Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 1069/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3085/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 18.5.2006 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt M., R., Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und der Klägerin ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Das Sozialgericht Konstanz (SG) ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Rechtsverfolgung komme keine hinreichende Erfolgsaussicht zu. Zwar ist das Beschwerdevorbringen, dass bei dem in § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II genannten Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Wohnen bei den Eltern nicht vorausgesetzt werde, nicht zutreffend. Aus § 12 Abs. 1 Satz 2 BAföG ergibt sich nämlich, dass Satz 1 Nr. 1 nur gilt, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 erfüllt sind. Daraus ergibt sich (im Umkehrschluss), dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nur für den im Haushalt der Eltern lebenden Schüler einer Berufsfachschule bestehen kann. Es stellt jedoch eine offene Rechtsfrage dar, ob die Klägerin, die mit ihrer Mutter in einem Haushalt, wenn auch nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, hier nicht den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 6 Nr. 1 oder 2 SGB II erfüllt. Bei einer entscheidungserheblichen ungeklärten Rechtsfrage kann die hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden und muss Prozesskostenhilfe bewilligt werden (BVerfGE 81,347).
Da die Klägerin nach den von ihr glaubhaft gemachten Angaben auch bedürftig ist, ist Prozesskostenhilfe wie beantragt unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und der Klägerin ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Das Sozialgericht Konstanz (SG) ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Rechtsverfolgung komme keine hinreichende Erfolgsaussicht zu. Zwar ist das Beschwerdevorbringen, dass bei dem in § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II genannten Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Wohnen bei den Eltern nicht vorausgesetzt werde, nicht zutreffend. Aus § 12 Abs. 1 Satz 2 BAföG ergibt sich nämlich, dass Satz 1 Nr. 1 nur gilt, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 erfüllt sind. Daraus ergibt sich (im Umkehrschluss), dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nur für den im Haushalt der Eltern lebenden Schüler einer Berufsfachschule bestehen kann. Es stellt jedoch eine offene Rechtsfrage dar, ob die Klägerin, die mit ihrer Mutter in einem Haushalt, wenn auch nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, hier nicht den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 6 Nr. 1 oder 2 SGB II erfüllt. Bei einer entscheidungserheblichen ungeklärten Rechtsfrage kann die hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden und muss Prozesskostenhilfe bewilligt werden (BVerfGE 81,347).
Da die Klägerin nach den von ihr glaubhaft gemachten Angaben auch bedürftig ist, ist Prozesskostenhilfe wie beantragt unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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