Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 5653/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4739/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ohne vorherige Zusicherung seitens des kommunalen Trägers zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Wohnung kommt ein Anspruch auf volle Übernahme der Kosten der Unterkunft nur in Betracht, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind.
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten bestimmt sich aus dem Produkt der abstrakt zu ermittelnden personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung).
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten bestimmt sich aus dem Produkt der abstrakt zu ermittelnden personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung).
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kläger, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Beschluss des SG vom 31. August 2006 ist nicht zu beanstanden, soweit dem Begehren der Kläger nicht entsprochen worden ist. Im Beschwerdeverfahren dagegen nicht zu überprüfen ist der die Kläger begünstigende Beschlussausspruch, mir dem der Beklagte vorläufig zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Zugrundelegung einer Kaltmiete von 427,50 Euro bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 3 AS 5652/06 verpflichtet worden ist, nachdem dieser selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es den Klägern ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.).
Die Voraussetzungen für die von den Klägern im Beschwerdeverfahren über die erstinstanzliche Entscheidung hinaus weitergehend erstrebte einstweilige Anordnung sind bei der vorliegend gebotenen Prüfung nicht gegeben. Bereits der Anordnungsanspruch ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Als Rechtsgrundlage für die von den Klägern begehrte Zusicherung zur vollen Übernahme der Aufwendungen für die mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 zu einer "Grundnutzungsgebühr" von monatlich 450,00 Euro angemietete Wohnung in S. , B.-Straße Nr. (Baujahr 1960) ist die Vorschrift des § 22 Abs. 2 SGB II heranzuziehen. Satz 1 a.a.O. regelt, dass vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Der kommunale Träger ist nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind; letztgenannte Vorschrift begründet einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zusicherung, wenn die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist indessen von den Klägern nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht.
Der Kläger zu 2 hat den "Dauernutzungsvertrag" mit der Baugenossenschaft e.G. am 5. Juli 2006 abgeschlossen, obwohl der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 2006 eine Zusicherung zur Übernahme der beantragten Kosten bereits abgelehnt hatte. Sonach käme ein Anspruch auf die volle Übernahme der Grundnutzungsgebühr von 450,00 Euro (zuzüglich vereinbarter Betriebskostenvorauszahlungen) nur in Betracht, wenn der Umzug erforderlich wäre und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen wären. Zwar spricht viel für die Auffassung des SG, dass den Klägern ein Verbleiben in der Wohnung in der K.-Straße Nr. in Stuttgart, die eine Wohnfläche von 55 m² aufweist, aufgrund der Geburt der Klägerin zu 3 (geb. 2006) auf längere Zeit nicht zumutbar ist, sodass ein Umzug notwendig erscheint. Jedoch lässt sich das Merkmal der Angemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft - über den vom Beklagten mittlerweile akzeptierten Betrag einer monatlichen Kaltmiete von 427,50 Euro hinaus - mit der hier gebotenen Wahrscheinlichkeit nicht feststellen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen sind die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die grundsicherungsrechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B - und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B -; ferner zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) NVwZ 2005, 197, 198; Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51); im Rahmen der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind darüber hinaus die Größe und Zusammensetzung der unterkunftsnutzenden Bedarfsgemeinschaft sowie der den Leistungsberechtigten zuzubilligende "Wohnstandard" (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 -). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohngröße kann typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückgegriffen werden (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2006 - L 7 SO 4224/05 - und vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 31. Juli 2006 a.a.O.; ferner BVerwGE 97, 110, 112 f.). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist indes nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren wie Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards oder Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - ab-strakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 31. Juli 2006 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 4. Juli 2006 - L 7 SO 2007/06 ER-B- ; ferner Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 2006 - 426/06 ER-B - (juris); LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B -; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51). Da der Hilfebedürftige indes einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - (juris) und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.; BVerwGE 101, 194, 197 f.; BVerwG NJW 2005, 310, 311). Dass die von den Klägern angemietete Wohnung in jeder Hinsicht diesen Grundsätzen entspricht, ist von ihnen nicht nachvollziehbar dargetan.
