Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 119/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4010/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. September 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, bzw. verminderter Erwerbsunfähigkeit zusteht.
Der am 1944 geborene Kläger absolvierte von April 1959 bis September 1962 eine Lehre als Kraftfahrzeug-Mechaniker. Nach seinen Angaben war er von 1964 bis 1981 in dem erlernten Beruf und ab 1982 als Arbeiter (Platzwart) im Bauhof der Gemeinde K. (nach Angaben der Gemeinde ab September 1990) tätig. Vom 18. Oktober 1995 bis 18. April 1997 bezog er mit Unterbrechungen Krankengeld, vom 19. April 1997 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 16. uni 1999 Arbeitslosengeld und anschließend vom 17. Juni 1999 bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Ab Mai 2001 war er in Nebentätigkeiten bei der Gemeinde A. mit Reinigungsarbeiten und von September 2002 bis November 2002 als Aushilfskraft in einer Brauerei tätig. Seit 02. November 1999 ist ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt (Bescheid des Versorgungsamts Ravensburg vom 13. November 2000).
Am 09. Dezember 1996 beantragte er Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit. Dieser Antrag wurde durch Bescheid der Landesversicherungsanstalt Württemberg, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) vom 18. März 1997 und Widerspruchsbescheid vom 07. November 1997 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Konstanz (SG) mit Urteil vom 09. Juni 1998 ab (S 8 RJ 2117/97), wobei das SG insbesondere darlegte, dem Kläger stehe Berufsschutz nicht zu. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1998 zurück (L 9 RJ 2370/98).
Mit Schreiben vom 08. Dezember 1999 beantragte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ergänzend gab er an, seit dem 06. September 1995 bis zum 18. April 1997 sei er arbeitsunfähig erkrankt und danach arbeitslos gewesen. Er beziehe seit 17. Juni 1999 Arbeitslosenhilfe. Dr. W. kam in ihrem Rentengutachten vom 10. März 2000 zu dem Ergebnis, der Kläger leide an chronischen Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Beine. Radiologisch seien degenerative Veränderungen am lumbosacralen Übergang bekannt. Die Belastbarkeit der LWS sei vermindert. Reiz- oder Ausfallerscheinungen fänden sich nicht. Die Rückenmuskulatur sei sehr kräftig entwickelt. Ungünstig wirke sich das erhebliche Übergewicht mit der Bauchwandschwäche aus. Zusätzlich bestehe eine endgradig schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung des linken Schultergelenks. Radiologische Zeichen ein Rotatorenmanschettendegeneration beidseits seien bekannt. Im Rahmen des erheblichen Übergewichts fänden sich Stoffwechselstörungen, zudem Hinweise auf eine leichte Leberaffektion. In psychischer Hinsicht wirke der Kläger gedrückt. Er zeige ein demonstrativ leidendes Verhalten. Eine reaktive depressive Verstimmung sei nachfühlbar. Die körperliche Belastbarkeit sei auf Dauer gemindert. Er könne nur noch körperlich leichte Arbeiten bei Berücksichtigung zusätzlicher Funktionseinschränkungen vollschichtig ausüben. Für körperlich belastende Tätigkeiten auf dem Bauhof sei er nicht mehr geeignet.
Mit Bescheid vom 29. März 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Dem Kläger stehe weder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch wegen Berufsunfähigkeit zu. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten vollschichtig ausüben.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 02. Mai 2000 Widerspruch ein. Er machte geltend, die Arbeit als Bauhofarbeiter setze einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat voraus. Er habe schwere Arbeiten mit Heben und Tragen sowie Arbeiten in Zwangshaltungen zu verrichten gehabt. Auch leichte Arbeiten könne er weder vollschichtig noch halbschichtig ausüben. Die Beklagte holte eine Auskunft des Bürgermeisteramts der Stadt K. ein. Nach dessen Auskunft vom 10. Oktober 2000 war der Kläger dort vom 15. September 1990 bis 18. April 1997 beschäftigt. Seit dem 06. September 1995 sei das Arbeitsverhältnis wegen Krankheit mehrfach unterbrochen gewesen. Der Kläger sei als Platzwart für die Sportplätze eingestellt gewesen. Zu seinen Aufgaben habe die Rasenpflege, kleinere Reparaturen an Sportgeräten und Mannschaftsräumen gehört. In der übrigen Zeit habe er im Bauhof mitgearbeitet. Voraussetzungen seien Kenntnisse im Bereich der Rasenpflege, des Bodenaufbaus von Sportplätzen und der Unkrautbekämpfung gewesen. Es habe sich um eine angelernte Tätigkeit gehandelt. Die Tätigkeit sei nach dem Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G Lohngruppe 3 bzw. 4 entlohnt worden. Die Tätigkeit sei in Lohngruppe 3 einzustufen. Nach dreijähriger Bewährung erfolge die Einstufung in Lohngruppe 4.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) - in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) - liege nicht vor. Aus seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauhofarbeiter könne er auf sämtliche angelernten und ungelernten Tätigkeit verwiesen werden. Eine konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit sei nicht erforderlich. Mit seinem Leistungsvermögen könne er vollschichtig leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit Ausnahme von Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Bücken und ohne Gefährdung durch Kälte, Zugluft und Nässe ausüben.
Der Kläger hat gegen den am 22. Dezember 2000 abgesandten Widerspruchsbescheid am 19. Januar 2001 Klage beim SG erhoben. Nach Auffassung der ärztlichen Gutachter sei die Ausübung der letzten Tätigkeit nicht mehr möglich, sodass zumindest Berufsunfähigkeit vorliege. Mit Sicherheit sei er nicht mehr in der Lage, als Kraftfahrzeug-Mechaniker oder Platzwart zu arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liege kein vollschichtiges Leistungsvermögen mehr vor. Auch habe sich sein Leiden auf internistisch-kardiologischem Fachgebiet verschlechtert. Es sei ein labiler Bluthochdruck bei veränderten Blutwerten und vermutlich eine Linksherzbelastung festgestellt worden.
