L 8 AS 5327/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 4816/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 5327/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die 1955 geborene Klägerin ist geschieden und lebt alleine in einer 100m2 großen 4-Zimmer-Wohnung in Lauf. Bis zum 31. Dezember 2004 bezog sie von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosenhilfe. In der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2005 erhielt sie von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II als Darlehen. Für die Zeit danach bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin keine Leistungen mehr.

Die Antragstellerin besitzt in Erbengemeinschaft mit ihrem Onkel und ihrem Bruder das Eigentum an Acker- und Wiesenflächen mit einer Größe von rund 160 a und in Erbengemeinschaft mit ihrem Bruder eine Hof- und Gebäudefläche von rund 5 a, auf welcher zwei Häuser stehen, sowie Ackerland mit einer Fläche von rund 56 a. Die Hausgrundstücke in Bietigheim sind nicht vermietet. Beim Tod des Vaters der Antragstellerin im Jahr 2003 war im Nachlass ein Barvermögen in Höhe von 96.188,50 EUR vorhanden (Vermögensübersicht Bl. 587 der Verwaltungsakte). Die Antragstellerin und ihr Bruder wurden Erben zu je 1/2 (Erbschein vom 24. Juli 2003, Bl. 589 der Verwaltungsakte). Am 28.02.2005 erhielt sie einen Betrag in Höhe von 5.935,95 EUR aus der Versteigerung des PKW ihres verstorbenen Vaters. In der Zeit von November 2005 bis Januar 2006 sind der Antragstellerin 16.219,12 EUR aus der Veräußerung von Grundstücken zugeflossen.

Mit Urteil vom 6. Juli 2006 lehnte das Amtsgericht Rastatt eine gegen die Antragstellerin gerichtet Klage ihres Bruders ab (Bl. 26ff der SG-Akte S 4 AS 4377/06 ER). Mit dieser Klage wollte der Bruder der Antragstellerin erreichen, dass die Antragstellerin verurteilt wird, der Vermietung des Anwesens R. Str. in B. auf der Grundlage des Mustermietvertrages des Haus- und Grundbesitzervereins insgesamt zuzustimmen, und zwar betreffend die im Vorderhaus befindliche Obergeschosswohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad und Flur zum Preis von 350 EUR und betreffend das hintere Haus zum Preis von 1.000 EUR zuzüglich Nebenkosten an namentlich genannte Mieter.

Einen am 3. Mai 2006 gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts lehnt die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Juli 2006 ab. Dagegen legte die Antragstellerin fristgerecht Widerspruch ein. Den am 5. September 2006 beim Sozialgericht Freiburg (SG) gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das SG mit Beschluss vom 17. Oktober 2006 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin macht u.a. geltend, das aus dem Nachlass und bei späteren Veräußerungen bzw. Versteigerungen erhaltenen Barvermögen für ihren Lebensunterhalt verbraucht zu haben.

II.

Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat nimmt zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug und weist ergänzend darauf hin, dass aus seiner Sicht weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist.

Allein aus dem Umstand, dass es sich die Antragstellerin leisten kann, der Vermietung zweier Wohnungen, die der aus ihr und ihrem Bruder bestehenden Erbengemeinschaft gehören, zu widersprechen (siehe Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 6. Juli 2006) zeigt, dass eine Hilfebedürftigkeit nicht gegeben ist. Dabei mag es durchaus sein, dass eine Veräußerung der Anwesen für die Antragstellerin wirtschaftlich sinnvoller ist als deren Vermietung. Darauf kommt es aber nicht an. Kann die Antragstellerin durch eine Vermietung ihre Bedürftigkeit beseitigen, muss sie diesen Weg beschreiten, auch wenn - zu einem späteren Zeitpunkt - ein Verkauf der Immobilie möglich sein sollte. Eine - mögliche - Vermietung der Wohnung stellt auch im Hinblick darauf, dass eine spätere Veräußerung der Wohnung dadurch erschwert werden sollte, keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 4 dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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