. Es seien ausschließlich formale Umstände des Einzelfalles in die Entscheidung eingeflossen, nicht jedoch alle sonstigen Erwägungen. Sie habe nicht berücksichtigt, dass infolge einer Änderung der Verwaltungspraxis eine Rückforderung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfolgt wäre. Der Kläger habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sei eine andere Entscheidung der Beklagten nicht völlig ausgeschlossen.
Gegen den ihr am 10.09.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 07.10.2004 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend ausgeführt, die Erlassregelung dürfe nicht dazu missbraucht werden, die allgemeine Geltung einer Norm zu verändern oder zu unterlaufen. Entgegen der Ansicht des SG habe die Beklagte bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der unbilligen Härte alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Es liege weder eine sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit vor. Den materiellrechtlichen Erwägungen des SG stehe das rechtskräftige Urteil des LSG vom 25.10 2000 entgegen. Hierüber sei im Einziehungsverfahren nicht mehr zu befinden. Davon abgesehen habe das SG zutreffend auf die Rechtsprechung des BSG hingewiesen, wonach die für den internen Dienstgebrauch erlassene DA des Präsidenten der BA nicht geeignet sei, die Rechtssetzung des Verwaltungsrats der BA durch autonome Satzung im Außenverhältnis zu den Leistungsbeziehern zu ändern und dass allein den Anordnungen normative Wirkung zukomme. Die Erreichbarkeit könne mit einem Nachsendeauftrag generell nicht sichergestellt werden. Würde eine dem Recht entgegenstehende Entscheidung getroffen, läge eine "Gleichbehandlung im Unrecht" vor. Im Übrigen sei anzumerken, dass die erforderliche Begründung bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden könne.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtbescheid des Sozialgerichtes Karlsruhe vom 2. September 2004 abzuändern und die Klage des Klägers in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG für zutreffend. Ergänzend hat er ausgeführt, das SG habe zutreffend darauf hingewiesen, dass spätestens seit dem Erlass des Präsidenten der BA vom 25.11.1998 und der darauf beruhenden Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten, sein Umzug innerhalb der Gemeinde seit November 1998 nicht mehr zum Anlass genommen worden wäre, das bewilligte Alg aufzuheben und die Erstattung zu verlangen. Dies werde vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Es sei daher unbillig und verstoße gegen Artikel 3 GG, wenn die Beklagte derartige Erstattungsansprüche heute für einen früheren Zeitraum geltend mache. Aufgrund seines Nachsendeauftrags, der beachtet worden wäre, wenn das AA sein Schreiben nicht mit dem Vermerk "nicht nachsenden" versehen hätte, wäre durch den Umzug innerhalb der Wohngemeinde G. eine Verzögerung nicht eingetreten. Er habe in ständigem Kontakt mit dem für ihn zuständigen Mitarbeiter des AA gestanden. Der Einwand der Beklagten, über die Erstattungspflicht sei im Vorprozess beim LSG abschließend entschieden worden, treffe nicht zu.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, drei Band Akten des SG und drei Band Akten der Beklagten (9033 W 244/2001, K., W .../. BFA 9042.1 KBeil 4/04, Leistungsakte) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig und in der Sache auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte - entgegen der Ansicht des SG - keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Erlass des Rückforderungsbetrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Denn die Voraussetzungen für den Erlass des Rückforderungsbetrages liegen nicht vor, weshalb der Bescheid der Beklagten vom 23.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2001 nicht zu beanstanden ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die von der Beklagten erfolgte Aufrechnung (Bescheid vom 09.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2001). Das SG hat mit seinem Gerichtsbescheid vom 02.09.2004 insoweit die Klage abgewiesen. Berufung hat der Kläger hiergegen nicht eingelegt, so dass der Gerichtsbescheid des SG insoweit rechtskräftig ist.
Seit Inkrafttreten des SGB III darf die Beklagte Ansprüche gemäß § 76 Absatz 2 Nr. 3 SGB IV nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden. Dabei begründet § 76 Absatz 1 SGB IV eine strikte Verpflichtung zur Erhebung von Einnahmen, deren Erlass nur bei Vorliegen der in § 76 Absatz 2 Nr. 3 SGB IV genannten Voraussetzungen möglich ist. Dieses - für ein ordnungsgemäßes Finanzgebaren jeder öffentlichen Körperschaft unerlässliche - Prinzip darf nicht durch eine zu großzügige Auslegung der Erlassvoraussetzungen unterlaufen werden. Denn mit dem Erlass wird gegenüber dem Schuldner auf einen bestehenden Anspruch ganz oder teilweise verzichtet. Der Anspruch erlischt; seine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen. Der Erlass begünstigt damit endgültig einen Einzelnen zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Es ist zwischen den Interessen des Versicherungsträgers und der Verpflichtung aus § 76 Absatz 1 SGB IV, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, und den Individualinteressen des Zahlungspflichtigen abzuwägen. Dies erfordert enge Maßstäbe.
