L 10 R 1264/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 RA 6962/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1264/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am geborene Klägerin absolvierte von Mai 1963 bis März 1964 eine Ausbildung als Hauswirtschaftshelferin (ohne förmlichen Abschluss) und war danach bis April 1968 als Haushalts- sowie anschließend bis April 1969 als Schwesternhelferin tätig. Von Mai 1969 bis April 1970 absolvierte sie eine Ausbildung als Schwestern- bzw. Krankenpflegehelferin. Danach war sie bis Juni 1971 als Schwesternhelferin und anschließend bis April 1976 als Krankenpflegehelferin tätig. Vom 11. Juni 1987 bis 30. September 2003 arbeitete sie in R in einem Altenpflegeheim, bis 31. Dezember 2001 unter der Trägerschaft der Altenheimat E. e.V., danach des Zentrums für Psychiatrie, B S (ZfP). Während dieser Tätigkeit besuchte sie Fortbildungen zur Begleitung Sterbender und zur Pflegedokumentation sowie die weiteren Fortbildungsveranstaltungen "Dokumentation im Hinblick auf MDK Begutachtung, Qualitätsprüfung, rechtliche Vorschriften", "Qualitätsmanagement - ein Muss oder eine Chance für Alten- und Pflegeheime" und "Haftungsrecht/Betreuungsrecht". Zunächst arbeitete sie zu 100% als Krankenpflegehelferin. Ab September 1989 wurden ihr - "stets widerruflich" - (auch) Aufgaben als Heimleiterin und der Pflegedienstleitung übertragen. Im Rahmen der Heimleitung hatte die Klägerin u. a. Vorgesetztenfunktion für alle 15 Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen sowie die Aufgabe der Aufnahme von Heimbewohnern in enger Abstimmung mit der Pflegedienstleitung, der Einstellung des Pflegepersonals gemeinsam mit dem Vorstand und der Pflegedienstleitung, der Einstellung des Hauswirtschaftspersonals, der Bearbeitung sämtlicher Belange der Hauswirtschaft, der Durchführung des Einkaufs der Lebensmittel und sonstigen Verbrauchsgüter, der Kontrolle von Lieferscheinen und Rechnungen, der Lagerverwaltung, der Mitteilung von Daten an die Verwaltung für die Gehaltszahlungen und für die Abrechnung mit den Kostenträgern und der Aufstellung der Dienstpläne und Planung des Personaleinsatzes (Zwischenzeugnis vom 31. Dezember 2001). Für diese Aufgaben arbeiteten verschiedene Personen im Umfang von insgesamt rund 13 Wochenstunden. In zeitlicher Hinsicht umfasste die Tätigkeit der Heimleitung 25%, die Pflegedienstleitung ca. 20% (geschätzt) und die als Krankenpflegehelferin ca. 55% ihrer Arbeitszeit. Für ihre Heimleitungstätigkeit erteilte ihr das Landratsamt B. am 21. Juli 1995 und 3. Juli 1998 eine Befreiung nach § 11 Heimpersonalverordnung (HeimPersV), mit der sie von den Mindestanforderungen einer qualifizierten Fachkraftausbildung befreit wurde. Wenn sie eine Heimleitertätigkeit in einer anderen Einrichtung angestrebt hätte, wäre eine erneute Befreiung erforderlich gewesen. Ab 17. Oktober 1997 wurde, weil die Klägerin die nach der HeimPersV erforderliche Qualifikation nicht besaß, eine examinierte Krankenschwester mit der Pflegedienstleitung betraut. Die Klägerin arbeitete dann mit 25% ihrer Arbeitszeit als Heimleiterin und 75% als Krankenpflegehelferin. Ab Januar 2002 waren ihr ausschließlich noch Aufgaben als Krankenpflegehelferin übertragen, wobei sie ab diesem Zeitpunkt schon überwiegend arbeitsunfähig war. Die Klägerin selbst macht - abweichend von den vorstehenden Angaben der Personalabteilung des ZfP - geltend, sie sei ab 1989 überwiegend als (alleinige) Heimleiterin mit 20 bzw. zeitweise 21 Plätzen tätig gewesen und auch überwiegend als solche bezahlt worden. Ihre Vergütung erfolgte während der Tätigkeit in dem Altenpflegeheim nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) bzw. - in der Zeit vom 14. September 1989 bis 31. Dezember 2001 - nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland, Fassung Württemberg (AVR) und einer Tätigkeit als Heimleiterin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Auskünfte des ZfP, Personalabteilung, verwiesen.

Die Klägerin leidet auf orthopädischem Gebiet im Wesentlichen unter einem chronischen Halswirbelsäulen (HWS)- und Lendenwirbelsäulen (LWS)-Schmerzsyndrom ohne neurologische Symptomatik, einer Arthrose am rechten Kniegelenk, einer beginnenden Arthrose am linken Kniegelenk, einer beginnenden Arthrose beider Hüftgelenke, einem chronischen Impingement-Syndrom beider Schultergelenke, einer Bandinsuffizienz beider Sprunggelenke sowie einer altersentsprechenden leichten Abnützung der Langfingergelenke. Auf nervenärztlichem Fachgebiet lagen vorübergehend eine Anpassungsstörung bzw. Folgen einer mittelgradigen depressiven Episode vor.

Nachdem sie ab August 2001 überwiegend arbeitsunfähig krank war und auch im Zuge des Wechsels des Trägers Differenzen mit dem Arbeitgeber auftraten, beantragte die Klägerin im Dezember 2002 die Gewährung von Rente, da sie sich wegen Kniegelenksbeschwerden und einer depressiven Symptomatik in Folge von "Mobbing am Arbeitsplatz" für erwerbsgemindert hielt.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. März 2003 und Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2003 ab, da die Klägerin nicht berufsunfähig und auch nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert sei. Zumutbar seien Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen. Wenn auch die Rückkehr an den früheren Arbeitsplatz wegen dort stattgehabter Kränkung die seelische Gesundheit gefährden würde, könne die Klägerin Tätigkeiten sowohl als Krankenschwester wie auch in leitender Funktion vollschichtig verrichten.

Dem lagen ein Gutachten des Nervenarztes Dr. K. (Tätigkeit einer Altenpflegerin wie zuletzt ausgeübt sechs Stunden und mehr möglich), des Orthopäden Dr. D. (zum Zeitpunkt der Untersuchung Arbeitsunfähigkeit bedingt durch entzündliche Phänomene im Kniegelenk, wobei durch entsprechende Behandlung Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei), der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M.-T. (Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichter und mittelschwerer Art, ohne Stress, Druck und Nachtarbeit, ausgenommen am alten Arbeitsplatz wegen dort stattgehabter Kränkung, ansonsten Tätigkeiten in anderen Einrichtungen sowohl als Krankenschwester, wie auch in leitender Funktion seien vollschichtig möglich) und des Orthopäden Dr. A. (eine Tätigkeit als Heimleiterin, wenn nur administrative Tätigkeiten notwendig seien, sei sechs Stunden und mehr möglich, ansonsten seien körperlich leichte Tätigkeiten mit möglichem Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen aber vorwiegend im Sitzen ohne häufiges Steigen von Treppen und auf Leitern vollschichtig zumutbar) zu Grunde.

Am 17. Dezember 2003 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und geltend gemacht, sie könne als Krankenschwester nicht mehr arbeiten; zum einen wegen fehlender formaler Qualifikation, zum anderen wegen der damit verbundenen körperlichen Belastung. Als Heimleiterin habe sich ihre Ausnahmegenehmigung nur auf die letzte Beschäftigung bezogen, weswegen eine Verweisung auf eine andere leitende Tätigkeit im Gesundheitswesen nicht möglich sei. Außerdem hätten sich ihre Leiden verschlimmert. Von 1989 bis 2001 sei ihre Hauptaufgabe die einer Heim- und Pflegedienstleiterin gewesen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe zuletzt nur zu 25% als Heimleiterin gearbeitet, im Übrigen als Krankenpflegehelferin. Auf Grund der Mischtätigkeit sei vom Beruf der Krankenpflegehelferin als bisherigem Beruf auszugehen. Die Klägerin sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Zumindest könne sie aber sechs Stunden einfache Bürotätigkeiten und auch solche einer Heimleiterin verrichten.

Das SG hat die behandelnde Psychologin Dr. Z. (seit Juli 2003 kein Kontakt mehr mit der Klägerin) und den Allgemeinmediziner Dr. S. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört sowie ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. A. eingeholt. Er ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, zu vermeiden seien mittelschwere körperliche Arbeiten, rein vorwiegend stehende Tätigkeiten, solche mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel über 10 kg, Zwangshaltungen der Wirbelsäule und der Kniegelenke, gleichförmigen Körperhaltungen, häufigem Bücken sowie Treppensteigen, Steigen auf Leitern und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an gefährdenden Maschinen, im Akkord und am Fließband sowie mit Einwirkungen von Kälte, Zugluft und Nässe. Leichte Büro- und Verwaltungstätigkeiten seien acht Stunden täglich möglich, ebenso die einer Heimleiterin, falls die Belastungen der einer Büro- und Verwaltungsgehilfin entsprächen bzw. sie dabei nicht häufig hin- und herzugehen und nicht bei der Krankenpflege zu helfen habe. Die Klägerin könne auch täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von jeweils 20 Minuten bewältigen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen.

Mit Urteil vom 24. Januar 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sie nicht berufsunfähig und auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert. Ihre bisherige berufliche Tätigkeit sei von der einer Pflegehelferin geprägt gewesen, womit sie auf sämtliche leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei, die sie auch noch vollschichtig verrichten könne.

Gegen das am 16. März 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29. März 2005 Berufung eingelegt. Sie macht in Wesentlichen geltend, eine überwiegend sitzende Tätigkeit könne sie nicht verrichten. Als bisherige Berufstätigkeit sei die Tätigkeit als alleinige Heimleiterin anzusehen, die sie überwiegend ausgeübt habe. Entsprechend sei sie auch entlohnt worden. Die Leitung bzw. der Betrieb des Hauses habe mehr als 50% ihrer Arbeitskraft beansprucht. Damit sei sie nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen könne sie weder als Heim- oder Pflegedienstleiterin und Krankenpflegerin noch als Büro- oder Verwaltungsangestellte arbeiten. Generell sei sie nicht mehr in der Lage, irgendeine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens sechs Stunden auszuüben.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2003 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Dezember 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin könne ihr zumutbare Tätigkeiten mindestens sechs Stunden verrichten.

Der Senat hat Auskünfte der Personalabteilung des ZfP sowie des Landratsamtes B., Heimaufsicht, (wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Auskünfte verwiesen) und - auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Prof. Dr. K. eingeholt. Außerdem hat der Senat u. a. Beschreibungen der Tätigkeiten einer Registratorin bzw. Registraturkraft beigezogen.

Prof. Dr. K. ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, alle die LWS verstärkt beanspruchenden Tätigkeiten seien gefährdend. Deswegen könne die Klägerin schwere körperliche Arbeiten, Tätigkeiten mit dauerndem Stehen, Gehen oder Sitzen sowie gleichförmiger, eintöniger Körperhaltung oder Bücken nicht mehr verrichten. Zu meiden seien Tätigkeiten mit Drehbewegung bei gleichzeitiger Belastungen im Bereich der BWS und LWS sowie unter Kälte-, Wärme- oder Nässeeinfluss und im Freien. Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten schieden ebenso aus, wie solche, die unter besonderem Zeitdruck auszuführen seien, wie z.B. Akkord- oder Fließbandarbeiten. Das Heben von Gegenständen über 5 kg sei nicht mehr zumutbar. Auszuschließen seien auch Tätigkeiten, die eine absolute freie Bewegung oder eine eintönige Zwangshaltung des Kopfes erforderten. Arbeiten, die über Kopf oder mit über 90° angehobenen Armen dauernd verrichtet werden müssten, seien auch unzumutbar. Verschleißerscheinungen der Kniegelenke und am rechten Fuß schlössen alle Tätigkeiten, welche ständig die unteren Extremitäten stark beanspruchten, und Arbeiten ausschließlich im Stehen oder Gehen sowie mit Tragen oder Bewegen schwerer Gegenstände aus. Bei Beachtung dessen seien leichte Tätigkeiten ohne Gefährdung der Gesundheit mindestens sechs Stunden möglich.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Berufe der Versicherten - wie bei den Arbeitern auch bei den Angestellten -ein Mehrstufenschema entwickelt, das auf sechs Hauptstufen begrenzt ist (BSG, Urteil vom 24. März 1998, B 4 RA 44/96 R, veröffentlicht in Juris und Urteil vom 14. Mai 1996, 4 RA 60/94, SozR 3-2600 § 43 Nr. 13). Es sind dies Angestellte ohne Ausbildung bzw. mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten (Stufe 1), Angestellte mit einer Ausbildung oder Anlernzeit bis zu zwei Jahren (Stufe 2), Angestellte mit einer längeren als zweijährigen (regelmäßig dreijährigen) Ausbildung (Stufe 3), Angestellte mit Fachschulabschluss und Vorgesetztenfunktion bzw. spezifisch qualifizierte Angestellte (Stufe 4), Angestellte mit Tätigkeiten, die ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule bzw. Fachhochschule voraussetzen (Stufe 5) und Angestellte mit hoher beruflicher Qualität, regelmäßig akademischer oder vergleichbarer Qualifikation (Stufe 6). Die Stufen sind nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht nach Entlohnung und Prestige, geordnet. Fachlich-qualitativ gleichwertig sind demnach alle Vergleichsberufe, die nach dem Schema in die gleiche oder in die nächst niedrigere oder eine höhere Gruppe einzuordnen sind, weswegen ein Versicherter, der seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, grundsätzlich auf Berufe, die der gleichen, der nächst niedrigeren oder - unter Beachtung des Überforderungsverbots - einer höheren Stufe zuzuordnen sind, verwiesen werden kann (BSG, Urteil vom 23. Oktober 1996, 4 RA 1/96, SozR 3-2600 § 43 Nr. 14). Für die Beurteilung der qualitativen Gleichwertigkeit der Berufe kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte die für die vollwertige Ausübung des bisherigen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Weg der für den Regelfall vorgeschriebenen und üblichen Ausbildung oder auf sonstige Weise, z. B. durch langjährige berufliche Tätigkeit und Erfahrung erworben hat (BSG, Urteile vom 14. Mai 1996 und 24. März 1998 a.a.O.).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Klägerin kann zur Überzeugung des Senats ihr zumutbare Tätigkeiten zumindest sechs Stunden täglich verrichten und ist damit weder berufsunfähig, noch teilweise oder voll erwerbsgemindert.