Das SG hat die den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört. Auf die Auskünfte des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 04. September 2001 und vom 04. März 2002, die von diesem Arzt vorgelegten Berichte der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. vom 14. Mai 1996 und 08. Juli 1996, die Auskunft des Kardiologen Dr. V. vom 20. November 2001 sowie die Auskunft des Internisten und Kardiologen Dr. D. vom 02. Mai 2000 wird Bezug genommen.
Das SG hat den Orthopäden Dr. Ke., den Internisten und Arzt für Psychosomatik Dr. K. sowie den Internisten und Kardiologen Prof. Dr. Ha. zu Sachverständigen bestellt.
In seinem orthopädischen Fachgutachten vom 01. Oktober 2002 hat Dr. Ke. zusammenfassend ausgeführt, trotz eines thoracolumbalen Schmerzsyndroms bei Haltungsinsuffizienz der Wirbelsäule, einer Fettleibigkeit, degenerativer Veränderungen im Segment L5/S1, einer eingeschränkten Seitneigungsfähigkeit der Wirbelsäule und der Rumpfrotation sowie mäßiger degenerativer Veränderungen mit Verspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur sei der Kläger noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben. Der Kläger benötige aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule zusätzliche Pausen von ca. zehn Minuten viermal pro Tag.
Im psychosomatischen Zusatzgutachten vom 24./30. September 2002 ist Dr. K. zu dem Ergebnis gekommen, dass sich im Laufe der Zeit eine chronifizierte Schmerzerkrankung gebildet habe. Es handle sich um eine psychische Anpassungsstörung in der Krankheitsverarbeitung. Dieser psychischen Komponente komme jetzt eigener Krankheitswert zu. Aus psychosomatischer Sicht sei der Kläger aber vollschichtig leistungsfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.
Prof. Dr. Ha. hat in seinem kardiologisch-internistischen Gutachten vom 31. Januar 2003 ausgeführt, der Kläger habe im Belastungs-EKG eine Belastung von 175 Watt bewältigt, sodass er auch unter Berücksichtigung seines hohen Körpergewichts, das die eigentliche Behinderung darstelle, in seiner körperlichen Belastbarkeit nicht wesentlich eingeschränkt sei. Wegen der koronaren Herzkrankheit und der arteriellen Hypertonie sei kardiologisch dafür zu plädieren, nur leichte bis mittelschwere Arbeiten ins Auge zu fassen.
In dem auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erstellten orthopädischen Gutachten vom 12. Juli 2003 ist Prof. Dr. W. zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen, beim Kläger bestehe ein mäßiges degeneratives LWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, eine initiale medial betonte Gonarthrose beidseits sowie eine geringgradige Einengung des subacriomalen Gleitraums mit Impingement-Symptomatik beidseits. Der Kläger sei in der Lage, leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule benötige er zusätzliche Pausen von ca. zehn Minuten viermal pro Tag.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 16. September 2003 abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufs- und nicht erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule und der Schulter gingen nach der nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Einschätzung des Dr. Ke., die von Prof. Dr. W. geteilt werde, nicht soweit, dass der Kläger nicht zumindest leichte körperliche Tätigkeiten mit einigen qualitativen Einschränkungen verrichten könne. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liege nicht vor. Von der Notwendigkeit zusätzlicher Arbeitspausen habe sich das Gericht nicht überzeugen können. Auf internistischem und psychiatrischem Gebiet lägen nach den gerichtlichen Gutachten des Prof. Dr. Ha. und des Dr. K. keine wesentlichen Einschränkungen vor, die zusätzliche Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers hätten. Auch die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach der Maßgabe des § 43 SGB VI - in der seit 01. Januar 2001 geltenden Fassung (n.F.) - scheide aus, da der Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne.
Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 22. September 2003 zugestellte Urteil am 07. Oktober 2003 Berufung eingelegt. Die Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen sei ihm auf Grund seines angegriffenen Gesundheitszustandes nicht mehr möglich. Das SG habe sich ohne hinreichende Begründung über die gutachterlichen Feststellungen des Prof. Dr. W. und des Dr. Ke. hinweggesetzt. Beide Ärzte hätten die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen bejaht. Sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. September 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. November 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 01. Dezember 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise ab 01. Januar 2001 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise ein nervenärztliches Gutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Berichterstatter hat die Akten des Klägers bei der Agentur für Arbeit und dem Landratsamt Versorgungsamt - beigezogen und den Orthopäden Dr. L. (Auskunft vom 06. August 2005 mit ergänzender Stellungnahme vom 03. November 2005), den Orthopäden Dr. St. (Auskunft vom 22. Oktober 2005) sowie den Neurochirurgen Dr. Hu. (Auskunft vom 13. April 2006) als sachverständige Zeugen gehört.