Die mit Wirkung vom 18. Juni 1994 anzuwendende Neufassung des § 76 Absatz 2 Nr. 3 SGB IV erfolgte in Anlehnung an das Steuerrecht (§ 227 AO; vgl. BT-Drucks 12/5187 S 31). Soweit in der bis 18.06.1994 geltenden Fassung von § 76 Absatz 2 Nr. 3 SGB IV der Begriff der "besonderen Härte" verwendet wurde, ergibt sich daraus nur ein graduell kaum fassbarer Unterschied. Die vom Gesetzgeber angestrebte Gleichbehandlung des Erlasses von Forderungen im Steuer- und dem Beitragsrecht erfordert, die zu der Vorschrift des § 227 AO im Steuerrecht entwickelten Grundsätze zu beachten. Insoweit ist die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 (BVerwGE 39, 355 = BFHE 105, 101 = NJW 1972, 1411, 1414 f) zum früheren § 131 AO entsprechend heranzuziehen. Nach dieser Entscheidung kann der Begriff der Unbilligkeit nicht losgelöst vom Ermessen der Behörde gewürdigt werden. Die unlösbare Verzahnung zwingt dazu, nur eine einheitlich zu treffende Ermessensentscheidung anzunehmen. Der Begriff "unbillig" ragt in den Ermessensbereich und bestimmt zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtmäßigen Ermessensausübung. Die Entscheidung über den Erlass der Forderung hat sich dabei an den sachlichen und persönlichen Umständen des Einzelfalles zu orientieren. Diese Grundsätze gelten auch für Erstattungsansprüche.
Der Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Geltendmachung eines Anspruches im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwider läuft. Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes einer Vorschrift hingegen bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen indes nicht. Weiter ist das Erlassverfahren des § 76 Absatz 2 Nr. 3 SGB IV kein geeigneter Behelf, Versäumnisse des Zahlungspflichtigen, die zur Forderungserhebung durch den Sozialversicherungsträger geführt haben, auszugleichen.
Der Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Einziehung für den Zahlungspflichtigen existenzbedrohend oder zumindest in hohem Maße existenzgefährdend und deshalb unzumutbar ist. Allein eine erhebliche wirtschaftliche Belastung oder eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit rechtfertigt den Erlass der Forderung aus persönlichen Gründen hingegen noch nicht.
Das Vorliegen von sachlichen oder persönlichen Unbilligkeitsgründen ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen, da die Entscheidung über einen Forderungserlass eine Ermessensentscheidung ist und die Rechtmäßigkeit einer Ermessensausübung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen haben (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteile vom 09.02.1995 - 7 RAr 78/93 - und 04.03.1999 - B 11/10 AL 5/98 R -; Bay. LSG, Urteil vom 24.04.1998 - L 8 AL 250/97; LSG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.01.1997 - L 16 Kr 121/96 -; LSG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.1999 - L 3 U 27/99 -; jeweils veröffentlicht in JURIS).
Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides lagen zur Überzeugung des Senates die Voraussetzungen des § 76 Absatz 2 Nr. 3 SGB IV für den Erlass des Rückforderungsbetrages (Unbilligkeit) nicht vor, so dass der Beklagten nach den dargestellten Grundsätzen eine ermessensfehlerhafte Entscheidung nicht vorzuwerfen ist.
Eine sachliche Unbilligkeit liegt im Falle des Klägers nicht vor. Soweit er sich darauf beruft, es seien die Umstände zu berücksichtigen, die zum Rückforderungsbetrag geführt hätten, insbesondere, dass ein Umzug im eigentlichen Sinne nicht stattgefunden habe, die Wohnortangabe im Alg-Antrag bereits vom AA ausgefüllt gewesen sei, er unzweifelhaft einen Leistungsanspruch gehabt und dass er in ständigem Kontakt mit dem Mitarbeiter des AA gestanden habe, vermögen diese Umstände eine sachliche Unbilligkeit nicht zu begründen. Diese Umstände betreffen die Fragen, ob der Kläger unter der angegebenen Anschrift (E.str. in G.) für das AA erreichbar und damit verfügbar war, was das LSG in seinem Urteil vom 25.10.2000 verneint hat, weshalb es ein Anspruch des Klägers auf Alg für nicht gegeben hielt, und ob der dadurch eingetretene Überzahlungsbetrag wegen grob fahrlässig unrichtiger Angaben des Klägers durch eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung von ihm zurückgefordert werden darf, was vom LSG in seinem Urteil bejaht wurde. Die Berücksichtigung dieser Umstände als Unbilligkeit im Sinne des § 76 Absatz 2 Nr. 3 SGB IV würde die vom LSG in seinem Urteil vom 25.10.2000 geprüften gesetzlichen Vorschriften unterlaufen. Wie ausgeführt ist das Erlassverfahren des § 76 Absatz 2 Nr. 3 SGB IV kein geeigneter Behelf, Versäumnisse des Zahlungspflichtigen, die zur Forderungserhebung durch den Sozialversicherungsträger geführt haben, auszugleichen.
