L 7 SO 5029/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 939/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5029/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 28. August 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten streitig ist die Gewährung höherer monatlicher Sozialhilfeleistungen ab Juni 2002.

Der am 1937 geborene Kläger bezieht seit Jahren vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt; derzeit erhält er neben seiner Altersrente Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des vierten Kapitels des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII).

Mit Bescheiden des Beklagten vom 29. April 2002, 4. Juli 2002 und vom 25. September 2002 wurden die Anträge des Klägers auf Gewährung höherer laufender Sozialhilfeleistungen in Form eines Mehrbedarfszuschlags von 20 v. H. des Regelsatzes wegen Alters, kostenaufwändiger Ernährung (117,60 Euro), erhöhter Stromkosten (21,15 Euro) und wegen eines abgezogenen Warmwasseranteils von 8,69 Euro abgelehnt. Die dagegen erhobenen Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheid vom 5. April 2005 zurückgewiesen.

Bereits am 9. April 2003 erhob der Kläger in dieser Sache Klage beim Verwaltungsgericht. Die Klage wurde durch Urteil vom 8. Dezember 2005 (12 K 1646/03) abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 17. Januar 2006.

Am 9. April 2005 hat der Kläger in derselben Sache Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 28. August 2006 als unzulässig wegen anderweitiger Rechtskraft abgewiesen.

Gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. September 2006 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 28. August 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 29. April 2002, 4. Juli 2002 und vom 25. September 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2005 zu verurteilen, ihm ab Juni 2002 die begehrten höheren monatlichen Leistungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann trotz des Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 153 Abs. 1, § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht wegen anderweitiger materieller Rechtskraft der Sache als unzulässig abgewiesen. Die materielle Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 121 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) steht einer anderweitigen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen und führt zur Unzulässigkeit einer neuen Klage (§ 141 SGG; vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl., § 141 Rdnr. 6c und Kuntze in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 3. Aufl., § 121 Rdnr. 7). Diese Bindungswirkung gilt für Gerichte aller Gerichtszweige (BSG SGb 86, 570; BVerwGE 77, 102) und steht damit der Zulässigkeit der vorliegenden sozialgerichtlichen Klage entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved