Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 262/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3290/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.04.2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 05.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2003 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 01.10.2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens und jene des Berufungsverfahrens in vollem Umfang zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die am 1951 geborene Klägerin erlernte von Mai 1966 bis Mai 1969 den Lehrberuf einer Verkäuferin im Bäckerhandwerk. In diesem Beruf war sie bis 1992 tätig, anschließend bei der Deutschen Post 19,5 Stunden an sechs Tagen wöchentlich in der Postsortierung. Seit 16.05.2001 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Seit Mai 2002 bezieht die Klägerin von der Deutschen Post eine VAP-Rente.
Am 11.04.2002 beantragte die Klägerin (Linkshänderin) bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, sie leide seit 1993 insbesondere an Rheuma, Wirbelsäulenbeschwerden und Osteoporose. Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei und holte das Gutachten von Dr. Sch. , Ärztliche Dienststelle der Beklagten in P. , vom 21.05.2002 ein. Sie diagnostizierte im Wesentlichen ein chronisch degeneratives HWS- und LWS-Syndrom, eine Schultereckgelenksarthrose rechts, eine beginnende Arthrose der Hüftgelenke, eine Osteoporose sowie ein Asthma bronchiale. Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Arbeiten über Stammhöhe, ohne Zwangshaltung der Hals-Lendenwirbelsäule, ohne Einwirkung von Nässe, Kälte und Zugluft und ohne häufiges Treppensteigen oder Klettern sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Auch im bisherigen Beruf als Postarbeiterin sei die Klägerin noch sechs Stunden und mehr einsetzbar.
Mit Bescheid vom 05.06.2002 und Widerspruchsbescheid vom 07.11.2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Dagegen hat die Klägerin am 28.01.2003 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und vorgebracht, sie habe sich im Jahr 1992 gesundheitsbedingt von ihrem erlernten Beruf als Bäckereifachverkäuferin auf Grund ihrer orthopädischen Gesundheitsstörungen gelöst. Dies ergebe sich aus der - beigefügten - Bestätigung ihres behandelnden Orthopäden Dr. W. vom 04.11.1991. Sie sei daher zumindest berufsunfähig. Außerdem erfülle sie auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung da sich die Beschwerden seitens des Fibromyalgiesyndroms wesentlich verschlimmert hätten und ihr Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auch quantitativ eingeschränkt sei.
Das SG hat den Internisten Dr. W. sowie den Orthopäden Dr. W. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Dr. W. hat hinsichtlich der Leistungsbeurteilung mit Dr. Sch. übereingestimmt, während Dr. W. insbesondere wegen des Bandscheibenvorfalles L5/S1, der chronischen therapieresistenten Gelenkbeschwerden sowie des weichteilrheumatischen Symptomenkomplexes lediglich noch leichteste Tätigkeiten drei bis unter sechs Stunden täglich für zumutbar hielt.
Das SG hat das Gutachten des Orthopäden Dr. Sch. eingeholt. Er hat im Wesentlichen ein Cervical- und Lumbalsyndrom, eine beginnende Arthrose der Hüftgelenke, eine Osteoporose und einen medikamentös beherrschten dystonen Tremor des Kopfes diagnostiziert. Die Klägerin könne leichte, teilweise auch mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen oder in wechselnden Körperhaltungen ohne Zwangshaltungen des Kopfes und Rumpfes, ohne Steigen auf Gerüste und Leitern und ohne Einwirkung von Staub, Gasen und Dämpfen sowie stärkeren Einwirkungen von Nässe, Kälte und Zugluft bis etwa sechs Stunden täglich ausführen. So seien etwa die Bedienung und Überwachung einfacher Maschinen, leichte Montagetätigkeiten, Waren- und Materialkontrollen, einfache Büroarbeiten sowie Verpackungs-, Sortier- und Prüfarbeiten zumutbar. Bei den besonders beim Stehen von der LWS ausgehenden Beschwerden, die sich in einem im Dezember 2001 festgestellten Bandscheibenvorfall manifestiert hätten, halte er es für sehr wahrscheinlich, dass die Klägerin die Berufstätigkeit als Bäckereifachverkäuferin 1992 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe.
Auf Antrag der Klägerin gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG das Gutachten des Orthopäden Dr. H. eingeholt. Er hat im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. Sch. erhoben, jedoch lediglich noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Stehen, Sitzen und Gehen ohne Zwangshaltungen drei bis unter sechs Stunden täglich für zumutbar erachtet. Eine vom SG ausdrücklich verlangte Begründung für die zeitliche Leistungseinschränkung hat er nicht gegeben.
Die Beklagte hat die Stellungnahme der Sozialmedizinerin Dr. L. vom 20.08.2004 vorgelegt.
Das SG hat weiter das Gutachten des Orthopäden Dr. von St. eingeholt. Er hat im Wesentlichen ein degeneratives HWS- und LWS-Syndrom mit nachgewiesener Bandscheibenprotrusion L5/S1, ein Schulterarmsyndrom mit wiederholt aufgetretenem Impingement der linken Schulter, eine Epicondylopathia humeros-scapularis rechts, einen Zustand nach stattgehabter distaler Radiusfraktur links, eine Heberden- und Bouchard´sche Polyarthrose der Fingermittel- und endgelenke, eine beginnende Coxarthrose beidseits, eine beginnende Gonarthrose beidseits sowie einen Hallux valgus links diagnostiziert. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Bäckereifachverkäuferin könne auf Grund der ständig stehenden Arbeitsposition nicht mehr ausgeübt werden. Ansonsten könnten leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, nicht in nasskalter Umgebung, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten unter besonderer nervlicher Belastung und Wechselschicht mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden. Die auf Grund der distalen Radiusfraktur links am 15.09.2004 entstandene Reflexdystrophie sei inzwischen ausgeheilt und habe lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bedingt. Allerdings könnten Arbeiten mit erhöhtem Kraftaufwand, insbesondere für Umwendbewegungen des linken Unterarmes sowie sonstigen Drehbewegungen der Hand nicht mehr zugemutet werden. Sowohl die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit als Bäckereifachverkäuferin als auch die Tätigkeit im Postdienst sei somit nicht mehr zumutbar. Die Aufgabe der Tätigkeit als Bäckereifachverkäuferin im Jahr 1992 sei von Seiten des radiologischen Befundes eines lumbalen Bandscheibenvorfalls L5/S1 nachvollziehbar.
Außerdem hat das SG die Auskunft der Bäckerei W. vom 19.01.2006 eingeholt. Danach ist die Klägerin dort im November 1991 auf eigenen Wunsch wegen Rückenproblemen ausgeschieden.
Mit Urteil vom 27.04.2006 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung der von ihr zuletzt nur noch beantragten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Selbst bei Unterstellung einer gesundheitsbedingten Lösung vom Beruf der Bäckereifachverkäuferin könnte eine Berufsunfähigkeit der Klägerin nicht bejaht werden, denn sie könne zumutbar auf gehobene Büro(hilfs)Tätigkeiten, insbesondere die Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle, verwiesen werden. Eine solche Tätigkeit sei der Klägerin sozial zumutbar. Den körperlichen Anforderungen einer solchen Beschäftigung sei die Klägerin nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens noch gewachsen. Dies ergebe sich überzeugend aus dem Gutachten des Dr. von St ...
Gegen das am 23.06.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.06.2006 Berufung eingelegt und vorgebracht, das SG habe in seinem Urteil die Ausführungen von Dr. H. , der lediglich von einem quantitativen Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich ausgegangen sei, nicht berücksichtigt. Das gelte auch für die Angaben von Dr. Sch. , der leichte Tätigkeiten nur bis "etwa" sechs Stunden täglich für zumutbar gehalten habe. Schließlich habe auch der behandelnde Orthopäde Dr. W. ihr Restleistungsvermögen auf unter sechs Stunden täglich geschätzt. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand seit Dezember 2006 weiter erheblich verschlechtert. Sie hat u.a. den Arztbrief des Dr. J. (Klinikum P. ) vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Karlsruhe vom 27.04.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 07.01.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie legt die Stellungnahme der Sozialmedizinerin Dr. L. vom 27.12.2006 (die Klägerin könne auf eine Tätigkeit als Museumswärterin oder Pförtnerin verwiesen werden.) sowie den Versicherungsverlauf der Klägerin vom 18.12.2006 vor.
Der Senat hat die Klägerin auf die von ihm gemachten Ausführungen zur Verweisung auf eine Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Poststelle im Urteil vom 23.03.2006 (L 10 RJ 612/05) hingewiesen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.10.2004. Für die Zeit davor besteht kein Rentenanspruch.
Gegenstand der Beurteilung im Berufungsverfahren ist ausschließlich die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nur hierauf hat sich zuletzt das Begehren der Klägerin erstreckt und nur hierüber hat das SG entschieden.