Bei der Klägerin lagen im Jahr 2002 eine mittelgradige depressive Episode und eine Anpassungsstörung vor, die jedoch eine Besserung erfahren haben, sodass ab Juli 2003 eine fachspezifische Behandlung nicht mehr erfolgte. Es bestehen daher keine wesentliche Einschränkungen mehr. Dies ergibt sich für den Senat sowohl aus dem Gutachten von Dr. K. wie auch Dr. M.-T. und den Angaben der sie früher behandelnden Psychologin Dr. Z ... Die Gutachter haben keine Einschränkungen mehr festgestellt, die einer beruflichen Tätigkeit entgegenstehen. Lediglich eine Tätigkeit am letzten Arbeitsplatz wäre im Hinblick auf die vorausgegangenen Auseinandersetzungen gesundheitsgefährdend. Einer entsprechenden Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber stehen gesundheitliche Einschränkungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet nicht entgegen, wie von Dr. M.-T. ausdrücklich so bestätigt. Dies gilt auch für die Zeit zwischen Antragstellung im Dezember 2002 und Behandlungsende im Juli 2003. Aus dem Entlassungsbericht von Dr. M., Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie vom 3. Juli 2002 ergibt sich zum Zeitpunkt der Entlassung (15. Mai 2002) bereits eine deutliche Besserung der depressiven Störung und in seinem Gutachten auf Grund einer ambulanten Untersuchung der Klägerin im Januar 2003 bejahte Dr. K. ein vollschichtiges Leistungsvermögen.

Daneben leidet die Klägerin im Wesentlichen unter einem chronischen HWS- und LWS-Syndrom mit Cervicobrachialgien und Lumbalgien, einer Gonarthrose rechts stärker als links, einem Bakerzystenrezidiv am rechten Kniegelenk, einer beginnenden Dysplasiecoxarthrose beiderseits, einem beginnenden Knickplattfuß mit Spreizfußkomponente rechts und einem initialen Hallux Valgus rechts, altersentsprechenden Abnutzungserscheinungen der Langfingergelenke und einer Bandinsuffizienz im Sprunggelenk sowie - wechselnd auftretend - einem Impingement-Syndrom und sensomotorischen Defiziten. Dies folgt für den Senat aus den vorliegenden ärztlichen Äußerungen, insbesondere den Gutachten von Dr. D. , Dr. A , Dr. A. und Prof. Dr. K ... Darüber hinausgehende, wesentlich schwerer wiegende Gesundheitsstörungen mit Auswirkungen auf das Leistungsvermögen im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind dagegen nicht nachgewiesen.

Auf Grund der orthopädischen Leiden liegen keine Einschränkungen vor, die - bei Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen - einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich entgegenstünden. Dies folgt sowohl aus dem Gutachten von Dr. A. wie auch dem Gutachten des Dr. A., das insofern auch von Prof. Dr. K. im Wesentlichen bestätigt wurde. Nach dem den Senat überzeugenden Gutachten von Dr. A. kann die Klägerin körperlich leichte und auch mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen bis (in der Regel und falls ohne Hilfsmittel) 10 kg ohne dauerndes Stehen, Gehen oder Sitzen, ohne gleichförmige und eintönige Körperhaltung und ohne Bücken, ohne Drehbewegung mit gleichzeitiger Belastung im Bereich der BWS und LWS sowie ohne Einfluss durch Kälte, Wärme und Nässe und ohne Tätigkeiten im Freien, auf Leitern oder Gerüsten, im Akkord oder am Fließband mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Soweit darüber hinaus Prof. Dr. K. eine weitergehende Einschränkung, insbesondere Heben und Tragen von nur 5 kg annimmt, fehlt es an einer überzeugenden Begründung. Er hat im Wesentlichen dieselben Befunde wie Dr. A. erhoben, allerdings nicht das von diesem diagnostizierte Impingement-Syndrom. Auch handelt es sich im Wesentlichen um beginnende Erkrankungen, die noch nicht schwerwiegend sind, insbesondere beginnende Verschleißerscheinungen mit HWS-Syndrom. Der zusätzlich erwähnte beginnende Knickplattfuß mit Spreizfußkomponente rechts und der beginnende Hallux Valgus rechts vermögen eine weiter gehende Einschränkung hinsichtlich die zumutbar zu tragenden und hebenden Lasten nicht zu begründen. Auch der Hinweis auf die Lumbalgie reicht hierfür nicht, nachdem Dr. A. schon von einem chronischen LWS-Schmerzsyndrom ausgeht und eine gravierende neurologische Symptomatik nicht besteht. Die von der Klägerin vorgelegte Leistungsbewertung des Dr. H. vom 12. Juni 2003 ist durch die späteren Gutachten überholt und für den Senat nicht überzeugend. Außerdem hat die Klägerin selbst genenüber Dr. K. eingeräumt, Arbeiten im elterlichen Haushalt (Wäsche, Einkaufen) zu verrichten, wofür sie monatlich 300,- Euro erhält, teilweise die Wäsche der erwachsenen Kinder zu machen und im eigenen Haushalt die Arbeit zu machen, die anfällt.

Soweit die Klägerin Einwendungen gegen die Leistungseinschätzung, insbesondere auch zuletzt des Prof. Dr. K., erhoben hat, sind diese nicht geeignet, Zweifel an den Gutachten zu begründen oder gar die Annahme einer weitergehende Leistungsminderung zu rechtfertigen. So ist für die Beurteilung des Leistungsvermögens insbesondere unerheblich, wann der Vater verstorben ist, ob sie eine Hauswirtschaftslehre machte oder eine Hauswirtschaftsschule besuchte, und ob sie zur Miete wohnt. Außerdem sind die Gutachten nicht deshalb fehlerhaft, weil sie ohne (berufliche) Belastung vor den Untersuchungen erstattet wurden.

Die Klägerin kann zwar nicht mehr ihre bisherige Tätigkeit in dem Altenpflegeheim in R verrichten, doch steht keine der nachgewiesenen qualitativen Einschränkungen einer körperlich leichten Bürotätigkeit, die einer Altenpflegehelferin sozial zumutbar ist, entgegen. In Ermangelung relevanter quantitativer Leistungseinschränkungen und unter Berücksichtigung der sonach vorliegenden qualitativen Einschränkungen kann die Klägerin ihr zumutbare Tätigkeiten zumindest noch sechs Stunden täglich ausüben und ist sie deswegen weder berufsunfähig, noch teilweise oder gar voll erwerbsgemindert.

Hinsichtlich des "bisherigen Berufes" geht der Senat von der Tätigkeit aus, die die Klägerin von Oktober 1997 bis Dezember 2001 ausübte. Im Oktober 1997 wurden ihr die Aufgaben der Pflegedienstleitung aus rechtlichen Gründen, weil sie nicht über die erforderliche Qualifikation verfügte, entzogen und einer entsprechend ausgebildeten Mitarbeiterin übertragen. Hiergegen hat die Klägerin keine Einwände erhoben und sich mit der verbliebenen Aufgabe abgefunden. Damit hat sie - soweit der Tätigkeit der Pflegedienstleitung überhaupt Einfluss auf das Gepräge des bisherigen Berufes zukam (über die erforderliche förmliche Ausbildung verfügte sie nicht) - den Teilbereich Pflegedienstleitung ihrer Tätigkeit jedenfalls nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und sich von ihm "gelöst", mit der Folge, dass er bei der Prüfung des Berufsschutzes nicht heranzuziehen ist. Die Tätigkeit ab 1. Januar 2002 (mit der ausschließlichen Zuweisung von Aufgaben der alten Pflegehilfe) ist dagegen nicht maßgebend, da die Klägerin ab 1. Januar 2002 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses überwiegend arbeitsunfähig krank war und sich keiner neuen Tätigkeit zugewandt hat.

Die Klägerin war zuletzt von Oktober 1997 bis 31. Dezember 2001 als Altenpflegehelferin tätig und hat darüber hinaus auch - zu 25% der Arbeitszeit - Aufgaben einer Heimleiterin ausgeübt. Dies steht auf Grund der Angaben der Arbeitgeberin fest. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe überwiegend als Heimleiterin gearbeitet und es sei bei der Einordnung des "bisherigen Berufes" in das Mehrstufenschema von diesem Beruf und mindestens der Stufe 3 auszugehen, ist dies für den Senat nicht feststellbar. Die Tätigkeit einer Altenpflegerhelferin ist grundsätzlich den Anlernberufen und damit der Stufe 2 des Mehrstufenschemas zuzuordnen. Es handelt sich um eine Tätigkeit, für die lediglich eine Ausbildung bzw. Anlernzeit von einem Jahr erforderlich war. Insoweit verfügte die Klägerin auch über eine einjährige Ausbildung als Schwesternhelferin und wurde konsequenterweise auch mit Vergütungsgruppe Kr. II BAT eingestellt. Soweit sie zum 1. März 1988 in Vergütungsgruppe Kr. III BAT hochgestuft wurde, handelte es sich um einen Bewährungsaufstieg, der nach dem Gefüge des BAT bis zur Vergütungsgruppe Kr. IV BAT erfolgen konnte, ohne dass dafür der Erwerb höherwertiger Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen erforderlich war. Dass - bezogen auf die (auch) ausgeübte Tätigkeit als Altenpflegehelferin - eine Höherqualifikation erfolgt ist, wurde weder dargetan, noch ist dies ersichtlich, noch gar von Arbeitgeberseite bestätigt. Somit lässt sich auf Grund der Tätigkeit als Altenpflegehelferin ein höherwertiger Berufsschutzes als der der Stufe 2 nicht begründen. Damit ist ihr neben der Tätigkeit als Heimleiterin eine Anlerntätigkeit zumutbar, zum Beispiel als Registratorin in einer Verwaltung (entlohnt nach BAT VIII) oder in einem industriellen Unternehmen. Es handelt sich dabei um leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, wobei in der Regel auch Hilfsmittel wie Registraturwagen und Ablagemöglichkeiten, zur Verfügung stehen, schweres Heben nicht anfällt und im übrigen die körperlichen Belastungen weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und -organisation abhängen. Schweres Heben, Zwangshaltungen und Arbeiten auf Leitern sind nicht regelhaft mit Tätigkeiten einer Registraturkraft verbunden. Die oben dargelegten qualitativen Einschränkungen stehen solchen Arbeiten zur Überzeugung des Senats nicht entgegen. Der Senat hat darüber hinaus keinen Zweifel, dass die Klägerin auf Grund ihrer verwaltungstechnischen Vorkenntnisse auch eine höherwertige Tätigkeit als Registratorin nach einer Einweisung von weniger als drei Monaten vollwertig verrichten kann.

Die Klägerin hat indes auch Aufgaben einer Heimleiterin verrichtet, also eine so genannte gemischte Tätigkeit. Die Übernahme der Heimleitung erfordert nach der HeimPersVO unter anderem eine Ausbildung zu einer Fachkraft in Gesundheits- und Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluss und den Erwerb der weiteren für die Leitung des Heims erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung (§ 2 Abs. 1 und 2 HeimPersVO). Hinzu kommt bei einer solchen Tätigkeit Leitungs- und Weisungsbefugnis gegenüber den anderen Beschäftigten. Eine solche Tätigkeit ist somit grundsätzlich der Stufe 4 des Mehrstufenschemas (Angestellte mit einer längeren als zweijährigen, regelmäßig dreijährigen Ausbildung mit Vorgesetztenfunktion) zuzuordnen. Bei so genannten Mischtätigkeiten ist bei der Prüfung des "bisherigen Berufes" i. S. des Mehrstufenschemas, auch wenn die höherwertiger Tätigkeit mit der für sie erforderlichen Ausbildung ausgeübt wurde, von der Tätigkeit auszugehen, die prägend war und überwiegend ausgeübt wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 165). Für eine Zuordnung des "bisherigen Berufes" der Klägerin zur Stufe 4 fehlt es somit daran, dass sie nicht überwiegend als Heimleiterin tätig war, sondern nur zu 25%, womit die zu 75% ausgeübte Tätigkeit als Altenpflegehelferin prägend war und für die Einstufung maßgeblich ist. Eine - wie von der Klägerin behauptet - überwiegende Tätigkeit als Heimleiterin ist nicht nachgewiesen.

Die Frage, ob die Tätigkeit als Heimleiterin prägend war und zu einer Zuordnung zur Stufe 4 des Mehrstufenschemas führt, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, denn die Klägerin ist nicht wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande, die Tätigkeit einer Heimleiterin wenigstens sechs Stunden täglich zu verrichten, was sich aus den in den vorliegenden Gutachten beschriebenen Einschränkungen ergibt. Insbesondere ist sie auch unter Berücksichtigung ihrer früheren psychischen Erkrankung nach den den Senat überzeugenden Ausführungen von Dr. M.-T. in der Lage, als Heimleiterin wenigstens sechs Stunden täglich zu arbeiten, wenn auch nicht an der früheren Arbeitsstätte. Auch sind keine sonstigen qualitativen Einschränkungen durch Gutachten belegt, die dem entgegenstehen. Soweit die Klägerin einwendet, sie könne eine Tätigkeit als Heimleiterin nicht verrichten, da sie dann wieder einer erneuten Ausnahmegenehmigung bedürfe, handelt es sich nicht um einen einen Rentenanspruch begründenden Hinderungsgrund. Denn sie ist damit - bis zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung - nicht aus gesundheitlichen, sondern aus - grundsätzlich überwindbaren - rechtlichen Gründen gehindert, den bisherigen Beruf weiter auszuüben, gerade jenen Beruf, mit dessen Ausübung sie - unterstellt man ihre Angaben als wahr - einen gehobenen Berufsschutz erreicht hätte.

Soweit die Klägerin bezweifelt, als Heimleiterin, Büro- und Verwaltungsangestellte oder aber auch Registratorin tätig sein zu können, da die entsprechenden Berufsbilder regelmäßig Tätigkeiten, die mit Drehbewegung bei gleichzeitiger Belastungen im Bereich der BWS und LWS einhergingen, erforderten, sind für den Senat nach den vorliegenden Gutachten keine Einschränkungen festzustellen, die den entsprechenden Tätigkeiten, zum Beispiel einer Registratorin, deren Anforderungen in der Auskunft vom 20. April 2005 (Blatt 101 der Akten) dargestellt sind, einer Heimleiterin oder Büro bzw. Verwaltungsangestellten entgegenstehen. Insbesondere ist eine Drehbewegung bei gleichzeitiger Belastung im Bereich der BWS und LWS bei solchen Arbeiten nicht zwingend erforderlich. Durch Veränderung des Standpunktes ist es ohne weiteres möglich, den ganzen Körper ohne Drehbewegung in der LWS oder BWS zu wenden, ebenso in sitzender Position auf einem Drehstuhl. Nicht zwingend erforderlich sind das Drehen von LWS und BWS mit mehr als unerheblichen Lasten. Auch eintönige Zwangshaltungen des Kopfes sind nicht unvermeidlich. Vielmehr sind die entsprechenden Arbeitsplätze von Registratoren weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und -organisation abhängig, so dass entsprechende Belastungen, wie auch das Handhaben schwerer Aktenvorgänge und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden sind (Auskunft vom 20. April 2005). Der Senat hat keinen Zweifel, dass es entsprechenden Arbeitsplätze für Registratorinnen gibt, die mit den Einschränkungen der Klägerin zu vereinbaren sind.

Nachdem die Klägerin somit ihr zumutbare Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden mehr verrichten kann, ist sie weder berufsunfähig, noch teilweise oder gar voll erwerbsgemindert.

Die Berufung ist somit zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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