L 13 R 5770/06 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 5770/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Herabsetzung der im Beschluss des Senats vom 27. Juni 2006 (L 13 R 2804/06 PKH-A) angeordneten Ratenzahlung auf die bewilligte Prozesskostenhilfe in Höhe von 135 EUR auf 50 EUR wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Juni 2006 (L 13 R 2804/06 PKH-A) der Klägerin für das Berufungsverfahren L 13 R 2090/06 ab 2. Juni 2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. bewilligt; das Berufungsverfahren hat durch Vergleich vom 13. Juli 2006 geendet. Im Beschluss vom 27. Juni 2006 hat der Senat angeordnet, das die Klägerin auf die bewilligte Prozesskostenhilfe Monatsraten von 135 EUR beginnend mit dem 1. August 2006 zu leisten hat. Die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin hat der Senat dabei nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 115 Zivilprozessordnung (ZPO) vorgenommen. Demnach werden vom Einkommen der Klägerin abgesetzt: (1.) die in § 82 Abs. 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezeichneten Beträge, (2.) 64 v.H. des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 SGB XII, der im Zeitpunkt der Prozesskostenhilfe gilt, (3.) die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen und (4.) weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. Dabei ergab sich ausgehend von dem mit Entgeltabrechnung vom April 2006 belegten Nettoeinkommen des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 1795 EUR und ihrer monatlichen Rente in Höhe von 712 EUR und unter Abzug der Kosten für Unterkunft und Nebenkosten (419 EUR) sowie Vorauszahlungen an die Stadtwerke Weinheim 75 EUR sowie aller in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin angegebenen monatlichen Tilgungszahlungen auf Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 683 EUR sowie mit Abzug von jeweils 380 EUR für die Klägerin und ihre Ehegatten sowie 173 EUR für den Ehegatten der Klägerin (gemäß der PKH-Bekanntmachung vom 6. Juni 2006, (Bundesgesetzblatt I S. 1292) einzusetzendes Einkommen, welches gem. § 115 Abs. 2 ZPO zur Festsetzung von Monatsraten in Höhe von 135 EUR führt. Am 27. Juli 2006 stellte die Klägerin bereits den Antrag, aufgrund ihrer finanziellen Lage die Höhe der zu leistenden Ratenzahlungen auf die Prozesskostenhilfe von 135 EUR auf 50 EUR monatlich zu reduzieren. Zur Begründung fügte sie einen Beleg über ein neues Darlehen in Höhe von 17.951,44 EUR bei (Schreiben der S. C. CC Bank vom 11. Juli 2006) mit zusätzlichen Ratenzahlungen von 218,92 EUR monatlich auf diesen Kredit mit Laufzeitbeginn 1. September 2006. Mit am 10. August 2006 eingegangenem Schreiben beim Landessozialgericht nahm die Klägerin diesen Antrag zurück. Mit Schreiben vom 6. November 2006 stellte die Klägerin erneut diesen Antrag.

II.

Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 120 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz ZPO kann das Gericht einen PKH-Bewilligungsbeschluss abändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Ein PKH-Abänderungsbeschluss nach § 120 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz ZPO ist nur dann zulässig, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich "wesentlich geändert haben", das heißt zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses des PKH-Bewilligungsbeschlusses und den des PKH-Änderungsbeschlusses (vgl. Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 16. März 2006 - L 6 P 32/05 RA veröffentlicht in Juris; Landesarbeitsgericht [LAG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. September 2003, NZA-RR 2004, S. 611, 612; LAG Hamm, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 18 DA 350/03 - veröffentlicht in Juris). Eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht eingetreten. Die Klägerin hat ihren Antrag auf Änderung der Monatsraten auf die bewilligte Prozesskostenhhilfe von 135 EUR auf 50 EUR ausschließlich mit einem neuen Darlehen vom Juli 2006 begründet, auf welches beginnend mit dem 1. September 2006 Monatsraten in Höhe von 218,92 EUR zu zahlen sind. Darlehensverbindlichkeiten können zwar als besondere Belastung" bei der Ermittlung der maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse Berücksichtigung finden; der Senat hat bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 27. Juni 2006 auch alle von der Klägerin angegebenen monatlichen Zahlungen auf bis dahin bestehende Darlehensverbindlichkeiten zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt. Zu unterscheiden ist jedoch im Hinblick auf die Berücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten danach, ob die Verpflichtungen in Ansehung des Prozesses bzw. nach dessen Aufnahme eingegangen wurden, oder bereits vorher entstanden waren. In oder während des gerichtlichen Verfahrens eingegangene Verpflichtungen sind grundsätzlich nicht als besondere Belastungen zu berücksichtigen, da der Kläger von diesem Zeitpunkt an seine Lebensführung auf den bevorstehenden Prozess einrichten muss (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel - Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage, RdNr. 294 m.w.N.). Die Darlehensverbindlichkeit bei der S. C. CC-Bank, auf welche sich die Klägerin zur Begründung ihres Antrages stützt, wurde im Juli 2006 - und damit nach dem Beschluss des Senats über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 27. Juni 2006 - begründet. Sie kann damit keine Berücksichtigung im Rahmen der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse finden. Es sind von der Klägerin auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass es sich um eine Darlehensverbindlichkeit handelt, die etwa mit Verpflichtungen in Folge von Todes- und Unglücksfällen oder Krankheit in Zusammenhang steht; nur als solche hätte sie Berücksichtigung finden können. (Kalthoener/Büttner/Wrobel - Sachs, a.a.O.).

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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