Das SG hat in seinem Urteil zutreffend die Rechtsgrundlage für das streitige Begehren (§§ 43 Abs. 1, 240 SGB VI) dargelegt und für die Zeit bis zum 15.09.2004 ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann und sie bei bestehendem Berufsschutz auf die Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Poststelle verwiesen werden kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist für die Zeit bis zum 15.09.2004 im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren anzumerken: Es ist zwar richtig - wie die Klägerin vorträgt -, dass Dr. H. insbesondere in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 24.06.2004 lediglich noch leichte Tätigkeiten zwischen drei und unter sechs Stunden täglich für zumutbar gehalten hat. Er hat diese Leistungseinschätzung jedoch weder in seinem Gutachten vom 12.02.2004 noch in der ergänzenden Stellungnahme vom 24.06.2004 begründet. Vielmehr schreibt er in seiner Stellungnahme noch ausdrücklich, eine spezielle Begründung für seine Leistungseinschätzung brauche er nicht abzugeben. Dabei weichen die von ihm erhobenen Befunde nicht von den durch Dr. Sch. und Dr. von St. erhobenen Befunden ab. Auch der Senat sieht - insoweit den überzeugenden Ausführungen von Dr. von St. folgend - auf Grund der von allen im sozialgerichtlichen Verfahren tätigen Gutachtern erhobenen Befunde keine Leistungseinschränkung auf unter sechs Stunden täglich. So werden für die HWS und LWS überwiegend lediglich endgradige Funktionseinschränkungen angegeben und es bestehen keine Wurzelreizsymptome oder neurologische Ausfälle. Die leichte Periarthritis humero scapularis rechts führt zu keiner wesentlichen Einschränkung des Schultergelenks. Einschränkungen durch die Epicondylitis radialis rechts ergeben sich ebenfalls nicht, denn die Ellenbogengelenke waren frei beweglich und die Unterarmdrehung nicht eingeschränkt. Auch die Retropatellararthrose beidseits führt nicht zu Einschränkungen in der Beweglichkeit der Kniegelenke. Es wird zwar ein retropatellares Reiben mit Verschiebeschmerz beschreiben, jedoch werden ein Reizzustand oder eine erhebliche Schmerzhaftigkeit im Rahmen der Bewegungsprüfung nicht erwähnt. Auch das beginnende Heberden-Bouchard-Syndrom der Fingermittel- und endgelenke mit lediglich mäßiger Ausprägung führt nicht zu einer Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit. Dasselbe gilt für die Großzehengrundgelenksarthrose die inzwischen zu einer Einsteifung der Beweglichkeit des Großzehengrundgelenkes rechts geführt hat. Dieser Befund rechtfertigt alleine keine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens und kann im Übrigen durch eine entsprechende Schuhzurichtung - so überzeugend Dr. L. - behandelt werden.
Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Klägerin, die Äußerung von Dr. Sch. in seinem Gutachten vom 14.10.2003, die Klägerin könne leichte Tätigkeiten bis "etwa sechs Stunden" täglich ausführen, könne dahingehend interpretiert werden, dass ein nur noch unter sechsstündiges Leistungsvermögen bestehe. Vielmehr hat Dr. Sch. in seinem Gutachten ergänzend ausgeführt, dass er dem Gutachten von Dr. Sch. vom 21.05.2002 sowie der Zeugenauskunft des Internisten Dr. W. vom 22.05.2003 folge. Diese sind jedoch von einer mindestens sechsstündigen täglichen Leistungsfähigkeit ausgegangen. Weiter schreibt Dr. Sch. , dass er keine Grundlage für die von Dr. W. angenommene Einschränkung der täglichen Belastbarkeit auf drei bis unter sechs Stunden sehe. Daraus ergibt sich, dass Dr. Sch. mit der Äußerung "etwa sechs Stunden" eine mindestens sechsstündige Leistungsfähigkeit angenommen hat. Schließlich ist auch Dr. W. in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 26.05.2003 eine eingehende Begründung für die seiner Auffassung nach vorliegenden Leistungseinschränkung auf drei bis unter sechs Stunden täglich schuldig geblieben.
Seit dem Unfall am 15.09.2004 erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufskrankheit, denn sie ist vor dem 02.01.1961 geboren, erfüllt nach dem von der Beklagten übersandten Versicherungsverlauf vom 18.12.2006 - hinsichtlich der Einzelheiten wird hierauf verwiesen - die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und ist berufsunfähig.
