Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 2869/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4310/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Kfz-Mechaniker, der das Gymnasium und die kaufmännische Berufschule besucht hat und im weiteren Verlauf seines Berufslebens als Werkstattleiter in einer Spedition, deren Inhaber er zuletzt war, beschäftigt war, kann auf die Tätigkeit eines Registrators, die nach BAT VIII vergütet wird, verwiesen werden.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Mai 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1956 geborene Kläger, der bis 1974 das Gymnasium und anschließend eine zweijährige kaufmännische Berufsfachschule/Wirtschaftsschule besuchte, hat den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt. In der Folge war er als Kfz-Mechaniker versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 1983 arbeitete er als Kfz-Mechaniker in der seiner Mutter gehörenden Spedition, die er im April 2001 nach dem Tod der Mutter mit damals sieben Mitarbeitern und sechs Lkw’s übernahm und bis zur Betriebsinsolvenz im April 2003 fortführte. Seither ist er mit Ausnahme kürzerer Tätigkeiten als Kfz-Mechaniker im Jahr 2004 arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos.
Am 25.05.2005 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog daraufhin die den Kläger betreffenden Unterlagen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (- MDK-, Gutachten vom 01.06.2005: zumindest leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig) und der Agentur für Arbeit (gutachtliche Äußerung vom 20.01.2005: vollschichtig leistungsfähig für leichte und mittelschwere Arbeiten; auszuschließen sind Arbeiten in Zwangshaltung der Wirbelsäule und der Hüftgelenke, Arbeitsposition sollte häufiges Sitzen ermöglichen) bei und ließ den Kläger durch den Chirurgen/Unfallchirurgen Dr. G. begutachten. Dr. G. diagnostizierte ein chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom ohne wesentliche Funktionseinschränkung bei beklagter Bewegungs-/Belastungsschmerzhaftigkeit bei röntgenologisch mäßiggradigen degenerativen Veränderungen, beklagte belastungsabhängige Hüftgelenksbeschwerden beidseits mit beginnender Funktionseinschränkung beidseits bei röntgenologisch leichter Dysplasie-Coxarthrose beidseits, Klagen über rezidivierende Durchfälle bei Reizdarm, ein chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom ohne Funktionseinschränkung bei beklagter Bewegungs-/Belastungsschmerzhaftigkeit bei Röntgen nahezu Normalbefund und einen chronischen Nikotinabusus und als sonstige Diagnosen eine Cholesterinämie und Klagen über erhöhte Miktionsfrequenz. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, der Kläger könne seinen Beruf als Kfz-Mechaniker nur noch unter drei Stunden täglich verrichten. Er sei bei ausreichend guter Umstellungsfähigkeit jedoch noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes idealerweise in bedarfsgerechtem Bewegungswechsel in uneingeschränkter Arbeitsorganisation vollschichtig zu verrichten. Auszuschließen seien ständige mittelschwere und schwere Hebe- und Tragebelastungen, ständiges Arbeiten in Zwangshaltung, ständiges Steigen auf Leitern und Gerüste sowie ständiges Arbeiten gebückt oder häufig hockend.
Mit Bescheid vom 08.07.2005 lehnte die Beklagte hierauf den Rentenantrag ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne zwar nicht mehr der erlernte Beruf des Kfz-Mechanikers ausgeübt werden. Es könne jedoch unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Kundendienstberater/Garantiesachbearbeiter im Kfz-Handwerk im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich verrichtet werden.
Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er keine längere Arbeit aufnehmen könne, da dann die Wirbelsäule und die Hüften schwere Schmerzen bereiten würden. Spaziergänge über 15 Minuten seien ebenso wenig wie langes Sitzen möglich.
Die Beklagte hörte hierzu noch einmal Dr. G. und wies anschließend mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2005 den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Zur Begründung führte er aus, er sei im Hinblick auf seine Erkrankung nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er legte Arztbriefe der ihn behandelnden Ärzte aus den Jahren 2003 bis 2005 und Unterlagen des MDK und der Agentur für Arbeit vor.
Das SG beauftragte den Orthopäden Dr. P. mit der Erstattung eines Gutachtens. Dr. P. nannte als Diagnosen ein myogenes Reizsyndrom der Halswirbelsäule ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne radikuläre Ausfälle, ein myogenes Reizsyndrom der Lendenwirbelsäule mit leichter Funktionseinschränkung ohne radikuläre Ausfälle, eine leichte Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke und eine unspezifische Hypästhesie des linken Armes und des linken Beines. Eine durchgehend schwere, die betroffenen Abschnitte der Wirbelsäule sowie vor allem die Hüftgelenke belastende Tätigkeit sei nur noch in eingeschränktem Maße zumutbar. Aus der - subjektiv angegebenen - herabgesetzten Berührungsempfindlichkeit im linken Arm und linken Bein ergäben sich keine wesentlichen Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, in Spitzen bis 15 kg, die einen möglichst selbstbestimmten Wechsel der Arbeitshaltungen ermöglichen würden, seien dem Kläger vollschichtig möglich. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die in gleichförmiger Körperhaltung, insbesondere in ständig kniender und/oder hockender Position zu erbringen seien, Tätigkeiten, die ein häufiges Drehen und/oder Wenden des Rumpfes und/oder des Kopfes erfordern würden, sowie Tätigkeiten, die mit häufigen Überkopfarbeiten, Drehen und/oder Wenden des Kopfes sowie häufigem Treppensteigen und/oder Zurücklegen längerer Wegstrecken verbunden seien. Auszuscheiden hätten auch Verrichtungen, die die ständige Benutzung von Leitern oder das Arbeiten auf Gerüsten notwendig machen würden sowie Tätigkeiten unter häufigem Kälte- und/oder Nässeeinfluss. Eine Mechanikertätigkeit komme nicht mehr in Betracht.
Der Kläger legte noch ein ärztliches Attest der Ärztin für Anästhesiologie Dr. H. vor und wies darauf hin, dass ihn diese Ärztin wegen seiner Schmerzen untersucht habe. Für die Ärztin seien die Schmerzen zwanglos zu erklären. Es lägen "Quetschungen" der verlaufenden Nerven vor.
In der öffentlichen Sitzung des SG erklärte der Kläger u. a., dass er als Werkstattleiter der Spedition voll ausgelastet gewesen sei. Die Spedition habe ursprünglich über sechs Lkw’s und fünf Klein-Lkw’s verfügt. Büroarbeiten seien von ihm überhaupt nicht erledigt worden. Er sei lediglich "auf dem Papier" Betriebsinhaber gewesen. Mit Ausnahme einer Güternahverkehrsprüfung, die er in der Vergangenheit abgelegt habe, habe er keine kaufmännischen Kenntnisse.
Mit Urteil vom 29.05.2006, der Beklagten zugestellt am 17.08.2006, verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.09.2005 dem Kläger ab 01.05.2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Zur Begründung führte das SG aus, der Kläger sei, da er den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt und diesen langjährig ausgeübt habe, der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Der Tätigkeit eines Kfz-Mechanikers sei er gesundheitlich nicht mehr gewachsen. Eine zumutbare Verweisungstätigkeit vermöge die Kammer unter Berücksichtigung des noch vorhandenen Restleistungsvermögens nicht zu benennen. Die Tätigkeit eines Kundendienstberaters in einem Autohaus bzw. Kfz-Betrieb scheide aus, da dies durch einen Kfz-Meister erfolge. Nicht in Betracht komme auch, den Kläger auf die Mitarbeit in einer Spedition zu verweisen. Zwar habe er den Betrieb seiner Mutter als Inhaber übernommen. Sein handwerkliches Tätigkeitsfeld habe sich dadurch aber nicht verändert. Büroarbeiten habe er nicht verrichtet. Über kaufmännische Kenntnisse verfüge er nicht. Auch die Tätigkeit eines Garantiesachbearbeiters komme nicht in Betracht. Hierbei handle es sich in erster Linie um Schreibtischarbeiten, die mit denen eines qualifizierten kaufmännischen Angestellten, der zudem fundiertes PC-Wissen haben müsse, vergleichbar seien.
Hiergegen hat die Beklagte bezugnehmend auf Entscheidungen verschiedener Senate des Landessozialgerichts Baden-Württemberg und ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz am 24.08.2006 Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass beim Kläger keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Er sei in der Lage, medizinisch und sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten zu verrichten. In Betracht komme die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters. Außerdem sei der Kläger auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Mai 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er berufsunfähig ist. Er habe bisher ausschließlich handwerkliche Tätigkeiten verrichtet. Auch die von der Beklagtenseite genannten Verweisungstätigkeiten als Poststellenmitarbeiter oder Registrator seien ihm nicht zumutbar. Die Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters gehöre zur Berufsgruppe der Bürohilfskräfte, für die im allgemeinen keine Berufsausbildung erforderlich sei. Darüber hinaus handele es sich um eine Bürotätigkeit, für die gewisse Grundkenntnisse im Umgang mit dem PC erforderlich seien. Auch sonst seien hierfür Kenntnisse im kaufmännischen Bereich, über die er nicht verfüge, notwendig. Diese könne er sich auch nicht innerhalb von 3 Monaten aneignen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters auf dem Arbeitsmarkt nicht sehr häufig nachgefragt werde. Auch auf die Tätigkeit eines Registrators müsse er sich nicht verweisen lassen. Diese Tätigkeit setze ebenfalls voraus, dass man Kenntnisse über den Umgang mit PC’s sowie Softwaresystemen habe. Im übrigen handle es sich auch hierbei um eine Tätigkeit, die eine ungelernte Kraft ausführen könne.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte zur Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.05.2005 verurteilt, denn die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung und darüber hinaus die Anforderungen an den Berufsschutz sind im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die bisherige Tätigkeit des Klägers als Kfz-Mechaniker in Übereinstimmung mit dem SG, dessen Ausführungen sich der Senat diesbezüglich in vollem Umfang anschließt und deshalb insoweit auch auf die Entscheidungsgründe Bezug nimmt, diejenige eines Facharbeiters. Der Kläger kann weiterhin den Beruf des Kfz-Mechanikers, nachdem dieser teilweise schweres Heben und Tragen, Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen und auch Arbeiten in gebückter sowie hockender Stellung und Überkopf, was ihm nach den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Gutachten des Dr. G. und des Dr. P. sowie in Übereinstimmung mit den Ärzten des MDK und der Agentur für Arbeit nicht mehr möglich ist, verlangt, unstreitig nicht mehr ausüben.
Ein Facharbeiter kann nun nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder aufgrund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlernzeit gleichstehen, von ihm jedoch innerhalb einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung erworben werden können (ständige Rechtsprechung vgl. u. a. BSGE 44, 288, 290 f.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Kläger zwar entsprechend den Ausführungen des SG aus den dort genannten Gründen nicht auf die Tätigkeit eines Kundendienstberaters in einem Autohaus bzw. Kfz-Betrieb, die Mitarbeit in einer Spedition und die Tätigkeit eines Garantiesachbearbeiters verweisbar. Möglich ist ihm aber die nunmehr von der Beklagten genannte Tätigkeit des Registrators.
Die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (BAT X) und den einfacheren Arbeiten (BAT IX) über schwierigere Tätigkeiten (BAT VIII) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (BAT VII bis V). Diese Eingruppierungsgrundsätze und -regelungen gelten, da bisher noch keine spezielle neue Entgeltordnung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf Grund des neuen Tarifvertrags öffentlicher Dienst geschaffen wurde, fort (Dassau und Langenbrinck: TVöD Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht, 1. Aufl. 2005, S. 102; Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale im öffentlichen Dienst, Kommentar bearbeitet von Breier u.a. 85. Aktualisierung, Stand 1.10.2006, Vorwort 2005). Die Vergütungsgruppe VIII BAT erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). In die Vergütungsgruppe IX b BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher) eingruppiert. Die Vergütungsgruppen sind im Verhältnis zueinander zu sehen. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IX b BAT gemessen werden. Deshalb ist unter den schwierigeren Tätigkeiten nach VIII BAT weniger als eine schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den "einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 1 gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IX b nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt (Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale im öffentlichen Dienst, a.a.O. S. 123; Krasemann: Das Eingruppierungsrecht des BAT, BAT-O, 7. Aufl. 2001 S. Rd. 90; vgl. auch Gutachten der Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 20.04.2005 zu S 8 RJ 750/02 in www. sozialgerichtsbarkeit.de). Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht erforderlich (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht L 14 RA 140/00, Urteil vom 24.04.2003 in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Im Gegensatz zur Vergütungsgruppe IX b BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verwaltungstätigkeit (BSG Urteil vom 27.11.1991 - 5 RJ 91/89 -). Üblicherweise wird für die qualifizierte Registraturtätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt (Gutachten der Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 30.09.2004 zu L 6 RJ 84/00; Gutachten derselben Stelle vom 07.10.2005; jeweils in www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger keine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert hat, verfügt er nach Auffassung des Senats angesichts seiner schulischen und beruflichen Ausbildung und seiner langjährigen Tätigkeit über Kenntnisse, die es ihm ermöglichen, qualifizierte Tätigkeiten in der Registratur, die der Vergütungsgruppe VIII BAT entsprechen, in einer dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen. Im Einzelnen ist insoweit hervorzuheben, dass der Kläger nach dem Besuch des Gymnasiums bis 1974 auf die kaufmännische Berufsschule ging und sodann den Beruf des Kfz-Mechanikers gelernt hat. Im Abschlusszeugnis der Gewerbeschule wurde seine Leistung im Fach Wirtschaftskunde mit "gut" bewertet. Im weiteren Verlauf hat er ab 1983 als Werkstattleiter im Betrieb der Mutter gearbeitet und diesen Betrieb zwei Jahre als Inhaber geführt. Als Werkstattleiter musste er sich die Arbeit einteilen und auch für das Material sorgen. Als er den Betrieb leitete, hatte er sieben Mitarbeiter und zuletzt sechs Lkw’s. Als Betriebsinhaber war er, auch wenn er selbst keine Büroarbeiten verrichtet hat, zumindest an den Entscheidungsprozessen im Betrieb mitbeteiligt. Spätestens im Zusammenhang mit der Erbschaft und der Insolvenz hat er Einblick in die wirtschaftlichen und kaufmännischen Zusammenhänge erhalten. Damit ist es ihm möglich, innerhalb der Anlernzeit von drei Monaten nicht nur die in Vergütungsgruppe IX BAT genannten einfacheren Tätigkeiten, die nach Schema ablaufen, sondern auch in gewisser Form eigenständig schwierigere Registraturtätigkeiten, die unter die Vergütungsgruppe VIII BAT fallen, zu erlernen. Die Tätigkeit des Registrators ist dem Kläger auch unter gesundheitlichen Aspekten möglich. Es handelt sich hierbei um eine im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübte Beschäftigung, die überwiegend leichter und nur zeitweise mittelschwerer Art ist. Bücken, in die Hocke gehen und das Besteigen von kleinen Leitern und Hantieren über Kopfhöhe wird nur ausnahmsweise verlangt. Das Heben und Tragen von Lasten ist auf bis zu 10 kg beschränkt, wobei diese Lasten selten sind; darüber hinaus stehen die üblichen, gängigen Hilfsmittel wie leichte Hand- und Korbwagen zur Verfügung (vgl. u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 12.12.2005 -L 11 R 3846/05-; Bayr. Landessozialgericht, Urteil vom 24.04.2003 -L 14 RA 141/00-; Stellungnahme des Landesarbeitsamts Hessen vom 21.07.2006 zu S 2 RJ 1064/03, letztere in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Solche Tätigkeiten sind dem Kläger nach dem von Dr. G. und Dr. P. erstatteten Gutachten und dem von diesen Gutachtern beschriebenen Anforderungsprofil an die vom Kläger zu verrichtende Tätigkeit und auch nach dem Gutachten des MDK und der gutachtlichen Äußerung der Agentur für Arbeit vollschichtig möglich. Auch das Attest von Dr. H. steht hiermit im Einklang. Die Ärztin befundete insbesondere Beschwerden von Seiten der Hüften und der Wirbelsäule. Dies schließt Wirbelsäulenzwangshaltungen und hüftbelastende Tätigkeiten aus, der beschriebenen Tätigkeit stehen diese Befunde jedoch nicht entgegen.
