Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 4596/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4806/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem Kind; untypische Bedarfslage
Verpflegungsaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verpflegung eines getrennt lebenden Kindes entstehen, sind auch aus Sicht eines Leistungsempfängers nach SGB II ein untypischer Bedarf und deshalb von den ihm gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt nicht umfasst.
Es spricht viel dafür, dass auch in diesen Fällen Kosten nach § 73 SGB XII vom Träger der Sozialhilfe getragen werden können. § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII schließen das nicht aus.
Verpflegungsaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verpflegung eines getrennt lebenden Kindes entstehen, sind auch aus Sicht eines Leistungsempfängers nach SGB II ein untypischer Bedarf und deshalb von den ihm gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt nicht umfasst.
Es spricht viel dafür, dass auch in diesen Fällen Kosten nach § 73 SGB XII vom Träger der Sozialhilfe getragen werden können. § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII schließen das nicht aus.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19. September 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in diesem Eilverfahren darüber, ob die Antragsgegnerin als Trägerin der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verpflichtet ist, vorläufig Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen zu übernehmen, die dem Antragsteller im Oktober 2006 durch die Ausübung des Umgangsrechts mit seinem aus einer früheren Beziehung stammenden, in B. bei der Mutter lebenden Sohn T. G. entstanden sind.
Nach einem Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 30. Januar 2006 war der Antragsteller berechtigt, im Jahre 2006 an mehreren, in den Schulferien gelegenen Terminen mit seinem im Jahre 1995 geborenen Sohn zusammen zu sein; von diesem Recht, machte dieser auch Gebrauch. Der Antragsteller lebt nunmehr in N. , wo er mit Frau Y. S. ein im Jahre 1999 geborenes gemeinsames Kind hat. Die rechtliche Bewertung der Beziehung des Antragstellers mit Frau S. ist zwischen den Beteiligten streitig. Frau S. ist Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II, auf welche in der Vergangenheit das - wechselnde - Einkommen angerechnet wurde, welches der Antragsteller als Rettungssanitäter erzielt. Eine von Frau S. erhobene Klage wurde durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juli 2006 (S 7 AS 5106/05) abgewiesen; ausweislich der Entscheidungsgründe lag jedenfalls im dort streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis Oktober 2005 eine eheähnliche Gemeinschaft vor. Über die dagegen erhobene Berufung zum Landessozialgericht (L 12 AS 4159/06) ist noch nicht entschieden.
Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin mehrfach die Übernahme der bei der Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn in der Zeit vom 30.- 31. Januar 2006, 16. - 22. April 2006 und 5. - 18. August 2006 angefallenen Kosten in Höhe von 1745,95 Euro; dieser Betrag setzt sich zusammen aus Reisekosten des Antragstellers und des Kindes, Verpflegungs- und Unterkunftskosten des Antragstellers bei Aufenthalten in B. sowie Verpflegungspauschalen für das Kind bei Aufenthalten beim Antragsteller.
Nachdem die Anträge erfolglos blieben, beantragte der Antragsteller am 13. September 2006 beim Sozialgericht Freiburg (SG), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die durch die Ausübung des Umgangsrechts entstandenen Fahrt- und Umgangskosten in Höhe von 1745,95 Euro zu erstatten sowie ihm für jeden Tag des Aufenthalts seines Kindes bei ihm 1/30 des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes zu gewähren. In einem weiteren Verfahren beantragte der Antragsteller am 18. September 2006 außerdem, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm auch die durch die Ausübung des Umgangsrechts im Zeitraum 1. - 8. Oktober 2006 entstehenden Fahrt- und Umgangskosten in Höhe von 694,35 Euro zu erstatten sowie ihm für jeden Tag des Aufenthalts seines Kindes bei ihm 1/30 des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes zu gewähren.
Das SG hat die Anträge durch Beschlüsse vom 14. September 2006 (S 12 AS 4535/06 ER) und vom 19. September 2006 (S 12 AS 4596/06 ER) abgelehnt. Dagegen richten sich die am 19. September 2006 bzw. am 23. September 2006 erhobenen Beschwerden (L 7 AS 4740/06 ER-B und L 7 AS 4806/06 ER-B) des Antragstellers.
