Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 1 P 1127/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 271/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. September 2005 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 938,95 nebst 4 v.H. Zinsen aus EUR 146,60 seit 03. August 2000, weiteren 4 v.H. aus EUR 73,30 seit 23. Januar 2001, weiteren Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz aus EUR 719,05 seit 28. Dezember 2004 und vorgerichtlichen Mahnkosten von EUR 1,53 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Mahnverfahrens.
Die Klägerin hat dem Beklagten die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Entrichtung von Beiträgen zur privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) durch den Beklagten für die Zeit von April 2000 bis Dezember 2004 in Höhe von EUR 1.888,17 zuzüglich Nebenkosten.
Der am 1954 geborene Beklagte war aufgrund eines privatrechtlichen Versicherungsvertrags bei der Klägerin seit 01. April 1987 privat krankenversichert (mit Anspruch auf Krankentagegeld) und deswegen seit 01. Januar 1995 im Rahmen des § 23 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) pflegepflichtversichert. Diese Versicherungen wurden von der Klägerin unter der Versicherungsnummer 00968 664 geführt. Der zu zahlende Monatsbeitrag zur PPV betrug ab April 2000 EUR 36,65 (DM 71,68), 2001 und 2002 EUR 34,97 sowie 2003 und 2004 EUR 29,96. Seit 01. Januar 2005 ist der Kläger in der sozialen Pflegepflichtversicherung pflegeversichert.
Wegen rückständiger Beiträge zur PPV für April bis Juli 2000 erwirkte die Klägerin nach Mahnung gegen den Beklagten den am 21. Juli 2000 erlassenen und ihm am 03. August 2000 zugestellten Mahnbescheid des Amtsgerichts (AG) N. über DM 318,22 (Hauptforderung [4 x 71,68 DM =] DM 286,72 zuzüglich vorgerichtlicher Mahnkosten DM 3,00 und Kosten des Verfahrens DM 28,50). Nachdem der Beklagte dagegen Widerspruch eingelegt und die Abgabe an das AG Balingen beantragt hatte, die Beklagte jedoch darauf hingewiesen hatte, dass nach § 57 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das Sozialgericht (SG) Reutlingen zuständig sei, gab das AG N. das Verfahren an das SG Reutlingen ab. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2001, beim SG am 23. Januar 2001 eingegangen, erweiterte die Klägerin die Beitragsklage u.a. um die Beiträge zur PPV für die Monate August und September 2000. Sie verwies auf ihr vorgelegtes Kündigungsschreiben an den Kläger vom 06. September 2000, worin für die Kranken- und Pflegeversicherung ein Beitragsrückstand für die Monate April bis September 2000 von insgesamt DM 4.503,12 aufgeführt ist. Der Beklagte wurde darin darauf hingewiesen, dass die Beiträge nicht mehr bezahlt seien. Deswegen werde mit sofortiger Wirkung gekündigt. Auch nach dieser Kündigung sei der Beklagte verpflichtet, die rückständigen Beiträge zu zahlen. Wenn alle Rückstände innerhalb eines Monats nachgezahlt würden, werde die Kündigung nicht wirksam. Der Beklagte trat der Klage zunächst mit dem Hinweis entgegen, er rechne mit Ansprüchen, die ihm gegen die Klägerin zustünden, auf. Diese Ansprüche seien Gegenstand eines zivilgerichtlichen Rechtsstreits. Die Klägerin entgegnete, die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Ansprüche, die Gegenstand zivilgerichtlicher Verfahren seien, bestünden nicht.
Beim Landgericht (LG) H. war zunächst unter dem Aktenzeichen 1 O 30/01 ein Klageverfahren anhängig, in dem die Klägerin gegen den Beklagten ihren Anspruch auf rückständige Beiträge für die zum 30. September 2000 gekündigte private Krankenversicherung für die Zeit von April bis September 2000 in Höhe von (5 x DM 678,84 =) DM 4.073,40 geltend machte, der Beklagte mit der Widerklage u.a. die Feststellung begehrte, dass die Kündigung der Klägerin vom 06. September 2000 unbegründet sei, und die Zahlung von Krankenhaustagegeld für die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit seit 16. Dezember 1999. Mit Urteil vom 11. März 2003 verurteilte das LG den Beklagten, an die Klägerin EUR 2.082,51 nebst 4 vom Hundert (v.H.) Zinsen hieraus seit 03. August 2000 sowie EUR 1,53 vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen. Die Widerklage des Beklagten wurde abgewiesen. Das LG sah den Zahlungsanspruch der Klägerin wegen der rückständigen Beiträge als begründet an; unbegründet sei der Anspruch auf Krankentagegeld. Im Berufungsverfahren änderte das Oberlandesgericht (OLG) S. mit Urteil vom 21. Oktober 2004 (7 U 114/03) das landgerichtliche Urteil teilweise ab und fasste den Urteilstenor insoweit neu, als es zusätzlich feststellte, dass der Versicherungsvertrag des Beklagten mit der Versicherungsnummer 968664 durch die Kündigung der Klägerin am 06. September 2000 nicht beendet sei. Es führte aus, der Feststellungsantrag sei begründet, da der Kündigung vom 06. September 2000 eine qualifizierte Mahnung der Klägerin nicht vorausgegangen sei. Die Kündigungserklärung entspreche nicht dem Belehrungserfordernis des § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), weil hinsichtlich des Versicherungsschutzes nicht nach dem jeweiligen Versicherungsverhältnis differenziert werde. Nach der beigefügten Belehrung werde der Eindruck erweckt, nur bei Zahlung aller Beitragsrückstände binnen eines Monats werde die Kündigung nicht wirksam, ohne hierbei zwischen der abgeschlossenen Kranken- und Pflegeversicherung zu unterscheiden. Die zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nahm der Beklagte zurück (vgl. dazu den Beschluss des BGH vom 02. März 2005 - IV ZR 264/04).