Entgegen der Ansicht des SG und des Klägers sieht der Senat eine sachliche Unbilligkeit auch nicht darin, dass die Beklagte mit dem Erlass des Präsidenten der BA vom 25.11.1998 eine Änderung ihrer Verwaltungspraxis dahin vorgenommen hat, bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde mit rechtzeitigem Postnachsendeauftrag - wie dies beim Kläger unstreitig zutraf - von einer Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung erbrachter Leistungen abzusehen, wenn die neue Anschrift vom Leistungsbezieher dem AA erstmalig nicht mitgeteilt wurde. Diese Änderung der Verwaltungspraxis beruhte auf der Annahme, dass in solchen Fällen die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 45 oder § 48 SGB X weitgehend nicht möglich sei und geht damit von Umständen aus, die für den Kläger nach dem Urteil des LSG vom 25.10.2000 gerade nicht zutrafen. Außerdem vermag allein eine Änderung der Verwaltungspraxis die Annahme einer Unbilligkeit im Sinne des § 76 Absatz 2 Nr. 3 SGB IV noch nicht zu begründen. Dies wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die Beklagte - etwa aus Gründen der Gleichbehandlung oder wegen eines von ihr geschaffenen Vertrauenstatbestandes - "verwaltungsintern" gehalten gewesen wäre, ihre später geänderte Verwaltungspraxis nachträglich zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Dafür sind beim Kläger aber keine Anhaltspunkte vorhanden. Vielmehr erfolgte die Änderung der Verwaltungspraxis erst zwei Jahre nach der vom Kläger grob fahrlässig versäumten Mitteilung seiner Anschrift. Vertrauensschutzgesichtspunkte scheiden daher aus. Solche hat der Kläger auch nicht geltend gemacht. Zur Zeit der Änderung der Verwaltungspraxis war das Verwaltungsverfahren zudem bereits längst abgeschlossen (Widerspruchsbescheid vom 10.06.1997), so dass der Beklagte auch nicht entgegen gehalten werden kann, sie habe - etwa aus Gründen der Gleichbehandlung - versäumt, ihre geänderte Verwaltungspraxis im Verwaltungsverfahren - nachträglich - zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Es kann daher der Beklagten trotz ihrer geänderten Verwaltungspraxis nicht verwehrt werden, sich im Rahmen der Entscheidung über den Erlass auf die vom LSG durch rechtskräftiges Urteil bestätigte Rückzahlungspflicht des Klägers zu berufen.
Eine persönliche Unbilligkeit liegt beim Kläger ebenfalls nicht vor. Der Beklagten war durch Aufrechnung gemäß § 51 SGB I die Möglichkeit eröffnet, eine "Rückzahlung" des Rückforderungsbetrages in Raten zu erreichen (Bescheid vom 09.02.2001). Diese ratenweise Aufrechnung kommt im Rechtssinne einer Stundung des jeweiligen Restbetrages gleich. Dieses Vorgehen reichte aus, um eine mit der sofortigen Einziehung der Forderung verbundene erhebliche Härte für den Kläger zu vermeiden. Eine Existenzgefährdung des Klägers ist nicht ersichtlich. Einen Anspruch auf Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit hat der Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Damit liegen beim Kläger die Voraussetzungen für einen Erlass des Rückforderungsbetrages nicht vor, so dass sich die streitgegenständlichen Entscheidungen der Beklagten nicht als ermessensfehlerhaft erweisen.