Der Antragsteller beantragt in diesem Verfahren sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19. September 2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die im Oktober 2006 entstandenen Fahrt- und sonstigen Kosten zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts zu erstatten sowie für jeden Tag des Aufenthalts seines Kindes bei ihm 1/30 des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Durch Bescheid vom 28. September 2006 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller darlehensweise Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB II in Höhe von insgesamt 1821,20 Euro gewährt, die sich wie folgt zusammensetzen: Fahrtkosten mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (Zug) zwischen M. und B. , Fahrten mit dem PKW vom Wohnort zum Bahnhof M. sowie Übernachtungskosten des Antragstellers in Höhe von jeweils 25,-/Tag. Nicht berücksichtigt wurden die Kosten für die Verpflegung des Kindes bei Aufenthalten beim Antragsteller mit der Begründung, diese Verpflegung sei bereits mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgedeckt, die die Mutter für das Kind in B. erhalte; diese Kosten müssten bei der Mutter geltend gemacht werden. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 6. Oktober 2006 Widerspruch erhoben, den er damit begründet, er hätte darüber belehrt werden müssen, dass Fahrtkosten nur in angemessener Höhe übernommen werden. Außerdem seien die Verpflegungskosten des Kindes zu erstatten. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es dem Antragsteller ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in JURIS; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben bleibt die Beschwerde mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs erfolglos. Soweit der Antragsteller die Übernahme von Kosten der Ausübung des Umgangsrechts begehrt, ist er durch den Bescheid vom 28. September 2006 teilweise klaglos gestellt worden, indem ihm ein Darlehen gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Höhe von 1821,60 Euro gewährt wurde zur Abdeckung der im insgesamt streitigen Zeitraum (1. Januar bis 8. Oktober 2006) entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten. Dieser Betrag liegt zwar unter der Summe von 2440,30 Euro (1745,95 Euro + 694,35 Euro), welche der Antragsteller in beiden Eilverfahren zusammen (L 7 AS 4740/06 ER-B und L 7 AS 4806/06 ER-B) als tatsächliche Kosten beansprucht. Allerdings deckt der bewilligte Betrag - was auch der Antragsteller nicht bestreitet - jedenfalls die Fahrtkosten für die preisgünstigste Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ab. Dass ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II gehalten ist, möglichst diese günstigste Verbindung zu wählen, muss jedem ohne Weiteres einsichtig sein. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber zugleich ausreichenden summarischen Prüfung vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass dem Antragsteller ein höherer Fahrtkostenersatz zusteht, etwa weil ihm die Inanspruchnahme der preisgünstigsten Verkehrsverbindung zwischen seinem Wohnort N. und dem Wohnort des Kindes unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Unter Beachtung des den Antragsteller im Umgang mit (beanspruchten) öffentlichen Mitteln treffenden Gebots der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass dieser unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, etwa im Hinblick auf eine Verletzung der Beratungspflicht durch die Antragsgegnerin, einen weiter gehenden Fahrt- und Übernachtungskostenerersatz beanspruchen kann.
Soweit der Antragsteller zudem - auch in Bezug auf die Reise- und Übernachtungskosten - eine nicht nur darlehensweise Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin erstrebt, kann er dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erreichen. Denn im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -; ferner Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1993 - 6 S 2371/93 - (veröffentlicht in JURIS); OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (veröffentlicht in JURIS); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, Rdnr. 1243). In Bezug auf die - unter Anderem - in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage des § 23 SGB I gilt dies umso mehr, als durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) mit Wirkung vom 1. August 2006 dem bisherigen Absatz 1 der Vorschrift der Satz: "Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen" angefügt wurde, was jedenfalls im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 SGB II die Gewährung von Beihilfen ausschließt.
Was den Kostenersatz für die Verpflegungsmehraufwendungen bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts anbelangt, insbesondere den vom Antragsteller hierfür beanspruchten anteiligen Regelsatz, so fehlt es (bereits) an der Passivlegitimation der Antragsgegnerin. Denn ein solcher möglicher Anspruch kann sich - mangels einschlägiger Anspruchsgrundlagen im SGB II - allenfalls unter Heranziehung des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) ergeben; hierfür ist jedoch nicht die Antragsgegnerin, sondern der zuständige Sozialhilfeträger passivlegitimiert.
Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 SGB II ist insoweit nicht einschlägig. Danach erbringt der Träger der Leistungen nach dem SGB II, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen des Hilfesuchenden noch auf andere Weise abgedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Zu den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. § 20 SGB II ) können allerdings bei summarischer Prüfung Verpflegungsmehraufwendungen nicht ohne Weiteres gezählt werden, die im Zusammenhang mit der besuchsweisen Verpflegung eines getrennt lebenden Kindes entstehen. Bei diesen Verpflegungsmehraufwendungen in Ausübung des Umgangsrechts handelt es sich aus der Sicht des Leistungsempfängers der Sache nach um einen untypischen Bedarf, der nicht von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgedeckt wird, da diese sich ersichtlich allein auf den Lebensunterhalt des Berechtigten - und nicht auf den weiterer Personen, die nicht dauerhaft im Haushalt leben - beziehen (vgl. aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 28. April 2005 - L 8 AS 57/05 ER - FEVS 56, 503 = Breithaupt 2005, 960 = ASR 2005, 64 und vom 14. März 2006 - L 7 AS 363/05 ER (JURIS) m.w.N.). Da die (anteilige) Gewährung von Sozialgeld (an das Kind) nur in Betracht kommt, wenn dieses mit dem Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II lebt, nicht aber beim bloßen besuchsweisen Aufenthalt, scheidet eine Übernahme dieser Kosten nach den Bestimmungen des SGB II in der vorliegenden Konstellation regelmäßig aus.
