Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 02976/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 1251/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin unter Einstufung der Beschäftigungszeit vom 01. Oktober 1981 bis zum 09. August 1989 in die Leistungsgruppe 3 der Angestellten nach Anlage 1 zum FRG höhere Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit ab dem 01. Januar 1994 zu bewilligen. Die Rentenbescheide vom 06. Juli 2001 und vom 07. Mai 2002 werden abgeändert, so-weit sie dem entgegenstehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zugunstenverfahrens um die Bewertung von Beschäftigungszeiten der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Die am 04.09.1951 in Maili-Saj (Kirgisien) geborene Klägerin übte ab dem Jahre 1967 Tätigkeiten als Warenprüferin, Arbeitsverteilerin und Löterin aus. Nach rund zweieinhalbmonatiger Ausbildung war sie vom 01.11.1970 bis zum 23.07.1975 als Telefonistin beschäftigt.
Am 30.07.1975 nahm sie eine Tätigkeit als Technikerin-Technologin (Technische Zeichnerin) an der Abteilung für Hauptmechanik im Elektro-Lampenwerk Maili-Saj auf. Neben dieser Beschäftigung begann sie im November 1975 eine Ausbildung der Fachrichtung "Bearbeitung der Metalle durch Formung" an der Abendabteilung der elektrotechnischen Fachschule Maili-Saj, die sie am 27.02.1979 mit der Qualifikation Technikerin-Technologin abschloss. Ihre entsprechende Tätigkeit übte sie auch in der Folgezeit beim Elektro-Lampenwerk in Maili-Saj weiterhin aus. Dabei war sie für die Aufbewahrung der Maschinenzeichnungen aller neun Abteilungen (Werke) des Lampenwerks sowie die selbstständige Änderung derselben auf Anweisung des Hauptmechanikers nebst Weiterleitung der entsprechenden Arbeitsanweisungen an die Abteilungen zuständig. Am 23.04.1982 wurde sie in die Filiale des F. Werkes für Elektronenrechner in Kok-Taschsk versetzt, wo sie bis zum 01.07.1983 ebenfalls als Technikerin-Technologin tätig war.
Wegen aufgetretener Augenprobleme begann die Klägerin am 01.08.1983 eine Beschäftigung in der Sockel- und Kartonagenhalle der Galvanoabteilung des Elektro-Lampenwerks in Maili-Saj. Bei dieser, zunächst als Technikerin-Technologin und ab dem 01.05.1986 bis zum Verlassen des Herkunftsgebietes am 08.08.1989 als Ingenieurin-Technologin ausgeübten Tätigkeit in der Produktion waren ihr insgesamt 10 bis 12 Arbeiter des galvanischen Bereichs unterstellt.
Am 10.08.1989 nahm die Klägerin ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. In der Folgezeit wurde ihr ein Vertriebenenausweis A erteilt und ihr Zeugnis über die Prüfung als Technikerin-Technologin vom 27.02.1979 - durch die Industrie- und Handelskammer südlicher Oberrhein - als gleichwertig mit dem Zeugnis im anerkannten Ausbildungsberuf "Teilzeichnerin" anerkannt.
Am 08.10.1990 stellte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Antrag auf Kontenklärung. Im Verlaufe des daraufhin eingeleiteten Verfahrens nahm sie zwei kurzzeitige Beschäftigungen als Küchenhilfe auf, in deren Anschluss sie am 14.09.1992 bei der Beklagten Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit beantragte.
Nach zunächst vorläufiger Gewährung wurde ihr mit Bescheid vom 20.12.1993 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01.08.1992 bewilligt. Dem lag u. a. eine Einstufung der vom 30.07.1975 bis zum 28.02.1979 ausgeübten Beschäftigung in Leistungsgruppe 5 und der Beschäftigung während des Zeitraums vom 01.03.1979 bis zum 09.08.1989 in Leistungsgruppe 4 der Rentenversicherung der Angestellten bei Anrechnung der Beitragszeiten zu 5/6 zu Grunde.
Einen im Jahre 1995 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.04.1996 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.1996 zurück.
Mit Schreiben vom 20.06.1996 wandte sich die Klägerin an die BfA und bat unter Bezugnahme auf ihr Kontenklärungsbegehren um Erlass eines Bescheides über die Beurteilung von Zeiten nach dem FRG. Daraufhin wurde ihr seitens der BfA mitgeteilt, der gesamte Vorgang sei an die Beklagte abgegeben worden. Diese wies die Klägerin unter dem 08.08.1996 sowie, nach erfolgter Vorlage von Bescheinigungen über die Beschäftigungszeiten in der ehemaligen Sowjetunion, unter dem 07.10.1996 auf eine durch den Rentenbescheid vom 20.12.1993 erfolgte Anerkennung der in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten hin. Eine Änderung trete insoweit nicht ein, so dass es bei dem genannten Bescheid verbleibe.
Am 22.04.1998 beantragte die Klägerin unter erneuter Vorlage von Unterlagen über ihre Ausbildung und Beschäftigung in der ehemaligen Sowjetunion die Überprüfung der Leistungsgruppeneinstufung. Die Beklagte teilte daraufhin unter dem 28.04.1998 mit, es verbleibe auch nach eingehender Überprüfung beim Bescheid vom 20.12.1993. Nachdem die Klägerin mit am 25.06.1998 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 22.06.1998 um Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung gebeten hatte, lehnte die Beklagte unter dem 12.08.1998 den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 20.12.1993 ab, da die Einstufung in die Leistungsgruppen zutreffend erfolgt sei.
Die Klägerin erhob Widerspruch und begehrte die Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit bis zum 05.09.1989, die Einstufung der Beschäftigung vom 30.07.1975 bis zum 28.02.1979 in Leistungsgruppe 3 und der Beschäftigung ab dem 01.03.1979 in Leistungsgruppe 2 der Rentenversicherung der Angestellten sowie die ungekürzte Anrechnung der in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten. Nachdem die Klägerin ein Angebot der Beklagten, für die Zeit vom 30.07.1975 bis zum 28.02.1979 die Leistungsgruppe 4 und ab dem 01.10.1981 die Leistungsgruppe 3 zuzuerkennen, nicht angenommen hatte, lehnte die Beklagte den Antrag auf ungekürzte Anrechnung der nach dem FRG zurückgelegten Beschäftigungszeiten durch Bescheid vom 04.05.1999 ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.1999 wies die Beklagte den Widerspruch vollumfänglich zurück. Zur Begründung ist hinsichtlich der Einstufung der Beschäftigungszeiten in der ehemaligen Sowjetunion im Wesentlichen ausgeführt, die Tätigkeit vom 30.07.1975 bis zum 28.02.1979 sei nach Leistungsgruppe 5 und die Beschäftigung ab dem 01.03.1979 nach Leistungsgruppe 4 zu bewerten. Diese Entscheidung wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.09.1999 bekannt gegeben.
Am 06.10.1999 hat die Klägerin beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und die Neufestsetzung ihrer Berufsunfähigkeitsrente unter Zugrundelegung einer Beschäftigungszeit bis zum 05.09.1989, einer Einstufung der Beschäftigung vom 30.07.1975 bis zum 05.09.1989 in Leistungsgruppe 3 der Rentenversicherung der Angestellten sowie einer ungekürzten Anrechnung der in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten begehrt. Die Beklagte hat daraufhin das bereits im Widerspruchsverfahren unterbreitete Vergleichsangebot erfolglos wiederholt.
Mit Urteil vom 15.12.2000 hat das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten vom 12.08.1998 und vom 04.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1999 unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 20.12.1993 abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Klägerin für die Zeit vom 01.10.1981 bis zum 09.08.1989 in die Leistungsgruppe 3 der Angestellten der Anlage 1 zum FRG einzustufen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die FRG-Zeiten der Klägerin seien nicht nach den Qualifikationsgruppen des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI), sondern gem. Art. 6 § 4 Abs. 3, § 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandrentenrechts (FANG) nach den Anlagen 1 bis 16 zum FRG zu beurteilen. Danach sei die Klägerin ab Vollendung ihres 30. Lebensjahres in die Leistungsgruppe 3 der Angestellten einzustufen. Denn zu dieser Zeit habe sie nach erstmaligen Erwerb einer Berufsausbildung, des Abschlusses der elektrotechnischen Fachschule im Februar 1979, etwa zweieinhalb Jahre in dem Beruf als Technikerin/Technologin gearbeitet, während, bezogen auf die vorangegangene Zeit, keine mehrjährige Berufserfahrung als Technikerin vorliege. Für diese Unterscheidung spreche ferner, dass z. B. auch Ingenieure und Techniker (erst) nach Vollendung des 30. Lebensjahres in die fragliche Leistungsgruppe einzustufen seien. Für den Zeitraum vom 01.03.1979 bis zum 30.09.1981 verbleibe es daher bei der Bewertung nach Leistungsgruppe 4 der Angestellten. Die Zeit vom 30.07.1975 bis zum 28.02.1979 sei nicht nach Leistungsgruppe 4 zu bewerten, da dies eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch private Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzte. Diese Entscheidung ist der Klägerin am 06.03.2001 und der Beklagten am 09.03.2001 zugestellt worden.
Am 19.03.2001 hat die Beklagte, am 03.04.2001 die Klägerin Berufung eingelegt.
Die Klägerin hat zunächst ihr Begehren vollumfänglich weiterverfolgt und darüber hinaus die Anrechnung eines höheren Bruttoarbeitsentgelts für die Zeit vom 01.07.1991 bis zum 31.10.1991 geltend gemacht. Mit Bescheid vom 06.07.2001 hat die Beklagte die Berufsunfähigkeitsrente der Klägerin unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.11.1991 bis zum 31.12.1991 neu festgestellt. Nach Vorlage einer Archivbescheinigung der Stadt Maili-Saj vom 20.12.2000 über die Beschäftigung der Klägerin sowie die krankheitsbedingten Fehltage in den Jahren 1967 bis 1989 hat die Beklagte durch Bescheid vom 07.05.2002 die in Rede stehende Rente ferner unter ungekürzter Anrechnung der in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten bis zum 09.08.1989 neu festgestellt. Die Klägerin hat daraufhin ihre Berufung hinsichtlich der ungekürzten Anrechnung der bis zum 09.08.1989 zurückgelegten Zeiten nach dem FRG für erledigt erklärt. Hinsichtlich der Anrechnung des Zeitraums vom 10.08.1989 bis zum 05.09.1989 als Beitragszeit nach dem FRG sowie eines höheren Bruttoarbeitsentgelts für die Zeit vom 01.07.1991 bis zum 31.10.1991 hat sie die Berufung zurückgenommen.
Sie ist der Auffassung, sie sei ab dem Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Technikerin-Technologin, den 30.07.1975 in die Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zum FRG einzustufen. Bereits zu dieser Zeit habe sie über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt; eine Erfahrung im fraglichen Beruf setze die Rede stehende Regelung nicht voraus. Darüber hinaus habe sie über besondere Fachkenntnisse verfügt und auch Spezialtätigkeiten selbstständig ausgeführt. Letzteres ergebe sich aus ihrer Verantwortlichkeit für die Konstruktionspläne sämtlicher Maschinen aller Betriebe des Lampenwerks und deren Änderungen. Dieser Sachverhalt könne von zwei ehemaligen Mitarbeiterinnen des Lampenwerks bestätigt werden, deren Zeugenvernehmung sie fürsorglich beantrage. Nachdem die angeführte Tätigkeit vom im Bundesgebiet bekannten üblichen Berufsbild des technischen Zeichners abweiche, könne es keine entscheidende Rolle spielen, dass in den Beispielsangaben zur Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zum FRG keine weiblichen technischen Zeichner angeführt und männliche technische Zeichner erst ab einem Alter von 45 Jahren genannt seien. Diese Einstufung werde auch durch die Beschreibung der Leistungsgruppe 4 der Anlage 1 zum FRG bestätigt. Im übrigen habe die von ihr besuchte Fachschule fast an das Hochschulniveau herangeführt, so dass sie im Falle eines nur um ein Jahr verlängerten Schulbesuchs den Hochschulabschluss erreicht hätte und mindestens in Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 zum FRG einzugruppieren gewesen wäre. All dies gelte umso mehr für die Zeit ab dem 01.10.1981, die vom Sozialgericht zutreffend in Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zum FRG eingestuft worden sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2000 und der negativen Überprüfungsentscheidung der Beklagten vom 12. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. September 1999 sowie der Rentenbescheide vom 06. Juli 2001 und vom 07. Mai 2002 zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 20. Dezember 1993 abzuändern und ihr höhere Berufsunfähigkeitsrente unter Einstufung auch der Beschäftigungszeit vom 30. Juli 1975 bis zum 30. September 1981 in die Leistungsgruppe 3 der Angestellten nach Anlage 1 zum FRG, hilfsweise Einstufung der Beschäftigungszeit vom 30. Juli 1975 bis zum 28. Februar 1979 in die Leistungsgruppe 4 der Angestellten nach Anlage 1 zum FRG zu bewilligen.
sowie die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2000 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen
sowie das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2000 aufzuheben, soweit sie darin verurteilt worden ist, die Klägerin für die Zeit vom 01. Oktober 1981 bis zum 09.August 1989 in die Leistungsgruppe 3 der Angestellten der Anlage 1 zum FRG einzustufen und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Sie trägt vor, die Einstufung der Zeit vom 30.07.1975 bis zum bis zum 28.02.1979 in Leistungsgruppe 5 der Anlage 1 zum FRG sei zu Recht erfolgt, da die Klägerin die fragliche Tätigkeit als Technikerin-Technologin ohne entsprechende Vorkenntnisse aufgenommen habe. Erst nach Abschluss des Fachschulstudiums habe sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, weshalb die Zeit ab dem 01.03.1979 in Leistungsgruppe 4 einzustufen gewesen sei. Eine Zuordnung zur Leistungsgruppe 3 ab dem 01.10.1981 könne nicht erfolgen, da das Zeugnis der von der Klägerin abgelegten Prüfung als Technikerin-Technologin lediglich als gleichwertig mit dem Zeugnis im anerkannten Ausbildungsberuf "Teilzeichnerin" anerkannt worden sei, der letztgenannte Beruf aber nur Teilbereiche des Berufs "Technischer Zeichner" umfasse und diesem mithin nicht gleichwertig sei. Darüber hinaus habe die Klägerin zu jener Zeit nicht über eine mehrjährige Berufserfahrung im Ausbildungsberuf verfügt. Hierfür bedürfe es in der Regel einer rund zehnjährigen stetigen Arbeit im Beruf, die zudem auch einen beruflichen Aufstieg bewirken müsse. Auch lägen keine besonderen, über die erworbene Berufsausbildung hinausgehenden Fachkenntnisse und keine Spezialtätigkeiten ohne traditionelles Berufsbild vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten sowie die beigezogenen Rentenakten der Beklagten und die gleichfalls beigezogenen Akten des Sozialgerichts Freiburg verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Klägerin erstrebt bei sachdienlicher Auslegung (§ 123 SGG) ihres zwischenzeitlich wirksam beschränkten Berufungsbegehrens neben der Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nur noch, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Freiburg vom 15.12.2000 und der negativen Überprüfungsentscheidung der Beklagten vom 12.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1999 sowie der Rentenbescheide vom 06.07.2001 und vom 07.05.2002 zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 20.12.1993 abzuändern und ihr höhere Berufsunfähigkeitsrente unter Einstufung auch der Beschäftigungszeit vom 30.07.1975 bis zum 30.09.1981 in die Leistungsgruppe 3 der Angestellten nach Anlage 1 zum FRG, hilfsweise Einstufung der Beschäftigungszeit vom 30.07.1975 bis zum 28.02.1979 in die Leistungsgruppe 4 der Angestellten nach Anlage 1 zum FRG zu bewilligen. Unmittelbar anzufechten vermag die Klägerin den Rentenbescheid vom 20.12.1993 nicht (mehr). Denn er ist mangels eingelegten Widerspruchs in Bestandskraft erwachsen. Kommt mithin zu Gunsten der Klägerin eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Rentenbescheides vom 20.12.1993 allein im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X in Betracht, so ist der Bescheid selbst nicht unmittelbar Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens und damit einer Änderung oder Aufhebung durch das Gericht entzogen. Die Beklagte kann vielmehr lediglich - unter Aufhebung ihrer negativen Überprüfungsentscheidungen - verurteilt werden, den in Rede stehenden Bescheid zurückzunehmen und einen neuen Bescheid zu erlassen (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 28.06.1995 - 7 RAr 20/94 - SozR 3-4100 § 249e Nr. 7 = BSGE 76, 156-162). Anders verhält es sich aber hinsichtlich der im Verlaufe des Berufungsverfahrens ergangenen Rentenbescheide vom 06.07.2001 und vom 07.05.2002, die gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind (zur Anwendbarkeit des § 96 SGG bei Abänderung des im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X angegriffenen Verwaltungsakts ebenso BSG, Urt. vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R -, EzA § 7 SGB IV Nr. 1) und über die der Senat auf Klage entscheidet. Der ursprünglich ebenfalls angegriffene Bescheid vom 04.05.1999 betrifft allein die infolge der Berufungsbeschränkung nicht mehr streitgegenständliche ungekürzte Anrechnung von in der Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten und ist damit nicht mehr Gegenstand der Berufung der Klägerin.
Die Beklagte begehrt ihrerseits neben der Zurückweisung der klägerischen Berufung, das genannte Urteil des Sozialgerichts hinsichtlich der unter Abänderung ihres Bescheides vom 12.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1999 erfolgten Verurteilung zur Einstufung der Beschäftigungszeit vom 01.10.1981 bis zum 09.08.1989 in die Leistungsgruppe 3 der Angestellten nach Anlage 1 zum FRG aufzuheben. Der im Tenor des erstinstanzlichen Urteils gleichfalls abgeänderte, durch den Leistungsausspruch des Sozialgerichts aber nicht betroffene Bescheid vom 04.05.1999 ist angesichts der zwischenzeitlich durch Bescheid vom 07.05.2002 zuerkannten ungekürzten Anrechnung der in der Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten der Klägerin auch nicht mehr Gegenstand der Berufung der Beklagten.
Mit den so gefassten Anträgen sind die Berufungen der Beteiligten mit der sich aus dem Tenor ergebenden Maßgabe zurückzuweisen und bleibt auch die Klage der Klägerin im wesentlichen ohne Erfolg.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts trägt dabei - auch im Falle abweichender Beweislastverteilung bei Erlass des Ursprungsbescheides - derjenige, der sie geltend macht (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, RdNr. 30 zu § 44 SGB X).
Nach Art. 6 § 4 Abs. 3 Satz 1 FANG in der im Zeitpunkt der Rentenbewilligung geltenden und damit anwendbaren Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 ist dann, wenn - wie hier - der Berechtigte bis zum 30.06.1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat, ohne in ein Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein, und ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 01.01.1996, frühestens jedoch vom 01.07.1990 an, besteht, § 5 (FANG) anstelle des § 22 Abs. 1 FRG anzuwenden. Art. 6 § 5 Abs. 1 Satz 1 FANG sieht dabei eine Ermittlung der Entgeltpunkte u. a. nach Anlage 1 zum FRG vor (vgl. Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Sozialgesetzbuch Anhang Band 1 § 22 FRG Rdnrn. 3.3 (6) [S. 25] und 3.52 [S. 30 ff.]), wonach der Ermittlung der Rentenhöhe u. a. die Einstufung nach Leistungsgruppen zu Grunde zu legen ist. Maßgeblich für die zwischen den Beteiligten umstrittene, in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegte Angestelltentätigkeit der Klägerin sind hierbei die Leistungsgruppen B 1 bis 5 der Anlage 1 zum FRG.
In die Leistungsgruppe 5 fallen Angestellte in einfacher, schematischer oder mechanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung erfordert. Ergibt sich nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung nicht die Einstufung in eine andere Gruppe, so gehören hierzu u. a. der männliche Technische Zeichner im Alter bis zu 30 Jahren. Zur Leistungsgruppe 4 zählen Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt; außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister und Hilfsrichtmeister. Ergibt sich nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung nicht die Einstufung in eine andere Gruppe, so gehören hierzu u. a. die weibliche Technische Zeichnerin ohne weitere Altersbestimmung, der männliche Technische Zeichner im Alter von 30 bis 45 Jahren sowie der Ingenieur (Bau-, Betriebs-, Bild-, Film-, Maschinen-, Mess-, Sender- und Ton-Ingenieur) im Alter bis zu 30 Jahren. In die Leistungsgruppe 3 fallen Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen; außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Im Beispielskatalog ist hier u. a. der männliche technische Zeichner im Alter von über 45 Jahren aufgeführt. In die Leistungsgruppe 2 gehören Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben; außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichen Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten und Abteilungen vorstehen. In dem zu dieser Leistungsgruppe aufgestellten Berufskatalog ist u. a. der Ingenieur über 45 Jahre und Leitender Wirtschafter (Landwirtschaft) genannt. In die Leistungsgruppe 1 sind schließlich Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis einzustufen (vgl. zu alledem LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2001 - L 2 RJ 3296/98 -, veröffentlicht in juris).
Bei der Einstufung in die Leistungsgruppe ist grundsätzlich vom Inhalt der beruflichen Betätigung des Versicherten auszugehen. Dabei stehen die Gruppen in einem Stufenverhältnis zueinander, wobei sich die Beschäftigungsmerkmale von der Leistungsgruppe 5 bis zur Leistungsgruppe 1 steigern. Dies hat zur Folge, dass die "besonderen Erfahrungen" in der Leistungsgruppe 2 mehr bedeuten als die "mehrjährige Berufstätigkeit" der Leistungsgruppe 4. Für den Umfang der jeweils geforderten Erfahrungen sind auch die jeweiligen Berufskataloge aufschlussreich. Ihre Bedeutung liegt darin, dass sie "zur Orientierung" Berufe aufzählen, bei denen in der Regel - bei einem üblichen Berufsweg und stetiger Ausübung des Berufs - die Tatbestandsmerkmale der allgemeinen Definition gegeben sein werden. Daher kann die Lebensaltersgrenze nicht ohne Berücksichtigung des Einzelfalles rein schematisch angewendet werden (vgl. auch hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2001, a. a. O. m. w. N. zur Rechtsprechung des BSG).
In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin als Technikerin-Technologin in der Zeit vom 30.07.1975 bis zum 28.02.1979 zutreffend in die Leistungsgruppe 5 eingestuft.
Allerdings ist die Klägerin ab Aufnahme dieser Beschäftigung - anders als die Beklagte meint - als Technische Zeichnerin i. S. von Teil B der Anlage 1 zum FRG anzusehen. Denn sie hat eine entsprechende Tätigkeit, zunächst an der Abteilung für Hauptmechanik im Elektro-Lampenwerk Maili-Saj, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Änderung von Konstruktionszeichnungen tatsächlich ausgeübt. Dem Umstand, dass ihr Zeugnis über die später, nach Abschluss der berufsbegleitend erfolgten Ausbildung, abgelegte Prüfung als Technikerin-Technologin vom 27.02.1979 im Bundesgebiet (lediglich) als gleichwertig mit dem Zeugnis im anerkannten Ausbildungsberuf "Teilzeichnerin" anerkannt worden ist, kommt demgegenüber keine hier entscheidende Bedeutung zu. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beispielskatalog zu Leistungsgruppe 5 selbst Angestellte ohne Berufsausbildung unter die Berufsbezeichnung Technischer Zeichner fasst.
Zu dieser Gruppe ist die Klägerin bezogen auf den genannten Zeitraum auch zu zählen. Denn das Vorliegen von nach der Definition der Leistungsgruppe 4 für eine Höherstufung erforderlichen berufsbezogenen Fachkenntnissen lässt sich mit hier hinreichender Sicherheit erst nach Abschluss der Ausbildung der Klägerin feststellen. Zwar vermag u. a. eine - von der Klägerin auch geltend gemachte - mehrjährige Berufstätigkeit einen Ausbildungsabschluss zu ersetzen. Indes verringern sich hierdurch schon nach dem Wortlaut der genannten Definition nicht die Anforderungen an die berufsbezogenen Fachkenntnisse. Damit bedarf es insoweit dem Wissens- und Kenntnisstand eines Berufsanfängers mit abgeschlossener Ausbildung vergleichbaren berufsspezifischen Kenntnissen (vgl. auch hierzu Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, a. a. O., Rdnr. 5.44 [S. 53]). Die von der Klägerin im Rahmen ihrer vor Aufnahme der Beschäftigung als Technikerin-Technologin ausgeübten Tätigkeiten als Warenprüferin, Arbeitsverteilerin, Löterin und Telefonistin erworbenen, im wesentlichen berufsfremden Kenntnisse genügen hierzu nicht.
Liegen die Voraussetzungen für die Bewertung der Zeit vom 30.07.1975 bis zum 28.02.1979 nach Leistungsgruppe 4 mithin nicht vor, so scheidet auch eine Einstufung der Klägerin in Leistungsgruppe 3 aus. Anders als sie meint, muss sich im Übrigen die mehrjährige Berufserfahrung im Sinne der Definition dieser Leistungsgruppe auf den ausgeübten Beruf beziehen; die berufsfremden Erfahrungen der Klägerin genügen hierzu mithin nicht (vgl. Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, a. a. O., Rdnr. 5.43 [S. 52] m. w. N. zur Rspr. des BSG). Auch lagen seinerzeit keine besonderen, über die allgemein durch eine Ausbildung für den fraglichen Beruf vermittelten Kenntnisse hinausgehenden Fachkenntnisse (vgl. Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, a. a. O., Rdnr. 5.43 [S. 52] m. w. N. zur Rspr. des BSG) vor. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie habe eine Spezialtätigkeit ausgeübt, übersieht sie, dass hierunter eine Tätigkeit zu verstehen ist, die aus einem der üblichen Berufsbilder herausfällt und nach der Verkehrsanschauung als Spezialtätigkeit anerkannt ist (vgl. auch hierzu Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, a. a. O., Rdnr. 5.43 [S. 52] m. w. N. zur Rspr. des BSG). Die persönliche Verantwortlichkeit der Klägerin für Konstruktionspläne und deren Änderung ist aber nicht als in diesem Sinne ungewöhnliche Tätigkeit anzusehen. Auf den von der Klägerin zum Nachweis der genannten Verantwortlichkeit angebotenen Zeugenbeweis kommt es mithin nicht an, so dass für die von von ihr hilfsweise beantragte Beweiserhebung kein Anlass besteht.
Gegen die Bewertung der nachfolgenden Zeit vom 01.03.1979 bis zum 30.09.1981 nach Leistungsgruppe 4 bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im Urteil vom 15.12.2000 (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Beispielskatalog die Einstufung sämtlicher weiblicher Technischer Zeichner in die Leistungsgruppe 4 vorsieht; männliche Technische Zeichner bis zum Alter von 30 Jahren sind danach sogar nur in Leistungsgruppe 5 und erst im Alter von 30 bis 45 Jahren in Leistungsgruppe 4 einzustufen. Was die von der Klägerin für eine Höhergruppierung in Leistungsgruppe 3 in Anspruch genommenen besonderen Fachkenntnisse bzw. die Ausübung einer Spezialtätigkeit betrifft, wird auf die oben zum vorangegangenen Zeitraum vom 30.07.1975 bis zum 28.02.1979 gemachten Ausführungen verwiesen.
Zutreffend hat schließlich das Sozialgericht die Beschäftigung der am 04.09.1951 geborenen Klägerin vom 01.10.1981 bis zum 09.08.1989 nach Leistungsgruppe 3 bewertet.
Zwar sieht der Beispielskatalog die Einstufung sämtlicher Technischer Zeichnerinnen und der Technischen Zeichner im Alter von 30 bis 45 Jahren in die Leistungsgruppe 4 vor und ist die Klägerin - wie oben bereits ausgeführt - als technische Zeichnerin i. S. von Teil B der Anlage 1 zum FRG anzusehen. Indes lagen die Voraussetzungen der für die Einstufung zuvörderst maßgeblichen Definition der Leistungsgruppe 3 nach Vollendung des - vom Sozialgericht in Anlehnung an die entsprechenden Altersanforderungen für andere technische Berufe im Beispielskatalog der Leistungsgruppe 3 zu Recht als Unterscheidungsmerkmal für die Höherstufung zu Grunde gelegten - 30. Lebensjahres der Klägerin vor. Denn sie war nach allgemeiner Anweisung des Hauptmechanikers selbstständig für die Änderung der Maschinenzeichnungen des Lampenwerks sowie die Weiterleitung der entsprechenden Arbeitsanweisungen an die Abteilungen zuständig. Darüber hinaus verfügte sie über eine mehrjährige Berufserfahrung im Sinne der genannten Definition, da sie seinerzeit bereits mehr als sechs Jahre - seit dem 30.07.1975 - als Technische Zeichnerin tätig war. Dieser Zeitraum ist trotz des erst im Februar 1979 erfolgten Abschlusses der entsprechenden Ausbildung mit Blick auf die ausbildungsbegleitend im fraglichen Beruf erworbene Erfahrung und die ihr übertragene erhebliche Verantwortung für die Aufbewahrung und Änderung, der Konstruktionszeichnungen der Maschinen aller neun Abteilungen (Werke) des Lampenwerks für die Annahme einer mehrjährigen Berufserfahrung ausreichend. Insbesondere trifft die Auffassung der Beklagten, in der Regel bedürfe es hierfür einer rund zehnjährigen stetigen Arbeit im Beruf, nicht zu (vgl. BSG, Urteil vom 24.04. 1997 - 13/4 RA 123/94 -, zitiert nach juris). Auch bedarf es keines über die in der Definition der Leistungsgruppe 3 angeführten Tätigkeitsmerkmalen hinausgehenden beruflichen Aufstieges. Schließlich besteht auch kein Anlass für eine Änderung der Einstufung für die von der Klägerin ab dem 01.08.1983 zunächst als Technikerin-Technologin und ab dem 01.05.1986 als Ingenieurin-Technologin in Vorgesetztenfunktion ausgeübte Tätigkeit in der Produktion.
Ist die vom Sozialgericht vorgenommene Einstufung der Beschäftigungszeiten der Klägerin in die Leistungsgruppen der Angestellten nach Anlage 1 zum FRG nach alledem nicht zu beanstanden, so sind die Berufungen der Klägerin und der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin unter Einstufung der Beschäftigungszeit vom 01.10.1981 bis zum 09.08.1989 in die Leistungsgruppe 3 der Angestellten nach Anlage 1 zum FRG höhere Berufsunfähigkeitsrente, wegen der im Jahre 1998 erfolgten Antragstellung gem. § 44 Abs. 4 SGB X beschränkt auf die Zeit ab dem 01.01.1994, zu bewilligen. Die Rentenbescheide vom 06.07.2001 und vom 07.05.2002 sind auf die Klage der Klägerin entsprechend abzuändern; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie berücksichtigt auch den zwischenzeitlich erledigten Teil des Streitgegenstandes.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zugunstenverfahrens um die Bewertung von Beschäftigungszeiten der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Die am 04.09.1951 in Maili-Saj (Kirgisien) geborene Klägerin übte ab dem Jahre 1967 Tätigkeiten als Warenprüferin, Arbeitsverteilerin und Löterin aus. Nach rund zweieinhalbmonatiger Ausbildung war sie vom 01.11.1970 bis zum 23.07.1975 als Telefonistin beschäftigt.
Am 30.07.1975 nahm sie eine Tätigkeit als Technikerin-Technologin (Technische Zeichnerin) an der Abteilung für Hauptmechanik im Elektro-Lampenwerk Maili-Saj auf. Neben dieser Beschäftigung begann sie im November 1975 eine Ausbildung der Fachrichtung "Bearbeitung der Metalle durch Formung" an der Abendabteilung der elektrotechnischen Fachschule Maili-Saj, die sie am 27.02.1979 mit der Qualifikation Technikerin-Technologin abschloss. Ihre entsprechende Tätigkeit übte sie auch in der Folgezeit beim Elektro-Lampenwerk in Maili-Saj weiterhin aus. Dabei war sie für die Aufbewahrung der Maschinenzeichnungen aller neun Abteilungen (Werke) des Lampenwerks sowie die selbstständige Änderung derselben auf Anweisung des Hauptmechanikers nebst Weiterleitung der entsprechenden Arbeitsanweisungen an die Abteilungen zuständig. Am 23.04.1982 wurde sie in die Filiale des F. Werkes für Elektronenrechner in Kok-Taschsk versetzt, wo sie bis zum 01.07.1983 ebenfalls als Technikerin-Technologin tätig war.
Wegen aufgetretener Augenprobleme begann die Klägerin am 01.08.1983 eine Beschäftigung in der Sockel- und Kartonagenhalle der Galvanoabteilung des Elektro-Lampenwerks in Maili-Saj. Bei dieser, zunächst als Technikerin-Technologin und ab dem 01.05.1986 bis zum Verlassen des Herkunftsgebietes am 08.08.1989 als Ingenieurin-Technologin ausgeübten Tätigkeit in der Produktion waren ihr insgesamt 10 bis 12 Arbeiter des galvanischen Bereichs unterstellt.
Am 10.08.1989 nahm die Klägerin ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. In der Folgezeit wurde ihr ein Vertriebenenausweis A erteilt und ihr Zeugnis über die Prüfung als Technikerin-Technologin vom 27.02.1979 - durch die Industrie- und Handelskammer südlicher Oberrhein - als gleichwertig mit dem Zeugnis im anerkannten Ausbildungsberuf "Teilzeichnerin" anerkannt.
Am 08.10.1990 stellte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Antrag auf Kontenklärung. Im Verlaufe des daraufhin eingeleiteten Verfahrens nahm sie zwei kurzzeitige Beschäftigungen als Küchenhilfe auf, in deren Anschluss sie am 14.09.1992 bei der Beklagten Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit beantragte.
Nach zunächst vorläufiger Gewährung wurde ihr mit Bescheid vom 20.12.1993 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01.08.1992 bewilligt. Dem lag u. a. eine Einstufung der vom 30.07.1975 bis zum 28.02.1979 ausgeübten Beschäftigung in Leistungsgruppe 5 und der Beschäftigung während des Zeitraums vom 01.03.1979 bis zum 09.08.1989 in Leistungsgruppe 4 der Rentenversicherung der Angestellten bei Anrechnung der Beitragszeiten zu 5/6 zu Grunde.
Einen im Jahre 1995 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.04.1996 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.1996 zurück.
Mit Schreiben vom 20.06.1996 wandte sich die Klägerin an die BfA und bat unter Bezugnahme auf ihr Kontenklärungsbegehren um Erlass eines Bescheides über die Beurteilung von Zeiten nach dem FRG. Daraufhin wurde ihr seitens der BfA mitgeteilt, der gesamte Vorgang sei an die Beklagte abgegeben worden. Diese wies die Klägerin unter dem 08.08.1996 sowie, nach erfolgter Vorlage von Bescheinigungen über die Beschäftigungszeiten in der ehemaligen Sowjetunion, unter dem 07.10.1996 auf eine durch den Rentenbescheid vom 20.12.1993 erfolgte Anerkennung der in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten hin. Eine Änderung trete insoweit nicht ein, so dass es bei dem genannten Bescheid verbleibe.
Am 22.04.1998 beantragte die Klägerin unter erneuter Vorlage von Unterlagen über ihre Ausbildung und Beschäftigung in der ehemaligen Sowjetunion die Überprüfung der Leistungsgruppeneinstufung. Die Beklagte teilte daraufhin unter dem 28.04.1998 mit, es verbleibe auch nach eingehender Überprüfung beim Bescheid vom 20.12.1993. Nachdem die Klägerin mit am 25.06.1998 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 22.06.1998 um Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung gebeten hatte, lehnte die Beklagte unter dem 12.08.1998 den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 20.12.1993 ab, da die Einstufung in die Leistungsgruppen zutreffend erfolgt sei.
Die Klägerin erhob Widerspruch und begehrte die Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit bis zum 05.09.1989, die Einstufung der Beschäftigung vom 30.07.1975 bis zum 28.02.1979 in Leistungsgruppe 3 und der Beschäftigung ab dem 01.03.1979 in Leistungsgruppe 2 der Rentenversicherung der Angestellten sowie die ungekürzte Anrechnung der in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten. Nachdem die Klägerin ein Angebot der Beklagten, für die Zeit vom 30.07.1975 bis zum 28.02.1979 die Leistungsgruppe 4 und ab dem 01.10.1981 die Leistungsgruppe 3 zuzuerkennen, nicht angenommen hatte, lehnte die Beklagte den Antrag auf ungekürzte Anrechnung der nach dem FRG zurückgelegten Beschäftigungszeiten durch Bescheid vom 04.05.1999 ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.1999 wies die Beklagte den Widerspruch vollumfänglich zurück. Zur Begründung ist hinsichtlich der Einstufung der Beschäftigungszeiten in der ehemaligen Sowjetunion im Wesentlichen ausgeführt, die Tätigkeit vom 30.07.1975 bis zum 28.02.1979 sei nach Leistungsgruppe 5 und die Beschäftigung ab dem 01.03.1979 nach Leistungsgruppe 4 zu bewerten. Diese Entscheidung wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.09.1999 bekannt gegeben.
Am 06.10.1999 hat die Klägerin beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und die Neufestsetzung ihrer Berufsunfähigkeitsrente unter Zugrundelegung einer Beschäftigungszeit bis zum 05.09.1989, einer Einstufung der Beschäftigung vom 30.07.1975 bis zum 05.09.1989 in Leistungsgruppe 3 der Rentenversicherung der Angestellten sowie einer ungekürzten Anrechnung der in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten begehrt. Die Beklagte hat daraufhin das bereits im Widerspruchsverfahren unterbreitete Vergleichsangebot erfolglos wiederholt.
Mit Urteil vom 15.12.2000 hat das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten vom 12.08.1998 und vom 04.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1999 unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 20.12.1993 abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Klägerin für die Zeit vom 01.10.1981 bis zum 09.08.1989 in die Leistungsgruppe 3 der Angestellten der Anlage 1 zum FRG einzustufen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die FRG-Zeiten der Klägerin seien nicht nach den Qualifikationsgruppen des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI), sondern gem. Art. 6 § 4 Abs. 3, § 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandrentenrechts (FANG) nach den Anlagen 1 bis 16 zum FRG zu beurteilen. Danach sei die Klägerin ab Vollendung ihres 30. Lebensjahres in die Leistungsgruppe 3 der Angestellten einzustufen. Denn zu dieser Zeit habe sie nach erstmaligen Erwerb einer Berufsausbildung, des Abschlusses der elektrotechnischen Fachschule im Februar 1979, etwa zweieinhalb Jahre in dem Beruf als Technikerin/Technologin gearbeitet, während, bezogen auf die vorangegangene Zeit, keine mehrjährige Berufserfahrung als Technikerin vorliege. Für diese Unterscheidung spreche ferner, dass z. B. auch Ingenieure und Techniker (erst) nach Vollendung des 30. Lebensjahres in die fragliche Leistungsgruppe einzustufen seien. Für den Zeitraum vom 01.03.1979 bis zum 30.09.1981 verbleibe es daher bei der Bewertung nach Leistungsgruppe 4 der Angestellten. Die Zeit vom 30.07.1975 bis zum 28.02.1979 sei nicht nach Leistungsgruppe 4 zu bewerten, da dies eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch private Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzte. Diese Entscheidung ist der Klägerin am 06.03.2001 und der Beklagten am 09.03.2001 zugestellt worden.
Am 19.03.2001 hat die Beklagte, am 03.04.2001 die Klägerin Berufung eingelegt.
Die Klägerin hat zunächst ihr Begehren vollumfänglich weiterverfolgt und darüber hinaus die Anrechnung eines höheren Bruttoarbeitsentgelts für die Zeit vom 01.07.1991 bis zum 31.10.1991 geltend gemacht. Mit Bescheid vom 06.07.2001 hat die Beklagte die Berufsunfähigkeitsrente der Klägerin unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.11.1991 bis zum 31.12.1991 neu festgestellt. Nach Vorlage einer Archivbescheinigung der Stadt Maili-Saj vom 20.12.2000 über die Beschäftigung der Klägerin sowie die krankheitsbedingten Fehltage in den Jahren 1967 bis 1989 hat die Beklagte durch Bescheid vom 07.05.2002 die in Rede stehende Rente ferner unter ungekürzter Anrechnung der in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten bis zum 09.08.1989 neu festgestellt. Die Klägerin hat daraufhin ihre Berufung hinsichtlich der ungekürzten Anrechnung der bis zum 09.08.1989 zurückgelegten Zeiten nach dem FRG für erledigt erklärt. Hinsichtlich der Anrechnung des Zeitraums vom 10.08.1989 bis zum 05.09.1989 als Beitragszeit nach dem FRG sowie eines höheren Bruttoarbeitsentgelts für die Zeit vom 01.07.1991 bis zum 31.10.1991 hat sie die Berufung zurückgenommen.
Sie ist der Auffassung, sie sei ab dem Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Technikerin-Technologin, den 30.07.1975 in die Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zum FRG einzustufen. Bereits zu dieser Zeit habe sie über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt; eine Erfahrung im fraglichen Beruf setze die Rede stehende Regelung nicht voraus. Darüber hinaus habe sie über besondere Fachkenntnisse verfügt und auch Spezialtätigkeiten selbstständig ausgeführt. Letzteres ergebe sich aus ihrer Verantwortlichkeit für die Konstruktionspläne sämtlicher Maschinen aller Betriebe des Lampenwerks und deren Änderungen. Dieser Sachverhalt könne von zwei ehemaligen Mitarbeiterinnen des Lampenwerks bestätigt werden, deren Zeugenvernehmung sie fürsorglich beantrage. Nachdem die angeführte Tätigkeit vom im Bundesgebiet bekannten üblichen Berufsbild des technischen Zeichners abweiche, könne es keine entscheidende Rolle spielen, dass in den Beispielsangaben zur Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zum FRG keine weiblichen technischen Zeichner angeführt und männliche technische Zeichner erst ab einem Alter von 45 Jahren genannt seien. Diese Einstufung werde auch durch die Beschreibung der Leistungsgruppe 4 der Anlage 1 zum FRG bestätigt. Im übrigen habe die von ihr besuchte Fachschule fast an das Hochschulniveau herangeführt, so dass sie im Falle eines nur um ein Jahr verlängerten Schulbesuchs den Hochschulabschluss erreicht hätte und mindestens in Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 zum FRG einzugruppieren gewesen wäre. All dies gelte umso mehr für die Zeit ab dem 01.10.1981, die vom Sozialgericht zutreffend in Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zum FRG eingestuft worden sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2000 und der negativen Überprüfungsentscheidung der Beklagten vom 12. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. September 1999 sowie der Rentenbescheide vom 06. Juli 2001 und vom 07. Mai 2002 zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 20. Dezember 1993 abzuändern und ihr höhere Berufsunfähigkeitsrente unter Einstufung auch der Beschäftigungszeit vom 30. Juli 1975 bis zum 30. September 1981 in die Leistungsgruppe 3 der Angestellten nach Anlage 1 zum FRG, hilfsweise Einstufung der Beschäftigungszeit vom 30. Juli 1975 bis zum 28. Februar 1979 in die Leistungsgruppe 4 der Angestellten nach Anlage 1 zum FRG zu bewilligen.
sowie die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2000 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen
sowie das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2000 aufzuheben, soweit sie darin verurteilt worden ist, die Klägerin für die Zeit vom 01. Oktober 1981 bis zum 09.August 1989 in die Leistungsgruppe 3 der Angestellten der Anlage 1 zum FRG einzustufen und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Sie trägt vor, die Einstufung der Zeit vom 30.07.1975 bis zum bis zum 28.02.1979 in Leistungsgruppe 5 der Anlage 1 zum FRG sei zu Recht erfolgt, da die Klägerin die fragliche Tätigkeit als Technikerin-Technologin ohne entsprechende Vorkenntnisse aufgenommen habe. Erst nach Abschluss des Fachschulstudiums habe sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, weshalb die Zeit ab dem 01.03.1979 in Leistungsgruppe 4 einzustufen gewesen sei. Eine Zuordnung zur Leistungsgruppe 3 ab dem 01.10.1981 könne nicht erfolgen, da das Zeugnis der von der Klägerin abgelegten Prüfung als Technikerin-Technologin lediglich als gleichwertig mit dem Zeugnis im anerkannten Ausbildungsberuf "Teilzeichnerin" anerkannt worden sei, der letztgenannte Beruf aber nur Teilbereiche des Berufs "Technischer Zeichner" umfasse und diesem mithin nicht gleichwertig sei. Darüber hinaus habe die Klägerin zu jener Zeit nicht über eine mehrjährige Berufserfahrung im Ausbildungsberuf verfügt. Hierfür bedürfe es in der Regel einer rund zehnjährigen stetigen Arbeit im Beruf, die zudem auch einen beruflichen Aufstieg bewirken müsse. Auch lägen keine besonderen, über die erworbene Berufsausbildung hinausgehenden Fachkenntnisse und keine Spezialtätigkeiten ohne traditionelles Berufsbild vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten sowie die beigezogenen Rentenakten der Beklagten und die gleichfalls beigezogenen Akten des Sozialgerichts Freiburg verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Klägerin erstrebt bei sachdienlicher Auslegung (§ 123 SGG) ihres zwischenzeitlich wirksam beschränkten Berufungsbegehrens neben der Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nur noch, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Freiburg vom 15.12.2000 und der negativen Überprüfungsentscheidung der Beklagten vom 12.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1999 sowie der Rentenbescheide vom 06.07.2001 und vom 07.05.2002 zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 20.12.1993 abzuändern und ihr höhere Berufsunfähigkeitsrente unter Einstufung auch der Beschäftigungszeit vom 30.07.1975 bis zum 30.09.1981 in die Leistungsgruppe 3 der Angestellten nach Anlage 1 zum FRG, hilfsweise Einstufung der Beschäftigungszeit vom 30.07.1975 bis zum 28.02.1979 in die Leistungsgruppe 4 der Angestellten nach Anlage 1 zum FRG zu bewilligen. Unmittelbar anzufechten vermag die Klägerin den Rentenbescheid vom 20.12.1993 nicht (mehr). Denn er ist mangels eingelegten Widerspruchs in Bestandskraft erwachsen. Kommt mithin zu Gunsten der Klägerin eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Rentenbescheides vom 20.12.1993 allein im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X in Betracht, so ist der Bescheid selbst nicht unmittelbar Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens und damit einer Änderung oder Aufhebung durch das Gericht entzogen. Die Beklagte kann vielmehr lediglich - unter Aufhebung ihrer negativen Überprüfungsentscheidungen - verurteilt werden, den in Rede stehenden Bescheid zurückzunehmen und einen neuen Bescheid zu erlassen (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 28.06.1995 - 7 RAr 20/94 - SozR 3-4100 § 249e Nr. 7 = BSGE 76, 156-162). Anders verhält es sich aber hinsichtlich der im Verlaufe des Berufungsverfahrens ergangenen Rentenbescheide vom 06.07.2001 und vom 07.05.2002, die gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind (zur Anwendbarkeit des § 96 SGG bei Abänderung des im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X angegriffenen Verwaltungsakts ebenso BSG, Urt. vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R -, EzA § 7 SGB IV Nr. 1) und über die der Senat auf Klage entscheidet. Der ursprünglich ebenfalls angegriffene Bescheid vom 04.05.1999 betrifft allein die infolge der Berufungsbeschränkung nicht mehr streitgegenständliche ungekürzte Anrechnung von in der Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten und ist damit nicht mehr Gegenstand der Berufung der Klägerin.
Die Beklagte begehrt ihrerseits neben der Zurückweisung der klägerischen Berufung, das genannte Urteil des Sozialgerichts hinsichtlich der unter Abänderung ihres Bescheides vom 12.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1999 erfolgten Verurteilung zur Einstufung der Beschäftigungszeit vom 01.10.1981 bis zum 09.08.1989 in die Leistungsgruppe 3 der Angestellten nach Anlage 1 zum FRG aufzuheben. Der im Tenor des erstinstanzlichen Urteils gleichfalls abgeänderte, durch den Leistungsausspruch des Sozialgerichts aber nicht betroffene Bescheid vom 04.05.1999 ist angesichts der zwischenzeitlich durch Bescheid vom 07.05.2002 zuerkannten ungekürzten Anrechnung der in der Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten der Klägerin auch nicht mehr Gegenstand der Berufung der Beklagten.
Mit den so gefassten Anträgen sind die Berufungen der Beteiligten mit der sich aus dem Tenor ergebenden Maßgabe zurückzuweisen und bleibt auch die Klage der Klägerin im wesentlichen ohne Erfolg.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts trägt dabei - auch im Falle abweichender Beweislastverteilung bei Erlass des Ursprungsbescheides - derjenige, der sie geltend macht (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, RdNr. 30 zu § 44 SGB X).
Nach Art. 6 § 4 Abs. 3 Satz 1 FANG in der im Zeitpunkt der Rentenbewilligung geltenden und damit anwendbaren Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 ist dann, wenn - wie hier - der Berechtigte bis zum 30.06.1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat, ohne in ein Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein, und ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 01.01.1996, frühestens jedoch vom 01.07.1990 an, besteht, § 5 (FANG) anstelle des § 22 Abs. 1 FRG anzuwenden. Art. 6 § 5 Abs. 1 Satz 1 FANG sieht dabei eine Ermittlung der Entgeltpunkte u. a. nach Anlage 1 zum FRG vor (vgl. Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Sozialgesetzbuch Anhang Band 1 § 22 FRG Rdnrn. 3.3 (6) [S. 25] und 3.52 [S. 30 ff.]), wonach der Ermittlung der Rentenhöhe u. a. die Einstufung nach Leistungsgruppen zu Grunde zu legen ist. Maßgeblich für die zwischen den Beteiligten umstrittene, in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegte Angestelltentätigkeit der Klägerin sind hierbei die Leistungsgruppen B 1 bis 5 der Anlage 1 zum FRG.
In die Leistungsgruppe 5 fallen Angestellte in einfacher, schematischer oder mechanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung erfordert. Ergibt sich nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung nicht die Einstufung in eine andere Gruppe, so gehören hierzu u. a. der männliche Technische Zeichner im Alter bis zu 30 Jahren. Zur Leistungsgruppe 4 zählen Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt; außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister und Hilfsrichtmeister. Ergibt sich nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung nicht die Einstufung in eine andere Gruppe, so gehören hierzu u. a. die weibliche Technische Zeichnerin ohne weitere Altersbestimmung, der männliche Technische Zeichner im Alter von 30 bis 45 Jahren sowie der Ingenieur (Bau-, Betriebs-, Bild-, Film-, Maschinen-, Mess-, Sender- und Ton-Ingenieur) im Alter bis zu 30 Jahren. In die Leistungsgruppe 3 fallen Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen; außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Im Beispielskatalog ist hier u. a. der männliche technische Zeichner im Alter von über 45 Jahren aufgeführt. In die Leistungsgruppe 2 gehören Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben; außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichen Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten und Abteilungen vorstehen. In dem zu dieser Leistungsgruppe aufgestellten Berufskatalog ist u. a. der Ingenieur über 45 Jahre und Leitender Wirtschafter (Landwirtschaft) genannt. In die Leistungsgruppe 1 sind schließlich Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis einzustufen (vgl. zu alledem LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2001 - L 2 RJ 3296/98 -, veröffentlicht in juris).
Bei der Einstufung in die Leistungsgruppe ist grundsätzlich vom Inhalt der beruflichen Betätigung des Versicherten auszugehen. Dabei stehen die Gruppen in einem Stufenverhältnis zueinander, wobei sich die Beschäftigungsmerkmale von der Leistungsgruppe 5 bis zur Leistungsgruppe 1 steigern. Dies hat zur Folge, dass die "besonderen Erfahrungen" in der Leistungsgruppe 2 mehr bedeuten als die "mehrjährige Berufstätigkeit" der Leistungsgruppe 4. Für den Umfang der jeweils geforderten Erfahrungen sind auch die jeweiligen Berufskataloge aufschlussreich. Ihre Bedeutung liegt darin, dass sie "zur Orientierung" Berufe aufzählen, bei denen in der Regel - bei einem üblichen Berufsweg und stetiger Ausübung des Berufs - die Tatbestandsmerkmale der allgemeinen Definition gegeben sein werden. Daher kann die Lebensaltersgrenze nicht ohne Berücksichtigung des Einzelfalles rein schematisch angewendet werden (vgl. auch hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2001, a. a. O. m. w. N. zur Rechtsprechung des BSG).
In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin als Technikerin-Technologin in der Zeit vom 30.07.1975 bis zum 28.02.1979 zutreffend in die Leistungsgruppe 5 eingestuft.
Allerdings ist die Klägerin ab Aufnahme dieser Beschäftigung - anders als die Beklagte meint - als Technische Zeichnerin i. S. von Teil B der Anlage 1 zum FRG anzusehen. Denn sie hat eine entsprechende Tätigkeit, zunächst an der Abteilung für Hauptmechanik im Elektro-Lampenwerk Maili-Saj, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Änderung von Konstruktionszeichnungen tatsächlich ausgeübt. Dem Umstand, dass ihr Zeugnis über die später, nach Abschluss der berufsbegleitend erfolgten Ausbildung, abgelegte Prüfung als Technikerin-Technologin vom 27.02.1979 im Bundesgebiet (lediglich) als gleichwertig mit dem Zeugnis im anerkannten Ausbildungsberuf "Teilzeichnerin" anerkannt worden ist, kommt demgegenüber keine hier entscheidende Bedeutung zu. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beispielskatalog zu Leistungsgruppe 5 selbst Angestellte ohne Berufsausbildung unter die Berufsbezeichnung Technischer Zeichner fasst.
Zu dieser Gruppe ist die Klägerin bezogen auf den genannten Zeitraum auch zu zählen. Denn das Vorliegen von nach der Definition der Leistungsgruppe 4 für eine Höherstufung erforderlichen berufsbezogenen Fachkenntnissen lässt sich mit hier hinreichender Sicherheit erst nach Abschluss der Ausbildung der Klägerin feststellen. Zwar vermag u. a. eine - von der Klägerin auch geltend gemachte - mehrjährige Berufstätigkeit einen Ausbildungsabschluss zu ersetzen. Indes verringern sich hierdurch schon nach dem Wortlaut der genannten Definition nicht die Anforderungen an die berufsbezogenen Fachkenntnisse. Damit bedarf es insoweit dem Wissens- und Kenntnisstand eines Berufsanfängers mit abgeschlossener Ausbildung vergleichbaren berufsspezifischen Kenntnissen (vgl. auch hierzu Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, a. a. O., Rdnr. 5.44 [S. 53]). Die von der Klägerin im Rahmen ihrer vor Aufnahme der Beschäftigung als Technikerin-Technologin ausgeübten Tätigkeiten als Warenprüferin, Arbeitsverteilerin, Löterin und Telefonistin erworbenen, im wesentlichen berufsfremden Kenntnisse genügen hierzu nicht.
Liegen die Voraussetzungen für die Bewertung der Zeit vom 30.07.1975 bis zum 28.02.1979 nach Leistungsgruppe 4 mithin nicht vor, so scheidet auch eine Einstufung der Klägerin in Leistungsgruppe 3 aus. Anders als sie meint, muss sich im Übrigen die mehrjährige Berufserfahrung im Sinne der Definition dieser Leistungsgruppe auf den ausgeübten Beruf beziehen; die berufsfremden Erfahrungen der Klägerin genügen hierzu mithin nicht (vgl. Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, a. a. O., Rdnr. 5.43 [S. 52] m. w. N. zur Rspr. des BSG). Auch lagen seinerzeit keine besonderen, über die allgemein durch eine Ausbildung für den fraglichen Beruf vermittelten Kenntnisse hinausgehenden Fachkenntnisse (vgl. Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, a. a. O., Rdnr. 5.43 [S. 52] m. w. N. zur Rspr. des BSG) vor. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie habe eine Spezialtätigkeit ausgeübt, übersieht sie, dass hierunter eine Tätigkeit zu verstehen ist, die aus einem der üblichen Berufsbilder herausfällt und nach der Verkehrsanschauung als Spezialtätigkeit anerkannt ist (vgl. auch hierzu Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, a. a. O., Rdnr. 5.43 [S. 52] m. w. N. zur Rspr. des BSG). Die persönliche Verantwortlichkeit der Klägerin für Konstruktionspläne und deren Änderung ist aber nicht als in diesem Sinne ungewöhnliche Tätigkeit anzusehen. Auf den von der Klägerin zum Nachweis der genannten Verantwortlichkeit angebotenen Zeugenbeweis kommt es mithin nicht an, so dass für die von von ihr hilfsweise beantragte Beweiserhebung kein Anlass besteht.
Gegen die Bewertung der nachfolgenden Zeit vom 01.03.1979 bis zum 30.09.1981 nach Leistungsgruppe 4 bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im Urteil vom 15.12.2000 (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Beispielskatalog die Einstufung sämtlicher weiblicher Technischer Zeichner in die Leistungsgruppe 4 vorsieht; männliche Technische Zeichner bis zum Alter von 30 Jahren sind danach sogar nur in Leistungsgruppe 5 und erst im Alter von 30 bis 45 Jahren in Leistungsgruppe 4 einzustufen. Was die von der Klägerin für eine Höhergruppierung in Leistungsgruppe 3 in Anspruch genommenen besonderen Fachkenntnisse bzw. die Ausübung einer Spezialtätigkeit betrifft, wird auf die oben zum vorangegangenen Zeitraum vom 30.07.1975 bis zum 28.02.1979 gemachten Ausführungen verwiesen.
Zutreffend hat schließlich das Sozialgericht die Beschäftigung der am 04.09.1951 geborenen Klägerin vom 01.10.1981 bis zum 09.08.1989 nach Leistungsgruppe 3 bewertet.
Zwar sieht der Beispielskatalog die Einstufung sämtlicher Technischer Zeichnerinnen und der Technischen Zeichner im Alter von 30 bis 45 Jahren in die Leistungsgruppe 4 vor und ist die Klägerin - wie oben bereits ausgeführt - als technische Zeichnerin i. S. von Teil B der Anlage 1 zum FRG anzusehen. Indes lagen die Voraussetzungen der für die Einstufung zuvörderst maßgeblichen Definition der Leistungsgruppe 3 nach Vollendung des - vom Sozialgericht in Anlehnung an die entsprechenden Altersanforderungen für andere technische Berufe im Beispielskatalog der Leistungsgruppe 3 zu Recht als Unterscheidungsmerkmal für die Höherstufung zu Grunde gelegten - 30. Lebensjahres der Klägerin vor. Denn sie war nach allgemeiner Anweisung des Hauptmechanikers selbstständig für die Änderung der Maschinenzeichnungen des Lampenwerks sowie die Weiterleitung der entsprechenden Arbeitsanweisungen an die Abteilungen zuständig. Darüber hinaus verfügte sie über eine mehrjährige Berufserfahrung im Sinne der genannten Definition, da sie seinerzeit bereits mehr als sechs Jahre - seit dem 30.07.1975 - als Technische Zeichnerin tätig war. Dieser Zeitraum ist trotz des erst im Februar 1979 erfolgten Abschlusses der entsprechenden Ausbildung mit Blick auf die ausbildungsbegleitend im fraglichen Beruf erworbene Erfahrung und die ihr übertragene erhebliche Verantwortung für die Aufbewahrung und Änderung, der Konstruktionszeichnungen der Maschinen aller neun Abteilungen (Werke) des Lampenwerks für die Annahme einer mehrjährigen Berufserfahrung ausreichend. Insbesondere trifft die Auffassung der Beklagten, in der Regel bedürfe es hierfür einer rund zehnjährigen stetigen Arbeit im Beruf, nicht zu (vgl. BSG, Urteil vom 24.04. 1997 - 13/4 RA 123/94 -, zitiert nach juris). Auch bedarf es keines über die in der Definition der Leistungsgruppe 3 angeführten Tätigkeitsmerkmalen hinausgehenden beruflichen Aufstieges. Schließlich besteht auch kein Anlass für eine Änderung der Einstufung für die von der Klägerin ab dem 01.08.1983 zunächst als Technikerin-Technologin und ab dem 01.05.1986 als Ingenieurin-Technologin in Vorgesetztenfunktion ausgeübte Tätigkeit in der Produktion.
Ist die vom Sozialgericht vorgenommene Einstufung der Beschäftigungszeiten der Klägerin in die Leistungsgruppen der Angestellten nach Anlage 1 zum FRG nach alledem nicht zu beanstanden, so sind die Berufungen der Klägerin und der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin unter Einstufung der Beschäftigungszeit vom 01.10.1981 bis zum 09.08.1989 in die Leistungsgruppe 3 der Angestellten nach Anlage 1 zum FRG höhere Berufsunfähigkeitsrente, wegen der im Jahre 1998 erfolgten Antragstellung gem. § 44 Abs. 4 SGB X beschränkt auf die Zeit ab dem 01.01.1994, zu bewilligen. Die Rentenbescheide vom 06.07.2001 und vom 07.05.2002 sind auf die Klage der Klägerin entsprechend abzuändern; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie berücksichtigt auch den zwischenzeitlich erledigten Teil des Streitgegenstandes.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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