Im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des OLG S. übersandte die Klägerin dem Beklagten dann die "Beitragsrechnung/Kranken-Pflegeversicherung" vom 15. Dezember 2004, in der die Beitragsrückstände zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit von April 2000 bis Dezember 2004 mit insgesamt EUR 26.614,17 aufgelistet waren. Der Beklagte wurde aufgefordert, diesen Betrag bis spätestens 27. Dezember 2004 zu überweisen.
Nachdem das SG den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Dezember 2001 im Hinblick auf die zivilgerichtlichen Verfahren mit Einverständnis der Beteiligten ausgesetzt hatte, rief die Klägerin mit Schriftsatz vom 06. April 2005, beim SG am 08. April 2005 eingegangen, das Klageverfahren wieder an. Sie reichte die zivilgerichtlichen Entscheidungen des LG, des OLG und des BGH ein. Sie erweiterte ihre Beitragsforderung im Hinblick auf den Ausgang des zivilgerichtlichen Verfahrens und ihre Beitragsrechnung vom 15. Dezember 2004 in der Hauptsache auf den Gesamtbetrag von EUR 1.888,17 für die Beitragsrückstände zur PPV bis Dezember 2004. Für die PPV habe nach § 23 SGB XI Kontrahierungszwang bestanden. Die Ausnahmeregelung dessen Abs. 2 habe für den Beklagten nicht bestanden, zumal er bei ihr bereits kranken- und damit pflegeversichert gewesen sei. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, das Vertragsverhältnis in Bezug auf die PPV separat zu beenden. Da durch das Urteil des OLG festgestellt worden sei, dass der Vertrag wegen der Krankenversicherung nicht beendet gewesen sei, sei auch der Vertrag wegen der PPV nicht aufgelöst worden. Sie als Klägerin unterliege somit dem Kontrahierungszwang. Im Übrigen habe der Beklagte selbst den Versicherungsvertrag wegen Eintritts der sozialen Pflegepflichtversicherung ab Januar 2005 gekündigt. Dies bedeute, dass er selbst vom Fortbestand der PPV bis zu diesem Zeitpunkt ausgegangen sei. Beendigungsgründe für die Zeit vor dem 01. Januar 2005 lägen nicht vor. Es sei auch keine Verjährung der rückständigen Beitragsansprüche eingetreten. Während des Zeitraums der Aussetzung des Verfahrens sei die Verjährung nach § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gehemmt gewesen. Das zivilgerichtliche Verfahren habe durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde, beim BGH am 22. Februar 2005 eingegangen, bzw. durch den Beschluss des BGH vom 02. März 2005 geendet. Innerhalb der Frist des § 204 Abs. 2 BGB habe sie das streitgegenständliche Verfahren wieder aufgenommen und die bis dahin fälligen Beiträge geltend gemacht. Während des zivilgerichtlichen Rechtsstreits sei auch im Streit gewesen, ob das Versicherungsverhältnis, welches auch die PPV umfasst habe, über September 2000 hinaus bestanden habe.
Der Beklagte trat der Klage entgegen. Er machte geltend, das Verfahren vor dem OLG habe ausschließlich die Krankenversicherung, nicht jedoch die PPV betroffen. Es habe auch im Jahre 2000 für die Klägerin kein Kontrahierungszwang mehr bestanden. Im Übrigen habe er bei der Agentur für Arbeit im Jahre 2004 auch Anträge zur Überprüfung der relevanten Entscheidung bezüglich der Arbeitslosenhilfe aus dem Jahr 2000 gestellt. Die Annahmen und Behauptungen des damaligen Arbeitsamtes in den Bescheiden über Arbeitslosenhilfe aus dem Jahre 2000 seien unzutreffend. Ferner berufe er sich auf Verjährung der geltend gemachten Beitragsansprüche.
