Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3959/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 2226/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum Beginn der ab dem 1.4.2006 gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der am 1946 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker und absolvierte erfolgreich eine sechswöchige Ausbildung zum Berufskraftfahrer/Personenverkehr (§ 34 Berufsbildungsgesetz [BBiG]). Zuletzt war er als LKW-Fahrer bei der Deutschen Post versicherungspflichtig beschäftigt und verrichtete hierbei ungelernte Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 375/389 der Rentenakte). Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitsgerichtlichen Vergleich zum 31.3.2006. Seit dem 1.4.2006 erhält der Kläger von der Beklagten Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 11.5.2006). Der Kläger benutzt einen PKW.
Er beantragte am 27.10.2000 die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Nach Einholung des chirurgisch- sozialmedizinischen Gutachtens von Dr. K. vom 6.12.2000 mit dem Ergebnis eines vollschichtigen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf und für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 2.2.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.7.2001 ab.
Dagegen erhob der Kläger am 25.7.2001 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage, im Rahmen derer neben der Befragung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen auch das orthopädische Sachverständigengutachten von Dr. W. vom 4.3.2002 (aufgrund der Untersuchung vom 22.2.2002) eingeholt wurde. Beschrieben wurden Coxalgien beidseits mit Funktionseinschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit beidseits, ein Impingementsyndrom mit Gelenkbeschwerden rechts mit leichter Funktionseinschränkung am rechten Schultergelenk, schmerzhafter Schultergelenksbeweglichkeit und leichter Bewegungseinschränkung, ein Lumbalsyndrom mit leichter Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit ohne objektivierbare neurologische Ausfälle, ein Dorsalsyndrom bei leichtem Rundrücken und leichter Skoliose ohne neurologische Symptomatik, ein Zervikalsyndrom bei Streckfehlhaltung mit leichter Funktionseinschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit, jedoch ohne neurologische Symptomatik, eine Epicondylitis lateralis humeri links mit Druckschmerz, jedoch ohne Bewegungseinschränkung, eine Gonalgie links mit Druckschmerz, jedoch ohne wesentliche Funktionseinschränkung, eine Arthralgie am linken Sprunggelenk mit endgradiger Funktionseinschränkung der Sprunggelenksbeweglichkeit links und ohne Funktionseinschränkung rechts, eine arterielle Hypertonie ohne subjektive Beschwerden, eine Adipositas, ein Zustand nach Nasenseptumplastik nach Operation sowie ein Zustand nach Cholecystektomie. Noch vollschichtig möglich seien leichte Arbeiten in wechselnder Arbeitsposition, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufige sitzende Fahrertätigkeit, ohne häufige Kupplungstätigkeit mit dem linken Bein bzw. Bremstätigkeit mit dem rechten Bein (im LKW, kürzere Autofahrten weiterhin möglich), ohne häufiges Bücken, ohne häufige Überkopfarbeiten sowie Tragearbeiten in Kopfniveau, ohne länger dauernde Zwangshaltungen, ohne häufiges Treppensteigen sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Die Tätigkeit eines LKW-Fahrers könne nicht mehr verrichtet werden. Größere Wegstrecken (mehr als 1 bis 2 km) seien nicht mehr zumutbar. Das Klageverfahren endete durch einen Neubescheidungsvergleich für die Zeit ab Antragstellung auf der Grundlage des Ergebnisses eines dem Kläger gewährten Heilverfahrens.
Dieses Heilverfahren führte der Kläger vom 8. bis 29.1.2003 durch und wurde hieraus mit den Diagnosen rezidivierendes Cervicothorakalsyndrom bei deutlichen degenerativen Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Symptome, fortgeschrittene Coxarthrose beidseits, links ausgeprägter als rechts, mit deutlicher Funktionseinschränkung, Arthrose des rechten Schultergelenks, Arthrose des oberen Sprunggelenks links bei Spreizfuß beidseits sowie metabolisches Syndrom mit Adipositas, arterieller Hypertonie, Hyperurikämie und Hepatopathie als arbeitsunfähig, aber mit der Leistungsbeurteilung entlassen, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könnten bei Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen mehr als sechsstündig bzw. vollschichtig verrichtet werden.
Gestützt auf das Ergebnis dieser Heilbehandlung erließ die Beklagte den rentenablehnenden Bescheid vom 24.6.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.11.2003 und stufte den Kläger als allenfalls angelernten Arbeiter des unteren Bereichs ein.
Dagegen hat der Kläger am 5.12.2003 erneut beim SG Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 20/44 der SG-Akte) und sodann Beweis erhoben durch Einholung des fachorthopädischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. K. vom 22.9.2004. Diagnostiziert worden sind eine chronisch rezidivierende Lumbalgie mit pseudoradikulärer Beschwerdesymptomatik bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und muskulärer Dysbalance, eine Coxarthrose links, ein Impingementsyndrom der rechten Schulter sowie eine chronisch rezidivierende Cervikalgie bei muskulärer Dysbalance. Leichte körperliche Arbeiten mit einem gelegentlichen Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, überwiegend sitzend, mit gelegentlichem Stehen und kurzen Gehstrecken, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an laufenden Maschinen, Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeiten sowie Arbeiten in Kälte, Nässe und unter Wärmeeinfluss könnten 6 bis weniger als 8 Stunden am Tag verrichtet werden. Die Wegefähigkeit betrage zu Fuß 100 Meter, mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestünden keine Einschränkungen. Die Leistungseinschränkung bestehe seit der Antragstellung im Oktober 2000.
