Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 522/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4299/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. September 2003 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Bescheid vom 28. November 2002 aufgehoben wird.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.681,14 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte von der Klägerin zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) fordert.
Die 1973 geborene Beigeladene zu 1) war ab 06. März 1996 im Betrieb der Klägerin als Bürokraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden beschäftigt. Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt betrug im März 1998 3.097,00 DM. Das Beschäftigungsverhältnis ruhte vom 15. April 1998 bis 15. Mai 2001 wegen Mutterschutzes und der Elternzeit, die die Beigeladene zu 1) nach der Geburt ihres Sohnes am 15. Mai 1998 in Anspruch nahm.
Nach Ende der Elternzeit kam es zwischen der Beigeladenen zu 1) und der Klägerin zu Differenzen über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Die Beigeladene zu 1) wollte nach dem Auslaufen der Elternzeit nur noch eine Teilzeitarbeitsstelle mit 19 Stunden wöchentlich ausüben. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Beigeladene zu 1) das Verlangen auf Einräumung eines Teilzeitarbeitsplatzes rechtzeitig drei Monate vor Ablauf der Elternzeit geltend gemacht hatte und ob ein erheblicher Grund zur Ablehnung dieses Verlangens durch die Klägerin vorlag. Die Beigeladene zu 1) erhob deshalb am 26. September 2001 Klage vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (Az. 9 Ca 437/01). Mit der Klage begehrte sie die Feststellung, dass zwischen ihr und der Klägerin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem Vergütungsanspruch von monatlich 1.508,65 DM und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden bestehe. Weiter begehrte sie die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe von 5.280,28 DM brutto nebst Zinsen. Zur Begründung der Klage führte sie aus, die ursprüngliche Vollzeitbeschäftigung habe sich gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3 des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG) in ein Beschäftigungsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden verändert. Da sie ihre Arbeitskraft den veränderten Vertragsbedingungen entsprechend angeboten habe, stehe ihr aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges der geltend gemachte Lohnanspruch zu. Das arbeitsgerichtliche Verfahren endete durch einen Vergleich in der öffentlichen Sitzung vom 20. November 2001, der u ...a. folgenden Inhalt hat: 1. Die Klägerin stellt klar, dass in ihrem Betrieb eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Die Einführung von Teilzeitarbeit für die Beigeladene zu 1) würde einen erheblichen Eingriff und damit eine Beeinträchtigung der Organisation bedeuten. Die Beigeladene zu 1) stellte klar, dass sie aufgrund ihrer Erziehungsaufgabe gegenüber ihrem dreijährigen Sohn nicht in der Lage ist, die vor der Elternzeit ausgeübte Ganztagsbeschäftigung wieder aufzunehmen. 2. Die Parteien stellen außer Streit, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen in Anbetracht der bestehenden Unvereinbarkeiten zum 31. Oktober 2001 geendet hat. 3. Die Klägerin zahlt an die Beigeladene zu 1) eine Sozialabfindung entsprechend den §§ 9,10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) i. V. m. § 3 Ziff. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 8.000,00 DM.
Die Beigeladene zu 1) meldete sich am 16. Mai 2001 bei der Agentur für Arbeit Schwäbisch Gmünd arbeitslos gemeldet und beantragte Arbeitslosengeld. Den Antragsvordruck füllte sie unter dem 20. November 2001 aus und gab u.a. an, wegen der Kündigung durch den Arbeitgeber sei ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig und sie habe noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber. Die Agentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld ab 01. November 2001.
Unterlagen über den abgeschlossenen Vergleich wurden der Beklagten am 03. Januar 2002 vorgelegt. Die Klägerin reichte eine Meldung zur Sozialversicherung wegen einer Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) am 30. April 2002 bei der Beklagten ein. Die Klägerin gab darin eine Beschäftigungszeit für die Beigeladene zu 1) vom 16. Mai 2001 bis 31. Oktober 2001 an. Als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt meldete sie "0 DM".
Mit Schreiben vom 23. Mai 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Abfindung in Höhe von 8.000,00 DM sei Arbeitsentgelt. Es handle sich um Einnahmen der Beigeladenen zu 1), die zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzuordnen seien. Aufgrund der gezahlten Abfindung bestehe Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Klägerin werde gebeten, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Beigeladene zu 1) an sie (die Beklagte) abzuführen. Diesem Verlangen hielt die Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai 2002 entgegen, das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen zu 1) habe ungekündigt und ununterbrochen vom 06. März 1996 bis zum 31. Oktober 2001 bestanden. Das Arbeitsverhältnis habe in der Zeit vom 15. Mai 1998 bis 15. Mai 2001 wegen der in Anspruch genommenen Elternzeit geruht. Ab 16. Mai 2001 sei die Rechtsfolge des Ruhens allerdings nicht mehr eingetreten. Da die Beigeladene zu 1) jedoch die Fristen für die Geltendmachung einer Teilzeitbeschäftigung versäumt habe, habe sie ihre Arbeitskraft für die arbeitsvertraglich geschuldete Vollzeittätigkeit ab 16. Mai 2001 nicht anbieten können, was zur Folge gehabt habe, dass sie (die Klägerin) nicht in Annahmeverzug geraten sei. Da Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung nicht bestanden hätten, habe die Zahlung gemäß Ziff. 3 des Vergleichs ausschließlich Abfindungscharakter. Bei der Abfindung handle es sich um eine in die Zukunft gerichtete Abfindung, die ausschließlich Abfindungscharakter wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes gehabt habe.
In der Folge wandte sich die Beklagte an die Beigeladene zu 1) und bat um weitere Auskünfte. Die Beigeladene zu 1) legte neben der Klageschrift des arbeitsgerichtlichen Rechtstreits auch Lohnabrechnungen der Monate Juni und Oktober 1998 vor. Nach Auswertung dieser Unterlagen hielt die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung fest und forderte die Klägerin auf, ihrer Beitragspflicht nachzukommen und auch die Meldung zur Sozialversicherung zu berichtigen (Bescheid vom 22. Oktober 2002). Die Klägerin blieb bei ihrer Auffassung (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 21. November 2002)., Sie machte geltend, die Beklagte stütze sich in der Hauptsache auf die Argumentation der Beigeladenen zu 1) in ihrer Klagebegründung gegenüber dem Arbeitsgericht. Es handele sich dabei allerdings um Behauptungen der Beigeladenen zu 1), die nicht als wahr unterstellt werden dürften. Sie (die Klägerin) habe sich nicht in Annahmeverzug befunden. Ein wirksames Verlangen auf Einrichtung eines Teilzeitarbeitsplatzes der Beigeladenen zu 1) habe vielmehr nicht vorgelegen. Die Abfindung habe deshalb lediglich Abfindungscharakter. Es liege nur eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes vor. Diese Zahlung unterliege nicht der Beitragspflicht. Nach der üblichen Faustformel eines halben Monatsgehalts je vollendetem Beschäftigungsjahr ergebe sich bei einem Monatsgehalt von 3.057,00 DM brutto ein Abfindungsbetrag von aufgerundet 8.000,00 DM.
Die Beklagte stellte mit einem Bescheid vom 28. November 2002 fest, dass es sich bei der Abfindung in Höhe von 8.000,00 DM um Arbeitsentgelt handle, das der Beitragspflicht in der Kranken-, Angestellten- und Arbeitslosenversicherung unter liege. Es handle sich um eine einmalige Einnahme. Diese Einnahme seit zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzuordnen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass das Ende der Beschäftigung durch arbeitsgerichtlichen Vergleich auf den 31. Oktober 2001 festgesetzt worden sei, die Beigeladene zu 1) mehrfach ihre Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme erklärt habe und dies auch mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht habe sowie aus dem Umstand, dass bei einer Hochrechnung des Verdienstes aus einer Teilzeitbeschäftigung ab 16. Mai 2001 sich ein Gesamtgehalt von ca. 8.200,00 DM ergebe. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den von der Klägerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. November 2002 unter Bezugnahme auf die bisher bereits mehrfach geäußerte Rechtsauffassung zurück (Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003)
Die Klägerin hat am 07. März 2003 Klage gegen den Bescheid vom 28. November 2002 beim Sozialgericht Ulm erhoben. In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts hat sie die Aufhebung des Bescheids vom 23. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003 beantragt. Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Vorverfahren bezogen und ergänzend Unterlagen aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgelegt. Die Beigeladene zu 1) sei nicht in der Lage gewesen darzulegen und zu beweisen, dass sie ihren Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung fristgerecht und wirksam geltend gemacht habe, sodass keine der Genehmigungsfiktion des TzBfG eingetreten gewesen sei. Deshalb sei mit der vereinbarten Abfindung der bis zum 31. Oktober 2001 entstandene soziale Besitzstand der Beigeladenen zu 1), also die Zukunft, nicht aber nicht existente Vergütungsansprüche abgegolten worden.
Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid entgegengetreten.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 23. September 2003 den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2003 aufgehoben. Die Abfindung, die die Klägerin gezahlt habe, sei kein Arbeitsentgelt, das der Beitragspflicht unterliege. Zum Arbeitsentgelt seien alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung zu zählen. Der Begriff des Arbeitsentgelts erfasse alle Einnahmen, die dem Versicherten im ursächlichen Zusammenhang mit einer Beschäftigung zuflössen. Die Einnahmen müssten sich, um als Arbeitsentgelt aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beitragspflichtig zu sein, zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen. Das treffe auf eine Abfindung, die wegen der Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt werde, nicht zu. Dies gelte vor allem, wenn es sich um eine so genannte echte Abfindung und nicht um eine Nachzahlung von während der Beschäftigung verdientem Entgelt handle. In einem solchen Falle solle die Abfindung den Arbeitnehmer dafür entschädigen, dass er seine bisherige Beschäftigung nicht fortsetzen könne. Die Abfindung sei ausdrücklich als auf §§ 9, 10 KSchG gestützt vereinbart, also als eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, sodass die Abfindung wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt worden sei. Aus dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1) im arbeitsgerichtlichen Verfahren ergebe sich keine andere Argumentation. Sie habe dort an erster Stelle auf Feststellung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter anderen zeitlichen Bedingungen geklagt und erst an zweiter Stelle rückständigen Lohn verlangt. Sie habe zunächst erst einmal eine rechtliche Grundlage für den behaupteten hälftigen Lohnanspruch schaffen müssen, um ihre Klage schlüssig zu machen. Die Höhe der Abfindung sei schlüssig berechnet. Wenn die Abfindung auch Arbeitsentgeltanteile enthalten hätte, hätte sie doppelt so hoch ausfallen müssen. Die Parteien der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung, die sich auf die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu anderen zeitlichen Bedingungen als vor der Elternzeit nicht haben einigen können, hätte in erster Linie und vor allem endgültig das formal noch bestehende Vertragsverhältnis beendet wollen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 07. Oktober 2003 zugestellte Urteil am 27. Oktober 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der Sozialabfindung der Höhe nach um das von der Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum nach Auslaufen des Erziehungsurlaubs bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses begehrte Arbeitsentgelt handle. Es liege damit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor. Die Beigeladene zu 1) habe nur eine Teilzeitbeschäftigung gewünscht und beim Arbeitsgericht auch nur einen Lohn auf der Basis einer Teilzeitbeschäftigung geltend gemacht. Die Abfindung entspreche deshalb der Höhe nach dem möglichen Verdienst der Beigeladenen zu 1) bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Die Abfindung hätte nur etwa doppelt so hoch ausfallen müssen, wenn von einer Vollbeschäftigung und einem vollen Lohn ausgegangen würde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. September 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das Urteil des Sozialgerichts für sachlich zutreffend.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Der Berichterstatter hat die Akten des Arbeitsgericht Stuttgart (Az. 9 Ca 437/01) und die die Beigeladene zu 1) betreffenden Leistungsakten der Agentur für Arbeit Schwäbisch Gmünd beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des Sozialgerichts und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bescheid vom 28. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2003. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Klage. Der Bescheid vom 28. November 2002 ist auch in der Klageschrift eindeutig bezeichnet. Mit dem weiteren Bescheid vom 28. November 2002 entschied die Beklagte erneut, dass die Abfindung beitragspflichtig ist. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte eine neue sachliche Entscheidung im Sinne eines sogenannten Zweitbescheides erteilt, der den Klageweg (neu) eröffnet (BSG SozR 3-8100 Art 19 Nr. 5; SozR 3-4100 § 94 Nr. 1).
Die zuvor ergangenen Entscheidungen der Beklagten vom 23. Mai 2002 und 22. Oktober 2002 sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Zum einen hat die Klägerin sie nicht angefochten. Auch wenn man - wie das Sozialgericht - das Schreiben vom 23. Mai 2002 als Verwaltungsakt und Bescheid ansieht, fehlt es jedenfalls an einem Widerspruch der Klägerin. Bis zum Ablauf der wegen Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung einjährigen Widerspruchsfrist (§ 66 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) liegt keine Erklärung der Klägerin vor, die als Widerspruch gegen diesen Bescheid gewertet werden kann. Die Entscheidung vom 22. Oktober 2002 ist ein Verwaltungsakt. Denn die Beklagte bezeichnete diese Entscheidung ausdrücklich als Bescheid, wie sich aus der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung, die allerdings wegen der genannten Widerspruchsfrist von vier Wochen statt richtigerweise einem Monat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) unrichtig ist, ergibt. Die Klägerin erhob auch gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch. Die wegen unterbliebener bzw. unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrung geltende Jahresfrist (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG) ist verstrichen.
Zum anderen sind die Bescheide vom 23. Mai 2002 und 22. Oktober 2002 nicht mehr wirksam, weil sie auf andere Weise erledigt sind (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X)). Denn die Klägerin und die Beklagte gehen erkennbar davon aus, dass die Frage, ob aus der der Beigeladene zu 1) gezahlten Abfindung Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, durch den Bescheid vom 28. Oktober 2002 abschließend geregelt wird, weil in dem vorangegangenen Schriftwechsel mit dem Austausch der unterschiedlichen Auffassungen keine Einigung oder Klärung der unterschiedlichen Standpunkte erreicht werden konnte. Dies haben die Klägerin und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats auch klargestellt. Die Steuerungsfunktion des Verwaltungsakts geht auch verloren, wenn die an einem Verwaltungsakt Beteiligten - sei es als Behörde, als Adressat oder als unmittelbar oder nur mittelbar Betroffener - übereinstimmend dem ursprünglichen Verwaltungsakt keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beimessen. Das setzt keinen Verzichtswillen voraus, sondern nur "konsensuales" Verhalten. Ähnlich dem Verlust der Wirksamkeit durch Zeitablauf, stellen sich die Beteiligten bewusst auf eine neue, veränderte Sachlage ein, die sie ihrem weiteren Verhalten nunmehr zugrunde legen. Sie verändern übereinstimmend gleichsam die "Geschäftsgrundlage" (BVerwG NVwZ 1998, 729).
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, weil ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG nicht gegeben ist. Die zulässige Berufung ist aber nicht begründet.
1. Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB V), § 174 Abs. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV)). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) in den ab 01. Januar 1998 geltenden Fassungen auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung bis 31. Dezember 1997 nach § 168 Abs. 1 Satz 1 AFG bzw. seit 1. Januar 1998 nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach dem Ende der Elternzeit der Beigeladenen zu 1) am 16. Mai 2001 bestand aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 20. November 2001 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1). bis 31. Oktober 2001 zwar ein Arbeitsverhältnis, jedoch kein Beschäftigungsverhältnis. Die Beigeladene zu 1) war ab 16. Mai 2001 nicht beschäftigt, weil sie ihre Arbeit nicht (wieder) aufgenommen hatte. Einen Annahmeverzug der Klägerin, weil sie das Verlangen der Beigeladenen zu 1), künftig nur noch in Teilzeit arbeiten zu wollen, nicht ordnungsgemäß abgelehnt habe, vermag der Senat nicht festzustellen. Weder aus den Angaben der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung des Senats noch aus den beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Stuttgart (9 Ca 437/01) kann der Senat entnehmen, dass sie fristgerecht dieses Verlangen geltend gemacht und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben hat (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Die Beigeladene zu 1) hat vielmehr lediglich in allgemeiner Form seit Beginn der Elternzeit ihren Wunsch, zukünftig in Teilzeit arbeiten zu wollen, geäußert. Dass ein Annahmeverzug, der einen Entgeltanspruch der Beigeladenen zu 1) hätte begründen können, nicht bestand, hat die Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt. Sie gab an, sie habe von vorne herein keine Chancen auf einen Teilzeitarbeitsplatz und einen Erfolg im arbeitsgerichtlichen Verfahren gesehen. Zusätzlich hat sie es unterlassen - obwohl im arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit rechtskundig vertreten - die rechtlichen Vorraussetzungen für ein wirksames Teilzeitarbeitsplatzverlangen etwa nachträglich herzustellen, obwohl ihr die ablehnende Haltung der Klägerin dazu und ihre Rechtsansprüche nach dem TzBfG bekannt waren. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass es der Beigeladenen zu 1) gar nicht um eine weitere Beschäftigung ging. Ziel war tatsächlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Erhalt einer Abfindung. Damit war auch der Klägerin gedient. Wie sie in der mündlichen Verhandlung erläuterte, war für sie maßgeblich, dass durch den Vergleich verhindert werden konnte, dass die Beigeladene zu 1) bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis irgendwann ein rechtswirksames Teilzeitarbeitsverlangen vorbringen könnte. Damit bestand zwar ein Arbeitsverhältnis fort, ein Beschäftigungsverhältnis war aber nicht mehr gegeben, weil zum einen kein Anspruch auf Arbeitsentgelt der Beigeladenen zu 1) bestand und sie sich zum anderen dem Weisungs- und Direktionsrecht der Klägerin dauerhaft nicht mehr unterordnete. Es fehlte deshalb auch an einer Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin.
2. Selbst wenn man ein Beschäftigungsverhältnis annähme, hat die Beklagte keinen Anspruch auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, weil es sich bei der gezahlten Abfindung nicht um Arbeitsentgelt handelte.
Für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 57 Abs. 1 SGB XI und § 342 SGB III das Arbeitsentgelt maßgeblich. Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der Begriff des Arbeitsentgeltes beinhaltet alle im Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließenden Leistungen des Arbeitgebers, wenn es sich um Gegenleistungen für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten oder um eine Vergütung, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen soll, handelt. Dabei müssen sich die Einnahmen zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen. Eine solche Zuordnung ist nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Abfindung erhält, die wegen der Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung bezahlt wird (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2400 § 14 Nrn. 2 und 17). Soweit es sich bei Abfindung um eine echte Abfindung und nicht um eine Nachzahlung von während der Beschäftigung verdientem Entgelt handelt (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 180 Nr. 39), soll die Abfindung den Arbeitnehmer dafür entschädigen, dass er seine bisherige Beschäftigung nicht fortsetzen kann, mithin gehindert ist, aus dieser Beschäftigung künftig Arbeitsentgelt zu erzielen. Eine solche Abfindung, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten (den Verlust des Arbeitsplatzes) gezahlt wird, ist zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zuzuordnen (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 2). Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess sind dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzurechnen, selbst wenn sie von den Beteiligten als "Abfindungen" bezeichnet wurden und unabhängig davon, ob ihre Zahlung vor oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden war (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 17), sich also zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, d.h. auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen.
Im Hinblick darauf, dass - wie zuvor dargelegt - die Klägerin nicht in Annahmeverzug war, bestand kein Anspruch der Beigeladenen zu 1) auf Arbeitsentgelt. Der im arbeitsgerichtlichen Rechtstreits (hilfsweise) geltend gemachte Vergütungsanspruch war deshalb aussichtslos. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass bei den Vergleichsverhandlungen im arbeitsgerichtlichen Rechtstreits die Höhe eines möglichen Vergütungsanspruchs im Vordergrund stand, sondern vielmehr - wie von der Klägerin vorgetragen - eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Darauf deutet auch die Formulierung im Vergleich, es handele sich um eine Abfindung nach §§ 9,10 KSchG, § 3 Ziff. 9 Satz 1 EStG.
Beitragsfreiheit ergibt sich mithin auch aus § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV), die auf der gesetzlichen Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV beruht. Nach dieser Vorschrift sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich - was hier nicht einschlägig ist - aus § 3 nichts Abweichendes ergibt. Nach § 3 Ziff. 9 Satz 1 EStG in der 2001 geltenden Fassung waren steuerfrei Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 16.000,00 DM. Da die Klägerin das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, kommen bei ihr die höheren Freibeträge des Satzes 2 nicht in Betracht.
3. Da aus der gezahlten Abfindung keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Beklagte berechtigt war, mit dem Bescheid vom 28. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2003 festzustellen, dass die der Beigeladenen zu 1) gezahlte Abfindung dem Grunde nach beitragspflichtig ist. Diese in diesem Bescheid enthaltene Feststellung könnte lediglich ein Element der möglichen Beitragspflicht betreffen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG , §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus der Abfindung würden 1.681,14 EUR betragen (s. Schriftsatz der Klägerin vom 18. März 2003, Blatt 45 SG-Akte).
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.681,14 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte von der Klägerin zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) fordert.
Die 1973 geborene Beigeladene zu 1) war ab 06. März 1996 im Betrieb der Klägerin als Bürokraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden beschäftigt. Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt betrug im März 1998 3.097,00 DM. Das Beschäftigungsverhältnis ruhte vom 15. April 1998 bis 15. Mai 2001 wegen Mutterschutzes und der Elternzeit, die die Beigeladene zu 1) nach der Geburt ihres Sohnes am 15. Mai 1998 in Anspruch nahm.
Nach Ende der Elternzeit kam es zwischen der Beigeladenen zu 1) und der Klägerin zu Differenzen über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Die Beigeladene zu 1) wollte nach dem Auslaufen der Elternzeit nur noch eine Teilzeitarbeitsstelle mit 19 Stunden wöchentlich ausüben. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Beigeladene zu 1) das Verlangen auf Einräumung eines Teilzeitarbeitsplatzes rechtzeitig drei Monate vor Ablauf der Elternzeit geltend gemacht hatte und ob ein erheblicher Grund zur Ablehnung dieses Verlangens durch die Klägerin vorlag. Die Beigeladene zu 1) erhob deshalb am 26. September 2001 Klage vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (Az. 9 Ca 437/01). Mit der Klage begehrte sie die Feststellung, dass zwischen ihr und der Klägerin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem Vergütungsanspruch von monatlich 1.508,65 DM und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden bestehe. Weiter begehrte sie die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe von 5.280,28 DM brutto nebst Zinsen. Zur Begründung der Klage führte sie aus, die ursprüngliche Vollzeitbeschäftigung habe sich gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3 des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG) in ein Beschäftigungsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden verändert. Da sie ihre Arbeitskraft den veränderten Vertragsbedingungen entsprechend angeboten habe, stehe ihr aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges der geltend gemachte Lohnanspruch zu. Das arbeitsgerichtliche Verfahren endete durch einen Vergleich in der öffentlichen Sitzung vom 20. November 2001, der u ...a. folgenden Inhalt hat: 1. Die Klägerin stellt klar, dass in ihrem Betrieb eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Die Einführung von Teilzeitarbeit für die Beigeladene zu 1) würde einen erheblichen Eingriff und damit eine Beeinträchtigung der Organisation bedeuten. Die Beigeladene zu 1) stellte klar, dass sie aufgrund ihrer Erziehungsaufgabe gegenüber ihrem dreijährigen Sohn nicht in der Lage ist, die vor der Elternzeit ausgeübte Ganztagsbeschäftigung wieder aufzunehmen. 2. Die Parteien stellen außer Streit, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen in Anbetracht der bestehenden Unvereinbarkeiten zum 31. Oktober 2001 geendet hat. 3. Die Klägerin zahlt an die Beigeladene zu 1) eine Sozialabfindung entsprechend den §§ 9,10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) i. V. m. § 3 Ziff. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 8.000,00 DM.
Die Beigeladene zu 1) meldete sich am 16. Mai 2001 bei der Agentur für Arbeit Schwäbisch Gmünd arbeitslos gemeldet und beantragte Arbeitslosengeld. Den Antragsvordruck füllte sie unter dem 20. November 2001 aus und gab u.a. an, wegen der Kündigung durch den Arbeitgeber sei ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig und sie habe noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber. Die Agentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld ab 01. November 2001.
Unterlagen über den abgeschlossenen Vergleich wurden der Beklagten am 03. Januar 2002 vorgelegt. Die Klägerin reichte eine Meldung zur Sozialversicherung wegen einer Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) am 30. April 2002 bei der Beklagten ein. Die Klägerin gab darin eine Beschäftigungszeit für die Beigeladene zu 1) vom 16. Mai 2001 bis 31. Oktober 2001 an. Als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt meldete sie "0 DM".
Mit Schreiben vom 23. Mai 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Abfindung in Höhe von 8.000,00 DM sei Arbeitsentgelt. Es handle sich um Einnahmen der Beigeladenen zu 1), die zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzuordnen seien. Aufgrund der gezahlten Abfindung bestehe Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Klägerin werde gebeten, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Beigeladene zu 1) an sie (die Beklagte) abzuführen. Diesem Verlangen hielt die Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai 2002 entgegen, das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen zu 1) habe ungekündigt und ununterbrochen vom 06. März 1996 bis zum 31. Oktober 2001 bestanden. Das Arbeitsverhältnis habe in der Zeit vom 15. Mai 1998 bis 15. Mai 2001 wegen der in Anspruch genommenen Elternzeit geruht. Ab 16. Mai 2001 sei die Rechtsfolge des Ruhens allerdings nicht mehr eingetreten. Da die Beigeladene zu 1) jedoch die Fristen für die Geltendmachung einer Teilzeitbeschäftigung versäumt habe, habe sie ihre Arbeitskraft für die arbeitsvertraglich geschuldete Vollzeittätigkeit ab 16. Mai 2001 nicht anbieten können, was zur Folge gehabt habe, dass sie (die Klägerin) nicht in Annahmeverzug geraten sei. Da Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung nicht bestanden hätten, habe die Zahlung gemäß Ziff. 3 des Vergleichs ausschließlich Abfindungscharakter. Bei der Abfindung handle es sich um eine in die Zukunft gerichtete Abfindung, die ausschließlich Abfindungscharakter wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes gehabt habe.
In der Folge wandte sich die Beklagte an die Beigeladene zu 1) und bat um weitere Auskünfte. Die Beigeladene zu 1) legte neben der Klageschrift des arbeitsgerichtlichen Rechtstreits auch Lohnabrechnungen der Monate Juni und Oktober 1998 vor. Nach Auswertung dieser Unterlagen hielt die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung fest und forderte die Klägerin auf, ihrer Beitragspflicht nachzukommen und auch die Meldung zur Sozialversicherung zu berichtigen (Bescheid vom 22. Oktober 2002). Die Klägerin blieb bei ihrer Auffassung (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 21. November 2002)., Sie machte geltend, die Beklagte stütze sich in der Hauptsache auf die Argumentation der Beigeladenen zu 1) in ihrer Klagebegründung gegenüber dem Arbeitsgericht. Es handele sich dabei allerdings um Behauptungen der Beigeladenen zu 1), die nicht als wahr unterstellt werden dürften. Sie (die Klägerin) habe sich nicht in Annahmeverzug befunden. Ein wirksames Verlangen auf Einrichtung eines Teilzeitarbeitsplatzes der Beigeladenen zu 1) habe vielmehr nicht vorgelegen. Die Abfindung habe deshalb lediglich Abfindungscharakter. Es liege nur eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes vor. Diese Zahlung unterliege nicht der Beitragspflicht. Nach der üblichen Faustformel eines halben Monatsgehalts je vollendetem Beschäftigungsjahr ergebe sich bei einem Monatsgehalt von 3.057,00 DM brutto ein Abfindungsbetrag von aufgerundet 8.000,00 DM.
Die Beklagte stellte mit einem Bescheid vom 28. November 2002 fest, dass es sich bei der Abfindung in Höhe von 8.000,00 DM um Arbeitsentgelt handle, das der Beitragspflicht in der Kranken-, Angestellten- und Arbeitslosenversicherung unter liege. Es handle sich um eine einmalige Einnahme. Diese Einnahme seit zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzuordnen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass das Ende der Beschäftigung durch arbeitsgerichtlichen Vergleich auf den 31. Oktober 2001 festgesetzt worden sei, die Beigeladene zu 1) mehrfach ihre Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme erklärt habe und dies auch mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht habe sowie aus dem Umstand, dass bei einer Hochrechnung des Verdienstes aus einer Teilzeitbeschäftigung ab 16. Mai 2001 sich ein Gesamtgehalt von ca. 8.200,00 DM ergebe. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den von der Klägerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. November 2002 unter Bezugnahme auf die bisher bereits mehrfach geäußerte Rechtsauffassung zurück (Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003)
Die Klägerin hat am 07. März 2003 Klage gegen den Bescheid vom 28. November 2002 beim Sozialgericht Ulm erhoben. In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts hat sie die Aufhebung des Bescheids vom 23. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003 beantragt. Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Vorverfahren bezogen und ergänzend Unterlagen aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgelegt. Die Beigeladene zu 1) sei nicht in der Lage gewesen darzulegen und zu beweisen, dass sie ihren Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung fristgerecht und wirksam geltend gemacht habe, sodass keine der Genehmigungsfiktion des TzBfG eingetreten gewesen sei. Deshalb sei mit der vereinbarten Abfindung der bis zum 31. Oktober 2001 entstandene soziale Besitzstand der Beigeladenen zu 1), also die Zukunft, nicht aber nicht existente Vergütungsansprüche abgegolten worden.
Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid entgegengetreten.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 23. September 2003 den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2003 aufgehoben. Die Abfindung, die die Klägerin gezahlt habe, sei kein Arbeitsentgelt, das der Beitragspflicht unterliege. Zum Arbeitsentgelt seien alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung zu zählen. Der Begriff des Arbeitsentgelts erfasse alle Einnahmen, die dem Versicherten im ursächlichen Zusammenhang mit einer Beschäftigung zuflössen. Die Einnahmen müssten sich, um als Arbeitsentgelt aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beitragspflichtig zu sein, zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen. Das treffe auf eine Abfindung, die wegen der Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt werde, nicht zu. Dies gelte vor allem, wenn es sich um eine so genannte echte Abfindung und nicht um eine Nachzahlung von während der Beschäftigung verdientem Entgelt handle. In einem solchen Falle solle die Abfindung den Arbeitnehmer dafür entschädigen, dass er seine bisherige Beschäftigung nicht fortsetzen könne. Die Abfindung sei ausdrücklich als auf §§ 9, 10 KSchG gestützt vereinbart, also als eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, sodass die Abfindung wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt worden sei. Aus dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1) im arbeitsgerichtlichen Verfahren ergebe sich keine andere Argumentation. Sie habe dort an erster Stelle auf Feststellung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter anderen zeitlichen Bedingungen geklagt und erst an zweiter Stelle rückständigen Lohn verlangt. Sie habe zunächst erst einmal eine rechtliche Grundlage für den behaupteten hälftigen Lohnanspruch schaffen müssen, um ihre Klage schlüssig zu machen. Die Höhe der Abfindung sei schlüssig berechnet. Wenn die Abfindung auch Arbeitsentgeltanteile enthalten hätte, hätte sie doppelt so hoch ausfallen müssen. Die Parteien der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung, die sich auf die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu anderen zeitlichen Bedingungen als vor der Elternzeit nicht haben einigen können, hätte in erster Linie und vor allem endgültig das formal noch bestehende Vertragsverhältnis beendet wollen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 07. Oktober 2003 zugestellte Urteil am 27. Oktober 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der Sozialabfindung der Höhe nach um das von der Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum nach Auslaufen des Erziehungsurlaubs bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses begehrte Arbeitsentgelt handle. Es liege damit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor. Die Beigeladene zu 1) habe nur eine Teilzeitbeschäftigung gewünscht und beim Arbeitsgericht auch nur einen Lohn auf der Basis einer Teilzeitbeschäftigung geltend gemacht. Die Abfindung entspreche deshalb der Höhe nach dem möglichen Verdienst der Beigeladenen zu 1) bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Die Abfindung hätte nur etwa doppelt so hoch ausfallen müssen, wenn von einer Vollbeschäftigung und einem vollen Lohn ausgegangen würde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. September 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das Urteil des Sozialgerichts für sachlich zutreffend.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Der Berichterstatter hat die Akten des Arbeitsgericht Stuttgart (Az. 9 Ca 437/01) und die die Beigeladene zu 1) betreffenden Leistungsakten der Agentur für Arbeit Schwäbisch Gmünd beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des Sozialgerichts und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bescheid vom 28. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2003. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Klage. Der Bescheid vom 28. November 2002 ist auch in der Klageschrift eindeutig bezeichnet. Mit dem weiteren Bescheid vom 28. November 2002 entschied die Beklagte erneut, dass die Abfindung beitragspflichtig ist. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte eine neue sachliche Entscheidung im Sinne eines sogenannten Zweitbescheides erteilt, der den Klageweg (neu) eröffnet (BSG SozR 3-8100 Art 19 Nr. 5; SozR 3-4100 § 94 Nr. 1).
Die zuvor ergangenen Entscheidungen der Beklagten vom 23. Mai 2002 und 22. Oktober 2002 sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Zum einen hat die Klägerin sie nicht angefochten. Auch wenn man - wie das Sozialgericht - das Schreiben vom 23. Mai 2002 als Verwaltungsakt und Bescheid ansieht, fehlt es jedenfalls an einem Widerspruch der Klägerin. Bis zum Ablauf der wegen Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung einjährigen Widerspruchsfrist (§ 66 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) liegt keine Erklärung der Klägerin vor, die als Widerspruch gegen diesen Bescheid gewertet werden kann. Die Entscheidung vom 22. Oktober 2002 ist ein Verwaltungsakt. Denn die Beklagte bezeichnete diese Entscheidung ausdrücklich als Bescheid, wie sich aus der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung, die allerdings wegen der genannten Widerspruchsfrist von vier Wochen statt richtigerweise einem Monat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) unrichtig ist, ergibt. Die Klägerin erhob auch gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch. Die wegen unterbliebener bzw. unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrung geltende Jahresfrist (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG) ist verstrichen.
Zum anderen sind die Bescheide vom 23. Mai 2002 und 22. Oktober 2002 nicht mehr wirksam, weil sie auf andere Weise erledigt sind (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X)). Denn die Klägerin und die Beklagte gehen erkennbar davon aus, dass die Frage, ob aus der der Beigeladene zu 1) gezahlten Abfindung Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, durch den Bescheid vom 28. Oktober 2002 abschließend geregelt wird, weil in dem vorangegangenen Schriftwechsel mit dem Austausch der unterschiedlichen Auffassungen keine Einigung oder Klärung der unterschiedlichen Standpunkte erreicht werden konnte. Dies haben die Klägerin und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats auch klargestellt. Die Steuerungsfunktion des Verwaltungsakts geht auch verloren, wenn die an einem Verwaltungsakt Beteiligten - sei es als Behörde, als Adressat oder als unmittelbar oder nur mittelbar Betroffener - übereinstimmend dem ursprünglichen Verwaltungsakt keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beimessen. Das setzt keinen Verzichtswillen voraus, sondern nur "konsensuales" Verhalten. Ähnlich dem Verlust der Wirksamkeit durch Zeitablauf, stellen sich die Beteiligten bewusst auf eine neue, veränderte Sachlage ein, die sie ihrem weiteren Verhalten nunmehr zugrunde legen. Sie verändern übereinstimmend gleichsam die "Geschäftsgrundlage" (BVerwG NVwZ 1998, 729).
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, weil ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG nicht gegeben ist. Die zulässige Berufung ist aber nicht begründet.
1. Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB V), § 174 Abs. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV)). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) in den ab 01. Januar 1998 geltenden Fassungen auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung bis 31. Dezember 1997 nach § 168 Abs. 1 Satz 1 AFG bzw. seit 1. Januar 1998 nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach dem Ende der Elternzeit der Beigeladenen zu 1) am 16. Mai 2001 bestand aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 20. November 2001 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1). bis 31. Oktober 2001 zwar ein Arbeitsverhältnis, jedoch kein Beschäftigungsverhältnis. Die Beigeladene zu 1) war ab 16. Mai 2001 nicht beschäftigt, weil sie ihre Arbeit nicht (wieder) aufgenommen hatte. Einen Annahmeverzug der Klägerin, weil sie das Verlangen der Beigeladenen zu 1), künftig nur noch in Teilzeit arbeiten zu wollen, nicht ordnungsgemäß abgelehnt habe, vermag der Senat nicht festzustellen. Weder aus den Angaben der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung des Senats noch aus den beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Stuttgart (9 Ca 437/01) kann der Senat entnehmen, dass sie fristgerecht dieses Verlangen geltend gemacht und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben hat (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Die Beigeladene zu 1) hat vielmehr lediglich in allgemeiner Form seit Beginn der Elternzeit ihren Wunsch, zukünftig in Teilzeit arbeiten zu wollen, geäußert. Dass ein Annahmeverzug, der einen Entgeltanspruch der Beigeladenen zu 1) hätte begründen können, nicht bestand, hat die Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt. Sie gab an, sie habe von vorne herein keine Chancen auf einen Teilzeitarbeitsplatz und einen Erfolg im arbeitsgerichtlichen Verfahren gesehen. Zusätzlich hat sie es unterlassen - obwohl im arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit rechtskundig vertreten - die rechtlichen Vorraussetzungen für ein wirksames Teilzeitarbeitsplatzverlangen etwa nachträglich herzustellen, obwohl ihr die ablehnende Haltung der Klägerin dazu und ihre Rechtsansprüche nach dem TzBfG bekannt waren. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass es der Beigeladenen zu 1) gar nicht um eine weitere Beschäftigung ging. Ziel war tatsächlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Erhalt einer Abfindung. Damit war auch der Klägerin gedient. Wie sie in der mündlichen Verhandlung erläuterte, war für sie maßgeblich, dass durch den Vergleich verhindert werden konnte, dass die Beigeladene zu 1) bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis irgendwann ein rechtswirksames Teilzeitarbeitsverlangen vorbringen könnte. Damit bestand zwar ein Arbeitsverhältnis fort, ein Beschäftigungsverhältnis war aber nicht mehr gegeben, weil zum einen kein Anspruch auf Arbeitsentgelt der Beigeladenen zu 1) bestand und sie sich zum anderen dem Weisungs- und Direktionsrecht der Klägerin dauerhaft nicht mehr unterordnete. Es fehlte deshalb auch an einer Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin.
2. Selbst wenn man ein Beschäftigungsverhältnis annähme, hat die Beklagte keinen Anspruch auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, weil es sich bei der gezahlten Abfindung nicht um Arbeitsentgelt handelte.
Für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 57 Abs. 1 SGB XI und § 342 SGB III das Arbeitsentgelt maßgeblich. Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der Begriff des Arbeitsentgeltes beinhaltet alle im Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließenden Leistungen des Arbeitgebers, wenn es sich um Gegenleistungen für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten oder um eine Vergütung, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen soll, handelt. Dabei müssen sich die Einnahmen zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen. Eine solche Zuordnung ist nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Abfindung erhält, die wegen der Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung bezahlt wird (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2400 § 14 Nrn. 2 und 17). Soweit es sich bei Abfindung um eine echte Abfindung und nicht um eine Nachzahlung von während der Beschäftigung verdientem Entgelt handelt (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 180 Nr. 39), soll die Abfindung den Arbeitnehmer dafür entschädigen, dass er seine bisherige Beschäftigung nicht fortsetzen kann, mithin gehindert ist, aus dieser Beschäftigung künftig Arbeitsentgelt zu erzielen. Eine solche Abfindung, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten (den Verlust des Arbeitsplatzes) gezahlt wird, ist zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zuzuordnen (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 2). Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess sind dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzurechnen, selbst wenn sie von den Beteiligten als "Abfindungen" bezeichnet wurden und unabhängig davon, ob ihre Zahlung vor oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden war (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 17), sich also zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, d.h. auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen.
Im Hinblick darauf, dass - wie zuvor dargelegt - die Klägerin nicht in Annahmeverzug war, bestand kein Anspruch der Beigeladenen zu 1) auf Arbeitsentgelt. Der im arbeitsgerichtlichen Rechtstreits (hilfsweise) geltend gemachte Vergütungsanspruch war deshalb aussichtslos. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass bei den Vergleichsverhandlungen im arbeitsgerichtlichen Rechtstreits die Höhe eines möglichen Vergütungsanspruchs im Vordergrund stand, sondern vielmehr - wie von der Klägerin vorgetragen - eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Darauf deutet auch die Formulierung im Vergleich, es handele sich um eine Abfindung nach §§ 9,10 KSchG, § 3 Ziff. 9 Satz 1 EStG.
Beitragsfreiheit ergibt sich mithin auch aus § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV), die auf der gesetzlichen Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV beruht. Nach dieser Vorschrift sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich - was hier nicht einschlägig ist - aus § 3 nichts Abweichendes ergibt. Nach § 3 Ziff. 9 Satz 1 EStG in der 2001 geltenden Fassung waren steuerfrei Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 16.000,00 DM. Da die Klägerin das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, kommen bei ihr die höheren Freibeträge des Satzes 2 nicht in Betracht.
3. Da aus der gezahlten Abfindung keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Beklagte berechtigt war, mit dem Bescheid vom 28. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2003 festzustellen, dass die der Beigeladenen zu 1) gezahlte Abfindung dem Grunde nach beitragspflichtig ist. Diese in diesem Bescheid enthaltene Feststellung könnte lediglich ein Element der möglichen Beitragspflicht betreffen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG , §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus der Abfindung würden 1.681,14 EUR betragen (s. Schriftsatz der Klägerin vom 18. März 2003, Blatt 45 SG-Akte).
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