Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 855/06 KO-B
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 U 1852/06 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 22.2.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem beim Sozialgerichts Konstanz (SG) anhängigen Verfahren S 6 U 734/04 geht es um die Entschädigung eines Arbeitsunfalls.
Nachdem das SG zur Frage der Unfallfolgen und der Kausalität einer HWS-Beschleunigungsverletzung (Schleudertrauma) bereits ein orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt hatte und nachdem hierzu der behandelnde Orthopäde und der Sachverständige kontroverse ärztliche Stellungnahmen abgegeben hatten, beauftragte das SG den Antragsteller mit Schreiben vom 3.5.2005 mit der Begutachtung des Klägers. Dieses Gutachten auf Grund klinischer und radiologischer Untersuchung wurde am 29.6.2005 im Umfang von 23 Seiten erstattet. Der Antragsteller stellte hierfür einen Betrag von 1387,40 EUR in Rechnung, wobei er 14,00 Stunden zu je 85 EUR zugrundelegte. Die Kostenbeamtin des SG setzte die Entschädigung im Schreiben vom 15.8.2005 dagegen auf 737,80 EUR fest, wobei sie 10,25 Stunden zu je 60 EUR zugrundelegte.
Mit Schreiben vom 22.8.2005 hat der Antragsteller richterliche Kostenfestsetzung mit der Begründung beantragt, zum einen sei die Befundung der Röntgenbilder vom Zeitaufwand her nicht angemessen vergütet, zum anderen gehöre die Beantwortung der Kausalitätsfragen von Schäden der Halswirbelsäule nach Verkehrsunfällen zu den schwierigsten in der Medizin und sei deswegen nicht nach der Kategorie M 2, sondern nach M 3, also mit einem Stundensatz von 85 EUR zu entschädigen. Mit Beschluss vom 22.2.2000 hat das SG die Entschädigung für das vom Antragsteller erstattete Gutachten auf 737,80 EUR festgesetzt. Es hat damit die Entscheidung der Kostenbeamtin bestätigt. Bezüglich der Zuordnung zur Honorargruppe M 2 hat das SG nach ausführlicher Zitierung der Anlage 1 des JVEG und Darstellung der vom Senat hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze festgestellt, dass es sich um einen schwieriges Gutachten handele, das in die Honorargruppe M 2 aufzunehmen sei. Weil jedoch dem Gutachten keine eingehende Auseinandersetzung mit den im Schrifttum vertretenen Meinungen zu der sicherlich komplexen Problematik des Schleudertraumas zu entnehmen sei, weil die Beurteilung der Kausalität (lediglich) auf den Seiten 18 bis 20 dargestellt sei und bezüglich der nachfolgenden Ausführungen zur Neuralgie des Nervus occipitalis major keine Beurteilung erfolgt sei, vielmehr ein neurologisches Zusatzgutachten für erforderlich gehalten worden sei, könne nicht von einem hohen Schwierigkeitsgrad ausgegangen werden, damit sei die Honorargruppe M 3 nicht gerechtfertigt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde vom 28.3.2006, der das SG nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller wendet sich (nur noch) gegen die Einstufung des Gutachtens in die Kategorie M 2. Das Gutachten müsse in die Kategorie M 3 eingestuft werden. Es sei eine schwierige Zusammenhangfrage geklärt worden, wobei vielseitige und vielschichtige Überlegungen notwendig gewesen seien, da drei konkurrierende Diagnosen vorgelegen hätten, was die Kausalitätsüberlegungen über ein normales Maß hinaus erschwert habe. Außerdem sei in allen anderen Begutachtungsfällen für Sozialgerichte und andere Gerichte zum Kausalzusammenhang von HWS-Beschleunigungsverletzungen stets die Kategorie M 3 anerkannt worden.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz am 27. Februar 2006 abzuändern und das Gutachten vom 29. Juni 2005 nach der Honorargruppe M 3 zu entschädigen.
Der Antragsgegner hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Sie wird vom Senat durch den Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG) zurückgewiesen.
Das SG hat die gesetzlichen Grundlagen für die Sachverständigenentschädigung zutreffend genannt und ebenso zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall die Vergütung nach der Honorargruppe M 2 vorzunehmen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf vollinhaltlich Bezug genommen.
Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass es sich bei der Beurteilung eines HWS-Schleudertraumas in der gesetzlichen Unfallversicherung häufig um ein Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (entsprechend M 3) handeln wird. Allerdings ist (wie schon vom SG) auch darauf hinzuweisen, dass auch das (durchschnittlich schwierige) Gutachten nach M 2 die Erörterungen von Kausalzusammenhängen beinhalten kann. Es gibt keine Grundregel, dass die Kausalbeurteilung eines HWS-Schleudertraumas in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich zu einem Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad führt. Der Antragsteller hat zwar vorgebracht, es seien umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Erwägungen anzustellen gewesen. Das SG hat demgegenüber bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass diese umfassenden und vielseitigen bzw. vielschichtigen Überlegungen im Gutachten jedenfalls keinen Niederschlag gefunden haben. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den im Schrifttum vertretenen Meinungen ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Beurteilungen der anderen Sachverständigen und behandelnden Ärzte ist nicht ersichtlich.
Auch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass in allen anderen Begutachtungsfällen von HWS-Beschleunigungsverletzungen die Honorargruppe M 3 ohne weiteres zugrundegelegt worden sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich jeweils um andere Sachverhalte, die grundsätzlich nicht miteinander vergleichbar sind.
Insgesamt ist der erkennende Senat demnach der Überzeugung, dass die Schwelle des Schwierigkeitsgrades, der einen Stundensatz von 85 EUR rechtfertigen würde, in diesem Fall noch nicht erreicht ist.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG). Sie ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Gründe:
I.