In der anschließend noch eingeholten sachverständigen Zeugenauskunft von Dr. Schweigert (Chefarzt der Orthopädischen Klinik des Klinikums Offenburg) vom 1.8.2005 über die am 3.5.2004 durchgeführte Untersuchung ist die von Prof. Dr. K. vorgenommene Leistungsbeurteilung im Wesentlichen bestätigt worden.
Zu dem Sachverständigengutachten hat sich die Beklagte unter Vorlage der ärztlichen Stellungnahme von Dr. Koch vom 3.1.2005 im Wesentlichen dahingehend geäußert, dass unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens von Dr. W. und des Ergebnisses der zuletzt durchgeführten Heilbehandlung mit vollschichtigem bzw. mehr als sechsstündigem Leistungsvermögen in der Zeit zwischen der Entlassung aus der Heilbehandlung und der jetzigen Begutachtung eine Befundverschlechterung (Verschmächtigung der Bemuskelung des linken Beines mit geringgradiger Verschlechterung der Beweglichkeit im linken Hüftgelenk) eingetreten sein müsse, weshalb das Leistungsvermögen als in der zeitlichen Mitte zwischen Heilverfahren und erneute Begutachtung auf untervollschichtig herabgesunken anzusehen sei. Unstreitig sei eine quantitative Einschränkung im bisherigen Beruf. Die von Prof. Dr. K. angenommene Einschränkung der Gehstrecke auf 100 Meter sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Kläger auf entsprechende Befragung Anlaufschmerzen von etwa einer halbe Stunde angegeben habe. Vielmehr bestehe eine ausreichende Wegefähigkeit.
Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.4.2006 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz und der Rechtsprechung zur berufsschutzrechtlichen Einordnung von Berufskraftfahrern entschieden, dass der Kläger selbst mit abgeschlossener zweijähriger Regelausbildung nach der Kraftfahrer-Ausbildungsverordnung - die der Kläger aber nicht absolviert habe - nicht ohne weiteres Berufsschutz als Facharbeiter genieße. Der Kläger verfüge auch weder über zusätzliche Kenntnisse noch habe er eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit ausgeübt und auch die tarifliche Einstufung lasse keine Einstufung als Facharbeiter zu. Einzuordnen sei der Kläger deshalb als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs und er sei damit auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte verweisbar. Entsprechende Tätigkeiten habe der Kläger unter Berücksichtigung des Heilbehandlungsentlassungsberichts und des Sachverständigengutachtens von Dr. W. zumindest bis Februar 2003 vollschichtig verrichten können. Bezüglich des Zeitpunkts des Eintritts der von ihm angenommenen zeitlichen Leistungseinschränkung sei dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. K. im Hinblick auf die Leistungseinschätzung bei der Entlassung aus der Heilbehandlung nicht zu folgen. Auszugehen sei vielmehr davon, dass das von Prof. Dr. K. angenommene zeitliche Leistungsvermögen von 6 bis unter 8 Stunden erst nach Beendigung der Reha-Maßnahme eingetreten sei. Nach dem für diesen Fall anzuwendenden Rentenrecht in seiner ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung begründe diese Leistungseinschränkung allerdings keinen Rentenanspruch. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 18.4.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.4.2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Rentenbegehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt.
Der Senat hat für den Fall der Zuerkennung von Berufsschutz als Facharbeiter als in Betracht kommende Verweisungstätigkeit die eines Registrators z. B. bei einem Gericht in das Verfahren eingeführt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 6. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2003 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Gerichtsakte des vorangegangenen Klageverfahrens und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, weil er jedenfalls noch bis Januar/Februar 2003 ( Entlassung aus der letzten Heilbehandlung) in der Lage gewesen ist, körperlich leichte und ihm selbst bei Zuerkennung von Berufsschutz als Facharbeiter sozial zumutbare Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Sofern das berufliche Restleistungsvermögen des Klägers in der Folgezeit bis zum Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf ein unter vollschichtiges, aber mindestens sechsstündiges (letzteres hat Prof. Dr. K. angenommen) herabgesunken sein sollte, begründet dies unter der Geltung des dann anwendbaren Rentenrechts in seiner ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung keinen Rentenanspruch mehr.
Der Senat weist die Berufung damit im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Zur Einstufung von Berufskraftfahrern in das Mehrstufenschema weist der Senat ergänzend darauf hin, dass Berufskraftfahrer danach nur dann Facharbeiter sind, wenn sie tarifvertraglich als solche eingestuft sind oder wenn z.B. eine abgeschlossene Ausbildung als Kfz-Handwerker erst den Zugang zu der - tariflich einem Facharbeiter gleichstellten - Tätigkeit als Kraftfahrer ermöglicht, weil der Arbeitgeber die Facharbeitereigenschaft zur Bedingung der Anstellung als Kraftfahrer gemacht hat (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5). Eine tarifvertragliche Einstufung als Facharbeiter liegt dann vor, wenn der Beruf des Berufkraftfahrers in einer Facharbeitergruppe eines einschlägigen Tarifvertrags genannt wird und der Versicherte in diese Facharbeitergruppe eingruppiert war (KassKomm-Niesel, Rdnr. 57a zu § 43 SGB VI). Dies setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bestimmte berufliche Tätigkeiten benannt und einer Lohngruppe zugeordnet haben, nach der auch "originäre" Facharbeitertätigkeiten entlohnt werden (BSG vom 01.02.2000 - B 8 KN 5/98 R - m.w.N.).
Anders als das SG lässt der Senat offen, ob der Kläger Berufsschutz als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs bzw. als Facharbeiter genießt, neigt allerdings vor dem Hintergrund seiner ergänzenden Ausführungen dazu, hier die Facharbeitereigenschaft zu verneinen. Im ersteren Fall ist der Kläger nämlich - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - auf die vom SG näher beschriebene Pförtnertätigkeit zu verweisen. Als Facharbeiter kommt die Verweisung auf die vom Senat in das Verfahren eingeführte Anlerntätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst in der Vergütungsgruppe VIII BAT in Betracht.
In diese Vergütungsgruppe sind nämlich "Angestellte im Büro -, Registratur-, ... sonstigen Innendienst ... mit schwieriger Tätigkeit ..." eingruppiert (vgl. hierzu und zur zumutbaren Verweisbarkeit eines zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters gehörenden Berufskraftfahrers auf die Tätigkeit eines Registrators BSG vom 27.11.1991 - 5 RJ 91/89 - und allgemein BSG vom 12.9.1991 - 5 RJ 34/90 - sowie zur Verweisung eines Maurer-Facharbeiters auf die Tätigkeit eines Registrators Urteil des erkennenden Senats vom 19.11.2003 - L 3 RJ 2583/03 -).
Diese Tätigkeit war dem Kläger mit seinem Restleistungsvermögen auch objektiv (gesundheitlich) zumutbar. Nach einer berufskundlichen Stellungnahme des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg handelt es sich bei der Tätigkeit eines Registrators um eine Tätigkeit, die auch im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt wird und in der Regel lediglich mit leichten Arbeiten verbunden ist. In diesem Rahmen kann zwar das Heben und Tragen von Lasten (Aktenvorgänge, Poststücke) grundsätzlich nicht vermieden werden, es können dabei im Einzelfall durchaus Lasten von über 5 kg bis zu 10 kg zu bewegen sein, im Einzelfall können auch Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten häufig nicht vermieden werden und - je nach Registratur - können durchaus auch Arbeiten auf Leitern vorkommen. Für den Senat ist letztlich jedoch die berufskundliche Einschätzung maßgebend, dass die körperliche Belastung insgesamt auch weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation abhängt. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Bewegen von Lasten von über 5 kg bis zu 10 kg, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell und in allen Fällen mit der Tätigkeit eines Registrators verbunden sind. Dies deckt sich im Übrigen mit den Kenntnissen des Senats über die Tätigkeit eines Registrators z.B. bei einem Gericht, die damit aus berufskundlicher Sicht bestätigt wurden.
Schließlich erfüllt diese Verweisungstätigkeit auch die höchstrichterlich vorgegebene Voraussetzung, dass auf eine Tätigkeit nur verwiesen werden darf, wenn die für sie notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erworben werden können (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23). Denn nach der erwähnten berufskundlichen Stellungnahme beträgt die Anlernzeit/Einarbeitungszeit üblicherweise nicht länger als drei Monate. Sie hängt dabei zwar auch von den jeweiligen persönlichen Fähigkeiten ab, ist aber weitgehend von Vorkenntnissen unabhängig. Es handelt sich nämlich um eine einfache Anlerntätigkeit, für die keinerlei besondere Ausbildung erforderlich ist.
Da also die für die Ausübung einer Registratorentätigkeit erforderliche Einarbeitungszeit weitgehend von Vorkenntnissen unabhängig ist (und damit auch von EDV- und Verwaltungsgrundkenntnissen), kann die Tatsache, dass der Kläger vorliegend möglicherweise über solche Vorkenntnisse nicht verfügt, im Ergebnis nicht dazu führen, dass er sich auf eine längere und damit nach der Rechtsprechung nicht mehr zumutbare Einarbeitungszeit berufen kann. Dass beim Kläger - von Vorkenntnissen abgesehen - sonst eingeschränkte persönliche Fähigkeiten vorliegen, die eine längere Einarbeitungszeit begründen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
Lediglich hilfsweise in Betracht kommt ferner die Verweisung auf gehobene Büro- (Hilfs-) Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT. Diese dem Bereich der angelernten Tätigkeiten zuzuordnenden Bürotätigkeiten sind einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar (Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.6.1995 - L 2 I 248/94 -). Dazu gehört z. B. die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle der Verwaltungsabteilung - Allgemeine Verwaltung -.
Diese Tätigkeit umfasst folgende Aufgaben: Öffnen der eingegangenen Post und Anbringung des Eingangsstempels, Verteilen der Post auf die Abteilungen und Referate entsprechend dem Sachverhalt, Richten von abgehenden Sammelsendungen, Kuvertieren der abgehenden Briefpost und Verpacken der Paketsendungen, Bedienen des Freistemplers entsprechend der Aufgabeneinteilung durch den Bearbeiter, Erfassung der Einschreibesendungen entsprechend der Aufgabeneinteilung durch den Bearbeiter und Beförderung der Post, entsprechend der Anweisung des Bearbeiters, von und zum Postamt mit anstaltseigenem Fahrzeug.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen ausgeübt werden kann. Zwar müssen in der Poststelle der Verwaltungsabteilung Pakete oder Körbe mit Postsendungen gehoben oder getragen werden, die 5 kg oder mehr wiegen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle nur von wenigen, und zwar speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird. Die Mehrheit der Mitarbeiter der Poststelle ist hingegen ausschließlich mit dem Fertigmachen der auslaufenden Post und mit der Bearbeitung der eingehenden Post betraut, so dass die zu verrichtenden Aufgaben nicht den Schweregrad leichter körperlicher Tätigkeiten übersteigen (Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.5.1997 - L 2 I 47/95 - mwN).
Der Senat kann offenlassen, ob bei dem Kläger - wie Dr. Koch mutmaßt - seit dem Sachverständigengutachten von Dr. W. bzw. der Entlassung aus der letzten Heilbehandlung eine wesentliche Befundverschlechterung eingetreten ist (Prof. Dr. K. selbst hat weder eine Befundverschlechterung ausdrücklich angegeben noch eine Abweichung zu den anlässlich der Heilbehandlung erhobenen Befunden festgestellt, sondern - wie auch der Kläger selbst - lediglich von keiner Beschwerdelinderung seit der Rehabilitationsmaßnahme gesprochen) und ob dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. K. letztlich überhaupt eine gegenüber dem Sachverständigengutachten von Dr. W. und dem Heilbehandlungsentlassungsbericht andere zeitliche Leistungsbeurteilung zu entnehmen ist, nachdem sich die von Prof. Dr. K. vorgenommene zeitliche Einschätzung ohne weiteres noch unter den Begriff des vollschichtigen Leistungsvermögens subsumieren lässt. Denn vollschichtiges Leistungsvermögen im Sinne des bis zum 31.12.2000 geltenden Rentenrechts bedeutet im Allgemeinen ein Leistungsvermögen von 7/7,5 bis 8 Stunden. Die durchaus vergleichbare quantitative und qualitative Leistungsbeurteilung, die oben angeführten Gesichtspunkte und auch der Umstand, dass Prof. Dr. K. ein seit der Rentenantragstellung - gleich - zu beurteilendes Leistungsvermögen annimmt, sprechen allerdings gegen den Eintritt einer wesentlichen Befundveränderung.
Spricht aber nichts für eine wesentliche Befundveränderung seit der letzten Begutachtung durch Dr. W., so muss schon aus diesem Grund die Richtigkeit der von Prof. Dr. K. (hauptsächlich wegen der Hüftgelenksarthrose links) angenommenen Einschränkung der Wegefähigkeit bezweifelt werden, nachdem Dr. W. die - am Stück abzufordernde - Gehstrecke noch mit 1 bis 2 km beziffert hatte.
Erhoben worden ist von Prof. Dr. K. insoweit ein etwas kleinschrittiges, leicht linksbetontes Schonhinken ohne Gehhilfen. Er spricht lediglich von einer fortgeschrittenen Coxarthrose links, während die Coxarthrose rechts als initial beschrieben wird. Demgegenüber hat Dr. W. das Gangbild als mittelschrittig und ohne Hinken bezeichnet. Nach Abschluss der stationären Heilbehandlung hat das Gangbild deutlich unrunde Bewegungskomponenten aufgewiesen, es sei ein linksseitig hinkendes Gangbild gezeigt worden. Es ist eine fortgeschrittene Coxarthrose beidseits, allerdings linksbetont, erhoben worden.
Die Veränderungen des Schrittbildes sind damit jedenfalls geringfügig, was wiederum damit korrespondiert, dass sich die Umfangsmaße der linken unteren Extremität, wie sie anlässlich der Begutachtung durch Prof. Dr. K. erhoben worden sind, kaum von den von Dr. W. erhobenen Maßen unterscheiden (überwiegend - auch hinsichtlich der rechten unteren Extremität - wurde sogar ein größerer Wert festgestellt), was insgesamt gegen eine nachteilige Veränderung der Gebrauchsfähigkeit oder eine Schonung spricht. Bereits anlässlich der Entlassung aus der stationären Heilbehandlung fand sich keine Minderbemuskelung im Bereich des linken Beines und die Weichteilsilhouette ist als symmetrisch und seitengleich beschrieben worden. Im Heilbehandlungsentlassungsbericht ist sogar ausdrücklich ausgesagt worden, dass die Einschränkung der Gesamtleistungsfähigkeit weniger schwerwiegend gesehen werde als im Gutachten von Dr. W ... Einschränkungen hinsichtlich der Wegefähigkeit sind in diesem Bericht nicht gemacht worden. Es liegt daher insgesamt sehr nahe, bei dem Kläger - allenfalls - eine solche Einschränkung der Gehfähigkeit anzunehmen, wie sie im Sachverständigengutachten von Dr. W. aufgezeigt worden ist. Diese ist allerdings nicht von rentenrechtlicher Relevanz. Denn Wegstrecken am Stück von mehr als 2 km sind für die Bejahung der Wegefähigkeit nicht erforderlich. Vielmehr ist in der Regel nur erwerbsunfähig (bzw. voll erwerbsgemindert), wer nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10). Derartige Einschränkungen lassen sich beim Kläger nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht begründet ableiten.