Die für die Frage, welche Tätigkeiten der Klägerin noch zumutbar sind, maßgebliche Tätigkeit ist die der Bäckerei-Fachverkäuferin, die sie nach Überzeugung des Senats seit 1991 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann. Sie hat sich deshalb nicht von diesem Beruf gelöst, auch wenn sie in der Folgezeit andere Tätigkeiten (Verteilerin in der Postsortierung) ausübte. Denn eine Lösung vom Beruf i.S. des Rentenversicherungsrechts liegt dann nicht vor, wenn gesundheitliche Gründe der weiteren beruflichen Tätigkeit entgegenstehen. Die Klägerin war im Jahr 1991 nach den vom Sozialgericht eingeholten Krankenunterlagen der Hanseatischen Krankenkasse sowie nach der Auskunft ihres damaligen Arbeitgebers (Bäckerei W. ) unter anderem wegen Lumbo-Ischialgie, Bandscheibenprotrusion, Spondylolisthesis, HWS-LWS-Syndrom ca. neun Monate krank geschrieben. Außerdem hat die Bäckerei W. mit Schreiben vom 19.01.2006 bestätigt, dass die Klägerin im Jahr 1991 dort wegen Rückenproblemen ausgeschieden ist. Auch ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Attest des Orthopäden Dr. W. vom 04.11.1991, dass dieser damals der Klägerin riet, ihre bisherige Tätigkeit als Bäckereifachverkäuferin nicht mehr auszuüben.
Damit ist vom Beruf der Bäckereifachverkäuferin als bisherigem Beruf auszugehen, mithin einer Facharbeitertätigkeit im Sinne des vom Sozialgericht in seinem Urteil zutreffend beschriebenen Mehrstufenschemas. Hiervon ausgehend sind der Klägerin, die auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr als Bäckereifachverkäuferin arbeiten kann, Anlerntätigkeiten zumutbar, nicht aber einfache ungelernte Arbeiten. Dabei ist ihr zumindest eine konkrete Tätigkeit zu benennen.
Die vom Sozialgericht und von der Beklagten genannte Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle kann die Klägerin seit dem Unfall am 15.09.2004 nicht mehr im Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Hierbei handelt es sich wie vom Sozialgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt und auch nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwar um eine einem Facharbeiter zumutbare Anlerntätigkeit. Bei dem Unfall erlitt die Klägerin aber eine distale Radiusfraktur links. Auf Grund dieser Fraktur sind der Klägerin, die Linkshänderin ist, nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. von St. in seinem ergänzenden Gutachten vom 04.11.2005 Arbeiten, die mit erhöhtem Kraftaufwand, insbesondere für Umwendbewegungen des linken Unterarmes sowie sonstigen Drehbewegungen der Hand verbunden sind, insbesondere auch eine Tätigkeit als Bäckereifachverkäuferin oder eine Tätigkeit im Postdienst nicht mehr zumutbar. Bei einer Tätigkeit in der Poststelle fallen jedoch derartige Umwendbewegungen des Unterarmes sowie Drehbewegungen der Hand häufig an.
Sonstige zumutbare Verweisungstätigkeiten, bei denen den besonderen Einschränkungen der Klägerin Rechnung getragen werden kann sind weder von der Beklagten dargetan noch für den Senat ersichtlich. Eine Tätigkeit als Museumswärterin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei um eine ungelernte Tätigkeit handelt. Auch kann die Klägerin nicht auf die von der Beklagten nicht näher genannte Tätigkeit einer Pförtnerin verwiesen werden. So hat das Bundessozialgericht entschieden (BSG, Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61), dass die Tätigkeit eines Pförtners (dort mit Fernsprechvermittlungsbefugnis) nicht zu den Angelernten im oberen Bereich gehört und deshalb ein Facharbeiter auf diese Tätigkeit nicht zumutbar verwiesen werden kann.
Auf die von der Klägerin zuletzt vorgelegten Befunde vom Dezember 2006 und Januar 2007 kommt es - nachdem die Klägerin die beantragte Rente ab 01.10.2004 erhält - nicht an.
Die Klägerin ist somit berufsunfähig.
Gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Renten auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB VI).
Damit ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.10.2004 gewähren. Eine Befristung nach § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI kommt angesichts der Art der im Vordergrund stehenden, einer Besserung kaum zugänglichen Gesundheitsstörung nicht in Betracht.