Der Kläger kann sich daher auch nicht Erfolg auf ein Verhalten der Beklagten nach der Behandlung eines anderen Falles in einer Sendung des ZDF berufen, selbst wenn das hierzu gemachte Vorbringen des Klägers zutreffend wäre. Eine Unbilligkeit, die einen Anspruch des Klägers auf den Erlass des Rückforderungsbetrages und die Auskehrung der vom Beklagten aufgerechneten Beträge an ihn rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Damit besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG. Denn Art 3 GG gibt keinen Anspruch auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zugelassen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob vom Arbeitsamt Rastatt (AA) vom Kläger zurückgeforderte Leistungen und Sozialversicherungsbeiträge zu erlassen sind.
Der am 1940 geborene Kläger beantragte nach einer Zwischenbeschäftigung am 22.05.1996 unter seiner bisherigen Anschrift (E.str., G.) die Fortzahlung von Alg ab 01.06.1996. Mit Bescheid vom 21.06.1996 wurde ihm Arbeitslosengeld (Alg) ab 01.06.1996 in Höhe von wöchentlich 759,- DM weiter bewilligt. Ab 18.01.1999 bezog der Kläger nach Erschöpfung des Alg-Anspruches Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von wöchentlich 549,01 DM.
Am 20.11.1996 erfuhr die Beklagte, dass die Anschrift des Klägers sich geändert hatte (M.-W.-Str., G.). Der Kläger gab hierzu an, er habe schon vor der Arbeitslosmeldung am 01.06.1996 wegen einer beabsichtigten Scheidung (Trennungszeit) bei seiner Mutter in der M.-W.-Str. gewohnt. Als eigentliches Zuhause habe er nach wie vor sein Haus in der E.str. betrachtet. Er sei zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Anwesens der E.str ... Er habe nach wie vor einen Hausschlüssel. Dort befinde sich nach wie vor ein Großteil seiner persönlichen Habe. Er habe sich ständig im Zuständigkeitsbereich des AA aufgehalten. Er habe von Anfang an einen Nachsendeauftrag gestellt gehabt. Jede Mitteilung des AA habe ihn innerhalb Tagesfrist erreicht. Nach seinem inneren Empfinden sei er aus der gemeinsamen Wohnung noch nicht ausgezogen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er diese Änderung dem Arbeitsamt hätte mitteilen müssen. Die Rückforderung des Alg würde ihn wirtschaftlich ruinieren.
Mit Bescheid vom 25.04.1997 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.06.1996 bis 20.11.1996 auf und forderte vom Kläger einen Überzahlungsbetrag nebst Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 22.940,86 DM zurück.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch (Widerspruchbescheid vom 10.06.1997) und die beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage (Gerichtsbescheid vom 13.05.1998 - S 11 AL 2351/97) blieben erfolglos. Auf die vom Kläger gegen den Gerichtbescheid beim Landessozialgericht Baden-Württemberg mit dem Ziel eingelegte Berufung (L 3 AL 1909/98), den Rückforderungsbescheid aufzuheben, hilfsweise die Forderung zu erlassen, wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 25.10.2000 der Gerichtsbescheid des SG abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 25.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.1997 insoweit aufgehoben, als sich darin die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Alg auch auf den 20.11.1996 erstreckte; im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen und die Klage hinsichtlich des Erlassantrages abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht die Bewilligung von Alg ab 01.06.1996 bis 19.11.1996 aufgehoben und den Überzahlungsbetrag einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge zurückgefordert. Eine Verurteilung der Beklagten zum Erlass der Forderung sei mangels einer Verwaltungsentscheidung nicht möglich. Die Beklagte werde nach dem Abschluss des Verfahrens über den Erlassantrag des Klägers zu entscheiden haben. Dabei werde sie außer der finanziellen Situation des Klägers alle Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen haben, jedoch auch den Umstand, dass dem Kläger die zurückgeforderten 148 Leistungstage wieder gutgeschrieben und gewährt worden seien.
Nach Ergehen des Urteils vom 25.10.2000 erneuerte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage eines ausgefüllten Fragebogens sowie einer Grundbuchabschrift des Grundbuchamtes G. vom 19.02.2001 seinen Antrag auf Erlass des Rückforderungsbetrages.
Mit Bescheid vom 09.02.2001 rechnete das AA mit dem Erstattungsanspruch gegen den Anspruch des Klägers auf Alhi ab 01.02.2001 in Höhe von täglich 12,81 DM auf. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb durch Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle des AA vom 21.02.2001 erfolglos. Hiergegen erhob der Kläger am 21.03.2001 Klage beim SG (S 11 AL 1027/01). Er berief sich auf seinen Antrag auf Erlass des Erstattungsbetrages. Das Landessozialgericht habe im Termin am 25.10.2000 zu erkennen gegeben, dass die Beklagte wohl verpflichtet sei, über seinen Antrag positiv zu entscheiden.
