Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 KR 4154/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4635/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 1.9.2006 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung einer stationären Vater-Kind-Maßnahme (Kur auf L.) mit seiner Tochter u.a. wegen eines burn-out-syndroms; er sei als Hausmann und Vater auf die Maßnahme angewiesen. Einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers lehnte die Beschwerdegegnerin nach Einschaltung des MDK Baden-Württemberg (Stellungnahme vom 1.8.2006; Behandlung am Wohnort vorrangig, zweckmäßig und ausreichend) mit Bescheid vom 2.8.2006 ab (Verwaltungsakte S. 15), worauf der Beschwerdeführer (per e-mail) Widerspruch eingelegt hat; mittlerweile sei außerdem sein Vater verstorben und er sehe in der Kur eine Möglichkeit, diesen Verlust gefühlsmäßig aufzuarbeiten. Nach erneuter Konsultierung des MDK (Stellungnahme vom 15.8.2006) wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.9.2006 zurück.
Bereits am 22.8.2006 suchte der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Freiburg um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 1.9.2006 lehnte dieses den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mit einem am 4.9.2006 zur Post gegebenen Einschreiben zugestellt; der Beschluss ging ihm am nach eigenen Angaben am 7.9.2006 zu (Senatsakte S. 1).
Am 7.9.2006 hat der Beschwerdeführer mit einer an die Poststelle des Landessozialgerichts gerichteten e-mail Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abhalf (Beschluss vom 19.9.2006). Nachdem die Beschwerde der Senatsgeschäftsstelle am 12.9.2006 zugeleitet worden war, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13.9.2006 darauf hingewiesen, dass Beschwerde per e-mail zulässig nicht erhoben werden kann, dies nach der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung vielmehr nur schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle möglich ist. Einen entsprechenden Hinweis hatte der Beschwerdeführer bereits vom Sozialgericht mit Verfügung vom 8.9.2006 erhalten. Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftstelle (gleichwohl) nicht erhoben worden.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 1.9.2006 aufzuheben und der Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm eine gemeinsam mit seiner Tochter durchzuführende Vater-Kind-Maßnahme (Kur im DRK-D.heim auf Langeoog) zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist gem. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung weder schriftlich noch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftstelle und damit gem. § 173 Satz 1 SGG nicht form- bzw. fristgerecht erhoben wurde. Die formgerechte Beschwerdeeinlegung durch elektronisches Dokument ist mangels der hierfür gem. § 130a Abs. 2 ZPO notwendigen Rechtsverordnung (derzeit noch) nicht möglich; der Beschwerdeführer ist darauf hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung einer stationären Vater-Kind-Maßnahme (Kur auf L.) mit seiner Tochter u.a. wegen eines burn-out-syndroms; er sei als Hausmann und Vater auf die Maßnahme angewiesen. Einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers lehnte die Beschwerdegegnerin nach Einschaltung des MDK Baden-Württemberg (Stellungnahme vom 1.8.2006; Behandlung am Wohnort vorrangig, zweckmäßig und ausreichend) mit Bescheid vom 2.8.2006 ab (Verwaltungsakte S. 15), worauf der Beschwerdeführer (per e-mail) Widerspruch eingelegt hat; mittlerweile sei außerdem sein Vater verstorben und er sehe in der Kur eine Möglichkeit, diesen Verlust gefühlsmäßig aufzuarbeiten. Nach erneuter Konsultierung des MDK (Stellungnahme vom 15.8.2006) wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.9.2006 zurück.
Bereits am 22.8.2006 suchte der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Freiburg um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 1.9.2006 lehnte dieses den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mit einem am 4.9.2006 zur Post gegebenen Einschreiben zugestellt; der Beschluss ging ihm am nach eigenen Angaben am 7.9.2006 zu (Senatsakte S. 1).
Am 7.9.2006 hat der Beschwerdeführer mit einer an die Poststelle des Landessozialgerichts gerichteten e-mail Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abhalf (Beschluss vom 19.9.2006). Nachdem die Beschwerde der Senatsgeschäftsstelle am 12.9.2006 zugeleitet worden war, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13.9.2006 darauf hingewiesen, dass Beschwerde per e-mail zulässig nicht erhoben werden kann, dies nach der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung vielmehr nur schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle möglich ist. Einen entsprechenden Hinweis hatte der Beschwerdeführer bereits vom Sozialgericht mit Verfügung vom 8.9.2006 erhalten. Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftstelle (gleichwohl) nicht erhoben worden.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 1.9.2006 aufzuheben und der Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm eine gemeinsam mit seiner Tochter durchzuführende Vater-Kind-Maßnahme (Kur im DRK-D.heim auf Langeoog) zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist gem. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung weder schriftlich noch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftstelle und damit gem. § 173 Satz 1 SGG nicht form- bzw. fristgerecht erhoben wurde. Die formgerechte Beschwerdeeinlegung durch elektronisches Dokument ist mangels der hierfür gem. § 130a Abs. 2 ZPO notwendigen Rechtsverordnung (derzeit noch) nicht möglich; der Beschwerdeführer ist darauf hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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