Dies hindert allerdings nach der Auffassung des Senats nicht notwendig eine Kostenübernahme unter Heranziehung der Bestimmungen des SGB XII, namentlich der Auffangnorm der Hilfe in sonstigen Lebenslagen gem. § 73 SGB XII. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 17. August 2005 (L 7 SO 2117/05 ER-B, Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 2006, 47 f.) ausgeführt hat, stehen die in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Rechte und Pflichten des Umgangs der Eltern mit dem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1995, 1342 ff; NJW 2002, 1863 f.). Diesem Anspruch von Verfassungsrang ist auch im Bereich der Sozialleistungsrechts Rechnung zu tragen; schon mit Blick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des Umgangsrechts ist auch hier zu beachten, dass die Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung mittels Ausübung des Besuchsrechts im Einzelfall nicht unzumutbar erschwert oder faktisch vereitelt werden darf. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass der berechtigte Elternteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen hat und sie regelmäßig weder auf das unterhaltsberechtigte Kind noch den unterhaltsberechtigten Ehegatten abwälzen kann (vgl. BGH NJW 1984, 2826 ff.; NJW 1995, 717 ff.; NJW 2005, 1493 ff.); dabei werden im Übrigen unterhaltsrechtlich zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch die sonstigen mit den Kontakten verbundenen angemessenen Aufwendungen, also beispielsweise auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, gerechnet (vgl. BGH NJW 2005, a.a.O.). Dementsprechend hatten auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Geltung des BSHG die in Ausübung des Umgangsrechts dem Elternteil entstehenden Kosten nicht dem Bedarf des Kindes, sondern als Teil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bedarf des Umgangsberechtigten zugeordnet, wobei zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten des Elternteils, sondern auch der Mehrbedarf für die Versorgung des Kindes gezählt wurden (vgl. BVerwG, FamRZ 1996, 105 f.; Oberwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); Verwaltungsgericht Schleswig NJW 2003, 79 f.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG waren die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten als atypischer, nicht bei allen Haushaltsvorständen bzw. Alleinstehenden gleichermaßen bestehender Bedarf zu werten, für welchen - nach den Umständen des Einzelfalls - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kamen.
Unter Heranziehung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des BVerwG hat der Senat im vorgenannten Beschluss vom 17. August 2005 (a.a.O.) für den Leistungsbereich des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) ausgeführt, dass mit Blick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Grundrecht des umgangsberechtigten Elternteils vieles dafür spreche, die Ausübung des Umgangsrechts als bedarfsauslösende Lebenslage anzusehen, deren Kosten nicht bereits typischerweise durch den Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abgedeckt sind (so im Ergebnis auch SG Hannover - Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - JAmt 2005, 146 f.; ferner Hinweise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. vom 21. Februar 2005 JAmt 2005, 123; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII vom 22. Juni 2005 (19/05-AF III), dort unter C; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 28 Rdnr. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II außerdem SG Münster, Beschluss vom 22. März 2005 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); O’Sullivan SGb 2005, 369, 371 f.). Der Senat hat allerdings offen gelassen, ob für derartige Bedarfsituationen auf die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zurückzugreifen (so Hinweise des DIJuF a.a.O.; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge a.a.O.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.) oder die Rechtsgrundlage in § 73 SGB XII zu suchen ist (so SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O. unter zusätzlicher Annahme einer Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung; Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 73 Rdnr. 6; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, III 21 Rdnr. 42).
