L 3 AS 1343/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1343/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht das Vorliegen eines für den Erlass der vom Antragsteller erstrebten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrundes verneint; der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angegriffenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das durch nichts belegte Vorbringen der Antragsteller, sie seien zwischenzeitlich mittellos, ist nicht glaubhaft. Denn das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ist unglaubhaft, da offensichtlich allein darauf gerichtet, das von ihnen in der Vergangenheit angegebene Vermögen auf eine für die Erlangung von Sozialleistungen unschädliche Höhe "herunterzuerklären". Dies zeigt sich bereits an ihrer ersichtlich aus der Luft gegriffenen Behauptung, die von ihnen nicht bewohnte, im Jahre 1991 für einen Kaufpreis von DM 182.600,00 (= EUR 93.361,90) erworbene Eigentumswohnung sei zwischenzeitlich nur noch EUR 18.440,00 wert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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