L 7 AL 2064/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 826/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 2064/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) im Zeitraum 21. Januar 2005 bis 9. Mai 2005.

Der am 1967 geborene Kläger war in der Zeit vom 16. August 1999 bis 15. August 2002 als CAD-Konstrukteur versicherungspflichtig beschäftigt. Er besuchte daraufhin, ohne sich arbeitslos zu melden oder bei der Beklagten um Beratung nachzusuchen, in der Zeit vom 9. September 2002 bis 20. Januar 2005 die H. -Schule (Bundesfachschule für Sanitär- und Heizungstechnik) in K. ; den Besuch schloss er am 20. Januar 2005 mit der Prüfung zum staatlich geprüften Sanitärtechniker ab. Seit dem 10. Mai 2005 ist der Kläger wieder versicherungspflichtig beschäftigt.

Am 17. November 2004 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung zum 21. Januar 2005 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Der Antrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 2. Februar 2005 abgelehnt mit der Begründung, der Kläger habe innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren (vor dem 21. Januar 2005) nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden; die Ausnahmevorschrift für Saisonarbeitnehmer sei für ihn nicht einschlägig. Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, seine Studienkollegen erhielten Alg, obwohl sie teilweise vor der Weiterbildungsmaßnahme länger als ein Jahr nicht gearbeitet hätten. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2005 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 16. März 2005 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und dazu vorgetragen, in die Rahmenfrist von drei Jahren nach § 124 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) würden gemäß Abs. 3 Satz l Nr. 3 der Vorschrift Zeiten einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden selbständigen Tätigkeit nicht eingerechnet. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, dass Arbeitslose, die den Schritt in die Selbständigkeit wagten, um einer Arbeitslosigkeit zu entgehen, bei einem Scheitern nicht auch noch durch Wegfall der Anspruchsgrundlage für Alg für ihre Initiative bestraft werden sollten. Für den vorliegenden Fall könne in analoger Anwendung dieser Vorschrift nichts anderes gelten. Der Kläger habe, um der Arbeitslosigkeit zu entgehen und die Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu steigern, selbst die Initiative übernommen und eine Weiterbildung auf eigene Kosten und ohne Unterstützung der staatlichen Stellen durchgeführt. Diese auf eigene Kosten durchgeführte Weiterbildungsmaßnahme sei genauso zu behandeln, als wenn der Kläger mindestens 15 Stunden wöchentlich eine selbständige Tätigkeit durchgeführt hätte. Die Zeitspanne vom 9. September 2002 bis 20. Januar 2005 sei daher nicht in die Rahmenfrist einzurechnen, wodurch sich diese entsprechend verlängere.

Durch Urteil vom 19. Dezember 2005 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 21. Januar 2005 bis 9. Mai 2005. Der Kläger habe die Anwartschaftszeit nach §§ 123, 124 SGB III (a. F.) nicht erfüllt, da er innerhalb der Rahmenfrist nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe; da er weder Wehr- oder Zivildienstleistender noch Saisonarbeitnehmer gewesen sei, komme die Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 123 Satz l Nr. 2 und 3 nicht in Betracht. Da der Kläger ab dem 21. Januar 2005 arbeitslos gewesen sei und sich auch zu diesem Termin arbeitslos gemeldet habe, beginne die Rahmenfrist gemäß § 124 Abs. l SGB III mit dem 20. Januar 2005 und reiche drei Jahre zurück, also bis zum 21. Januar 2002. Da der Kläger nur bis zum 15. August 2002 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, habe er innerhalb der Rahmenfrist lediglich für knapp sieben Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Die vom Kläger absolvierte Ausbildung zum Sanitärtechniker an der Bundesfachschule für Sanitär- und Heizungstechnik in K. stelle kein Versicherungspflichtverhältnis dar. Gemäß § 24 SGB III stünden Personen in einem Versicherungspflichtverhältnis, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig seien. Gemäß § 25 Abs. l SGB III seien versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt seien. An dieser Voraussetzung fehle es vorliegend, da der Kläger seine Berufsausbildung nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, welches durch persönliche Abhängigkeit geprägt sei, sondern als Schüler absolviert habe. Auch eine Versicherungspflicht nach § 26 SGB III ("sonstige Versicherungspflichtige") liege offenkundig nicht vor.