Letztlich kann all dies aber deshalb offen bleiben, weil nichts entscheidend dagegen spricht, dass der Kläger für ihn in Betracht kommende Arbeitsplätze mit seinem PKW erreichen konnte, zumal Dr. W. in seinem Sachverständigengutachten die Zumutbarkeit kürzerer Autofahrten ausdrücklich bejaht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum Beginn der ab dem 1.4.2006 gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der am 1946 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker und absolvierte erfolgreich eine sechswöchige Ausbildung zum Berufskraftfahrer/Personenverkehr (§ 34 Berufsbildungsgesetz [BBiG]). Zuletzt war er als LKW-Fahrer bei der Deutschen Post versicherungspflichtig beschäftigt und verrichtete hierbei ungelernte Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 375/389 der Rentenakte). Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitsgerichtlichen Vergleich zum 31.3.2006. Seit dem 1.4.2006 erhält der Kläger von der Beklagten Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 11.5.2006). Der Kläger benutzt einen PKW.
Er beantragte am 27.10.2000 die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Nach Einholung des chirurgisch- sozialmedizinischen Gutachtens von Dr. K. vom 6.12.2000 mit dem Ergebnis eines vollschichtigen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf und für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 2.2.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.7.2001 ab.
Dagegen erhob der Kläger am 25.7.2001 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage, im Rahmen derer neben der Befragung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen auch das orthopädische Sachverständigengutachten von Dr. W. vom 4.3.2002 (aufgrund der Untersuchung vom 22.2.2002) eingeholt wurde. Beschrieben wurden Coxalgien beidseits mit Funktionseinschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit beidseits, ein Impingementsyndrom mit Gelenkbeschwerden rechts mit leichter Funktionseinschränkung am rechten Schultergelenk, schmerzhafter Schultergelenksbeweglichkeit und leichter Bewegungseinschränkung, ein Lumbalsyndrom mit leichter Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit ohne objektivierbare neurologische Ausfälle, ein Dorsalsyndrom bei leichtem Rundrücken und leichter Skoliose ohne neurologische Symptomatik, ein Zervikalsyndrom bei Streckfehlhaltung mit leichter Funktionseinschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit, jedoch ohne neurologische Symptomatik, eine Epicondylitis lateralis humeri links mit Druckschmerz, jedoch ohne Bewegungseinschränkung, eine Gonalgie links mit Druckschmerz, jedoch ohne wesentliche Funktionseinschränkung, eine Arthralgie am linken Sprunggelenk mit endgradiger Funktionseinschränkung der Sprunggelenksbeweglichkeit links und ohne Funktionseinschränkung rechts, eine arterielle Hypertonie ohne subjektive Beschwerden, eine Adipositas, ein Zustand nach Nasenseptumplastik nach Operation sowie ein Zustand nach Cholecystektomie. Noch vollschichtig möglich seien leichte Arbeiten in wechselnder Arbeitsposition, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufige sitzende Fahrertätigkeit, ohne häufige Kupplungstätigkeit mit dem linken Bein bzw. Bremstätigkeit mit dem rechten Bein (im LKW, kürzere Autofahrten weiterhin möglich), ohne häufiges Bücken, ohne häufige Überkopfarbeiten sowie Tragearbeiten in Kopfniveau, ohne länger dauernde Zwangshaltungen, ohne häufiges Treppensteigen sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Die Tätigkeit eines LKW-Fahrers könne nicht mehr verrichtet werden. Größere Wegstrecken (mehr als 1 bis 2 km) seien nicht mehr zumutbar. Das Klageverfahren endete durch einen Neubescheidungsvergleich für die Zeit ab Antragstellung auf der Grundlage des Ergebnisses eines dem Kläger gewährten Heilverfahrens.
Dieses Heilverfahren führte der Kläger vom 8. bis 29.1.2003 durch und wurde hieraus mit den Diagnosen rezidivierendes Cervicothorakalsyndrom bei deutlichen degenerativen Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Symptome, fortgeschrittene Coxarthrose beidseits, links ausgeprägter als rechts, mit deutlicher Funktionseinschränkung, Arthrose des rechten Schultergelenks, Arthrose des oberen Sprunggelenks links bei Spreizfuß beidseits sowie metabolisches Syndrom mit Adipositas, arterieller Hypertonie, Hyperurikämie und Hepatopathie als arbeitsunfähig, aber mit der Leistungsbeurteilung entlassen, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könnten bei Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen mehr als sechsstündig bzw. vollschichtig verrichtet werden.
Gestützt auf das Ergebnis dieser Heilbehandlung erließ die Beklagte den rentenablehnenden Bescheid vom 24.6.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.11.2003 und stufte den Kläger als allenfalls angelernten Arbeiter des unteren Bereichs ein.
Dagegen hat der Kläger am 5.12.2003 erneut beim SG Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 20/44 der SG-Akte) und sodann Beweis erhoben durch Einholung des fachorthopädischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. K. vom 22.9.2004. Diagnostiziert worden sind eine chronisch rezidivierende Lumbalgie mit pseudoradikulärer Beschwerdesymptomatik bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und muskulärer Dysbalance, eine Coxarthrose links, ein Impingementsyndrom der rechten Schulter sowie eine chronisch rezidivierende Cervikalgie bei muskulärer Dysbalance. Leichte körperliche Arbeiten mit einem gelegentlichen Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, überwiegend sitzend, mit gelegentlichem Stehen und kurzen Gehstrecken, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an laufenden Maschinen, Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeiten sowie Arbeiten in Kälte, Nässe und unter Wärmeeinfluss könnten 6 bis weniger als 8 Stunden am Tag verrichtet werden. Die Wegefähigkeit betrage zu Fuß 100 Meter, mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestünden keine Einschränkungen. Die Leistungseinschränkung bestehe seit der Antragstellung im Oktober 2000.
