Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1464/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 3298/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Der 1950 geborene Kläger zu 1) und die 1953 geborene Klägerin zu 2 sind Eheleute. Aus ihrer Ehe gingen die 1980 geborene Tochter A., die 1981 geborene Tochter C., der 1984 geborene Sohn D., der 1987 geborene Sohn M. (Kläger zu 5), die 1989 geborene Tochter B. (Klägerin Nr. zu 3) und die 1992 geborene Tochter T. (Klägerin zu 4) hervor. Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin eines im Jahr 1983 erbauten Wohngebäudes mit einer Gesamtwohnfläche von 301,66 m². Die Familie bewohnt davon eine Fläche von 192,54 m². Die Wohnfläche im Erdgeschoss des Wohngebäudes (109,12 m²) ist an zwei Parteien für eine Monatsmiete in Höhe von 385 EUR bzw. 416 EUR inklusive Nebenkosten vermietet.
Am 30.09.2004 beantragte der Kläger zu 1) Leistungen nach dem SGB II. Auf der Grundlage seiner Angaben und der von ihm vorgelegten Belege errechnete der Beklagte die Kosten für Unterkunft und Heizung wie folgt: Schuldzinsen für das Wohnhaus in Höhe von insgesamt jährlich 5893,87 EUR, Nebenkosten in Höhe von insgesamt 4331,32 EUR (Grundsteuer, Müllabfuhr, Strom, Wasser, Schornsteinfeger, Haushaftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung und Gewässerschadensversicherung) sowie Heizkosten in Höhe von insgesamt jährlich 2446,76 EUR. Die Mieteinnahmen (brutto jährlich 9.612 EUR) errechnete der Beklagte (unter Abzug anteiliger Schuldzinsen, Nebenkosten und Heizkosten in Höhe von 4583,85 EUR) auf jährlich 5028,15 EUR. Weiter ging die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 einer Nebentätigkeit mit einem Verdienst in Höhe von monatlich 100 EUR nach. Kindergeld in Höhe von insgesamt monatlich 820 EUR wurde dem Konto der Klägerin zu 2) gutgeschrieben. Der Beklagte ging weiter davon aus, dass kein anrechenbares Vermögen vorhanden sei.
Mit Bescheid vom 05.01.2005 bewilligte der Beklagte für die aus den Klägern bestehende Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2005 in Höhe von 264,15 EUR und für die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.05.2005 in Höhe von monatlich 50,02 EUR. Auf Widersprüche des Klägers zu 1) bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 31.03.2005 Leistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2005 in Höhe von 342,64 EUR und für die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.05.2005 in Höhe von monatlich 186,02 EUR sowie mit Bescheid vom 18.04.2005 für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2005 in Höhe von 405,25 EUR und für die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.05.2005 in Höhe von monatlich 186,02 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2005 wurde der Widerspruch des Klägers zu 1) gegen den Bescheid vom 05.01.2005 zurückgewiesen. Zu den monatlichen Regelleistungen nach dem SGB II seien Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 309,01 EUR ab Februar 2005 zu berücksichtigen. Erwerbseinkommen der Klägerin zu 2) sei in Höhe von monatlich 46,47 EUR zu berücksichtigen.
Hiergegen erhoben die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 23.05.2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage (S 4 AS 1464/05).
Bereits unter dem 17.05.2005 hatte der Kläger zu 1) die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II beantragt. zu den inzwischen eingetretenen Veränderungen gab er an, seine Ehefrau (Klägerin zu 2) habe keine Einnahmen mehr aus einer Beschäftigung. Außerdem habe er Heizöl zum Betrag von 2136,12 EUR bezogen. Ferner legte er einen Kontoauszug seiner Ehefrau vor, aus dem sich ergibt, dass für den Mai 2005 Kindergeld in Höhe von 641 EUR gutgeschrieben wurde. Weiter teilte der Kläger zu 1) auf Nachfrage des Beklagten am 05.07.2005 schriftlich mit, die Grundsteuer habe sich zum 01.01.2005 um 149,25 EUR erhöht. Seine Tochter A. sei am 01.07.2005 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen, weshalb die Haushaltsgemeinschaft nur noch aus sieben Personen bestünde. Für eine Klassenfahrt seiner Tochter T. hätten sie 70 EUR bezahlt.
Mit Bescheid vom 16.08.2005 bewilligte der Beklagte den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nunmehr Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2005 in Höhe von 412,48 EUR, für die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von monatlich 192,26 EUR, für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.04.2005 in Höhe von 268,73 EUR und für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.05.2005 in Höhe von 447,73 EUR. Wegen Einzelheiten wird auf die Berechnungsbögen dieses Bescheides Bezug genommen (Blätter 161 bis 173 der Akte des Beklagten).
Mit einem weiteren Bescheid vom 16.08.2005 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von 447,71 EUR und für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.11.2005 in Höhe von monatlich 493,31 EUR. Wegen Einzelheiten wird auf die Berechnungsbögen dieses Bescheides Bezug genommen (Blätter 176 bis 181 der Akte des Beklagten).
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 1) gegen die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 zurück. Hiergegen erhob der Kläger zu 1) am 22.12.2005 Klage beim SG (S 4 AS 3798/05), die das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren S 4 AS 1464/05 verband.
Die Kläger führten zur Begründung ihrer Klagen aus, es seien Leistungen unter Berücksichtigung eines Bedarfes für die Kläger zu 1) und 2) in Höhe von je 373 EUR, für B. von 331 EUR und T. von 248 EUR, weitere Unterkunftskosten von 440 EUR und eines Abzugsbetrages vom Einkommen für Versicherungen in Höhe von 60 EUR zu gewähren. Neben B. und T. lebten in seinem Haushalt auch die Kinder A., C. und D ... Die Klägerin zu 2) erhalte Kindergeld in Höhe von 820 EUR. Die Anrechnung des Kindergeldes für die Kinder A. und C. als Einkommen der Klägerin zu 2) werde dem Umstand nicht gerecht, dass diese Kinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörten. Sie lebten zwar in seinem Haushalt. Es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb das Kindergeld als Einkommen der Klägerin zu 2) gewertet werde. Hinsichtlich der Unterkunftskosten seien nur anteilig Schuldzinsen berücksichtigt worden. Unberücksichtigt seien die von den Klägerin Nr. 1 und Nr. 2 aufgenommenen Darlehen geblieben, deren Tilgung vertraglich geschuldet und für den Erhalt der Unterkunft geboten sei. Die Nichtberücksichtigung verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz in Bezug auf die in Mietwohnung lebenden Hilfebedürftigen, da diese über ihre Mietzahlungen an den Wohnungseigentümer zur Vermögensbildung des Vermieters beitrügen. Der Ausschuss der Tilgungsleistungen als Vermögensbildung sei daher nicht gerechtfertigt. Weiter werde dadurch auch der nicht unmittelbar aufwendungsauslösende Vermögensverbrauch (kalkulatorische Abschreibung, Abnutzung ohne unmittelbaren Erhaltungsaufwand) vernachlässigt. Tilgungsraten seien anzuerkennen, wenn die angemessene Miete einer vergleichbaren Mietwohnung nicht überschritten werde. Weiter sei der Reparaturaufwand, der kontinuierlich angespart werden müsse, nicht berücksichtigt worden, was jedoch bei einer vermieteten Wohnung bei einem Teil des Mietzinses der Fall sei. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz vor. Wäre das Eigenheim vermietet, wären als Erhaltungsaufwand 10% der brutto Einnahmen anzuerkennen. Es seien daher bei den Wohnungsaufwendungen weitere monatliche Kosten in Höhe von 440 EUR zu berücksichtigen. Vom Einkommen seiner Ehefrau werde begrenzt einen Pauschbetrag in Höhe von 30 EUR für Beiträge zu privaten Versicherungen abgesetzt. Diese Begrenzung sei nicht gerechtfertigt. Die pauschale Indizierung der Bedarfssätze werde dem verfassungsrechtlich verbürgten Bedarfsdeckungsgrundsatz nicht gerecht. Eine Pauschale müsse mit der gebotenen Sorgfalt vollständig und genau ermittelt werden, die Ermittlungen müssten auf ausreichenden Erfahrungswerten beruhen und schließlich müssten Abweichungen von den pauschal fixierten Bedarfslagen (z. B. durch Öffnungsklauseln) möglich sein. All dies sei nicht der Fall. Es liege ein Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und gegen Art. 14 GG vor, da die niedrigen Bedarfssätze nicht einmal das Existenzminimum sicherten. Es liege eine Diskrepanz zwischen Gesetzesbegründung (Referenzsystem Sozialhilfe) und Gesetz (gesetzliche Fixierung der Leistungshöhe im SGB II) vor, die dazu führe, dass der gesetzlichen Festlegung und im SGB II die inhaltliche Begründung fehle. Die neue Leistung Alg II müsse sich am verfassungsrechtlich garantierten Bedarfsdeckungsgrundsatz messen lassen. Es müsse dem Hilfeempfänger möglich sein, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Hilfeempfänger müssten mit denjenigen finanziellen Mitteln ausgestatteten werden, die zu einer bescheidenen, am Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise orientierten Lebensführung benötigt würden. Der Bedarfsdeckungsgrundsatz werde durch den Individualisierungsgrundsatz konkretisiert. Damit sei der Typisierung des Existenzminimums im untersten Netz der sozialen Sicherung Grenzen gesetzt. Dem Individualisierungsgrundsatz müsse durch Öffnungsklauseln Rechnung getragen werden, was von SGB II ignoriert werde. Die Festlegung der Regelleistungen entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Vorhaben. Es sei widersprüchlich, dass in der Regelsatzverordnung zunächst die Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen zum Bezugspunkt gemacht und dann anschließend bestimmte Positionen ganz oder teilweise heraus gekürzt würden, weil der entsprechende Bedarf nicht sozialhilferelevant sei. Dadurch sei das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet, das ein Leben ähnlich Nichthilfeempfängern gestattet. Für die früheren Bezieher von Arbeitslosenhilfe stelle die neue Regelung eine massive Schlechterstellung dar, ohne dass dem verbesserte Eingliederungsleistungen gegenüberstünden. Zu rügen sei auch die Abstufung der Pauschalleistungen für seine Kinder auf zwei Altersstufen. Es sei davon auszugehen, dass die Regelsätze "freihändig festgesetzt" worden seien. Auch die Regelleistungen für die Kinder entsprächen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bedarfsbemessung. Um den Bedarf und damit sein Existenzminimum unter seiner Familie zu sichern, sei es erforderlich, die im SGB festgelegten Bedarfssätze um 20% zu erhöhen. Der Regelsatz von 345 EUR sei völlig unzureichend. Die Annahme des Gesetzgebers bei Erlass des SGB II, die Langzeitarbeitslosigkeit sei auf eine zu geringe Motivation zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit zurückzuführen und deshalb seien die Eigenbemühungen der Arbeitslosen zu verbessern, sei in keiner Weise begründet. Die in Horizontalübersichten des Beklagten dargestellten Beträge (Einkommen aus Vermietung, Gesamtbedarf für Unterkunft und Heizung) stimmten - teilweise - mit den bewilligten Beträgen nicht überein.