Hiervon ausgehend erscheint es dem Senat im Lichte des Ranges des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einerseits und unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII andererseits schwerlich hinnehmbar, solche (atypischen) Bedarfslagen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II wegen der Pauschalierung und Generalisierung des dortigen Hilfebedarfs (§ 20 Abs. 2 SGB II) generell auszublenden oder diese jedenfalls dann auf (Erstattungs-) Ansprüche gegen den anderen Elternteil zu verweisen, wenn dieser Sozialgeld für das Kind bezieht (so LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. März 2006, a.a.O.). Allerdings lässt das SGB II keinen Raum für die Ausgestaltung atypischer Bedarfslagen in Gestalt von Öffnungsklauseln oder Ähnlichem, wie sie etwa § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kennt. Das zur Rechtfertigung hierfür herangezogene Argument, wonach grundsätzlich die Hilfesuchenden nach dem SGB II aufgrund ihrer prinzipiell gegebenen Arbeitsfähigkeit nach der gesetzgeberischen Annahme in der Lage seien, persönlichen Notlagen durch eigene Arbeitsanstrengungen zu begegnen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. März 2006, a.a.O.), dürfte in Zeiten der Massen- und Langzeitarbeitslosigkeit in vielen Fällen an der Realität vorbei gehen. Außerdem geht es um einen gegenwärtigen Bedarf, für dessen Befriedigung angesichts der Bedeutung des Eltern-Kind-Verhältnisses nicht auf zukünftige, in der Regel ungewisse Erwerbschancen verwiesen werden kann. Betrachtet man die (identische) Höhe der Regelsätze im SGB II und im SGB XII, so vermag auch die teilweise vertretene Auffassung, Bedarfslagen dieser Art sei (allein) durch Darlehensgewährungen nach § 37 SGB XII bzw. nach § 23 Abs. 1 SGB II Rechnung zu tragen - in bestimmten Fällen ggf. unter Verzicht auf eine Aufrechnung -, wenig zu befriedigen (vgl. Schlette in Hauck/Noftz, K § 73 Rn. 5 m.w.N.).
Vielmehr könnte manches dafür sprechen, Verpflegungsmehraufwendungen in Ausübung des Umgangsrechts als sonstige Lebenslage anzusehen, welcher durch eine Hilfegewährung nach § 73 SGB XII Rechnung getragen werden kann. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung aus dem neunten Kapitel des SGB XII wird nicht durch die Ausschlussregelungen in § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 S. 1 SGB XII erfasst. Denn der Ausschluss von Leistungen nach § 21 SGB XII ist allein auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel beschränkt; nicht betroffen hiervon sind Ansprüche und Leistungen aus anderen Kapiteln des SGB XII (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII § 21 Rn. 9; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 21 Rn. 7; Berlit in LPK-SGB XII, § 73 Rz. 2; vgl. auch Beschluss des Senats vom 7. März 2006 - L 7 SO 509/06 ER-B - (JURIS)).
Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass ein Rückgriff auf die Auffangnorm der Hilfe in sonstigen Lebenslagen gem. § 73 SGB XII in Bezug auf solche Umgangskosten der Sache nach von Vornherein ausscheidet (so aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 28. April 2005 und vom 14. März 2006, a.a.O.; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - L 11 B 44/05 SO (JURIS)). Richtig ist zwar, dass § 73 SGB XII "sonstige Lebenslagen" voraussetzt, die nur vorliegen, wenn sich die Hilfesituation thematisch keinem Tatbestand der im neunten Kapitel oder aber im übrigen SGB XII aufgeführten Hilfen zuordnen lässt. § 73 SGB XII kann nicht so verstanden werden, dass schon bei Nichtvorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen sonstiger im SGB XII namentlich aufgeführten Hilfen die Hilfeleistung nach § 73 SGB XII zu erbringen ist (so Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 73 RdNr 3 mwN), sondern setzt eine im SGB XII unbenannte Bedarfssituation voraus. Allerdings dürfte es sich bei den Reise- und Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts - wie ausgeführt - gerade um eine solche unbenannte, atypische Bedarfssituationen handeln, die im Rahmen des § 73 SGB XII grundsätzlich berücksichtigungsfähig sein können (vgl. auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. September 2005 - L 7 B 132/05 AS -; SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - (jeweils JURIS); vgl. auch Berlit, a.a.O., § 73 Rz. 6), allerdings unter der Maßgabe, dass es sich hierbei um eine Kann-Leistung handelt, deren Gewährung in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt ist.
Zu einer vertieften Erörterung und Entscheidung der Anwendbarkeit des § 73 SGB XII auf Bedarfslagen dieser Art besteht indessen anlässlich des vorliegenden Verfahrens - wie dargestellt - keine Veranlassung, da die Antragsgegnerin als Trägerin der SGB II-Leistungen insoweit nicht passivlegitimiert ist.
