L 11 KR 421/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 KR 8049/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 421/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten streitig.

Der Kläger bezog in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 Arbeitslosengeld II. Als Bezieher dieser Leistung war er bei der Beklagten versichert.

Mit Bescheid vom 13.07.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Agentur für Arbeit/Kommune informiert habe, dass er von dort keine Leistungen mehr erhalte. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ende damit seine Mitgliedschaft bei ihr - der Beklagten - automatisch. Nachdem das Jobcenter S. der Beklagten auf Anfrage am 03.08.2006 bestätigt hatte, dass der Kläger seit 01.07.2006 nicht mehr im Leistungsbezug steht, wiederholte die Beklagte mit Bescheid vom 10.08.2006, dass die Mitgliedschaft des Klägers am 30.06.2006 geendet habe.

Hiergegen erhob der Kläger am 21.08.2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), die beim SG unter dem Aktenzeichen S 15 KR 6263/06 geführt wurde. Die Klage wurde mit Urteil vom 18.12.2006 abgewiesen. Das dagegen anhängige Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen L 11 KR 420/07 geführt.

Die Beklagte deutete die vom Kläger erhobene Klage gegen die Bescheide vom 13.07. und 10.08.2006 als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 01.11.2006 zurückwies.

Hiergegen erhob der Kläger am 03.11.2006 erneut Klage zum SG, die das SG mit dem hier streitgegenständlichen Urteil ebenfalls vom 18.12.2006 abwies. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Klage sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Der mit der Klage angefochtene Widerspruchsbescheid vom 01.11.2006 sei gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des weiteren Verfahrens des Klägers gegen die Beklagte vor dem SG unter dem Aktenzeichen S 15 KR 6263/06 geworden. Die vorliegende Klage betreffe somit denselben Streitgegenstand wie die Klage vom 21.08.2006, nämlich die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bzw. der Mitgliedschaft bei der Beklagten. Die anderweitige Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstandes sei Zulässigkeitshindernis für eine neue Klage (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -). Zulässig sei die zuerst erhobene Klage; der späteren stehe die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen.

Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 10.01.2007 eingelegte Berufung. Er hat unter anderem darauf hingewiesen, dass ihm ausweislich des gerichtlichen Beschlusses vom 12.01.2007 (Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 3 AS 4176/06 ER-B) vorläufig weiter Arbeitslosengeld II mit Wirkung vom 01.07.2006 in Höhe von 70 % zu gewähren sei.

Der Kläger beantragt - sinngemäß -,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2006 sowie den Bescheid vom 13. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG bestehe und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben, die der Kläger wahrgenommen hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheidet, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes nach § 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig ist. Denn die Frage, ob der Kläger weiterhin Mitglied der Beklagten ist, war Gegenstand des Verfahrens vor dem SG unter dem Aktenzeichen S 15 KR 6263/06. Der Widerspruchsbescheid vom 01.11.2006, gegen den der Kläger sich mit der hier streitgegenständlichen Klage wandte, ist nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 15 KR 6263/06 geworden. Die Rechtshängigkeit im Sinne des § 94 SGG hat sich auch auf den Widerspruchsbescheid vom 01.11.2006 erstreckt. Damit kann der Kläger diesen Streitgegenstand nicht erneut zulässig zur Überprüfung des Gerichts stellen. Ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über den selben Streitgegenstand ist unzulässig (Sperrwirkung). Die Frage, ob der Kläger über den 01.07.2006 hinaus Mitglied der Beklagten ist, ist allein im Verfahren S 15 KR 6263/06 bzw. dem nunmehr in dieser Sache anhängigen Berufungsverfahren L 11 KR 420/07 zu entscheiden.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved