Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 297/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1319/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Der 1959 geborene Kläger hat zwischen 1980 und 1984 eine Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt/BA absolviert und ist nach Ableistung des Zivildienstes seit 1986 in dieser Funktion beschäftigt. Zunächst arbeitete er als Sachbearbeiter Import/Export. Seit 1988 ist er bei der Firma D.-C. AG in M. beschäftigt und ist dort, nachdem er zunächst in der Ersatzteilauftragsabwicklung und anschließend in der Zeitnahme arbeitete, als Reparaturabrechner für die Pkw-Werkstatt in Vollzeit tätig.
Am 29.03.2004 beantragte der Kläger wegen Rheuma, einer rheumatoiden Arthritis und Asthma die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste hierauf zunächst eine Begutachtung des Klägers durch den Arzt für Orthopädie/Rheumatologie Dr. T ... Dr. T. diagnostizierte 1. chronische Polyarthritis mit mittelgradig bis deutlicher Entzündungsaktivität, trotz adäquater Basistherapie, 2. Funktionseinschränkung beider Hände, rechtsbetont, bei chronischer Polyarthritis, 3. totalendoprothetischer Kniegelenksersatz links mit Funktionseinschränkung, mittelgradige Gonarthrose rechts ohne Funktionseinschränkung, 4. beginnende Coxarthrose beidseits mit geringer Funktionseinschränkung links und 5. Bandscheibendegeneration L5/S1 mit rezidivierenden lumbalgieformen Beschwerden ohne Wurzelreizung. Der Arzt führte weiter aus, beim Kläger lägen zusammengefasst keine schwerwiegenden entzündlich destruierenden Veränderungen in den Gelenken der oberen und unteren Gliedmaßen vor. Es bestehe eine Funktionseinschränkung im Bereich beider Hände, rechtsbetont, wobei der Kläger Linkshänder sei, und darüber hinaus liege eine Funktionseinschränkung im Bereich des linken Ellenbogengelenkes vor. Die Tätigkeit eines Diplom-Betriebswirtes sei unter der Voraussetzung, dass hier nicht ausschließlich Arbeiten am PC anfallen würden, noch vollschichtig möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Bewegungswechsel mit überwiegendem Sitzen ohne besondere Kraftanforderung an beide Hände sowie ohne Kälte- und Nässebelastung und ohne Heben und Tragen von Lasten über 8 bis 10 kg vollschichtig auszuüben. Die Beklagte hörte hierzu ihren beratenden Arzt Dr. K. und lehnte anschließend mit Bescheid vom 08.07.2004 den Rentenantrag ab, weil der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig sei.
Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass das Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigungen, insbesondere im Hinblick auf die aus der rheumatisch-entzündlichen Aktivität sich ergebende Schmerzsymptomatik, nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Das langjährige Schmerzerleben habe zu einer Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer geführt, die ein regelmäßig täglich sechsstündiges Leistungsvermögen nicht mehr zulasse.
Die Beklagte holte hierauf einen Befundbericht des Internisten/Rheumatologen Dr. G. ein. Dr. G. teilte mit, beim Kläger bestehe eine Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes, eine Bewegungsstörung der Langfinger und Daumen der rechten Hand und des linken Daumens und ein Streckdefizit am linken Ellenbogen. Darüber hinaus zog die Beklagte Angaben zum Beschäftigungsverhältnis des Klägers von der Firma D.-C. AG in M. bei und hörte die berufskundliche Beraterin U ... Letztere führte aus, dass es sich bei der Tätigkeit eines Betriebswirtes um eine Büroarbeit handele. Es gäbe sehr unterschiedliche Einsatzmöglichkeiten in verschiedenen Bereichen der Verwaltung eines Unternehmens. Es sei weder eine dauerhafte Schreibarbeit noch eine ständige Benutzung des PC erforderlich. Eine sachbearbeitende Tätigkeit finde immer an einem Mischarbeitsplatz statt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2005 wies die Beklagte anschließend den Widerspruch zurück. Die Auswertung der medizinischen Unterlagen habe zwar ergeben, dass aufgrund der Funktionseinschränkungen der Hände, vor allem der rechten Hand, Tätigkeiten mit ausschließlich oder überwiegender PC-Tätigkeit nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich ausgeübt werden könne. Die Einschränkung betreffe auch Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an Kraft und Feinmotorik der Hände. Über diese Einschränkung hinaus bestehe jedoch ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, in Tagesschicht, ohne besondere Anforderungen an Kraft- und Feinmotorik der Hände und nicht in Nässe und Kälte. Unter Beachtung dieser Einschränkungen sei der Kläger weiterhin in der Lage, auch in seinem bisherigen Beruf als Diplom-Betriebswirt tätig zu sein. Wenn der Kläger bei der jetzigen nach wie vor ausgeübten Tätigkeit im Bereich der Rechnungsbelegung überwiegend am PC arbeiten müsse, so handele es sich hier um die Bedingungen des konkret innegehabten Arbeitsplatzes. Diese seien jedoch unerheblich. Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit sei auf die Bedingungen des gesamten Berufsbildes abzustellen.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Er trug unter Beifügung einer Liste der Aufgaben und Tätigkeiten eines Betriebswirts aus dem "berufenet.arbeitsamt.de" vor, dass er nur noch über ein unter sechsstündigen Leistungsvermögen für sämtliche Tätigkeitsbereiche eines Diplom-Betriebswirts verfüge. Es handele sich bei der Tätigkeit eines Betriebswirts nicht um eine sachbearbeitende Tätigkeit, welche immer an einem Mischarbeitsplatz stattfinde. Der Umgang mit modernen Informations- und Kommunikationsmitteln wie PC, Internet, betriebswirtschaftlichen Anwendungsprogrammen, Telefonanlagen, Telefax und E-Mail sei unerlässlich. Der Großteil der Arbeiten eine Betriebswirtes sei von der Funktionsfähigkeit der Hände abhängig. Über eine solche verfüge er nicht mehr. Im übrigen sei dadurch, dass er die letzten zwanzig Jahre als Kaufmann im Rechnungswesen gearbeitet habe und diese Tätigkeit zu 90 % PC-gestützte Eingabe von Buchungen und Rechnungen betreffe, bei ihm eine Spezialisierung auf das Rechnungswesen eingetreten, weshalb eine Verweisung auf einen anderen Tätigkeitsbereich im Segment Betriebswirtschaft nicht mehr vorstellbar sei. Aufgrund der hochspezifizierten Tätigkeitsbereiche im Segment Betriebswirtschaft könne er eine andere Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten erlernen. Außerdem leide er auch an Schmerzen im nahezu gesamten Bewegungsapparat. Hierdurch sei seine Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer derart eingeschränkt, dass selbst regelmäßig einfache sechsstündige Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden könnten.
Das SG hörte zunächst den Arzt für Lungen und Bronchialheilkunde Dr. I., den Orthopäden Dr. W., Dr. G., die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. K.-S. und den Orthopäden und Handchirurgen Dr. B. als sachverständige Zeugen. Dr. I. teilte mit, der Kläger leide unter einem Asthma bronchiale. Dem Lungenvolumen nach dürfte er jedoch in der Lage sein, leichte Arbeiten im Umfang von sechs Stunden täglich durchzuführen. Voraussetzung sei, dass der Arbeitsplatz frei von physikalisch, chemischen oder sonstigen irritativen Stäuben sei und zu hohe Stresssituationen nicht auftreten würden. Dr. W. bekundete unter Beifügung eigener Arztbriefe, dass er den Kläger nur wegen der Kniegelenksarthrose behandelt habe. Der Verlauf habe eine befriedigende Funktion mit einem Ausmaß von 0 - 0 - 105 Grad gezeigt. Das berufliche Leistungsvermögen könne er nicht beurteilen. Dr. G. führte unter Beifügung von Laborbefunden und Arztbriefen der Augenärzte Dr. D. und Dr. V., der A.-Praxisklinik H., des D.-Krankenhauses M. und des Dr. W. sowie eigener Arztbriefe aus, dass er beim Kläger eine Rheumafaktor-positive Rheumatoide Arthritis diagnostiziert habe. Infolge dessen bestünden schwere Gelenkentzündungen vor allem im linken Knie, zeitweise auch im linken Ellenbogen und durchweg an den Händen. Er halte, da es sich bei der rheumatoiden Arthritis nicht nur um eine Erkrankung des Bewegungsapparates, sondern um eine systemische entzündliche Erkrankung mit einer insgesamten Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit handele, allenfalls eine unterhalbschichtige Tätigkeit von bis zu drei Stunden am Schreibtisch für zumutbar. Dr. K.-S. bejahte unter Beifügung von Arztbriefen des Dr. G., Dr. I., des Urologen Dr. M., des Internisten Dr. W., des Orthopäden Dr. P. und der A.-Klinik sowie eines Laborbefundes, dass der Kläger noch in der Lage sei, einer leichten Arbeit im zeitlichen Umfang von täglich sechs Stunden nachzugehen und auch seine Tätigkeit als Betriebswirt in der Buchhaltung noch vollschichtig ausüben könne. Ausgeschlossen sei Schicht- oder Akkordarbeit, schweres Heben oder Tragen (über 10 kg), Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft am Arbeitsplatz. Dr. B. führte aus, er habe den Kläger wegen Sehnenrissen an der linken und rechten Hand behandelt. Aufgrund der Sehnenrisse und des komplizierten Heilungsverlaufes an der rechten Hand sei die Funktion deutlich eingeschränkt. Einer leichten Tätigkeit im zeitlichen Umfang von täglich sechs Stunden könne der Kläger noch nachgehen. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebswirt in der Buchhaltung könne er nicht mehr vollschichtig verrichten. Durch die Einschränkung der Handfunktion rechts sei die Feinmotorik behindert. Das Schreiben am Computer sei nur eingeschränkt möglich, da dies in der Buchhaltung aber die überwiegende Tätigkeit sei, sollte sie auf unter sechs Stunden beschränkt werden.
Die Firma D.-C. AG teilte auf Anfrage des SG mit, welche Tätigkeiten der Kläger als Reparaturabrechner für die Pkw-Werkstatt zu verrichten habe. Die tägliche Arbeitszeit am PC belaufe sich auf ca. 70 %. Der Ablauf funktioniere nicht reibungslos, da der Kläger einmal wöchentlich einen Spätdienst innerhalb seiner Abteilung übernehmen müsse und innerhalb dieses Spätdienstes das Arbeiten am PC nicht möglich sei.