Weiter hat der Berichterstatter den Unfallchirurgen Prof. Dr. Sp. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. In seinem Gutachten vom 04. Dezember 2006 führt er zusammenfassend aus, der Kläger sei übergewichtig. An der Wirbelsäule seien im Wesentlichen altersentsprechende degenerative Veränderungen, insbesondere im Bereich der Brustwirbelsäule festzustellen. Am linken Knie finde sich eine reizlose Narbe nach Nagelung eines Unterschenkelbruchs sowie eine geringe Muskelverschmächtigung an der linken Wade und eine geringe Schwellneigung am linken Bein. Der Kläger klage über subjektive Beschwerden, die auf seinem Fachgebiet nur zum Teil objektiviert werden könnten. Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei herabgesetzt, wofür das Übergewicht hauptsächlich verantwortlich sei. Der Kläger sei in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Tätigkeiten auszuüben, wobei alle Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen zumutbar erschienen. Besondere Arbeitsbedingungen seien von seinem Fachgebiet her nicht erforderlich. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei zu erwarten, wenn der Kläger sein Übergewicht reduziere. Wesentliche Abweichungen von Gutachten auf chirugisch-orthopädischem Fachgebiet finde er nicht. Insbesondere stimme er dem Gutachten von Prof. Dr. W. zu. Auch mit der Einschätzung des Leistungsvermögens im orthopädischen Gutachten des Dr. Ke. stimme er weitgehend überein. Eine wesentliche Leistungsminderung auf seinem Fachgebiet wegen der Herzerkrankung könne nicht objektiviert werden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands auf orthopädisch-chirugischem Fachgebiet könne bei einem Befundvergleich mit den aktenkundigen Befundberichten nicht objektiviert werden. Dr. Hu. habe am 13. April 2006 die Indikation zu einer Operation gestellt, welche der Kläger sich jedoch noch überlege. Ob nochmals ein nervenärztliches Gutachten eingeholt werden solle, bleibe dem Gericht überlassen. Wegen des erheblichen Übergewichts und der Herzerkrankung halte er eine Operation für problematisch.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Bundesagentur für Arbeit, des Versorgungsamtes Ravensburg, die Akten des Sozialgerichts und des Senats sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 153 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. November 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit zu Recht abgelehnt. Auch ein Anspruch auf Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem seit 01. Januar 2001 geltenden § 43 SGB VI besteht nicht.
1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ist nach § 300 Abs. 2 SGB VI das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Recht (a.F.), weil der Kläger den Antrag vor dem 01. Januar 2001 stellte und Rente für die Zeit vor dem 01. Januar 2001 begehrt.
Gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich DM 630,00 übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (Satz 1). Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 2).
1.1. Die Voraussetzungen des § 44 SGB VI a.F. sind nicht gegeben, weil der Kläger nicht erwerbsunfähig ist. Für die Erwerbsfähigkeit des Klägers bestehen Leistungseinschränkungen im Wesentlichen auf orthopädischem Gebiet. Aufgrund degenerativer Veränderungen ist die Belastbarkeit der Wirbelsäule vermindert. Des Weiteren besteht eine Bewegungseinschränkung im Bereich der Schultergelenke und eine Gonarthrose beidseits. Dies ergibt sich aus den schlüssigen und überzeugenden Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. Ke. und Prof. Dr. Sp. und wird auch von dem auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachten des Prof. Dr. W. bestätigt. Auf internistischem und psychiatrischem Gebiet liegen wesentliche gesundheitliche Einschränkungen nicht vor. Dies ergibt sich aus den schlüssigen und überzeugenden Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. K. und Prof. Dr. Ha ... Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde ist die von der gerichtlichen Sachverständigen gegebene Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers, dass er jedenfalls noch leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten kann, schlüssig, sodass der Senat dieser Beurteilung folgt.
Ebenso wie das SG hält der Senat die gegenteilige Einschätzungen des Leistungsvermögen durch den behandelnden Hausarzt Dr. H., wie sie z.B. in seiner Auskunft vom 04. September 2001 zum Ausdruck kommen, für in der Sache nicht überzeugend. Der Schwerpunkte der Leiden des Klägers liegt auf orthopädischem Fachgebiet, weshalb der Leistungseinschätzung durch Dr. Ke. und Prof. Dr. W., die im Übrigen durch die Beurteilung des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sp. bestätigt wird, ein höherer Beweiswert zukommt.
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Soweit er vorträgt, das SG habe sich über die Gutachten des Dr. Ke. und des Prof. Dr. W. hinweggesetzt, weil es keine betriebsunüblichen Pausen berücksichtigt habe, ist dies nicht zutreffend. Dr. Ke. und Prof. Dr. W. führen zwar aus, der Kläger benötige wegen der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule zusätzliche Pausen von zirka zehn Minuten viermal täglich. Das SG hat hierzu aber zutreffend ausgeführt, dass die Begründung der Notwendigkeit von Arbeitspausen entscheidend von der Art der Tätigkeit abhängt. Bei leichten Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ist keine besondere Belastung der Wirbelsäule zu erwarten, sodass das von den Sachverständigen postulierte Erfordernis zusätzlicher Pausen sich nicht realisiert.
Soweit der Kläger vorträgt, zwischenzeitlich sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetretene, wird dieser Vortrag durch das überzeugende Gutachten des Prof. Dr. Sp. nicht bestätigt. Prof. Dr. Sp. führt in seinem Gutachten überzeugend aus, dass der Kläger unter Berücksichtigung der vorliegenden Beschwerden, vor allem auf orthopädischem Fachgebiet, in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Tätigkeit auszuüben, wobei alle Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen zumutbar sind. Prof. Dr. Sp. kann keine wesentlichen Abweichungen von den Feststellungen der orthopädischen Gutachter Dr. Ke. und Prof. Dr. W. finden. Darüber hinaus stellt der Gutachter auch auf internistischem Fachgebiet nach Auswertung der internistischen Unterlagen eine wesentliche Leistungsminderung nicht fest. Das Übergewicht bezeichnete auch Prof. Dr. Ha. als die eigentliche Behinderung.
Aus der Stellungnahme des Orthopäden L. vom 03. November 2005 ergibt sich nichts anderes. Er gibt zwar an, abweichend vom Gutachten des Prof. Dr. W. finde er eine schwerste Druckdolenz, paravertebrale Verspannungen der Muskulatur und erheblich Schmerzen, was für eine deutliche Verschlimmerung spreche. Allerdings räumt auch er ein, dass neurologische Ausfälle nicht zu finden seien. Im Übrigen sei der orthopödische Untersuchungsbefund identisch. Die Einschätzung des Dr. L. beruht deshalb letztlich allein auf einer anderen Bewertungen der von der Kläger geschilderten Beschwerden. Objektivierbar ist diese Einschätzung auf Grund der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde allerdings nicht. Soweit Dr. Hu. in seiner Stellungnahme vom 13. April 2006 eine Verschlimmerung bejaht, beschränkt er sich auf eine sehr knappe Beantwortung der Fragen des Gerichts und darauf, dass er eine Indikation zur Operation sehe. Hieraus kann aber nicht in der Schluss gezogen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Vergleich zu der Begutachtungssituation im sozialgerichtlichen Verfahren verschlechtert hat. Auch aus der Stellungnahme des Orthopäden Dr. St. vom 22. Oktober 2005 ergibt sich kein Anhalt für eine Verschlechterung. Aus dem mitgeteilten Befundbericht ergibt sich nur, dass er den Kläger im November 2003 untersucht hat.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen ist auch die konkrete Benennung einer dem Kläger noch möglichen Beschäftigung nicht erforderlich. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass bei Versicherten, die noch vollschichtig leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten können, davon auszugehen ist, dass es Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang gibt und der Arbeitsmarkt für diese Versicherten auch offen ist. Einer Prüfung im Einzelfall bedarf es daher nicht. Es genügt vielmehr generell die Feststellung, dass das Restleistungsvermögen des Versicherten körperliche Verrichtungen erlaube, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden (BSG, Urteil vom 11. März 1999, Az.: B 13 RJ 71/97 R ).
Zwar wirkt sich grundsätzlich nur eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht rentenbegründend aus, jedoch kann unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer spezifischen Leistungsbehinderung das Erfordernis resultieren, den Versicherten eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 1999, Az.: B 5 RJ 30/98 R und Urteil vom 11. März, Az.: B 13 71/97 R). Grundlage der Benennungspflicht bildet in diesen Fällen der Umstand, dass von vornherein ernste Zweifel an einer Einsetzbarkeit in einem Betrieb aufkommen.
Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ist in Betracht zu ziehen, wenn, neben einer qualitativen Leistungseinschränkung auf "leichte Tätigkeiten", die Leistungsfähigkeit zusätzlich in erheblichem Umfang einschränkt ist (Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 1, § 43 SGB VI, Rdnr. 47). In diesem Sinne ist unter der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen eine Häufung von Leistungseinschränkungen zu verstehen, die insofern ungewöhnlich ist, als sie nicht regelmäßig bei einer Vielzahl von Personen bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente angetroffen wird. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt dann vor, wenn es sich um eine auf eine spezielle Körperfunktion oder Erkrankung bezogene erhebliche Behinderung handelt, die sich entsprechend stark auf das Leistungsvermögen auswirkt. Hierunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts insbesondere Einschränkungen der Wahrnehmungsfähigkeit und der Gliedmaßen. Der Arbeitsmarkt gilt in Ermangelung einer praktischen Einsatzfähigkeit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSGE 56, 64 ff. = SozR 2200 § 1246 Nr. 110) abschließend als verschlossen, wenn 1. der Versicherte nicht unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen arbeiten kann, 2. der Versicherte entsprechende Arbeitsplätze aus gesundheitlichen Gründen nicht aufsuchen kann, 3. der Versicherte nur in Teilbereichen eines Tätigkeitsfeldes eingesetzt werden kann, 4. die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die als Schonarbeitsplätze nicht an Betriebsfremde vergeben werden, 5. die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die an Berufsfremde nicht vergeben werden, 6. die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die als Aufstiegspositionen nicht an Betriebsfremde vergeben werden oder 7. entsprechende Arbeitsplätze nur in ganz geringer Zahl vorkommen. Die von den gerichtlichen Sachverständigen beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen erreichen nicht einen Grad, bei dem man von der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung ausgehen könnte. Das von den gerichtlichen Sachverständigen Dr. Ke. und Prof. Dr. W. genannte Erfordernis betriebsunüblicher Pausen erfüllt dies aus den zuvor genannten Gründen nicht. Deshalb war die Beklagte auch nicht verpflichtet, dem Kläger einen konkreten Arbeitsplatz nachzuweisen.
1.2. Die Voraussetzungen des § 43 SGB VI a.F. sind nicht gegeben, weil der Kläger nicht berufsunfähig ist.
Unter dem "bisherigen Beruf" im gesetzlichen Sinne ist die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu verstehen, wenn sie die qualitativ höchste im Berufsleben war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130; SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Kann der Versicherte den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich und fachlich noch bewältigen kann. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufs und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 559) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesen gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters mit anerkanntem Ausbildungsberuf von mehr als zwei Jahren Ausbildungszeit, regelmäßig drei Jahren, eines angelernten Arbeiters und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigeren Gruppe möglich. Erforderlich ist, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung erwerben kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23).
Ausgehend hiervon ist als "bisheriger Beruf" des Klägers die letzte Beschäftigung als Arbeiter (Platzwart und Tätigkeiten im Bauhof) bei der Gemeinde K. anzusehen. Von dem erlangten Beruf des Kraftfahrzeug-Mechanikers löste sich der Kläger, ohne dass Hinweise auf gesundheitliche Gründe für diese Lösung vorhanden sind. Diese Beschäftigung ist in die Gruppe der Ungelernten einzuordnen, sodass er Kläger alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist. Der Senat verweist im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG vom 09. Juni 1998 im vorangegangenen Rechtsstreit. Nach dem zuvor dargestellten vorhandenen Leistungsvermögen kann der Kläger solche Tätigkeiten vollschichtig verrichten.
2. Der Kläger hat auch für die Zeit ab 01. Januar 2001 weder Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung noch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
2.1. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI n.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI n.F. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F.). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI n.F.).
Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger nicht erwerbsgemindert. Er ist vielmehr noch in der Lage, täglich wenigstens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Dies ergibt sich bereits aus den der Feststellungen zur Frage der Erwerbsunfähigkeit. Angesichts dieses Leistungsvermögens musste sich der Senat nicht mit der Frage befassen, welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen (vgl. § 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI n.F.). Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische schwere Leistungsbehinderung liegt - wie oben bereits ausgeführt - nicht vor.
2.2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI n.F ...
Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI n.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Wie oben dargelegt, ist der Kläger nicht berufsunfähig.
3. Bei dieser Sachlage ist es nicht erforderlich, ein weiteres Sachverständigengutachten zu erheben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, bzw. verminderter Erwerbsunfähigkeit zusteht.
