Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 360/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4957/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. August 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Krankengeld. Im Berufungsverfahren hat er sein Begehren auf den Zeitraum vom 01. November 2002 bis zum 4. September 2003 beschränkt.
Der 1949 geborene Kläger, der Mitglied der Beklagten ist, war als Lagerarbeiter beschäftigt. Er bezog ab 02. Oktober 1997 Arbeitslosengeld und ab 01. August 1999 Arbeitslosenhilfe. Ein im Jahre 1999 gestellter Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit blieb erfolglos, weil der Kläger eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes mit gewissen Einschränkungen noch vollschichtig verrichten könne (Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 07. Januar 2002 - L 3 RJ 3189/01 -). Die gegen diesen Beschluss gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 11. März 2002 - B 13 RJ 27/02 B -). Die Landesversicherungsanstalt (jetzt Deutsche Rentenversicherung) Baden-Württemberg lehnte einen Antrag des Klägers auf medizinische Rehabilitation bestandskräftig ab, weil in erster Linie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich seien (Bescheid vom 20. März 2002, Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2002). Sie stellte dem Kläger Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht (Bescheid vom 06. November 2002). Auf Grund eines Leistungsfalls vom 15. Mai 2003 (erneuter Rentenantrag des Klägers) bewilligte sie dem Kläger ab 01. Dezember 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung, zunächst auf Zeit (Bescheid vom 19. April 2006), dann als Dauerrente (Bescheid vom 06. Oktober 2006). Vom 01. November 2002 bis 30. November 2003 bezog der Kläger keine Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.
Der Internist Dr. H. bescheinigte ab 08. März 2002 Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenschmerzen, Cervikalneuralgie und chronischem Schmerzsyndrom der linken Schulter bei Zustand nach Operation. Der Kläger erhielt Arbeitslosenhilfe bis 18. April 2002. Ab 19. April 2002 zahlte die Beklagte Krankengeld in Höhe von EUR 24,01 kalendertäglich. Im Gutachten vom 10. Mai 2002 diagnostizierte Dr. G., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK), eine Schultersteife links bei Zustand nach dreimaliger Schulteroperation wegen Impingementsyndrom, wodurch eine Gebrauchsunfähigkeit der linken oberen Extremität bestehe, Schmerzen, Adipositas und Dystonie. Er hielt den Kläger weiterhin und dauerhaft für arbeitsunfähig für die letzte Tätigkeit als Lagerarbeiter und bei Arbeitslosigkeit ab der 20. Kalenderwoche (13. Mai 2002) für fähig, leichte körperliche Arbeiten im Wechselrhythmus zu verrichten, bei denen keine überwiegend manuelle Arbeit erforderlich sei. Es liege aber eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vor. Dr. G. hielt an seiner Leistungsbeurteilung auch nach Ablehnung der Leistungen der medizinischen Rehabilitation durch die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg fest (Beratung vom 08. Oktober 2002).
Unter Bezugnahme hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie könne längstens bis 31. Oktober 2002 Krankengeld zahlen (Bescheid vom 24. Oktober 2002). Der Kläger erhob Widerspruch und verwies auf eine Bescheinigung des Dr. H., der durchgehend bis 19. Dezember 2003 Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, vom 01. November 2002. Sämtliche therapeutischen Bemühungen hätten nicht dazu geführt, dass eine Schmerzfreiheit in der "rechten" (richtig: linken) Schulter habe erzielt werden können. Weiterhin bestünden Schmerzen der Halswirbelsäule, des Nackens, occipitale Kopfschmerzen und chronische Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Dr. R., MDK, hielt unter Verweis auf die im Rentenverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen an der bisherigen Beurteilung, eine leichte Tätigkeit ohne Einsatz des linken Arms sei vollschichtig möglich, fest (Gutachten vom 15. November 2002). Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2003). Unter Berücksichtigung der Ablehnung der Anträge auf Rente und Rehabilitation werde erneut bestätigt, dass dem Kläger eine leichte Tätigkeit ohne Einsatz des linken Arms vollschichtig möglich sei. Arbeitsunfähigkeit sei deshalb bis längstens 31. Oktober 2002 begründet. Krankengeld sei bis dahin wegen des laufenden Widerspruchsverfahrens über den Antrag auf Rehabilitation weitergewährt worden.
Der Kläger hat am 13. Februar 2003 Klage bei dem Sozialgericht Freiburg erhoben und erneut auf die Bescheinigung des Dr. H. vom 01. November 2002 verwiesen. Durch das Gutachten des MDK sei er nicht präjudiziert. Seine Leistungsfähigkeit sei neben den Schmerzen im Schultergelenk und in der Wirbelsäule durch ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, das dauerhaft medikamentöser Behandlung bedürfe, so stark beeinträchtigt, dass er selbst leichteste Arbeiten vollschichtig nicht mehr verrichten könne. In den letzten Monaten habe sich sein Gesundheitszustand zunehmend verschlechtert. Der Kläger hat ein nervenärztliches Gutachten des Dr. Dr. B. vom 12. Februar 2004 vorgelegt. Er hat eine hochgradige Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk, neuralgieforme Beschwerden von Seiten des Ramus frontalis nervi trigemini und des Nervus occipitalis minor links, Sensibilitätsausfälle im Versorgungsbereich des ersten Astes des linken Nervus trigeminus, radikuläre Reizerscheinungen der hinteren Wurzeln S 2 bis S 5 links, ein Lumbalsyndrom, eine radikuläre Ischiasneuritis links, eine Extensionsschwäche der Zehen II bis V links, leichte cerebellare Koordinationsstörungen, hypertone Regulationsstörungen, eine Tendovaginitis, eine Retropatellararthrose beidseits, einen degenerativen Meniskusschaden rechts sowie ein zur Zeit ausgeprägtes depressives Syndrom mit suizidalen Tendenzen, Antriebsreduzierung und Interesseneinengung und ressentimentneurotischen Einsprengungen diagnostiziert. Bei den vorliegenden neurologischen, psychopathologischen und chirurgischen Ausfallserscheinungen sei der Kläger nur noch in der Lage, selbst leichte Tätigkeiten für die Dauer von vier bis unter sechs Stunden zu absolvieren.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat das Gutachten des Dr. Z., MDK, vom 14. Januar 2004 vorgelegt, das an der Leistungsbeurteilung der vorangegangenen MDK Gutachten festgehalten hat.
Das Sozialgericht hat den Orthopäden Prof. Dr. W., den Internisten und praktischen Arzt Dr. H., den Orthopäden Dr. L. und den Arzt für Allgemeinmedizin und Anästhesiologie Dr. Z. als sachverständige Zeugen gehört sowie das orthopädische Gutachten Dr. Dr. Sc. vom 11. Mai 2004 mit ergänzender Stellungnahme vom 27. Juni 2004 und das neuropsychiatrische Gutachten des Dr. Ge. vom 14. September 2004 eingeholt. Dr. Dr. Sc. hat ausgeführt, es liege eine deutliche, aber sicherlich erheblich subjektiv eingefärbte Funktionsbeeinträchtigung des linken Schultergelenks vor. Gegen eine dauerhafte Schonung des linken Arms sprächen sieben Jahren nach Auftreten der Beschwerdesymptomatik am linken Schultergelenk die gemessenen Muskelumfänge, bei denen sich keine richtungweisende Umfangsdifferenz links gegenüber rechts finde. Die Funktionsbeeinträchtigungen an der Halswirbelsäule mit einer Rotationseinschränkung, einer Sensibilitätsstörung des gesamten linken Arms sowie eine Kraftminderung der linken Hand korrelierten nicht mit dem erhobenen radiologischen Befund der Halswirbelsäule und den erhobenen Umfangmaßen der oberen Extremität. Von Seiten der Brustwirbelsäule bestehe praktisch keine Funktionsbeeinträchtigung. Am rechten Kniegelenk seien diskrete Hinweise auf eine Innenmeniskusschädigung zu erheben. Aus orthopädischer Sicht könne der Kläger weiterhin körperlich leichte Tätigkeiten verrichten, auf Grund der subjektiven Symptomatik ohne Einsatz des linken Arms und ohne Arbeiten in und über Schulterhöhe. Den Ablehnungsantrag des Klägers gegen Dr. Dr. Sc. wegen Besorgnis der Befangenheit, weil er bereits in dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren betreffend die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ein Gutachten erstattet hat, hat das Sozialgericht zurückgewiesen (Beschluss vom 31. März 2004). Dr. Ge. hat ausgeführt, aus neurologischer Sicht ergebe sich eine Funktionsbeeinträchtigung des linken Arms durch unfallbedingte Schädigung im Schultergelenk links, ohne dass zentrale oder periphere neurologische Ausfälle nachweisbar gewesen seien. Psychopathologisch zeige sich eine leichte bis mäßiggradige depressive Störung. Aus neuropsychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit seit dem 31. Oktober 2002 für leichte körperliche Berufstätigkeit ohne Einsatz des linken Arms und ohne Arbeiten in und über Schulterhöhe. Gegenüber seiner früheren Begutachtung vom 22. März 2001 habe sich ein deutlicher psychopathologischer Befund ergeben. Wohl in der Folge des chronischen Schmerzsyndroms der linken Schulter als auch durch das lange Gerichtsverfahren zeige sich eine leichte, zum Teil auch mittelschwere depressive Störung, die in der Regel einer nervenärztlichen Behandlung zugänglich sei, die vom Kläger nicht wahrgenommen werde.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat Prof. Dr. Bi. das nervenärztliche Gutachten vom 20. April 2005 erstattet. Er hat ein leicht ausgeprägtes Wirbelsäulensyndrom ohne aktuelle Nervenwurzelreizsymptome und ohne auf die Wirbelsäule beziehbare segmentale sensible oder motorische neurologische Defizite sowie eine Dysthymie diagnostiziert. Seelische bzw. seelisch-bedingte Störungen bzw. Hemmungen klinisch-relevanten Ausmaßes lägen nicht vor. Unter rein neurologischem und psychiatrischem Blickwinkel seien dem Kläger vollschichtig leichte und vorübergehend auch mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar, sofern letztere nur als Ausnahmefall hin und wieder während der Arbeitsschichten vorkämen. Eine psychiatrische Krankheit klinisch-relevanten Ausmaßes könne auch zu früheren Zeitpunkten bei dem Kläger nicht über längere Zeiträume hinweg bestanden haben.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30. August 2005). Der Kläger habe während des fraglichen Zeitraums vor allem unter einer Funktionsbeeinträchtigung des linken Schultergelenks gelitten. Eine psychiatrische Krankheit klinisch relevanten Ausmaßes sei insbesondere auch für den streitigen Zeitpunkt nicht feststellbar, wie die Sachverständigen Dr. Ge. und Dr. Dr. Sc. überzeugend begründet dargelegt hätten. Trotz der sich wegen der orthopädischen Erkrankung ergebenden Einschränkungen habe der Kläger körperlich leichte Arbeiten ohne Einsatz des linken Arms und ohne Arbeiten in und über Schulterhöhe in vollschichtigem Umfang verrichten können. Insoweit stimmten die Sachverständigen in ihrer Beurteilung überein.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 31. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. November 2005 Berufung eingelegt. Er hat das neuropsychiatrische Gutachten des Dr. Ba. auf Grund einer Untersuchung vom 04. Juli 2005 vorgelegt, das dieser in dem beim Sozialgericht Freiburg anhängig gewesenen Rechtsstreit S 11 RJ 2566/04 wegen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erstattet hat, und darauf verwiesen, dieses Gutachten habe zu der Anerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung geführt. Dr. Ba. hat eine mittelschwere Depression, eine Rhonchopathie mit Verdacht auf Schlafapnoensyndrom mit hypnogogem und hypnopompem Erleben sowie eine Schultergelenkssteife links diagnostiziert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Krankengeld auch für die Zeit vom 01. November 2002 bis 04. September 2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest. Die Feststellungen des Gutachtens des Dr. Ba. bezögen sich auf den Zeitpunkt Juli 2005. Nach dem 01. November 2002 habe kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld fortbestanden. Ab 01. November 2002 sei der Kläger als Familienversicherter über seine Ehefrau geführt worden, vom 15. Mai 2003 bis 30. November 2003 habe ein Versicherungsverhältnis als Rentenantragsteller bestanden und seit 01. Dezember 2003 bestehe ein Versicherungsverhältnis als Rentner.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des Sozialgerichts (S 11 KR 63/03 und S 11 RJ 2566/04), die beigezogenen Akten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die form- und fristgerechte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 ist überschritten. Der Zeitraum, für den der Kläger noch Krankengeld begehrt, umfasst 308 Tage. Bei dem kalendertäglichen Zahlbetrag von EUR 24,01 ergibt sich ein Betrag von EUR 7.395,08.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat für die Zeit vom 01. November 2002 bis 04. September 2003 keinen Anspruch auf Krankengeld.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) haben Versicherte u.a. Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis (vgl. BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 10; SozR 4-2500 § 44 Nr. 6). Dies ist bei Personen, die Leistungen nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III) beziehen, deren Versicherung in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA). Der Kläger war im November 2002 bereits mehrere Jahre (seit 1997) arbeitslos. Maßstab für die Beurteilung seiner Arbeitsunfähigkeit sind daher alle Beschäftigungen, die ihm zu diesem Zeitpunkt gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 SGB III arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar waren. Ein in der KVdA nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherter Arbeitsloser ist arbeitsunfähig im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat (BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 6). Die zuletzt ausgeübte bzw. eine gleichartige Tätigkeit bleibt nach dem Verlust des Arbeitsplatzes - ausnahmsweise - nur dann für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend, wenn der Versicherte bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis im Krankengeld-Bezug stand. Dies war beim Kläger nicht der Fall. Zu Beginn des Bezugs von Krankengeld am 19. April 2002 war der Kläger arbeitslos.
Der Kläger war ab 01. November 2002 nicht arbeitsunfähig wegen der im Bereich der linken Schulter bestehenden Erkrankungen. Es besteht eine subjektiv eingefärbte Funktionsbeeinträchtigung des linken Schultergelenks. Eine dauerhafte Schonung des linken Arms durch den Kläger erfolgte nicht. Hiergegen sprechen die gemessenen Muskelumfänge, die gegenüber rechts keine wesentliche Umfangsdifferenz aufweisen. Er konnte leichte Tätigkeiten verrichten, ohne Einsatz des linken Arms und ohne Arbeiten in und über Schulterhöhe. Der Senat stützt sich insoweit auf das Gutachten des Dr. Dr. Sc. vom 11. Mai 2004. Dieses Gutachten steht in Übereinstimmung mit dem auf Grund des erneuten Rentenantrag des Klägers vom 15. Mai 2003 von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg veranlassten chirurgischen Gutachten der Dr. La. vom 01. September 2003 sowie mit dem Gutachten des Prof. Dr. St. vom 17. März 2005, das dieser im Rechtsstreit S 11 RJ 2566/04 erstattete. In Übereinstimmung mit Dr. Dr. Sc. schloss auch Dr. Ge. in seinem vom Sozialgericht erhobenen Gutachten vom 14. September 2004 aufgrund der erhobenen Umfangmaße, dass der linken Arm für durchschnittliche Belastung des Alltags mit zum Einsatz kommt. Auf den Widerspruch zwischen der Angaben des Klägers, er könne wegen Schmerzen den Arm kaum bewegen, und der kräftig ausgeprägten Armmuskulatur wies weiter auch der Neurologe und Psychiater Dr. Ste. in seinem Arztbrief vom 18. März 2003 (Blatt 115 der beigezogenen Rentenakte) hin. Auch stellte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht, was dafür spricht, dass Leistungsfähigkeit unter Beachtung der sich aus der Schulterverletzung ergebenden Einschränkungen bestand.
Eine Arbeitsunfähigkeit am 01. November 2002 ergibt sich nicht auf Grund einer psychiatrischen Erkrankung, weil eine solche am 01. November 2002 sich nicht feststellen lässt. Gegen das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung spricht, dass der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt nicht in nervenärztlicher Behandlung befand. Der behandelnde Hausarzt Internist Dr. H. nannte in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 3. September 2003 keine Diagnose, die dem nervenärztliche Gebiet zugeordnet werden könnte. Er berichtete vielmehr über die Beschwerden auf orthopädischem Gebiet. Bekräftigt wird dies dadurch, dass der Kläger sowohl mit dem Widerspruch und mit der Klage zur Auffassung, dass Arbeitsunfähigkeit bestehe, ausschließlich auf die Schmerzen in der Schulter und der Wirbelsäule abhob sowie durch den zuvor genannten Arztbrief des Neurologen und Psychiater Dr. Ste., der keinen Anlass für psychotherapeutische Maßnahmen sah. Auch aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Dr. Dr. B. ergibt sich, dass im Vordergrund die Schulterbeschwerden bestanden. Eine dauerhafte psychische Erkrankung diagnostizierte auch er nicht, sondern ein zur Zeit ausgeprägtes depressives Syndrom. Das im Berufungsverfahren vom Kläger vorgelegte Gutachten des Dr. Ba., das auf einer Untersuchung im Juli 2005 beruht, ergibt keine andere Beurteilung. Es ist erst nach Ablauf des hier streitigen Zeitraums erstellt worden und bezieht sich auf den Gesundheitszustand des Klägers im Juli 2005. Auch Dr. Ge. konnte im Gegensatz zu seiner früheren Begutachtung vom 22. März 2001 erst in seinem Gutachten vom 14. September 2004 einen deutlichen psychopathologischen Befund erheben, also ebenfalls erst nach Ablauf des streitigen Zeitraums.
Aufgrund der Gutachten des Dr. Ge. und des Dr. Ba. ließe sich mithin allenfalls eine Veränderung des Gesundheitszustand des Klägers bezüglich des psychiatrischen Gebiets nach dem 01. November 2002 ableiten. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers nach dem 01. November 2002 änderte, weil eine psychiatrische Erkrankung bestand, mit der Folge, dass Arbeitsunfähigkeit eintrat. Selbst wenn dies der Fall wäre, bestand kein Anspruch auf Krankengeld für den streitigen Zeitraum vom 01. November 2002 bis 4. September 2003. Vom 01. November 2002 bis 14. Mai 2003 war der Kläger als Familienangehöriger nach § 10 SGB V bei der Beklagten versichert. Familienversicherte nach § 10 SGB V haben keinen Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Ab 15. Mai 2003 war der Kläger als Rentenantragsteller nach § 189 SGB V versichert. Er gehörte damit zwar nicht mehr zu den Personen, bei denen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V der Anspruch auf Krankengeld kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Die Gewährung von Krankengeld setzt aber voraus, dass vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder eine Lohnersatzleistung bezogen wurde. Dies folgt aus der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes und daraus, dass die Voraussetzungen des § 47 SGB V nur erfüllt werden können, wenn dem Versicherten wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen entgeht (vgl. BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 8). Der Kläger bezog weder ab 01. November 2002 noch ab 15. Mai 2003 Arbeitsentgelt oder eine Lohnersatzleistung, insbesondere nach seinem eigenen Vorbringen nicht Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Krankengeld. Im Berufungsverfahren hat er sein Begehren auf den Zeitraum vom 01. November 2002 bis zum 4. September 2003 beschränkt.
Der 1949 geborene Kläger, der Mitglied der Beklagten ist, war als Lagerarbeiter beschäftigt. Er bezog ab 02. Oktober 1997 Arbeitslosengeld und ab 01. August 1999 Arbeitslosenhilfe. Ein im Jahre 1999 gestellter Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit blieb erfolglos, weil der Kläger eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes mit gewissen Einschränkungen noch vollschichtig verrichten könne (Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 07. Januar 2002 - L 3 RJ 3189/01 -). Die gegen diesen Beschluss gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 11. März 2002 - B 13 RJ 27/02 B -). Die Landesversicherungsanstalt (jetzt Deutsche Rentenversicherung) Baden-Württemberg lehnte einen Antrag des Klägers auf medizinische Rehabilitation bestandskräftig ab, weil in erster Linie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich seien (Bescheid vom 20. März 2002, Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2002). Sie stellte dem Kläger Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht (Bescheid vom 06. November 2002). Auf Grund eines Leistungsfalls vom 15. Mai 2003 (erneuter Rentenantrag des Klägers) bewilligte sie dem Kläger ab 01. Dezember 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung, zunächst auf Zeit (Bescheid vom 19. April 2006), dann als Dauerrente (Bescheid vom 06. Oktober 2006). Vom 01. November 2002 bis 30. November 2003 bezog der Kläger keine Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.
Der Internist Dr. H. bescheinigte ab 08. März 2002 Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenschmerzen, Cervikalneuralgie und chronischem Schmerzsyndrom der linken Schulter bei Zustand nach Operation. Der Kläger erhielt Arbeitslosenhilfe bis 18. April 2002. Ab 19. April 2002 zahlte die Beklagte Krankengeld in Höhe von EUR 24,01 kalendertäglich. Im Gutachten vom 10. Mai 2002 diagnostizierte Dr. G., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK), eine Schultersteife links bei Zustand nach dreimaliger Schulteroperation wegen Impingementsyndrom, wodurch eine Gebrauchsunfähigkeit der linken oberen Extremität bestehe, Schmerzen, Adipositas und Dystonie. Er hielt den Kläger weiterhin und dauerhaft für arbeitsunfähig für die letzte Tätigkeit als Lagerarbeiter und bei Arbeitslosigkeit ab der 20. Kalenderwoche (13. Mai 2002) für fähig, leichte körperliche Arbeiten im Wechselrhythmus zu verrichten, bei denen keine überwiegend manuelle Arbeit erforderlich sei. Es liege aber eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vor. Dr. G. hielt an seiner Leistungsbeurteilung auch nach Ablehnung der Leistungen der medizinischen Rehabilitation durch die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg fest (Beratung vom 08. Oktober 2002).
Unter Bezugnahme hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie könne längstens bis 31. Oktober 2002 Krankengeld zahlen (Bescheid vom 24. Oktober 2002). Der Kläger erhob Widerspruch und verwies auf eine Bescheinigung des Dr. H., der durchgehend bis 19. Dezember 2003 Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, vom 01. November 2002. Sämtliche therapeutischen Bemühungen hätten nicht dazu geführt, dass eine Schmerzfreiheit in der "rechten" (richtig: linken) Schulter habe erzielt werden können. Weiterhin bestünden Schmerzen der Halswirbelsäule, des Nackens, occipitale Kopfschmerzen und chronische Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Dr. R., MDK, hielt unter Verweis auf die im Rentenverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen an der bisherigen Beurteilung, eine leichte Tätigkeit ohne Einsatz des linken Arms sei vollschichtig möglich, fest (Gutachten vom 15. November 2002). Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2003). Unter Berücksichtigung der Ablehnung der Anträge auf Rente und Rehabilitation werde erneut bestätigt, dass dem Kläger eine leichte Tätigkeit ohne Einsatz des linken Arms vollschichtig möglich sei. Arbeitsunfähigkeit sei deshalb bis längstens 31. Oktober 2002 begründet. Krankengeld sei bis dahin wegen des laufenden Widerspruchsverfahrens über den Antrag auf Rehabilitation weitergewährt worden.
Der Kläger hat am 13. Februar 2003 Klage bei dem Sozialgericht Freiburg erhoben und erneut auf die Bescheinigung des Dr. H. vom 01. November 2002 verwiesen. Durch das Gutachten des MDK sei er nicht präjudiziert. Seine Leistungsfähigkeit sei neben den Schmerzen im Schultergelenk und in der Wirbelsäule durch ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, das dauerhaft medikamentöser Behandlung bedürfe, so stark beeinträchtigt, dass er selbst leichteste Arbeiten vollschichtig nicht mehr verrichten könne. In den letzten Monaten habe sich sein Gesundheitszustand zunehmend verschlechtert. Der Kläger hat ein nervenärztliches Gutachten des Dr. Dr. B. vom 12. Februar 2004 vorgelegt. Er hat eine hochgradige Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk, neuralgieforme Beschwerden von Seiten des Ramus frontalis nervi trigemini und des Nervus occipitalis minor links, Sensibilitätsausfälle im Versorgungsbereich des ersten Astes des linken Nervus trigeminus, radikuläre Reizerscheinungen der hinteren Wurzeln S 2 bis S 5 links, ein Lumbalsyndrom, eine radikuläre Ischiasneuritis links, eine Extensionsschwäche der Zehen II bis V links, leichte cerebellare Koordinationsstörungen, hypertone Regulationsstörungen, eine Tendovaginitis, eine Retropatellararthrose beidseits, einen degenerativen Meniskusschaden rechts sowie ein zur Zeit ausgeprägtes depressives Syndrom mit suizidalen Tendenzen, Antriebsreduzierung und Interesseneinengung und ressentimentneurotischen Einsprengungen diagnostiziert. Bei den vorliegenden neurologischen, psychopathologischen und chirurgischen Ausfallserscheinungen sei der Kläger nur noch in der Lage, selbst leichte Tätigkeiten für die Dauer von vier bis unter sechs Stunden zu absolvieren.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat das Gutachten des Dr. Z., MDK, vom 14. Januar 2004 vorgelegt, das an der Leistungsbeurteilung der vorangegangenen MDK Gutachten festgehalten hat.
Das Sozialgericht hat den Orthopäden Prof. Dr. W., den Internisten und praktischen Arzt Dr. H., den Orthopäden Dr. L. und den Arzt für Allgemeinmedizin und Anästhesiologie Dr. Z. als sachverständige Zeugen gehört sowie das orthopädische Gutachten Dr. Dr. Sc. vom 11. Mai 2004 mit ergänzender Stellungnahme vom 27. Juni 2004 und das neuropsychiatrische Gutachten des Dr. Ge. vom 14. September 2004 eingeholt. Dr. Dr. Sc. hat ausgeführt, es liege eine deutliche, aber sicherlich erheblich subjektiv eingefärbte Funktionsbeeinträchtigung des linken Schultergelenks vor. Gegen eine dauerhafte Schonung des linken Arms sprächen sieben Jahren nach Auftreten der Beschwerdesymptomatik am linken Schultergelenk die gemessenen Muskelumfänge, bei denen sich keine richtungweisende Umfangsdifferenz links gegenüber rechts finde. Die Funktionsbeeinträchtigungen an der Halswirbelsäule mit einer Rotationseinschränkung, einer Sensibilitätsstörung des gesamten linken Arms sowie eine Kraftminderung der linken Hand korrelierten nicht mit dem erhobenen radiologischen Befund der Halswirbelsäule und den erhobenen Umfangmaßen der oberen Extremität. Von Seiten der Brustwirbelsäule bestehe praktisch keine Funktionsbeeinträchtigung. Am rechten Kniegelenk seien diskrete Hinweise auf eine Innenmeniskusschädigung zu erheben. Aus orthopädischer Sicht könne der Kläger weiterhin körperlich leichte Tätigkeiten verrichten, auf Grund der subjektiven Symptomatik ohne Einsatz des linken Arms und ohne Arbeiten in und über Schulterhöhe. Den Ablehnungsantrag des Klägers gegen Dr. Dr. Sc. wegen Besorgnis der Befangenheit, weil er bereits in dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren betreffend die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ein Gutachten erstattet hat, hat das Sozialgericht zurückgewiesen (Beschluss vom 31. März 2004). Dr. Ge. hat ausgeführt, aus neurologischer Sicht ergebe sich eine Funktionsbeeinträchtigung des linken Arms durch unfallbedingte Schädigung im Schultergelenk links, ohne dass zentrale oder periphere neurologische Ausfälle nachweisbar gewesen seien. Psychopathologisch zeige sich eine leichte bis mäßiggradige depressive Störung. Aus neuropsychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit seit dem 31. Oktober 2002 für leichte körperliche Berufstätigkeit ohne Einsatz des linken Arms und ohne Arbeiten in und über Schulterhöhe. Gegenüber seiner früheren Begutachtung vom 22. März 2001 habe sich ein deutlicher psychopathologischer Befund ergeben. Wohl in der Folge des chronischen Schmerzsyndroms der linken Schulter als auch durch das lange Gerichtsverfahren zeige sich eine leichte, zum Teil auch mittelschwere depressive Störung, die in der Regel einer nervenärztlichen Behandlung zugänglich sei, die vom Kläger nicht wahrgenommen werde.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat Prof. Dr. Bi. das nervenärztliche Gutachten vom 20. April 2005 erstattet. Er hat ein leicht ausgeprägtes Wirbelsäulensyndrom ohne aktuelle Nervenwurzelreizsymptome und ohne auf die Wirbelsäule beziehbare segmentale sensible oder motorische neurologische Defizite sowie eine Dysthymie diagnostiziert. Seelische bzw. seelisch-bedingte Störungen bzw. Hemmungen klinisch-relevanten Ausmaßes lägen nicht vor. Unter rein neurologischem und psychiatrischem Blickwinkel seien dem Kläger vollschichtig leichte und vorübergehend auch mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar, sofern letztere nur als Ausnahmefall hin und wieder während der Arbeitsschichten vorkämen. Eine psychiatrische Krankheit klinisch-relevanten Ausmaßes könne auch zu früheren Zeitpunkten bei dem Kläger nicht über längere Zeiträume hinweg bestanden haben.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30. August 2005). Der Kläger habe während des fraglichen Zeitraums vor allem unter einer Funktionsbeeinträchtigung des linken Schultergelenks gelitten. Eine psychiatrische Krankheit klinisch relevanten Ausmaßes sei insbesondere auch für den streitigen Zeitpunkt nicht feststellbar, wie die Sachverständigen Dr. Ge. und Dr. Dr. Sc. überzeugend begründet dargelegt hätten. Trotz der sich wegen der orthopädischen Erkrankung ergebenden Einschränkungen habe der Kläger körperlich leichte Arbeiten ohne Einsatz des linken Arms und ohne Arbeiten in und über Schulterhöhe in vollschichtigem Umfang verrichten können. Insoweit stimmten die Sachverständigen in ihrer Beurteilung überein.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 31. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. November 2005 Berufung eingelegt. Er hat das neuropsychiatrische Gutachten des Dr. Ba. auf Grund einer Untersuchung vom 04. Juli 2005 vorgelegt, das dieser in dem beim Sozialgericht Freiburg anhängig gewesenen Rechtsstreit S 11 RJ 2566/04 wegen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erstattet hat, und darauf verwiesen, dieses Gutachten habe zu der Anerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung geführt. Dr. Ba. hat eine mittelschwere Depression, eine Rhonchopathie mit Verdacht auf Schlafapnoensyndrom mit hypnogogem und hypnopompem Erleben sowie eine Schultergelenkssteife links diagnostiziert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Krankengeld auch für die Zeit vom 01. November 2002 bis 04. September 2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest. Die Feststellungen des Gutachtens des Dr. Ba. bezögen sich auf den Zeitpunkt Juli 2005. Nach dem 01. November 2002 habe kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld fortbestanden. Ab 01. November 2002 sei der Kläger als Familienversicherter über seine Ehefrau geführt worden, vom 15. Mai 2003 bis 30. November 2003 habe ein Versicherungsverhältnis als Rentenantragsteller bestanden und seit 01. Dezember 2003 bestehe ein Versicherungsverhältnis als Rentner.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des Sozialgerichts (S 11 KR 63/03 und S 11 RJ 2566/04), die beigezogenen Akten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die form- und fristgerechte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 ist überschritten. Der Zeitraum, für den der Kläger noch Krankengeld begehrt, umfasst 308 Tage. Bei dem kalendertäglichen Zahlbetrag von EUR 24,01 ergibt sich ein Betrag von EUR 7.395,08.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat für die Zeit vom 01. November 2002 bis 04. September 2003 keinen Anspruch auf Krankengeld.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) haben Versicherte u.a. Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis (vgl. BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 10; SozR 4-2500 § 44 Nr. 6). Dies ist bei Personen, die Leistungen nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III) beziehen, deren Versicherung in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA). Der Kläger war im November 2002 bereits mehrere Jahre (seit 1997) arbeitslos. Maßstab für die Beurteilung seiner Arbeitsunfähigkeit sind daher alle Beschäftigungen, die ihm zu diesem Zeitpunkt gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 SGB III arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar waren. Ein in der KVdA nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherter Arbeitsloser ist arbeitsunfähig im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat (BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 6). Die zuletzt ausgeübte bzw. eine gleichartige Tätigkeit bleibt nach dem Verlust des Arbeitsplatzes - ausnahmsweise - nur dann für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend, wenn der Versicherte bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis im Krankengeld-Bezug stand. Dies war beim Kläger nicht der Fall. Zu Beginn des Bezugs von Krankengeld am 19. April 2002 war der Kläger arbeitslos.
Der Kläger war ab 01. November 2002 nicht arbeitsunfähig wegen der im Bereich der linken Schulter bestehenden Erkrankungen. Es besteht eine subjektiv eingefärbte Funktionsbeeinträchtigung des linken Schultergelenks. Eine dauerhafte Schonung des linken Arms durch den Kläger erfolgte nicht. Hiergegen sprechen die gemessenen Muskelumfänge, die gegenüber rechts keine wesentliche Umfangsdifferenz aufweisen. Er konnte leichte Tätigkeiten verrichten, ohne Einsatz des linken Arms und ohne Arbeiten in und über Schulterhöhe. Der Senat stützt sich insoweit auf das Gutachten des Dr. Dr. Sc. vom 11. Mai 2004. Dieses Gutachten steht in Übereinstimmung mit dem auf Grund des erneuten Rentenantrag des Klägers vom 15. Mai 2003 von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg veranlassten chirurgischen Gutachten der Dr. La. vom 01. September 2003 sowie mit dem Gutachten des Prof. Dr. St. vom 17. März 2005, das dieser im Rechtsstreit S 11 RJ 2566/04 erstattete. In Übereinstimmung mit Dr. Dr. Sc. schloss auch Dr. Ge. in seinem vom Sozialgericht erhobenen Gutachten vom 14. September 2004 aufgrund der erhobenen Umfangmaße, dass der linken Arm für durchschnittliche Belastung des Alltags mit zum Einsatz kommt. Auf den Widerspruch zwischen der Angaben des Klägers, er könne wegen Schmerzen den Arm kaum bewegen, und der kräftig ausgeprägten Armmuskulatur wies weiter auch der Neurologe und Psychiater Dr. Ste. in seinem Arztbrief vom 18. März 2003 (Blatt 115 der beigezogenen Rentenakte) hin. Auch stellte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht, was dafür spricht, dass Leistungsfähigkeit unter Beachtung der sich aus der Schulterverletzung ergebenden Einschränkungen bestand.
Eine Arbeitsunfähigkeit am 01. November 2002 ergibt sich nicht auf Grund einer psychiatrischen Erkrankung, weil eine solche am 01. November 2002 sich nicht feststellen lässt. Gegen das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung spricht, dass der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt nicht in nervenärztlicher Behandlung befand. Der behandelnde Hausarzt Internist Dr. H. nannte in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 3. September 2003 keine Diagnose, die dem nervenärztliche Gebiet zugeordnet werden könnte. Er berichtete vielmehr über die Beschwerden auf orthopädischem Gebiet. Bekräftigt wird dies dadurch, dass der Kläger sowohl mit dem Widerspruch und mit der Klage zur Auffassung, dass Arbeitsunfähigkeit bestehe, ausschließlich auf die Schmerzen in der Schulter und der Wirbelsäule abhob sowie durch den zuvor genannten Arztbrief des Neurologen und Psychiater Dr. Ste., der keinen Anlass für psychotherapeutische Maßnahmen sah. Auch aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Dr. Dr. B. ergibt sich, dass im Vordergrund die Schulterbeschwerden bestanden. Eine dauerhafte psychische Erkrankung diagnostizierte auch er nicht, sondern ein zur Zeit ausgeprägtes depressives Syndrom. Das im Berufungsverfahren vom Kläger vorgelegte Gutachten des Dr. Ba., das auf einer Untersuchung im Juli 2005 beruht, ergibt keine andere Beurteilung. Es ist erst nach Ablauf des hier streitigen Zeitraums erstellt worden und bezieht sich auf den Gesundheitszustand des Klägers im Juli 2005. Auch Dr. Ge. konnte im Gegensatz zu seiner früheren Begutachtung vom 22. März 2001 erst in seinem Gutachten vom 14. September 2004 einen deutlichen psychopathologischen Befund erheben, also ebenfalls erst nach Ablauf des streitigen Zeitraums.
Aufgrund der Gutachten des Dr. Ge. und des Dr. Ba. ließe sich mithin allenfalls eine Veränderung des Gesundheitszustand des Klägers bezüglich des psychiatrischen Gebiets nach dem 01. November 2002 ableiten. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers nach dem 01. November 2002 änderte, weil eine psychiatrische Erkrankung bestand, mit der Folge, dass Arbeitsunfähigkeit eintrat. Selbst wenn dies der Fall wäre, bestand kein Anspruch auf Krankengeld für den streitigen Zeitraum vom 01. November 2002 bis 4. September 2003. Vom 01. November 2002 bis 14. Mai 2003 war der Kläger als Familienangehöriger nach § 10 SGB V bei der Beklagten versichert. Familienversicherte nach § 10 SGB V haben keinen Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Ab 15. Mai 2003 war der Kläger als Rentenantragsteller nach § 189 SGB V versichert. Er gehörte damit zwar nicht mehr zu den Personen, bei denen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V der Anspruch auf Krankengeld kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Die Gewährung von Krankengeld setzt aber voraus, dass vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder eine Lohnersatzleistung bezogen wurde. Dies folgt aus der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes und daraus, dass die Voraussetzungen des § 47 SGB V nur erfüllt werden können, wenn dem Versicherten wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen entgeht (vgl. BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 8). Der Kläger bezog weder ab 01. November 2002 noch ab 15. Mai 2003 Arbeitsentgelt oder eine Lohnersatzleistung, insbesondere nach seinem eigenen Vorbringen nicht Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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