Im Auftrag des SG erstattete sodann der Internist Dr. H. ein Sachverständigengutachten. Der Arzt nannte als Diagnosen eine rheumatoide Arthritis mit Befall der Handgelenke, der Daumensattelgelenke und einzelner Fingergrundgelenke, des linken Ellenbogengelenkes, der Sprunggelenke und des rechten Knies, eine Strecksehnenersatzoperation an beiden Daumen und an der rechten Hand nach Sehnenschädigung durch die rheumatoide Arthritis und eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung. Die Belastungsfähigkeit beider Hände und des linken Ellenbogengelenkes sei eingeschränkt. Die Geschwindigkeit der Fingerbewegung sei sichtbar reduziert. Leichte Tätigkeiten ohne besondere Beanspruchung der Fingerfeinmotorik, ohne Beanspruchung der groben Handkraft, ohne Steigen auf Leitern oder Gerüste sowie längeres Gehen auf unebener Strecke oder ständiges Treppensteigen sowie unter Vermeidung von Arbeiten unter Zeitdruck, Akkord oder am Fließband und ständig im Freien seien dem Kläger vollschichtig möglich. Inhallative Gefahren seien zu meiden. Arbeiten an Büromaschinen könne der Kläger drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten. Der augenblickliche Arbeitsplatz sei mit einer Tätigkeit von etwa 70 % am PC weitgehend optimal. Die Eingabegeschwindigkeit am PC sei im Vergleich zu einem Gesunden sicherlich etwas reduziert. Betriebsunübliche Pausen seien aber nicht von Nöten. Eine normale Arbeitsleistung wäre sicherlich durch ein Spracherkennungsprogramm möglich.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattete sodann Oberarzt Dr. M. vom Rheumazentrum B.-B. ein internistisch-rheumatologisches Gutachten. Dr. M. diagnostizierte unter Berücksichtigung weiterer Arztbriefe des Dr. B. und des Dr. G. eine rheumatoide Arthritis mit Befall der Handgelenke, der Daumensattelgelenke, mehrerer Fingergrundgelenke sowie des linken Ellenbogens, der Sprunggelenke und des rechten Kniegelenkes, eine mäßig ausgeprägte Verschleißerscheinung am rechten Kniegelenk, einen Zustand nach Strecksehnenersatzoperation an beiden Händen mit Funktionsdefiziten, ein Asthma bronchiale und mäßig ausgeprägte Verschleißerscheinungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Die geistigen Funktionen würden hierdurch nicht beeinträchtigt. Leichte körperliche Tätigkeiten mit Heben und/oder Tragen von Lasten bis zu 8 kg, im Bewegungswechsel ohne gleichförmige Körperhaltung, Arbeiten über Kopf, häufiges Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Akkord-, Fließband-/Arbeiten in Kälte und Nässe sowie unter Einwirkung von Staub, Gasen und/oder Dämpfen seien dem Kläger vollschichtig zumutbar. Arbeiten an Schreibmaschinen, Büromaschinen und bei Bewältigung des Schriftverkehrs seien dem Kläger nur noch in einem Zeitrahmen von vier Stunden je Arbeitstag zumutbar. Dies ergebe sich insbesondere aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der rechten Hand.
Mit Urteil vom 13.01.2006, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 09.02.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Kläger habe Berufsschutz in seinem Beruf als Diplom-Betriebswirt. Diesen Beruf könne er jedoch gestützt auf die von Dr. T., Dr. H. und Dr. M. erstatteten Gutachten und die sachverständigen Zeugenauskünften von Dr. K.-S. und Dr. B. noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben, so dass er keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente nach § 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) habe. Zwar könne er nicht mehr zu 100 % an Büromaschinen arbeiten. Dies sei an seinem bisherigen Arbeitsplatz jedoch nicht erforderlich, so dass er auch seine bisherige Arbeit weiter verrichten könne. Der Beurteilung von Dr. G. habe sich die Kammer nicht anzuschließen vermocht. Die Einschätzung werde durch die gegenläufigen fachärztlichen Einschätzungen widerlegt. Außerdem zeige die Tatsache, dass der Kläger in seinem bisherigen Beruf noch vollschichtig arbeite, dass er den Beruf auch weiterhin verrichten könne. Abgesehen davon sei darauf hinzuweisen, dass sich der technische Fortschritt stetig weiterentwickele und in diesem Zusammenhang der manuelle Anteil aller Arbeiten immer mehr abnehme, so dass der Kläger in der Lage sei, seinen Beruf mindestens sechs Stunden täglich weiterhin zu verrichten.
Hiergegen richtet sich die am 09.03.2006 eingelegte Berufung des Klägers. Er ist weiter der Auffassung, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, seinen erlernten Beruf als Betriebswirt vollschichtig auszuüben. Zwischenzeitlich sei die Schmerzsituation, insbesondere am Ellenbogen links, und die Beschwerden an den Händen, Handgelenken und Kniegelenken schlimmer geworden. Nicht berücksichtigt worden seien bisher auch seine Augenprobleme.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Januar 2006 sowie den Bescheid vom 08. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Dr. G., den Radiologen Dr. A. und Dr. V. als sachverständige Zeugen gehört. Dr. A. hat mitgeteilt, der Kläger habe nach April 2004 einen erneuten Termin im Juli 2006 gehabt. Vor einer beabsichtigten Radiosynoviorthese des Ellenbogengelenkes links sei eine MRT des Ellenbogens angefertigt worden. Diese habe eine entzündlich verdickte Gelenkkapsel mit wahrscheinlich eingedicktem Gelenkerguss und geringe Arrosionen der Gelenkflächen gezeigt. Eine Radiosynoviorthese sei nicht erfolgversprechend erschienen, weshalb sie nicht durchgeführt worden sei. Dr. G. hat auf häufig wechselnde chronische Entzündungen mehrerer Gelenke, die während des gesamten Zeitraums nachweisbar gewesen seien, hingewiesen. Auch wenn die Gelenke funktionell in etwa gleich geblieben seien, sei der gesamte Gesundheitszustand von den chronischen Gelenkentzündungen geprägt. Hieraus resultiere eine verminderte allgemeine Leistungsfähigkeit. Er halte deshalb den Kläger in seiner Leistungsfähigkeit als Betriebswirt für halb- oder unter halbschichtig arbeitsfähig. Die Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit bei Patienten mit chronisch-entzündlichen Erkrankungen sei in vielen wissenschaftlichen Studien untersucht und bestätigt worden. Beigefügt hat er Laborbefunde. Dr. V. hat sich dahingehend geäußert, dass sich der Kläger zur Kontrolle vorgestellt habe. Die korrigierte Sehschwäche sei beidseits 1,0 gewesen, Funktionseinschränkungen hätten nicht bestanden. Der Kläger könne körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts und auch die bisherige Tätigkeit als Betriebswirt in der Buchhaltung noch vollschichtig und regelmäßig ausüben.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind im Urteil des SG und in den Bescheiden der Beklagten zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist, nachdem er seinen bisherigen Beruf als Betriebswirt noch mindestens sechs Stunden täglich und regelmäßig ausüben kann, nicht teilweise erwerbsgemindert. Dies hat das SG im angefochtenen Urteil gestützt auf die von Dr. T., Dr. H. und Dr. M. erstatteten Gutachten und die sachverständigen Zeugenauskünfte von Dr. K.-S. und Dr. B. ausführlich und zutreffend dargelegt. Das SG hat sich auch mit der hiervon abweichenden Auffassung von Dr. G. auseinandergesetzt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und nimmt deshalb insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein starkes Indiz dafür, dass der Kläger nicht wegen Berufsunfähigkeit teilweise erwerbsgemindert ist, die Tatsache darstellt, dass er seinen bisherigen Beruf als Betriebswirt weiterhin vollschichtig verrichtet. Längere Arbeitsunfähigkeitszeiten traten seit den im Jahr 2003 und Anfang 2004 durchgeführten Handoperationen, die mit Komplikationen verbunden waren, nicht mehr auf. Der tatsächlichen Berufsausübung kommt nach der Rechtsprechung ein stärkerer Beweiswert als den medizinischen Befunden zu (BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12). Im übrigen hat die Beklagte auch zu Recht ausgeführt, dass nicht allein auf die bisherige Tätigkeit des Klägers als Betriebswirt im Rechnungswesen abzustellen ist. Entscheidend ist, ob der Kläger noch allgemein als Betriebswirt arbeiten kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil er bereits seit 1992 als Betriebswirt im Rechnungswesen beschäftigt ist. Dem Kläger ist auch nach nunmehr 14-jähriger Tätigkeit in einem bestimmten Berufszweig eines Betriebswirtes zuzumuten, dass er sich in einen neuen Bereich, der mit weniger PC-Arbeit verbunden ist, einarbeitet. Dies wäre ihm, nachdem er über eine umfassende Ausbildung als Diplom-Betriebswirt mit Abschluss verfügt, auch innerhalb von drei Monaten möglich. Der Einsatzbereich eines Betriebswirtes ist sehr weit. Er umfasst, wie aus der vom Kläger vorgelegten Liste aus dem berufenet-arbeitsamt.de hervorgeht, u.a. auch den Bereich des Personalwesens und Marketing. In diesen Bereichen sind eine Vielzahl von Gesprächen und Beratungen zu führen. Außerdem sind Messen vorzubereiten und zu begleiten, so dass der Umfang der Tätigkeit an einem PC geringer ist. Im übrigen hat das SG insoweit auch zu Recht darauf hingewiesen, dass eventuellen Problemen des Klägers bei der Dateneingabe am PC durch den Einsatz moderner technischer Hilfsmittel, etwa einer Maus oder Spracherkennungsprogrammen, entgegengewirkt werden kann.
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren und die vom Senat durchgeführte medizinische Beweiserhebung führen zu keinem anderen Ergebnis. Im Bereich der Augen ist nach der Auskunft von Dr. V. ein Normalbefund zu erheben. Funktionsbeeinträchtigungen bestehen nicht. Die MRT des linken Ellenbogengelenkes hat ausweislich der Angaben von Dr. A. zwar eine entzündlich verdickte Gelenkkapsel mit wahrscheinlich eingedicktem Gelenkerguss und eine geringe Arrosion der Gelenkflächen gezeigt. Dies bestätigt die bekannte rheumatoide Arthritis im Bereich des linken Ellenbogengelenkes. Die Erkrankung ist in diesem Ausmaß bekannt und wurde von den Gutachtern Dr. T., Dr. H. und Dr. M. gesehen und bewertet. Sie hat die bekannte verminderte Belastbarkeit der linken oberen Extremität des Klägers zur Folge und führt dazu, dass er wie vom SG dargestellt, nur noch unter sechs Stunden am PC arbeiten kann. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der Auskunft von Dr. G ... Dr. G. hat Funktionseinschränkungen im Bereich der geschädigten Gelenke des Klägers nicht mitgeteilt. Er bestätigt lediglich chronische Entzündungen und hält den Kläger aufgrund dieser chronischen Entzündung in seiner allgemeinen Leistungsfähigkeit für eingeschränkt. Zur Begründung führt er aus, dass die Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit bei Patienten mit chronisch-entzündlichen Erkrankungen in vielen wissenschaftlichen Studien untersucht und bestätigt worden sei. Dass dies auch beim Kläger so ist und bei ihm tatsächlich eine Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit vorliegt, ist jedoch nicht belegt. Dr. G. hat auch insoweit keine Befunde mitgeteilt. Aus den eingeholten Gutachten geht in diese Richtung ebenfalls keine Einschränkung hervor. Dr. H. hat insoweit ausgeführt, dass beim Kläger seelische Hemmungen oder Störungen nicht vorliegen würden und auch Dr. M. sieht bezüglich der geistigen Beanspruchung keine Einschränkung. Den Gutachtern gegenüber hat der Kläger auch nicht über eine verstärkte Müdigkeit und eingeschränkte Konzentration geklagt. Im übrigen sind die Entzündungsschübe nach den Laborbefunden mit Ausnahme der Zeit von März bis September 2005 relativ schnell wieder abgeklungen.
Für den Senat steht hiernach fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit als Betriebswirt und auch sonstige Tätigkeiten als Betriebswirt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Damit liegt keine teilweise Erwerbsminderung vor.
Die Berufung des Klägers konnte somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Der 1959 geborene Kläger hat zwischen 1980 und 1984 eine Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt/BA absolviert und ist nach Ableistung des Zivildienstes seit 1986 in dieser Funktion beschäftigt. Zunächst arbeitete er als Sachbearbeiter Import/Export. Seit 1988 ist er bei der Firma D.-C. AG in M. beschäftigt und ist dort, nachdem er zunächst in der Ersatzteilauftragsabwicklung und anschließend in der Zeitnahme arbeitete, als Reparaturabrechner für die Pkw-Werkstatt in Vollzeit tätig.
Am 29.03.2004 beantragte der Kläger wegen Rheuma, einer rheumatoiden Arthritis und Asthma die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste hierauf zunächst eine Begutachtung des Klägers durch den Arzt für Orthopädie/Rheumatologie Dr. T ... Dr. T. diagnostizierte 1. chronische Polyarthritis mit mittelgradig bis deutlicher Entzündungsaktivität, trotz adäquater Basistherapie, 2. Funktionseinschränkung beider Hände, rechtsbetont, bei chronischer Polyarthritis, 3. totalendoprothetischer Kniegelenksersatz links mit Funktionseinschränkung, mittelgradige Gonarthrose rechts ohne Funktionseinschränkung, 4. beginnende Coxarthrose beidseits mit geringer Funktionseinschränkung links und 5. Bandscheibendegeneration L5/S1 mit rezidivierenden lumbalgieformen Beschwerden ohne Wurzelreizung. Der Arzt führte weiter aus, beim Kläger lägen zusammengefasst keine schwerwiegenden entzündlich destruierenden Veränderungen in den Gelenken der oberen und unteren Gliedmaßen vor. Es bestehe eine Funktionseinschränkung im Bereich beider Hände, rechtsbetont, wobei der Kläger Linkshänder sei, und darüber hinaus liege eine Funktionseinschränkung im Bereich des linken Ellenbogengelenkes vor. Die Tätigkeit eines Diplom-Betriebswirtes sei unter der Voraussetzung, dass hier nicht ausschließlich Arbeiten am PC anfallen würden, noch vollschichtig möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Bewegungswechsel mit überwiegendem Sitzen ohne besondere Kraftanforderung an beide Hände sowie ohne Kälte- und Nässebelastung und ohne Heben und Tragen von Lasten über 8 bis 10 kg vollschichtig auszuüben. Die Beklagte hörte hierzu ihren beratenden Arzt Dr. K. und lehnte anschließend mit Bescheid vom 08.07.2004 den Rentenantrag ab, weil der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig sei.
Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass das Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigungen, insbesondere im Hinblick auf die aus der rheumatisch-entzündlichen Aktivität sich ergebende Schmerzsymptomatik, nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Das langjährige Schmerzerleben habe zu einer Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer geführt, die ein regelmäßig täglich sechsstündiges Leistungsvermögen nicht mehr zulasse.
Die Beklagte holte hierauf einen Befundbericht des Internisten/Rheumatologen Dr. G. ein. Dr. G. teilte mit, beim Kläger bestehe eine Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes, eine Bewegungsstörung der Langfinger und Daumen der rechten Hand und des linken Daumens und ein Streckdefizit am linken Ellenbogen. Darüber hinaus zog die Beklagte Angaben zum Beschäftigungsverhältnis des Klägers von der Firma D.-C. AG in M. bei und hörte die berufskundliche Beraterin U ... Letztere führte aus, dass es sich bei der Tätigkeit eines Betriebswirtes um eine Büroarbeit handele. Es gäbe sehr unterschiedliche Einsatzmöglichkeiten in verschiedenen Bereichen der Verwaltung eines Unternehmens. Es sei weder eine dauerhafte Schreibarbeit noch eine ständige Benutzung des PC erforderlich. Eine sachbearbeitende Tätigkeit finde immer an einem Mischarbeitsplatz statt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2005 wies die Beklagte anschließend den Widerspruch zurück. Die Auswertung der medizinischen Unterlagen habe zwar ergeben, dass aufgrund der Funktionseinschränkungen der Hände, vor allem der rechten Hand, Tätigkeiten mit ausschließlich oder überwiegender PC-Tätigkeit nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich ausgeübt werden könne. Die Einschränkung betreffe auch Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an Kraft und Feinmotorik der Hände. Über diese Einschränkung hinaus bestehe jedoch ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, in Tagesschicht, ohne besondere Anforderungen an Kraft- und Feinmotorik der Hände und nicht in Nässe und Kälte. Unter Beachtung dieser Einschränkungen sei der Kläger weiterhin in der Lage, auch in seinem bisherigen Beruf als Diplom-Betriebswirt tätig zu sein. Wenn der Kläger bei der jetzigen nach wie vor ausgeübten Tätigkeit im Bereich der Rechnungsbelegung überwiegend am PC arbeiten müsse, so handele es sich hier um die Bedingungen des konkret innegehabten Arbeitsplatzes. Diese seien jedoch unerheblich. Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit sei auf die Bedingungen des gesamten Berufsbildes abzustellen.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Er trug unter Beifügung einer Liste der Aufgaben und Tätigkeiten eines Betriebswirts aus dem "berufenet.arbeitsamt.de" vor, dass er nur noch über ein unter sechsstündigen Leistungsvermögen für sämtliche Tätigkeitsbereiche eines Diplom-Betriebswirts verfüge. Es handele sich bei der Tätigkeit eines Betriebswirts nicht um eine sachbearbeitende Tätigkeit, welche immer an einem Mischarbeitsplatz stattfinde. Der Umgang mit modernen Informations- und Kommunikationsmitteln wie PC, Internet, betriebswirtschaftlichen Anwendungsprogrammen, Telefonanlagen, Telefax und E-Mail sei unerlässlich. Der Großteil der Arbeiten eine Betriebswirtes sei von der Funktionsfähigkeit der Hände abhängig. Über eine solche verfüge er nicht mehr. Im übrigen sei dadurch, dass er die letzten zwanzig Jahre als Kaufmann im Rechnungswesen gearbeitet habe und diese Tätigkeit zu 90 % PC-gestützte Eingabe von Buchungen und Rechnungen betreffe, bei ihm eine Spezialisierung auf das Rechnungswesen eingetreten, weshalb eine Verweisung auf einen anderen Tätigkeitsbereich im Segment Betriebswirtschaft nicht mehr vorstellbar sei. Aufgrund der hochspezifizierten Tätigkeitsbereiche im Segment Betriebswirtschaft könne er eine andere Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten erlernen. Außerdem leide er auch an Schmerzen im nahezu gesamten Bewegungsapparat. Hierdurch sei seine Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer derart eingeschränkt, dass selbst regelmäßig einfache sechsstündige Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden könnten.
Das SG hörte zunächst den Arzt für Lungen und Bronchialheilkunde Dr. I., den Orthopäden Dr. W., Dr. G., die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. K.-S. und den Orthopäden und Handchirurgen Dr. B. als sachverständige Zeugen. Dr. I. teilte mit, der Kläger leide unter einem Asthma bronchiale. Dem Lungenvolumen nach dürfte er jedoch in der Lage sein, leichte Arbeiten im Umfang von sechs Stunden täglich durchzuführen. Voraussetzung sei, dass der Arbeitsplatz frei von physikalisch, chemischen oder sonstigen irritativen Stäuben sei und zu hohe Stresssituationen nicht auftreten würden. Dr. W. bekundete unter Beifügung eigener Arztbriefe, dass er den Kläger nur wegen der Kniegelenksarthrose behandelt habe. Der Verlauf habe eine befriedigende Funktion mit einem Ausmaß von 0 - 0 - 105 Grad gezeigt. Das berufliche Leistungsvermögen könne er nicht beurteilen. Dr. G. führte unter Beifügung von Laborbefunden und Arztbriefen der Augenärzte Dr. D. und Dr. V., der A.-Praxisklinik H., des D.-Krankenhauses M. und des Dr. W. sowie eigener Arztbriefe aus, dass er beim Kläger eine Rheumafaktor-positive Rheumatoide Arthritis diagnostiziert habe. Infolge dessen bestünden schwere Gelenkentzündungen vor allem im linken Knie, zeitweise auch im linken Ellenbogen und durchweg an den Händen. Er halte, da es sich bei der rheumatoiden Arthritis nicht nur um eine Erkrankung des Bewegungsapparates, sondern um eine systemische entzündliche Erkrankung mit einer insgesamten Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit handele, allenfalls eine unterhalbschichtige Tätigkeit von bis zu drei Stunden am Schreibtisch für zumutbar. Dr. K.-S. bejahte unter Beifügung von Arztbriefen des Dr. G., Dr. I., des Urologen Dr. M., des Internisten Dr. W., des Orthopäden Dr. P. und der A.-Klinik sowie eines Laborbefundes, dass der Kläger noch in der Lage sei, einer leichten Arbeit im zeitlichen Umfang von täglich sechs Stunden nachzugehen und auch seine Tätigkeit als Betriebswirt in der Buchhaltung noch vollschichtig ausüben könne. Ausgeschlossen sei Schicht- oder Akkordarbeit, schweres Heben oder Tragen (über 10 kg), Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft am Arbeitsplatz. Dr. B. führte aus, er habe den Kläger wegen Sehnenrissen an der linken und rechten Hand behandelt. Aufgrund der Sehnenrisse und des komplizierten Heilungsverlaufes an der rechten Hand sei die Funktion deutlich eingeschränkt. Einer leichten Tätigkeit im zeitlichen Umfang von täglich sechs Stunden könne der Kläger noch nachgehen. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebswirt in der Buchhaltung könne er nicht mehr vollschichtig verrichten. Durch die Einschränkung der Handfunktion rechts sei die Feinmotorik behindert. Das Schreiben am Computer sei nur eingeschränkt möglich, da dies in der Buchhaltung aber die überwiegende Tätigkeit sei, sollte sie auf unter sechs Stunden beschränkt werden.
Die Firma D.-C. AG teilte auf Anfrage des SG mit, welche Tätigkeiten der Kläger als Reparaturabrechner für die Pkw-Werkstatt zu verrichten habe. Die tägliche Arbeitszeit am PC belaufe sich auf ca. 70 %. Der Ablauf funktioniere nicht reibungslos, da der Kläger einmal wöchentlich einen Spätdienst innerhalb seiner Abteilung übernehmen müsse und innerhalb dieses Spätdienstes das Arbeiten am PC nicht möglich sei.