Der am 1944 geborene Kläger absolvierte von April 1959 bis September 1962 eine Lehre als Kraftfahrzeug-Mechaniker. Nach seinen Angaben war er von 1964 bis 1981 in dem erlernten Beruf und ab 1982 als Arbeiter (Platzwart) im Bauhof der Gemeinde K. (nach Angaben der Gemeinde ab September 1990) tätig. Vom 18. Oktober 1995 bis 18. April 1997 bezog er mit Unterbrechungen Krankengeld, vom 19. April 1997 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 16. uni 1999 Arbeitslosengeld und anschließend vom 17. Juni 1999 bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Ab Mai 2001 war er in Nebentätigkeiten bei der Gemeinde A. mit Reinigungsarbeiten und von September 2002 bis November 2002 als Aushilfskraft in einer Brauerei tätig. Seit 02. November 1999 ist ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt (Bescheid des Versorgungsamts Ravensburg vom 13. November 2000).
Am 09. Dezember 1996 beantragte er Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit. Dieser Antrag wurde durch Bescheid der Landesversicherungsanstalt Württemberg, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) vom 18. März 1997 und Widerspruchsbescheid vom 07. November 1997 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Konstanz (SG) mit Urteil vom 09. Juni 1998 ab (S 8 RJ 2117/97), wobei das SG insbesondere darlegte, dem Kläger stehe Berufsschutz nicht zu. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1998 zurück (L 9 RJ 2370/98).
Mit Schreiben vom 08. Dezember 1999 beantragte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ergänzend gab er an, seit dem 06. September 1995 bis zum 18. April 1997 sei er arbeitsunfähig erkrankt und danach arbeitslos gewesen. Er beziehe seit 17. Juni 1999 Arbeitslosenhilfe. Dr. W. kam in ihrem Rentengutachten vom 10. März 2000 zu dem Ergebnis, der Kläger leide an chronischen Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Beine. Radiologisch seien degenerative Veränderungen am lumbosacralen Übergang bekannt. Die Belastbarkeit der LWS sei vermindert. Reiz- oder Ausfallerscheinungen fänden sich nicht. Die Rückenmuskulatur sei sehr kräftig entwickelt. Ungünstig wirke sich das erhebliche Übergewicht mit der Bauchwandschwäche aus. Zusätzlich bestehe eine endgradig schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung des linken Schultergelenks. Radiologische Zeichen ein Rotatorenmanschettendegeneration beidseits seien bekannt. Im Rahmen des erheblichen Übergewichts fänden sich Stoffwechselstörungen, zudem Hinweise auf eine leichte Leberaffektion. In psychischer Hinsicht wirke der Kläger gedrückt. Er zeige ein demonstrativ leidendes Verhalten. Eine reaktive depressive Verstimmung sei nachfühlbar. Die körperliche Belastbarkeit sei auf Dauer gemindert. Er könne nur noch körperlich leichte Arbeiten bei Berücksichtigung zusätzlicher Funktionseinschränkungen vollschichtig ausüben. Für körperlich belastende Tätigkeiten auf dem Bauhof sei er nicht mehr geeignet.
Mit Bescheid vom 29. März 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Dem Kläger stehe weder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch wegen Berufsunfähigkeit zu. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten vollschichtig ausüben.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 02. Mai 2000 Widerspruch ein. Er machte geltend, die Arbeit als Bauhofarbeiter setze einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat voraus. Er habe schwere Arbeiten mit Heben und Tragen sowie Arbeiten in Zwangshaltungen zu verrichten gehabt. Auch leichte Arbeiten könne er weder vollschichtig noch halbschichtig ausüben. Die Beklagte holte eine Auskunft des Bürgermeisteramts der Stadt K. ein. Nach dessen Auskunft vom 10. Oktober 2000 war der Kläger dort vom 15. September 1990 bis 18. April 1997 beschäftigt. Seit dem 06. September 1995 sei das Arbeitsverhältnis wegen Krankheit mehrfach unterbrochen gewesen. Der Kläger sei als Platzwart für die Sportplätze eingestellt gewesen. Zu seinen Aufgaben habe die Rasenpflege, kleinere Reparaturen an Sportgeräten und Mannschaftsräumen gehört. In der übrigen Zeit habe er im Bauhof mitgearbeitet. Voraussetzungen seien Kenntnisse im Bereich der Rasenpflege, des Bodenaufbaus von Sportplätzen und der Unkrautbekämpfung gewesen. Es habe sich um eine angelernte Tätigkeit gehandelt. Die Tätigkeit sei nach dem Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G Lohngruppe 3 bzw. 4 entlohnt worden. Die Tätigkeit sei in Lohngruppe 3 einzustufen. Nach dreijähriger Bewährung erfolge die Einstufung in Lohngruppe 4.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) - in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) - liege nicht vor. Aus seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauhofarbeiter könne er auf sämtliche angelernten und ungelernten Tätigkeit verwiesen werden. Eine konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit sei nicht erforderlich. Mit seinem Leistungsvermögen könne er vollschichtig leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit Ausnahme von Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Bücken und ohne Gefährdung durch Kälte, Zugluft und Nässe ausüben.
Der Kläger hat gegen den am 22. Dezember 2000 abgesandten Widerspruchsbescheid am 19. Januar 2001 Klage beim SG erhoben. Nach Auffassung der ärztlichen Gutachter sei die Ausübung der letzten Tätigkeit nicht mehr möglich, sodass zumindest Berufsunfähigkeit vorliege. Mit Sicherheit sei er nicht mehr in der Lage, als Kraftfahrzeug-Mechaniker oder Platzwart zu arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liege kein vollschichtiges Leistungsvermögen mehr vor. Auch habe sich sein Leiden auf internistisch-kardiologischem Fachgebiet verschlechtert. Es sei ein labiler Bluthochdruck bei veränderten Blutwerten und vermutlich eine Linksherzbelastung festgestellt worden.