Nachdem diese Tätigkeit dem Kläger sowohl sozial als auch gesundheitlich mit seinem Restleistungsvermögen zumutbar ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger auch auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle der Verwaltungsabteilung - Allgemeine Verwaltung - verwiesen werden kann.
Auf die Berufung war hiernach das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1956 geborene Kläger, der bis 1974 das Gymnasium und anschließend eine zweijährige kaufmännische Berufsfachschule/Wirtschaftsschule besuchte, hat den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt. In der Folge war er als Kfz-Mechaniker versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 1983 arbeitete er als Kfz-Mechaniker in der seiner Mutter gehörenden Spedition, die er im April 2001 nach dem Tod der Mutter mit damals sieben Mitarbeitern und sechs Lkw’s übernahm und bis zur Betriebsinsolvenz im April 2003 fortführte. Seither ist er mit Ausnahme kürzerer Tätigkeiten als Kfz-Mechaniker im Jahr 2004 arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos.
Am 25.05.2005 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog daraufhin die den Kläger betreffenden Unterlagen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (- MDK-, Gutachten vom 01.06.2005: zumindest leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig) und der Agentur für Arbeit (gutachtliche Äußerung vom 20.01.2005: vollschichtig leistungsfähig für leichte und mittelschwere Arbeiten; auszuschließen sind Arbeiten in Zwangshaltung der Wirbelsäule und der Hüftgelenke, Arbeitsposition sollte häufiges Sitzen ermöglichen) bei und ließ den Kläger durch den Chirurgen/Unfallchirurgen Dr. G. begutachten. Dr. G. diagnostizierte ein chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom ohne wesentliche Funktionseinschränkung bei beklagter Bewegungs-/Belastungsschmerzhaftigkeit bei röntgenologisch mäßiggradigen degenerativen Veränderungen, beklagte belastungsabhängige Hüftgelenksbeschwerden beidseits mit beginnender Funktionseinschränkung beidseits bei röntgenologisch leichter Dysplasie-Coxarthrose beidseits, Klagen über rezidivierende Durchfälle bei Reizdarm, ein chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom ohne Funktionseinschränkung bei beklagter Bewegungs-/Belastungsschmerzhaftigkeit bei Röntgen nahezu Normalbefund und einen chronischen Nikotinabusus und als sonstige Diagnosen eine Cholesterinämie und Klagen über erhöhte Miktionsfrequenz. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, der Kläger könne seinen Beruf als Kfz-Mechaniker nur noch unter drei Stunden täglich verrichten. Er sei bei ausreichend guter Umstellungsfähigkeit jedoch noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes idealerweise in bedarfsgerechtem Bewegungswechsel in uneingeschränkter Arbeitsorganisation vollschichtig zu verrichten. Auszuschließen seien ständige mittelschwere und schwere Hebe- und Tragebelastungen, ständiges Arbeiten in Zwangshaltung, ständiges Steigen auf Leitern und Gerüste sowie ständiges Arbeiten gebückt oder häufig hockend.
Mit Bescheid vom 08.07.2005 lehnte die Beklagte hierauf den Rentenantrag ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne zwar nicht mehr der erlernte Beruf des Kfz-Mechanikers ausgeübt werden. Es könne jedoch unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Kundendienstberater/Garantiesachbearbeiter im Kfz-Handwerk im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich verrichtet werden.
Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er keine längere Arbeit aufnehmen könne, da dann die Wirbelsäule und die Hüften schwere Schmerzen bereiten würden. Spaziergänge über 15 Minuten seien ebenso wenig wie langes Sitzen möglich.
Die Beklagte hörte hierzu noch einmal Dr. G. und wies anschließend mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2005 den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Zur Begründung führte er aus, er sei im Hinblick auf seine Erkrankung nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er legte Arztbriefe der ihn behandelnden Ärzte aus den Jahren 2003 bis 2005 und Unterlagen des MDK und der Agentur für Arbeit vor.
Das SG beauftragte den Orthopäden Dr. P. mit der Erstattung eines Gutachtens. Dr. P. nannte als Diagnosen ein myogenes Reizsyndrom der Halswirbelsäule ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne radikuläre Ausfälle, ein myogenes Reizsyndrom der Lendenwirbelsäule mit leichter Funktionseinschränkung ohne radikuläre Ausfälle, eine leichte Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke und eine unspezifische Hypästhesie des linken Armes und des linken Beines. Eine durchgehend schwere, die betroffenen Abschnitte der Wirbelsäule sowie vor allem die Hüftgelenke belastende Tätigkeit sei nur noch in eingeschränktem Maße zumutbar. Aus der - subjektiv angegebenen - herabgesetzten Berührungsempfindlichkeit im linken Arm und linken Bein ergäben sich keine wesentlichen Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, in Spitzen bis 15 kg, die einen möglichst selbstbestimmten Wechsel der Arbeitshaltungen ermöglichen würden, seien dem Kläger vollschichtig möglich. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die in gleichförmiger Körperhaltung, insbesondere in ständig kniender und/oder hockender Position zu erbringen seien, Tätigkeiten, die ein häufiges Drehen und/oder Wenden des Rumpfes und/oder des Kopfes erfordern würden, sowie Tätigkeiten, die mit häufigen Überkopfarbeiten, Drehen und/oder Wenden des Kopfes sowie häufigem Treppensteigen und/oder Zurücklegen längerer Wegstrecken verbunden seien. Auszuscheiden hätten auch Verrichtungen, die die ständige Benutzung von Leitern oder das Arbeiten auf Gerüsten notwendig machen würden sowie Tätigkeiten unter häufigem Kälte- und/oder Nässeeinfluss. Eine Mechanikertätigkeit komme nicht mehr in Betracht.
Der Kläger legte noch ein ärztliches Attest der Ärztin für Anästhesiologie Dr. H. vor und wies darauf hin, dass ihn diese Ärztin wegen seiner Schmerzen untersucht habe. Für die Ärztin seien die Schmerzen zwanglos zu erklären. Es lägen "Quetschungen" der verlaufenden Nerven vor.
In der öffentlichen Sitzung des SG erklärte der Kläger u. a., dass er als Werkstattleiter der Spedition voll ausgelastet gewesen sei. Die Spedition habe ursprünglich über sechs Lkw’s und fünf Klein-Lkw’s verfügt. Büroarbeiten seien von ihm überhaupt nicht erledigt worden. Er sei lediglich "auf dem Papier" Betriebsinhaber gewesen. Mit Ausnahme einer Güternahverkehrsprüfung, die er in der Vergangenheit abgelegt habe, habe er keine kaufmännischen Kenntnisse.
Mit Urteil vom 29.05.2006, der Beklagten zugestellt am 17.08.2006, verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.09.2005 dem Kläger ab 01.05.2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Zur Begründung führte das SG aus, der Kläger sei, da er den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt und diesen langjährig ausgeübt habe, der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Der Tätigkeit eines Kfz-Mechanikers sei er gesundheitlich nicht mehr gewachsen. Eine zumutbare Verweisungstätigkeit vermöge die Kammer unter Berücksichtigung des noch vorhandenen Restleistungsvermögens nicht zu benennen. Die Tätigkeit eines Kundendienstberaters in einem Autohaus bzw. Kfz-Betrieb scheide aus, da dies durch einen Kfz-Meister erfolge. Nicht in Betracht komme auch, den Kläger auf die Mitarbeit in einer Spedition zu verweisen. Zwar habe er den Betrieb seiner Mutter als Inhaber übernommen. Sein handwerkliches Tätigkeitsfeld habe sich dadurch aber nicht verändert. Büroarbeiten habe er nicht verrichtet. Über kaufmännische Kenntnisse verfüge er nicht. Auch die Tätigkeit eines Garantiesachbearbeiters komme nicht in Betracht. Hierbei handle es sich in erster Linie um Schreibtischarbeiten, die mit denen eines qualifizierten kaufmännischen Angestellten, der zudem fundiertes PC-Wissen haben müsse, vergleichbar seien.
