L 11 KR 2435/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 5511/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2435/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. März 2006 wirkungslos ist. Die Klage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 05. September 2006 wird abgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Hälfte der des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, von den Versorgungsbezügen der Klägerin seit dem 1. Januar 2004 Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu erheben.

Die 1937 geborene Klägerin ist als Rentnerin pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Neben ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht sie seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 1999 beamtenrechtliche Versorgungsbezüge (Witwengeld), die sich am 01.01.2004 auf 1.726,58 EUR beliefen. Bezüglich der Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz wurde bis zum 31.12.2003 gemäß § 248 Satz 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) in der bis zum 31.12.2003 gültigen Fassung i. V. m. § 229 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nur der halbe Beitragssatz für die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung zugrunde gelegt.

Ab 1. Januar 2004 wurde der von der Klägerin zu tragende auf die Versorgungsbezüge entfallende Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage des im Juli 2003 für die Beklagte geltenden Beitragssatzes von 14,9 % vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg einbehalten und an die Beklagte abgeführt.

Am 25.01.2004 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beantragte bezüglich der Neufestsetzung ihrer Krankenversicherungsbeiträge auf ihre Versorgungsbezüge die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Sie halte die gesetzlichen Regelungen im GKV-Modernisierungsgesetz, die eine Belastung ihrer Versorgungsbezüge nach dem vollen Beitragssatz vorsähen, für verfassungswidrig.

Nachdem die Klägerin trotz der Hinweise der Beklagten, dass wegen der Durchführung von Musterstreitverfahren insbesondere die Versicherten, deren Beiträge von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge abgeführt würden, keinen förmlichen Rechtsbehelf einlegen müssten, ihren Antrag aufrechterhielt, teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 18.05.2004 mit, das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) habe zum 1. Januar 2004 die Beitragsberechnung aus Versorgungsbezügen neu geregelt (§ 248 SGB V). Für die Beitragsermittlung sei nun nicht mehr der halbe, sondern der volle allgemeine Beitragssatz maßgebend. Dieser betrage bei der Beklagten 14,9 %. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung habe sich nicht verändert. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung würden aus dem Zahlbetrag des Versorgungsbezuges berechnet. Die Zahlstelle behalte diese Beiträge wie bisher ein und überweise sie direkt an die Beklagte.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, die gesetzliche Änderung sei nicht verfassungskonform. Es liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot vor. Beziehern von Versorgungsbezügen werde ein unzulässiges Sonderopfer abverlangt. Des weiteren handle es sich um eine verfassungswidrige unechte Rückwirkung, da auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft negativ eingewirkt werde. Das schützenswerte Vertrauen der Betroffenen werde durch die übergangslose gesetzliche Neuregelung missachtet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage sei für die Beitragsberechnung aus dem Versorgungsbezug ab 01.01.2004 ein Beitragssatz in Höhe von 14,9 % zur Krankenversicherung richtig.

Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Sie machte im wesentlichen geltend, die übergangslose Verdopplung des Beitragssatzes der Versorgungsbezüge bedeute für sie eine Beitragsmehrbelastung in Höhe von 137,- EUR monatlich. Diese gehe einher mit erheblichen weiteren Belastungen, welche den Beamten und Beamtinnen durch denselben Gesetzgeber zugemutet würden, und kumulierten zu einer wesentlichen, die Lebensführung der Versorgungsempfänger stark betreffenden Belastung. Entsprechendes gelte für sie als Empfängerin von Hinterbliebenenversorgung beamtenrechtlicher Art. Die beitragsrechtliche Neuregelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Bezieher (innen) von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen würden im Vergleich zu Bezieherinnen von Renten, insbesondere auch Witwenrenten, ungleich behandelt. Letztere profitierten von der hälftigen Beitragstragung durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger nach § 249 a SGB V oder § 106 SGB VI. Für die Bezieherinnen einer Witwenpension gelte dies nicht, sie müssten den vollen Beitrag alleine zahlen. Die Ungleichbehandlung verstoße gegen das Übermaßverbot. Sie sei nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, da einseitig einer Gruppe von Beitragszahlern ein Sonderopfer zugemutet werde. Gerade die Bezieher von Witwenpensionen seien in ihrer Lebensplanung auf diese Zusatzversorgung angewiesen, die Witwenpension trete insoweit als Surrogat des gegenseitigen ehelichen Unterhaltsanspruchs an die Stelle des hierzu dienenden Teils der beamtenrechtlichen Bezüge des Gatten. Bei der gesetzlichen Neuregelung handle es sich überdies um eine verfassungswidrige unechte Rückwirkung, da in die Rechtsbeziehung zwischen dem Mitglied und der gesetzlichen Krankenkasse eingegriffen werde. Bei der Güterabwägung sei ihrem Interesse am Fortbestand der geltenden Rechtslage ein besonderes Gewicht einzuräumen. Auch die Bezieherinnen von Witwenrenten gehörten größtenteils versorgungsnahen Jahrgängen an und hätten in ehelicher Wirtschaftsgemeinschaft mit der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genannten Personengruppe gelebt. Diese Gruppe weise damit eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit aus. Auf jeden Fall ergebe sich eine Verfassungswidrigkeit aus dem Fehlen jeglicher Übergangsregelung.

Mit Urteil vom 13.03.2006, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 24.04.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, die Regelung des § 248 Satz 1 SGB V sei nicht verfassungswidrig. Art. 33 GG, der die ausreichende Alimentation von Beamten sichere, sei nicht verletzt. Der Gesetzgeber sei nach Überzeugung des Gerichts befugt gewesen, die Beiträge zur Krankenversicherung neu zu regeln. Dass dadurch auch gegebenenfalls bei Beamten und deren Hinterbliebenen zusätzliche Belastungen aufträten, stehe dem nicht entgegen. Insoweit wäre eine Verletzung von Art. 33 GG nicht im Verhältnis zur Krankenkasse, sondern im Verhältnis zur Zahlstelle der Versorgungsbezüge zu klären. Von dort aus müsste nämlich sichergestellt werden, dass die Beamten und deren Hinterbliebene ausreichend alimentiert würden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) sei § 248 Satz 1 SGB V nicht verfassungswidrig. Insoweit schließe sich das Gericht der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.08.2005 (B 12 KR 29/04 R) an. Einen allgemeinen Grundsatz, dass Versicherungspflichtige die Beiträge aus ihren beitragspflichtigen Einkünften im Ergebnis stets nur zur Hälfte zu tragen hätten, gebe es nicht. Rentner mit Versorgungszügen sollten in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen beteiligt sein, um so eine solidarisch finanzierte Krankenversicherung zu erhalten, ohne einerseits die Lohnnebenkosten durch weitere Beitragssatzanhebungen zu steigern und ohne andererseits Leistungsrationierungen vornehmen zu müssen. Die Änderung des § 248 SGB V sei geeignet, das Ziel einer verstärken Beteiligung der Rentner an der Finanzierung der sie betreffenden Leistungsausgaben zu erreichen. Der Klägerin werde auch kein unzumutbares Sonderopfer auferlegt, da der Gesetzgeber bei typischen Sachverhalten im Solidarsystem die typischerweise höheren Bezüge der Versorgungsbezieher und deren Hinterbliebenen habe belasten dürfen. Der Grundsatz der Solidarität schaffe keinen Anspruch auf gleich bleibende Bedingungen im Solidarsystem, auch könne es in einem umlagefinanzierten System keinen Transfer beitragsrechtlicher Positionen in die Zukunft geben. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Annahme einer unechten Rückwirkung bestünden nicht, da die Klägerin sich nicht auf überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen berufen könne. Auch eine Übergangsregelung sei nicht erforderlich gewesen, da dies zu einer Festschreibung der Ungleichbehandlung der beitragspflichtigen Einnahmen geführt hätte. Nachdem das Gericht keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 248 Satz 1 SGB V habe, habe das Verfahren auch nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden müssen.

Hiergegen richtet sich die am 10.05.2006 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend im wesentlichen vor, seit 1949 würden die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Das Prinzip der hälftigen Beitragstragung folge aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG. Es sei kein Grund ersichtlich, die Versorgungszüge in anderer Weise zu behandeln, denn auch sie beruhten auf einer Arbeitsleistung. Nicht zu rechtfertigen sei auch die Privilegierung von Leistungen bzw. Leistungsbeziehern der landwirtschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 248 Satz 2 und 3 SGB V. Nach dieser Vorschrift würden auf Renten und Landabgaberenten aus der Alterssicherung der Landwirte weiterhin nur der halbe Beitragssatz angewendet. Das SG habe auch nicht ausreichend gewürdigt, dass das Vertrauen insbesondere der älteren Versicherten auf den Fortbestand einer günstigen Rechtslage in der Regel hoch einzuschätzen sei. Der Gesetzgeber sei auch zu "unechten" Rückwirkungen nicht in beliebigem Umfang berechtigt. Auch wenn die Finanzierbarkeit der Sozialsysteme ein Gemeinwohlinteresse von wesentlicher Bedeutung sei und der Gesetzgeber einen stärkeren Beitrag der versicherungspflichtigen Rentner an deren Leistungsausgaben beabsichtigt habe, so rechtfertige dies jedoch keinesfalls ein derart rigoroses Vorgehen unter Verzicht auf jegliche vertrauensschützende Übergangsregelung. In den Versicherungssystemen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit würden im Hinblick auf die Gemeinwohlbedeutung Zuschüsse bzw. Liquiditätshilfen aus Steuermitteln gezahlt. Als milderes Mittel zur Behebung von Finanzierungsschwierigkeiten hätten im Sinne der Verhältnismäßigkeit somit derartige Zuschüsse und Liquiditätshilfen auch für die gesetzliche Krankenversicherung eingeführt werden können und müssen.

De Klägerin hat Nachweise über die Höhe der Versorgungsbezüge ab 01.01.2004 vorgelegt.

Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich der monatliche Versorgungsbezug der Klägerin ab 01.01.2004 auf 1.726,58 EUR, der Beitrag zur Krankenversicherung ab diesem Datum auf 257,26 EUR und der Beitrag zur Pflegeversicherung auf 14,68 EUR belaufe.

Mit Bescheid vom 05.09.2006 hat die Beklagte die Monatsbeiträge der Klägerin ab 01.01.2004 festgesetzt und den Bescheid vom 18.05.2004 aufgehoben.

Der Senat hat mit Beschluss vom 13.09.2006 das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg zum Verfahren beigeladen.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Bescheid vom 05.09.2006 aufzuheben und festzustellen, dass die von ihr zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung aus dem vom Beigeladenen seit dem 01.01.2004 gezahlten Versorgungsbezug 128,63 EUR beträgt, hilfsweise das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, über die der Senat nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig und insbesondere statthaft, da die Rechtssache wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr, nämlich laufende Beiträge, betrifft (§ 144 Abs. 1 SGG).

Zu Unrecht hat das SG allerdings die Klage gegen den Bescheid vom 18.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2004 abgewiesen. Die Beklagte hat sich dort im Ergebnis darauf beschränkt, den im Fall der Klägerin für die Bemessung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen ab dem 01.01.2004 einschlägigen Beitragssatz festzustellen. Insofern war die Anfechtungsklage statthaft und auch begründet, soweit die Beklagte festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin für den streitigen Zeitraum ab dem 01.01.2004 der am 01.07.2003 geltende allgemeine Beitragssatz maßgeblich sein soll, denn dies ist deshalb rechtswidrig, weil sie sich zu Unrecht auf ein einzelnes Element des Beitragstragungstatbestandes beschränkt hat. Die Beklagte ist zwar befugt, auch gegenüber den Beziehern von Versorgungsbezügen Verwaltungsakte zur Höhe der von diesen zwar zu tragenden, jedoch von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge zu zahlenden Beiträge (§ 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V) zu erlassen, jedoch bedarf es auch insofern nur der Geltendmachung des sich für einen bestimmten Zeitraum jeweils ergebenden Beitrags, nicht aber der verbindlichen Regelung einer einzelnen Größe zu seiner Bemessung wie des Beitragssatzes. Diesen konnte und durfte die Beklagte daher nicht für sich zum Gegenstand eines "Verwaltungsaktes" machen (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2006 - B 12 KR 5/05 R -).

Die Beklagte hat jedoch im Berufungsverfahren den Bescheid vom 05.09.2006 erteilt, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, denn durch diesen Bescheid hat die Beklagte den ursprünglichen Bescheid vom 18.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2004 ersetzt und aufgehoben. Über den Bescheid vom 05.09.2006 entscheidet der Senat aber nicht kraft Berufung, sondern kraft Klage (vgl. BSG vom 19.06.1997 - 13 RJ 23/97 -; BSG SozR 3 - 1500 § 54 Nr. 18). Mit der Aufhebung des ursprünglich beim SG angefochtenen Bescheides wird allerdings das erstinstanzliche Urteil wirkungslos.

Die Klage ist indessen unbegründet. Der Bescheid vom 05.09.2006 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der von ihr ab 01.01.2004 aus ihrem Versorgungsbezug zu entrichtende Beitrag zur Krankenversicherung 128,63 EUR beträgt.

Die Bemessung des Beitrags aus dem Versorgungsbezug ergibt sich ab 01.01.2004 aus § 248 Satz 1 SGB V in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung (n.F.), wonach bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der jeweils am 01.07. geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr gilt. In Anwendung dieser Vorschrift hat die Beklagte aus dem jeweiligen Versorgungsbezug ab 01.01.2004 in Höhe von 1.726,58 EUR, ab 01.04.2004 in Höhe von 1.734,21 EUR, ab 01.08.2004 in Höhe von 1.741,79 EUR, ab 01.04.2005 in Höhe von 1.725,73 EUR und ab 01.01.2006 in Höhe von 1.729,74 EUR den Betrag des Beitrags rechnerisch zutreffend mit 257,26 EUR ab 01.01.2004, 258,40 EUR ab 01.04.2004, 259,53 EUR ab 01.08.2004, 257,13 EUR ab 01.04.2005, 255,41 EUR ab 01.12.2005 und 256,- EUR ab 01.01.2006 festgestellt. Ab 01.04.2005 wurde auch die Änderung von § 248 Satz 1 SGB V durch Artikel 4 Nr. 13 a des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.2005 (BGBl I 818) mit Wirkung vom 01.04.2005 beachtet, wonach nunmehr für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der nach § 247 Abs. 1 SGB V geltende Allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse gilt.

Auch der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass § 248 SGB V n. F., soweit er mit der Anordnung des vollen allgemeinen Beitragssatzes faktisch eine Verdopplung der Beiträge aus Arbeitseinkommen bewirkt hat, verfassungswidrig ist. Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 25.01.2005 - L 11 KR 4452/04 - und vom 11.10.2006 - L 11 KR 3795/06 - entschieden. Auch das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R - und vom 10.05.2006 (vgl. B 12 KR 6/05 R, B 12 KR 5/04, B 12 KR 13/05 R, B 12 KR 9/05 R -, B 12 KR 3/05 R, B 12 KR 7/05 R, B 12 KR 21/05 R und B 12 10/05 R), denen der Senat folgt, bestätigt, dass § 248 SGB V in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG und die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstößt und die Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen durch § 248 SGB V n. F. auch Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem rechtstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit die Regelung Rentner wie die Klägerin betrifft, die schon bisher eine Rente bezogen haben, nicht verletzt.

Art. 3 Abs. 1 GG enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 71, 255, 271) und ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 103, 271, 289 ist = SozR 3- 3300 § 23 Nr. 3 S. 9) und sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (BVerfGE 102, 69, 87 = SozR 3 - 2500 § 5 Nr. 42 Seite 184). Bereits vor Inkrafttreten des SGB V war auf die von § 248 a. F. erfassten beitragspflichtigen Einnahmen (Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen) nur ein halber Beitragssatz anzuwenden. Die Regelung verfolgte das Ziel, Versicherungspflichtige mit Beiträgen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, die sie allein zu tragen haben (§ 250 Abs. 1 SGB V) nicht höher zu belasten als in der Regel versicherungspflichtig Beschäftigte und versicherungspflichtige Rentenbezieher mit Beiträgen aus Arbeitsentgelt bzw. aus Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung belastet sind. Die Regelung führte zwar zu einer Gleichbehandlung der Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen mit dem Arbeitsentgelt aus der Sicht der beitragspflichtigen Versicherten, aber zwangsläufig zu einer Ungleichbehandlung der Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen im Verhältnis zum Arbeitsentgelt und der Rente aus Sicht der beitragserhebenden Krankenkassen, da sie Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen nur in Höhe der Hälfte der Beiträge erhielten, die sie aus anderen gleich hohen beitragspflichtigen Einkünften der versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Mitglieder erhielten. § 248 SGB V a. F. führte mithin zu unausgewogenen Beitragseinnahmen der Krankenkassen im Verhältnis der Versichertengruppen zueinander, da die freiwillig Versicherten stets die Beiträge nach dem vollen Beitragssatz allein tragen müssen (vgl. BSG Urteil vom 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R -). § 248 Satz 1 SGB V n. F. führt jetzt zu einer Gleichbehandlung der beitragspflichtigen Einkunftsarten aus der Sicht der beitragserhebenden Krankenkassen, aber aus der Sicht der Versicherungspflichtigen zu einer ungleichen Beitragslast bei den verschiedenen Einkunftsarten, da Dritte an der Beitragstragung weiterhin nicht beteiligt sind. Insoweit gibt es jedoch weder einen Grundsatz, dass Versicherungspflichtige die Beiträge aus ihren beitragspflichtigen Einkünften im Ergebnis stets nur zur Hälfte tragen müssten, noch war der Gesetzgeber gehalten, die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den anderen Einkunftsarten für die Zukunft beizubehalten, um damit mittelbar eine Gleichbehandlung aller Einkunftsarten bei der Beitragslast der Versicherungspflichtigen zu erreichen (vgl. BSG vom 10.05.2006 a. a. O.).

Bereits im Rahmen seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Zugangsmöglichkeit zur KVdR durch § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl I S. 2266) hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch § 248 SGB V a. F. beanstandet, nämlich die nicht begründete unterschiedliche beitragsrechtliche Belastung der Versorgungsbezüge, und darauf verwiesen, dass die beitragsrechtlich unterschiedliche Behandlung des Einkommens freiwilliger und pflichtversicherter Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung bedenklich erscheine (Beschluss vom 15.03.2000 - 1 Bv 16/96 - = SozR 3 - 2500 § 5 Nr. 42 Seite 188). Denn § 248 SGB V a. F. hatte zur Folge, dass nur die freiwillig Versicherten aus diesen beitragspflichtigen Einkommen einen vollen Beitrag leisten mussten, was unter Gleichbehandlungsgründen nicht unproblematisch war (so auch Peters, Kasseler Kommentar, § 248 SGB V Rdnr. 8).

Für die Aufgabe der Halbierung des Beitragssatzes durch das GMG gibt es auch sachliche Gründe, denn damit wurde das legitime Ziel verfolgt, Rentner mit Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen zu beteiligen, um so das solidarisch finanzierte Krankenversicherungssystem zu erhalten, ohne einerseits die Lohnnebenkosten durch weitere Beitragssatzanhebung zu steigern und ohne andererseits Leistungen rationieren zu müssen (BT-Drucks. 15/1525 S 1, 140). Das Bestreben einer Entlastung der jüngeren Versichertengeneration von der Finanzierung des höheren Aufwandes für Rentner und die verstärkte Heranziehung der Rentner zur Finanzierung entsprechend ihrem Einkommen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985, 1 Bv 115/80; BVerfGE 69, 272, 313 = SozR 2200 § 165 Nr. 81 Seite 134). Denn die Beitragsdeckungsquote von den Leistungen in der KVdR war von ca. 70 v. H. im Jahre 1973 stetig gesunken auf eine Quote von 43 v. H., weshalb es ein Gebot der Solidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen war, den Finanzierungsanteil der Erwerbstätigen nicht noch höher werden zu lassen.

Somit besteht zum einen ein sachlicher Grund für die mittelbare Erhöhung der Beitragslast durch Erhebung des vollen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, zum anderen beseitigt die Neuregelung gerade die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ungleichheiten, nämlich, dass die Krankenkasse nur bei versicherungspflichtigen Mitgliedern und nur auf deren Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen lediglich einen Beitrag nach dem halben Beitragssatz erhob, während sie sonst einen Beitrag nach dem vollen Beitragssatz berechnete. D. h. die schwer verständliche Privilegierung der versicherungspflichtigen Rentner gegenüber den freiwillig versicherten Rentnern wurde beseitigt, die seit jeher einen Beitrag nach dem vollen Beitragssatz zu zahlen hatten. Schließlich wurde auch die Inkongruenz zur sozialen Pflegeversicherung behoben, wo auch bei versicherungspflichtigen Mitgliedern schon bisher der volle Beitragssatz anzuwenden war (BSG SozR 3 - 3300 § 55 Nr. 3).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil Leistungsbezieher der Landwirtschaftlichen Rentenversicherung weiterhin privilegiert werden. Abgesehen davon, dass selbst wenn man darin eine gegen Artikel 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung sehen würde, dies nicht zur Folge hätte, dass auch die Klägerin weiterhin nur den halben Beitragssatz zu entrichten hätte, ist die Beibehaltung des halben Beitragssatzes im Rahmen der Alterssicherung der Landwirte zumindest derzeit noch dadurch gerechtfertigt, dass der Personenkreis der Landwirte aufgrund der in der Regel geringeren Einkommensverhältnisse besonders schutzwürdig ist. Dies zeigt sich auch darin, dass für diesen Personenkreis die eigene Versicherung in der Landwirtschaftlichen Alterskasse begründet wurde. Außerdem ist zu beachten, dass sowohl diese Renten als auch die Landwirtschaftlichen Krankenkassen, der die Landwirte als Empfänger dieser Renten regelmäßig angehören, durch Zuschüsse des Bundes mitfinanziert werden. Eine Erhöhung der Beitragslast aus der Rente bewirkte wegen der erhöhten Einnahmen einen verminderten Zuschussbedarf zur Krankenversicherung. Als Folge wäre die Forderung nach entsprechender Erhöhung der im wesentlichen nicht beitragsgedeckten Rentenleistung durch entsprechende Erhöhung des Zuschusses zu den Aufwendungen der Alterskassen zu erwarten. Zur Vermeidung dieses Verschiebens von Zuschüssen erscheint die jetzige Regelung nicht sachwidrig (vgl. BSG vom 10.05.2006 a.a.O.).

An der Zumutbarkeit der jetzigen Beitragslast auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen ändert es auch nichts, dass die Klägerin angesichts der Höhe der Versorgungsbezüge verhältnismäßig stark belastet ist, da bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sind. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden. Insgesamt ist nach Auffassung des Senats kein Verstoß gegen Art. 3 GG ersichtlich. Bestehende Unterschiede sind jeweils sachlich begründet und im Ergebnis nicht willkürlicher Natur. Auch bei einem zu entrichtenden Beitrag von 257,26 EUR ab 01.01.2004 wird die Klägerin keineswegs bedürftig.

Die Grundrechte der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sind nicht beeinträchtigt, denn das hieraus folgende Verbot der echten Rückwirkung belastender Gesetze ist nicht verletzt, weil das im November 2003 verabschiedete GMG erst mit Wirkung zum 01.01.2004 in Kraft getreten ist. Die Norm verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgrundsatz. Die Erhöhung des Beitragssatzes für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen durch § 248 Abs. 1 Satz 1 SGB V greift zwar mit Wirkung für die Zukunft in ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis ein und gestaltet dieses zum Nachteil für die Versicherungspflichtigen. Ein solcher Eingriff in bestehende Rechtspositionen, der sich nur für die Zukunft auswirkt, entfaltet eine unechte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist und dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip genügt, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (BVerfGE 97, 378, 389 = SozR 3 - 2500 § 48 Nr. 7; BVerfGE 101, 239, 263). Diesen Anforderungen genügt § 248 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Zwar ist das Vertrauen der Versicherten, insbesondere der älteren und gesundheitlich beeinträchtigten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, auf den Fortbestand einer günstigen Rechtslage in der Regel hoch einzuschätzen (BVerfGE 97, 378, 389; BVerfG SozR 3 - 2500 § 240 Nr. 39). Ein schutzwürdiges Vertrauen der Rentenbezieher auf Fortbestand der für sie günstigen Beitragslastregelung hinsichtlich der Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen bestand aber nicht, denn der Gesetzgeber hat in der Krankenversicherung in der Vergangenheit wiederholt Änderungen hinsichtlich der Beitragspflicht angeordnet, auch hat das Bundesverfassungsgericht in der o. a. Entscheidung vom 15.03.2000 die Erhöhung der Beitragslast bei den versicherungspflichtigen Rentnern als eine Möglichkeit zur Beseitigung der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung bezeichnet. Dass es infolge dessen zur verstärkten Heranziehung von Einkommen der Pflichtversicherten in der Zukunft kommen könnte, musste daher für letzteren Personenkreis nahe liegen. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber keine Übergangsregelung für Bestandsrentner vorsah, denn dies hätte eine lang dauernde Ungleichbehandlung zwischen Gruppen von versicherungspflichtigen Rentnern zur Folge gehabt.

Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gebietet keinen Schutz vor Beitragsänderungen (vgl. BSG SozR 3 - 2500 § 240 Nr. 30 Seite 136). Der Anspruch auf die Versorgungsrente selbst bleibt unberührt.

Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 05.09.2006 und die Feststellung, dass ihr monatlicher Beitrag seit dem 01.01.2004 128,63 EUR beträgt. Die Klage war daher abzuweisen.

Da der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 248 SGB V n.F. überzeugt ist, bedarf es keiner Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, nachdem von den Entscheidungen des BSG nicht abgewichen wird.
Rechtskraft
Aus
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