Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 2195/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2240/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Erstattung der Kosten selbst beschaffter Arzneimittel in Höhe von EUR 360,03.
Die Klägerin und ihr Ehemann, die beide Mitglied der Beklagten sind, befinden sich wegen eines unerfüllten Kinderwunsches in ärztlicher Behandlung. Im Jahre 2003 (das genaue Datum ist nicht bekannt) bewilligte die Beklagte der Klägerin die Durchführung von vier Behandlungszyklen zur künstlichen Befruchtung. Zwei Behandlungszyklen wurden erfolglos durchgeführt. Mit dem an den Ehemann der Klägerin gerichteten Schreiben vom 5. November 2003 wies die Beklagte darauf hin, dass sich voraussichtlich zum 1. Januar 2004 die Gesetzeslage bei Anträgen auf Kostenübernahme bzw. Kostenbeteiligung an einer intrazytoplasmatischen Spermieninjektion ändern werde. Mit dem weiteren Schreiben vom 5. Februar 2004 an die Klägerin und ihren Ehemann, das eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthält, teilte sie mit, dass die bisher abgegebene Kostenzusage für vier Behandlungsversuche zum 31. Dezember 2003 ende und ab dem 1. Januar 2004 die Vorlage eines neuen Behandlungsplanes zu beantragen sei. Das Schreiben enthielt auch den Hinweis, dass die Krankenkassen 50 vH der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahme, auch für die diesbezügliche Arzneimittelversorgung, übernähmen. Einen von der Klägerin und ihrem Ehemann vorgelegten Behandlungsplan vom 2. Februar 2004 für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung gemäß § 27a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) genehmigte die Beklagte am 6. Februar 2004 mit den Hinweis, das 50 vH der entstehenden Kosten (inklusive Medikamentkosten) Eigenanteil des Patienten seien.
Die Klägerin legte der Beklagten die ärztliche Verordnung vom 2. Februar 2004 über die Medikamente Synarela Nasenspray und Menogan HP 10 Ampullen sowie die Rechnung vom 16. Februar 2004 der Apotheke, bei der sie diese Medikamente kaufte, über EUR 360,03 mit der Bitte um erstattung vor. Die Beklagte lehnte die Erstattung dieser Rechnung ab, weil sie nur 50 vH der mit dem Behandlungsplan genehmigte Kosten der Maßnahme übernehme und nach Rücksprache mit der Apotheke es sich bei der Rechnung um ihren (der Klägerin) Anteil an den Kosten handle (Bescheid vom 5. März 2004). Den Widerspruch der Klägerin wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2004).
Mit der am 21. Juli 2004 beim Sozialgericht Ulm erhobenen Klage berief sich die Klägerin auf die frühere Zusage der Beklagten, die Kosten zu übernehmen. In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts beantragte sie, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 5. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2004 weitere Kosten in Höhe von EUR 360,03 zu erstatten. Das Sozialgericht wies die Klage ab (Urteil vom 28. Februar 2006). Der begehrte Betrag stelle den Eigenanteil der Klägerin dar. Die ursprünglichen Bewilligung aus dem Jahre 2003 habe die Beklagte mit dem Bescheid vom 5. Februar 2004 bestandskräftig zurückgenommen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 31. März 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 2. Mai 2006 (Dienstag) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Zugleich hat sie gegen den Bescheid vom 5. Februar 2004 Widerspruch eingelegt. Sie ist der Auffassung, wegen des Rückwirkungsverbots und wegen Vertrauensschutzes müsse die Beklagte entsprechend der früheren Bewilligung Kosten übernehmen. Die Beklagte habe nicht deutlich gemacht, dass sie mit dem Bescheid vom 5. Februar 2004 die frühere Bewilligung aufhebe. Das Sozialgericht habe übersehen, dass weitere Behandlungen erfolgen könnten und weitere Kosten anfielen. Es habe grundsätzliche Bedeutung, ob die Rechtsprechung eine Rückwirkung zulasse.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. Februar 2006 ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 500,00 nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Der Beschwerdegegenstand des vorliegenden Rechtsstreits beträgt weniger als EUR 500,00. Denn die Klägerin begehrt die Erstattung der Apothekenrechnung vom 16. Februar 2004 in Höhe von EUR 360,03. Nur hierüber enthält der von der Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung beim Sozialgericht ausschließlich angefochtene Bescheid vom 5. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2004 eine Entscheidung. Die Berufung betrifft auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr, sodass die Ausnahme nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht gegeben ist. Dass nach Behauptung der Klägerin der von ihr angefochtene Bescheid vom 5. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2004 nur einen kleinen Teil der Kosten betrifft, den die Beklagte nicht erstattet haben soll, führt nicht zu einer Erhöhung des Beschwerdegegenstandes. Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben grundsätzlich außer Betracht (vgl z.B. BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 3). Da die Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung beim Sozialgericht ausdrücklich nur die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 5. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2004 beantragt hatte, entschied das SG nur hierüber. Weitere Bescheide, insbesondere der Bescheid vom 5. Februar 2004, sind damit nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder eine der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche ist nur gegeben, wenn die Rechtssache eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind keine solchen, deren Klärung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Die Frage, in welchem Umfang eine - im vorliegenden Fall allenfalls in Betracht kommende - so genannte unechte Rückwirkung zulässig ist, ist auf Grund zahlreicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (z.B BVerfGE 69, 272, 311) geklärt. Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung erforderten. Sie legt vielmehr nur dar, weshalb ihrer Auffassung nach wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot und eines ihr zustehenden Vertrauensschutzes die mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2004 von der Beklagten abgelehnte Erstattung der Apothekenrechnung vom 16. Februar 2004 rechtswidrig sei. Ihr Vortrag im Beschwerdeverfahren betrifft ausschließlich die Besonderheiten des Einzelfalls. Ob die Beklagte die ursprüngliche Bewilligungsbescheide aus dem Jahre 2003 auf Grund der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderung des § 27a SGB V wegen Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nach § 48 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) mit dem Bescheid vom 5. Februar 2004 aufheben durfte und ob der Bescheid vom 5. Februar 2004 bestandskräftig (§ 77 SGG) ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Dass das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil einen Rechtssatz seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, der von einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht, ist - auch aus dem Vortrag der Klägerin - nicht ersichtlich.
Einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Er lässt sich ihrem Vortrag auch nicht entnehmen. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, weil es dabei nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil geht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 144 Rdnr. 32 mit weiteren Nachweisen). Das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren zielt nur auf die ihrer Auffassung nach inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils ab. In einer möglicherweise fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage kann kein Verfahrensfehler gesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§§ 145 Abs. 4 Satz 5, 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Erstattung der Kosten selbst beschaffter Arzneimittel in Höhe von EUR 360,03.
Die Klägerin und ihr Ehemann, die beide Mitglied der Beklagten sind, befinden sich wegen eines unerfüllten Kinderwunsches in ärztlicher Behandlung. Im Jahre 2003 (das genaue Datum ist nicht bekannt) bewilligte die Beklagte der Klägerin die Durchführung von vier Behandlungszyklen zur künstlichen Befruchtung. Zwei Behandlungszyklen wurden erfolglos durchgeführt. Mit dem an den Ehemann der Klägerin gerichteten Schreiben vom 5. November 2003 wies die Beklagte darauf hin, dass sich voraussichtlich zum 1. Januar 2004 die Gesetzeslage bei Anträgen auf Kostenübernahme bzw. Kostenbeteiligung an einer intrazytoplasmatischen Spermieninjektion ändern werde. Mit dem weiteren Schreiben vom 5. Februar 2004 an die Klägerin und ihren Ehemann, das eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthält, teilte sie mit, dass die bisher abgegebene Kostenzusage für vier Behandlungsversuche zum 31. Dezember 2003 ende und ab dem 1. Januar 2004 die Vorlage eines neuen Behandlungsplanes zu beantragen sei. Das Schreiben enthielt auch den Hinweis, dass die Krankenkassen 50 vH der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahme, auch für die diesbezügliche Arzneimittelversorgung, übernähmen. Einen von der Klägerin und ihrem Ehemann vorgelegten Behandlungsplan vom 2. Februar 2004 für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung gemäß § 27a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) genehmigte die Beklagte am 6. Februar 2004 mit den Hinweis, das 50 vH der entstehenden Kosten (inklusive Medikamentkosten) Eigenanteil des Patienten seien.
Die Klägerin legte der Beklagten die ärztliche Verordnung vom 2. Februar 2004 über die Medikamente Synarela Nasenspray und Menogan HP 10 Ampullen sowie die Rechnung vom 16. Februar 2004 der Apotheke, bei der sie diese Medikamente kaufte, über EUR 360,03 mit der Bitte um erstattung vor. Die Beklagte lehnte die Erstattung dieser Rechnung ab, weil sie nur 50 vH der mit dem Behandlungsplan genehmigte Kosten der Maßnahme übernehme und nach Rücksprache mit der Apotheke es sich bei der Rechnung um ihren (der Klägerin) Anteil an den Kosten handle (Bescheid vom 5. März 2004). Den Widerspruch der Klägerin wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2004).
Mit der am 21. Juli 2004 beim Sozialgericht Ulm erhobenen Klage berief sich die Klägerin auf die frühere Zusage der Beklagten, die Kosten zu übernehmen. In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts beantragte sie, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 5. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2004 weitere Kosten in Höhe von EUR 360,03 zu erstatten. Das Sozialgericht wies die Klage ab (Urteil vom 28. Februar 2006). Der begehrte Betrag stelle den Eigenanteil der Klägerin dar. Die ursprünglichen Bewilligung aus dem Jahre 2003 habe die Beklagte mit dem Bescheid vom 5. Februar 2004 bestandskräftig zurückgenommen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 31. März 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 2. Mai 2006 (Dienstag) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Zugleich hat sie gegen den Bescheid vom 5. Februar 2004 Widerspruch eingelegt. Sie ist der Auffassung, wegen des Rückwirkungsverbots und wegen Vertrauensschutzes müsse die Beklagte entsprechend der früheren Bewilligung Kosten übernehmen. Die Beklagte habe nicht deutlich gemacht, dass sie mit dem Bescheid vom 5. Februar 2004 die frühere Bewilligung aufhebe. Das Sozialgericht habe übersehen, dass weitere Behandlungen erfolgen könnten und weitere Kosten anfielen. Es habe grundsätzliche Bedeutung, ob die Rechtsprechung eine Rückwirkung zulasse.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. Februar 2006 ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 500,00 nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Der Beschwerdegegenstand des vorliegenden Rechtsstreits beträgt weniger als EUR 500,00. Denn die Klägerin begehrt die Erstattung der Apothekenrechnung vom 16. Februar 2004 in Höhe von EUR 360,03. Nur hierüber enthält der von der Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung beim Sozialgericht ausschließlich angefochtene Bescheid vom 5. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2004 eine Entscheidung. Die Berufung betrifft auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr, sodass die Ausnahme nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht gegeben ist. Dass nach Behauptung der Klägerin der von ihr angefochtene Bescheid vom 5. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2004 nur einen kleinen Teil der Kosten betrifft, den die Beklagte nicht erstattet haben soll, führt nicht zu einer Erhöhung des Beschwerdegegenstandes. Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben grundsätzlich außer Betracht (vgl z.B. BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 3). Da die Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung beim Sozialgericht ausdrücklich nur die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 5. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2004 beantragt hatte, entschied das SG nur hierüber. Weitere Bescheide, insbesondere der Bescheid vom 5. Februar 2004, sind damit nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder eine der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche ist nur gegeben, wenn die Rechtssache eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind keine solchen, deren Klärung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Die Frage, in welchem Umfang eine - im vorliegenden Fall allenfalls in Betracht kommende - so genannte unechte Rückwirkung zulässig ist, ist auf Grund zahlreicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (z.B BVerfGE 69, 272, 311) geklärt. Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung erforderten. Sie legt vielmehr nur dar, weshalb ihrer Auffassung nach wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot und eines ihr zustehenden Vertrauensschutzes die mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2004 von der Beklagten abgelehnte Erstattung der Apothekenrechnung vom 16. Februar 2004 rechtswidrig sei. Ihr Vortrag im Beschwerdeverfahren betrifft ausschließlich die Besonderheiten des Einzelfalls. Ob die Beklagte die ursprüngliche Bewilligungsbescheide aus dem Jahre 2003 auf Grund der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderung des § 27a SGB V wegen Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nach § 48 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) mit dem Bescheid vom 5. Februar 2004 aufheben durfte und ob der Bescheid vom 5. Februar 2004 bestandskräftig (§ 77 SGG) ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Dass das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil einen Rechtssatz seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, der von einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht, ist - auch aus dem Vortrag der Klägerin - nicht ersichtlich.
Einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Er lässt sich ihrem Vortrag auch nicht entnehmen. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, weil es dabei nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil geht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 144 Rdnr. 32 mit weiteren Nachweisen). Das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren zielt nur auf die ihrer Auffassung nach inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils ab. In einer möglicherweise fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage kann kein Verfahrensfehler gesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§§ 145 Abs. 4 Satz 5, 177 SGG).
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