Das SG hat die den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört. Auf die Auskünfte des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 04. September 2001 und vom 04. März 2002, die von diesem Arzt vorgelegten Berichte der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. vom 14. Mai 1996 und 08. Juli 1996, die Auskunft des Kardiologen Dr. V. vom 20. November 2001 sowie die Auskunft des Internisten und Kardiologen Dr. D. vom 02. Mai 2000 wird Bezug genommen.
Das SG hat den Orthopäden Dr. Ke., den Internisten und Arzt für Psychosomatik Dr. K. sowie den Internisten und Kardiologen Prof. Dr. Ha. zu Sachverständigen bestellt.
In seinem orthopädischen Fachgutachten vom 01. Oktober 2002 hat Dr. Ke. zusammenfassend ausgeführt, trotz eines thoracolumbalen Schmerzsyndroms bei Haltungsinsuffizienz der Wirbelsäule, einer Fettleibigkeit, degenerativer Veränderungen im Segment L5/S1, einer eingeschränkten Seitneigungsfähigkeit der Wirbelsäule und der Rumpfrotation sowie mäßiger degenerativer Veränderungen mit Verspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur sei der Kläger noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben. Der Kläger benötige aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule zusätzliche Pausen von ca. zehn Minuten viermal pro Tag.
Im psychosomatischen Zusatzgutachten vom 24./30. September 2002 ist Dr. K. zu dem Ergebnis gekommen, dass sich im Laufe der Zeit eine chronifizierte Schmerzerkrankung gebildet habe. Es handle sich um eine psychische Anpassungsstörung in der Krankheitsverarbeitung. Dieser psychischen Komponente komme jetzt eigener Krankheitswert zu. Aus psychosomatischer Sicht sei der Kläger aber vollschichtig leistungsfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.
Prof. Dr. Ha. hat in seinem kardiologisch-internistischen Gutachten vom 31. Januar 2003 ausgeführt, der Kläger habe im Belastungs-EKG eine Belastung von 175 Watt bewältigt, sodass er auch unter Berücksichtigung seines hohen Körpergewichts, das die eigentliche Behinderung darstelle, in seiner körperlichen Belastbarkeit nicht wesentlich eingeschränkt sei. Wegen der koronaren Herzkrankheit und der arteriellen Hypertonie sei kardiologisch dafür zu plädieren, nur leichte bis mittelschwere Arbeiten ins Auge zu fassen.
In dem auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erstellten orthopädischen Gutachten vom 12. Juli 2003 ist Prof. Dr. W. zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen, beim Kläger bestehe ein mäßiges degeneratives LWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, eine initiale medial betonte Gonarthrose beidseits sowie eine geringgradige Einengung des subacriomalen Gleitraums mit Impingement-Symptomatik beidseits. Der Kläger sei in der Lage, leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule benötige er zusätzliche Pausen von ca. zehn Minuten viermal pro Tag.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 16. September 2003 abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufs- und nicht erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule und der Schulter gingen nach der nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Einschätzung des Dr. Ke., die von Prof. Dr. W. geteilt werde, nicht soweit, dass der Kläger nicht zumindest leichte körperliche Tätigkeiten mit einigen qualitativen Einschränkungen verrichten könne. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liege nicht vor. Von der Notwendigkeit zusätzlicher Arbeitspausen habe sich das Gericht nicht überzeugen können. Auf internistischem und psychiatrischem Gebiet lägen nach den gerichtlichen Gutachten des Prof. Dr. Ha. und des Dr. K. keine wesentlichen Einschränkungen vor, die zusätzliche Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers hätten. Auch die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach der Maßgabe des § 43 SGB VI - in der seit 01. Januar 2001 geltenden Fassung (n.F.) - scheide aus, da der Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne.
Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 22. September 2003 zugestellte Urteil am 07. Oktober 2003 Berufung eingelegt. Die Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen sei ihm auf Grund seines angegriffenen Gesundheitszustandes nicht mehr möglich. Das SG habe sich ohne hinreichende Begründung über die gutachterlichen Feststellungen des Prof. Dr. W. und des Dr. Ke. hinweggesetzt. Beide Ärzte hätten die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen bejaht. Sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. September 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. November 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 01. Dezember 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise ab 01. Januar 2001 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise ein nervenärztliches Gutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Berichterstatter hat die Akten des Klägers bei der Agentur für Arbeit und dem Landratsamt Versorgungsamt - beigezogen und den Orthopäden Dr. L. (Auskunft vom 06. August 2005 mit ergänzender Stellungnahme vom 03. November 2005), den Orthopäden Dr. St. (Auskunft vom 22. Oktober 2005) sowie den Neurochirurgen Dr. Hu. (Auskunft vom 13. April 2006) als sachverständige Zeugen gehört.