Der Beklagte trat den Klagen unter Erläuterungen der Berechnung der Leistungshöhe entgegen.
Der Rechtsstreit wurde vom SG mit den Klägern Nr. 1 und 2 in nichtöffentlicher Sitzung am 09.05.2006 erörtert. Auf die Niederschrift des SG vom 09.05.2006 wird hierzu verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.05.2006 wies das SG die Klagen ab. Die Leistungsfestsetzung des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides wird Bezug genommen.
Gegen den am 30.05.2006 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 28.06.2006 Berufung eingelegt. Sie haben zur Begründung unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen ergänzend ausgeführt, das SG habe zu Unrecht angenommen, dass die Höhe der in § 20 SGB II festgesetzten Regelsätze nicht gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen verstoße. Es habe sich nicht mit ihrem konkreten Vorbringen auseinandergesetzt. Mit dem pauschalen Verweis des SG auf die "bisher im Ergebnis übereinstimmenden Rechtsprechung" habe das Gericht die Verpflichtung, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht beachtet. Weiter habe es das SG zu Unrecht abgelehnt, die Ansparbeträge für eine Lebensversicherung zur Darlehenstilgung hinsichtlich des für das Haus aufgenommenen Darlehens zu berücksichtigen. Dies gelte auch hinsichtlich des geltend gemachten Erhaltungsaufwandes und dem gerügten Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz. Das SG rechtfertige auch zu Unrecht die Praxis des Beklagten, als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft das für erwachsene Kinder bezogene Kindergeld zu berücksichtigen. Das Schweigen des Gesetzgebers zur Anrechnung des Kindergeldes bei volljährigen Kindern sei im Umkehrschluss gegen eine Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zu werten. Ansonsten hätte dies der Gesetzgeber ausdrücklich regeln müssen. Das SG könne nicht als "Ersatzgesetzgeber" fungieren.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Mai 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 16. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2005 zu verurteilen, der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Mai 2005 und 1. Juni 2005 bis 30. November 2005 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Berücksichtigung des Kindergeldes für die volljährigen Kinder als Einkommen und unter Zugrundelegung eines Bedarfsatzes für die Kläger zu 1) und 2) in Höhe von je monatlich 373 EUR, für das Kind B. von monatlich 331 EUR und das Kind T. von monatlich 248 EUR, weitere Unterkunftskosten von monatlich 440 EUR und eines Abzugbetrages für Versicherungen von monatlich 60 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
In der mündlichen Verhandlung am 17.11.2006 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger folgenden Antrag gestellt: Die Kläger behaupten, dass die Regelsätze des SGB II (§ 20) zu niedrig sind, um das soziokulturelle Existenzminimum zu gewährleisten, insbesondere auch im Hinblick auf die Pauschalierung einmaliger Leistungen. Deren Anteil beträgt nicht nur 16%, sondern 30%. Beweis: Sachverständigengutachten.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie einen Band Akten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur die Bescheide des Beklagten vom 16.08.2005, die für die Zeiträume vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 und 01.06.2005 bis 30.11.2005 die zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide ersetzt haben.
II.
Beteiligte des Klage- und Berufungsverfahrens sind die Kläger zu 1) bis 5). Sie bilden gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 SGB II in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung (SGB II aF) eine Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger zu 5) gehörte der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II aF allerdings nur an, solange er noch minderjährig war. Mit Vollendung seines 18. Lebensjahres am 19.01.2005 schied er aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Nur die Kläger – und nicht die Bedarfsgemeinschaft – sind berechtigt (aktiv legitimiert), Ansprüche auf höhere Leistungen nach dem SGB II für sich geltend zu machen. Denn diese Ansprüche stehen nicht der Bedarfsgemeinschaft zu, sondern nur den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft (LSG Baden-Württemberg 21.07.2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - juris; LSG Brandenburg 09.05.2006 - L 10 AS 272/06 - juris).
Richtiger Beklagter ist das Jobcenter Heidelberg, Arbeitsgemeinschaft der Stadt Heidelberg und der Agentur für Arbeit Heidelberg. Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II); sie werden außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden (a.A. Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004, 723, 726). Denn die Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft beruht nicht auf dem Vertrag, mit dem sie errichtet wird, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 44b SGB II. Da die Gründungsvereinbarung nur als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gewertet werden kann (vgl. Quaas a.a.O. S. 727), handelt es sich bei einer nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft, jedenfalls soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 44b SGB II die rechtsfähige Anstalt als Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft nicht ausdrücklich vor, doch kommt es darauf nicht an (a.A. Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1196). Entscheidend ist, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Dies ist hier der Fall. § 44b SGB II enthält die Ermächtigung zur Gründung einer eigenständigen Organisation (Anstalt), die - soweit die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten reicht - Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und damit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt.
Die Fähigkeit des Jobcenters Heidelberg, Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu sein, ergibt sich aus § 70 Nr. 1 SGG. Dies gilt auch, wenn der Arbeitsgemeinschaft keine volle Rechtsfähigkeit, sondern nur Teilrechtsfähigkeit zugesprochen wird. Denn die Regelung in § 70 Nr. 1 SGG muss in dem Sinne verstanden werden, dass sie alle Organisationen erfasst, soweit diese rechtsfähig sind (vgl. § 50 ZPO). Die Arbeitsgemeinschaft nimmt nach § 44b Abs. 3 SGB II die Aufgaben also Rechte und Pflichten der Bundesagentur und der Stadt H. wahr, ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht deshalb der einer gesetzlichen Prozessstandschaft (Breitkreuz, Die Leistungsträger nach dem SGB II im System des Sozialverwaltungsrechts, SGb 2005, 141, 142).
III.
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide vom 16.08.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Den Klägern stehen im streitigen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.11.2005 keine höheren Leistungen zu. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist daher nicht zu beanstanden.