Der Größe nach als angemessen anzusehen ist in Baden-Württemberg bei einem Haushalt mit drei Haushaltsangehörigen - wie den Klägern - eine Gesamtwohnfläche von bis zu 75 m² oder drei Wohnräume (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002, GABl. 240). Zwar hält die mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 angemietete Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 69,30 m² diese Wohnraum- und -flächenbegrenzung ein. Dass aber darüber hinaus die für die Wohnung zu zahlende Kaltmiete je Quadratmeter - dies sind bei einer Grundnutzungsgebühr von 450,00 Euro und einer Wohnfläche von 69,30 m² etwa 6,49 EUR - nach den bei den Klägern zu berücksichtigenden Verhältnissen grundsicherungsrechtlich angemessen sei, ist von ihnen in dem im vorliegenden Verfahren gebotenen Maß nicht substanziiert dargelegt. So lässt sich bereits dem Mietspiegel 2005/2006 der Stadt S. entnehmen, dass sich die Vergleichsmieten für einfache Wohnungen mit einfacher Ausstattung bis Baujahr 1960 bei einer Wohnfläche von 61 bis 90 m² zwischen 5,00 bis 5,80 Euro pro Quadratmeter bewegen. Darüber hinaus ergibt sich aus den vom Senat am 26. September 2006 aus dem Internet (www.immobilienscout24.de; gomeo.de/immobilien) entnommenen Mietwohnungsangeboten, dass in S. Dreizimmerwohnungen durchaus sogar unter dem vom SG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Betrag von 5,70 Euro/m² angeboten werden. Beispielhaft angeführt seien folgende Angebote für Dreizimmerwohnungen: B.-Straße in Kaltmiete 382,25 Euro bei 69,50 m², W.-Straße in 390,00 Euro bei 72,00 m², D.-Straße in 404,34 Euro bei 73,25 m².
Dass Umzugsalternativen nicht bestünden, ist von den Klägern ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ihr Vortrag im Schreiben vom 22. September 2006 bringt nichts Neues; deshalb wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss entsprechend § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Sonach vermag sich der Senat bei der hier gebotenen Prüfung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht zu überzeugen. Auch die grundsätzlich nur unter dem Gebot der pflichtgemäßem Ermessensausübung stehende Regelung in Satz 1 a.a.O. vermag dem Begehren der Kläger nicht zum Erfolg zu verhelfen; Gesichtspunkte für eine Ermessensreduzierung auf nur eine richtige Entscheidung sind von den Klägern weder dargetan noch sonst wie ersichtlich. Da nach allem die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist, sind hinsichtlich des hier in Rede stehenden Umzugs auch die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 SGB II zur Übernahme weiterer damit zusammenhängender Kosten, welche die Kläger im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht ausdrücklich begehrt haben, nicht gegeben. Mangels eines Anordnungsanspruchs entfällt auch der Anordnungsgrund für das Beschwerdebegehren.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kläger, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Beschluss des SG vom 31. August 2006 ist nicht zu beanstanden, soweit dem Begehren der Kläger nicht entsprochen worden ist. Im Beschwerdeverfahren dagegen nicht zu überprüfen ist der die Kläger begünstigende Beschlussausspruch, mir dem der Beklagte vorläufig zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Zugrundelegung einer Kaltmiete von 427,50 Euro bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 3 AS 5652/06 verpflichtet worden ist, nachdem dieser selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es den Klägern ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.).
Die Voraussetzungen für die von den Klägern im Beschwerdeverfahren über die erstinstanzliche Entscheidung hinaus weitergehend erstrebte einstweilige Anordnung sind bei der vorliegend gebotenen Prüfung nicht gegeben. Bereits der Anordnungsanspruch ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Als Rechtsgrundlage für die von den Klägern begehrte Zusicherung zur vollen Übernahme der Aufwendungen für die mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 zu einer "Grundnutzungsgebühr" von monatlich 450,00 Euro angemietete Wohnung in S. , B.-Straße Nr. (Baujahr 1960) ist die Vorschrift des § 22 Abs. 2 SGB II heranzuziehen. Satz 1 a.a.O. regelt, dass vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Der kommunale Träger ist nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind; letztgenannte Vorschrift begründet einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zusicherung, wenn die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist indessen von den Klägern nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht.