Im Auftrag des SG erstattete sodann der Internist Dr. H. ein Sachverständigengutachten. Der Arzt nannte als Diagnosen eine rheumatoide Arthritis mit Befall der Handgelenke, der Daumensattelgelenke und einzelner Fingergrundgelenke, des linken Ellenbogengelenkes, der Sprunggelenke und des rechten Knies, eine Strecksehnenersatzoperation an beiden Daumen und an der rechten Hand nach Sehnenschädigung durch die rheumatoide Arthritis und eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung. Die Belastungsfähigkeit beider Hände und des linken Ellenbogengelenkes sei eingeschränkt. Die Geschwindigkeit der Fingerbewegung sei sichtbar reduziert. Leichte Tätigkeiten ohne besondere Beanspruchung der Fingerfeinmotorik, ohne Beanspruchung der groben Handkraft, ohne Steigen auf Leitern oder Gerüste sowie längeres Gehen auf unebener Strecke oder ständiges Treppensteigen sowie unter Vermeidung von Arbeiten unter Zeitdruck, Akkord oder am Fließband und ständig im Freien seien dem Kläger vollschichtig möglich. Inhallative Gefahren seien zu meiden. Arbeiten an Büromaschinen könne der Kläger drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten. Der augenblickliche Arbeitsplatz sei mit einer Tätigkeit von etwa 70 % am PC weitgehend optimal. Die Eingabegeschwindigkeit am PC sei im Vergleich zu einem Gesunden sicherlich etwas reduziert. Betriebsunübliche Pausen seien aber nicht von Nöten. Eine normale Arbeitsleistung wäre sicherlich durch ein Spracherkennungsprogramm möglich.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattete sodann Oberarzt Dr. M. vom Rheumazentrum B.-B. ein internistisch-rheumatologisches Gutachten. Dr. M. diagnostizierte unter Berücksichtigung weiterer Arztbriefe des Dr. B. und des Dr. G. eine rheumatoide Arthritis mit Befall der Handgelenke, der Daumensattelgelenke, mehrerer Fingergrundgelenke sowie des linken Ellenbogens, der Sprunggelenke und des rechten Kniegelenkes, eine mäßig ausgeprägte Verschleißerscheinung am rechten Kniegelenk, einen Zustand nach Strecksehnenersatzoperation an beiden Händen mit Funktionsdefiziten, ein Asthma bronchiale und mäßig ausgeprägte Verschleißerscheinungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Die geistigen Funktionen würden hierdurch nicht beeinträchtigt. Leichte körperliche Tätigkeiten mit Heben und/oder Tragen von Lasten bis zu 8 kg, im Bewegungswechsel ohne gleichförmige Körperhaltung, Arbeiten über Kopf, häufiges Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Akkord-, Fließband-/Arbeiten in Kälte und Nässe sowie unter Einwirkung von Staub, Gasen und/oder Dämpfen seien dem Kläger vollschichtig zumutbar. Arbeiten an Schreibmaschinen, Büromaschinen und bei Bewältigung des Schriftverkehrs seien dem Kläger nur noch in einem Zeitrahmen von vier Stunden je Arbeitstag zumutbar. Dies ergebe sich insbesondere aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der rechten Hand.
Mit Urteil vom 13.01.2006, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 09.02.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Kläger habe Berufsschutz in seinem Beruf als Diplom-Betriebswirt. Diesen Beruf könne er jedoch gestützt auf die von Dr. T., Dr. H. und Dr. M. erstatteten Gutachten und die sachverständigen Zeugenauskünften von Dr. K.-S. und Dr. B. noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben, so dass er keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente nach § 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) habe. Zwar könne er nicht mehr zu 100 % an Büromaschinen arbeiten. Dies sei an seinem bisherigen Arbeitsplatz jedoch nicht erforderlich, so dass er auch seine bisherige Arbeit weiter verrichten könne. Der Beurteilung von Dr. G. habe sich die Kammer nicht anzuschließen vermocht. Die Einschätzung werde durch die gegenläufigen fachärztlichen Einschätzungen widerlegt. Außerdem zeige die Tatsache, dass der Kläger in seinem bisherigen Beruf noch vollschichtig arbeite, dass er den Beruf auch weiterhin verrichten könne. Abgesehen davon sei darauf hinzuweisen, dass sich der technische Fortschritt stetig weiterentwickele und in diesem Zusammenhang der manuelle Anteil aller Arbeiten immer mehr abnehme, so dass der Kläger in der Lage sei, seinen Beruf mindestens sechs Stunden täglich weiterhin zu verrichten.
Hiergegen richtet sich die am 09.03.2006 eingelegte Berufung des Klägers. Er ist weiter der Auffassung, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, seinen erlernten Beruf als Betriebswirt vollschichtig auszuüben. Zwischenzeitlich sei die Schmerzsituation, insbesondere am Ellenbogen links, und die Beschwerden an den Händen, Handgelenken und Kniegelenken schlimmer geworden. Nicht berücksichtigt worden seien bisher auch seine Augenprobleme.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Januar 2006 sowie den Bescheid vom 08. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Dr. G., den Radiologen Dr. A. und Dr. V. als sachverständige Zeugen gehört. Dr. A. hat mitgeteilt, der Kläger habe nach April 2004 einen erneuten Termin im Juli 2006 gehabt. Vor einer beabsichtigten Radiosynoviorthese des Ellenbogengelenkes links sei eine MRT des Ellenbogens angefertigt worden. Diese habe eine entzündlich verdickte Gelenkkapsel mit wahrscheinlich eingedicktem Gelenkerguss und geringe Arrosionen der Gelenkflächen gezeigt. Eine Radiosynoviorthese sei nicht erfolgversprechend erschienen, weshalb sie nicht durchgeführt worden sei. Dr. G. hat auf häufig wechselnde chronische Entzündungen mehrerer Gelenke, die während des gesamten Zeitraums nachweisbar gewesen seien, hingewiesen. Auch wenn die Gelenke funktionell in etwa gleich geblieben seien, sei der gesamte Gesundheitszustand von den chronischen Gelenkentzündungen geprägt. Hieraus resultiere eine verminderte allgemeine Leistungsfähigkeit. Er halte deshalb den Kläger in seiner Leistungsfähigkeit als Betriebswirt für halb- oder unter halbschichtig arbeitsfähig. Die Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit bei Patienten mit chronisch-entzündlichen Erkrankungen sei in vielen wissenschaftlichen Studien untersucht und bestätigt worden. Beigefügt hat er Laborbefunde. Dr. V. hat sich dahingehend geäußert, dass sich der Kläger zur Kontrolle vorgestellt habe. Die korrigierte Sehschwäche sei beidseits 1,0 gewesen, Funktionseinschränkungen hätten nicht bestanden. Der Kläger könne körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts und auch die bisherige Tätigkeit als Betriebswirt in der Buchhaltung noch vollschichtig und regelmäßig ausüben.