Weiter hat der Berichterstatter den Unfallchirurgen Prof. Dr. Sp. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. In seinem Gutachten vom 04. Dezember 2006 führt er zusammenfassend aus, der Kläger sei übergewichtig. An der Wirbelsäule seien im Wesentlichen altersentsprechende degenerative Veränderungen, insbesondere im Bereich der Brustwirbelsäule festzustellen. Am linken Knie finde sich eine reizlose Narbe nach Nagelung eines Unterschenkelbruchs sowie eine geringe Muskelverschmächtigung an der linken Wade und eine geringe Schwellneigung am linken Bein. Der Kläger klage über subjektive Beschwerden, die auf seinem Fachgebiet nur zum Teil objektiviert werden könnten. Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei herabgesetzt, wofür das Übergewicht hauptsächlich verantwortlich sei. Der Kläger sei in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Tätigkeiten auszuüben, wobei alle Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen zumutbar erschienen. Besondere Arbeitsbedingungen seien von seinem Fachgebiet her nicht erforderlich. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei zu erwarten, wenn der Kläger sein Übergewicht reduziere. Wesentliche Abweichungen von Gutachten auf chirugisch-orthopädischem Fachgebiet finde er nicht. Insbesondere stimme er dem Gutachten von Prof. Dr. W. zu. Auch mit der Einschätzung des Leistungsvermögens im orthopädischen Gutachten des Dr. Ke. stimme er weitgehend überein. Eine wesentliche Leistungsminderung auf seinem Fachgebiet wegen der Herzerkrankung könne nicht objektiviert werden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands auf orthopädisch-chirugischem Fachgebiet könne bei einem Befundvergleich mit den aktenkundigen Befundberichten nicht objektiviert werden. Dr. Hu. habe am 13. April 2006 die Indikation zu einer Operation gestellt, welche der Kläger sich jedoch noch überlege. Ob nochmals ein nervenärztliches Gutachten eingeholt werden solle, bleibe dem Gericht überlassen. Wegen des erheblichen Übergewichts und der Herzerkrankung halte er eine Operation für problematisch.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Bundesagentur für Arbeit, des Versorgungsamtes Ravensburg, die Akten des Sozialgerichts und des Senats sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 153 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. November 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit zu Recht abgelehnt. Auch ein Anspruch auf Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem seit 01. Januar 2001 geltenden § 43 SGB VI besteht nicht.
1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ist nach § 300 Abs. 2 SGB VI das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Recht (a.F.), weil der Kläger den Antrag vor dem 01. Januar 2001 stellte und Rente für die Zeit vor dem 01. Januar 2001 begehrt.
Gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich DM 630,00 übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (Satz 1). Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 2).
1.1. Die Voraussetzungen des § 44 SGB VI a.F. sind nicht gegeben, weil der Kläger nicht erwerbsunfähig ist. Für die Erwerbsfähigkeit des Klägers bestehen Leistungseinschränkungen im Wesentlichen auf orthopädischem Gebiet. Aufgrund degenerativer Veränderungen ist die Belastbarkeit der Wirbelsäule vermindert. Des Weiteren besteht eine Bewegungseinschränkung im Bereich der Schultergelenke und eine Gonarthrose beidseits. Dies ergibt sich aus den schlüssigen und überzeugenden Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. Ke. und Prof. Dr. Sp. und wird auch von dem auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachten des Prof. Dr. W. bestätigt. Auf internistischem und psychiatrischem Gebiet liegen wesentliche gesundheitliche Einschränkungen nicht vor. Dies ergibt sich aus den schlüssigen und überzeugenden Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. K. und Prof. Dr. Ha ... Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde ist die von der gerichtlichen Sachverständigen gegebene Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers, dass er jedenfalls noch leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten kann, schlüssig, sodass der Senat dieser Beurteilung folgt.
Ebenso wie das SG hält der Senat die gegenteilige Einschätzungen des Leistungsvermögen durch den behandelnden Hausarzt Dr. H., wie sie z.B. in seiner Auskunft vom 04. September 2001 zum Ausdruck kommen, für in der Sache nicht überzeugend. Der Schwerpunkte der Leiden des Klägers liegt auf orthopädischem Fachgebiet, weshalb der Leistungseinschätzung durch Dr. Ke. und Prof. Dr. W., die im Übrigen durch die Beurteilung des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sp. bestätigt wird, ein höherer Beweiswert zukommt.
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Soweit er vorträgt, das SG habe sich über die Gutachten des Dr. Ke. und des Prof. Dr. W. hinweggesetzt, weil es keine betriebsunüblichen Pausen berücksichtigt habe, ist dies nicht zutreffend. Dr. Ke. und Prof. Dr. W. führen zwar aus, der Kläger benötige wegen der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule zusätzliche Pausen von zirka zehn Minuten viermal täglich. Das SG hat hierzu aber zutreffend ausgeführt, dass die Begründung der Notwendigkeit von Arbeitspausen entscheidend von der Art der Tätigkeit abhängt. Bei leichten Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ist keine besondere Belastung der Wirbelsäule zu erwarten, sodass das von den Sachverständigen postulierte Erfordernis zusätzlicher Pausen sich nicht realisiert.
Soweit der Kläger vorträgt, zwischenzeitlich sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetretene, wird dieser Vortrag durch das überzeugende Gutachten des Prof. Dr. Sp. nicht bestätigt. Prof. Dr. Sp. führt in seinem Gutachten überzeugend aus, dass der Kläger unter Berücksichtigung der vorliegenden Beschwerden, vor allem auf orthopädischem Fachgebiet, in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Tätigkeit auszuüben, wobei alle Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen zumutbar sind. Prof. Dr. Sp. kann keine wesentlichen Abweichungen von den Feststellungen der orthopädischen Gutachter Dr. Ke. und Prof. Dr. W. finden. Darüber hinaus stellt der Gutachter auch auf internistischem Fachgebiet nach Auswertung der internistischen Unterlagen eine wesentliche Leistungsminderung nicht fest. Das Übergewicht bezeichnete auch Prof. Dr. Ha. als die eigentliche Behinderung.
Aus der Stellungnahme des Orthopäden L. vom 03. November 2005 ergibt sich nichts anderes. Er gibt zwar an, abweichend vom Gutachten des Prof. Dr. W. finde er eine schwerste Druckdolenz, paravertebrale Verspannungen der Muskulatur und erheblich Schmerzen, was für eine deutliche Verschlimmerung spreche. Allerdings räumt auch er ein, dass neurologische Ausfälle nicht zu finden seien. Im Übrigen sei der orthopödische Untersuchungsbefund identisch. Die Einschätzung des Dr. L. beruht deshalb letztlich allein auf einer anderen Bewertungen der von der Kläger geschilderten Beschwerden. Objektivierbar ist diese Einschätzung auf Grund der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde allerdings nicht. Soweit Dr. Hu. in seiner Stellungnahme vom 13. April 2006 eine Verschlimmerung bejaht, beschränkt er sich auf eine sehr knappe Beantwortung der Fragen des Gerichts und darauf, dass er eine Indikation zur Operation sehe. Hieraus kann aber nicht in der Schluss gezogen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Vergleich zu der Begutachtungssituation im sozialgerichtlichen Verfahren verschlechtert hat. Auch aus der Stellungnahme des Orthopäden Dr. St. vom 22. Oktober 2005 ergibt sich kein Anhalt für eine Verschlechterung. Aus dem mitgeteilten Befundbericht ergibt sich nur, dass er den Kläger im November 2003 untersucht hat.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen ist auch die konkrete Benennung einer dem Kläger noch möglichen Beschäftigung nicht erforderlich. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass bei Versicherten, die noch vollschichtig leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten können, davon auszugehen ist, dass es Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang gibt und der Arbeitsmarkt für diese Versicherten auch offen ist. Einer Prüfung im Einzelfall bedarf es daher nicht. Es genügt vielmehr generell die Feststellung, dass das Restleistungsvermögen des Versicherten körperliche Verrichtungen erlaube, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden (BSG, Urteil vom 11. März 1999, Az.: B 13 RJ 71/97 R ).
Zwar wirkt sich grundsätzlich nur eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht rentenbegründend aus, jedoch kann unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer spezifischen Leistungsbehinderung das Erfordernis resultieren, den Versicherten eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 1999, Az.: B 5 RJ 30/98 R und Urteil vom 11. März, Az.: B 13 71/97 R). Grundlage der Benennungspflicht bildet in diesen Fällen der Umstand, dass von vornherein ernste Zweifel an einer Einsetzbarkeit in einem Betrieb aufkommen.
Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ist in Betracht zu ziehen, wenn, neben einer qualitativen Leistungseinschränkung auf "leichte Tätigkeiten", die Leistungsfähigkeit zusätzlich in erheblichem Umfang einschränkt ist (Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 1, § 43 SGB VI, Rdnr. 47). In diesem Sinne ist unter der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen eine Häufung von Leistungseinschränkungen zu verstehen, die insofern ungewöhnlich ist, als sie nicht regelmäßig bei einer Vielzahl von Personen bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente angetroffen wird. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt dann vor, wenn es sich um eine auf eine spezielle Körperfunktion oder Erkrankung bezogene erhebliche Behinderung handelt, die sich entsprechend stark auf das Leistungsvermögen auswirkt. Hierunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts insbesondere Einschränkungen der Wahrnehmungsfähigkeit und der Gliedmaßen. Der Arbeitsmarkt gilt in Ermangelung einer praktischen Einsatzfähigkeit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSGE 56, 64 ff. = SozR 2200 § 1246 Nr. 110) abschließend als verschlossen, wenn 1. der Versicherte nicht unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen arbeiten kann, 2. der Versicherte entsprechende Arbeitsplätze aus gesundheitlichen Gründen nicht aufsuchen kann, 3. der Versicherte nur in Teilbereichen eines Tätigkeitsfeldes eingesetzt werden kann, 4. die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die als Schonarbeitsplätze nicht an Betriebsfremde vergeben werden, 5. die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die an Berufsfremde nicht vergeben werden, 6. die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die als Aufstiegspositionen nicht an Betriebsfremde vergeben werden oder 7. entsprechende Arbeitsplätze nur in ganz geringer Zahl vorkommen. Die von den gerichtlichen Sachverständigen beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen erreichen nicht einen Grad, bei dem man von der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung ausgehen könnte. Das von den gerichtlichen Sachverständigen Dr. Ke. und Prof. Dr. W. genannte Erfordernis betriebsunüblicher Pausen erfüllt dies aus den zuvor genannten Gründen nicht. Deshalb war die Beklagte auch nicht verpflichtet, dem Kläger einen konkreten Arbeitsplatz nachzuweisen.
1.2. Die Voraussetzungen des § 43 SGB VI a.F. sind nicht gegeben, weil der Kläger nicht berufsunfähig ist.
Unter dem "bisherigen Beruf" im gesetzlichen Sinne ist die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu verstehen, wenn sie die qualitativ höchste im Berufsleben war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130; SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Kann der Versicherte den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich und fachlich noch bewältigen kann. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufs und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 559) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesen gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters mit anerkanntem Ausbildungsberuf von mehr als zwei Jahren Ausbildungszeit, regelmäßig drei Jahren, eines angelernten Arbeiters und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigeren Gruppe möglich. Erforderlich ist, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung erwerben kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23).
Ausgehend hiervon ist als "bisheriger Beruf" des Klägers die letzte Beschäftigung als Arbeiter (Platzwart und Tätigkeiten im Bauhof) bei der Gemeinde K. anzusehen. Von dem erlangten Beruf des Kraftfahrzeug-Mechanikers löste sich der Kläger, ohne dass Hinweise auf gesundheitliche Gründe für diese Lösung vorhanden sind. Diese Beschäftigung ist in die Gruppe der Ungelernten einzuordnen, sodass er Kläger alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist. Der Senat verweist im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG vom 09. Juni 1998 im vorangegangenen Rechtsstreit. Nach dem zuvor dargestellten vorhandenen Leistungsvermögen kann der Kläger solche Tätigkeiten vollschichtig verrichten.
2. Der Kläger hat auch für die Zeit ab 01. Januar 2001 weder Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung noch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
2.1. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI n.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI n.F. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F.). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI n.F.).
Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger nicht erwerbsgemindert. Er ist vielmehr noch in der Lage, täglich wenigstens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Dies ergibt sich bereits aus den der Feststellungen zur Frage der Erwerbsunfähigkeit. Angesichts dieses Leistungsvermögens musste sich der Senat nicht mit der Frage befassen, welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen (vgl. § 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI n.F.). Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische schwere Leistungsbehinderung liegt - wie oben bereits ausgeführt - nicht vor.
2.2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI n.F ...
Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI n.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Wie oben dargelegt, ist der Kläger nicht berufsunfähig.
3. Bei dieser Sachlage ist es nicht erforderlich, ein weiteres Sachverständigengutachten zu erheben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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