Mit Bescheid vom 23.02.2001 entsprach der Präsident des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg dem Erlassantrag des Klägers mit der Begründung nicht, eine Forderung dürfe nur erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig sei. Unbilligkeit liege insbesondere dann vor, wenn die wirtschaftliche Existenz des Schuldners durch die Einziehung der Forderung vernichtet oder ernsthaft gefährdet werde. Dies liege beim Kläger im Hinblick auf die Verrechnung, durch die er nicht sozialhilfebedürftig werde, nicht vor.
Hiergegen legte der Kläger am 01.03.2001 Widerspruch ein. Er führte zur Begründung aus, es würden zu Unrecht nur wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt. Er habe einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sei bei der vorzunehmenden Ermessensentscheidung auch zu berücksichtigen, wie die Forderung, deren Erlass beantragt werde, entstanden sei. Zu berücksichtigen sei, dass er die Ehewohnung nur mit wenigen Kleidern verlassen und dass ein Umzug im eigentlichen Sinne gar nicht stattgefunden habe, dass er innerhalb der Wohngemeinde "umgezogen" sei, einen Nachsendeauftrag gestellt gehabt habe, weshalb er jederzeit erreichbar gewesen sei und dass die Wohnortangabe im Antragsformular auf Weitergewährung von Alg bereits vom AA ausgefüllt gewesen sei. Im Übrigen seien ab dem 01.05.2001 täglich 39,82 DM (nicht wie im Bescheid angenommen 12,97 DM) einbehalten worden, so dass ihm nur ca. 1.200 DM monatlich verblieben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2001 wies die Widerspruchsstelle des Landesarbeitsamtes den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Einziehung der Forderung könne aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig sein. Eine sachliche Unbilligkeit liege nicht vor, weil keine entsprechende Unvereinbarkeit der Einziehung der Forderung vorliege. Auch eine persönliche Unbilligkeit liege nicht vor. Die Interessen der Versichertengemeinschaft an einer Rückzahlung der Forderung wögen schwerer als das Einzelinteresse des Klägers an einem Forderungsverzicht. Außerdem scheide ein Billigkeitserlass aus, wenn - wie beim Kläger - Aufrechnung- oder Verrechnungsmöglichkeiten nach dem SGB I bestünden. Die Arbeitsverwaltung sei nach haushaltsrechtlichen Vorschriften gehalten, die sich ergebenden Aufrechnungsmöglichkeiten wahrzunehmen.
Hiergegen erhob der Kläger am 06.08.2001 Klage (S 11 AL 2784/01). Er trug zur Begründung ergänzend vor, er habe einen Anspruch auf Erlass der titulierten Forderung. Im Hinblick auf die Umstände, die zur Titulierung der Forderung geführt hätten und darauf, dass er unzweifelhaft einen Leistungsanspruch gehabt habe, sei die Einziehung der Forderung jedenfalls unbillig und verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip. In einem ähnlich gelagerten Fall habe die Beklagte nach der Behandlung in einer ZDF-Sendung die Forderung erlassen und bereits geleistete Zahlungen erstattet, weshalb die Beklagte gemäß Artikel 3 GG auch in seinem Fall verpflichtet sei, die Forderung zu erlassen.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen und trug ergänzend vor, nach der Rechtsprechung des BSG obliege es dem Kläger, dem zuständigen Arbeitsamt einen Wohnortwechsel persönlich und unverzüglich mitzuteilen. Ein Postnachsendeauftrag genüge nicht. Der internen Dienstanweisung 3.4.1 zu § 119 SGB III von 1999 komme keine normative Wirkung zu. Eine unbillige Härte liege nicht vor.
Durch Beschluss vom 19.07.2004 wurden die Klagen des Klägers zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 11 AL 1027/01 verbunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.09.2004 hob das SG den Bescheid vom 23.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2001 auf und verurteilte die Beklagte, über den Erlassantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen wies es die Klage bezüglich der vorgenommenen Aufrechnung ab. Die Aufrechnungsentscheidung selbst wie die Höhe der Aufrechnung seien rechtmäßig. Hinsichtlich der Entscheidung über den Erlass der Forderung stehe der Beklagten ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Zur Überzeugung des Gerichtes habe die Beklagte ihren Beurteilungsspielraum nur eingeschränkt ausgeschöpft. Es seien ausschließlich formale Umstände des Einzelfalles in die Entscheidung eingeflossen, nicht jedoch alle sonstigen Erwägungen. Sie habe nicht berücksichtigt, dass infolge einer Änderung der Verwaltungspraxis eine Rückforderung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfolgt wäre. Der Kläger habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sei eine andere Entscheidung der Beklagten nicht völlig ausgeschlossen.