In der anschließend noch eingeholten sachverständigen Zeugenauskunft von Dr. Schweigert (Chefarzt der Orthopädischen Klinik des Klinikums Offenburg) vom 1.8.2005 über die am 3.5.2004 durchgeführte Untersuchung ist die von Prof. Dr. K. vorgenommene Leistungsbeurteilung im Wesentlichen bestätigt worden.
Zu dem Sachverständigengutachten hat sich die Beklagte unter Vorlage der ärztlichen Stellungnahme von Dr. Koch vom 3.1.2005 im Wesentlichen dahingehend geäußert, dass unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens von Dr. W. und des Ergebnisses der zuletzt durchgeführten Heilbehandlung mit vollschichtigem bzw. mehr als sechsstündigem Leistungsvermögen in der Zeit zwischen der Entlassung aus der Heilbehandlung und der jetzigen Begutachtung eine Befundverschlechterung (Verschmächtigung der Bemuskelung des linken Beines mit geringgradiger Verschlechterung der Beweglichkeit im linken Hüftgelenk) eingetreten sein müsse, weshalb das Leistungsvermögen als in der zeitlichen Mitte zwischen Heilverfahren und erneute Begutachtung auf untervollschichtig herabgesunken anzusehen sei. Unstreitig sei eine quantitative Einschränkung im bisherigen Beruf. Die von Prof. Dr. K. angenommene Einschränkung der Gehstrecke auf 100 Meter sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Kläger auf entsprechende Befragung Anlaufschmerzen von etwa einer halbe Stunde angegeben habe. Vielmehr bestehe eine ausreichende Wegefähigkeit.
Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.4.2006 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz und der Rechtsprechung zur berufsschutzrechtlichen Einordnung von Berufskraftfahrern entschieden, dass der Kläger selbst mit abgeschlossener zweijähriger Regelausbildung nach der Kraftfahrer-Ausbildungsverordnung - die der Kläger aber nicht absolviert habe - nicht ohne weiteres Berufsschutz als Facharbeiter genieße. Der Kläger verfüge auch weder über zusätzliche Kenntnisse noch habe er eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit ausgeübt und auch die tarifliche Einstufung lasse keine Einstufung als Facharbeiter zu. Einzuordnen sei der Kläger deshalb als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs und er sei damit auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte verweisbar. Entsprechende Tätigkeiten habe der Kläger unter Berücksichtigung des Heilbehandlungsentlassungsberichts und des Sachverständigengutachtens von Dr. W. zumindest bis Februar 2003 vollschichtig verrichten können. Bezüglich des Zeitpunkts des Eintritts der von ihm angenommenen zeitlichen Leistungseinschränkung sei dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. K. im Hinblick auf die Leistungseinschätzung bei der Entlassung aus der Heilbehandlung nicht zu folgen. Auszugehen sei vielmehr davon, dass das von Prof. Dr. K. angenommene zeitliche Leistungsvermögen von 6 bis unter 8 Stunden erst nach Beendigung der Reha-Maßnahme eingetreten sei. Nach dem für diesen Fall anzuwendenden Rentenrecht in seiner ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung begründe diese Leistungseinschränkung allerdings keinen Rentenanspruch. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 18.4.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.4.2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Rentenbegehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt.
Der Senat hat für den Fall der Zuerkennung von Berufsschutz als Facharbeiter als in Betracht kommende Verweisungstätigkeit die eines Registrators z. B. bei einem Gericht in das Verfahren eingeführt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 6. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2003 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Gerichtsakte des vorangegangenen Klageverfahrens und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, weil er jedenfalls noch bis Januar/Februar 2003 ( Entlassung aus der letzten Heilbehandlung) in der Lage gewesen ist, körperlich leichte und ihm selbst bei Zuerkennung von Berufsschutz als Facharbeiter sozial zumutbare Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Sofern das berufliche Restleistungsvermögen des Klägers in der Folgezeit bis zum Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf ein unter vollschichtiges, aber mindestens sechsstündiges (letzteres hat Prof. Dr. K. angenommen) herabgesunken sein sollte, begründet dies unter der Geltung des dann anwendbaren Rentenrechts in seiner ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung keinen Rentenanspruch mehr.
Der Senat weist die Berufung damit im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Zur Einstufung von Berufskraftfahrern in das Mehrstufenschema weist der Senat ergänzend darauf hin, dass Berufskraftfahrer danach nur dann Facharbeiter sind, wenn sie tarifvertraglich als solche eingestuft sind oder wenn z.B. eine abgeschlossene Ausbildung als Kfz-Handwerker erst den Zugang zu der - tariflich einem Facharbeiter gleichstellten - Tätigkeit als Kraftfahrer ermöglicht, weil der Arbeitgeber die Facharbeitereigenschaft zur Bedingung der Anstellung als Kraftfahrer gemacht hat (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5). Eine tarifvertragliche Einstufung als Facharbeiter liegt dann vor, wenn der Beruf des Berufkraftfahrers in einer Facharbeitergruppe eines einschlägigen Tarifvertrags genannt wird und der Versicherte in diese Facharbeitergruppe eingruppiert war (KassKomm-Niesel, Rdnr. 57a zu § 43 SGB VI). Dies setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bestimmte berufliche Tätigkeiten benannt und einer Lohngruppe zugeordnet haben, nach der auch "originäre" Facharbeitertätigkeiten entlohnt werden (BSG vom 01.02.2000 - B 8 KN 5/98 R - m.w.N.).
Anders als das SG lässt der Senat offen, ob der Kläger Berufsschutz als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs bzw. als Facharbeiter genießt, neigt allerdings vor dem Hintergrund seiner ergänzenden Ausführungen dazu, hier die Facharbeitereigenschaft zu verneinen. Im ersteren Fall ist der Kläger nämlich - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - auf die vom SG näher beschriebene Pförtnertätigkeit zu verweisen. Als Facharbeiter kommt die Verweisung auf die vom Senat in das Verfahren eingeführte Anlerntätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst in der Vergütungsgruppe VIII BAT in Betracht.
In diese Vergütungsgruppe sind nämlich "Angestellte im Büro -, Registratur-, ... sonstigen Innendienst ... mit schwieriger Tätigkeit ..." eingruppiert (vgl. hierzu und zur zumutbaren Verweisbarkeit eines zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters gehörenden Berufskraftfahrers auf die Tätigkeit eines Registrators BSG vom 27.11.1991 - 5 RJ 91/89 - und allgemein BSG vom 12.9.1991 - 5 RJ 34/90 - sowie zur Verweisung eines Maurer-Facharbeiters auf die Tätigkeit eines Registrators Urteil des erkennenden Senats vom 19.11.2003 - L 3 RJ 2583/03 -).
Diese Tätigkeit war dem Kläger mit seinem Restleistungsvermögen auch objektiv (gesundheitlich) zumutbar. Nach einer berufskundlichen Stellungnahme des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg handelt es sich bei der Tätigkeit eines Registrators um eine Tätigkeit, die auch im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt wird und in der Regel lediglich mit leichten Arbeiten verbunden ist. In diesem Rahmen kann zwar das Heben und Tragen von Lasten (Aktenvorgänge, Poststücke) grundsätzlich nicht vermieden werden, es können dabei im Einzelfall durchaus Lasten von über 5 kg bis zu 10 kg zu bewegen sein, im Einzelfall können auch Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten häufig nicht vermieden werden und - je nach Registratur - können durchaus auch Arbeiten auf Leitern vorkommen. Für den Senat ist letztlich jedoch die berufskundliche Einschätzung maßgebend, dass die körperliche Belastung insgesamt auch weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation abhängt. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Bewegen von Lasten von über 5 kg bis zu 10 kg, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell und in allen Fällen mit der Tätigkeit eines Registrators verbunden sind. Dies deckt sich im Übrigen mit den Kenntnissen des Senats über die Tätigkeit eines Registrators z.B. bei einem Gericht, die damit aus berufskundlicher Sicht bestätigt wurden.
Schließlich erfüllt diese Verweisungstätigkeit auch die höchstrichterlich vorgegebene Voraussetzung, dass auf eine Tätigkeit nur verwiesen werden darf, wenn die für sie notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erworben werden können (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23). Denn nach der erwähnten berufskundlichen Stellungnahme beträgt die Anlernzeit/Einarbeitungszeit üblicherweise nicht länger als drei Monate. Sie hängt dabei zwar auch von den jeweiligen persönlichen Fähigkeiten ab, ist aber weitgehend von Vorkenntnissen unabhängig. Es handelt sich nämlich um eine einfache Anlerntätigkeit, für die keinerlei besondere Ausbildung erforderlich ist.
Da also die für die Ausübung einer Registratorentätigkeit erforderliche Einarbeitungszeit weitgehend von Vorkenntnissen unabhängig ist (und damit auch von EDV- und Verwaltungsgrundkenntnissen), kann die Tatsache, dass der Kläger vorliegend möglicherweise über solche Vorkenntnisse nicht verfügt, im Ergebnis nicht dazu führen, dass er sich auf eine längere und damit nach der Rechtsprechung nicht mehr zumutbare Einarbeitungszeit berufen kann. Dass beim Kläger - von Vorkenntnissen abgesehen - sonst eingeschränkte persönliche Fähigkeiten vorliegen, die eine längere Einarbeitungszeit begründen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
Lediglich hilfsweise in Betracht kommt ferner die Verweisung auf gehobene Büro- (Hilfs-) Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT. Diese dem Bereich der angelernten Tätigkeiten zuzuordnenden Bürotätigkeiten sind einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar (Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.6.1995 - L 2 I 248/94 -). Dazu gehört z. B. die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle der Verwaltungsabteilung - Allgemeine Verwaltung -.
Diese Tätigkeit umfasst folgende Aufgaben: Öffnen der eingegangenen Post und Anbringung des Eingangsstempels, Verteilen der Post auf die Abteilungen und Referate entsprechend dem Sachverhalt, Richten von abgehenden Sammelsendungen, Kuvertieren der abgehenden Briefpost und Verpacken der Paketsendungen, Bedienen des Freistemplers entsprechend der Aufgabeneinteilung durch den Bearbeiter, Erfassung der Einschreibesendungen entsprechend der Aufgabeneinteilung durch den Bearbeiter und Beförderung der Post, entsprechend der Anweisung des Bearbeiters, von und zum Postamt mit anstaltseigenem Fahrzeug.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen ausgeübt werden kann. Zwar müssen in der Poststelle der Verwaltungsabteilung Pakete oder Körbe mit Postsendungen gehoben oder getragen werden, die 5 kg oder mehr wiegen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle nur von wenigen, und zwar speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird. Die Mehrheit der Mitarbeiter der Poststelle ist hingegen ausschließlich mit dem Fertigmachen der auslaufenden Post und mit der Bearbeitung der eingehenden Post betraut, so dass die zu verrichtenden Aufgaben nicht den Schweregrad leichter körperlicher Tätigkeiten übersteigen (Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.5.1997 - L 2 I 47/95 - mwN).
Der Senat kann offenlassen, ob bei dem Kläger - wie Dr. Koch mutmaßt - seit dem Sachverständigengutachten von Dr. W. bzw. der Entlassung aus der letzten Heilbehandlung eine wesentliche Befundverschlechterung eingetreten ist (Prof. Dr. K. selbst hat weder eine Befundverschlechterung ausdrücklich angegeben noch eine Abweichung zu den anlässlich der Heilbehandlung erhobenen Befunden festgestellt, sondern - wie auch der Kläger selbst - lediglich von keiner Beschwerdelinderung seit der Rehabilitationsmaßnahme gesprochen) und ob dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. K. letztlich überhaupt eine gegenüber dem Sachverständigengutachten von Dr. W. und dem Heilbehandlungsentlassungsbericht andere zeitliche Leistungsbeurteilung zu entnehmen ist, nachdem sich die von Prof. Dr. K. vorgenommene zeitliche Einschätzung ohne weiteres noch unter den Begriff des vollschichtigen Leistungsvermögens subsumieren lässt. Denn vollschichtiges Leistungsvermögen im Sinne des bis zum 31.12.2000 geltenden Rentenrechts bedeutet im Allgemeinen ein Leistungsvermögen von 7/7,5 bis 8 Stunden. Die durchaus vergleichbare quantitative und qualitative Leistungsbeurteilung, die oben angeführten Gesichtspunkte und auch der Umstand, dass Prof. Dr. K. ein seit der Rentenantragstellung - gleich - zu beurteilendes Leistungsvermögen annimmt, sprechen allerdings gegen den Eintritt einer wesentlichen Befundveränderung.
Spricht aber nichts für eine wesentliche Befundveränderung seit der letzten Begutachtung durch Dr. W., so muss schon aus diesem Grund die Richtigkeit der von Prof. Dr. K. (hauptsächlich wegen der Hüftgelenksarthrose links) angenommenen Einschränkung der Wegefähigkeit bezweifelt werden, nachdem Dr. W. die - am Stück abzufordernde - Gehstrecke noch mit 1 bis 2 km beziffert hatte.
Erhoben worden ist von Prof. Dr. K. insoweit ein etwas kleinschrittiges, leicht linksbetontes Schonhinken ohne Gehhilfen. Er spricht lediglich von einer fortgeschrittenen Coxarthrose links, während die Coxarthrose rechts als initial beschrieben wird. Demgegenüber hat Dr. W. das Gangbild als mittelschrittig und ohne Hinken bezeichnet. Nach Abschluss der stationären Heilbehandlung hat das Gangbild deutlich unrunde Bewegungskomponenten aufgewiesen, es sei ein linksseitig hinkendes Gangbild gezeigt worden. Es ist eine fortgeschrittene Coxarthrose beidseits, allerdings linksbetont, erhoben worden.
Die Veränderungen des Schrittbildes sind damit jedenfalls geringfügig, was wiederum damit korrespondiert, dass sich die Umfangsmaße der linken unteren Extremität, wie sie anlässlich der Begutachtung durch Prof. Dr. K. erhoben worden sind, kaum von den von Dr. W. erhobenen Maßen unterscheiden (überwiegend - auch hinsichtlich der rechten unteren Extremität - wurde sogar ein größerer Wert festgestellt), was insgesamt gegen eine nachteilige Veränderung der Gebrauchsfähigkeit oder eine Schonung spricht. Bereits anlässlich der Entlassung aus der stationären Heilbehandlung fand sich keine Minderbemuskelung im Bereich des linken Beines und die Weichteilsilhouette ist als symmetrisch und seitengleich beschrieben worden. Im Heilbehandlungsentlassungsbericht ist sogar ausdrücklich ausgesagt worden, dass die Einschränkung der Gesamtleistungsfähigkeit weniger schwerwiegend gesehen werde als im Gutachten von Dr. W ... Einschränkungen hinsichtlich der Wegefähigkeit sind in diesem Bericht nicht gemacht worden. Es liegt daher insgesamt sehr nahe, bei dem Kläger - allenfalls - eine solche Einschränkung der Gehfähigkeit anzunehmen, wie sie im Sachverständigengutachten von Dr. W. aufgezeigt worden ist. Diese ist allerdings nicht von rentenrechtlicher Relevanz. Denn Wegstrecken am Stück von mehr als 2 km sind für die Bejahung der Wegefähigkeit nicht erforderlich. Vielmehr ist in der Regel nur erwerbsunfähig (bzw. voll erwerbsgemindert), wer nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10). Derartige Einschränkungen lassen sich beim Kläger nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht begründet ableiten.
Letztlich kann all dies aber deshalb offen bleiben, weil nichts entscheidend dagegen spricht, dass der Kläger für ihn in Betracht kommende Arbeitsplätze mit seinem PKW erreichen konnte, zumal Dr. W. in seinem Sachverständigengutachten die Zumutbarkeit kürzerer Autofahrten ausdrücklich bejaht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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