Von einer nach § 75 Abs. 5 SGG möglichen (einfachen) Beiladung des Trägers der Sozialhilfe hat der Senat in Ausübung seines diesbezüglichen Ermessens abgesehen mit Blick darauf, dass es sich - wie dargelegt - um Ermessensleistungen handelt, deren Gewährung beim Sozialhilfeträger noch nicht beantragt wurde und zudem im Verhältnis zu diesem bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller, der als Rettungssanitäter eigenes Einkommen erzielt, existentiell auf die - im Eilverfahren allein mögliche - darlehensweise Bewilligung des anteiligen (Sozialgeld-) Regelsatzes für die Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der besuchsweisen Betreuung seines Sohnes angewiesen ist und es ihm daher nicht zuzumuten wäre, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in diesem Eilverfahren darüber, ob die Antragsgegnerin als Trägerin der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verpflichtet ist, vorläufig Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen zu übernehmen, die dem Antragsteller im Oktober 2006 durch die Ausübung des Umgangsrechts mit seinem aus einer früheren Beziehung stammenden, in B. bei der Mutter lebenden Sohn T. G. entstanden sind.
Nach einem Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 30. Januar 2006 war der Antragsteller berechtigt, im Jahre 2006 an mehreren, in den Schulferien gelegenen Terminen mit seinem im Jahre 1995 geborenen Sohn zusammen zu sein; von diesem Recht, machte dieser auch Gebrauch. Der Antragsteller lebt nunmehr in N. , wo er mit Frau Y. S. ein im Jahre 1999 geborenes gemeinsames Kind hat. Die rechtliche Bewertung der Beziehung des Antragstellers mit Frau S. ist zwischen den Beteiligten streitig. Frau S. ist Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II, auf welche in der Vergangenheit das - wechselnde - Einkommen angerechnet wurde, welches der Antragsteller als Rettungssanitäter erzielt. Eine von Frau S. erhobene Klage wurde durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juli 2006 (S 7 AS 5106/05) abgewiesen; ausweislich der Entscheidungsgründe lag jedenfalls im dort streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis Oktober 2005 eine eheähnliche Gemeinschaft vor. Über die dagegen erhobene Berufung zum Landessozialgericht (L 12 AS 4159/06) ist noch nicht entschieden.
Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin mehrfach die Übernahme der bei der Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn in der Zeit vom 30.- 31. Januar 2006, 16. - 22. April 2006 und 5. - 18. August 2006 angefallenen Kosten in Höhe von 1745,95 Euro; dieser Betrag setzt sich zusammen aus Reisekosten des Antragstellers und des Kindes, Verpflegungs- und Unterkunftskosten des Antragstellers bei Aufenthalten in B. sowie Verpflegungspauschalen für das Kind bei Aufenthalten beim Antragsteller.
Nachdem die Anträge erfolglos blieben, beantragte der Antragsteller am 13. September 2006 beim Sozialgericht Freiburg (SG), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die durch die Ausübung des Umgangsrechts entstandenen Fahrt- und Umgangskosten in Höhe von 1745,95 Euro zu erstatten sowie ihm für jeden Tag des Aufenthalts seines Kindes bei ihm 1/30 des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes zu gewähren. In einem weiteren Verfahren beantragte der Antragsteller am 18. September 2006 außerdem, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm auch die durch die Ausübung des Umgangsrechts im Zeitraum 1. - 8. Oktober 2006 entstehenden Fahrt- und Umgangskosten in Höhe von 694,35 Euro zu erstatten sowie ihm für jeden Tag des Aufenthalts seines Kindes bei ihm 1/30 des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes zu gewähren.
Das SG hat die Anträge durch Beschlüsse vom 14. September 2006 (S 12 AS 4535/06 ER) und vom 19. September 2006 (S 12 AS 4596/06 ER) abgelehnt. Dagegen richten sich die am 19. September 2006 bzw. am 23. September 2006 erhobenen Beschwerden (L 7 AS 4740/06 ER-B und L 7 AS 4806/06 ER-B) des Antragstellers.
