Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 3656/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4387/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. August 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm höhere monatliche Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie einmalige Leistungen in Form von Weihnachtsgeld, einer Bekleidungsbeihilfe und der Kostenübernahme für eine Straßenbahnmonatsfahrkarte zu gewähren, sowie den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2006 anzuordnen, mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hierauf wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen.
Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 27. August 2006 vermag keine andere Sicht der Dinge zu eröffnen. Insbesondere hat der Kläger lediglich die Behauptung wiederholt, an seine Mutter monatliche Miete zu entrichten. Die bloße Behauptung ist jedoch - ohne entsprechende Belege - angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2006 im Klageverfahren Aktenzeichen: S 6 AS 2899/05 vor dem Sozialgericht Karlsruhe nicht geeignet, eine andere Entscheidung in der Sache zu rechtfertigen.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm höhere monatliche Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie einmalige Leistungen in Form von Weihnachtsgeld, einer Bekleidungsbeihilfe und der Kostenübernahme für eine Straßenbahnmonatsfahrkarte zu gewähren, sowie den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2006 anzuordnen, mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hierauf wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen.
Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 27. August 2006 vermag keine andere Sicht der Dinge zu eröffnen. Insbesondere hat der Kläger lediglich die Behauptung wiederholt, an seine Mutter monatliche Miete zu entrichten. Die bloße Behauptung ist jedoch - ohne entsprechende Belege - angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2006 im Klageverfahren Aktenzeichen: S 6 AS 2899/05 vor dem Sozialgericht Karlsruhe nicht geeignet, eine andere Entscheidung in der Sache zu rechtfertigen.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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