Der Kläger zu 2 hat den "Dauernutzungsvertrag" mit der Baugenossenschaft e.G. am 5. Juli 2006 abgeschlossen, obwohl der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 2006 eine Zusicherung zur Übernahme der beantragten Kosten bereits abgelehnt hatte. Sonach käme ein Anspruch auf die volle Übernahme der Grundnutzungsgebühr von 450,00 Euro (zuzüglich vereinbarter Betriebskostenvorauszahlungen) nur in Betracht, wenn der Umzug erforderlich wäre und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen wären. Zwar spricht viel für die Auffassung des SG, dass den Klägern ein Verbleiben in der Wohnung in der K.-Straße Nr. in Stuttgart, die eine Wohnfläche von 55 m² aufweist, aufgrund der Geburt der Klägerin zu 3 (geb. 2006) auf längere Zeit nicht zumutbar ist, sodass ein Umzug notwendig erscheint. Jedoch lässt sich das Merkmal der Angemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft - über den vom Beklagten mittlerweile akzeptierten Betrag einer monatlichen Kaltmiete von 427,50 Euro hinaus - mit der hier gebotenen Wahrscheinlichkeit nicht feststellen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen sind die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die grundsicherungsrechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B - und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B -; ferner zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) NVwZ 2005, 197, 198; Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51); im Rahmen der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind darüber hinaus die Größe und Zusammensetzung der unterkunftsnutzenden Bedarfsgemeinschaft sowie der den Leistungsberechtigten zuzubilligende "Wohnstandard" (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 -). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohngröße kann typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückgegriffen werden (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2006 - L 7 SO 4224/05 - und vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 31. Juli 2006 a.a.O.; ferner BVerwGE 97, 110, 112 f.). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist indes nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren wie Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards oder Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - ab-strakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 31. Juli 2006 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 4. Juli 2006 - L 7 SO 2007/06 ER-B- ; ferner Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 2006 - 426/06 ER-B - (juris); LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B -; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51). Da der Hilfebedürftige indes einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - (juris) und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.; BVerwGE 101, 194, 197 f.; BVerwG NJW 2005, 310, 311). Dass die von den Klägern angemietete Wohnung in jeder Hinsicht diesen Grundsätzen entspricht, ist von ihnen nicht nachvollziehbar dargetan.
Der Größe nach als angemessen anzusehen ist in Baden-Württemberg bei einem Haushalt mit drei Haushaltsangehörigen - wie den Klägern - eine Gesamtwohnfläche von bis zu 75 m² oder drei Wohnräume (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002, GABl. 240). Zwar hält die mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 angemietete Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 69,30 m² diese Wohnraum- und -flächenbegrenzung ein. Dass aber darüber hinaus die für die Wohnung zu zahlende Kaltmiete je Quadratmeter - dies sind bei einer Grundnutzungsgebühr von 450,00 Euro und einer Wohnfläche von 69,30 m² etwa 6,49 EUR - nach den bei den Klägern zu berücksichtigenden Verhältnissen grundsicherungsrechtlich angemessen sei, ist von ihnen in dem im vorliegenden Verfahren gebotenen Maß nicht substanziiert dargelegt. So lässt sich bereits dem Mietspiegel 2005/2006 der Stadt S. entnehmen, dass sich die Vergleichsmieten für einfache Wohnungen mit einfacher Ausstattung bis Baujahr 1960 bei einer Wohnfläche von 61 bis 90 m² zwischen 5,00 bis 5,80 Euro pro Quadratmeter bewegen. Darüber hinaus ergibt sich aus den vom Senat am 26. September 2006 aus dem Internet (www.immobilienscout24.de; gomeo.de/immobilien) entnommenen Mietwohnungsangeboten, dass in S. Dreizimmerwohnungen durchaus sogar unter dem vom SG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Betrag von 5,70 Euro/m² angeboten werden. Beispielhaft angeführt seien folgende Angebote für Dreizimmerwohnungen: B.-Straße in Kaltmiete 382,25 Euro bei 69,50 m², W.-Straße in 390,00 Euro bei 72,00 m², D.-Straße in 404,34 Euro bei 73,25 m².
Dass Umzugsalternativen nicht bestünden, ist von den Klägern ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ihr Vortrag im Schreiben vom 22. September 2006 bringt nichts Neues; deshalb wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss entsprechend § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Sonach vermag sich der Senat bei der hier gebotenen Prüfung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht zu überzeugen. Auch die grundsätzlich nur unter dem Gebot der pflichtgemäßem Ermessensausübung stehende Regelung in Satz 1 a.a.O. vermag dem Begehren der Kläger nicht zum Erfolg zu verhelfen; Gesichtspunkte für eine Ermessensreduzierung auf nur eine richtige Entscheidung sind von den Klägern weder dargetan noch sonst wie ersichtlich. Da nach allem die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist, sind hinsichtlich des hier in Rede stehenden Umzugs auch die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 SGB II zur Übernahme weiterer damit zusammenhängender Kosten, welche die Kläger im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht ausdrücklich begehrt haben, nicht gegeben. Mangels eines Anordnungsanspruchs entfällt auch der Anordnungsgrund für das Beschwerdebegehren.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
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