L 11 R 3755/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1992/05 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3755/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Juli 2006 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet, wie das SG zutreffend entschieden hat, nach der hier anzustellenden vorläufigen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Maßgebender Zeitpunkt für die Überprüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife bzw. Bewilligungsreife des PKH-Antrages (vgl. Knittel in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz - SGG -, § 73 a Rdnr. 15 m. w. N.). Entscheidungsreife ist erst anzunehmen, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der PKH erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Hierzu gehören neben dem vollständig ausgefüllten Vordruck (Formular) für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die entsprechenden Belege (§ 117 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hier wurde der Kläger vom SG bereits im Oktober 2005 um die Vorlage von Nachweisen bezüglich der im Erklärungsvordruck angegebenen Leistungen (Bescheide) gebeten. Trotz mehrfacher Erinnerung wurden diese erst im Juli 2006 vorgelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers waren die Nachweise auch keineswegs entbehrlich. Dem Erklärungsvordruck ist eindeutig zu entnehmen, dass die notwendigen Belege beizufügen sind. Die Entscheidung hierüber obliegt nicht dem Kläger, sondern dem SG. Bewilligungsreife ist mithin erst im Juli 2006 eingetreten.

Zu diesem Zeitpunkt ist eine weitere Beweisaufnahme nicht mehr erforderlich gewesen, denn der Sachverhalt ist durch die Ermittlungen der Beklagten und des SG vollständig aufgeklärt gewesen. Nach der Vorgeschichte und den Angaben der behandelnden Ärzte liegen die für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers maßgeblichen Leiden auf orthopädischem Fachgebiet. Insoweit wurde der Sachverhalt durch die Aussage des behandelnden Orthopäden und das vom SG eingeholte orthopädische Gutachten geklärt. Der Aussage von Dr. A. sind keine Befunde zu entnehmen, die einer 6-stündigen leichten Tätigkeit entgegen stehen könnten. Ausgehend von dem bisherigen Beruf des Klägers als Lkw-Fahrer und unter Berücksichtigung des von den Gutachtern attestierten Leistungsvermögens dürfte dem Kläger die von der Beklagten genannte Verweisungstätigkeit als Pförtner zumutbar sein (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13.01.2004 - L 11 RJ 4694/02).

Für einen Antrag gemäß § 109 SGG kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. § 73 Abs. 3 SGG enthält eine Einschränkung des Umfangs der Prozesskostenhilfe, denn die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung, die Kosten für ein Gutachten nach § 109 vorzuschießen und gegebenenfalls endgültig zu tragen. Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSG SozR 3 - 1500 § 109 Nr. 2).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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