Gegen den ihr am 10.09.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 07.10.2004 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend ausgeführt, die Erlassregelung dürfe nicht dazu missbraucht werden, die allgemeine Geltung einer Norm zu verändern oder zu unterlaufen. Entgegen der Ansicht des SG habe die Beklagte bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der unbilligen Härte alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Es liege weder eine sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit vor. Den materiellrechtlichen Erwägungen des SG stehe das rechtskräftige Urteil des LSG vom 25.10 2000 entgegen. Hierüber sei im Einziehungsverfahren nicht mehr zu befinden. Davon abgesehen habe das SG zutreffend auf die Rechtsprechung des BSG hingewiesen, wonach die für den internen Dienstgebrauch erlassene DA des Präsidenten der BA nicht geeignet sei, die Rechtssetzung des Verwaltungsrats der BA durch autonome Satzung im Außenverhältnis zu den Leistungsbeziehern zu ändern und dass allein den Anordnungen normative Wirkung zukomme. Die Erreichbarkeit könne mit einem Nachsendeauftrag generell nicht sichergestellt werden. Würde eine dem Recht entgegenstehende Entscheidung getroffen, läge eine "Gleichbehandlung im Unrecht" vor. Im Übrigen sei anzumerken, dass die erforderliche Begründung bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden könne.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtbescheid des Sozialgerichtes Karlsruhe vom 2. September 2004 abzuändern und die Klage des Klägers in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG für zutreffend. Ergänzend hat er ausgeführt, das SG habe zutreffend darauf hingewiesen, dass spätestens seit dem Erlass des Präsidenten der BA vom 25.11.1998 und der darauf beruhenden Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten, sein Umzug innerhalb der Gemeinde seit November 1998 nicht mehr zum Anlass genommen worden wäre, das bewilligte Alg aufzuheben und die Erstattung zu verlangen. Dies werde vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Es sei daher unbillig und verstoße gegen Artikel 3 GG, wenn die Beklagte derartige Erstattungsansprüche heute für einen früheren Zeitraum geltend mache. Aufgrund seines Nachsendeauftrags, der beachtet worden wäre, wenn das AA sein Schreiben nicht mit dem Vermerk "nicht nachsenden" versehen hätte, wäre durch den Umzug innerhalb der Wohngemeinde G. eine Verzögerung nicht eingetreten. Er habe in ständigem Kontakt mit dem für ihn zuständigen Mitarbeiter des AA gestanden. Der Einwand der Beklagten, über die Erstattungspflicht sei im Vorprozess beim LSG abschließend entschieden worden, treffe nicht zu.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, drei Band Akten des SG und drei Band Akten der Beklagten (9033 W 244/2001, K., W .../. BFA 9042.1 KBeil 4/04, Leistungsakte) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig und in der Sache auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte - entgegen der Ansicht des SG - keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Erlass des Rückforderungsbetrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Denn die Voraussetzungen für den Erlass des Rückforderungsbetrages liegen nicht vor, weshalb der Bescheid der Beklagten vom 23.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2001 nicht zu beanstanden ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die von der Beklagten erfolgte Aufrechnung (Bescheid vom 09.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2001). Das SG hat mit seinem Gerichtsbescheid vom 02.09.2004 insoweit die Klage abgewiesen. Berufung hat der Kläger hiergegen nicht eingelegt, so dass der Gerichtsbescheid des SG insoweit rechtskräftig ist.
Seit Inkrafttreten des SGB III darf die Beklagte Ansprüche gemäß § 76 Absatz 2 Nr. 3 SGB IV nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden. Dabei begründet § 76 Absatz 1 SGB IV eine strikte Verpflichtung zur Erhebung von Einnahmen, deren Erlass nur bei Vorliegen der in § 76 Absatz 2 Nr. 3 SGB IV genannten Voraussetzungen möglich ist. Dieses - für ein ordnungsgemäßes Finanzgebaren jeder öffentlichen Körperschaft unerlässliche - Prinzip darf nicht durch eine zu großzügige Auslegung der Erlassvoraussetzungen unterlaufen werden. Denn mit dem Erlass wird gegenüber dem Schuldner auf einen bestehenden Anspruch ganz oder teilweise verzichtet. Der Anspruch erlischt; seine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen. Der Erlass begünstigt damit endgültig einen Einzelnen zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Es ist zwischen den Interessen des Versicherungsträgers und der Verpflichtung aus § 76 Absatz 1 SGB IV, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, und den Individualinteressen des Zahlungspflichtigen abzuwägen. Dies erfordert enge Maßstäbe.