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II (Alg II) u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten diese Leistungen als Sozialgeld (§ 28 Abs. 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Hiervon ausgehend stehen den Klägern im streitigen Zeitraum keine höheren als die vom Beklagten zuletzt bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu. Der Beklagte hat auf der Grundlage der vom Kläger zu 1) gemachten Angaben und den von ihm vorgelegten Belegen hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung die Schuldzinsen für das Wohnhaus in Höhe von jährlich 5893,87 EUR, Nebenkosten in Höhe von insgesamt 4331,32 EUR zuzüglich 149,25 EUR Grundsteuererhöhung (Grundsteuer, Müllabfuhr, Strom, Wasser, Schornsteinfeger, Haushaftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung und Gewässerschadensversicherung), Heizkosten in Höhe von jährlich 2446,76 EUR sowie die Mieteinnahmen (brutto jährlich 9.612 EUR) - unter Abzug anteiliger Schuldzinsen, Nebenkosten und Heizkosten in Höhe von 4583,85 EUR - in Höhe von jährlich 5028,15 EUR sowie das zu berücksichtigende Nebeneinkommen der Klägerin zu 2) in Höhe von monatlich 76,47 EUR (Nettoeinkommen 84,67 EUR abzüglich Freibetrag 8,20 EUR) zutreffend errechnet, das Einkommen des Klägers zu 1) mit der Versicherungspauschale in Höhe von monatlich 30 EUR zuzüglich 27,49 EUR Kfz-Versicherung und das Einkommen der Klägerin zu 2) mit der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR bereinigt und diese Beträge bei der Ermittlung des der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungsbetrages zutreffend anteilig unter zutreffender Berücksichtigung der im streitigen Zeitraum eingetretenen Änderungen zugrunde gelegt. Soweit der Kläger zu 1) im Antrag vom 17.05.2005 Kosten für eine Heizöllieferung in Höhe von 2136,12 EUR geltend gemacht hat, ist ein Beleg hierzu nicht vorgelegt worden. Einwendungen hat der Kläger zu 1) im Übrigen insoweit nicht erhoben.
Ein weiterer Abzug von den Mieteinnahmen wegen Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) war vom Beklagten nicht vorzunehmen. Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.11.2005 sind als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit iSd § 3 Nr. 3 Buchst. b) der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Alg II-V - vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622) zu werten (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink SGB II § 11 RdNr. 49 aE). Die genannte Bestimmung ist gemäß § 6 der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22.08.2005 (BGBl I S. 2499) auch noch für die Zeit nach dem 01.10.2005 anzuwenden, weil es sich für die Zeit vom 01.10. bis 30.11.2005 um einen Bewilligungszeitraum handelt, der vor dem 01.10.2005 begonnen hat. Nach § 3 Nr. 3 Buchst. b) Alg II-V vom 20.10.2004 können bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Betriebsausgaben pauschal in Höhe von 30 v.H. der Betriebseinnahmen abgesetzt werden. Dies gilt aber nur, soweit der Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Der Pauschalbetrag ist nicht zusätzlich zu den tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren.
Im konkreten Fall beliefen sich die Mieteinnahmen auf 9612 EUR im Jahr. Darin waren aber auch Kosten für Heizung und andere Nebenkosten enthalten (so genannte Warmmiete). Diese Nebenkosten brachte der Beklagte wieder in Abzug. Er berücksichtigte bei der von den Mietern zu zahlenden Warmmiete Schuldzinsen und Nebenkosten - entsprechend dem Anteil der vermieteten Wohnfläche an der Gesamtwohnfläche - in Höhe von insgesamt 4583,85 EUR und ging deshalb nur noch von Mieteinnahmen in Höhe von 5028,15 EUR aus. Der vom Beklagten angenommene Abzugsbetrag von 4583,85 EUR ist deutlich höher als ein Betrag von 30 v.H. aus 9612 EUR (=2883,60 EUR). Damit ist der Beklagte der sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II ergebenden Verpflichtung nachgekommen, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Der Ansicht der Kläger, dass im Geltungsbereich des SGB II keine der Regelung des § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 28.11.1962, zuletzt geändert durch Art 11 Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 (BGBl I S. 818), über die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vergleichbare Regelung getroffen worden sei, schließt sich der Senat daher nicht an.
Die streitgegenständlichen Bescheid erweisen sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Mieteinnahmen beim Kläger zu 1) und nicht bei dessen Ehefrau (der Klägerin zu 2), die Vermieterin der Wohnungen ist, wie sich aus den vorgelegten Mietverträgen ergibt, berücksichtigt worden sind. Denn dies hat für die Bedarfsgemeinschaft keine nachteilige (rechnerische) Auswirkung für die Höhe des zustehenden Leistungsanspruches zur Folge.
Die von den Klägern im vorliegenden Rechtsstreit beantragten höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes stehen der Bedarfsgemeinschaft nicht zu.
Die Regelungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II und zum zu berücksichtigenden Einkommen (§ 11 SGB II) verstoßen nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteile vom 02.09.2005 - L 8 AS 1995/05 - und 15.09.2006 - L 8 AS 5071/05 -) nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen den in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz oder gegen Art. 14 GG. Der davon abweichenden Ansicht der Kläger folgt der Senat nicht. Der Sozialstaatsgrundsatz enthält zwar einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit lässt sich daraus jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist allerdings, dass der Staat die von Art 1 Abs. 1 GG geforderten Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl. BVerfG Beschluss vom 29.05.1990 BVerfGE 82, 60, 85). Bei der Beurteilung des Mindestbedarfs steht nicht nur dem Verordnungsgeber (z.B. beim Erlass der Regelsatzverordnung nach § 22 BSHG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 SGB XII), sondern auch dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in tatsächlicher Hinsicht darauf, ob die Bemessung der Regelleistungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II auf ausreichende Erfahrungswerte gestützt werden kann (vgl. zur Regelsatzfestsetzung nach dem Statistikmodell im Rahmen der Sozialhilfe BVerwG Urt. v. 18.12.1996 - 5 C 47/95 -, BVerwGE 102,366 m.w.N.).
Dies ist nach Ansicht des Senats der Fall. Daher ist eine weitere Beweiserhebung nicht notwendig und der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen. Nach der Begründung im Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BTDRs 15/1516 S. 56) ergibt sich die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind (so genannte Eckregelleistung), aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 01.07.2003 hochgerechnet wurde. Die dort dokumentierten Angaben werden jedoch nicht in vollem Umfang in Ansatz gebracht, sondern nur zu einem bestimmten Anteil (vgl. § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung - RSV - vom 03.06.2004, BGBl I S. 1067). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Hilfeempfänger weniger konsumieren kann als die unteren 20 % in der Einkommensschichtung (Däubler NZS 2005, 225, 228). Nach Ansicht des Senats stellt diese Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dar.
Bei dem hier im Streit stehenden Arbeitslosengeld II ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) eine tief greifende Reform des sozialen Sicherungssystems vorgenommen hat. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt, soll die neu konzipierte Grundsicherung für Arbeitsuchende dazu beitragen, dass die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können. Dies soll vor allem dadurch erreicht werden, dass die Hilfebedürftigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder beibehalten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Um diesen Ansatz verwirklichen zu können, ist es sachgerecht, sich bei der Bedarfsermittlung an den unteren Einkommensgruppen zu orientieren, weil dadurch der Anreiz zur Aufnahme einer Tätigkeit größer ist als bei einer Orientierung im mittleren Bereich der Einkommensgruppen.
Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf dennoch nicht gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB II einerseits - nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) - und dem SGB XII andererseits - individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren Bedarfs abweichend vom Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) - herleiten (vgl. Däubler, NZS 2005, 225, 231; Bieback NZS 2005, 337, 339; O´Sullivan SGb 2005, 369, 372), könnte durch eine Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis begegnet werden (vgl. hierzu Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 23 RdNr. 66). Entsprechendes gilt für das an die Regelleistungen des § 20 SGB III anknüpfende Sozialgeld gemäß § 28 SGB II.
Nach der Rechtsprechung des Senates ist auch nicht zu beanstanden, dass das auf das Konto der Klägerin zu 2) ausbezahlte Kindergeld für die in der Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Kinder (462 EUR monatlich bis April 2005 und 308 EUR monatlich ab Mai 2005) als Einkommen der Ehefrau berücksichtigt wurde. Bei der Leistungsgewährung nach dem SGB II ist gemäß § 11 Abs. 1 SGB II Einkommen zu berücksichtigen. Das an die Klägerin zu 2) ausgezahlte Kindergeld für ihre volljährigen Kinder ist Einkommen in diesem Sinne und daher bei der Bedarfsberechnung mindernd zu berücksichtigen. Der Ansicht des Klägers, dass Kindergeld für erwachsene Kindergeldbezieher nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfe, kann nicht gefolgt werden. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II regelt, dass das Kindergeld für minderjährige Kinder als Einkommen diesen Kindern zuzurechnen ist, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird, was der Beklagte hinsichtlich der minderjährigen Kinder auch berücksichtigt hat. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass das für volljährige Kinder gezahlte Kindergeld dem Kindergeldberechtigten zuzurechnen ist. Dem entspricht auch die neuere Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/05 - NJW 2004, 2541). Nach dieser Entscheidung ist Kindergeld sozialhilferechtlich Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird.
Das BVerwG hat dazu weiter ausgeführt:
"Steuerrechtlich steht nach § 62 EStG der Anspruch auf Kindergeld "für Kinder im Sinne des § 63" anders als nach § 1 Abs. 2 BKGG für den dort bezeichneten Sonderfall nicht dem Kind für sich selbst zu, sondern einem mit dem Kind, für das Kindergeld gewährt wird, nicht identischen Anspruchsberechtigten. Da Kindergeld für jedes Kind nur einem Berechtigten gezahlt wird (§ 64 Abs. 1 EStG ), beurteilt sich bei mehreren Berechtigten nach § 64 Abs. 2 EStG, wem von ihnen das Kindergeld gezahlt wird. In Sonderfällen sieht § 74 EStG (vergleichbar §§ 48 f. SGB I) vor, dass das Kindergeld an Dritte ausgezahlt werden kann beziehungsweise auszuzahlen ist. An Kinder des Kindergeldberechtigten kann es nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG in angemessener Höhe ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihnen gegenüber seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 EStG kann Kindergeld zudem an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 EStG ergibt, ausgezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Schließlich ist auf Antrag das Kindergeld an ein unterhaltsberechtigtes Kind auszuzahlen, wenn der gesetzlich unterhaltspflichtige Kindergeldberechtigte auf Grund richterlicher Anordnung länger als einen Monat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist ( § 74 Abs. 2 EStG ).
Aus dem Zweck des Kindergeldes folgt keine von der Auszahlung unabhängige Zuordnung als Einkommen des Kindes. Nach der steuerrechtlichen Regelung des Kindergeldes in §§ 31, 62 ff. EStG fällt wegen eines Kindes in Höhe des Kindergeldes weniger Steuer an oder ist das Kindergeld eine Leistung zur Förderung der Familie und fließt in dieser Höhe Einkommen zu (BVerwGE 114, 339 (340)). Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht geschlossen werden, die Zweckbindung des Kindergeldes bestehe nach § 31 EStG darin, das Existenzminimum des Kindes abzudecken. Vielmehr ist ein Zweck des Kindergeldes, die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes zu bewirken (§ 31 EStG). Mit diesem Zweck wird Kindergeld nicht dem Kind selbst (vertreten durch die Eltern) als Einkommen zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt, sondern es bleibt der Teil des elterlichen Einkommens steuerfrei, den diese zur Existenzsicherung ihres Kindes benötigen. Eine Steuerfreistellung kann zu einem höheren Nettoeinkommen des Anspruchsberechtigten, nicht dagegen zu Einkommen des Kindes selbst führen, für das Kindergeld gewährt wird. Zum anderen dient das Kindergeld, soweit es für den Zweck der steuerlichen Freistellung nicht erforderlich ist, "der Förderung der Familie" und nicht etwa allein oder vorrangig der Förderung des Kindes, für das Kindergeld gewährt wird.
Auch das Zivilrecht ordnet Kindergeld nicht abweichend vom Steuerrecht dem Kind als Einkommen zu. § 1612b BGB regelt allein die Anrechnung von Kindergeld in Bezug auf den Unterhalt für das Kind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 = MDR 2003, 749 = NJW 2003, 1177 ; BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01 und 1 BvR 1749/01 - FamRZ 2003, 1370 = NJW 2003, 2733 ). Im Kinder- und Jugendhilferecht erklärt § 39 Abs. 6 SGB VIII für den Fall, dass das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 EStG bei der Pflegeperson berücksichtigt wird, nicht Teilbeträge des Kindergeldes als Einkommen des Kindes oder Jugendlichen, sondern bestimmt eigenständig eine gewisse Anrechnung solcher Beträge auf die laufenden Leistungen zum Unterhalt."
Diese dargestellte Rechtslage ist auch für die Anrechnung des Kindergeldes nach dem SGB II durch § 11 Abs. 1 SGB II maßgebend. Durch die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Kindergeld als Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich zu berücksichtigen ist und hat nur durch den genannten Satz 3 eine Bestimmung dahin getroffen, dass das Einkommen nicht dem Kindergeldberechtigten, sondern dem minderjährigen Kind zuzurechnen ist. Nach Erreichen der Volljährigkeit ist daher das dem Kindergeldberechtigten ausbezahlte Kindergeld als sein Einkommen in die Bedarfsberechnung einzustellen (Urteil des Senats vom 15.09.2006 - L 8 AS 5071/05 -). Hiervon geht auch die Alg II-V aus. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V ist Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen (nur) dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird.
Bezieher des Kindergeldes für die volljährigen Kinder ist die Klägerin zu 2), auf deren Konto das Kindergeld ausbezahlt wurde. Sie ist damit nach § 62 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) anspruchsberechtigt für das Kindergeld für die volljährigen Kinder. Dass ein Ausnahmefall des § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V vorliegt ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind Tilgungsraten für die zur Anschaffung des Wohngebäudes aufgenommenen Kredite grundsätzlich nicht als Kosten für die Unterkunft zu werten, weil die Schuldentilgung der Vermögensbildung dient und es mit dem Zweck der steuerfinanzierten Leistungen zur Grundsicherung nicht vereinbar ist, den Vermögensaufbau der Hilfeempfänger zu finanzieren. (Urteil des Senats vom 02.09.2005 - L 8 AS 1995/05 -; vgl. zur Sozialhilfe BVerwG Urteil vom 10.09.1992 5 C 25/88 ZfSH/SGB 1993, 586). Entsprechendes muss für die Beiträge zur Lebensversicherung in Höhe von monatlich 240 EUR gelten, die als Ersatz für eine Tilgung des Darlehens angespart werden und nach Fälligkeit der Lebensversicherung mit der Darlehensschuld verrechnet werden. Diese nicht unübliche Form der Finanzierung stellt der Sache nach ebenfalls eine Darlehenstilgung dar. Es macht keinen Unterschied, ob Zahlungen sofort zur Tilgung eines Darlehens verwendet werden oder erst für diesen Zweck angespart werden. Im letztgenannten Fall wird sogar noch deutlicher als bei der sofortigen Tilgung, dass die Tilgung von Schulden der Vermögensbildung dient. Daher liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, wie der Kläger meint, wenn die Zahlungen in eine solche Lebensversicherung nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden. Im Gegenteil darf aus Gründen der Gleichbehandlung gar keine Unterscheidung zwischen einer unmittelbaren Tilgung und einer mittelbaren Tilgung über eine Lebensversicherung gemacht werden.
Der Kläger begehrt der Sache nach die Übernahme von Schulden. Hierzu enthält § 22 Abs. 5 SGB II eine Regelung. Ob die Übernahme von Tilgungsraten nach dieser Vorschrift - ausnahmsweise - erfolgen kann, etwa wenn bei einer Verweigerung der Tilgungsraten der Verlust der Wohnung droht und die sich daraus ergebenden Folgekosten größer sind als die Kosten, die bei einer Übernahme der Tilgungsraten und einer damit einhergehenden Vermögensbildung beim Hilfebedürftigen entstehen (hierzu Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 22 RdNr. 30f), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn es ist nicht ersichtlich und vom Kläger zu 1) im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden, dass eine solche Fallgestaltung vorliegt.
Entsprechendes gilt für Leistungen für Aufwendungen für den Erhalt des Wohnhauses (Erhaltungsaufwand). Ein monatliche "Vorabpauschale", wie sie der Kläger zu 1) begehrt, sieht das SGB II nicht vor. Insoweit kommt allenfalls die Übernahme der Kosten als angemessene Unterkunfts- oder Heizungskosten oder, wie bei der Übernahme von Tilgungsraten, die Übernahme von Verbindlichkeiten für durchgeführte Erhaltungsarbeiten in Betracht. Auch dies bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung, da Renovierungsarbeiten am Wohnhaus der Ehefrau des Klägers zu 1) im Jahr 2005 nach Angaben der Kläger nicht durchgeführt worden sind.
Schließlich rügt der Kläger zu 1) zu Unrecht den Pauschbetrag für Versicherungen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V beträgt der vom Einkommen abzusetzende Pauschbetrag für private Versicherungen monatlich 30 EUR, die dem Kläger und dessen Ehefrau vom Beklagten jeweils eingeräumt worden sind. Zusätzlich hat der Beklagte antragsgemäß einen Betrag in Höhe von monatlich 27,49 EUR für die Kfz-Haftpflichtversicherung beim Kläger einkommensmindernd und weitere Versicherungsbeiträge als Kosten den Unterkunft berücksichtigt. Dass die Kläger monatliche Beiträge für vom Beklagten nicht berücksichtigte (private) Versicherungen in Höhe von über 60 EUR entrichten, ist nicht ersichtlich und wird von ihnen auch nicht geltend gemacht. Es besteht daher kein Anlass, darüber zu befinden, ob über den Pauschbetrag des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V hinaus private Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Der 1950 geborene Kläger zu 1) und die 1953 geborene Klägerin zu 2 sind Eheleute. Aus ihrer Ehe gingen die 1980 geborene Tochter A., die 1981 geborene Tochter C., der 1984 geborene Sohn D., der 1987 geborene Sohn M. (Kläger zu 5), die 1989 geborene Tochter B. (Klägerin Nr. zu 3) und die 1992 geborene Tochter T. (Klägerin zu 4) hervor. Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin eines im Jahr 1983 erbauten Wohngebäudes mit einer Gesamtwohnfläche von 301,66 m². Die Familie bewohnt davon eine Fläche von 192,54 m². Die Wohnfläche im Erdgeschoss des Wohngebäudes (109,12 m²) ist an zwei Parteien für eine Monatsmiete in Höhe von 385 EUR bzw. 416 EUR inklusive Nebenkosten vermietet.