Eine Verlängerung der Rahmenfrist scheide aus, da keiner der Fälle des § 124 Abs. 3 SGB III a. F. vorliege. Nach § 124 Abs. 3 Satz l Nr. 4 SGB III a. F. würden in die Rahmenfrist nicht eingerechnet Zeiten, in denen der Arbeitslose Unterhaltsgeld nach dem SGB III bezogen oder nur deshalb nicht bezogen habe, weil andere Leistungen vorrangig waren oder die Maßnahme nach § 92 Abs. 2 Satz 2 SGB III anerkannt worden sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Gemäß § 77 SGB III a. F. könnten Arbeitnehmer bei der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn u. a. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt sei und das Arbeitsamt der Teilnahme zugestimmt habe. Da eine Beratung durch die Beklagte im vorliegenden Fall nicht stattgefunden habe, dementsprechend auch die Zustimmung der Beklagten zur Teilnahme des Klägers fehle, sei ein Bezug von Unterhaltsgeld ausgeschlossen.

Auch eine analoge Anwendung von § 124 Abs. 3 Satz l Nr. 3 SGB III a. F. komme nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift würden auch Zeiten einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden selbständigen Tätigkeit nicht in die Rahmenfrist eingerechnet. Zwar habe der Kläger ähnlich demjenigen, der eine selbständige Tätigkeit aufnehme, durch die Aufnahme seiner Ausbildung nach dem Ende seines letzten Beschäftigungsverhältnisses den Eintritt seiner Arbeitslosigkeit (zunächst) verhindert, es fehle jedoch an der für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe nämlich erkannt, dass auch Arbeitnehmer, welche ihre Arbeitslosigkeit durch eine berufliche Weiterbildung verhinderten, grundsätzlich der Privilegierung durch Verlängerung der Rahmenfrist um die Zeit ihrer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme bedürften und habe hierzu eine Regelung in § 124 Abs. 3 Satz l Nr. 4 SGB III a.F. getroffen. Er habe jedoch diese Privilegierung unter den Vorbehalt einer vorherigen Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit gestellt. Da der Gesetzgeber somit die Problematik der Rahmenfrist bei beruflicher Weiterbildung erkannt und geregelt habe, liege eine Regelungslücke nicht vor. Der Kläger habe es versäumt - offenbar anders als einige seine Mitschüler, welchen die Ausbildung möglicherweise durch die Beklagte finanziert würde und welche im Anschluss Arbeitslosengeld erhielten -, vor Beginn seiner Ausbildung eine Beratung bei der Beklagten in einer Situation einzuholen, in der offensichtlich ein Beratungsbedarf bestanden habe. Die Folgen dieses Versäumnisses müsse der Kläger selber tragen. Es bestehe keine Veranlassung, diese Folgen entgegen dem Wortlaut des Gesetzes der Beklagten und damit der Versichertengemeinschaft aufzubürden.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 20. März 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. April 2006 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt, mit welcher er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und dazu ausführt, das SG habe Sinn und Zweck der Bestimmung des § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB III verkannt, welche die soziale Absicherung von Arbeitnehmern verbessern solle, die den Versuch unternähmen, sich eine selbständige Existenz aufzubauen. Der Kläger habe den Versuch unternommen, sich durch eine selbständige Tätigkeit in Form einer Weiterbildung auf eigene Initiative eine Existenz aufzubauen. Die Bestimmung des § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB III sei daher unmittelbar anwendbar, da der Besuch der Bundesfachschule für Sanitär- und Heizungstechnik eine selbständige Tätigkeit in diesem Sinne darstelle. Jedenfalls aber finde die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck analoge Anwendung. Der Hinweis des SG auf § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB III gehe fehl, da diese Regelung nur Zeiten umfasse, in denen Unterhaltsgeld bezogen oder wegen anderer Leistungen nicht bezogen worden sei. Um den Bezug von Unterhaltsgeld gehe es im vorliegenden Fall aber gerade nicht. Die Schlussfolgerung des SG, der Gesetzgeber habe mit der Nr. 4 der Bestimmung die Problematik der Rahmenfrist bei beruflicher Weiterbildung erkannt und geregelt, sei fehlerhaft. Eine analoge Anwendung von § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB III sei auch deswegen geboten, weil ansonsten derjenige, der während einer Weiterbildung Unterhaltsgeld oder sonstige staatliche Leistungen nicht beziehe und auch im Anschluss daran keinen Anspruch auf Alg habe, doppelt bestraft würde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 21. Januar 2005 bis 9. Mai 2005 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, der Bezug von Unterhaltsgeld nach § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB III sei aus den vom SG dargestellten Gründen ausgeschlossen gewesen. Der Besuch der Berufsfachschule für Sanitär- und Heizungstechnik stelle auch keine selbständige Tätigkeit i.S.v. § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB III dar; eine analoge Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Alg im streitigen Zeitraum (21. Januar 2005 bis 9. Mai 2005).

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Alg bei Arbeitslosigkeit richten sich nach § 118 SGB III (in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl I 2848 -a.F.-). Danach haben Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass ein solcher Anspruch an der Nichterfüllung der Anwartschaftszeit scheitert.

Maßgeblich für die Erfüllung der Anwartschaftszeit sind vorliegend die §§ 123, 124 SGB III a.F. Gemäß § 434 j Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F. finden (unter Anderem) die Bestimmungen der §§ 123, 124 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung Anwendung für Personen wie den Kläger, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden ist. Die Anwartschaftszeit nach § 123 SGB III (in der danach maßgeblichen, vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung) hat grundsätzlich erfüllt, wer in der Rahmenfrist zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 124 Abs. 1 SGB III a. F. grundsätzlich 3 Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nicht in die Rahmenfrist mit eingerechnet werden die in § 124 Abs. 3 Nrn. 1 - 5 SGB III genannten Zeiten.

Hiervon ausgehend steht dem Kläger Alg mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit nicht zu. In der dreijährigen Rahmenfrist vor dem 21. Januar 2005 war er nämlich nicht mindestens zwölf Monate, sondern nur knapp sieben Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Eine Verlängerung der Rahmenfrist scheidet aus. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, liegt einer der in § 124 Abs. 3 Nrn. 1 - 5 SGB III genannten Fälle nicht vor. Wegen der Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG).

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Besuch einer Berufsfachschule in Form der Bundesfachschule für Sanitär- und Heizungstechnik, wie ihn der Kläger in der Zeit vom 9. September 2002 bis 20. Januar 2005 absolviert hat, keine selbständige Tätigkeit i.S.v. § 124 Abs. 1 Nr. 3 SGB III darstellt. Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit ist - in Abgrenzung zur versicherungspflichtigen Beschäftigung i.S.v. §§ 24, 25 SGB III - das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit, frei über Arbeitsort und Arbeitszeit zu verfügen. Zu beurteilen ist die Frage der Arbeitnehmereigenschaft nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist Ausgangspunkt die vertragliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Diese tritt allerdings zurück, wenn die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend von ihr abweichen. In Zweifelsfällen kommt es darauf an, ob die für eine abhängige Beschäftigung oder die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale überwiegen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999 – B 2 U 48/98 R - (juris)). Der Besuch einer Berufsfachschule steht dem nicht gleich. Dieser unterfällt auch nicht der Bestimmung des § 25 Abs. 1 SGB III, der den Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen (nur) im Rahmen der betrieblichen Berufsbildung als Beschäftigung einstuft. Die Ausbildung muss danach im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, das durch persönliche Abhängigkeit geprägt ist, durchgeführt werden, was bei Schülern, Fachschülern und Studenten zu verneinen ist (Brand in Niesel, SGB III 3. Aufl., § 25 Rdnr. 35).

Zu Recht hat das SG auch § 124 Abs. 1 Nr. 4 SGB III für nicht einschlägig gehalten. Soweit die Berufungsbegründung eine analoge im Sinne einer erweiternden Anwendung von § 124 Abs. 1 Nrn 3 und 4 SGB III im Hinblick auf Sinn und Zweck der Bestimmungen für angebracht hält, ist dem zu entgegnen, dass die Aufzählung des § 124 Abs. 3 SGB III abschließend und daher einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich ist (vgl. Hünecke in Gagel, SGB III, § 124 Rdnr. 24). Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts besteht schon keine bewusste offene Regelungslücke, weshalb es bereits an einer Analogiebasis fehlt (ebenso zu § 124 Abs. 3 Nr. 4 SGB III, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2004 - L 5 AL 3692/04 - (juris)). Entsprechend hat das BSG (Urteil vom 17. Mai 2001 - B 7 AL 42/00 R - SozR 3-4100 § 107 Nr. 11) auch eine erweiternde (analoge) Anwendung der früheren Bestimmung des § 107 Abs. 1 Nr. 5 Buchst d AFG unter Hinweis auf das Fehlen einer Regelungslücke und die bei einer erweiternden Auslegung eintretende Ausweitung der Leistungsansprüche verneint.

Die enge Fassung der Tatbestände des § 124 Abs. 3 SGB III ist rechtlich unbedenklich, denn es liegt grundsätzlich innerhalb des gesetzgeberischen Wertungs- und Gestaltungsspielraums, die mit der Nichteinrechnung von Aufschubzeiten in eine Anwartschaftszeit verbundene Privilegierung auf bestimmte Fallgestaltungen zu beschränken und andere Konstellation hiervon auszunehmen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass durch die Nichteinbeziehung eines Berufsfachschulbesuchs in die Verlängerungstatbestände des § 124 Abs. 3 SGB III dieser gesetzgeberische Wertungs- und Gestaltungsspielraums in gleichheitswidriger oder sonst rechtswidriger Weise überschritten worden wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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