Die mit Wirkung vom 18. Juni 1994 anzuwendende Neufassung des § 76 Absatz 2 Nr. 3 SGB IV erfolgte in Anlehnung an das Steuerrecht (§ 227 AO; vgl. BT-Drucks 12/5187 S 31). Soweit in der bis 18.06.1994 geltenden Fassung von § 76 Absatz 2 Nr. 3 SGB IV der Begriff der "besonderen Härte" verwendet wurde, ergibt sich daraus nur ein graduell kaum fassbarer Unterschied. Die vom Gesetzgeber angestrebte Gleichbehandlung des Erlasses von Forderungen im Steuer- und dem Beitragsrecht erfordert, die zu der Vorschrift des § 227 AO im Steuerrecht entwickelten Grundsätze zu beachten. Insoweit ist die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 (BVerwGE 39, 355 = BFHE 105, 101 = NJW 1972, 1411, 1414 f) zum früheren § 131 AO entsprechend heranzuziehen. Nach dieser Entscheidung kann der Begriff der Unbilligkeit nicht losgelöst vom Ermessen der Behörde gewürdigt werden. Die unlösbare Verzahnung zwingt dazu, nur eine einheitlich zu treffende Ermessensentscheidung anzunehmen. Der Begriff "unbillig" ragt in den Ermessensbereich und bestimmt zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtmäßigen Ermessensausübung. Die Entscheidung über den Erlass der Forderung hat sich dabei an den sachlichen und persönlichen Umständen des Einzelfalles zu orientieren. Diese Grundsätze gelten auch für Erstattungsansprüche.
Der Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Geltendmachung eines Anspruches im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwider läuft. Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes einer Vorschrift hingegen bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen indes nicht. Weiter ist das Erlassverfahren des § 76 Absatz 2 Nr. 3 SGB IV kein geeigneter Behelf, Versäumnisse des Zahlungspflichtigen, die zur Forderungserhebung durch den Sozialversicherungsträger geführt haben, auszugleichen.
Der Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Einziehung für den Zahlungspflichtigen existenzbedrohend oder zumindest in hohem Maße existenzgefährdend und deshalb unzumutbar ist. Allein eine erhebliche wirtschaftliche Belastung oder eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit rechtfertigt den Erlass der Forderung aus persönlichen Gründen hingegen noch nicht.
Das Vorliegen von sachlichen oder persönlichen Unbilligkeitsgründen ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen, da die Entscheidung über einen Forderungserlass eine Ermessensentscheidung ist und die Rechtmäßigkeit einer Ermessensausübung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen haben (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteile vom 09.02.1995 - 7 RAr 78/93 - und 04.03.1999 - B 11/10 AL 5/98 R -; Bay. LSG, Urteil vom 24.04.1998 - L 8 AL 250/97; LSG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.01.1997 - L 16 Kr 121/96 -; LSG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.1999 - L 3 U 27/99 -; jeweils veröffentlicht in JURIS).
Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides lagen zur Überzeugung des Senates die Voraussetzungen des § 76 Absatz 2 Nr. 3 SGB IV für den Erlass des Rückforderungsbetrages (Unbilligkeit) nicht vor, so dass der Beklagten nach den dargestellten Grundsätzen eine ermessensfehlerhafte Entscheidung nicht vorzuwerfen ist.
Eine sachliche Unbilligkeit liegt im Falle des Klägers nicht vor. Soweit er sich darauf beruft, es seien die Umstände zu berücksichtigen, die zum Rückforderungsbetrag geführt hätten, insbesondere, dass ein Umzug im eigentlichen Sinne nicht stattgefunden habe, die Wohnortangabe im Alg-Antrag bereits vom AA ausgefüllt gewesen sei, er unzweifelhaft einen Leistungsanspruch gehabt und dass er in ständigem Kontakt mit dem Mitarbeiter des AA gestanden habe, vermögen diese Umstände eine sachliche Unbilligkeit nicht zu begründen. Diese Umstände betreffen die Fragen, ob der Kläger unter der angegebenen Anschrift (E.str. in G.) für das AA erreichbar und damit verfügbar war, was das LSG in seinem Urteil vom 25.10.2000 verneint hat, weshalb es ein Anspruch des Klägers auf Alg für nicht gegeben hielt, und ob der dadurch eingetretene Überzahlungsbetrag wegen grob fahrlässig unrichtiger Angaben des Klägers durch eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung von ihm zurückgefordert werden darf, was vom LSG in seinem Urteil bejaht wurde. Die Berücksichtigung dieser Umstände als Unbilligkeit im Sinne des § 76 Absatz 2 Nr. 3 SGB IV würde die vom LSG in seinem Urteil vom 25.10.2000 geprüften gesetzlichen Vorschriften unterlaufen. Wie ausgeführt ist das Erlassverfahren des § 76 Absatz 2 Nr. 3 SGB IV kein geeigneter Behelf, Versäumnisse des Zahlungspflichtigen, die zur Forderungserhebung durch den Sozialversicherungsträger geführt haben, auszugleichen.
