L 1 U 4791/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 1223/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 4791/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die bei einem Unfall am 12.08.2003 erlittenen Verletzungen des Klägers Folgen eines versicherten Arbeitsunfalls sind.

Der 1936 geborene Kläger war als landwirtschaftlicher Unternehmer bis 02.09.1991 in die Unternehmensliste der Beklagten eingetragen. Die landwirtschaftlichen Grundstücke nebst Zubehör übertrug der Kläger mit notariellem Ausstattungsvertrag vom 03.09.1991 mit sofortiger Besitzübergabe an seinen Sohn Rolf Z. (R.Z.), nicht übertragen wurde das Grundstück, auf dem das für den landwirtschaftlichen Betrieb benutzte Scheunengebäude errichtet ist. Das landwirtschaftliche Unternehmen des R.Z. wird ab 03.09.1991 bei der Beklagten geführt.

Am 12.08.2003 befand sich der Kläger in der Scheune, wo er Spanplatten, Dachlatten und Rahmenschenkel, die er sich aus dem Abbruch einer Turnhalle besorgt hatte, entnagelte und sie vom Boden der Scheune auf die als Heuboden genutzte Decke des Stalls brachte. Beim Absteigen über die Leiter vom Heuboden hinunter auf den Scheunenboden stürzte der Kläger ab und zog sich eine distale Radiusfraktur rechts, eine mediale Sitzbeinfraktur rechts und eine laterale Schambeinfraktur mit Beteiligung des Acetabulums (Gelenkpfanne des Hüftgelenks) rechts zu (Entlassungsbericht der Kreisklinik Tuttlingen vom 10.09.2003).

In der Unfallanzeige des Unternehmers vom 05.09.2003 an die Beklagte wurde angegeben, der Kläger habe einen Dachziegel des Scheunendaches ausgebessert. Beim Heruntersteigen sei er von der vom Heuboden auf den Scheunenboden führenden Leiter gestürzt. Der Kläger sei für alle Teile des Unternehmens ständig tätig.

Die Beklagte führte daraufhin Ermittlungen durch. Am 22.10.2003 befragte der Bedienstete H. die Söhne des Klägers, R.Z. und H.-P. Z. sowie den Kläger und besichtigte die Scheune (Bericht vom 23.10.2003). Der Kläger gab dabei an, da sein Sohn R.Z. berufstätig sei, helfe er bei Feldarbeiten mit. Er habe am Unfalltag in der Scheune Dachlatten usw. auf- und weggeräumt. Während dieser Arbeiten haben er einen beschädigten Dachziegel im Scheunendach entdeckt und diesen von innen ausgewechselt. Danach habe er sich noch weiter in der Scheune aufgehalten. Die Dachziegelaktion habe nur fünf bis zehn Minuten gedauert. Deswegen sei er nicht in die Scheune gegangen. Er habe mit seinem Sohn R. Z. über den Austausch des Dachziegels gesprochen, gegenüber dem anderen Sohn habe er das nicht erwähnt. Im Bericht des Bediensteten der Beklagten vom 23.10.2003 ist u. a. ausgeführt, dass das Scheunengebäude und die Zwischenböden überwiegend und wesentlich als Abstellplatz für allerhand Dinge und aus seiner Sicht daher überwiegend nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werde. In der Scheune habe ein Ladewagen gestanden, der aber nur ganz selten in Gebrauch genommen werde, da das Heu vor Ort auf dem Feld gleich gepresst und verkauft werde. Regelmäßig in der Landwirtschaft werde das Kreiselmähwerk genutzt. Bis auf das Kreiselmähwerk und den Ladewagen hätten in der Scheune aber so gut wie keine landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen gestanden. Die Scheune diene als Aufbewahrungsort für alte Fahrräder, Mopeds, alte Ofenrohre usw. Außerdem sei viel Holz, aber kein Brennholz, dort gelagert. Mit der in der Scheune abgestellten Kreissäge führe der Kläger private Holzarbeiten aus.

Mit Bescheid vom 11.11.2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 12.08.2003 als Arbeitsunfall ab. Bei den vom Kläger in der Scheune ausgeübten Arbeiten mit dem kostenlos erworbenen Holz habe es sich um keine betriebsdienliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens gehandelt, sondern um eine eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Betätigung. Auch das Auswechseln der Dachplatte und der damit zusammenhängende unfallbringende Abstieg in die Scheune stelle keine versicherte Betriebstätigkeit dar, weil das Gebäude im Unfallzeitpunkt seiner Nutzung nach nicht wesentlichen landwirtschaftlichen Zwecken gedient habe.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid 22.03.2004 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 22.04.2004 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und ausgeführt, entgegen der Auffassung der Beklagten werde die Scheune überwiegend zu landwirtschaftliche Zwecken genutzt. Der anderweitig berufstätige Sohn habe die ihm übertragenen Felder wiederum an ihn - den Kläger - verpachtet, sodass er über 18 Hektar Feld- und Waldgebiete landwirtschaftlich betreibe und nutze. Er handle mit den erwirtschafteten Früchten der Landwirtschaft. In der Scheune werde außerdem Stroh gelagert und der erwähnte Ladewagen werde für regelmäßige Holzfuhren benötigt. Die Spanplatten dienten der Ausbesserung des Heubodens.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten mit dem Hinweis, dass der Kläger keinerlei Beiträge als landwirtschaftlicher Unternehmer entrichte. Eine Gewerbeanmeldung für einen Handel liege bei der Gemeinde nicht vor.

In der mündlichen Verhandlung hat das SG den Kläger ergänzend zur Sache und R.Z. als Zeugen gehört. Der Kläger hat angegeben, er habe als gelernter Schreiner diese Tätigkeit aufgegeben und Erwerbsunfähigkeits-/Berufsunfähigkeitsrente beantragt und auch formal die Landwirtschaft an den Sohn übergeben. Die Äcker habe er abgegeben, aber die Wiesen behalten. Hierzu habe er das Kreiselmähwerk und den Ladewagen benötigt, die in der Scheune abgestellt seien. Am Unfalltag habe er die Dachlatten, die er in einer Turnhalle gefunden habe, in der Scheune versorgt und zwar auf dem Stall, d. h. auf der ersten Ebene in der Scheune. Dabei habe er gesehen, dass eine Dachplatte kaputt gewesen sei und Tageslicht hereinkomme. Er habe die Dachplatte ausgewechselt. Beim Heruntersteigen von der ersten Ebene auf den Boden sei er von der Leiter gestürzt. R.Z hat bei der Zeugenvernehmung angegeben, der Vater habe tatsächlich die Wiesen selbst bewirtschaftet. Der Ladewagen werde schon seit längerer Zeit nicht mehr benötigt, weil das Heu direkt von der Wiese verkauft werde. Vom Unfall habe er nichts mitbekommen, da er in dieser Zeit in Urlaub gewesen sei. Sein Vater habe ihm später vom Auswechseln des Dachziegels erzählt. Er entrichte die Beiträge an die Beklagte, die ihm vom Kläger wieder erstattet würden.

Mit Urteil vom 20.07.2006 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die bei dem Unfall am 12.08.2003 erlittenen Verletzungen (Radiusfraktur rechts, vordere Beckenringfraktur links, Schambeinfraktur rechts) Folgen eines Arbeitsunfalls sind. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger habe glaubhaft dargelegt, dass er in dem landwirtschaftlichen Unternehmen seines Sohnes R. Z. mitarbeite. Bei einer solchen Tätigkeit habe er den Unfall am 12.08.2003 erlitten. Das Auswechseln des defekten Dachziegels sei zu den nach § 124 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII erfassten Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb zu zählen. Zwar diene die Scheune auch zur Aufbewahrung unterschiedlicher Gegenstände, die nichts mit der Landwirtschaft zu tun hätten, doch seien die dort auch aufbewahrte Kreissäge, der Ladewagen und das Kreiselmähwerk in regelmäßigem Gebrauch für den landwirtschaftlichen Betrieb und gebe der Scheune das landwirtschaftliche Gepräge. Soweit daneben noch eine Menge unnützer und nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zuordenbarer Gegenstände gelagert seien, die sogar mehr Raum beanspruchten, rücke damit die private Nutzung nicht soweit in den Vordergrund, dass das landwirtschaftliche Gepräge verloren gegangen sei.

Gegen das ihr am 21.08.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.09.2006 Berufung eingelegt mit der Begründung, die Scheune habe zum Unfallzeitpunkt entgegen der Auffassung des SG nicht wesentlichen landwirtschaftlichen Zwecken gedient. Der Ladewagen werde nach Aussage des Klägers und des landwirtschaftlichen Unternehmers R. Z kaum mehr benötigt. Die Kreissäge diene hauswirtschaftlichen Zwecken. Die Schlussfolgerung des SG, dass die landwirtschaftlich genutzten Gegenstände gleichwertig im Verhältnis zu den privat genutzten Gegen¬ständen, die in der Scheune aufbewahrt würden, stünde, sei nicht haltbar. Außerdem bestehe kein Versicherungsschutz beim Auswechseln der Dachplatte, da der Kläger als Eigentümer des Gebäudes im eigenen Interesse die bauliche Ausbesserung vorgenommen habe. Dies gelte selbst dann, wenn die Tätigkeit mittelbar zugleich dem Unternehmen des landwirtschaftlichen Pächters gedient habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werde ein Unternehmer, der Tätigkeiten im Rahmen seines eigenen Unternehmens verrichte, ausschließlich als Unternehmer des eigenen Unternehmens tätig, auch wenn seine Tätigkeit zugleich den Zwecken eines anderen Unternehmens diene.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20.7.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.

Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 04.12.2006 hat der Kläger angegeben, die vom Abbruch der Turnhalle herrührenden Holzteile habe er nicht für einen bestimmten Zweck mitgenommen. Die Dachlatten habe er besorgt, damit eventuell das Dach der Scheune ausgebessert werden könne. Dachlatten und Rahmenschenkel würden auch benötigt, um etwas abzusperren. Für den Fall, dass der Betriebsrevisor der Beklagten komme, müsse man etwas haben, um gefährliche Stellen im landwirtschaftlichen Betrieb zu sichern oder ein Geländer zu bauen. Um die Dachpfanne auszuwechseln, habe er noch eine weitere Leiter vom Heuboden aus hochklettern müssen. Mit dem Versorgen der Dachlatten auf dem Heuboden sei er am Unfalltag nicht fertig gewesen. Ob er am Unfalltag die Leiter heruntergestiegen sei, um Pause zu machen, wisse er heute nicht mehr. Jedenfalls sei dieses Geschäft noch nicht abgeschlossen gewesen. Heute seien die Latten ordentlich verstaut auf dem Heuboden gelagert. Im Übrigen wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift vom 04.12.2006 verwiesen.

Die Beklagte hat auf den im Erörterungstermin erteilten Hinweis mit Schriftsatz vom 05.02.2007 angeregt, den Kläger zur Stellungnahme aufzufordern, wo die zur Reparaturzwecken bestimmten Dachziegel gelagert werden und ob vor dem Unfall der ausgewechselte Dachziegel von dieser Stelle oder von wo sonst geholt wurde. Hierzu hat der Kläger sich mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 23.02.2007, auf den Bezug genommen wird, geäußert.

Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des SG beigezogen. Auf diese Unterlagen und auf die beim Senat angefallene Akte wird im Übrigen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist statthaft, Berufungsausschlussgründe gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor, und auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Das zulässige Feststellungsbegehren des Klägers nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG ist begründet, denn die geltend gemachten Verletzungen des Klägers sind Folgen des Arbeitsunfalls vom 12.08.2003.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2 , 3 , 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt hat und letzteres einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG Urteil vom 12.04.2005, SozR 4-2700 § 8 Nr. 14; BSGE 58, 76 , 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70 S 197; BSGE 61, 127 , 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84 S 234; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).

Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte (BSG Urteil vom 12.04.2005 a.a.O.; BSGE 58, 76 , 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70 S 197; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 96; SozR 3-2200 § 550 Nr. 1; SozR 3-2200 § 548 Nr. 22; BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 3).

Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des Senats fest, dass zwischen den beiden Verrichtungen "Auswechslung der Dachpfanne" und "Versorgung der Hölzer" zu unterscheiden ist und der Unfall im wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bei der "Versorgung der Hölzer" steht.

Nach den auch für den Senat glaubhaften Angaben Klägers hielt er sich in der Scheune am Unfalltag auf, um die aus dem Abriss einer Turnhalle stammenden Hölzer zu entnageln und auf dem Heuboden zu verstauen. Ob die im Bericht des Bediensteten der Beklagten zum Ausdruck kommenden Zweifel am Vorbringen, der Kläger habe bei dieser Tätigkeit zufällig den defekten Dachziegel bemerkt und dann ausgetauscht, zutreffen, kann dahinstehen. Der Senat hat hieran keinen Zweifel. Die in der Unfallanzeige des Unternehmers zeitnah gemachten Angaben, die auf der Schilderung des Klägers im Krankenhaus beruhen, und die glaubhaften Angaben des Zeugen R. Z. sprechen dafür. Dass der andere Sohn des Klägers dies zunächst nicht bei der Befragung durch den Bediensteten der Beklagten hat bestätigen können, kann bei lebensnaher Betrachtung daran liegen, dass der Kläger selbst dieser nur kurzfristigen Unterbrechung seiner Haupttätigkeit, nämlich der Versorgung der Hölzer, wegen der er die Scheune überhaupt aufgesucht hatte, insoweit keine Bedeutung beigemessen hat.

Mit dieser Verrichtung, bei der er die unterschiedlichen Holzstücke und Spanplatten vom Scheunenboden auf den Heuboden verbracht hat, war der Kläger zur Überzeugung des Senats nach § 5 lit. b SGB VII als im landwirtschaftlichen Unternehmen seines Sohnes nicht nur vorübergehend mitarbeitender Familienangehöriger unfallversichert. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger für den ganztägig seinem Beruf nachgehenden Sohn R. Z. die in dem landwirtschaftlichen Unternehmen anfallenden Arbeiten zum Großteil und regelmäßig übernimmt. Trotz seines Alters und der gesundheitlichen Beschwerden ist der Kläger angesichts der nach Aufgabe der Viehhaltung nur im geringen Umfang anfallenden Arbeiten zur Überzeugung des Senats auch in der Lage. Dies haben der Kläger und die beiden Söhne nachvollziehbar, wenn auch unter der unzutreffenden Bewertung, dass der Kläger auch insoweit selbst landwirtschaftlicher Unternehmer sei, angegeben.

In dieser Funktion ist der Kläger zur Überzeugung des Senats für das landwirtschaftlichen Unternehmen bei dem Versorgen des Holzes auch tätig geworden, denn die dieser Verrichtung zu Grunde liegende Handlungstendenz war auf die Erfüllung von betriebsdienlichen Zwecken gerichtet. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 04.12.2006 vor dem Berichterstatter. Die Angaben, zu welchem Zweck die genannten Holzteile in die Scheune gebracht wurden und dort aufbewahrt werden, hat der Kläger ohne Widerspruch zu vorangegangenem Vorbringen gemacht. Er hat glaubhaft angegeben, dass er die Spanplatten, die Dachlatten und die Rahmenschenkel mitgenommen hat, ohne hierfür zunächst einen bestimmten Zweck im Auge gehabt zu haben. Bei früheren Angaben war davon die Rede, dass er mit den Spanplatten den Heuboden ausbessern wollte. Andererseits hat er im Erörterungstermin u. a. angegeben, dass damit auch eine Grube abgedeckt werden könne oder die Platten bei Erdarbeiten zur Einfassung oder Abstützung Verwendung finden können. Auch hat er angegeben, dass die Dachlatten oder Rahmenschenkel generell zum Absperren von Gefahrstellen im landwirtschaftlichen Betrieb dienen oder um ein Geländer zu bauen, ohne den Ort genauer zu spezifizieren. Dass die Dachlatten auch für die Ausbesserung des Scheunendaches - eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit - bevorratet werden, steht der Glaubhaftigkeit der überzeugend vorgetragenen anderen Zwecke nicht entgegen. Dies ist jedenfalls mit den vom Bediensteten der Beklagten dokumentierten Aufbewahrungszweck der in seinem Bericht genannten anderen Gegenständen in der Scheune durchaus vereinbar, da zum Teil nicht gebrauchsfähige oder alte Gebrauchsgegenstände oder Werkzeuge ebenfalls in der Scheune aufgehoben werden, deren künftiger Verwendungszweck sich auch nicht ohne weiteres mehr erschließt. Eine aus Sicht des Klägers nützliche Bevorratung von Gegenständen für alle möglichen künftigen Zwecke beinhaltet demgemäß sowohl die künftige eigenwirtschaftliche als auch landwirtschaftliche Nutzung. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die dem Versorgen des Holzes unterliegende Handlungstendenz darauf gerichtet war, das Holz für eine eigenwirtschaftliche künftige Verwendung wie auch für eine künftige Verwendung im landwirtschaftlichen Unternehmen des Sohnes zu sichern. Der betriebliche Nutzen, wie ihn der Kläger annimmt, ist auch aus objektiver Sicht nicht gänzlich unerheblich und entspricht daher dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers R. Z. bzw. ein entgegenstehender Wille ist nicht erklärt oder erkennbar.

Bei dieser Verrichtung ist deshalb von einer gemischten Tätigkeit auszugehen. Eine gemischte Tätigkeit liegt vor, wenn eine Verrichtung nicht trennbar sowohl unversicherten privaten als auch versicherten Zwecken dient. Lässt sich eine Verrichtung in zwei Teile zerlegen, von denen einer versicherten und einer privaten Zwecken dient, liegt keine gemischte Tätigkeit vor. Versicherungsschutz bei einer gemischten Tätigkeit besteht, wenn sie dem Unternehmen zwar nicht überwiegend, aber doch wesentlich zu dienen bestimmt ist. Entscheidendes Abgrenzungskriterium hierfür ist, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (st. Rspr. des BSG, vgl. stellvertretend Urteil vom 12.04.2005 a.a.O.). Aus der erkennbaren Interessenlage - bis 1993 war der Kläger selbst noch Unternehmer des landwirtschaftlichen Unternehmens - kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Kläger die in Frage stehende Tätigkeit auch unternommen hätte, wenn von vornherein feststehen würde, dass das Holz nicht für eigenwirtschaftliche Zwecke, z. B. für die Ausbesserung des Scheunengebäudes, verwendbar ist.

Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger auch bei dieser Verrichtung verunglückt, weil die andere, als eigenwirtschaftliche Tätigkeit geltende Verrichtung zum Auswechseln der Dachpfanne zum Unfallzeitpunkt bereits abgeschlossen war.

Bei der Unterbrechung ist zu unterscheiden, ob die Unterbrechung versicherungsrechtlich relevant ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Unterbrechung privaten Zwecken dient. Nur dann liegt eine wesentliche Unterbrechung im Rechtssinne vor, die auch den Versicherungsschutz unterbricht, weil die ausgeübte private Verrichtung nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Wird aber die gerade ausgeübte versicherte Verrichtung unterbrochen, um eine andere versicherte Verrichtung einzuschieben, so besteht der Versicherungsschutz fort.

Dient die Unterbrechung dagegen privaten Verrichtungen, so unterscheidet die ständige Rechtsprechung des BSG zwischen erheblichen und unerheblichen Unterbrechungen. Während einer privaten Zwecken dienenden, erheblichen Unterbrechung besteht kein Versicherungsschutz. Eine privaten Zwecken dienende, unerhebliche tatsächliche Unterbrechung, während der der Versicherungsschutz fortbesteht, liegt dagegen vor, wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die "im Vorbeigehen" und "ganz nebenher" erledigt wird. Sie darf nach natürlicher Betrachtungsweise und in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles nur zu einer geringfügigen, tatsächlichen Unterbrechung der versicherten Verrichtung geführt haben, z.B. Kauf einer Zeitung an einem Kiosk während eines versicherten Weges. Letztlich handelt es sich um Fallgestaltungen, in denen die versicherte Verrichtung und die private Verrichtung als tatsächliches Geschehen nur sehr schwer voneinander zu trennen sind. Die Situation ist also ähnlich der bei einer gemischten Tätigkeit, bei der auch die versicherte von der unversicherten Verrichtung nicht getrennt werden kann, weil beide zusammen zu einer bestimmten Gesamtlage geführt haben (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG Urteil vom 12.04. 2005 a. a. O., m. w. Hinweisen).

Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die vorhergehende Verrichtung wesentlich im Rechtssinne unterbrochen wurde, denn nach Angaben des Klägers musste die Dachpfanne zunächst von dem Lagerplatz außerhalb der Scheune geholt werden und schließlich von innen am Dach mit dem defekten Ziegel ausgetauscht werden. Nach eigenen Angaben des Klägers hatte dies fünf bis zehn Minuten gedauert, was nicht mehr mit einer Tätigkeit im " Vorbeigehen " gleichzusetzen ist. Diese Verrichtung hatte die betriebsbezogene Tätigkeit zur Versorgung der Hölzer, der der Kläger auf den Heuboden nachgegangen ist, als er den defekten Dachziegel entdeckte, zunächst unterbrochen, denn diese Tätigkeit war nach den glaubhaften Angaben noch nicht beendet. Der Kläger hat am 04.12.2006 spontan angegeben, dass noch lange und kurze Latten wie auch noch Spanplatten an der Scheunenwand angelehnt und diese auf den Heuboden hochzuziehen waren. Dieses Geschäft habe er erst nach dem Unfall abschließen können. Zum Auswechseln des Dachziegels ist der Kläger die vom Heuboden zum Dach hochführende Leiter hinaufgestiegen, hat den defekten Ziegel mit dem neuen Ziegel ausgewechselt und ist dann wieder auf den Heuboden heruntergestiegen. Mit Erreichen des Heubodens war die eigenwirtschaftliche Verrichtung aber beendet und die unterbrochene betriebliche Tätigkeit "Versorgung des Holzes" konnte fortgesetzt werden.

Ob der Kläger tatsächlich für eine gewisse Zeitdauer wieder mit dem Holz arbeitete oder ohne weiteren Aufenthalt den Heuboden über die zum Scheunenboden hinunterführende andere Leiter verlassen wollte, ist ohne Belang. Der Kläger hat sich hieran auf Nachfrage im Erörterungstermin nicht mehr erinnern können. Selbst wenn er eine Pause hat einlegen wollen - nach seinen Angaben gegenüber dem Bediensteten der Beklagten hat er sich nach Austausch des Dachziegels noch einige Zeit in der Scheune aufgehalten, bevor es zum Sturz kam, was eher für die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeit spricht-, hat das Verlassen des Heubodens als dem Ort der versicherten Verrichtung wieder unter Versicherungsschutz gestanden.

Versichert ist grundsätzlich auch der Weg nach Arbeitsende vom Arbeitsplatz bis zum Verlassen des Betriebsgeländes (ständige Rechtsprechung vgl. BSG Urteil vom 19.01.1995 - 2 RU 3/94 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 22) ebenso die notwendigen Wege zur Besorgung von Nahrungsmitteln z.B. Erfrischungsgetränken auf dem Betriebsgelände oder außerhalb während der Arbeitszeit oder der Arbeitspause (vgl. stellvertretend BSG: Urteil vom 20.02.2001 - B 2 U 6/00 R -, BSGE 40, 627 m.w.N.). Grund hierfür ist, dass auch in den Fällen, in denen die Nahrungsaufnahme nicht aufgrund besonderer betrieblicher Einwirkungen erforderlich ist, sie nicht nur dem Stillen des natürlichen Hunger- und Durstgefühls, sondern im Regelfall auch der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und damit betrieblichen Belangen dient und das Zurücklegen der Wege notwendig ist, weil der Beschäftigte sich nicht zu Hause oder im privaten Bereich aufhält, sondern seiner versicherten Tätigkeit nachgeht. Beide Gründe rechtfertigen es, das Zurücklegen der erforderlichen Wege zur Nahrungsaufnahme oder zur Besorgung von Nahrungsmitteln der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, die Nahrungsaufnahme selbst aber nach wie vor grundsätzlich nicht (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 2 m. w. N.)

Der Heuboden wie auch der Scheunenboden waren vorliegend die Betriebsstätte, auf der der Kläger die versicherte Tätigkeit ausgeübt hat. War der Kläger auf dem Weg zur Pause, hätte der Versicherungsschutz erst mit Verlassen der Scheune geendet oder wenn der Kläger auf dem Erdgeschossniveau der Scheune mit der Pause begonnen hätte. Dafür, dass der Kläger eine gänzlich andere Arbeit unternommen hat, ist nichts ersichtlich. Dies hat die Beklagte auch nicht substantiiert vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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