Demzufolge ist das Urteil des SG abzuändern.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens und jene des Berufungsverfahrens in vollem Umfang zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die am 1951 geborene Klägerin erlernte von Mai 1966 bis Mai 1969 den Lehrberuf einer Verkäuferin im Bäckerhandwerk. In diesem Beruf war sie bis 1992 tätig, anschließend bei der Deutschen Post 19,5 Stunden an sechs Tagen wöchentlich in der Postsortierung. Seit 16.05.2001 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Seit Mai 2002 bezieht die Klägerin von der Deutschen Post eine VAP-Rente.
Am 11.04.2002 beantragte die Klägerin (Linkshänderin) bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, sie leide seit 1993 insbesondere an Rheuma, Wirbelsäulenbeschwerden und Osteoporose. Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei und holte das Gutachten von Dr. Sch. , Ärztliche Dienststelle der Beklagten in P. , vom 21.05.2002 ein. Sie diagnostizierte im Wesentlichen ein chronisch degeneratives HWS- und LWS-Syndrom, eine Schultereckgelenksarthrose rechts, eine beginnende Arthrose der Hüftgelenke, eine Osteoporose sowie ein Asthma bronchiale. Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Arbeiten über Stammhöhe, ohne Zwangshaltung der Hals-Lendenwirbelsäule, ohne Einwirkung von Nässe, Kälte und Zugluft und ohne häufiges Treppensteigen oder Klettern sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Auch im bisherigen Beruf als Postarbeiterin sei die Klägerin noch sechs Stunden und mehr einsetzbar.
Mit Bescheid vom 05.06.2002 und Widerspruchsbescheid vom 07.11.2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Dagegen hat die Klägerin am 28.01.2003 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und vorgebracht, sie habe sich im Jahr 1992 gesundheitsbedingt von ihrem erlernten Beruf als Bäckereifachverkäuferin auf Grund ihrer orthopädischen Gesundheitsstörungen gelöst. Dies ergebe sich aus der - beigefügten - Bestätigung ihres behandelnden Orthopäden Dr. W. vom 04.11.1991. Sie sei daher zumindest berufsunfähig. Außerdem erfülle sie auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung da sich die Beschwerden seitens des Fibromyalgiesyndroms wesentlich verschlimmert hätten und ihr Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auch quantitativ eingeschränkt sei.
Das SG hat den Internisten Dr. W. sowie den Orthopäden Dr. W. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Dr. W. hat hinsichtlich der Leistungsbeurteilung mit Dr. Sch. übereingestimmt, während Dr. W. insbesondere wegen des Bandscheibenvorfalles L5/S1, der chronischen therapieresistenten Gelenkbeschwerden sowie des weichteilrheumatischen Symptomenkomplexes lediglich noch leichteste Tätigkeiten drei bis unter sechs Stunden täglich für zumutbar hielt.
Das SG hat das Gutachten des Orthopäden Dr. Sch. eingeholt. Er hat im Wesentlichen ein Cervical- und Lumbalsyndrom, eine beginnende Arthrose der Hüftgelenke, eine Osteoporose und einen medikamentös beherrschten dystonen Tremor des Kopfes diagnostiziert. Die Klägerin könne leichte, teilweise auch mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen oder in wechselnden Körperhaltungen ohne Zwangshaltungen des Kopfes und Rumpfes, ohne Steigen auf Gerüste und Leitern und ohne Einwirkung von Staub, Gasen und Dämpfen sowie stärkeren Einwirkungen von Nässe, Kälte und Zugluft bis etwa sechs Stunden täglich ausführen. So seien etwa die Bedienung und Überwachung einfacher Maschinen, leichte Montagetätigkeiten, Waren- und Materialkontrollen, einfache Büroarbeiten sowie Verpackungs-, Sortier- und Prüfarbeiten zumutbar. Bei den besonders beim Stehen von der LWS ausgehenden Beschwerden, die sich in einem im Dezember 2001 festgestellten Bandscheibenvorfall manifestiert hätten, halte er es für sehr wahrscheinlich, dass die Klägerin die Berufstätigkeit als Bäckereifachverkäuferin 1992 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe.
Auf Antrag der Klägerin gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG das Gutachten des Orthopäden Dr. H. eingeholt. Er hat im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. Sch. erhoben, jedoch lediglich noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Stehen, Sitzen und Gehen ohne Zwangshaltungen drei bis unter sechs Stunden täglich für zumutbar erachtet. Eine vom SG ausdrücklich verlangte Begründung für die zeitliche Leistungseinschränkung hat er nicht gegeben.
Die Beklagte hat die Stellungnahme der Sozialmedizinerin Dr. L. vom 20.08.2004 vorgelegt.
Das SG hat weiter das Gutachten des Orthopäden Dr. von St. eingeholt. Er hat im Wesentlichen ein degeneratives HWS- und LWS-Syndrom mit nachgewiesener Bandscheibenprotrusion L5/S1, ein Schulterarmsyndrom mit wiederholt aufgetretenem Impingement der linken Schulter, eine Epicondylopathia humeros-scapularis rechts, einen Zustand nach stattgehabter distaler Radiusfraktur links, eine Heberden- und Bouchard´sche Polyarthrose der Fingermittel- und endgelenke, eine beginnende Coxarthrose beidseits, eine beginnende Gonarthrose beidseits sowie einen Hallux valgus links diagnostiziert. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Bäckereifachverkäuferin könne auf Grund der ständig stehenden Arbeitsposition nicht mehr ausgeübt werden. Ansonsten könnten leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, nicht in nasskalter Umgebung, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten unter besonderer nervlicher Belastung und Wechselschicht mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden. Die auf Grund der distalen Radiusfraktur links am 15.09.2004 entstandene Reflexdystrophie sei inzwischen ausgeheilt und habe lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bedingt. Allerdings könnten Arbeiten mit erhöhtem Kraftaufwand, insbesondere für Umwendbewegungen des linken Unterarmes sowie sonstigen Drehbewegungen der Hand nicht mehr zugemutet werden. Sowohl die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit als Bäckereifachverkäuferin als auch die Tätigkeit im Postdienst sei somit nicht mehr zumutbar. Die Aufgabe der Tätigkeit als Bäckereifachverkäuferin im Jahr 1992 sei von Seiten des radiologischen Befundes eines lumbalen Bandscheibenvorfalls L5/S1 nachvollziehbar.
Außerdem hat das SG die Auskunft der Bäckerei W. vom 19.01.2006 eingeholt. Danach ist die Klägerin dort im November 1991 auf eigenen Wunsch wegen Rückenproblemen ausgeschieden.
Mit Urteil vom 27.04.2006 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung der von ihr zuletzt nur noch beantragten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Selbst bei Unterstellung einer gesundheitsbedingten Lösung vom Beruf der Bäckereifachverkäuferin könnte eine Berufsunfähigkeit der Klägerin nicht bejaht werden, denn sie könne zumutbar auf gehobene Büro(hilfs)Tätigkeiten, insbesondere die Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle, verwiesen werden. Eine solche Tätigkeit sei der Klägerin sozial zumutbar. Den körperlichen Anforderungen einer solchen Beschäftigung sei die Klägerin nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens noch gewachsen. Dies ergebe sich überzeugend aus dem Gutachten des Dr. von St ...
Gegen das am 23.06.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.06.2006 Berufung eingelegt und vorgebracht, das SG habe in seinem Urteil die Ausführungen von Dr. H. , der lediglich von einem quantitativen Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich ausgegangen sei, nicht berücksichtigt. Das gelte auch für die Angaben von Dr. Sch. , der leichte Tätigkeiten nur bis "etwa" sechs Stunden täglich für zumutbar gehalten habe. Schließlich habe auch der behandelnde Orthopäde Dr. W. ihr Restleistungsvermögen auf unter sechs Stunden täglich geschätzt. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand seit Dezember 2006 weiter erheblich verschlechtert. Sie hat u.a. den Arztbrief des Dr. J. (Klinikum P. ) vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Karlsruhe vom 27.04.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 07.01.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie legt die Stellungnahme der Sozialmedizinerin Dr. L. vom 27.12.2006 (die Klägerin könne auf eine Tätigkeit als Museumswärterin oder Pförtnerin verwiesen werden.) sowie den Versicherungsverlauf der Klägerin vom 18.12.2006 vor.
Der Senat hat die Klägerin auf die von ihm gemachten Ausführungen zur Verweisung auf eine Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Poststelle im Urteil vom 23.03.2006 (L 10 RJ 612/05) hingewiesen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.10.2004. Für die Zeit davor besteht kein Rentenanspruch.
Gegenstand der Beurteilung im Berufungsverfahren ist ausschließlich die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nur hierauf hat sich zuletzt das Begehren der Klägerin erstreckt und nur hierüber hat das SG entschieden.