Mit Urteil vom 21. September 2005, das dem Beklagten am 28. Dezember 2005 zugestellt wurde, verurteilte das SG den Beklagten, an die Klägerin EUR 1.888,12 nebst 4 v.H. Zinsen aus EUR 146,60 seit Zustellung des Mahnbescheids, weitere 4 v.H. Zinsen aus EUR 73,30 seit Klagezustellung und weitere Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz aus EUR 1.668,27 seit 28. Dezember 2004 sowie EUR 1,53 vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen. Der Beklagte trage auch die Gerichtskosten (Kosten des Mahnverfahrens). Im Übrigen seien Kosten nicht zu erstatten. Es führte aus, das Fortbestehen des Krankenversicherungsverhältnisses, wie es das OLG S. festgestellt habe, bedeute zwangsläufig auch das Weiterbestehen der PPV. Davon sei auch der Beklagte im Zivilprozess ausgegangen. Auf die Wahlmöglichkeit des § 23 Abs. 2 SGB XI könne er sich schon deswegen nicht berufen, weil er dieses Wahlrecht nicht ausgeübt und keinen Vertrag über eine PPV mit einem anderen privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen habe. Auch die gegen die erweiterte Forderung erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Für die Verjährung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gelte § 12 Abs. 1 VVG. Die Erweiterung auf Beitragsansprüche für die Zeit ab Oktober 2000 habe die Klägerin im April 2005 vorgenommen, sodass die zweijährige Verjährung für die Beitragsansprüche von Oktober 2000 bis Dezember 2002 in Betracht komme. Indessen spreche einiges für eine Hemmung der Verjährung nach den §§ 203 ff. BGB, weil die Klägerin das Versicherungsverhältnis gekündigt gehabt habe und parallel zur Kündigung schlecht die monatlich fälligen Beiträge hätte einklagen können, was letztlich der einzige Weg gewesen wäre, um durch eigenes Handeln einen Verjährungseintritt mit Sicherheit zu verhindern. Es könne aber dahingestellt bleiben, ob hier der Grundsatz anzuwenden sei, dass die Verjährung nicht gegen einen Berechtigten laufe, der ihren Eintritt nicht habe verhindern können. Jedenfalls sei der Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berechtigt, die Einrede der Verjährung zu erheben. Er habe der Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Klägerin widersprochen und habe dies mit einer gerichtlichen Feststellungsklage geltend gemacht. Er würde sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wenn er gleichwohl, nachdem er mit dieser Klage Erfolg gehabt habe, die mit dem Bestehen des Versicherungsvertrages zwangsläufig verbundenen Beitragsforderungen der Klägerin unter Berufung auf Verjährung nicht erfüllen wolle. Rechtlich unerheblich sei dabei, dass sich dieser Teilerfolg des Beklagten im Zivilprozess für ihn letztlich wirtschaftlich nicht gelohnt habe, weil er mit den anderen erhobenen Ansprüchen nicht durchgedrungen sei.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 18. Januar 2006 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Erhebung der Einrede der Verjährung sei nicht rechtsmissbräuchlich. Die Rechtsordnung lasse widersprüchliches Verhalten der Parteien grundsätzlich zu. Es sei auch unzutreffend, dass die Klägerin nur durch eine Beitragsklage in der Lage gewesen wäre, einen Verjährungseintritt zu verhindern. Sie hätte zur Durchsetzung ihrer Ansprüche einen Beitragsbescheid erlassen können mit der Folge, dass dann gemäß § 52 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) die Verjährung unterbrochen worden wäre. Dieser Beitragsbescheid hätte von der Bedingung abhängig gemacht werden können, dass die von ihr ausgesprochene Kündigung nicht wirksam gewesen wäre. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte angegeben, er sei davon ausgegangen, dass nach den Kündigungen durch die Beklagte die rückständigen Beiträge zur PPV teilweise bezahlt worden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. September 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Da es hier um die PPV gehe, seien die Vorschriften des SGB X nicht anwendbar. Das Verhalten des Beklagten sei nicht nur widersprüchlich, sondern rechtsmissbräuchlich. Mit dem zivilgerichtlichen Verfahren habe der Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass er den Ausgang dieses Rechtsstreits gegen sich habe gelten lassen wollen, d.h. bei Ausschluss der Verrechnung die Beitragsrückstände zur PPV ausgleichen werde. Insoweit habe für sie keine Notwendigkeit bestanden, gegenüber dem Beklagten auf einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinzuwirken. Da beide Parteien mit der Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens bis zur Klärung des Anspruchs auf das Krankentagegeld einverstanden gewesen seien, sei eine Hemmung der Verjährung im Übrigen nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 bzw. nach § 203 BGB eingetreten.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist statthaft und zulässig. Sie ist auch teilweise begründet, soweit es um die von der Klägerin mit der Klageerweiterung vom 08. April 2005 auch rückständige Beiträge zur PPV von Oktober 2000 bis Dezember 2002 (Gesamtbetrag von EUR 949,43) verlangt hat. Insoweit ist der an sich bestehende privatversicherungsrechtliche Beitragsanspruch verjährt. Durch die Erhebung der Einrede der Verjährung stand dem Beklagten insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB zu. Die Erhebung der Einrede war insoweit auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Im Übrigen war der Zahlungsanspruch, wie das SG zutreffend entschieden hat, begründet, weil die Beitragsansprüche für die Zeit von April bis September 2000 sowie für die Jahre 2003 und 2004 noch nicht verjährt waren.
Zutreffend hat das SG im angegriffenen Urteil dargelegt, dass zwischen den Beteiligten auch in der streitigen Zeit von April 2000 bis Dezember 2004 ein Vertrag über die PPV bestanden hatte. Auf die Ausführungen des SG wird insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Aufgrund dieses Vertrages über die PPV ist der Beklagte verpflichtet, Beiträge an die Klägerin unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalls zu zahlen. Es ist nicht nachgewiesen, dass diese rückständigen, für Zeit ab April 2000, Beiträge schon teilweise durch Erfüllung erloschen waren, wie vom Beklagten erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet. Die aufgrund des Vertrags über die PPV bestehenden Beitragsansprüche der Klägerin waren jedoch teilweise verjährt.
Für die Verjährung der Beitragsansprüche aus der PPV, die hier vom Versicherer nicht mit Bescheid durchgesetzt werden konnten, sondern lediglich mit Mahnbescheid bzw. Klage, gilt auch nicht § 25 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV), sondern § 12 Abs. 1 VVG. Danach (Satz 1) verjähren allgemein Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, wozu auch die Ansprüche auf die Zahlung der Versicherungsprämien gehören, in zwei Jahren; nur bei der Lebensversicherung, die hier nicht vorgelegen hat, gilt die Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann (Satz 2 der Vorschrift). Da die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und 3 VVG, die den Anspruch des Versicherungsnehmers betreffen, hier nicht anwendbar sind, richtet sich die Hemmung der Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Nach § 12 Abs. 1 VVG endete die Verjährung des Anspruchs auf die Beiträge für das Jahr 2000 grundsätzlich, soweit nicht zuvor eine Hemmung der Verjährung eingetreten war, am 31. Dezember 2003, für die Beiträge für das Jahr 2001 am 31. Dezember 2003, für die Beiträge für 2002 am 31. Dezember 2004, für die Beiträge für 2003 am 31. Dezember 2005 und für die Beiträge für 2004 am 31. Dezember 2006. Soweit es um die Beiträge zur PPV für April bis Juli 2000 ging, war hier die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch die Zustellung des Mahnbescheids mit anschließend übergeleitetem Klageverfahren (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) gehemmt. Maßgeblich sind nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) die Vorschriften BGB über die Verjährung in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB trat die Hemmung auch ein, soweit die Klägerin durch Klageerweiterung nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG am 23. Januar 2001 die Beiträge für August und September 2002 geltend gemacht hat. Durch die einverständlich herbeigeführte Aussetzung des Rechtsstreits durch Beschluss vom 22. Dezember 2001 wurde insoweit die Hemmung der Verjährung bis zur Wiederanrufung des Gerichts am 08. April 2005 nicht beendet. Denn die Hemmung der Verjährung endet nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Bestimmung des § 204 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB gilt insoweit für zivilprozessuale Unterbrechungen bzw. Aussetzungen, wie sie hier entsprechend erfolgt sind, nicht (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., 2007, § 204 BGB Rdnr. 48 m.w.N.). Dagegen war am 08. April 2005 die Verjährung hinsichtlich der rückständigen Beiträge für die Zeit von Oktober 2000 bis Dezember 2002 bereits eingetreten. Eine Hemmung war nicht schon durch die Beitragsberechnung vom 15. Dezember 2004 eingetreten. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass vor dem 08. April 2005 insoweit eine Hemmung der Verjährung eingetreten war. Insbesondere war die Verjährung nicht nach § 203 BGB gehemmt. Hinsichtlich der Beiträge zur PPV für Oktober 2000 bis Dezember 2002 schwebten zwischen den Beteiligten keine Verhandlungen. Der zivilgerichtliche Rechtsstreit betraf Ansprüche aus dem Vertrag betreffend die Krankenversicherung des Beklagten.
Entgegen der Ansicht des SG war dem Beklagten auch insoweit nicht nach § 242 BGB verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben. Eine Treuwidrigkeit lässt sich nicht daraus herleiten, dass der Beklagte im Rahmen der zivilgerichtlichen Streitigkeiten mit der Klägerin auch die Feststellung des Fortbestehens der privaten Krankenversicherung und damit letztlich auch der daran anknüpfenden PPV hat erreichen wollen und dies auch gerichtlich durchgesetzt hat. Der Beklagte hat durch sein zivilprozessuales Verhalten gegenüber der Klägerin auch nicht einen Vertrauenstatbestand dahin gesetzt, dass er im Falle der Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsvertrags bereit war, rückständige Beiträge zur PPV, um die es in den zivilprozessualen Auseinandersetzungen unmittelbar nicht gegangen war, in jedem Fall zu zahlen werde. Insbesondere vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Beklagte die Klägerin bis zum 08. April 2005 davon abgehalten haben könnte, die Verjährung hinsichtlich der hier streitigen Beiträge für die Zeit von Oktober 2000 bis Dezember 2002 zu hemmen. Zwar hatte die Klägerin als privater Pflegeversicherer nicht die Möglichkeit, zur Durchsetzung der Beitragsansprüche ab Oktober 2000 einen Beitragsbescheid zu erlassen. Es wäre der Klägerin jedoch durchaus möglich und zumutbar gewesen, im sozialgerichtlichen Verfahren wegen der Beiträge zur PPV die Hemmung der Verjährung hinsichtlich der Beiträge ab Oktober 2000 durch frühere Klageerweiterung im sozialgerichtlichen Verfahren ohne Kostenrisiko herbeizuführen, sei es im Zusammenhang mit der am 12. Dezember 2001 erklärten Zustimmung zur Verfahrensaussetzung, sei es auch im Jahre 2004 nach Verkündung des Urteils des OLG S. am 10. Oktober 2004. Im Übrigen hätte die Klägerin auch die Möglichkeit gehabt, gegebenenfalls vom Beklagten eine Erklärung über den Verzicht der Einrede der Verjährung zu erreichen. Insoweit ist nicht erkennbar, dass der Beklagte die Klägerin durch sein Verhalten im zivilgerichtlichen Verfahren oder vor dem SG davon abgehalten haben könnte, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Dies ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass der Beklagte am 12. Dezember 2001 ebenfalls seine Zustimmung zur Verfahrensaussetzung erklärt hatte. Danach war das sozialgerichtliche Urteil teilweise abzuändern.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Mahnverfahrens.