Am 30.09.2004 beantragte der Kläger zu 1) Leistungen nach dem SGB II. Auf der Grundlage seiner Angaben und der von ihm vorgelegten Belege errechnete der Beklagte die Kosten für Unterkunft und Heizung wie folgt: Schuldzinsen für das Wohnhaus in Höhe von insgesamt jährlich 5893,87 EUR, Nebenkosten in Höhe von insgesamt 4331,32 EUR (Grundsteuer, Müllabfuhr, Strom, Wasser, Schornsteinfeger, Haushaftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung und Gewässerschadensversicherung) sowie Heizkosten in Höhe von insgesamt jährlich 2446,76 EUR. Die Mieteinnahmen (brutto jährlich 9.612 EUR) errechnete der Beklagte (unter Abzug anteiliger Schuldzinsen, Nebenkosten und Heizkosten in Höhe von 4583,85 EUR) auf jährlich 5028,15 EUR. Weiter ging die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 einer Nebentätigkeit mit einem Verdienst in Höhe von monatlich 100 EUR nach. Kindergeld in Höhe von insgesamt monatlich 820 EUR wurde dem Konto der Klägerin zu 2) gutgeschrieben. Der Beklagte ging weiter davon aus, dass kein anrechenbares Vermögen vorhanden sei.
Mit Bescheid vom 05.01.2005 bewilligte der Beklagte für die aus den Klägern bestehende Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2005 in Höhe von 264,15 EUR und für die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.05.2005 in Höhe von monatlich 50,02 EUR. Auf Widersprüche des Klägers zu 1) bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 31.03.2005 Leistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2005 in Höhe von 342,64 EUR und für die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.05.2005 in Höhe von monatlich 186,02 EUR sowie mit Bescheid vom 18.04.2005 für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2005 in Höhe von 405,25 EUR und für die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.05.2005 in Höhe von monatlich 186,02 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2005 wurde der Widerspruch des Klägers zu 1) gegen den Bescheid vom 05.01.2005 zurückgewiesen. Zu den monatlichen Regelleistungen nach dem SGB II seien Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 309,01 EUR ab Februar 2005 zu berücksichtigen. Erwerbseinkommen der Klägerin zu 2) sei in Höhe von monatlich 46,47 EUR zu berücksichtigen.
Hiergegen erhoben die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 23.05.2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage (S 4 AS 1464/05).
Bereits unter dem 17.05.2005 hatte der Kläger zu 1) die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II beantragt. zu den inzwischen eingetretenen Veränderungen gab er an, seine Ehefrau (Klägerin zu 2) habe keine Einnahmen mehr aus einer Beschäftigung. Außerdem habe er Heizöl zum Betrag von 2136,12 EUR bezogen. Ferner legte er einen Kontoauszug seiner Ehefrau vor, aus dem sich ergibt, dass für den Mai 2005 Kindergeld in Höhe von 641 EUR gutgeschrieben wurde. Weiter teilte der Kläger zu 1) auf Nachfrage des Beklagten am 05.07.2005 schriftlich mit, die Grundsteuer habe sich zum 01.01.2005 um 149,25 EUR erhöht. Seine Tochter A. sei am 01.07.2005 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen, weshalb die Haushaltsgemeinschaft nur noch aus sieben Personen bestünde. Für eine Klassenfahrt seiner Tochter T. hätten sie 70 EUR bezahlt.
Mit Bescheid vom 16.08.2005 bewilligte der Beklagte den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nunmehr Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2005 in Höhe von 412,48 EUR, für die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von monatlich 192,26 EUR, für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.04.2005 in Höhe von 268,73 EUR und für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.05.2005 in Höhe von 447,73 EUR. Wegen Einzelheiten wird auf die Berechnungsbögen dieses Bescheides Bezug genommen (Blätter 161 bis 173 der Akte des Beklagten).
Mit einem weiteren Bescheid vom 16.08.2005 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von 447,71 EUR und für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.11.2005 in Höhe von monatlich 493,31 EUR. Wegen Einzelheiten wird auf die Berechnungsbögen dieses Bescheides Bezug genommen (Blätter 176 bis 181 der Akte des Beklagten).
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 1) gegen die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 zurück. Hiergegen erhob der Kläger zu 1) am 22.12.2005 Klage beim SG (S 4 AS 3798/05), die das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren S 4 AS 1464/05 verband.
Die Kläger führten zur Begründung ihrer Klagen aus, es seien Leistungen unter Berücksichtigung eines Bedarfes für die Kläger zu 1) und 2) in Höhe von je 373 EUR, für B. von 331 EUR und T. von 248 EUR, weitere Unterkunftskosten von 440 EUR und eines Abzugsbetrages vom Einkommen für Versicherungen in Höhe von 60 EUR zu gewähren. Neben B. und T. lebten in seinem Haushalt auch die Kinder A., C. und D ... Die Klägerin zu 2) erhalte Kindergeld in Höhe von 820 EUR. Die Anrechnung des Kindergeldes für die Kinder A. und C. als Einkommen der Klägerin zu 2) werde dem Umstand nicht gerecht, dass diese Kinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörten. Sie lebten zwar in seinem Haushalt. Es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb das Kindergeld als Einkommen der Klägerin zu 2) gewertet werde. Hinsichtlich der Unterkunftskosten seien nur anteilig Schuldzinsen berücksichtigt worden. Unberücksichtigt seien die von den Klägerin Nr. 1 und Nr. 2 aufgenommenen Darlehen geblieben, deren Tilgung vertraglich geschuldet und für den Erhalt der Unterkunft geboten sei. Die Nichtberücksichtigung verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz in Bezug auf die in Mietwohnung lebenden Hilfebedürftigen, da diese über ihre Mietzahlungen an den Wohnungseigentümer zur Vermögensbildung des Vermieters beitrügen. Der Ausschuss der Tilgungsleistungen als Vermögensbildung sei daher nicht gerechtfertigt. Weiter werde dadurch auch der nicht unmittelbar aufwendungsauslösende Vermögensverbrauch (kalkulatorische Abschreibung, Abnutzung ohne unmittelbaren Erhaltungsaufwand) vernachlässigt. Tilgungsraten seien anzuerkennen, wenn die angemessene Miete einer vergleichbaren Mietwohnung nicht überschritten werde. Weiter sei der Reparaturaufwand, der kontinuierlich angespart werden müsse, nicht berücksichtigt worden, was jedoch bei einer vermieteten Wohnung bei einem Teil des Mietzinses der Fall sei. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz vor. Wäre das Eigenheim vermietet, wären als Erhaltungsaufwand 10% der brutto Einnahmen anzuerkennen. Es seien daher bei den Wohnungsaufwendungen weitere monatliche Kosten in Höhe von 440 EUR zu berücksichtigen. Vom Einkommen seiner Ehefrau werde begrenzt einen Pauschbetrag in Höhe von 30 EUR für Beiträge zu privaten Versicherungen abgesetzt. Diese Begrenzung sei nicht gerechtfertigt. Die pauschale Indizierung der Bedarfssätze werde dem verfassungsrechtlich verbürgten Bedarfsdeckungsgrundsatz nicht gerecht. Eine Pauschale müsse mit der gebotenen Sorgfalt vollständig und genau ermittelt werden, die Ermittlungen müssten auf ausreichenden Erfahrungswerten beruhen und schließlich müssten Abweichungen von den pauschal fixierten Bedarfslagen (z. B. durch Öffnungsklauseln) möglich sein. All dies sei nicht der Fall. Es liege ein Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und gegen Art. 14 GG vor, da die niedrigen Bedarfssätze nicht einmal das Existenzminimum sicherten. Es liege eine Diskrepanz zwischen Gesetzesbegründung (Referenzsystem Sozialhilfe) und Gesetz (gesetzliche Fixierung der Leistungshöhe im SGB II) vor, die dazu führe, dass der gesetzlichen Festlegung und im SGB II die inhaltliche Begründung fehle. Die neue Leistung Alg II müsse sich am verfassungsrechtlich garantierten Bedarfsdeckungsgrundsatz messen lassen. Es müsse dem Hilfeempfänger möglich sein, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Hilfeempfänger müssten mit denjenigen finanziellen Mitteln ausgestatteten werden, die zu einer bescheidenen, am Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise orientierten Lebensführung benötigt würden. Der Bedarfsdeckungsgrundsatz werde durch den Individualisierungsgrundsatz konkretisiert. Damit sei der Typisierung des Existenzminimums im untersten Netz der sozialen Sicherung Grenzen gesetzt. Dem Individualisierungsgrundsatz müsse durch Öffnungsklauseln Rechnung getragen werden, was von SGB II ignoriert werde. Die Festlegung der Regelleistungen entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Vorhaben. Es sei widersprüchlich, dass in der Regelsatzverordnung zunächst die Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen zum Bezugspunkt gemacht und dann anschließend bestimmte Positionen ganz oder teilweise heraus gekürzt würden, weil der entsprechende Bedarf nicht sozialhilferelevant sei. Dadurch sei das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet, das ein Leben ähnlich Nichthilfeempfängern gestattet. Für die früheren Bezieher von Arbeitslosenhilfe stelle die neue Regelung eine massive Schlechterstellung dar, ohne dass dem verbesserte Eingliederungsleistungen gegenüberstünden. Zu rügen sei auch die Abstufung der Pauschalleistungen für seine Kinder auf zwei Altersstufen. Es sei davon auszugehen, dass die Regelsätze "freihändig festgesetzt" worden seien. Auch die Regelleistungen für die Kinder entsprächen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bedarfsbemessung. Um den Bedarf und damit sein Existenzminimum unter seiner Familie zu sichern, sei es erforderlich, die im SGB festgelegten Bedarfssätze um 20% zu erhöhen. Der Regelsatz von 345 EUR sei völlig unzureichend. Die Annahme des Gesetzgebers bei Erlass des SGB II, die Langzeitarbeitslosigkeit sei auf eine zu geringe Motivation zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit zurückzuführen und deshalb seien die Eigenbemühungen der Arbeitslosen zu verbessern, sei in keiner Weise begründet. Die in Horizontalübersichten des Beklagten dargestellten Beträge (Einkommen aus Vermietung, Gesamtbedarf für Unterkunft und Heizung) stimmten - teilweise - mit den bewilligten Beträgen nicht überein.
Der Beklagte trat den Klagen unter Erläuterungen der Berechnung der Leistungshöhe entgegen.
Der Rechtsstreit wurde vom SG mit den Klägern Nr. 1 und 2 in nichtöffentlicher Sitzung am 09.05.2006 erörtert. Auf die Niederschrift des SG vom 09.05.2006 wird hierzu verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.05.2006 wies das SG die Klagen ab. Die Leistungsfestsetzung des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides wird Bezug genommen.
Gegen den am 30.05.2006 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 28.06.2006 Berufung eingelegt. Sie haben zur Begründung unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen ergänzend ausgeführt, das SG habe zu Unrecht angenommen, dass die Höhe der in § 20 SGB II festgesetzten Regelsätze nicht gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen verstoße. Es habe sich nicht mit ihrem konkreten Vorbringen auseinandergesetzt. Mit dem pauschalen Verweis des SG auf die "bisher im Ergebnis übereinstimmenden Rechtsprechung" habe das Gericht die Verpflichtung, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht beachtet. Weiter habe es das SG zu Unrecht abgelehnt, die Ansparbeträge für eine Lebensversicherung zur Darlehenstilgung hinsichtlich des für das Haus aufgenommenen Darlehens zu berücksichtigen. Dies gelte auch hinsichtlich des geltend gemachten Erhaltungsaufwandes und dem gerügten Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz. Das SG rechtfertige auch zu Unrecht die Praxis des Beklagten, als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft das für erwachsene Kinder bezogene Kindergeld zu berücksichtigen. Das Schweigen des Gesetzgebers zur Anrechnung des Kindergeldes bei volljährigen Kindern sei im Umkehrschluss gegen eine Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zu werten. Ansonsten hätte dies der Gesetzgeber ausdrücklich regeln müssen. Das SG könne nicht als "Ersatzgesetzgeber" fungieren.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Mai 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 16. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2005 zu verurteilen, der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Mai 2005 und 1. Juni 2005 bis 30. November 2005 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Berücksichtigung des Kindergeldes für die volljährigen Kinder als Einkommen und unter Zugrundelegung eines Bedarfsatzes für die Kläger zu 1) und 2) in Höhe von je monatlich 373 EUR, für das Kind B. von monatlich 331 EUR und das Kind T. von monatlich 248 EUR, weitere Unterkunftskosten von monatlich 440 EUR und eines Abzugbetrages für Versicherungen von monatlich 60 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
In der mündlichen Verhandlung am 17.11.2006 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger folgenden Antrag gestellt: Die Kläger behaupten, dass die Regelsätze des SGB II (§ 20) zu niedrig sind, um das soziokulturelle Existenzminimum zu gewährleisten, insbesondere auch im Hinblick auf die Pauschalierung einmaliger Leistungen. Deren Anteil beträgt nicht nur 16%, sondern 30%. Beweis: Sachverständigengutachten.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie einen Band Akten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur die Bescheide des Beklagten vom 16.08.2005, die für die Zeiträume vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 und 01.06.2005 bis 30.11.2005 die zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide ersetzt haben.
II.
Beteiligte des Klage- und Berufungsverfahrens sind die Kläger zu 1) bis 5). Sie bilden gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 SGB II in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung (SGB II aF) eine Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger zu 5) gehörte der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II aF allerdings nur an, solange er noch minderjährig war. Mit Vollendung seines 18. Lebensjahres am 19.01.2005 schied er aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Nur die Kläger – und nicht die Bedarfsgemeinschaft – sind berechtigt (aktiv legitimiert), Ansprüche auf höhere Leistungen nach dem SGB II für sich geltend zu machen. Denn diese Ansprüche stehen nicht der Bedarfsgemeinschaft zu, sondern nur den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft (LSG Baden-Württemberg 21.07.2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - juris; LSG Brandenburg 09.05.2006 - L 10 AS 272/06 - juris).
Richtiger Beklagter ist das Jobcenter Heidelberg, Arbeitsgemeinschaft der Stadt Heidelberg und der Agentur für Arbeit Heidelberg. Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II); sie werden außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden (a.A. Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004, 723, 726). Denn die Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft beruht nicht auf dem Vertrag, mit dem sie errichtet wird, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 44b SGB II. Da die Gründungsvereinbarung nur als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gewertet werden kann (vgl. Quaas a.a.O. S. 727), handelt es sich bei einer nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft, jedenfalls soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 44b SGB II die rechtsfähige Anstalt als Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft nicht ausdrücklich vor, doch kommt es darauf nicht an (a.A. Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1196). Entscheidend ist, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Dies ist hier der Fall. § 44b SGB II enthält die Ermächtigung zur Gründung einer eigenständigen Organisation (Anstalt), die - soweit die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten reicht - Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und damit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt.
Die Fähigkeit des Jobcenters Heidelberg, Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu sein, ergibt sich aus § 70 Nr. 1 SGG. Dies gilt auch, wenn der Arbeitsgemeinschaft keine volle Rechtsfähigkeit, sondern nur Teilrechtsfähigkeit zugesprochen wird. Denn die Regelung in § 70 Nr. 1 SGG muss in dem Sinne verstanden werden, dass sie alle Organisationen erfasst, soweit diese rechtsfähig sind (vgl. § 50 ZPO). Die Arbeitsgemeinschaft nimmt nach § 44b Abs. 3 SGB II die Aufgaben also Rechte und Pflichten der Bundesagentur und der Stadt H. wahr, ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht deshalb der einer gesetzlichen Prozessstandschaft (Breitkreuz, Die Leistungsträger nach dem SGB II im System des Sozialverwaltungsrechts, SGb 2005, 141, 142).
III.
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide vom 16.08.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Den Klägern stehen im streitigen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.11.2005 keine höheren Leistungen zu. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist daher nicht zu beanstanden.
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II (Alg II) u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten diese Leistungen als Sozialgeld (§ 28 Abs. 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Hiervon ausgehend stehen den Klägern im streitigen Zeitraum keine höheren als die vom Beklagten zuletzt bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu. Der Beklagte hat auf der Grundlage der vom Kläger zu 1) gemachten Angaben und den von ihm vorgelegten Belegen hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung die Schuldzinsen für das Wohnhaus in Höhe von jährlich 5893,87 EUR, Nebenkosten in Höhe von insgesamt 4331,32 EUR zuzüglich 149,25 EUR Grundsteuererhöhung (Grundsteuer, Müllabfuhr, Strom, Wasser, Schornsteinfeger, Haushaftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung und Gewässerschadensversicherung), Heizkosten in Höhe von jährlich 2446,76 EUR sowie die Mieteinnahmen (brutto jährlich 9.612 EUR) - unter Abzug anteiliger Schuldzinsen, Nebenkosten und Heizkosten in Höhe von 4583,85 EUR - in Höhe von jährlich 5028,15 EUR sowie das zu berücksichtigende Nebeneinkommen der Klägerin zu 2) in Höhe von monatlich 76,47 EUR (Nettoeinkommen 84,67 EUR abzüglich Freibetrag 8,20 EUR) zutreffend errechnet, das Einkommen des Klägers zu 1) mit der Versicherungspauschale in Höhe von monatlich 30 EUR zuzüglich 27,49 EUR Kfz-Versicherung und das Einkommen der Klägerin zu 2) mit der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR bereinigt und diese Beträge bei der Ermittlung des der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungsbetrages zutreffend anteilig unter zutreffender Berücksichtigung der im streitigen Zeitraum eingetretenen Änderungen zugrunde gelegt. Soweit der Kläger zu 1) im Antrag vom 17.05.2005 Kosten für eine Heizöllieferung in Höhe von 2136,12 EUR geltend gemacht hat, ist ein Beleg hierzu nicht vorgelegt worden. Einwendungen hat der Kläger zu 1) im Übrigen insoweit nicht erhoben.
Ein weiterer Abzug von den Mieteinnahmen wegen Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) war vom Beklagten nicht vorzunehmen. Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.11.2005 sind als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit iSd § 3 Nr. 3 Buchst. b) der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Alg II-V - vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622) zu werten (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink SGB II § 11 RdNr. 49 aE). Die genannte Bestimmung ist gemäß § 6 der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22.08.2005 (BGBl I S. 2499) auch noch für die Zeit nach dem 01.10.2005 anzuwenden, weil es sich für die Zeit vom 01.10. bis 30.11.2005 um einen Bewilligungszeitraum handelt, der vor dem 01.10.2005 begonnen hat. Nach § 3 Nr. 3 Buchst. b) Alg II-V vom 20.10.2004 können bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Betriebsausgaben pauschal in Höhe von 30 v.H. der Betriebseinnahmen abgesetzt werden. Dies gilt aber nur, soweit der Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Der Pauschalbetrag ist nicht zusätzlich zu den tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren.
Im konkreten Fall beliefen sich die Mieteinnahmen auf 9612 EUR im Jahr. Darin waren aber auch Kosten für Heizung und andere Nebenkosten enthalten (so genannte Warmmiete). Diese Nebenkosten brachte der Beklagte wieder in Abzug. Er berücksichtigte bei der von den Mietern zu zahlenden Warmmiete Schuldzinsen und Nebenkosten - entsprechend dem Anteil der vermieteten Wohnfläche an der Gesamtwohnfläche - in Höhe von insgesamt 4583,85 EUR und ging deshalb nur noch von Mieteinnahmen in Höhe von 5028,15 EUR aus. Der vom Beklagten angenommene Abzugsbetrag von 4583,85 EUR ist deutlich höher als ein Betrag von 30 v.H. aus 9612 EUR (=2883,60 EUR). Damit ist der Beklagte der sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II ergebenden Verpflichtung nachgekommen, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Der Ansicht der Kläger, dass im Geltungsbereich des SGB II keine der Regelung des § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 28.11.1962, zuletzt geändert durch Art 11 Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 (BGBl I S. 818), über die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vergleichbare Regelung getroffen worden sei, schließt sich der Senat daher nicht an.
Die streitgegenständlichen Bescheid erweisen sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Mieteinnahmen beim Kläger zu 1) und nicht bei dessen Ehefrau (der Klägerin zu 2), die Vermieterin der Wohnungen ist, wie sich aus den vorgelegten Mietverträgen ergibt, berücksichtigt worden sind. Denn dies hat für die Bedarfsgemeinschaft keine nachteilige (rechnerische) Auswirkung für die Höhe des zustehenden Leistungsanspruches zur Folge.
Die von den Klägern im vorliegenden Rechtsstreit beantragten höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes stehen der Bedarfsgemeinschaft nicht zu.
Die Regelungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II und zum zu berücksichtigenden Einkommen (§ 11 SGB II) verstoßen nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteile vom 02.09.2005 - L 8 AS 1995/05 - und 15.09.2006 - L 8 AS 5071/05 -) nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen den in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz oder gegen Art. 14 GG. Der davon abweichenden Ansicht der Kläger folgt der Senat nicht. Der Sozialstaatsgrundsatz enthält zwar einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit lässt sich daraus jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist allerdings, dass der Staat die von Art 1 Abs. 1 GG geforderten Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl. BVerfG Beschluss vom 29.05.1990 BVerfGE 82, 60, 85). Bei der Beurteilung des Mindestbedarfs steht nicht nur dem Verordnungsgeber (z.B. beim Erlass der Regelsatzverordnung nach § 22 BSHG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 SGB XII), sondern auch dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in tatsächlicher Hinsicht darauf, ob die Bemessung der Regelleistungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II auf ausreichende Erfahrungswerte gestützt werden kann (vgl. zur Regelsatzfestsetzung nach dem Statistikmodell im Rahmen der Sozialhilfe BVerwG Urt. v. 18.12.1996 - 5 C 47/95 -, BVerwGE 102,366 m.w.N.).
Dies ist nach Ansicht des Senats der Fall. Daher ist eine weitere Beweiserhebung nicht notwendig und der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen. Nach der Begründung im Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BTDRs 15/1516 S. 56) ergibt sich die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind (so genannte Eckregelleistung), aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 01.07.2003 hochgerechnet wurde. Die dort dokumentierten Angaben werden jedoch nicht in vollem Umfang in Ansatz gebracht, sondern nur zu einem bestimmten Anteil (vgl. § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung - RSV - vom 03.06.2004, BGBl I S. 1067). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Hilfeempfänger weniger konsumieren kann als die unteren 20 % in der Einkommensschichtung (Däubler NZS 2005, 225, 228). Nach Ansicht des Senats stellt diese Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dar.
Bei dem hier im Streit stehenden Arbeitslosengeld II ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) eine tief greifende Reform des sozialen Sicherungssystems vorgenommen hat. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt, soll die neu konzipierte Grundsicherung für Arbeitsuchende dazu beitragen, dass die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können. Dies soll vor allem dadurch erreicht werden, dass die Hilfebedürftigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder beibehalten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Um diesen Ansatz verwirklichen zu können, ist es sachgerecht, sich bei der Bedarfsermittlung an den unteren Einkommensgruppen zu orientieren, weil dadurch der Anreiz zur Aufnahme einer Tätigkeit größer ist als bei einer Orientierung im mittleren Bereich der Einkommensgruppen.
Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf dennoch nicht gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB II einerseits - nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) - und dem SGB XII andererseits - individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren Bedarfs abweichend vom Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) - herleiten (vgl. Däubler, NZS 2005, 225, 231; Bieback NZS 2005, 337, 339; O´Sullivan SGb 2005, 369, 372), könnte durch eine Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis begegnet werden (vgl. hierzu Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 23 RdNr. 66). Entsprechendes gilt für das an die Regelleistungen des § 20 SGB III anknüpfende Sozialgeld gemäß § 28 SGB II.
Nach der Rechtsprechung des Senates ist auch nicht zu beanstanden, dass das auf das Konto der Klägerin zu 2) ausbezahlte Kindergeld für die in der Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Kinder (462 EUR monatlich bis April 2005 und 308 EUR monatlich ab Mai 2005) als Einkommen der Ehefrau berücksichtigt wurde. Bei der Leistungsgewährung nach dem SGB II ist gemäß § 11 Abs. 1 SGB II Einkommen zu berücksichtigen. Das an die Klägerin zu 2) ausgezahlte Kindergeld für ihre volljährigen Kinder ist Einkommen in diesem Sinne und daher bei der Bedarfsberechnung mindernd zu berücksichtigen. Der Ansicht des Klägers, dass Kindergeld für erwachsene Kindergeldbezieher nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfe, kann nicht gefolgt werden. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II regelt, dass das Kindergeld für minderjährige Kinder als Einkommen diesen Kindern zuzurechnen ist, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird, was der Beklagte hinsichtlich der minderjährigen Kinder auch berücksichtigt hat. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass das für volljährige Kinder gezahlte Kindergeld dem Kindergeldberechtigten zuzurechnen ist. Dem entspricht auch die neuere Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/05 - NJW 2004, 2541). Nach dieser Entscheidung ist Kindergeld sozialhilferechtlich Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird.