Der Antragsteller beantragt in diesem Verfahren sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19. September 2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die im Oktober 2006 entstandenen Fahrt- und sonstigen Kosten zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts zu erstatten sowie für jeden Tag des Aufenthalts seines Kindes bei ihm 1/30 des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Durch Bescheid vom 28. September 2006 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller darlehensweise Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB II in Höhe von insgesamt 1821,20 Euro gewährt, die sich wie folgt zusammensetzen: Fahrtkosten mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (Zug) zwischen M. und B. , Fahrten mit dem PKW vom Wohnort zum Bahnhof M. sowie Übernachtungskosten des Antragstellers in Höhe von jeweils 25,-/Tag. Nicht berücksichtigt wurden die Kosten für die Verpflegung des Kindes bei Aufenthalten beim Antragsteller mit der Begründung, diese Verpflegung sei bereits mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgedeckt, die die Mutter für das Kind in B. erhalte; diese Kosten müssten bei der Mutter geltend gemacht werden. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 6. Oktober 2006 Widerspruch erhoben, den er damit begründet, er hätte darüber belehrt werden müssen, dass Fahrtkosten nur in angemessener Höhe übernommen werden. Außerdem seien die Verpflegungskosten des Kindes zu erstatten. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es dem Antragsteller ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in JURIS; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben bleibt die Beschwerde mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs erfolglos. Soweit der Antragsteller die Übernahme von Kosten der Ausübung des Umgangsrechts begehrt, ist er durch den Bescheid vom 28. September 2006 teilweise klaglos gestellt worden, indem ihm ein Darlehen gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Höhe von 1821,60 Euro gewährt wurde zur Abdeckung der im insgesamt streitigen Zeitraum (1. Januar bis 8. Oktober 2006) entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten. Dieser Betrag liegt zwar unter der Summe von 2440,30 Euro (1745,95 Euro + 694,35 Euro), welche der Antragsteller in beiden Eilverfahren zusammen (L 7 AS 4740/06 ER-B und L 7 AS 4806/06 ER-B) als tatsächliche Kosten beansprucht. Allerdings deckt der bewilligte Betrag - was auch der Antragsteller nicht bestreitet - jedenfalls die Fahrtkosten für die preisgünstigste Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ab. Dass ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II gehalten ist, möglichst diese günstigste Verbindung zu wählen, muss jedem ohne Weiteres einsichtig sein. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber zugleich ausreichenden summarischen Prüfung vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass dem Antragsteller ein höherer Fahrtkostenersatz zusteht, etwa weil ihm die Inanspruchnahme der preisgünstigsten Verkehrsverbindung zwischen seinem Wohnort N. und dem Wohnort des Kindes unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Unter Beachtung des den Antragsteller im Umgang mit (beanspruchten) öffentlichen Mitteln treffenden Gebots der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass dieser unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, etwa im Hinblick auf eine Verletzung der Beratungspflicht durch die Antragsgegnerin, einen weiter gehenden Fahrt- und Übernachtungskostenerersatz beanspruchen kann.
Soweit der Antragsteller zudem - auch in Bezug auf die Reise- und Übernachtungskosten - eine nicht nur darlehensweise Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin erstrebt, kann er dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erreichen. Denn im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -; ferner Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1993 - 6 S 2371/93 - (veröffentlicht in JURIS); OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (veröffentlicht in JURIS); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, Rdnr. 1243). In Bezug auf die - unter Anderem - in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage des § 23 SGB I gilt dies umso mehr, als durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) mit Wirkung vom 1. August 2006 dem bisherigen Absatz 1 der Vorschrift der Satz: "Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen" angefügt wurde, was jedenfalls im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 SGB II die Gewährung von Beihilfen ausschließt.
Was den Kostenersatz für die Verpflegungsmehraufwendungen bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts anbelangt, insbesondere den vom Antragsteller hierfür beanspruchten anteiligen Regelsatz, so fehlt es (bereits) an der Passivlegitimation der Antragsgegnerin. Denn ein solcher möglicher Anspruch kann sich - mangels einschlägiger Anspruchsgrundlagen im SGB II - allenfalls unter Heranziehung des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) ergeben; hierfür ist jedoch nicht die Antragsgegnerin, sondern der zuständige Sozialhilfeträger passivlegitimiert.
Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 SGB II ist insoweit nicht einschlägig. Danach erbringt der Träger der Leistungen nach dem SGB II, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen des Hilfesuchenden noch auf andere Weise abgedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Zu den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. § 20 SGB II ) können allerdings bei summarischer Prüfung Verpflegungsmehraufwendungen nicht ohne Weiteres gezählt werden, die im Zusammenhang mit der besuchsweisen Verpflegung eines getrennt lebenden Kindes entstehen. Bei diesen Verpflegungsmehraufwendungen in Ausübung des Umgangsrechts handelt es sich aus der Sicht des Leistungsempfängers der Sache nach um einen untypischen Bedarf, der nicht von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgedeckt wird, da diese sich ersichtlich allein auf den Lebensunterhalt des Berechtigten - und nicht auf den weiterer Personen, die nicht dauerhaft im Haushalt leben - beziehen (vgl. aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 28. April 2005 - L 8 AS 57/05 ER - FEVS 56, 503 = Breithaupt 2005, 960 = ASR 2005, 64 und vom 14. März 2006 - L 7 AS 363/05 ER (JURIS) m.w.N.). Da die (anteilige) Gewährung von Sozialgeld (an das Kind) nur in Betracht kommt, wenn dieses mit dem Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II lebt, nicht aber beim bloßen besuchsweisen Aufenthalt, scheidet eine Übernahme dieser Kosten nach den Bestimmungen des SGB II in der vorliegenden Konstellation regelmäßig aus.
