L 8 AL 570/06 W-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 1193/05 W-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 570/06 W-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert regelmäßig die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2005 abgeändert. Der Streitwert des Verfahrens S 7 AL 1192/05 ER beim Sozialgericht Stuttgart wird auf 23.424,40 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die von der Antragsgegnerin am 16.01.2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, gegen den am 21.12.2005 zugestellten Beschluss des SG vom 09.12.2005, mit dem das SG den Streitwert im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zulassung einer von der Antragstellerin durchgeführten Weiterbildungsmaßnahme nach § 85 SGB III (S 7 AL 1192/05 ER) nach Erledigung des Verfahrens durch Anerkenntnis der Antragsgegnerin auf 46.828,80 EUR festgesetzt hat, ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde innerhalb der in den §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Absatz 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden. Die Antragsgegnerin ist durch den Streitwertbeschluss des SG beschwert, insbesondere da sie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach anerkannt hat.

Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 63 und § 52 Abs. 1 GKG war der Streitwert lediglich auf 23.424,40 EUR festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde der Antragsgegnerin jedoch unbegründet.

Das SG hat allerdings zutreffend entschieden, dass der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG nicht anzuwenden ist, da dies der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin nicht gerecht würde. Dieser Ansicht entspricht die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 10.10.2005 - L 12 AL 1899/05 W-B - und L 12 AL 1900/05 W-B - auf die die Antragstellerin verwiesen hat; Beschluss vom 04.04.2005 - L 13 AL 219/05 W-A -), der sich auch der erkennende Senat anschließt. Der davon abweichenden Auffassung der Antragsgegnerin vermag auch der Senat nicht zu folgen.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, so weit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Hiervon ausgehend hat das SG im angefochtenen Beschluss die Bedeutung der Hauptsache für die Antragstellerin mit 46.828,80 EUR weiter zutreffend errechnet. Der Senat schließt sich dem SG nach eigener Überprüfung insoweit an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss (a.A. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 04.04.2005 a.a.O.). Hiergegen hat die Antragsgegnerin im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben.

Der Senat vermag jedoch der Auffassung des SG nicht zu folgen, dass vorliegend der Hauptsachestreitwert festzusetzen ist. Aufgrund des lediglich vorläufigen Entscheidungscharakters einer einstweiligen Anordnung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Streitwert regelmäßig zu halbieren (vgl. auch Beschluss des LSG Baden-Württemberg L 12 AL 1900/05 W-B - a.a.O. - und L 13 AL 219/05 W-A - a.a.O -). Entgegen der Ansicht des SG sieht der Senat keinen Ausnahmetatbestand darin, dass die Antragsgegnerin im Verlaufe des Eilverfahrens die streitige Weiterbildungsmaßnahme zugelassen und damit den Anspruch der Antragstellerin auch in der Hauptsache anerkannt hat. Denn dies hat am vorläufigen Entscheidungscharakter der von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Anordnung nichts geändert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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