Das BVerwG hat dazu weiter ausgeführt:
"Steuerrechtlich steht nach § 62 EStG der Anspruch auf Kindergeld "für Kinder im Sinne des § 63" anders als nach § 1 Abs. 2 BKGG für den dort bezeichneten Sonderfall nicht dem Kind für sich selbst zu, sondern einem mit dem Kind, für das Kindergeld gewährt wird, nicht identischen Anspruchsberechtigten. Da Kindergeld für jedes Kind nur einem Berechtigten gezahlt wird (§ 64 Abs. 1 EStG ), beurteilt sich bei mehreren Berechtigten nach § 64 Abs. 2 EStG, wem von ihnen das Kindergeld gezahlt wird. In Sonderfällen sieht § 74 EStG (vergleichbar §§ 48 f. SGB I) vor, dass das Kindergeld an Dritte ausgezahlt werden kann beziehungsweise auszuzahlen ist. An Kinder des Kindergeldberechtigten kann es nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG in angemessener Höhe ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihnen gegenüber seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 EStG kann Kindergeld zudem an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 EStG ergibt, ausgezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Schließlich ist auf Antrag das Kindergeld an ein unterhaltsberechtigtes Kind auszuzahlen, wenn der gesetzlich unterhaltspflichtige Kindergeldberechtigte auf Grund richterlicher Anordnung länger als einen Monat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist ( § 74 Abs. 2 EStG ).
Aus dem Zweck des Kindergeldes folgt keine von der Auszahlung unabhängige Zuordnung als Einkommen des Kindes. Nach der steuerrechtlichen Regelung des Kindergeldes in §§ 31, 62 ff. EStG fällt wegen eines Kindes in Höhe des Kindergeldes weniger Steuer an oder ist das Kindergeld eine Leistung zur Förderung der Familie und fließt in dieser Höhe Einkommen zu (BVerwGE 114, 339 (340)). Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht geschlossen werden, die Zweckbindung des Kindergeldes bestehe nach § 31 EStG darin, das Existenzminimum des Kindes abzudecken. Vielmehr ist ein Zweck des Kindergeldes, die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes zu bewirken (§ 31 EStG). Mit diesem Zweck wird Kindergeld nicht dem Kind selbst (vertreten durch die Eltern) als Einkommen zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt, sondern es bleibt der Teil des elterlichen Einkommens steuerfrei, den diese zur Existenzsicherung ihres Kindes benötigen. Eine Steuerfreistellung kann zu einem höheren Nettoeinkommen des Anspruchsberechtigten, nicht dagegen zu Einkommen des Kindes selbst führen, für das Kindergeld gewährt wird. Zum anderen dient das Kindergeld, soweit es für den Zweck der steuerlichen Freistellung nicht erforderlich ist, "der Förderung der Familie" und nicht etwa allein oder vorrangig der Förderung des Kindes, für das Kindergeld gewährt wird.
Auch das Zivilrecht ordnet Kindergeld nicht abweichend vom Steuerrecht dem Kind als Einkommen zu. § 1612b BGB regelt allein die Anrechnung von Kindergeld in Bezug auf den Unterhalt für das Kind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 = MDR 2003, 749 = NJW 2003, 1177 ; BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01 und 1 BvR 1749/01 - FamRZ 2003, 1370 = NJW 2003, 2733 ). Im Kinder- und Jugendhilferecht erklärt § 39 Abs. 6 SGB VIII für den Fall, dass das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 EStG bei der Pflegeperson berücksichtigt wird, nicht Teilbeträge des Kindergeldes als Einkommen des Kindes oder Jugendlichen, sondern bestimmt eigenständig eine gewisse Anrechnung solcher Beträge auf die laufenden Leistungen zum Unterhalt."
Diese dargestellte Rechtslage ist auch für die Anrechnung des Kindergeldes nach dem SGB II durch § 11 Abs. 1 SGB II maßgebend. Durch die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Kindergeld als Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich zu berücksichtigen ist und hat nur durch den genannten Satz 3 eine Bestimmung dahin getroffen, dass das Einkommen nicht dem Kindergeldberechtigten, sondern dem minderjährigen Kind zuzurechnen ist. Nach Erreichen der Volljährigkeit ist daher das dem Kindergeldberechtigten ausbezahlte Kindergeld als sein Einkommen in die Bedarfsberechnung einzustellen (Urteil des Senats vom 15.09.2006 - L 8 AS 5071/05 -). Hiervon geht auch die Alg II-V aus. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V ist Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen (nur) dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird.
Bezieher des Kindergeldes für die volljährigen Kinder ist die Klägerin zu 2), auf deren Konto das Kindergeld ausbezahlt wurde. Sie ist damit nach § 62 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) anspruchsberechtigt für das Kindergeld für die volljährigen Kinder. Dass ein Ausnahmefall des § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V vorliegt ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind Tilgungsraten für die zur Anschaffung des Wohngebäudes aufgenommenen Kredite grundsätzlich nicht als Kosten für die Unterkunft zu werten, weil die Schuldentilgung der Vermögensbildung dient und es mit dem Zweck der steuerfinanzierten Leistungen zur Grundsicherung nicht vereinbar ist, den Vermögensaufbau der Hilfeempfänger zu finanzieren. (Urteil des Senats vom 02.09.2005 - L 8 AS 1995/05 -; vgl. zur Sozialhilfe BVerwG Urteil vom 10.09.1992 5 C 25/88 ZfSH/SGB 1993, 586). Entsprechendes muss für die Beiträge zur Lebensversicherung in Höhe von monatlich 240 EUR gelten, die als Ersatz für eine Tilgung des Darlehens angespart werden und nach Fälligkeit der Lebensversicherung mit der Darlehensschuld verrechnet werden. Diese nicht unübliche Form der Finanzierung stellt der Sache nach ebenfalls eine Darlehenstilgung dar. Es macht keinen Unterschied, ob Zahlungen sofort zur Tilgung eines Darlehens verwendet werden oder erst für diesen Zweck angespart werden. Im letztgenannten Fall wird sogar noch deutlicher als bei der sofortigen Tilgung, dass die Tilgung von Schulden der Vermögensbildung dient. Daher liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, wie der Kläger meint, wenn die Zahlungen in eine solche Lebensversicherung nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden. Im Gegenteil darf aus Gründen der Gleichbehandlung gar keine Unterscheidung zwischen einer unmittelbaren Tilgung und einer mittelbaren Tilgung über eine Lebensversicherung gemacht werden.
Der Kläger begehrt der Sache nach die Übernahme von Schulden. Hierzu enthält § 22 Abs. 5 SGB II eine Regelung. Ob die Übernahme von Tilgungsraten nach dieser Vorschrift - ausnahmsweise - erfolgen kann, etwa wenn bei einer Verweigerung der Tilgungsraten der Verlust der Wohnung droht und die sich daraus ergebenden Folgekosten größer sind als die Kosten, die bei einer Übernahme der Tilgungsraten und einer damit einhergehenden Vermögensbildung beim Hilfebedürftigen entstehen (hierzu Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 22 RdNr. 30f), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn es ist nicht ersichtlich und vom Kläger zu 1) im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden, dass eine solche Fallgestaltung vorliegt.
Entsprechendes gilt für Leistungen für Aufwendungen für den Erhalt des Wohnhauses (Erhaltungsaufwand). Ein monatliche "Vorabpauschale", wie sie der Kläger zu 1) begehrt, sieht das SGB II nicht vor. Insoweit kommt allenfalls die Übernahme der Kosten als angemessene Unterkunfts- oder Heizungskosten oder, wie bei der Übernahme von Tilgungsraten, die Übernahme von Verbindlichkeiten für durchgeführte Erhaltungsarbeiten in Betracht. Auch dies bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung, da Renovierungsarbeiten am Wohnhaus der Ehefrau des Klägers zu 1) im Jahr 2005 nach Angaben der Kläger nicht durchgeführt worden sind.
Schließlich rügt der Kläger zu 1) zu Unrecht den Pauschbetrag für Versicherungen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V beträgt der vom Einkommen abzusetzende Pauschbetrag für private Versicherungen monatlich 30 EUR, die dem Kläger und dessen Ehefrau vom Beklagten jeweils eingeräumt worden sind. Zusätzlich hat der Beklagte antragsgemäß einen Betrag in Höhe von monatlich 27,49 EUR für die Kfz-Haftpflichtversicherung beim Kläger einkommensmindernd und weitere Versicherungsbeiträge als Kosten den Unterkunft berücksichtigt. Dass die Kläger monatliche Beiträge für vom Beklagten nicht berücksichtigte (private) Versicherungen in Höhe von über 60 EUR entrichten, ist nicht ersichtlich und wird von ihnen auch nicht geltend gemacht. Es besteht daher kein Anlass, darüber zu befinden, ob über den Pauschbetrag des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V hinaus private Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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