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind im Urteil des SG und in den Bescheiden der Beklagten zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist, nachdem er seinen bisherigen Beruf als Betriebswirt noch mindestens sechs Stunden täglich und regelmäßig ausüben kann, nicht teilweise erwerbsgemindert. Dies hat das SG im angefochtenen Urteil gestützt auf die von Dr. T., Dr. H. und Dr. M. erstatteten Gutachten und die sachverständigen Zeugenauskünfte von Dr. K.-S. und Dr. B. ausführlich und zutreffend dargelegt. Das SG hat sich auch mit der hiervon abweichenden Auffassung von Dr. G. auseinandergesetzt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und nimmt deshalb insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein starkes Indiz dafür, dass der Kläger nicht wegen Berufsunfähigkeit teilweise erwerbsgemindert ist, die Tatsache darstellt, dass er seinen bisherigen Beruf als Betriebswirt weiterhin vollschichtig verrichtet. Längere Arbeitsunfähigkeitszeiten traten seit den im Jahr 2003 und Anfang 2004 durchgeführten Handoperationen, die mit Komplikationen verbunden waren, nicht mehr auf. Der tatsächlichen Berufsausübung kommt nach der Rechtsprechung ein stärkerer Beweiswert als den medizinischen Befunden zu (BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12). Im übrigen hat die Beklagte auch zu Recht ausgeführt, dass nicht allein auf die bisherige Tätigkeit des Klägers als Betriebswirt im Rechnungswesen abzustellen ist. Entscheidend ist, ob der Kläger noch allgemein als Betriebswirt arbeiten kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil er bereits seit 1992 als Betriebswirt im Rechnungswesen beschäftigt ist. Dem Kläger ist auch nach nunmehr 14-jähriger Tätigkeit in einem bestimmten Berufszweig eines Betriebswirtes zuzumuten, dass er sich in einen neuen Bereich, der mit weniger PC-Arbeit verbunden ist, einarbeitet. Dies wäre ihm, nachdem er über eine umfassende Ausbildung als Diplom-Betriebswirt mit Abschluss verfügt, auch innerhalb von drei Monaten möglich. Der Einsatzbereich eines Betriebswirtes ist sehr weit. Er umfasst, wie aus der vom Kläger vorgelegten Liste aus dem berufenet-arbeitsamt.de hervorgeht, u.a. auch den Bereich des Personalwesens und Marketing. In diesen Bereichen sind eine Vielzahl von Gesprächen und Beratungen zu führen. Außerdem sind Messen vorzubereiten und zu begleiten, so dass der Umfang der Tätigkeit an einem PC geringer ist. Im übrigen hat das SG insoweit auch zu Recht darauf hingewiesen, dass eventuellen Problemen des Klägers bei der Dateneingabe am PC durch den Einsatz moderner technischer Hilfsmittel, etwa einer Maus oder Spracherkennungsprogrammen, entgegengewirkt werden kann.
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren und die vom Senat durchgeführte medizinische Beweiserhebung führen zu keinem anderen Ergebnis. Im Bereich der Augen ist nach der Auskunft von Dr. V. ein Normalbefund zu erheben. Funktionsbeeinträchtigungen bestehen nicht. Die MRT des linken Ellenbogengelenkes hat ausweislich der Angaben von Dr. A. zwar eine entzündlich verdickte Gelenkkapsel mit wahrscheinlich eingedicktem Gelenkerguss und eine geringe Arrosion der Gelenkflächen gezeigt. Dies bestätigt die bekannte rheumatoide Arthritis im Bereich des linken Ellenbogengelenkes. Die Erkrankung ist in diesem Ausmaß bekannt und wurde von den Gutachtern Dr. T., Dr. H. und Dr. M. gesehen und bewertet. Sie hat die bekannte verminderte Belastbarkeit der linken oberen Extremität des Klägers zur Folge und führt dazu, dass er wie vom SG dargestellt, nur noch unter sechs Stunden am PC arbeiten kann. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der Auskunft von Dr. G ... Dr. G. hat Funktionseinschränkungen im Bereich der geschädigten Gelenke des Klägers nicht mitgeteilt. Er bestätigt lediglich chronische Entzündungen und hält den Kläger aufgrund dieser chronischen Entzündung in seiner allgemeinen Leistungsfähigkeit für eingeschränkt. Zur Begründung führt er aus, dass die Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit bei Patienten mit chronisch-entzündlichen Erkrankungen in vielen wissenschaftlichen Studien untersucht und bestätigt worden sei. Dass dies auch beim Kläger so ist und bei ihm tatsächlich eine Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit vorliegt, ist jedoch nicht belegt. Dr. G. hat auch insoweit keine Befunde mitgeteilt. Aus den eingeholten Gutachten geht in diese Richtung ebenfalls keine Einschränkung hervor. Dr. H. hat insoweit ausgeführt, dass beim Kläger seelische Hemmungen oder Störungen nicht vorliegen würden und auch Dr. M. sieht bezüglich der geistigen Beanspruchung keine Einschränkung. Den Gutachtern gegenüber hat der Kläger auch nicht über eine verstärkte Müdigkeit und eingeschränkte Konzentration geklagt. Im übrigen sind die Entzündungsschübe nach den Laborbefunden mit Ausnahme der Zeit von März bis September 2005 relativ schnell wieder abgeklungen.
Für den Senat steht hiernach fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit als Betriebswirt und auch sonstige Tätigkeiten als Betriebswirt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Damit liegt keine teilweise Erwerbsminderung vor.
Die Berufung des Klägers konnte somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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