Das SG hat in seinem Urteil zutreffend die Rechtsgrundlage für das streitige Begehren (§§ 43 Abs. 1, 240 SGB VI) dargelegt und für die Zeit bis zum 15.09.2004 ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann und sie bei bestehendem Berufsschutz auf die Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Poststelle verwiesen werden kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist für die Zeit bis zum 15.09.2004 im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren anzumerken: Es ist zwar richtig - wie die Klägerin vorträgt -, dass Dr. H. insbesondere in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 24.06.2004 lediglich noch leichte Tätigkeiten zwischen drei und unter sechs Stunden täglich für zumutbar gehalten hat. Er hat diese Leistungseinschätzung jedoch weder in seinem Gutachten vom 12.02.2004 noch in der ergänzenden Stellungnahme vom 24.06.2004 begründet. Vielmehr schreibt er in seiner Stellungnahme noch ausdrücklich, eine spezielle Begründung für seine Leistungseinschätzung brauche er nicht abzugeben. Dabei weichen die von ihm erhobenen Befunde nicht von den durch Dr. Sch. und Dr. von St. erhobenen Befunden ab. Auch der Senat sieht - insoweit den überzeugenden Ausführungen von Dr. von St. folgend - auf Grund der von allen im sozialgerichtlichen Verfahren tätigen Gutachtern erhobenen Befunde keine Leistungseinschränkung auf unter sechs Stunden täglich. So werden für die HWS und LWS überwiegend lediglich endgradige Funktionseinschränkungen angegeben und es bestehen keine Wurzelreizsymptome oder neurologische Ausfälle. Die leichte Periarthritis humero scapularis rechts führt zu keiner wesentlichen Einschränkung des Schultergelenks. Einschränkungen durch die Epicondylitis radialis rechts ergeben sich ebenfalls nicht, denn die Ellenbogengelenke waren frei beweglich und die Unterarmdrehung nicht eingeschränkt. Auch die Retropatellararthrose beidseits führt nicht zu Einschränkungen in der Beweglichkeit der Kniegelenke. Es wird zwar ein retropatellares Reiben mit Verschiebeschmerz beschreiben, jedoch werden ein Reizzustand oder eine erhebliche Schmerzhaftigkeit im Rahmen der Bewegungsprüfung nicht erwähnt. Auch das beginnende Heberden-Bouchard-Syndrom der Fingermittel- und endgelenke mit lediglich mäßiger Ausprägung führt nicht zu einer Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit. Dasselbe gilt für die Großzehengrundgelenksarthrose die inzwischen zu einer Einsteifung der Beweglichkeit des Großzehengrundgelenkes rechts geführt hat. Dieser Befund rechtfertigt alleine keine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens und kann im Übrigen durch eine entsprechende Schuhzurichtung - so überzeugend Dr. L. - behandelt werden.
Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Klägerin, die Äußerung von Dr. Sch. in seinem Gutachten vom 14.10.2003, die Klägerin könne leichte Tätigkeiten bis "etwa sechs Stunden" täglich ausführen, könne dahingehend interpretiert werden, dass ein nur noch unter sechsstündiges Leistungsvermögen bestehe. Vielmehr hat Dr. Sch. in seinem Gutachten ergänzend ausgeführt, dass er dem Gutachten von Dr. Sch. vom 21.05.2002 sowie der Zeugenauskunft des Internisten Dr. W. vom 22.05.2003 folge. Diese sind jedoch von einer mindestens sechsstündigen täglichen Leistungsfähigkeit ausgegangen. Weiter schreibt Dr. Sch. , dass er keine Grundlage für die von Dr. W. angenommene Einschränkung der täglichen Belastbarkeit auf drei bis unter sechs Stunden sehe. Daraus ergibt sich, dass Dr. Sch. mit der Äußerung "etwa sechs Stunden" eine mindestens sechsstündige Leistungsfähigkeit angenommen hat. Schließlich ist auch Dr. W. in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 26.05.2003 eine eingehende Begründung für die seiner Auffassung nach vorliegenden Leistungseinschränkung auf drei bis unter sechs Stunden täglich schuldig geblieben.
Seit dem Unfall am 15.09.2004 erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufskrankheit, denn sie ist vor dem 02.01.1961 geboren, erfüllt nach dem von der Beklagten übersandten Versicherungsverlauf vom 18.12.2006 - hinsichtlich der Einzelheiten wird hierauf verwiesen - die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und ist berufsunfähig.
Die für die Frage, welche Tätigkeiten der Klägerin noch zumutbar sind, maßgebliche Tätigkeit ist die der Bäckerei-Fachverkäuferin, die sie nach Überzeugung des Senats seit 1991 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann. Sie hat sich deshalb nicht von diesem Beruf gelöst, auch wenn sie in der Folgezeit andere Tätigkeiten (Verteilerin in der Postsortierung) ausübte. Denn eine Lösung vom Beruf i.S. des Rentenversicherungsrechts liegt dann nicht vor, wenn gesundheitliche Gründe der weiteren beruflichen Tätigkeit entgegenstehen. Die Klägerin war im Jahr 1991 nach den vom Sozialgericht eingeholten Krankenunterlagen der Hanseatischen Krankenkasse sowie nach der Auskunft ihres damaligen Arbeitgebers (Bäckerei W. ) unter anderem wegen Lumbo-Ischialgie, Bandscheibenprotrusion, Spondylolisthesis, HWS-LWS-Syndrom ca. neun Monate krank geschrieben. Außerdem hat die Bäckerei W. mit Schreiben vom 19.01.2006 bestätigt, dass die Klägerin im Jahr 1991 dort wegen Rückenproblemen ausgeschieden ist. Auch ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Attest des Orthopäden Dr. W. vom 04.11.1991, dass dieser damals der Klägerin riet, ihre bisherige Tätigkeit als Bäckereifachverkäuferin nicht mehr auszuüben.
Damit ist vom Beruf der Bäckereifachverkäuferin als bisherigem Beruf auszugehen, mithin einer Facharbeitertätigkeit im Sinne des vom Sozialgericht in seinem Urteil zutreffend beschriebenen Mehrstufenschemas. Hiervon ausgehend sind der Klägerin, die auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr als Bäckereifachverkäuferin arbeiten kann, Anlerntätigkeiten zumutbar, nicht aber einfache ungelernte Arbeiten. Dabei ist ihr zumindest eine konkrete Tätigkeit zu benennen.
Die vom Sozialgericht und von der Beklagten genannte Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle kann die Klägerin seit dem Unfall am 15.09.2004 nicht mehr im Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Hierbei handelt es sich wie vom Sozialgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt und auch nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwar um eine einem Facharbeiter zumutbare Anlerntätigkeit. Bei dem Unfall erlitt die Klägerin aber eine distale Radiusfraktur links. Auf Grund dieser Fraktur sind der Klägerin, die Linkshänderin ist, nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. von St. in seinem ergänzenden Gutachten vom 04.11.2005 Arbeiten, die mit erhöhtem Kraftaufwand, insbesondere für Umwendbewegungen des linken Unterarmes sowie sonstigen Drehbewegungen der Hand verbunden sind, insbesondere auch eine Tätigkeit als Bäckereifachverkäuferin oder eine Tätigkeit im Postdienst nicht mehr zumutbar. Bei einer Tätigkeit in der Poststelle fallen jedoch derartige Umwendbewegungen des Unterarmes sowie Drehbewegungen der Hand häufig an.
Sonstige zumutbare Verweisungstätigkeiten, bei denen den besonderen Einschränkungen der Klägerin Rechnung getragen werden kann sind weder von der Beklagten dargetan noch für den Senat ersichtlich. Eine Tätigkeit als Museumswärterin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei um eine ungelernte Tätigkeit handelt. Auch kann die Klägerin nicht auf die von der Beklagten nicht näher genannte Tätigkeit einer Pförtnerin verwiesen werden. So hat das Bundessozialgericht entschieden (BSG, Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61), dass die Tätigkeit eines Pförtners (dort mit Fernsprechvermittlungsbefugnis) nicht zu den Angelernten im oberen Bereich gehört und deshalb ein Facharbeiter auf diese Tätigkeit nicht zumutbar verwiesen werden kann.
Auf die von der Klägerin zuletzt vorgelegten Befunde vom Dezember 2006 und Januar 2007 kommt es - nachdem die Klägerin die beantragte Rente ab 01.10.2004 erhält - nicht an.
Die Klägerin ist somit berufsunfähig.
Gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Renten auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB VI).
Damit ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.10.2004 gewähren. Eine Befristung nach § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI kommt angesichts der Art der im Vordergrund stehenden, einer Besserung kaum zugänglichen Gesundheitsstörung nicht in Betracht.
Demzufolge ist das Urteil des SG abzuändern.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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