Hiergegen hat die Beklagte bezugnehmend auf Entscheidungen verschiedener Senate des Landessozialgerichts Baden-Württemberg und ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz am 24.08.2006 Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass beim Kläger keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Er sei in der Lage, medizinisch und sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten zu verrichten. In Betracht komme die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters. Außerdem sei der Kläger auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Mai 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er berufsunfähig ist. Er habe bisher ausschließlich handwerkliche Tätigkeiten verrichtet. Auch die von der Beklagtenseite genannten Verweisungstätigkeiten als Poststellenmitarbeiter oder Registrator seien ihm nicht zumutbar. Die Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters gehöre zur Berufsgruppe der Bürohilfskräfte, für die im allgemeinen keine Berufsausbildung erforderlich sei. Darüber hinaus handele es sich um eine Bürotätigkeit, für die gewisse Grundkenntnisse im Umgang mit dem PC erforderlich seien. Auch sonst seien hierfür Kenntnisse im kaufmännischen Bereich, über die er nicht verfüge, notwendig. Diese könne er sich auch nicht innerhalb von 3 Monaten aneignen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters auf dem Arbeitsmarkt nicht sehr häufig nachgefragt werde. Auch auf die Tätigkeit eines Registrators müsse er sich nicht verweisen lassen. Diese Tätigkeit setze ebenfalls voraus, dass man Kenntnisse über den Umgang mit PC’s sowie Softwaresystemen habe. Im übrigen handle es sich auch hierbei um eine Tätigkeit, die eine ungelernte Kraft ausführen könne.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte zur Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.05.2005 verurteilt, denn die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung und darüber hinaus die Anforderungen an den Berufsschutz sind im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die bisherige Tätigkeit des Klägers als Kfz-Mechaniker in Übereinstimmung mit dem SG, dessen Ausführungen sich der Senat diesbezüglich in vollem Umfang anschließt und deshalb insoweit auch auf die Entscheidungsgründe Bezug nimmt, diejenige eines Facharbeiters. Der Kläger kann weiterhin den Beruf des Kfz-Mechanikers, nachdem dieser teilweise schweres Heben und Tragen, Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen und auch Arbeiten in gebückter sowie hockender Stellung und Überkopf, was ihm nach den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Gutachten des Dr. G. und des Dr. P. sowie in Übereinstimmung mit den Ärzten des MDK und der Agentur für Arbeit nicht mehr möglich ist, verlangt, unstreitig nicht mehr ausüben.
Ein Facharbeiter kann nun nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder aufgrund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlernzeit gleichstehen, von ihm jedoch innerhalb einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung erworben werden können (ständige Rechtsprechung vgl. u. a. BSGE 44, 288, 290 f.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Kläger zwar entsprechend den Ausführungen des SG aus den dort genannten Gründen nicht auf die Tätigkeit eines Kundendienstberaters in einem Autohaus bzw. Kfz-Betrieb, die Mitarbeit in einer Spedition und die Tätigkeit eines Garantiesachbearbeiters verweisbar. Möglich ist ihm aber die nunmehr von der Beklagten genannte Tätigkeit des Registrators.
Die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (BAT X) und den einfacheren Arbeiten (BAT IX) über schwierigere Tätigkeiten (BAT VIII) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (BAT VII bis V). Diese Eingruppierungsgrundsätze und -regelungen gelten, da bisher noch keine spezielle neue Entgeltordnung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf Grund des neuen Tarifvertrags öffentlicher Dienst geschaffen wurde, fort (Dassau und Langenbrinck: TVöD Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht, 1. Aufl. 2005, S. 102; Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale im öffentlichen Dienst, Kommentar bearbeitet von Breier u.a. 85. Aktualisierung, Stand 1.10.2006, Vorwort 2005). Die Vergütungsgruppe VIII BAT erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). In die Vergütungsgruppe IX b BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher) eingruppiert. Die Vergütungsgruppen sind im Verhältnis zueinander zu sehen. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IX b BAT gemessen werden. Deshalb ist unter den schwierigeren Tätigkeiten nach VIII BAT weniger als eine schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den "einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 1 gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IX b nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt (Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale im öffentlichen Dienst, a.a.O. S. 123; Krasemann: Das Eingruppierungsrecht des BAT, BAT-O, 7. Aufl. 2001 S. Rd. 90; vgl. auch Gutachten der Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 20.04.2005 zu S 8 RJ 750/02 in www. sozialgerichtsbarkeit.de). Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht erforderlich (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht L 14 RA 140/00, Urteil vom 24.04.2003 in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Im Gegensatz zur Vergütungsgruppe IX b BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verwaltungstätigkeit (BSG Urteil vom 27.11.1991 - 5 RJ 91/89 -). Üblicherweise wird für die qualifizierte Registraturtätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt (Gutachten der Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 30.09.2004 zu L 6 RJ 84/00; Gutachten derselben Stelle vom 07.10.2005; jeweils in www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger keine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert hat, verfügt er nach Auffassung des Senats angesichts seiner schulischen und beruflichen Ausbildung und seiner langjährigen Tätigkeit über Kenntnisse, die es ihm ermöglichen, qualifizierte Tätigkeiten in der Registratur, die der Vergütungsgruppe VIII BAT entsprechen, in einer dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen. Im Einzelnen ist insoweit hervorzuheben, dass der Kläger nach dem Besuch des Gymnasiums bis 1974 auf die kaufmännische Berufsschule ging und sodann den Beruf des Kfz-Mechanikers gelernt hat. Im Abschlusszeugnis der Gewerbeschule wurde seine Leistung im Fach Wirtschaftskunde mit "gut" bewertet. Im weiteren Verlauf hat er ab 1983 als Werkstattleiter im Betrieb der Mutter gearbeitet und diesen Betrieb zwei Jahre als Inhaber geführt. Als Werkstattleiter musste er sich die Arbeit einteilen und auch für das Material sorgen. Als er den Betrieb leitete, hatte er sieben Mitarbeiter und zuletzt sechs Lkw’s. Als Betriebsinhaber war er, auch wenn er selbst keine Büroarbeiten verrichtet hat, zumindest an den Entscheidungsprozessen im Betrieb mitbeteiligt. Spätestens im Zusammenhang mit der Erbschaft und der Insolvenz hat er Einblick in die wirtschaftlichen und kaufmännischen Zusammenhänge erhalten. Damit ist es ihm möglich, innerhalb der Anlernzeit von drei Monaten nicht nur die in Vergütungsgruppe IX BAT genannten einfacheren Tätigkeiten, die nach Schema ablaufen, sondern auch in gewisser Form eigenständig schwierigere Registraturtätigkeiten, die unter die Vergütungsgruppe VIII BAT fallen, zu erlernen. Die Tätigkeit des Registrators ist dem Kläger auch unter gesundheitlichen Aspekten möglich. Es handelt sich hierbei um eine im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübte Beschäftigung, die überwiegend leichter und nur zeitweise mittelschwerer Art ist. Bücken, in die Hocke gehen und das Besteigen von kleinen Leitern und Hantieren über Kopfhöhe wird nur ausnahmsweise verlangt. Das Heben und Tragen von Lasten ist auf bis zu 10 kg beschränkt, wobei diese Lasten selten sind; darüber hinaus stehen die üblichen, gängigen Hilfsmittel wie leichte Hand- und Korbwagen zur Verfügung (vgl. u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 12.12.2005 -L 11 R 3846/05-; Bayr. Landessozialgericht, Urteil vom 24.04.2003 -L 14 RA 141/00-; Stellungnahme des Landesarbeitsamts Hessen vom 21.07.2006 zu S 2 RJ 1064/03, letztere in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Solche Tätigkeiten sind dem Kläger nach dem von Dr. G. und Dr. P. erstatteten Gutachten und dem von diesen Gutachtern beschriebenen Anforderungsprofil an die vom Kläger zu verrichtende Tätigkeit und auch nach dem Gutachten des MDK und der gutachtlichen Äußerung der Agentur für Arbeit vollschichtig möglich. Auch das Attest von Dr. H. steht hiermit im Einklang. Die Ärztin befundete insbesondere Beschwerden von Seiten der Hüften und der Wirbelsäule. Dies schließt Wirbelsäulenzwangshaltungen und hüftbelastende Tätigkeiten aus, der beschriebenen Tätigkeit stehen diese Befunde jedoch nicht entgegen.
Nachdem diese Tätigkeit dem Kläger sowohl sozial als auch gesundheitlich mit seinem Restleistungsvermögen zumutbar ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger auch auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle der Verwaltungsabteilung - Allgemeine Verwaltung - verwiesen werden kann.
Auf die Berufung war hiernach das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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