Entgegen der Ansicht des SG und des Klägers sieht der Senat eine sachliche Unbilligkeit auch nicht darin, dass die Beklagte mit dem Erlass des Präsidenten der BA vom 25.11.1998 eine Änderung ihrer Verwaltungspraxis dahin vorgenommen hat, bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde mit rechtzeitigem Postnachsendeauftrag - wie dies beim Kläger unstreitig zutraf - von einer Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung erbrachter Leistungen abzusehen, wenn die neue Anschrift vom Leistungsbezieher dem AA erstmalig nicht mitgeteilt wurde. Diese Änderung der Verwaltungspraxis beruhte auf der Annahme, dass in solchen Fällen die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 45 oder § 48 SGB X weitgehend nicht möglich sei und geht damit von Umständen aus, die für den Kläger nach dem Urteil des LSG vom 25.10.2000 gerade nicht zutrafen. Außerdem vermag allein eine Änderung der Verwaltungspraxis die Annahme einer Unbilligkeit im Sinne des § 76 Absatz 2 Nr. 3 SGB IV noch nicht zu begründen. Dies wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die Beklagte - etwa aus Gründen der Gleichbehandlung oder wegen eines von ihr geschaffenen Vertrauenstatbestandes - "verwaltungsintern" gehalten gewesen wäre, ihre später geänderte Verwaltungspraxis nachträglich zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Dafür sind beim Kläger aber keine Anhaltspunkte vorhanden. Vielmehr erfolgte die Änderung der Verwaltungspraxis erst zwei Jahre nach der vom Kläger grob fahrlässig versäumten Mitteilung seiner Anschrift. Vertrauensschutzgesichtspunkte scheiden daher aus. Solche hat der Kläger auch nicht geltend gemacht. Zur Zeit der Änderung der Verwaltungspraxis war das Verwaltungsverfahren zudem bereits längst abgeschlossen (Widerspruchsbescheid vom 10.06.1997), so dass der Beklagte auch nicht entgegen gehalten werden kann, sie habe - etwa aus Gründen der Gleichbehandlung - versäumt, ihre geänderte Verwaltungspraxis im Verwaltungsverfahren - nachträglich - zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Es kann daher der Beklagten trotz ihrer geänderten Verwaltungspraxis nicht verwehrt werden, sich im Rahmen der Entscheidung über den Erlass auf die vom LSG durch rechtskräftiges Urteil bestätigte Rückzahlungspflicht des Klägers zu berufen.
Eine persönliche Unbilligkeit liegt beim Kläger ebenfalls nicht vor. Der Beklagten war durch Aufrechnung gemäß § 51 SGB I die Möglichkeit eröffnet, eine "Rückzahlung" des Rückforderungsbetrages in Raten zu erreichen (Bescheid vom 09.02.2001). Diese ratenweise Aufrechnung kommt im Rechtssinne einer Stundung des jeweiligen Restbetrages gleich. Dieses Vorgehen reichte aus, um eine mit der sofortigen Einziehung der Forderung verbundene erhebliche Härte für den Kläger zu vermeiden. Eine Existenzgefährdung des Klägers ist nicht ersichtlich. Einen Anspruch auf Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit hat der Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Damit liegen beim Kläger die Voraussetzungen für einen Erlass des Rückforderungsbetrages nicht vor, so dass sich die streitgegenständlichen Entscheidungen der Beklagten nicht als ermessensfehlerhaft erweisen.
Der Kläger kann sich daher auch nicht Erfolg auf ein Verhalten der Beklagten nach der Behandlung eines anderen Falles in einer Sendung des ZDF berufen, selbst wenn das hierzu gemachte Vorbringen des Klägers zutreffend wäre. Eine Unbilligkeit, die einen Anspruch des Klägers auf den Erlass des Rückforderungsbetrages und die Auskehrung der vom Beklagten aufgerechneten Beträge an ihn rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Damit besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG. Denn Art 3 GG gibt keinen Anspruch auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zugelassen.
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