Dies hindert allerdings nach der Auffassung des Senats nicht notwendig eine Kostenübernahme unter Heranziehung der Bestimmungen des SGB XII, namentlich der Auffangnorm der Hilfe in sonstigen Lebenslagen gem. § 73 SGB XII. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 17. August 2005 (L 7 SO 2117/05 ER-B, Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 2006, 47 f.) ausgeführt hat, stehen die in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Rechte und Pflichten des Umgangs der Eltern mit dem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1995, 1342 ff; NJW 2002, 1863 f.). Diesem Anspruch von Verfassungsrang ist auch im Bereich der Sozialleistungsrechts Rechnung zu tragen; schon mit Blick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des Umgangsrechts ist auch hier zu beachten, dass die Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung mittels Ausübung des Besuchsrechts im Einzelfall nicht unzumutbar erschwert oder faktisch vereitelt werden darf. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass der berechtigte Elternteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen hat und sie regelmäßig weder auf das unterhaltsberechtigte Kind noch den unterhaltsberechtigten Ehegatten abwälzen kann (vgl. BGH NJW 1984, 2826 ff.; NJW 1995, 717 ff.; NJW 2005, 1493 ff.); dabei werden im Übrigen unterhaltsrechtlich zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch die sonstigen mit den Kontakten verbundenen angemessenen Aufwendungen, also beispielsweise auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, gerechnet (vgl. BGH NJW 2005, a.a.O.). Dementsprechend hatten auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Geltung des BSHG die in Ausübung des Umgangsrechts dem Elternteil entstehenden Kosten nicht dem Bedarf des Kindes, sondern als Teil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bedarf des Umgangsberechtigten zugeordnet, wobei zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten des Elternteils, sondern auch der Mehrbedarf für die Versorgung des Kindes gezählt wurden (vgl. BVerwG, FamRZ 1996, 105 f.; Oberwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); Verwaltungsgericht Schleswig NJW 2003, 79 f.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG waren die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten als atypischer, nicht bei allen Haushaltsvorständen bzw. Alleinstehenden gleichermaßen bestehender Bedarf zu werten, für welchen - nach den Umständen des Einzelfalls - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kamen.
Unter Heranziehung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des BVerwG hat der Senat im vorgenannten Beschluss vom 17. August 2005 (a.a.O.) für den Leistungsbereich des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) ausgeführt, dass mit Blick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Grundrecht des umgangsberechtigten Elternteils vieles dafür spreche, die Ausübung des Umgangsrechts als bedarfsauslösende Lebenslage anzusehen, deren Kosten nicht bereits typischerweise durch den Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abgedeckt sind (so im Ergebnis auch SG Hannover - Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - JAmt 2005, 146 f.; ferner Hinweise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. vom 21. Februar 2005 JAmt 2005, 123; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII vom 22. Juni 2005 (19/05-AF III), dort unter C; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 28 Rdnr. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II außerdem SG Münster, Beschluss vom 22. März 2005 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); O’Sullivan SGb 2005, 369, 371 f.). Der Senat hat allerdings offen gelassen, ob für derartige Bedarfsituationen auf die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zurückzugreifen (so Hinweise des DIJuF a.a.O.; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge a.a.O.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.) oder die Rechtsgrundlage in § 73 SGB XII zu suchen ist (so SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O. unter zusätzlicher Annahme einer Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung; Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 73 Rdnr. 6; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, III 21 Rdnr. 42).
Hiervon ausgehend erscheint es dem Senat im Lichte des Ranges des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einerseits und unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII andererseits schwerlich hinnehmbar, solche (atypischen) Bedarfslagen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II wegen der Pauschalierung und Generalisierung des dortigen Hilfebedarfs (§ 20 Abs. 2 SGB II) generell auszublenden oder diese jedenfalls dann auf (Erstattungs-) Ansprüche gegen den anderen Elternteil zu verweisen, wenn dieser Sozialgeld für das Kind bezieht (so LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. März 2006, a.a.O.). Allerdings lässt das SGB II keinen Raum für die Ausgestaltung atypischer Bedarfslagen in Gestalt von Öffnungsklauseln oder Ähnlichem, wie sie etwa § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kennt. Das zur Rechtfertigung hierfür herangezogene Argument, wonach grundsätzlich die Hilfesuchenden nach dem SGB II aufgrund ihrer prinzipiell gegebenen Arbeitsfähigkeit nach der gesetzgeberischen Annahme in der Lage seien, persönlichen Notlagen durch eigene Arbeitsanstrengungen zu begegnen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. März 2006, a.a.O.), dürfte in Zeiten der Massen- und Langzeitarbeitslosigkeit in vielen Fällen an der Realität vorbei gehen. Außerdem geht es um einen gegenwärtigen Bedarf, für dessen Befriedigung angesichts der Bedeutung des Eltern-Kind-Verhältnisses nicht auf zukünftige, in der Regel ungewisse Erwerbschancen verwiesen werden kann. Betrachtet man die (identische) Höhe der Regelsätze im SGB II und im SGB XII, so vermag auch die teilweise vertretene Auffassung, Bedarfslagen dieser Art sei (allein) durch Darlehensgewährungen nach § 37 SGB XII bzw. nach § 23 Abs. 1 SGB II Rechnung zu tragen - in bestimmten Fällen ggf. unter Verzicht auf eine Aufrechnung -, wenig zu befriedigen (vgl. Schlette in Hauck/Noftz, K § 73 Rn. 5 m.w.N.).
Vielmehr könnte manches dafür sprechen, Verpflegungsmehraufwendungen in Ausübung des Umgangsrechts als sonstige Lebenslage anzusehen, welcher durch eine Hilfegewährung nach § 73 SGB XII Rechnung getragen werden kann. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung aus dem neunten Kapitel des SGB XII wird nicht durch die Ausschlussregelungen in § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 S. 1 SGB XII erfasst. Denn der Ausschluss von Leistungen nach § 21 SGB XII ist allein auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel beschränkt; nicht betroffen hiervon sind Ansprüche und Leistungen aus anderen Kapiteln des SGB XII (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII § 21 Rn. 9; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 21 Rn. 7; Berlit in LPK-SGB XII, § 73 Rz. 2; vgl. auch Beschluss des Senats vom 7. März 2006 - L 7 SO 509/06 ER-B - (JURIS)).
Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass ein Rückgriff auf die Auffangnorm der Hilfe in sonstigen Lebenslagen gem. § 73 SGB XII in Bezug auf solche Umgangskosten der Sache nach von Vornherein ausscheidet (so aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 28. April 2005 und vom 14. März 2006, a.a.O.; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - L 11 B 44/05 SO (JURIS)). Richtig ist zwar, dass § 73 SGB XII "sonstige Lebenslagen" voraussetzt, die nur vorliegen, wenn sich die Hilfesituation thematisch keinem Tatbestand der im neunten Kapitel oder aber im übrigen SGB XII aufgeführten Hilfen zuordnen lässt. § 73 SGB XII kann nicht so verstanden werden, dass schon bei Nichtvorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen sonstiger im SGB XII namentlich aufgeführten Hilfen die Hilfeleistung nach § 73 SGB XII zu erbringen ist (so Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 73 RdNr 3 mwN), sondern setzt eine im SGB XII unbenannte Bedarfssituation voraus. Allerdings dürfte es sich bei den Reise- und Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts - wie ausgeführt - gerade um eine solche unbenannte, atypische Bedarfssituationen handeln, die im Rahmen des § 73 SGB XII grundsätzlich berücksichtigungsfähig sein können (vgl. auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. September 2005 - L 7 B 132/05 AS -; SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - (jeweils JURIS); vgl. auch Berlit, a.a.O., § 73 Rz. 6), allerdings unter der Maßgabe, dass es sich hierbei um eine Kann-Leistung handelt, deren Gewährung in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt ist.
Zu einer vertieften Erörterung und Entscheidung der Anwendbarkeit des § 73 SGB XII auf Bedarfslagen dieser Art besteht indessen anlässlich des vorliegenden Verfahrens - wie dargestellt - keine Veranlassung, da die Antragsgegnerin als Trägerin der SGB II-Leistungen insoweit nicht passivlegitimiert ist.
Von einer nach § 75 Abs. 5 SGG möglichen (einfachen) Beiladung des Trägers der Sozialhilfe hat der Senat in Ausübung seines diesbezüglichen Ermessens abgesehen mit Blick darauf, dass es sich - wie dargelegt - um Ermessensleistungen handelt, deren Gewährung beim Sozialhilfeträger noch nicht beantragt wurde und zudem im Verhältnis zu diesem bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller, der als Rettungssanitäter eigenes Einkommen erzielt, existentiell auf die - im Eilverfahren allein mögliche - darlehensweise Bewilligung des anteiligen (Sozialgeld-) Regelsatzes für die Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der besuchsweisen Betreuung seines Sohnes angewiesen ist und es ihm daher nicht zuzumuten wäre, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved