Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 6380/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt. Ihm wird Rechtsanwalt xyz, beigeordnet.
Gründe:
Gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Zum einen dürfte die vom im Rechtssinne bedürftigen Kläger eingelegte Berufung nicht gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig sein. Denn der Wert der ihm verweigerten und im Berufungsverfahren weiterhin geltend gemachten Einrichtungsgegenstände dürfte den Beschwerdewert von EUR 500,00 überschreiten. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 16.02.2007 auf eine vom Kläger selbst genannte Summe von EUR 170,00 verweist, betrifft diese nur einen Teil der begehrten Einrichtungsgegenstände. Die vom Beklagten als Indiz für eine Unterschreitung des Beschwerdewerts gleichfalls angeführte Kostenquotelung durch das Sozialgericht gibt schon mangels Angabe der eingesetzten Werte, insbesondere der der Berechnung zu Grunde gelegten Zeitdauer der vom Beklagten anerkannten Kabelgebühren, für die hier in Rede stehende Frage nichts her.
Zum anderen bietet die Berufung auch in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die vom Kläger geltend gemachten Leistungen für Einrichtungsgegenstände seiner Wohnung sind - jedenfalls zu einem Gutteil - voraussichtlich nicht als Ersatzbeschaffungen, sondern als Leistungen für eine Erstausstattung anzusehen und daher zu bewilligen (vgl. zum Begriff der Erstausstattung Münder, SGB II, 2. Aufl. 2007, Rdnr. 26 ff. zu § 23).
Dem Kläger ist daher Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlung - zu gewähren und der zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwalt seiner Wahl (§ 73 a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO) beizuordnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Zum einen dürfte die vom im Rechtssinne bedürftigen Kläger eingelegte Berufung nicht gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig sein. Denn der Wert der ihm verweigerten und im Berufungsverfahren weiterhin geltend gemachten Einrichtungsgegenstände dürfte den Beschwerdewert von EUR 500,00 überschreiten. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 16.02.2007 auf eine vom Kläger selbst genannte Summe von EUR 170,00 verweist, betrifft diese nur einen Teil der begehrten Einrichtungsgegenstände. Die vom Beklagten als Indiz für eine Unterschreitung des Beschwerdewerts gleichfalls angeführte Kostenquotelung durch das Sozialgericht gibt schon mangels Angabe der eingesetzten Werte, insbesondere der der Berechnung zu Grunde gelegten Zeitdauer der vom Beklagten anerkannten Kabelgebühren, für die hier in Rede stehende Frage nichts her.
Zum anderen bietet die Berufung auch in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die vom Kläger geltend gemachten Leistungen für Einrichtungsgegenstände seiner Wohnung sind - jedenfalls zu einem Gutteil - voraussichtlich nicht als Ersatzbeschaffungen, sondern als Leistungen für eine Erstausstattung anzusehen und daher zu bewilligen (vgl. zum Begriff der Erstausstattung Münder, SGB II, 2. Aufl. 2007, Rdnr. 26 ff. zu § 23).
Dem Kläger ist daher Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlung - zu gewähren und der zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwalt seiner Wahl (§ 73 a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO) beizuordnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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