In dem beim Sozialgerichts Konstanz (SG) anhängigen Verfahren S 6 U 734/04 geht es um die Entschädigung eines Arbeitsunfalls.
Nachdem das SG zur Frage der Unfallfolgen und der Kausalität einer HWS-Beschleunigungsverletzung (Schleudertrauma) bereits ein orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt hatte und nachdem hierzu der behandelnde Orthopäde und der Sachverständige kontroverse ärztliche Stellungnahmen abgegeben hatten, beauftragte das SG den Antragsteller mit Schreiben vom 3.5.2005 mit der Begutachtung des Klägers. Dieses Gutachten auf Grund klinischer und radiologischer Untersuchung wurde am 29.6.2005 im Umfang von 23 Seiten erstattet. Der Antragsteller stellte hierfür einen Betrag von 1387,40 EUR in Rechnung, wobei er 14,00 Stunden zu je 85 EUR zugrundelegte. Die Kostenbeamtin des SG setzte die Entschädigung im Schreiben vom 15.8.2005 dagegen auf 737,80 EUR fest, wobei sie 10,25 Stunden zu je 60 EUR zugrundelegte.
Mit Schreiben vom 22.8.2005 hat der Antragsteller richterliche Kostenfestsetzung mit der Begründung beantragt, zum einen sei die Befundung der Röntgenbilder vom Zeitaufwand her nicht angemessen vergütet, zum anderen gehöre die Beantwortung der Kausalitätsfragen von Schäden der Halswirbelsäule nach Verkehrsunfällen zu den schwierigsten in der Medizin und sei deswegen nicht nach der Kategorie M 2, sondern nach M 3, also mit einem Stundensatz von 85 EUR zu entschädigen. Mit Beschluss vom 22.2.2000 hat das SG die Entschädigung für das vom Antragsteller erstattete Gutachten auf 737,80 EUR festgesetzt. Es hat damit die Entscheidung der Kostenbeamtin bestätigt. Bezüglich der Zuordnung zur Honorargruppe M 2 hat das SG nach ausführlicher Zitierung der Anlage 1 des JVEG und Darstellung der vom Senat hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze festgestellt, dass es sich um einen schwieriges Gutachten handele, das in die Honorargruppe M 2 aufzunehmen sei. Weil jedoch dem Gutachten keine eingehende Auseinandersetzung mit den im Schrifttum vertretenen Meinungen zu der sicherlich komplexen Problematik des Schleudertraumas zu entnehmen sei, weil die Beurteilung der Kausalität (lediglich) auf den Seiten 18 bis 20 dargestellt sei und bezüglich der nachfolgenden Ausführungen zur Neuralgie des Nervus occipitalis major keine Beurteilung erfolgt sei, vielmehr ein neurologisches Zusatzgutachten für erforderlich gehalten worden sei, könne nicht von einem hohen Schwierigkeitsgrad ausgegangen werden, damit sei die Honorargruppe M 3 nicht gerechtfertigt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde vom 28.3.2006, der das SG nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller wendet sich (nur noch) gegen die Einstufung des Gutachtens in die Kategorie M 2. Das Gutachten müsse in die Kategorie M 3 eingestuft werden. Es sei eine schwierige Zusammenhangfrage geklärt worden, wobei vielseitige und vielschichtige Überlegungen notwendig gewesen seien, da drei konkurrierende Diagnosen vorgelegen hätten, was die Kausalitätsüberlegungen über ein normales Maß hinaus erschwert habe. Außerdem sei in allen anderen Begutachtungsfällen für Sozialgerichte und andere Gerichte zum Kausalzusammenhang von HWS-Beschleunigungsverletzungen stets die Kategorie M 3 anerkannt worden.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz am 27. Februar 2006 abzuändern und das Gutachten vom 29. Juni 2005 nach der Honorargruppe M 3 zu entschädigen.
Der Antragsgegner hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Sie wird vom Senat durch den Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG) zurückgewiesen.
Das SG hat die gesetzlichen Grundlagen für die Sachverständigenentschädigung zutreffend genannt und ebenso zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall die Vergütung nach der Honorargruppe M 2 vorzunehmen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf vollinhaltlich Bezug genommen.
Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass es sich bei der Beurteilung eines HWS-Schleudertraumas in der gesetzlichen Unfallversicherung häufig um ein Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (entsprechend M 3) handeln wird. Allerdings ist (wie schon vom SG) auch darauf hinzuweisen, dass auch das (durchschnittlich schwierige) Gutachten nach M 2 die Erörterungen von Kausalzusammenhängen beinhalten kann. Es gibt keine Grundregel, dass die Kausalbeurteilung eines HWS-Schleudertraumas in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich zu einem Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad führt. Der Antragsteller hat zwar vorgebracht, es seien umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Erwägungen anzustellen gewesen. Das SG hat demgegenüber bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass diese umfassenden und vielseitigen bzw. vielschichtigen Überlegungen im Gutachten jedenfalls keinen Niederschlag gefunden haben. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den im Schrifttum vertretenen Meinungen ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Beurteilungen der anderen Sachverständigen und behandelnden Ärzte ist nicht ersichtlich.
Auch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass in allen anderen Begutachtungsfällen von HWS-Beschleunigungsverletzungen die Honorargruppe M 3 ohne weiteres zugrundegelegt worden sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich jeweils um andere Sachverhalte, die grundsätzlich nicht miteinander vergleichbar sind.
Insgesamt ist der erkennende Senat demnach der Überzeugung, dass die Schwelle des Schwierigkeitsgrades, der einen Stundensatz von 85 EUR rechtfertigen würde, in diesem Fall noch nicht erreicht ist.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG). Sie ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
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