Die Klägerin hat dem Beklagten die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Entrichtung von Beiträgen zur privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) durch den Beklagten für die Zeit von April 2000 bis Dezember 2004 in Höhe von EUR 1.888,17 zuzüglich Nebenkosten.
Der am 1954 geborene Beklagte war aufgrund eines privatrechtlichen Versicherungsvertrags bei der Klägerin seit 01. April 1987 privat krankenversichert (mit Anspruch auf Krankentagegeld) und deswegen seit 01. Januar 1995 im Rahmen des § 23 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) pflegepflichtversichert. Diese Versicherungen wurden von der Klägerin unter der Versicherungsnummer 00968 664 geführt. Der zu zahlende Monatsbeitrag zur PPV betrug ab April 2000 EUR 36,65 (DM 71,68), 2001 und 2002 EUR 34,97 sowie 2003 und 2004 EUR 29,96. Seit 01. Januar 2005 ist der Kläger in der sozialen Pflegepflichtversicherung pflegeversichert.
Wegen rückständiger Beiträge zur PPV für April bis Juli 2000 erwirkte die Klägerin nach Mahnung gegen den Beklagten den am 21. Juli 2000 erlassenen und ihm am 03. August 2000 zugestellten Mahnbescheid des Amtsgerichts (AG) N. über DM 318,22 (Hauptforderung [4 x 71,68 DM =] DM 286,72 zuzüglich vorgerichtlicher Mahnkosten DM 3,00 und Kosten des Verfahrens DM 28,50). Nachdem der Beklagte dagegen Widerspruch eingelegt und die Abgabe an das AG Balingen beantragt hatte, die Beklagte jedoch darauf hingewiesen hatte, dass nach § 57 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das Sozialgericht (SG) Reutlingen zuständig sei, gab das AG N. das Verfahren an das SG Reutlingen ab. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2001, beim SG am 23. Januar 2001 eingegangen, erweiterte die Klägerin die Beitragsklage u.a. um die Beiträge zur PPV für die Monate August und September 2000. Sie verwies auf ihr vorgelegtes Kündigungsschreiben an den Kläger vom 06. September 2000, worin für die Kranken- und Pflegeversicherung ein Beitragsrückstand für die Monate April bis September 2000 von insgesamt DM 4.503,12 aufgeführt ist. Der Beklagte wurde darin darauf hingewiesen, dass die Beiträge nicht mehr bezahlt seien. Deswegen werde mit sofortiger Wirkung gekündigt. Auch nach dieser Kündigung sei der Beklagte verpflichtet, die rückständigen Beiträge zu zahlen. Wenn alle Rückstände innerhalb eines Monats nachgezahlt würden, werde die Kündigung nicht wirksam. Der Beklagte trat der Klage zunächst mit dem Hinweis entgegen, er rechne mit Ansprüchen, die ihm gegen die Klägerin zustünden, auf. Diese Ansprüche seien Gegenstand eines zivilgerichtlichen Rechtsstreits. Die Klägerin entgegnete, die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Ansprüche, die Gegenstand zivilgerichtlicher Verfahren seien, bestünden nicht.
Beim Landgericht (LG) H. war zunächst unter dem Aktenzeichen 1 O 30/01 ein Klageverfahren anhängig, in dem die Klägerin gegen den Beklagten ihren Anspruch auf rückständige Beiträge für die zum 30. September 2000 gekündigte private Krankenversicherung für die Zeit von April bis September 2000 in Höhe von (5 x DM 678,84 =) DM 4.073,40 geltend machte, der Beklagte mit der Widerklage u.a. die Feststellung begehrte, dass die Kündigung der Klägerin vom 06. September 2000 unbegründet sei, und die Zahlung von Krankenhaustagegeld für die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit seit 16. Dezember 1999. Mit Urteil vom 11. März 2003 verurteilte das LG den Beklagten, an die Klägerin EUR 2.082,51 nebst 4 vom Hundert (v.H.) Zinsen hieraus seit 03. August 2000 sowie EUR 1,53 vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen. Die Widerklage des Beklagten wurde abgewiesen. Das LG sah den Zahlungsanspruch der Klägerin wegen der rückständigen Beiträge als begründet an; unbegründet sei der Anspruch auf Krankentagegeld. Im Berufungsverfahren änderte das Oberlandesgericht (OLG) S. mit Urteil vom 21. Oktober 2004 (7 U 114/03) das landgerichtliche Urteil teilweise ab und fasste den Urteilstenor insoweit neu, als es zusätzlich feststellte, dass der Versicherungsvertrag des Beklagten mit der Versicherungsnummer 968664 durch die Kündigung der Klägerin am 06. September 2000 nicht beendet sei. Es führte aus, der Feststellungsantrag sei begründet, da der Kündigung vom 06. September 2000 eine qualifizierte Mahnung der Klägerin nicht vorausgegangen sei. Die Kündigungserklärung entspreche nicht dem Belehrungserfordernis des § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), weil hinsichtlich des Versicherungsschutzes nicht nach dem jeweiligen Versicherungsverhältnis differenziert werde. Nach der beigefügten Belehrung werde der Eindruck erweckt, nur bei Zahlung aller Beitragsrückstände binnen eines Monats werde die Kündigung nicht wirksam, ohne hierbei zwischen der abgeschlossenen Kranken- und Pflegeversicherung zu unterscheiden. Die zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nahm der Beklagte zurück (vgl. dazu den Beschluss des BGH vom 02. März 2005 - IV ZR 264/04).
Im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des OLG S. übersandte die Klägerin dem Beklagten dann die "Beitragsrechnung/Kranken-Pflegeversicherung" vom 15. Dezember 2004, in der die Beitragsrückstände zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit von April 2000 bis Dezember 2004 mit insgesamt EUR 26.614,17 aufgelistet waren. Der Beklagte wurde aufgefordert, diesen Betrag bis spätestens 27. Dezember 2004 zu überweisen.
Nachdem das SG den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Dezember 2001 im Hinblick auf die zivilgerichtlichen Verfahren mit Einverständnis der Beteiligten ausgesetzt hatte, rief die Klägerin mit Schriftsatz vom 06. April 2005, beim SG am 08. April 2005 eingegangen, das Klageverfahren wieder an. Sie reichte die zivilgerichtlichen Entscheidungen des LG, des OLG und des BGH ein. Sie erweiterte ihre Beitragsforderung im Hinblick auf den Ausgang des zivilgerichtlichen Verfahrens und ihre Beitragsrechnung vom 15. Dezember 2004 in der Hauptsache auf den Gesamtbetrag von EUR 1.888,17 für die Beitragsrückstände zur PPV bis Dezember 2004. Für die PPV habe nach § 23 SGB XI Kontrahierungszwang bestanden. Die Ausnahmeregelung dessen Abs. 2 habe für den Beklagten nicht bestanden, zumal er bei ihr bereits kranken- und damit pflegeversichert gewesen sei. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, das Vertragsverhältnis in Bezug auf die PPV separat zu beenden. Da durch das Urteil des OLG festgestellt worden sei, dass der Vertrag wegen der Krankenversicherung nicht beendet gewesen sei, sei auch der Vertrag wegen der PPV nicht aufgelöst worden. Sie als Klägerin unterliege somit dem Kontrahierungszwang. Im Übrigen habe der Beklagte selbst den Versicherungsvertrag wegen Eintritts der sozialen Pflegepflichtversicherung ab Januar 2005 gekündigt. Dies bedeute, dass er selbst vom Fortbestand der PPV bis zu diesem Zeitpunkt ausgegangen sei. Beendigungsgründe für die Zeit vor dem 01. Januar 2005 lägen nicht vor. Es sei auch keine Verjährung der rückständigen Beitragsansprüche eingetreten. Während des Zeitraums der Aussetzung des Verfahrens sei die Verjährung nach § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gehemmt gewesen. Das zivilgerichtliche Verfahren habe durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde, beim BGH am 22. Februar 2005 eingegangen, bzw. durch den Beschluss des BGH vom 02. März 2005 geendet. Innerhalb der Frist des § 204 Abs. 2 BGB habe sie das streitgegenständliche Verfahren wieder aufgenommen und die bis dahin fälligen Beiträge geltend gemacht. Während des zivilgerichtlichen Rechtsstreits sei auch im Streit gewesen, ob das Versicherungsverhältnis, welches auch die PPV umfasst habe, über September 2000 hinaus bestanden habe.
Der Beklagte trat der Klage entgegen. Er machte geltend, das Verfahren vor dem OLG habe ausschließlich die Krankenversicherung, nicht jedoch die PPV betroffen. Es habe auch im Jahre 2000 für die Klägerin kein Kontrahierungszwang mehr bestanden. Im Übrigen habe er bei der Agentur für Arbeit im Jahre 2004 auch Anträge zur Überprüfung der relevanten Entscheidung bezüglich der Arbeitslosenhilfe aus dem Jahr 2000 gestellt. Die Annahmen und Behauptungen des damaligen Arbeitsamtes in den Bescheiden über Arbeitslosenhilfe aus dem Jahre 2000 seien unzutreffend. Ferner berufe er sich auf Verjährung der geltend gemachten Beitragsansprüche.
Mit Urteil vom 21. September 2005, das dem Beklagten am 28. Dezember 2005 zugestellt wurde, verurteilte das SG den Beklagten, an die Klägerin EUR 1.888,12 nebst 4 v.H. Zinsen aus EUR 146,60 seit Zustellung des Mahnbescheids, weitere 4 v.H. Zinsen aus EUR 73,30 seit Klagezustellung und weitere Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz aus EUR 1.668,27 seit 28. Dezember 2004 sowie EUR 1,53 vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen. Der Beklagte trage auch die Gerichtskosten (Kosten des Mahnverfahrens). Im Übrigen seien Kosten nicht zu erstatten. Es führte aus, das Fortbestehen des Krankenversicherungsverhältnisses, wie es das OLG S. festgestellt habe, bedeute zwangsläufig auch das Weiterbestehen der PPV. Davon sei auch der Beklagte im Zivilprozess ausgegangen. Auf die Wahlmöglichkeit des § 23 Abs. 2 SGB XI könne er sich schon deswegen nicht berufen, weil er dieses Wahlrecht nicht ausgeübt und keinen Vertrag über eine PPV mit einem anderen privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen habe. Auch die gegen die erweiterte Forderung erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Für die Verjährung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gelte § 12 Abs. 1 VVG. Die Erweiterung auf Beitragsansprüche für die Zeit ab Oktober 2000 habe die Klägerin im April 2005 vorgenommen, sodass die zweijährige Verjährung für die Beitragsansprüche von Oktober 2000 bis Dezember 2002 in Betracht komme. Indessen spreche einiges für eine Hemmung der Verjährung nach den §§ 203 ff. BGB, weil die Klägerin das Versicherungsverhältnis gekündigt gehabt habe und parallel zur Kündigung schlecht die monatlich fälligen Beiträge hätte einklagen können, was letztlich der einzige Weg gewesen wäre, um durch eigenes Handeln einen Verjährungseintritt mit Sicherheit zu verhindern. Es könne aber dahingestellt bleiben, ob hier der Grundsatz anzuwenden sei, dass die Verjährung nicht gegen einen Berechtigten laufe, der ihren Eintritt nicht habe verhindern können. Jedenfalls sei der Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berechtigt, die Einrede der Verjährung zu erheben. Er habe der Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Klägerin widersprochen und habe dies mit einer gerichtlichen Feststellungsklage geltend gemacht. Er würde sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wenn er gleichwohl, nachdem er mit dieser Klage Erfolg gehabt habe, die mit dem Bestehen des Versicherungsvertrages zwangsläufig verbundenen Beitragsforderungen der Klägerin unter Berufung auf Verjährung nicht erfüllen wolle. Rechtlich unerheblich sei dabei, dass sich dieser Teilerfolg des Beklagten im Zivilprozess für ihn letztlich wirtschaftlich nicht gelohnt habe, weil er mit den anderen erhobenen Ansprüchen nicht durchgedrungen sei.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 18. Januar 2006 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Erhebung der Einrede der Verjährung sei nicht rechtsmissbräuchlich. Die Rechtsordnung lasse widersprüchliches Verhalten der Parteien grundsätzlich zu. Es sei auch unzutreffend, dass die Klägerin nur durch eine Beitragsklage in der Lage gewesen wäre, einen Verjährungseintritt zu verhindern. Sie hätte zur Durchsetzung ihrer Ansprüche einen Beitragsbescheid erlassen können mit der Folge, dass dann gemäß § 52 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) die Verjährung unterbrochen worden wäre. Dieser Beitragsbescheid hätte von der Bedingung abhängig gemacht werden können, dass die von ihr ausgesprochene Kündigung nicht wirksam gewesen wäre. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte angegeben, er sei davon ausgegangen, dass nach den Kündigungen durch die Beklagte die rückständigen Beiträge zur PPV teilweise bezahlt worden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. September 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Da es hier um die PPV gehe, seien die Vorschriften des SGB X nicht anwendbar. Das Verhalten des Beklagten sei nicht nur widersprüchlich, sondern rechtsmissbräuchlich. Mit dem zivilgerichtlichen Verfahren habe der Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass er den Ausgang dieses Rechtsstreits gegen sich habe gelten lassen wollen, d.h. bei Ausschluss der Verrechnung die Beitragsrückstände zur PPV ausgleichen werde. Insoweit habe für sie keine Notwendigkeit bestanden, gegenüber dem Beklagten auf einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinzuwirken. Da beide Parteien mit der Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens bis zur Klärung des Anspruchs auf das Krankentagegeld einverstanden gewesen seien, sei eine Hemmung der Verjährung im Übrigen nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 bzw. nach § 203 BGB eingetreten.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist statthaft und zulässig. Sie ist auch teilweise begründet, soweit es um die von der Klägerin mit der Klageerweiterung vom 08. April 2005 auch rückständige Beiträge zur PPV von Oktober 2000 bis Dezember 2002 (Gesamtbetrag von EUR 949,43) verlangt hat. Insoweit ist der an sich bestehende privatversicherungsrechtliche Beitragsanspruch verjährt. Durch die Erhebung der Einrede der Verjährung stand dem Beklagten insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB zu. Die Erhebung der Einrede war insoweit auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Im Übrigen war der Zahlungsanspruch, wie das SG zutreffend entschieden hat, begründet, weil die Beitragsansprüche für die Zeit von April bis September 2000 sowie für die Jahre 2003 und 2004 noch nicht verjährt waren.
Zutreffend hat das SG im angegriffenen Urteil dargelegt, dass zwischen den Beteiligten auch in der streitigen Zeit von April 2000 bis Dezember 2004 ein Vertrag über die PPV bestanden hatte. Auf die Ausführungen des SG wird insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Aufgrund dieses Vertrages über die PPV ist der Beklagte verpflichtet, Beiträge an die Klägerin unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalls zu zahlen. Es ist nicht nachgewiesen, dass diese rückständigen, für Zeit ab April 2000, Beiträge schon teilweise durch Erfüllung erloschen waren, wie vom Beklagten erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet. Die aufgrund des Vertrags über die PPV bestehenden Beitragsansprüche der Klägerin waren jedoch teilweise verjährt.
Für die Verjährung der Beitragsansprüche aus der PPV, die hier vom Versicherer nicht mit Bescheid durchgesetzt werden konnten, sondern lediglich mit Mahnbescheid bzw. Klage, gilt auch nicht § 25 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV), sondern § 12 Abs. 1 VVG. Danach (Satz 1) verjähren allgemein Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, wozu auch die Ansprüche auf die Zahlung der Versicherungsprämien gehören, in zwei Jahren; nur bei der Lebensversicherung, die hier nicht vorgelegen hat, gilt die Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann (Satz 2 der Vorschrift). Da die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und 3 VVG, die den Anspruch des Versicherungsnehmers betreffen, hier nicht anwendbar sind, richtet sich die Hemmung der Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Nach § 12 Abs. 1 VVG endete die Verjährung des Anspruchs auf die Beiträge für das Jahr 2000 grundsätzlich, soweit nicht zuvor eine Hemmung der Verjährung eingetreten war, am 31. Dezember 2003, für die Beiträge für das Jahr 2001 am 31. Dezember 2003, für die Beiträge für 2002 am 31. Dezember 2004, für die Beiträge für 2003 am 31. Dezember 2005 und für die Beiträge für 2004 am 31. Dezember 2006. Soweit es um die Beiträge zur PPV für April bis Juli 2000 ging, war hier die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch die Zustellung des Mahnbescheids mit anschließend übergeleitetem Klageverfahren (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) gehemmt. Maßgeblich sind nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) die Vorschriften BGB über die Verjährung in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB trat die Hemmung auch ein, soweit die Klägerin durch Klageerweiterung nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG am 23. Januar 2001 die Beiträge für August und September 2002 geltend gemacht hat. Durch die einverständlich herbeigeführte Aussetzung des Rechtsstreits durch Beschluss vom 22. Dezember 2001 wurde insoweit die Hemmung der Verjährung bis zur Wiederanrufung des Gerichts am 08. April 2005 nicht beendet. Denn die Hemmung der Verjährung endet nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Bestimmung des § 204 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB gilt insoweit für zivilprozessuale Unterbrechungen bzw. Aussetzungen, wie sie hier entsprechend erfolgt sind, nicht (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., 2007, § 204 BGB Rdnr. 48 m.w.N.). Dagegen war am 08. April 2005 die Verjährung hinsichtlich der rückständigen Beiträge für die Zeit von Oktober 2000 bis Dezember 2002 bereits eingetreten. Eine Hemmung war nicht schon durch die Beitragsberechnung vom 15. Dezember 2004 eingetreten. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass vor dem 08. April 2005 insoweit eine Hemmung der Verjährung eingetreten war. Insbesondere war die Verjährung nicht nach § 203 BGB gehemmt. Hinsichtlich der Beiträge zur PPV für Oktober 2000 bis Dezember 2002 schwebten zwischen den Beteiligten keine Verhandlungen. Der zivilgerichtliche Rechtsstreit betraf Ansprüche aus dem Vertrag betreffend die Krankenversicherung des Beklagten.
Entgegen der Ansicht des SG war dem Beklagten auch insoweit nicht nach § 242 BGB verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben. Eine Treuwidrigkeit lässt sich nicht daraus herleiten, dass der Beklagte im Rahmen der zivilgerichtlichen Streitigkeiten mit der Klägerin auch die Feststellung des Fortbestehens der privaten Krankenversicherung und damit letztlich auch der daran anknüpfenden PPV hat erreichen wollen und dies auch gerichtlich durchgesetzt hat. Der Beklagte hat durch sein zivilprozessuales Verhalten gegenüber der Klägerin auch nicht einen Vertrauenstatbestand dahin gesetzt, dass er im Falle der Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsvertrags bereit war, rückständige Beiträge zur PPV, um die es in den zivilprozessualen Auseinandersetzungen unmittelbar nicht gegangen war, in jedem Fall zu zahlen werde. Insbesondere vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Beklagte die Klägerin bis zum 08. April 2005 davon abgehalten haben könnte, die Verjährung hinsichtlich der hier streitigen Beiträge für die Zeit von Oktober 2000 bis Dezember 2002 zu hemmen. Zwar hatte die Klägerin als privater Pflegeversicherer nicht die Möglichkeit, zur Durchsetzung der Beitragsansprüche ab Oktober 2000 einen Beitragsbescheid zu erlassen. Es wäre der Klägerin jedoch durchaus möglich und zumutbar gewesen, im sozialgerichtlichen Verfahren wegen der Beiträge zur PPV die Hemmung der Verjährung hinsichtlich der Beiträge ab Oktober 2000 durch frühere Klageerweiterung im sozialgerichtlichen Verfahren ohne Kostenrisiko herbeizuführen, sei es im Zusammenhang mit der am 12. Dezember 2001 erklärten Zustimmung zur Verfahrensaussetzung, sei es auch im Jahre 2004 nach Verkündung des Urteils des OLG S. am 10. Oktober 2004. Im Übrigen hätte die Klägerin auch die Möglichkeit gehabt, gegebenenfalls vom Beklagten eine Erklärung über den Verzicht der Einrede der Verjährung zu erreichen. Insoweit ist nicht erkennbar, dass der Beklagte die Klägerin durch sein Verhalten im zivilgerichtlichen Verfahren oder vor dem SG davon abgehalten haben könnte, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Dies ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass der Beklagte am 12. Dezember 2001 ebenfalls seine Zustimmung zur Verfahrensaussetzung erklärt hatte. Danach war das sozialgerichtliche Urteil teilweise abzuändern.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
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